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VGW-171/003/14002/2024•LVwG W VGW-171/003/14002/2024
VGW-171/003/14002/2024State Administrative CourtJul 25, 2025
Altersdiskriminierung, amtswegige Neufestsetzung, Stichtag, Gleichwertigkeit, Vordienstzeiten, Anrechnung, Überleitung, Gleichwertigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 28.6.2024, Zl. ..., mit welchem seine Vordienstzeiten von Amts wegen neu berechnet wurden, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2024, Zl. ..., und nach Einbringung eines Vorlageantrags,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer gemäß § 15a, § 15b DO 1994 iVm § 49v Abs. 3 Z 8 BO 1994 folgende Vordienstzeiten als gleichwertig anerkannt und auf das Besoldungsdienstalter voll angerechnet werden:
-1.7.1997 bis 10.1.1998 Vollzeit Angestellter im Planungsbürog C. GmbH = 00 Jahre 06 Monate 10 Tage;
-12.1.1998 bis 30.9.2000 Vollzeit Angestellter im Architekturbüro D. = 02 Jahre 08 Monate 19 Tage;
-20.3.2001 bis 30.6.2010: Vollzeit Angestellter bei E. GmbH = 09 Jahre 03 Monate 11 Tage.
= 12 Jahre 06 Monate 10 Tage
Entsprechend erhöht sich das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31.7.2015 um weitere 12 Jahre 06 Monate 10 Tage.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Im Zuge des amtswegigen Verfahrens auf Neuberechnung der Vordienstzeiten gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5.3.2024 Vordienstzeiten bei näher genannten Architektur- bzw. Ziviltechnikerbüros bekannt und konkretisierte diese weiter im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 30.4.2024.
2. Die für die Neuberechnung der Vordienstzeiten intern zuständige Magistratsabteilung 2 – MA 2 forderte in weiterer Folge die (Fach-)Dienststelle des Beschwerdeführers, MA 37, auf, die Vordienstzeiten auf ihre Gleichwertigkeit hin zu beurteilen. Diese meldete mit E-Mail vom 26.6.2024 zurück, dass eine Bestätigung der Gleichwertigkeit nicht möglich sei. Eine Gleichwertigkeit könne – zumal diese in qualitativer sowie in quantitativer Hinsicht zu drei Viertel gegeben sein müsse – nur bei Mitarbeitern gegeben sein, die bereits in einem Bauamt oder ähnlicher Gebietskörperschaft gearbeitet haben. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
3. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 2 vom 28.6.2024, Zl. ... wurden die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers sodann von Amts wegen neu berechnet. Die Neuberechnung ergab zwar eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 00 Jahre 09 Monate und 14 Tage; seine im Zuge des Parteiengehörs angegebenen Vordienstzeiten wurden mangels Gleichwertigkeit jedoch nicht zur Gänze berücksichtigt, sondern fanden nur als „sonstige Zeit“ Eingang in die Neuberechnung.
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.8.2024 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führt aus:
Der Beschwerdeführer habe das Diplomstudium der Architektur absolviert und verfüge über die Prüfung zur Berechtigung der Tätigkeit als Ziviltechniker. Die geltend gemachten Vordienstzeiten als vollzeitlich angestellter Planer und Projektleiter bei Architekten bzw. Baumeistern seien als gleichwertig zu bewerten und auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Nunmehr würde der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der Stadt Wien lediglich „auf der anderen Seite“ stehen. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung in den Dienst der Stadt Wien habe er Kenntnisse besessen, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten war. Seine erste Dienstbeurteilung bei der Stadt Wien habe bereits auf „ausgezeichnet“ gelautet, was „ungewöhnlich früh“ sei. Er habe in allen seinen vorherigen Anstellungen Einreichunterlagen erstellt. In seiner unmittelbar anschließenden Tätigkeit bei der Baupolizei habe er Einreichunterlagen geprüft. An der Kenntnis der erforderlichen Tätigkeiten und in seinem Berufsbild habe sich durch den Arbeitgeberwechsel somit keine wesentliche Änderung ergeben.
Die Stellungnahme der MA 37 würde auf die Einschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit nicht eingehen. Vielmehr schränke sie die Anrechenbarkeit auf im öffentlichen Dienst erbrachte Zeiten, welche jedoch bereits von einem anderen Anrechnungstatbestand erfasst werden, ein. Dadurch werde die Anrechnung von Vordienstzeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen verunmöglicht und das Gesetz „völlig sinnwidrig“ angewendet. Dies widerspreche der Dienstrechts-Novelle 2019 sowie der EuGH-Judikatur.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2024, Zl. ..., wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stellte begründend die Vordienstzeiten den unmittelbar nach seiner Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten laut Stellenbeschreibung gegenüber. Sie kam zum Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht zumindest mit 75% gegeben sei.
6. Aufgrund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrags vom 10.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
7. Die MA 37 übermittelte nach ha. Aufforderung mit E-Mail vom 26.5.2025 das Anforderungsprofil sowie die Arbeitsplatzbeschreibung, welche die Grundlagen für die Mitarbeiterbeurteilung des Beschwerdeführers vom 28.3.2011 bildeten.
8. Der Beschwerdeführervertreter nahm am 16.6.2025 beim Verwaltungsgericht Wien Akteneinsicht.
9. Am 27.6.2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Zunächst stellte der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung klar, dass gegenständliche Beschwerde sich auf die Nichtanrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten bezieht. Die sonstige Neuberechnung wird inhaltlich nicht bestritten. In der Verhandlung wurde mit den Parteien und einer Vertreterin der Dienststelle des Beschwerdeführers (MA 37) die Sach- und Rechtslage näher erörtert und das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung, von welcher aufgrund erforderlicher reiflicher Überlegung Abstand genommen wurde.
II.Feststellungen
1. Der am ... geborene Beschwerdeführer befindet sich seit 10.1.2011 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit seiner Aufnahme in die Bedienstetengruppe „Bediensteter des höheren technischen Dienstes“ (…/…) eingereiht. Mit 1.5.2014 wurde er der Dienstordnung 1994 – DO 1994 (…/…) unterstellt. Im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 wurde er nach § 49l BO 1994 in das damals neu geschaffene Besoldungssystem 2015 übergeleitet.
2. Sein vor verfahrensgegenständlichem Verfahren nach alter Rechtslage unter Ausschluss der Zeiten vor dem 18. Geburtstag oder vor Vollendung der fiktiven 12. Schulstufe festgesetzter Vorrückungsstichtag war der 25.7.2002.
3. Am 31.7.2015 betrug sein Besoldungsdienstalter nach der alten Rechtslage 13 Jahre, 00 Monate und 06 Tage.
4. Zu seiner Berufstätigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien am 10.1.2011:
Zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien war der Beschwerdeführer als Referent der MA 37 – Gebietsgruppe … tätig. Ihm kamen keine Führungsaufgaben zu.
Gemäß dem seiner konkreten Funktion zugrundeliegenden Anforderungsprofil setzte seine Tätigkeit als Referent der MA 37 als fachliche Qualifikation ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Architektur oder Kulturtechnik sowie Fähigkeiten zur technischen Beurteilung von Bauvorhaben und Bauwerken voraus (Punkt A_Fachliche Qualifikation). Verlangt wurde von ihm ein analytisches und konzeptionelles Denkvermögen sowie eine rasche und sichere Urteilsfähigkeit (Punkt B_Denk- und Urteilsfähigkeit). Hinsichtlich der Leistungsbereitschaft wurden von ihm Eigeninitiative, die Fähigkeit zur selbständigen Aktenbearbeitung auch unter Zeitdruck, Belastbarkeit sowie Verantwortungs- und Entscheidungsfreude verlangt (Punkt C_Leistungsbereitschaft). Die Bereitschaft zur Koordinierung mit anderen Dienststellen, Verhandlungsgeschick, Fähigkeiten zur Diskussionsleitung sowie eine expeditive Arbeitsweise (Punkt D_Arbeitstechnik) und Fähigkeiten zur Teamarbeit sowie die Bereitschaft, sich mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger auseinander zu setzen (Punkt E_Sozialverhalten), wurden vorausgesetzt.
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich folgendes Aufgabengebiet des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien: „Nach Zuteilung durch den/die Bezirksstellenleiter/in bzw. LeiterIn der Gruppe …, insbesondere
-Führung eines Baureferates mit dem Ziel, eine dem Gesetz entsprechende, einheitliche, richtige und selbständige Aktenerledigung zu gewährleisten
-Durchführung von Bauverfahren aller Art
-Durchführung von Verhandlungen
-Abfassen von Stellungnahmen für andere Dienststellen
-Berechnung und Vorschreibung von Gebühren
-Abwicklung des Parteienverkehrs
-Abfassen von Berichtsentwürfen“
Seine Haupttätigkeit umfasste die Durchführung von Bauverfahren nach der Bauordnung für Wien aller Art, und zwar beginnend mit der Prüfung der Einreichunterlagen (u.a. der vorgelegten Zeichnungen, Pläne, 3D-Modellierungen, Sachverständigengutachten), über die Führung des Verfahrens nach dem AVG (bspw. Einholung von Stellungnahmen anderer Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu einem Bauansuchen, Prüfung/Einholung von Sachverständigengutachten, Kommunikation und Beratung der Bauwerber und Nachbarn, Parteienverkehr, Akteneinsicht, Bauverhandlungen) bis hin zur Erledigung eines Ansuchens bzw. zur Approbationsreife (Erstellung von Bescheidkonzepten) und der Berechnung der Gebühren sowie deren Vorschreibung.
Darüber hinaus war er im Parteienverkehr eingesetzt und führte Bauberatungen für Bauwerber, Planverfasser, Bauführer oder Baumeister durch. Am Rande seiner Haupttätigkeiten erstellte er auch Berichtsentwürfe u.a. für die Abteilungsleitung. Aufgaben eines Bauinspektors kamen ihm nicht zu. Er begleitete lediglich Kollegen zu Baustellen.
Seine erste Mitarbeiterbeurteilung vom 28.3.2011, welche nur rund zweieinhalb Monate nach Anstellungsbeginn erstellt wurde, lautete auf „ausgezeichnet“. Bereits nach dieser kurzen Zeitspanne hat der Beschwerdeführer „die volle Referententätigkeit“ übernommen. Seine „fachliche Qualifikation“ wurde als „ausgezeichnet“ beurteilt.
5. Vor seiner Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien war der Beschwerdeführer wie folgt in der Privatwirtschaft berufstätig:
5.1.12.5. 1997-13.6.1997: Vollzeit Angestellter beim Architekten Dipl.Ing. F. G. in H. (I.):
Seine Anstellung dauerte ein Monat. Er war mit Detailplanungen (Erstellung von Einreichunterlagen, Behördenabklärungen) und der Bauaufsicht in Bezug auf den Umbau eines Büroraums und eines Wohnhauses (jeweils ein halber Monat) betraut. Er verbrachte etwa die Hälfte bzw. etwas weniger als die Hälfte seiner Tätigkeit auf Baustellen (Bauaufsicht). Die andere Zeit war er mit Entwurf- und Einreichplanungen im Büro beschäftigt. Behördenkontakt (Magistrat H.) hatte er über Telefon, an Bauverhandlungen nahm er in der kurzen Dauer seiner Anstellung nicht teil.
5.2. 1.7.1997-10.1.1998 bzw. 12.1.1998-30.9.2000 (Kündigungsentschädigung von 30.5.2000 bis 30.9.2000): Vollzeit Angestellter im Planungsbüro C. GmbH bzw. im Architekturbüro D. (Wien):
Die C. GmbH wurde von Herrn J. geführt, welcher das Unternehmen sodann als Architekturbüro D. weiterführte. Der Beschwerdeführer wurde übernommen und liegen zwischen den Dienstverhältnissen zwei Tage (Wochenende).
Der Beschwerdeführer war in den beiden Unternehmen von Beginn an mit der architektonischen Erstellung von Konzepten, Entwürfen, Polier- und Detailplanungen, Behördenabklärungen, Einreichungen, Bauaufsicht, Auftragsvergaben sowie Wettbewerben und Präsentationen betraut.
Der Beschwerdeführer hatte in den Unternehmen die Funktion einer „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreterstelle“ inne. Seine Haupt- bzw. Kerntätigkeit lag darin, Entwürfe, Konzepte und Einreichpläne, gegebenenfalls Planänderungen entsprechend der Bauordnung für Wien zu erstellen. Dies setzte u.a. eine Vorababklärung eines Bauvorhabens mit den im Zuge des Bauverfahrens nach den Gesetzen einzubeziehenden Magistratsabteilungen (Einholen von Statikprüfungen, Schallgutachten, technischen Beschreibungen, Klärung rechtlicher Fragen mit der Baubehörde) voraus. In weiterer Folge war er in den Unternehmen für die Einreichung beim Magistrat der Stadt Wien zuständig, pflegte in einem regelmäßigen Austausch im Zuge der Bauverfahren den Kontakt mit der Behörde (reagierte auf Aufforderungen der Behörde, klärte Details ab) und nahm an Bauverhandlungen teil. Auch Vorberechnungen der im Zuge eines Bauverfahrens anfallenden Gebühren nahm er vor und teilte diese entsprechend den Bauwerbern mit. Gegebenenfalls vertrat er im Rechtsmittelverfahren.
Inhaltlich gesehen machte der oben umschriebene Hauptaufgabenbereich den weitaus überwiegenden Teil (über 75%) seiner Tätigkeit aus. Die Teilnahme an Wettbewerben sowie Präsentationen von Projekten sowie Baustellenpraxis bzw. Bauaufsichten waren demgegenüber deutlich untergeordnet. Auch in den Zeiträumen, über welche er die für den Erwerb der Ziviltechnikerbefugnis erforderliche Baustellenpraxis erworben hat, war er darüber hinaus und weiterhin mehr als überwiegend mit seinem oben umschriebenen Hauptaufgabenbereich befasst. Er war nicht dafür zuständig, Aufträge für die Unternehmen zu lukrieren.
5.3.2.10. 2000-31.12.2000: Vollzeit Angestellter bei K. GmbH (L., M.):
Der Beschwerdeführer wurde als Bautechniker für drei Monate angestellt. Im Zuge seiner Beschäftigung war er mit Aufgaben wie der Erstellung von Entwürfen, Einreichungen, Behördenabklärungen, der Bauaufsicht und Ausführungsplanungen betraut.
Seine Haupttätigkeit bestand in der Entwurfs- und Einreichplanung im Zusammenhang mit der M. Bauordnung. An Bauverhandlungen nahm er nicht teil. Allgemein hatte der Beschwerdeführer in den drei Monaten seiner Anstellung keinen bzw. kaum Behördenkontakt.
5.4.20.3. 2001-30.6.2010: Vollzeit Angestellter bei E. GmbH (Wien):
Er war als technischer Angestellter im Bereich Hochbau beschäftigt. Zu seinem umfangreichen Aufgabengebiet gehörten Behördenabwicklungen, die Erstellung von Entwürfen, Einreichung von Bauvorhaben, 3D-Modellierungen, Bauherrenbetreuung, Bauaufsicht, Auftragsvergabe und Detailplanung.
Wie auch im Rahmen seiner Anstellung im Planungsbüro C. GmbH sowie im Architekturbüro D. liefen beim Beschwerdeführer „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreteraufgaben“ zusammen. Seine Haupt- bzw. Kerntätigkeit lag darin, Entwürfe, Konzepte und Einreichpläne, gegebenenfalls Planänderungen entsprechend der Bauordnung für Wien zu erstellen. Dies setzte u.a. eine Vorababklärung eines Bauvorhabens mit den im Zuge des Bauverfahrens nach den Gesetzen einzubeziehenden Magistratsabteilungen (Einholen von Statikprüfungen, Schallgutachten, technischen Beschreibungen, Klärung rechtlicher Fragen mit der Baubehörde) voraus. In weiterer Folge war er im Unternehmen für die Einreichung beim Magistrat der Stadt Wien zuständig, pflegte in einem regelmäßigen Austausch im Zuge der Bauverfahren den Kontakt mit der Behörde (reagierte auf Aufforderungen der Behörde, klärte Details ab) und nahm an Bauverhandlungen teil. Auch Vorberechnungen der im Zuge eines Bauverfahrens anfallenden Gebühren nahm er vor und teilte diese entsprechend den Bauwerbern mit. Gegebenenfalls vertrat er im Rechtsmittelverfahren.
Inhaltlich gesehen machte der oben umschriebene Hauptaufgabenbereich den weitaus überwiegenden Teil (über 75%) seiner Tätigkeit aus. Die Bauherrenbetreuung, die Bauaufsicht sowie die Mitwirkung an Auftragsvergaben waren demgegenüber deutlich untergeordnet. Er war nicht dafür zuständig, auch Aufträge für die Unternehmen zu lukrieren.
III.Beweiswürdigung
1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Anforderung ergänzender Unterlagen von der Dienststelle des Beschwerdeführers (MA 37) sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.6.2025, in welcher der Beschwerdeführer umfassend befragt wurde und weitere Unterlagen zum Beweis der Gleichwertigkeit vorlegte.
2. Die Feststellungen zum Eintritt in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien, seiner Pragmatisierung sowie seiner (besoldungsrechtlichen) Einreihung und Überleitung in das neue Besoldungssystem 2015 ergeben sich aus dem insofern unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt (u.a. IPIS Anzeige (AS 1), Versicherungsdatenauszug vom 13.11.2011 (AS 10)) und werden im Übrigen auch nicht bestritten.
3. Das konkrete Aufgabengebiet des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anstellung bei der Stadt Wien steht inhaltlich außer Streit und ergibt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Akt aufliegenden Arbeitsplatzbeschreibung, dem Anforderungsprofil sowie der Mitarbeiterbeurteilung vom 28.3.2011 (OZ 8), darüber hinaus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör (AS 7 des Behördenaktes), der Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2025 sowie dem damit übereinstimmenden mündlichen Vorbringen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.6.2025.
4. Den Feststellungen zu seiner Tätigkeit von 12.5.1997-13.6.1997 als Angestellter beim Architekten Dipl.Ing. F. G. in H. (I.) liegen die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 5.3.2024 (AS 5 ff des Behördenaktes), der Versicherungsdatenauszug vom 13.1.2011 (AS 10 des Behördenaktes), das Praxiszeugnis vom 26.5.2000 (AS 12 des Behördenaktes) sowie die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.6.2025 zugrunde.
Im Zuge der mündlichen Sachverhaltserörterung in der Verhandlung am 27.6.2025 umschrieb der Beschwerdeführer seinen Tätigkeitsbereich näher. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der aufgenommenen Beweise (vorgelegte Stellungnahmen, Dokumente, mündliches Vorbringen) haben sich nicht ergeben. Deshalb ist das erkennende Gericht zu den obigen Sachverhaltsfeststellungen gelangt.
5. Den Feststellungen zu seiner Tätigkeit von 1.7.1997-10.1.1998 bzw. 12.1.1998-30.9.2000 (Kündigungsentschädigung von 30.5.2000 bis 30.9.2000) als Angestellter im Planungsbüro C. GmbH bzw. im Architekturbüro D. (Wien) liegen die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 5.3.2024 (AS 5 ff des Behördenaktes), der Versicherungsdatenauszug vom 13.1.2011 (AS 10 des Behördenaktes), das Praxiszeugnis vom 4.7.2000 (AS 13 ff des Behördenaktes), das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.5.2001, GZ: ... (AS 21 ff des Behördenaktes), die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vom 30.4.2024 (AS 31 des Behördenaktes) sowie die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.6.2025 zugrunde.
Die mündliche Sachverhaltserörterung in der Verhandlung am 27.6.2025 machte deutlich, dass der Inhalt des Praxiszeugnisses primär darauf ausgerichtet war, Praxiszeiten für den Erwerb der Ziviltechnikerbefugnis (vgl. § 8 ZTG 1993) zu belegen. Der Beschwerdeführer konnte aber im Zuge seiner mündlichen Befragung glaubhaft und überzeugend seinen Hauptaufgabenbereich als „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreterstelle“ darlegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein studierter Architekt die ihm übertragenen Aufgaben (Erstellung von Konzepten, Entwürfe, Planungen, Einreichunterlagen, etc.) unter Beachtung und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben, allen voran der Bauordnung für Wien erstellt hat.
Deshalb nimmt das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung an, dass er über den gesamten Zeitraum seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei den genannten Unternehmen hindurch zu mehr als 75% mit diesen Arten bzw. damit zusammenhängenden Tätigkeiten betraut war.
Seine weiteren Aufgabenbereiche, wie die Teilnahme an Wettbewerben, das Abhalten von Präsentationen sowie die Wahrnehmung der Bauaufsicht traten diesen Hauptaufgaben gegenüber deutlich in den Hintergrund.
An dieser Stelle ist auf die Unbeschränktheit der Beweismittel nach § 46 AVG zu verweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 (Stand 1.3.2023, rdb.at), Rz 1 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dementsprechend und vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 15b Abs. 3 DO 1994 erweisen sich die darin aufgezählten Nachweise als nicht abschließend (arg.: Z 1: „Nachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszuge etc.) … sowie Z 2: „die Gleichwertigkeit … durch eine konkrete Beschreibung im der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.“). Gerade der mündlichen Befragung des Beschwerdeführers kommt daher auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgebliche Bedeutung zu. Schließlich ist es gerade der Bedienstete selbst, welcher über seine konkreten Tätigkeitsbereiche am besten Bescheid weiß und vorhandene Fragen und Widersprüche aufklären kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann ein im konkreten Einzelfall anzustellender Tätigkeitsvergleich auch nicht durch ein Sachverständigengutachten substituiert werden.
6. Den Feststellungen zu seiner Tätigkeit von 2.10.2000-31.12.2000 als Angestellter bei der K. GmbH (L., M.) liegen die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 5.3.2024 (AS 5 ff des Behördenaktes), der Versicherungsdatenauszug vom 13.1.2011 (AS 10 des Behördenaktes), der Dienstzettel vom 2.10.2000 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen der Monate Oktober und November 2000 (AS 16 ff des Behördenaktes) die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vom 30.4.2024 (AS 31 des Behördenaktes) sowie die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.6.2025 zugrunde.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu seinem konkreten Tätigkeitsbereich näher aus und gestand dabei selbst ein, dass seine Haupttätigkeit auf Entwurfs- und Einreichplanungen ausgerichtet war. In welchem Ausmaß der Beschwerdeführer auch mit den Baubehörden in M. Kontakt hatte, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der Monate Oktober und November 2000 sind diesbezügliche Informationen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurde ein Dienstzeugnis in Vorlage gebracht, aus welchem sich der konkret wahrgenommene Tätigkeitsbereich ergibt. Jedenfalls nahm er seinen eigenen Angaben zufolge an keinen Bauverhandlungen teil. Ausgehend davon nimmt das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung an, dass Behördenkontakt während seiner dreimonatigen Anstellung beim og. Unternehmen nicht bzw. kaum bestanden hat.
In diesem Zusammenhang wird auf § 15b Abs. 3 DO 1994 hingewiesen, wonach es dem Beschwerdeführer obliegt, entsprechende Nachweise über die Gleichwertigkeit einer Vordienstzeit in Vorlage zu bringen sowie entsprechendes mündliches Vorbringen zu erstatten.
7. Den Feststellungen zu seiner Tätigkeit von 20.3.2001-30.6.2010 als Angestellter bei E. GmbH (Wien) liegen die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 5.3.2024 (AS 5 ff des Behördenaktes), der Versicherungsdatenauszug vom 13.1.2011 (AS 10 des Behördenaktes), das Dienstzeugnis vom 30.6.2010 (AS 20 des Behördenaktes) sowie die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.6.2025 zugrunde. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit seiner Angaben und den vorgelegten Unterlagen sind nicht hervorgekommen.
Gerade in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte der Beschwerdeführer überzeugend und glaubhaft darlegen, dass sämtliche seiner erstellten Konzepte, Entwürfe, Planungen, Einreichunterlagen auf Basis der geltenden Bauordnung für Wien erstellt wurden und er sozusagen die „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreterstelle“ des Unternehmens war, er also zu mehr als 75% mit diesen Arten von bzw. damit zusammenhängenden Tätigkeiten betraut war. Auch würde es bei einem studierten Architekten bei einer Anstellung wie der gegenständlichen nicht der Lebenserfahrung entsprechen, wenn dieser Entwürfe und Planungen ohne genaue Beachtung der rechtlichen Vorgaben erstellen würde.
Wenngleich sein Aufgabengebiet in dem in Vorlage gebracht Dienstzeugnis vom 30.6.2010 als „umfangreich“ beschrieben wird, darf dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Großteil seiner Tätigkeiten sich eben in seinen wahrgenommenen „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreteraufgaben“ widerspiegelt, diesem Aufgabenbereich also zuzuordnen ist.
An dieser Stelle ist neuerlich auf die Unbeschränktheit der Beweismittel nach § 46 AVG zu verweisen (vgl. die Ausführungen unter Punkt III.5. letzter Absatz).
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Maßgebliche Rechtsnormen:
§ 15a DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 38/2023 lautet:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und
1. die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der
a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
b)vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder
2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§ 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011).
Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung gemäß § 49m Abs. 1 Z 2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 zu unterbrechen.
(9) Die besoldungsrechtliche Stellung des (ehemaligen) Beamten gemäß Abs. 1 bis 3, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 bereits neu festgesetzt wurde, ist gemäß Abs. 4 von Amts wegen neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzustellen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 49v der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 tritt. Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Der Magistrat kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
§ 15b DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 63/2019, lautet:
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
§ 15b. (1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß § 15a Abs. 6 können der (ehemalige) Beamte (§ 15a Abs. 1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 49v Abs. 3 Z 8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des § 14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3) Dem Beamten obliegt es,
1. Nachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge etc.) für die von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten vorzulegen und
2. die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Abs. 2 durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 und 2
1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs. 1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 4 zu berücksichtigen. § 15a Abs. 5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
§ 15c DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 69/2021 lautet:
§ 15c. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Neufestsetzung hat durch bescheidmäßige Neufeststellung des Besoldungsdienstalters am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien zu erfolgen. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(3) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist dem (ehemaligen) Beamten oder seinen Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(4) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 3 geltend gemachten Zeiten über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus hat insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen. § 15b Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sowie § 15a Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 eine Verringerung des Besoldungsdienstalters, wird diese im Höchstausmaß von zwei Jahren mit dem dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 folgenden Monatsersten wirksam. Die damit verbundene Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung ist für die bis zum Eintritt der Rechtskraft erreichte Einstufung und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche unbeachtlich; sie ist bei zukünftigen Vorrückungen in die nächste Gehaltsstufe und bei sonstigen zukünftigen vom Besoldungsdienstalter abhängigen besoldungsrechtlichen Verbesserungen zu berücksichtigen.
(6) Für Nachzahlungen, die sich aus einer aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 resultierenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergeben, wird der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 nicht in die Verjährungsfrist nach § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 eingerechnet. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs.
(7) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinn von Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
§ 49v BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 27/2025 lautet:
Vergleichsstichtag
§ 49v. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
1. § 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010,
2. § 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005,
3. § 112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 56/1994,
4. § 114 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. Nr. 47/1999,
5. § 115f der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, und
6. die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. Nr. 42/2006.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6
1. sind Zeiten nicht von einer Voranstellung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind die zur Hälfte dem Tag der Anstellung voranzustellenden sonstigen Zeiten ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde; hat der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
4. sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet;
5. sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen;
6. ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;
7. ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;
8. sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des § 15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.
(4) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(5) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.
§ 14 DO 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010 lautet:
Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung
§ 14. (1) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten sind dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen:
1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde;
2. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat;
4. die Zeit des Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit und der nach der Verordnung BGBl. Nr. 215/1949 für die Zulassung zur tierärztlichen Physikatsprüfung vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis oder sonstigen tierärztlichen Tätigkeit;
5. die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß;
6. bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, K 1, K 2, L 1, LKP, LKS oder eine der Verwendungsgruppen L 2a oder L 2b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zum Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember;
7. die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren;
8. bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember;
9. die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren;
10. die Zeit der Eignungsausbildung nach §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86;
11. die Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu beachten.
(2) Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Abs. 1 anzurechnen sind, sind dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse bis zum Ausmaß von fünf Jahren insoweit zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Eine über das Ausmaß von fünf Jahren hinausgehende Anrechnung ist mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission möglich.
(4) Von der Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 sind ausgeschlossen:
1. die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. die Zeit, die gemäß Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben und diesen nicht der Stadt Wien abgetreten hat;
3. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, und auf Karenzen nach §§ 15 bis 15d, 15m und 15q des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, nach §§ 2 bis 6, 8e und 9 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht und auf andere Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen ist, soweit für diese Zeiten kein anderer Ausschlussgrund nach diesem Absatz vorliegt.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von Abs. 4 Z 3 gewährt werden.
(6) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach mehreren Bestimmungen des Abs. 1 anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung zulässig. Nicht anzurechnen sind die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 1 Z 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
Die Anlage zur DO 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. Nr. 42/2006 lautet:
Anlage
A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:
1. drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musik-therapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Ober-hebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
6. sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:
1. sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Beamte/Beamtinnen der Beamten-gruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,
3. fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.
B.Rechtliche Überlegungen:
1. § 15a DO 1994 iVm § 49v BO 1994 regeln nach unionsrechtlichen Vorgaben die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung – vereinfacht dargestellt – jener Bediensteten, die vor 1.8.2015 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien eingetreten sind und im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, nach § 49l BO 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m BO 1994) in das damals neu geschaffene Besoldungssystem 2015 übergeleitet wurden. § 15c DO 1994 enthält die Bestimmungen zur amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung jener Bediensteten, die ab 1.8.2015 bis 31.12.2017 (für Neuaufnahmen ab 1.1.2018 gilt das W-BedG, vgl. § 7 W-BedG, dem § 15c DO 1994 im Wesentlichen entspricht) in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufgenommen und nicht übergeleitet wurden (vgl. Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 63/2019, Beilage 36/2019, S. 2 ff.).
2. Das Abstellen auf die Stichtage 31.7.2015 bzw. 1.8.2015 sowie 31.12.2017 erweist sich als verfassungskonform (sachlich und gleichheitskonform, kein Eingriff in die Erwerbsfreiheit) und als nicht altersdiskriminierend (VfGH 29.11.2023, G 323/2023, VfSlg 20644/2023; OGH 26.6.2024, 8 ObA 26/24t).
3. Die amtswegige Neufestsetzung erfolgt durch Ermittlung eines Vergleichsstichtages und die daraus abgeleitete bescheidmäßige Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31.7.2015. § 49v BO 1994 legt die hinsichtlich der Ermittlung des Vergleichsstichtages anzuwendende Rechtslage fest (vgl. Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 63/2019, Beilage 36/2019, S. 2 f. sowie jene zu LGBl für Wien Nr. 38/2023, Beilage 29/2023, S. 2 ff). Hinsichtlich § 14 DO 1994 handelt es sich bei der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2010 um jene Fassung, welche vor dem ersten Sanierungsversuch infolge Rechtssache Hütter (EuGH 18.6.2009, C-88/08; vgl. LGBl. für Wien Nr. 10/2011) bei der Vordienstzeitenberechnung anzuwenden war. § 14 DO 1994 idF LGBl. für Wien Nr. 42/2010 ist dabei mit den in § 49v Abs. 3 BO 1994 normierten, unionsrechtlich gebotenen (vgl. Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 63/2019, Beilage 36/2019, S. 5 sowie zu LGBl. für Wien Nr. 38/2023, Beilage 29/2023, S. 3 f), Abweichungen anzuwenden.
4. § 15b DO 1994 iVm § 49v Abs. 3 Z 8 BO 1994 sieht – über § 14 DO 1994 idF LGBl. für Wien Nr. 42/2010 hinaus – die unionsrechtlich gebotene (vgl. Art. 45 AEUV, EuGH 10.10.2019, C-703/17, RS Krah) – Anrechnung von gleichwertigen bzw. identen Vordienstzeiten im Zuge des amtswegigen Verfahrens vor (vgl. Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 63/2019, Beilage 36/2019, S. 4, 6). Dem Beamten obliegt es in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Zuge des gewährten Parteiengehörs Nachweise für die geltend gemachten Vordienstzeiten sowie zu ihrer Gleichwertigkeit vorzulegen (§ 15b Abs. 3 DO 1994).
5. Was den Begriff der „Gleichwertigkeit“ anbelangt ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diesem Begriff – vor dem Hintergrund der Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union – ein eigenständiges unionsrechtliches Verständnis zugrunde zu legen ist. Es kommt auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung (ErlRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f, zur Bundesrechtslage, § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG, BGBl. I Nr. 153/2020; auf die Wiener Rechtslage übertragbar).
Deshalb kann der Begriff der Gleichwertigkeit, wie er in § 15b und § 15c DO 1994 verwendet wird, auch nicht mit der bspw. in § 27 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 DO 1994 verwendeten Wortfolge eines „gleichwertigen Dienstpostens“ (zur Definition der „Gleichwertigkeit“ im Sinne der genannten Bestimmungen vgl. die Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 49/2005, Beilage Nr. 23/2005, S. 19, wonach eine Gesamtheit von Faktoren heranzuziehen ist, wobei neben der Art der Arbeit auch [Anm. durch das erkennende Gericht: abstrakte Kriterien wie] die Beamten- bzw. Bedienstetengruppe, die Höherwertigkeit des innegehabten Dienstpostens und die sich daraus jeweils ergebende besoldungsrechtliche Einreihung maßgebend sein kann; siehe auch § 54b Abs. 3 DO 1994) gleichgesetzt werden.
6. Bereits in der Rz 47 des Urteiles des EuGHs vom 10.10.2019, C-703/17, RS Krah wird deutlich, wann nach Ansicht des EuGHs eine solch gleichwertige Tätigkeit bzw. gleichwertige Berufserfahrung vorliegt, weshalb vor dem Hintergrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 Abs. 1 AEUV eine Anrechnung als Vordienstzeit zur Gänze geboten ist. Und zwar dann, wenn es sich um eine „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ bzw. Berufserfahrung handelt. Dies zu prüfen obliegt den nationalen Behörden (vgl. Rz 52 des og. Urteils). So bestätigend auch EuGH vom 23.4.2020, C-710/18, WN gegen Land Niedersachsen, Rz 29: „… So werden diese Arbeitnehmer insbesondere dann davon abgehalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Tätigkeit als Lehrer oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, wenn bei ihrer Rückkehr nach Niedersachsen trotz im Wesentlichen gleicher Arbeit in diesem anderen Mitgliedstaat bei ihrer Entgelteinstufung durch das Land Niedersachsen nicht die gesamte gleichwertige Berufserfahrung angerechnet wird ….“).
7. Entsprechend normiert § 15b Abs. 2 zweiter Satz DO 1994, dass die Gleichwertigkeit anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen ist, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist (siehe auch Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 63/2019, Beilage 36/2019, S. 4).
8. In § 15c Abs. 4 DO 1994 (vgl. § 7 Abs. 2a W-BedG) definiert der Landesgesetzgeber näher, wann eine für die Vordienstzeitenanrechnung relevante „Gleichwertigkeit“ der Tätigkeit(en) anzunehmen ist. „Gleichwertigkeit“ ist demnach gegeben, „wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75% übereinstimmen.“ Diese Definition ist auch für Bedienstete von Relevanz, welche nach den §§ 15a, 15b DO 1994 neu berechnet werden.
Die Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 48/2020, Beilage Nr. 21/2020, S. 1 f, führen dazu unter Bezugnahme auf EuGH 10.10.2019, C-703/17, RS Krah, wonach die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV es gebietet, dass gleichwertige Tätigkeiten im Unterschied zu „schlicht nützlichen“ Tätigkeiten umfassend anzurechnen sind, aus: „Durch eine solche gleichwertige Tätigkeit wird eine der dienstlichen Tätigkeit gleichwertige Berufserfahrung vermittelt,…“. Gleichwertige Tätigkeiten sind also von „schlicht nützlichen“ Tätigkeiten zu unterscheiden. Die Gleichwertigkeit ist „anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen“, „die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehatte. Von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten soll dann ausgegangen werden, wenn diese sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu drei Viertel (75%) übereinstimmen. Ist eine völlige Übereinstimmung (100%) gegeben, kann man von identen Tätigkeiten sprechen“.
9. Als Zwischenergebnis kann also festgehalten werden, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 15b Abs. 2 DO 1994 iVm § 49v Abs. 3 Z 8 BO 1994 die Gleichwertigkeit oder Identität der Tätigkeiten voraussetzt. Gleichwertigkeit setzt eine im Wesentlichen gleiche Arbeit bzw. Berufserfahrung voraus. Die Tätigkeiten müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu mindestens 75% übereinstimmen, einander also in diesem Umfang „entsprechen“ (vgl. § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG, welcher ebenfalls in Umsetzung der RS Krah ergangen ist, wonach die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben u.a. „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen müssen, mit denen der Beamte betraut ist“).
Ausgehend von Sinn und Zweck der Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten, nämlich eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verhindern, ist es zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer durch die Nichtanrechnung einer erworbenen im wesentlichen gleicher Berufserfahrung davon abgehalten sein wird bzw. abgehalten werden könnte, sich auf einen Dienstposten bei der Stadt Wien zu bewerben (vgl. neuerlich EuGH 10.10.2019, C-703/17, RS Krah, Rz 47).
10. „Schlicht nützliche“ oder „bloß“ berufseinschlägige Tätigkeiten (zur Definition der Berufseinschlägigkeit siehe § 14 Abs. 3 DO 1994 sowie Erläuterungen zu LGBl. für Wien 28/2015, Beilage 20/2015, S. 2 f, mit welchem die Vordienstzeitenanrechnung infolge Unionsrechtswidrigkeit für Neueintritte von Grund auf neu geregelt wurde), welche die Schwelle der Gleichwertigkeit nicht erreichen, sind daher – im Unterschied zu § 15c DO 1994 (vgl. neuerlich VfGH 29.11.2023, G 323/2023, VfSlg 20644/2023, wonach sich die unterschiedlichen Anrechnungsbestimmungen als verfassungskonform erweisen) – bei vor dem 1.8.2015 aufgenommenen und übergeleiteten Bediensteten von einer Anrechnung ausgeschlossen.
11. In seiner Entscheidung vom 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, befasste sich der VwGH erstmals eingehend mit der Frage der Gleichwertigkeit einer Vordienstzeit iSd. § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Diese Rechtsprechung ist, zumal sowohl § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG als auch die Bestimmungen des § 15b Abs. 2, § 15c Abs. 4 DO 1994 in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung (vgl. RS Krah) ergangen sind, auf die nach der Wiener Dienstordnung 1994 geltende Rechtslage übertragbar.
12. Zusammengefasst führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2024 aus, dass ein Aufgabenvergleich anzustellen ist. Vergleichsgrundlage bilden die Inhalte der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen Berufsbildes orientierte Beurteilung kommt nicht in Betracht.
13. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes folgt daraus, dass eine Gleichwertigkeit nicht nur in Bezug auf (inländische) Vordienstzeiten in der Hoheitsverwaltung bzw. bei einer Gebietskörperschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen- bzw. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, also in Bezug auf die gleiche Art einer behördlichen Tätigkeit, bejaht werden darf. Diese Zeiten sind nämlich ohnedies vom „abstrakten“ Anrechnungstatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 DO 1994 idF LGBl. Nr. 42/2010 erfasst. § 15a iVm § 15b Abs. 2 iVm § 15c Abs. 4 DO 1994 hätte dann in Bezug auf inländische gleichwertige Vordienstzeiten keinen Anwendungsbereich mehr.
Vielmehr sind auch Tätigkeiten auf Grundlage von Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaftsverwaltung auf ihre Gleichwertigkeit hin zu prüfen. Unterschiedliche Funktionen einer Berufsgruppe im Rechtsstaat schließen eine Gleichwertigkeit nicht aus (vgl. VwGH 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, sowie folgend VwGH 27.1.2025, Ro 2023/12/0069, zu den Berufsgruppen eines Richteramtsanwärters, Rechtsanwaltsanwärters, Richters und Rechtsanwalts im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG).
14. Ausgehend von dieser Rechtsprechungslinie kann es also für die Vordienstzeitenanrechnung nicht von Relevanz sein, wenn ein Bediensteter in der von ihm geltend gemachten Vordienstzeit in der Privatwirtschaft bloß funktionell gesehen einen Sachverhalt „von der anderen Seite“ aus beurteilt hat, als dieser im Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien tat (z.B. zuvor als Parteienvertreter vor einer Behörde, nunmehr als Behördenvertreter), sich jedoch inhaltlich mit derselben Rechtsmaterie und demselben Verfahrensrecht auseinandersetzte.
Dem Umstand, dass der Fokus beim Aufbau einer Argumentation oder bei der Abfassung von Schriftstücken woanders liegt, also einer Tätigkeit eine andere Zielrichtung (z.B. Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes vor einer Behörde mit dem Ziel, eine Bewilligung zu erwirken vs. objektive Prüfung eines Anbringens) zugrunde liegt, kommt daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass beide Tätigkeiten eine vollständige Sachverhaltserhebung, entsprechende Recherchetätigkeiten, gegebenenfalls Behördenabklärungen mit einzubeziehenden Stellen, aber insbesondere die Kenntnis der objektiven Rechtslage, sowie die Verschriftlichung der Argumentationen (in Anträgen, ergänzenden Eingaben bzw. Stellungnahmen, Aufforderungen, Erledigungen sowie allenfalls in Rechtsmitteln) voraussetzen (vgl. neuerlich VwGH 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, sowie VwGH 27.1.2025, Ro 2023/12/0069).
15. Wie der VwGH in seiner Entscheidung zur Bundesrechtslage vom 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, weiters klarstellte, kann eine Gleichwertigkeit auch in Bezug auf „außergerichtliche“ Aufgaben (hier: Ausverhandeln und Errichten von Verträgen als Rechtsanwaltsanwärter) vorliegen. Abstrahiert lässt sich daraus folgern, dass die Wahrnehmung von Aufgaben (bspw. Kundenberatungen oder Konzeptausarbeitungen unter prioritärer Berücksichtigung der rechtlichen Aspekte), welche nicht in einer Behördenkommunikation (schriftlich, mündlich) bestehen, sich jedoch ebenso auf dasselbe Materienrecht und Verfahrensrecht beziehen, im Einzelfall als gleichwertig beurteilt werden können.
16. Zur Ermittlung der Gleichwertigkeit ist es daher erforderlich und (unions-)rechtlich geboten, die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Vordienstzeiten zugrunde liegen, im Detail mit jenen Tätigkeiten zu vergleichen, die der Bedienstete unmittelbar nach Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübt hat (§ 15b Abs. 2 DO 1994). Dabei müssen Art bzw. Qualität, also der Inhalt der Aufgaben, sowie Ausmaß bzw. Quantität der Aufgaben für zumindest 75% übereinstimmen. Die konkret ausgeführten Tätigkeiten müssen also im Wesentlichen gleich sein, einander im Wesentlichen entsprechen.
17. Ein Beurteilungskriterium wird dabei auch sein, ob für die Besorgung der jeweiligen Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist (zu diesem ausdrücklich normierten Erfordernis siehe § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG).
18. Die 75%-ige Übereinstimmung in qualitativer und quantitativer Hinsicht muss kumulativ erfüllt sein. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, so scheidet eine Anrechnung als gleichwertige Vordienstzeit aus. Das andere Anrechnungserfordernis muss daher nicht weiter geprüft werden (VwGH 10.2.2025, Ro 2023/12/0070, sowie VwGH 13.2.2025, Ro 2024/12/0019, jeweils zur insofern übertragbaren Bundesrechtslage, § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG; siehe ebenso den Wortlaut des § 15c Abs. 4 DO 1994 („sowohl … als auch“)).
19. Hingegen sieht § 15a iVm § 15b DO 1994 iVm § 49v BO 1994 eine Anrechnung von sonstigen berufseinschlägigen Tätigkeiten, wie sie näher in § 14 Abs. 3 DO 1994 definiert und in den Erläuterungen zur Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung in § 14 DO 1994 mit LGBl. für Wien Nr. 28/2015, Beilage, 20/2015, S. 2 f, konkretisiert werden, nicht vor. § 14 DO 1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/2015 sowie auch weiterhin in der geltenden Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2025 war und ist daher auf den Beschwerdeführer, welcher vor 31.7.2015 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten ist, nicht anzuwenden.
Verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Anrechnungstatbestände nach §§ 15a, 15b DO 1994 für nach § 49l BO 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015 übergeleitete Bedienstete einerseits und nach § 15c DO 1994 nicht übergeleitete Bedienstete andererseits bestehen ha. nicht (vgl. neuerlich VfGH 29.11.2023, G 323/2023, VfSlg. 20644/2023, sowie OGH 26.6.2024, 8 ObA 26/24t).
20. Als Vergleichsgrundlage sind die seitens des Beamten im Zuge seiner Mitwirkungspflicht nach § 15b Abs. 3 DO 1994 vorgelegten Dokumente (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge, Arbeitsplatzbeschreibungen, etc.) bzw. mit dem Beamten aufgenommene Niederschriften sowie die Stellenbeschreibung über die im Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien konkret ausgeübte Tätigkeit heranzuziehen.
C.Daraus folgt für den Einzelfall:
1. Tätigkeit von 12.5.1997-13.6.1997: Angestellter beim Architekten Dipl.Ing. F. G. in H. (I.):
Das Dienstverhältnis umfasste einen verhältnismäßig äußerst kurzen Zeitraum von einem Monat. Hinsichtlich der Qualität, aber insbesondere hinsichtlich der Quantität der Tätigkeit hat das Ermittlungsverfahren keine Übereinstimmung der Aufgabenbereiche im Ausmaß von zumindest 75% ergeben. So verbrachte der Beschwerdeführer bereits etwa die Hälfte bzw. etwas weniger als die Hälfte seiner einmonatigen Tätigkeit auf Baustellen (Bauaufsicht). Baupolizeiliche Aufgaben nahm er bei der MA 37 im Zeitpunkt seiner Anstellung hingegen nicht wahr. Dass dieser Kollegen auf Baustellen begleitete, ist mit einer selbst ausgeübten Tätigkeit nicht vergleichbar.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend beizupflichten, dass eine Gleichwertigkeit dieser Vordienstzeit auch aufgrund des verhältnismäßig kurzen Anstellungszeitraums von nur einem Monat auszuschließen ist. Schließlich verbringt man gerade zu Beginn eines Dienstverhältnisses nicht unbeträchtliche Zeit damit, sich auch organisatorisch einzugliedern sowie entsprechende organisatorische Fragen abzuklären. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst auch wörtlich als „Übergangstätigkeit“.
2. Tätigkeit von 1.7.1997-10.1.1998 bzw. 12.1.1998-30.9.2000 (Kündigungsentschädigung von 30.5.2000 bis 30.9.2000) als Angestellter im Planungsbüro C. GmbH bzw. im Architekturbüro D. (Wien):
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, gehörten zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers, welcher sich selbst als „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreterstelle“ der Unternehmen bezeichnete, Entwürfe, Konzepte und Einreichpläne, gegebenenfalls Planänderungen entsprechend der Bauordnung für Wien zu erstellen, Vorabklärungen eines Bauvorhabens mit den im Zuge des Bauverfahrens einzubeziehenden Magistratsabteilungen zu führen, Einreichungen beim Magistrat der Stadt Wien vorzunehmen und sodann die Unternehmen im Bauverfahren in jeder Hinsicht zu vertreten. Sogar Gebührenvorberechnungen nahm dieser vor.
Stellt man diese Haupttätigkeiten seiner Haupttätigkeit als Sachbearbeiter bei der MA 37 im Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gegenüber so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im rechtsstaatlichen Gefüge „lediglich“ eine andere Funktion ausübte, er im Ergebnis aber in beiden Tätigkeitsbereichen mit derselben Rechtsmaterie (Bauordnung für Wien) sowie demselben Verfahrensrecht (AVG, GebG) betraut war (vgl. dazu neuerlich VwGH 4.9.2024, Ro 2023/12/0051). Wenngleich der Fokus seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft zunächst auf die Erstellung von Entwürfen, Planunterlagen gelegt war, so mussten diese dennoch den Gesetzen entsprechen. Der Beschwerdeführer musste damit nicht nur mit der geltenden Rechtslage bestens vertraut sein und gegebenenfalls sich Wissen durch Recherche aneignen, sondern war es seine Aufgabe, ein Bauvorhaben unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Papier zu bringen und seinen rechtlichen Standpunkt im Interesse der Bauwerber vor der zuständigen Behörde zu vertreten. Als Vertreter des Unternehmens bzw. der Bauwerber vor der Behörde nahm er Parteienrechte wahr, was auch eine entsprechende Kenntnis des Verfahrensrechts voraussetzt.
Wenngleich es nicht zu seiner Haupttätigkeit bei der MA 37 gehörte, Pläne zu zeichnen, so war es sehr wohl Kern seiner Tätigkeit, eingereichte Unterlagen – die er damals in seiner Vordienstzeit erstellte – im Detail zu prüfen. Auch dieser Vorgang benötigt Zeit sowie reifliche Überlegung und setzt eine entsprechend gleiche Kenntnis der Sach- und Rechtslage voraus. Die Verhandlungen, an welcher der Beschwerdeführer zuvor als Parteienvertreter teilnahm, leitete er nunmehr im Zuge seiner Tätigkeit bei der MA 37.
In beiden seiner Tätigkeiten bearbeitete er Akten, wenngleich unter einem anderen Blickwinkel, jedoch im Ergebnis mit demselben Ziel, nämlich schlussendlich ein bewilligungsfähiges bzw. der Bauordnung entsprechendes Bauvorhaben zu erreichen.
Auch in den Prozess der Gebührenvorschreibung war er sowohl in seinen Vordienstzeiten als auch im Dienstverhältnis zur Stadt Wien umfassend eingebunden. Schließlich berechnete er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit den Bauwerbern die Gebühren vor, welche durch die Behörde vorgeschrieben wurden.
Im Ergebnis überprüfte er auch die behördlichen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit, um gegebenenfalls gegen negative Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen.
An dieser Stelle ist nochmals anzumerken, dass der VwGH in seiner Leitentscheidung zur Gleichwertigkeit einer Vordienstzeit vom 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, sogar „außergerichtliche“ Aufgaben als gleichwertig anerkannt hat. Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf „außerbehördliche“ Aufgaben, welche dennoch derselben Rechtsmaterie (hier: Baurecht) zuzuordnen sind, übertragbar. Dass also bspw. der „Vorprozess“ (Arbeitsaufwand bis es zur Einreichung eines Bauvorhabens bei der Behörde kommt) verhältnismäßig längere Zeit in Anspruch nimmt als der eigentliche Kontakt mit der Behörde (z.B. Vorabklärungen, Bauverhandlungen), kann der Annahme einer Gleichwertigkeit daher an sich nicht entgegenstehen.
Gerade die Arbeitnehmerfreizügigkeit, welche die Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten geboten macht (siehe EuGH 10.10.2019, C-703/17, Krah), verbietet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher eine zu enge Auslegung des Anrechnungstatbestandes § 15b Abs. 2 DO 1994 auf lediglich gleichwertige Behördentätigkeiten, zumal gerade jene ohnedies vom „abstrakten“ Anrechnungstatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 DO 1994 idF LGBl. für Wien Nr. 42/2010, erfasst sind und ein Anwendungsfall des § 15b Abs. 2 DO 1994 im Hinblick auf inländische Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft dann kaum vorstellbar wäre. Darüber hinaus würde eine derartige Gesetzesauslegung im Widerspruch zur Arbeitnehmerfreizügigkeit stehen, zumal ha. nicht denkbar ist, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Behördenerfahrung einer inländischen Behördenerfahrung im Wesentlichen entspricht.
Zieht man des Weiteren das damalige Anstellungserfordernis bei der MA 37, nämlich den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Qualifikation, welcher u.a. durch den Nachweis eines abgeschlossenen Architekturstudiums (eben dieses ist u.a. auch erforderlich für eine architektonische Anstellung in der Privatwirtschaft) erbracht werden kann, die Eignungsfeststellung vom 6.12.2010 im Zuge des Bewerbungsverfahrens (der Beschwerdeführer verfügt über „reichlich Erfahrung bei Hochbau-Projekten und im Umgang mit KundInnen“; Beilage zum Verhandlungsprotokoll) sowie seine bereits auf Auszeichnung lautende Dienstbeurteilung vom 28.3.2011 (in welcher auf seine hervorragende fachliche Qualifikation hingewiesen wird) ins Kalkül, so ist von einer im wesentlichen gleichen bzw. einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Ausmaß von mindestens 75% entsprechenden, sohin gleichwertigen Vordienstzeit auszugehen, welche über eine „bloße“ Berufseinschlägigkeit hinausgeht.
3. Tätigkeit von 2.10.2000-31.12.2000 als Angestellter bei der K. GmbH (L., M.):
Eine Gleichwertigkeit dieser Vordienstzeit hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Wenngleich der Umstand alleine, dass gegenständliche Vordienstzeit in M. ausgeübt wurde und der Beschwerdeführer daher Planungen und Einreichungen die M. Bauordnung zugrunde zu legen hatte, einer Gleichwertigkeit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht per se entgegensteht (schließlich berechtigt auch ein Architekturstudium zur Ausübung des Architektenberufs oder eines verwandten Berufes in ganz Österreich und kann es durch Novellierungen der Wiener Rechtslage ebenso erforderlich sein, sich entsprechend rechtlich fortzubilden (vgl. die in VwGH 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, übertragbare Argumentation)), so beschränkte sich die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers dennoch auf Entwurfs- und Einreichplanungen, während kein bzw. kaum Behördenkontakt bestand, sohin Behördenerfahrung nicht gesammelt wurde.
Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer gleichwertigen Vordienstzeit bereits infolge fehlender nachgewiesener quantitativer Gleichwertigkeit aus (dazu, dass die qualitative und quantitative Übereinstimmung zu mindestens 75% kumulativ erfüllt sein müssen, siehe auf die Wiener Dienstordnung übertragbar VwGH 10.2.2015, Ro 2023/12/0070; siehe ebenso den Wortlaut des § 15c Abs. 4 DO 1994 („sowohl … als auch“)).
4. Tätigkeit von 20.3.2001-30.6.2010 als Angestellter bei E. GmbH (Wien):
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, gehörten zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers, welcher sich selbst als „Entwurfs-, Einreichungs- und Behördenvertreterstelle“ des Unternehmens bezeichnete, Entwürfe, Konzepte und Einreichpläne, damit zusammenhängend 3D-Modelle und gegebenenfalls Planänderungen entsprechend der Bauordnung für Wien zu erstellen, Vorabklärungen eines Bauvorhabens mit den im Zuge des Bauverfahrens nach den Gesetzen einzubeziehenden Magistratsabteilungen zu führen, Einreichungen beim Magistrat der Stadt Wien vorzunehmen und sodann die Unternehmen im Bauverfahren in jeder Hinsicht zu vertreten. Sogar Gebührenvorberechnungen nahm dieser vor.
Stellt man diese Haupttätigkeiten seiner Haupttätigkeit als Sachbearbeiter bei der MA 37 im Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gegenüber so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich jener Vordienstzeit im rechtsstaatlichen Gefüge „lediglich“ eine andere Funktion ausübte, er im Ergebnis aber in beiden Tätigkeitsbereichen mit derselben Rechtsmaterie (Bauordnung für Wien) sowie demselben Verfahrensrecht (AVG, GebG) betraut war (vgl. dazu neuerlich VwGH 4.9.2024, Ro 2023/12/0051). Wenngleich der Fokus seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft zunächst auf die Erstellung von Entwürfen, Planunterlagen und 3D-Modellierungen gelegt war, so mussten diese dennoch den Gesetzen entsprechen. Der Beschwerdeführer musste damit nicht nur mit der geltenden Rechtslage bestens vertraut sein und gegebenenfalls sich Wissen durch Recherche aneignen, sondern war es seine Aufgabe, ein Bauvorhaben unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Papier zu bringen und seinen rechtlichen Standpunkt im Interesse der Bauwerber vor der zuständigen Behörde zu vertreten. Als Vertreter des Unternehmens bzw. der Bauwerber vor der Behörde nahm er Parteienrechte wahr, was eine entsprechende Kenntnis des Verfahrensrechts voraussetzt.
Wenngleich es nicht zu seiner Haupttätigkeit bei der MA 37 gehörte, Pläne zu zeichnen oder 3D-Modelle zu erstellen, so war es sehr wohl Kern seiner Tätigkeit, eingereichte Unterlagen – die er in damals seiner Vordienstzeit erstellte – im Detail zu prüfen. Auch dieser Vorgang benötigt Zeit sowie reifliche Überlegung und setzt eine entsprechend gleiche Kenntnis der Sach- und Rechtslage voraus. Die Verhandlungen, an welcher der Beschwerdeführer zuvor als Parteienvertreter teilnahm, leitete er nunmehr im Zuge seiner Tätigkeit bei der MA 37.
In beiden seiner Tätigkeiten bearbeitete er Akten, wenngleich unter einem anderen Blickwinkel, jedoch im Ergebnis mit demselben Ziel, nämlich schlussendlich ein bewilligungsfähiges bzw. der Bauordnung entsprechendes Bauvorhaben zu erreichen.
Auch in den Prozess der Gebührenvorschreibung war er sowohl in seinen Vordienstzeiten als auch im Dienstverhältnis zur Stadt Wien umfassend eingebunden. Schließlich berechnete er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit den Bauwerbern die Gebühren vor, welche durch die Behörde vorgeschrieben wurden.
Im Ergebnis überprüfte er auch die behördlichen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit, um gegebenenfalls gegen negative Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen.
Wenngleich einem Vergabeverfahren ein anderer rechtlicher Rahmen zugrunde liegt (vgl. das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz sowie das Bundesvergabegesetz), so setzt die Bewerbung um eine Ausschreibung jedenfalls ebenso entsprechend grundlegende materienrechtliche- und baurechtliche Kenntnisse voraus (vgl. abermals die zur „außergerichtlichen“ Vordienstzeit ergangene Rechtsprechung VwGH 4.9.2024, Ro 2023/12/0051, welche auf die Frage der Gleichwertigkeit einer „außerbehördlichen“ Vordienstzeit übertragen werden kann).
Demnach darf aber auch der Umstand, dass der „Vorprozess“ (Arbeitsaufwand bis es zur Einreichung eines Bauvorhabens bei der Behörde kommt) verhältnismäßig längere Zeit in Anspruch nimmt als der eigentliche Kontakt mit der Behörde (z.B. Vorabklärungen, Bauverhandlungen), der Annahme einer Gleichwertigkeit nicht an sich entgegenstehen.
Dazu, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit eine zu enge Auslegung des Begriffs der „Gleichwertigkeit“ verbietet, sie bereits Punkt IV.C.2. vorletzter Absatz.
Zieht man des Weiteren das damalige Anstellungserfordernis bei der MA 37, nämlich den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Qualifikation, welcher u.a. durch den Nachweis eines abgeschlossenen Architekturstudiums (eben dieses ist u.a. auch erforderlich für eine architektonische Anstellung in der Privatwirtschaft) erbracht werden kann, das Ersuchen der Dienststelle (MA 37) vom 14.1.2011 auf Anerkennung der einschlägigen Vordienstzeit bei der N. GmbH für den Rotationszyklus, den Aktenvermerk der Magistratsdirektion vom 27.1.2011 über die Gleichwertigkeit der Vordienstzeit mit der Jobrotation (wenngleich sich die Gleichwertigkeit auf die Jobrotation und nicht die Vordienstzeitenanrechnung bezieht und das Ansuchen der MA 37 „nur“ auf eine Einschlägigkeit abstellt, so sind diese Schreiben, welche in einer Zeit ergangen sind, in welcher verfahrensgegenständliche Frage der „Gleichwertigkeit“ noch nicht Thema war, dennoch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; jeweils Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) sowie seine bereits auf Auszeichnung lautende Dienstbeurteilung vom 28.3.2011 (in welcher auf seine hervorragende fachliche Qualifikation hingewiesen wird) ins Kalkül, so ist im Ergebnis von einer im wesentlichen gleichen bzw. einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Ausmaß von mindestens 75% entsprechenden, sohin gleichwertigen Vordienstzeit auszugehen, welche über eine „bloße“ Berufseinschlägigkeit hinausgeht.
D.Ergebnis:
Im Ergebnis sind dem Beschwerdeführer daher die folgenden weiteren Vordienstzeiten gemäß § 15a, § 15b DO 1994 iVm § 49v Abs. 3 Z 8 BO 1994 auf das Besoldungsdienstalter voll anzurechnen:
-1.7.1997 bis 10.1.1998 Vollzeit Angestellter im Planungsbüro C. GmbH = 00 Jahre 06 Monate 10 Tage;
-12.1.1998 bis 30.9.2000 Vollzeit Angestellter im Architekturbüro D. = 02 Jahre 08 Monate 19 Tage;
-20.3.2001 bis 30.6.2010: Vollzeit Angestellter bei E. GmbH = 09 Jahre 03 Monate 11 Tage.
= Insgesamt: 11 Jahre 17 Monate 40 Tage
= 12 Jahre 06 Monate 10 Tage
Entsprechend erhöht sich das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31.7.2015 um weitere 12 Jahre 06 Monate 10 Tage.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich am Ausmaß der anzurechnenden „sonstigen Zeiten“ (§ 49v Abs. 3 Z 3 BO 1994 iVm § 14 Abs. 2 DO 1994 idF LGBl. für Wien Nr. 42/2010, 3 Jahre zur Hälfte) nichts ändert, zumal ausreichend weitere dieser Zeiten vorhanden bleiben.
E.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wenngleich es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Prüfung der Gleichwertigkeit einer Vordienstzeit nach der Dienstordnung 1994 fehlt, so kann sich gegenständliche Entscheidung auf Entscheidungen zur Bundesrechtslage (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG) stützen, welche übertragbar sind. Ob die verfahrensgegenständlich geltend gemachten Vordienstzeiten als gleichwertig anzusehen sind, stellt schlussendlich einen Akt der Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall dar. Dieser ist grdstl. einer Revision nicht zugänglich.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.
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