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VGW-031/074/9595/2025•LVwG W VGW-031/074/9595/2025
VGW-031/074/9595/2025State Administrative CourtAug 26, 2025
Parkverbot, Ladetätigkeit, Kindergarten, Hinbringen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. MANDL über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.06.2024, Zl. ..., wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 40 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dementsprechend ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG mit EUR 10 (Mindestkostenbeitrag) festzusetzen.
II.Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Eine Revision durch die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Straferkenntnis vom 12.6.2025 schuldig erkannt, am 14.1.2025, von 14:48 Uhr bis 15:01 Uhr in Wien, C.-straße gegenüber 2a als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 (A) im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ geparkt zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von € 98, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ausgesprochen.
Gegen das Straferkenntnis wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO unter Parken „das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer“ zu verstehen sei. In Z 27 dieser Bestimmung werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um eine „Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit“ handle. Gemäß § 62 Abs. 1 StVO sei unter Ladetätigkeit das „Beladen oder Entladen von Fahrzeugen“ zu verstehen. Aus rechtlicher Sicht könne es keinen Unterschied machen, ob ein Verkehrsteilnehmer Gegenstände aus seinem Fahrzeug entlade oder ob eine alleinerziehende Mutter ihr Kind aus dem Fahrzeug in den Kindergarten bringt. Es wäre aus rechtspolitischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, dass das Fahrzeug eines liefernden Fahrers 13 Minuten in dem Bereich abgestellt werden dürfe, nicht aber das einer alleinerziehenden Mutter, die ihr Kind in den Kindergarten bringe und dafür 13 Minuten benötige. Es werde die Frage gestellt, warum eine alleinerziehende Mutter gezwungen sei, (für den Fall, dass das Abliefern des Kindes im Kindergarten 3 Minuten länger dauerte als erwartet) sich einen „legalen Parkplatz (...) suchen“ müsse, während beispielsweise ein Bierlieferant diese Zeit ohne weiteres in Anspruch nehmen dürfe. Es werde daher die Rechtsansicht vertreten, dass gegenständlich keine Strafbarkeit gegeben sei. Die BF sei zum objektiven Tatbild geständig, sie sei lediglich wenige Minuten zu lange am Parkplatz gestanden, sie habe Sorgepflichten für eine Tochter. Bei Ausgehen von einer Strafbarkeit wäre eine außerordentlich reduzierte Geldstrafe zu verhängen gewesen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die für 25.8.2025 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf kurzfristiges Ersuchen des Beschwerdeführervertreters abberaumt, da von diesem am 25.8.2025 ein ausdrücklicher Verzicht auf die mündliche Verhandlung abgegeben wurde.
Feststellungen:
Die BF war unbestritten am 14.1.2025 Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 und hat in der Zeit von 14:48 Uhr bis 15:01 Uhr im Bereich Wien, C.-straße gegenüber 2a im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ geparkt.
Die BF ist alleinerziehende Mutter einer Tochter, die den Kindergarten dort besucht. Die BF hat ihr Kind in den Kindergarten gebracht und das Fahrzeug ebendort geparkt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt, der unbestritten geblieben ist, sowie auf der Würdigung des Beschwerdevorbringens. Angaben zu den allseitigen Verhältnissen sind im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a StVO ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen verboten: im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ (…).
Unbestritten hat die BF als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem angeführten Kennzeichen am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ geparkt. Sie hat ihr Kind in den Kindergarten gebracht.
Der in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht zur Ladetätigkeit in Verbindung mit dem Bringen eines Kindes in den Kindergarten war nicht zu folgen.
Nach der zu § 62 StVO (Ladetätigkeit) ergangenen Rechtsprechung kommen als Objekt einer Ladetätigkeit (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) nur Gegenstände, Waren und Sachen in Betracht. Ein Kindergartenkind ist weder Sache, Ware noch Gegenstand.
Zu dem in der Beschwerde herangezogenen Vergleich, wonach eine alleinerziehende Mutter für das eine Dauer von 13 Minuten in Anspruch nehmende Abliefern des Kindes im Kindergarten gezwungen wäre, einen legalen Parkplatz zu suchen, während beispielsweise ein Bierlieferant für das Abliefern von Bierfässern diese Zeit ohne weiteres in Anspruch nehmen dürfe, ist festzuhalten, dass beim Abliefern von Bierfässern auch ein notwendiger ökonomischer Hintergrund besteht, der etwa auch in einer Gewerbeberechtigung des Bierlieferanten oder des Gastwirtes Ausdruck findet und der sohin in Ausübung seiner Profession die erforderliche Ladetätigkeit vornimmt. Eine solche Konstellation ist mit dem Hinbringen des Kindes in den Kindergarten nicht vergleichbar. Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zurecht darauf hingewiesen, dass es einer Fahrzeuglenkerin nicht überlassen bleibt, zu beurteilen, bei welcher Sachlage sie ein Verbot einhält und bei welcher sie dies nicht braucht.
Der objektive Tatbestand ist als erfüllt anzusehen.
Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Alleinerziehende oftmals mit großem Zeitdruck hinsichtlich der Kindergartenzeiten konfrontiert sind und das Hinbringen des Kindes in den Kindergarten sowie das Abholen vom Kindergarten einen gewissen Aufwand verursachen kann. Unter diesem Gesichtspunkt war das Verschulden der BF mit leichter Fahrlässigkeit anzunehmen.
Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt; dies ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.
Das Verschulden der BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der BF liegt vor. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden sowie den bis 726 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 98 Euro jedoch unter Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse geringfügig zu hoch, weshalb sie spruchgemäß herabgesetzt wurde. Eine noch mildere Strafe wäre nicht geeignet, die BF von einer Wiederholung der Tat abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Bestimmung. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe hat die BF obsiegt und sind ihr daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Eine Revision durch die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig; die dort genannten Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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