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VGW-101/042/4917/2024•LVwG W VGW-101/042/4917/2024
VGW-101/042/4917/2024State Administrative CourtJul 25, 2025
Produktbegriff, Verordnung 2023/988/EU, Überverpackungseinheiten, Schnellwarnsystem, Sicherheitsmangel, Aus-dem-Verkehr-Ziehung, Berichtigungsmeldung, Ergänzungsmeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. z.o.o., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH den Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, vom 17.1.2024, Zl. ..., erfolgten Ausspruchs in einer Angelegenheit nach dem Produktsicherheitsgesetz 2004, zu Recht:
I. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:
„A) Aufgrund des Antrags der A. z.o.o. vom 30.4.2020, ergänzt mit Schriftsatz vom 22.5.2020 wird bestimmt, dass die dem Produktinformationssystem RAPEX von der Landespolizeidirektion Wien zur Meldungsnummer ... erstatteten RAPEX-Meldung durch eine Ergänzungsmeldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate entsprechend der Vorgabe der gemäß Abschnitt 4 des Anhangs I der delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 in der Eingabemaske unter der Rubrik „Packungsbeschreibung“ wie folgt ergänzt zu werden hat:
„Das zurückgerufene pyrotechnische Produkt mit der Sortimentsbezeichnung „B.“ war in zwei Überverpackungseinheiten, auf welchen auf der Verpackung einerseits die Sortimentsbezeichnung „C.“ und anderseits die Sortimentsbezeichnung „D.“ aufgedruckt war, gemeinsam mit anderen pyrotechnischen Gegenständen verpackt zum Verkauf angeboten worden.
Auf den Überverpackungen jeder der beiden Überverpackungseinheiten befand sich ein Aufdruck „Herstellungsjahr“ und eine nähere Konkretisierung dieses „Herstellungsjahres“ mit „2017“.
In den jeweiligen EU-Konformitätserklärungen vom 3.6.2018 (zu C.) und vom 26.10.2018 (zu D.) zu jeder der beiden Überverpackungseinheiten unter der Rubrik „Lot No:“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
Auch in den zu jeder der beiden Überverpackungseinheit ausgestellten Prüfberichten einer chinesischen Prüfstelle wird unter der Rubrik „Lot. No.“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
In der Überverpackungseinheit („primary pack“) „C.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
G. (mit näherer Registrierungsnummer)
In der Überverpackungseinheit („primary pack“) „D.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
H. (mit näherer Registrierungsnummer)
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
I. (mit näherer Registrierungsnummer)
J. (mit näherer Registrierungsnummer)“
Zudem sind den Ergänzungsmeldungen die Ablichtungen der Verpackungshauptseite für beide Sortimentsarten, nämlich die Sortimentsart „C.“ und die Sortimentsart „D.“, in das Schnellwarnsystem Safety Gate hochzuladen.“
B) Aufgrund des Antrags der A. z.o.o. vom 30.4.2020, ergänzt mit Schriftsatz vom 22.5.2020 wird bestimmt, dass die dem Produktinformationssystem RAPEX von der Landespolizeidirektion Wien zur Meldungsnummer ... erstatteten RAPEX-Meldung durch eine Ergänzungsmeldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate entsprechend der Vorgabe der gemäß Abschnitt 4 des Anhangs I der delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 in der Eingabemaske unter der Rubrik „Packungsbeschreibung“ wie folgt ergänzt zu werden hat:
„Das zurückgerufene pyrotechnische Produkt mit der Sortimentsbezeichnung „E.“ war in zwei Überverpackungseinheiten, auf welchen auf der Verpackung einerseits die Sortimentsbezeichnung „C.“ und anderseits die Sortimentsbezeichnung „D.“ aufgedruckt war, gemeinsam mit anderen pyrotechnischen Gegenständen verpackt zum Verkauf angeboten worden.
Auf den Überverpackungen jeder der beiden Überverpackungseinheiten befand sich ein Aufdruck „Herstellungsjahr“ und eine nähere Konkretisierung dieses „Herstellungsjahres“ mit „2017“.
In den jeweiligen EU-Konformitätserklärungen vom 3.6.2018 (zu C.) und vom 26.10.2018 (zu D.) zu jeder der beiden Überverpackungseinheiten unter der Rubrik „Lot No:“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
Auch in den zu jeder der beiden Überverpackungseinheit ausgestellten Prüfberichten einer chinesischen Prüfstelle wird unter der Rubrik „Lot. No.“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
In der Überverpackungseinheit („primary pack“) „C.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
G. (mit näherer Registrierungsnummer)
In der Überverpackungseinheit („primary pack“) „D.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
H. (mit näherer Registrierungsnummer)
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
I. (mit näherer Registrierungsnummer)
J. (mit näherer Registrierungsnummer)“
Zudem sind den Ergänzungsmeldungen die Ablichtungen der Verpackungshauptseite für beide Sortimentsarten, nämlich die Sortimentsart „C.“ und die Sortimentsart „D.“, in das Schnellwarnsystem Safety Gabe hochzuladen.“
C) Aufgrund des Antrags der A. z.o.o. vom 30.4.2020, ergänzt mit Schriftsatz vom 22.5.2020 wird bestimmt, dass die dem Produktinformationssystem RAPEX von der Landespolizeidirektion Wien zur Meldungsnummer ... erstatteten RAPEX-Meldung durch eine Ergänzungsmeldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate entsprechend der Vorgabe der gemäß Abschnitt 4 des Anhangs I der delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 in der Eingabemaske unter der Rubrik „Packungsbeschreibung“ wie folgt ergänzt zu werden hat:
„Das zurückgerufene pyrotechnische Produkt mit der Sortimentsbezeichnung „A. J.“ war in einer Überverpackungseinheiten, auf welcher auf der Verpackung einerseits die Sortimentsbezeichnung „D.“ aufgedruckt war, gemeinsam mit anderen pyrotechnischen Gegenständen verpackt zum Verkauf angeboten worden.
Auf der Überverpackung dieser Überverpackungseinheit befand sich ein Aufdruck „Herstellungsjahr“ und eine nähere Konkretisierung dieses „Herstellungsjahres“ mit „2017“.
In der EU-Konformitätserklärungen vom 26.10.2018 zu dieser Überverpackungseinheit war unter der Rubrik „Lot No:“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
Auch in dem zu dieser Überverpackungseinheit ausgestellten Prüfbericht einer chinesischen Prüfstelle wird unter der Rubrik „Lot. No.“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
In dieser Überverpackungseinheit („primary pack“) „D.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
H. (mit näherer Registrierungsnummer)
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
I. (mit näherer Registrierungsnummer)
J. (mit näherer Registrierungsnummer)“
Zudem sind den Ergänzungsmeldungen die Ablichtungen der Verpackungshauptseite für beide Sortimentsarten, nämlich die Sortimentsart „C.“ und die Sortimentsart „D.“, in das Schnellwarnsystem Safety Gabe hochzuladen.“
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheids lauten:
„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet über den Antrag der A. z.o.o., K., Polen, vertreten durch die … Rechtsanwälte GmbH, L.-gasse, Wien, Österreich, eingebracht an die Landespolizeidirektion Wien am 30. April 2020, Geschäftszeichen ..., sowie dem Schreiben an das Bundesministerium für Inneres vom 22. Mai 2020, Geschäftszeichen ..., eingelangt im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Schreiben der Landespolizeidirektion Wien (Geschäftszahl ...) mit 10. November 2023, wie folgt:
Spruch
Der Antrag, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz möge bei der Europäischen Kommission eine Ergänzung der RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ... hinsichtlich der Chargennummer (jeweils „2017“ lautend) beantragen, wird abgewiesen.
Dem Antrag, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz möge bei der Europäischen Kommission eine Ergänzung der RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ... hinsichtlich der Sortimentsbezeichnung (lautend „C.“ bzw. „D.“) sowie der Ablichtungen beantragen, wird entsprochen.
Begründung
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zuständig für die Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018. Mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004 wurde in Österreich die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. L 11 vom 15. Jänner 2002, umgesetzt.
Gemäß § 10 des PSG 2004 hat der „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz [nunmehr der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz] innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“ Demnach ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Österreich für die Durchführung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ (auch „Safety Gate“ genannt) gem. Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG zuständig und ist ggü. der Europäischen Kommission als nationaler Kontaktpunkt benannt. Die Aufgaben des Kontaktpunktes ergeben sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem, Abl. L 73 vom 15. März 2019.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gegen die Vermarktung eines Produktes ergreift (z.B. Verkaufsverbot, Anordnung der Rücknahme vom Markt, Anordnung eines Rückrufes etc.) und die Meldekriterien erfüllt sind, ist sie auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1020 bzw der im Anlassfall noch heranzuziehenden Verordnung (EU) 765/2008 – sofern anwendbar – verpflichtet, die Maßnahme in das RAPEX-System einzupflegen und an den nationalen Kontaktpunkt zu übermitteln.
Der nationale RAPEX-Kontaktpunkt im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz BMSGPK) hat entsprechend den o.a. Leitlinien die Meldung formal zu prüfen und zu validieren. Bei positiver Validierung wird die Meldung an die Europäische Kommission weitergeleitet. Nach neuerlicher Validierung durch die Europäische Kommission wird die Meldung schließlich an alle nationalen Kontaktpunkte der Mitgliedstaaten übermittelt und – sofern keine Ausnahmebestimmungen greifen – in einer Kurzfassung auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Dem vorangegangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 2023, A. z.o.o. gegen Landespolizeidirektion Wien, ..., ..., folgend, ist einem Wirtschaftsakteur, dessen Interessen durch eine von einem Mitgliedstaat an die Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung beeinträchtigt werden könnten (wie etwa einem Einführer der in dieser Meldung genannten Produkte), das Recht zu verleihen, von den zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats die Vervollständigung dieser Meldung zu verlangen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis Ro 2021/01/0014-10 vom 29. Juni 2023 in Rz 28 folgendes aus: „Dieses Recht eines Importeurs von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten bildet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung.“
Nach den Ausführungen des VwGH ist die zuständige Behörde, bei der die Vervollständigung bzw. Berichtigung der RAPEX-Meldung zu beantragen ist, gem. § 10 Abs 1 PSG 2004, das BMSGPK. Diese Behörde hat entsprechenden Rechtsschutz zu gewährleisten, indem gem. Rz 41 des besagten Erkenntnisses „über die Versagung des beantragten Realaktes (Vervollständigung der RAPEX-Meldungen) mit Bescheid abzusprechen“ ist.
Die o.a. RAPEX-Warnmeldungen ..., ... und ... betreffen Maßnahmen der LPD Wien, welche in ihrer Zuständigkeit als Sicherheitsbehörde erster Instanz gem. § 5 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, agierte. Konkret wurden pyrotechnische Gegenstände als Stichprobe gem. §§ 27 ff PyroTG 2010 bei einem Händler entnommen und in weitere Folge einer Funktionskontrolle unterzogen. Besagte Funktionskontrolle wies auf schwere Mängel der Produkte hin, weswegen dem Händler gem. § 27 Abs. 5 Z. 2 iVm § 27a Abs. 1 Z. 3 PyroTG 2010 iVm. § 57 AVG aufgrund von Gefahr im Verzug ein Rückruf sowie die Information der Konsument:innen über den Grund des Rückrufs aufgetragen wurde (Geschäftszahlen ..., ... und ...). Da ebenso die Kriterien für RAPEX-Warnmeldungen nach Art. 22 der Verordnung (EU) 765/2008 (bzw. Art 20 der nunmehrigen Verordnung (EU) 2019/1020) erfüllt waren, wurden diese von der fachlichen Oberbehörde, konkret dem Bundesministerium für Inneres, Abt. III/3, mit allen verfügbaren Informationen in das RAPEX-System eingepflegt, sowie i.d.F. vom BMSGPK und der Europäischen Kommission validiert und veröffentlicht.
Der Antragsteller ist laut Ausführung (Schreiben der ... Rechtsanwälte GmbH; Geschäftszeichen ...) der Ansicht, dass die jeweiligen RAPEX-Meldungen unvollständig seien und begehren daher „[…] in den RAPEX-Meldungen zu den Meldungsnummern ..., ... und ... unverzüglich die Sortimentsbezeichnungen C. und D. sowie die Chargennummer „2017“ […]“ zu ergänzen. Die LPD Wien hat in ihrer Stellungnahme mit der Geschäftszahl ... dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schlüssig dargelegt, dass die beantragte Korrektur nicht durchgeführt werden könne; bei der vorgebrachten „Chargennummer“ 2017 handelt es sich nämlich bloß um das Herstellungsjahr.
Den im Schriftverkehr zu entnehmenden Produktbildern ist weder auf der Sortimentsverpackung noch auf den einzelnen – nach Ausführung der Rechtsvertretung jedoch nicht separat zum Verkauf stehenden – pyrotechnischen Gegenständen bzw. kleinsten Verpackungseinheiten eine Chargennummer erkennbar, die ins Schnellmeldesystem eingebettet werden könnte. Unter dem Begriff Chargennummer wird gemeinhin die Nummer des Herstellungspostens verstanden. Dies ist eine charakteristische Kombination von Ziffern oder Buchstaben, die zur eindeutigen Identifizierung einer Charge dient – nicht aber das Herstellungs- bzw. Produktionsjahr an sich. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat bzgl. pyrotechnischen Fragestellungen keine Expertise und folgt demnach den o.a. nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der LPD Wien.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht es der Partei jedoch frei, einen erneuten Antrag bzgl. des Herstellungsjahres „2017“ zu stellen, um diese Ergänzung bei den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ... unter der Kategorie „8) Sonstiges“, Unterpunkt „Ergänzende Auskünfte“, mit dem Wortlaut „Die Sortimentsverpackungen sind mit dem Herstellungsjahr 2017 gekennzeichnet“ vornehmen zu lassen.
Weiters wird dem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen. Die Akte liegen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vor und können jederzeit eingesehen werden.
Ebenso wird der beantragten Ergänzung der RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ... hinsichtlich der Sortimentsbezeichnung (lautend „C.“ bzw. „D.“) dahingehend entsprochen, dass sie in den jeweiligen Datensätzen unter der Kategorie „2) Beschreibung des Produkts“, Unterpunkt „Packungsbeschreibung“ aufgenommen wird.
Dies erfolgt allerdings gleichzeitig mit folgendem Hinweis unter der Kategorie „2) Beschreibung des Produkts“, Unterpunkt „Packungsbeschreibung“: „Nach Angabe des Herstellers wird der sonstige pyrotechnische Gegenstand der Kategorie P1 nicht einzeln bzw. in einzelnen Verpackungseinheiten verkauft, sondern ist nur innerhalb eines sogenannten „Primary Packs“ C.“ bzw. „D.“ in einer den Bildern zu entnehmenden Sortimentsverpackung erhältlich.“ Zudem werden die dem Antrag zu entnehmenden Bilder in den o.g. RAPEX-Meldungsnummern entsprechend ergänzt.“
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem vom erkennenden Gericht insbesondere von der Landespolizeidirektion Wien beigeschafften bzw. teilweise von der belangten Behörde vorgelegten Akten ist ersichtlich:
Bei einer Marktüberwachung nach § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) durch die Landespolizeidirektion Wien bei einem Händler von pyrotechnischen Gegenständen wurde festgestellt, dass verschiedene bei diesem Händler vorrätige pyrotechnische Gegenstände für den Anwender nicht handhabungssicher waren. Mit drei Mandatsbescheiden vom 30.12.2019, GZ ..., vom 30.12.2019, GZ ... und vom 30.12.2019, GZ ..., wurde jeweils ein Verkaufsverbot von bestimmten, als gefährlich eingestuften Schallerzeugern für den betroffenen Händler ausgesprochen und gemäß § 27a Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 der Rückruf dieser Gegenstände angeordnet.
Der Spruch und die Begründung des Mandatsbescheids vom 30.12.2019, GZ ..., mit welchem der Schallerzeuger „E.“ aus dem Verkehr gezogen wurde, und das diesem zugrunde gelegenen PAPEX-Analyse-Gutachten lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Der Spruch und die Begründung des Mandatsbescheids vom 30.12.2019, GZ ..., mit welchem der Schallerzeuger „B.“ aus dem Verkehr gezogen wurde, und das diesem zugrunde gelegenen PAPEX-Analyse-Gutachten lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Der Spruch und die Begründung des Mandatsbescheids vom 30.12.2019, GZ ..., mit welchem der Schallerzeuger „J.“ aus dem Verkehr gezogen wurde, und das diesem zugrunde gelegenen PAPEX-Analyse-Gutachten lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Darüber hinaus übermittelte die Landespolizeidirektion Wien der Europäischen Kommission über die nationale RAPEX-Kontaktstelle drei Meldungen zu diesen Gegenständen (Meldungsnummern ..., ... und ...) (im Folgenden: betreffende Meldungen).
Die A. z.o.o. ist die Einführerin der der von den RAPEXMeldungen betroffenen pyrotechnischen Gegenstände (Meldungsnummern ..., ... und ...).
Die A. z.o.o. stellte mit Schriftsatz vom 30.4.2020 nachfolgenden Antrag, welchen diese bei der belangten Behörde einbrachte:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22.5.2020 wie folgt ergänzt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus den verfahrensgegenständlichen Akten ist ersichtlich:
Im Zuge einer Marktüberwachung durch die Landespolizeidirektion Wien als Marktüberwachungsbehörde wurde bei einem Pyrotechnikhändler eine Maßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz durchgeführt. Festgestellt wurde, dass verschiedene bei diesem Händler vorrätige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für den Anwender nicht handhabungssicher waren.
Mit Mandatsbescheiden wurden Verkaufsverbote der beschlagnahmten Schallerzeuger für den betroffenen Händler ausgesprochen und gemäß § 27a Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz der Rückruf angeordnet. Eine Information des Bundesministers für Inneres erfolgte und wurde weiters die Gefährdungslage und der Risikograd sowie die Gesamtwahrscheinlichkeit erhoben. Von weiteren Maßnahmen und von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde abgesehen.
Diese mit den drei erlassenen Mandatsbescheiden erfolgten Korrekturmaßnahmen wurden in weiterer Folge von der Landespolizeidirektion Wien im Wege der RAPEX-Plattform als RAPEX-Meldungen zu den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ..., gemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist Importeurin der gegenständlichen Produkte, und auch als solche auf den Verpackungen der zurückgerufenen Produkte ausgewiesen.
Diese richtete Schreiben vom 30.4.2020, ergänzt durch einen mit 22.5.2020 datierten Schriftsatz, im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung an die belangte Behörde die Anträge
Chargennummern („batch number“) der beanstandeten Feuerwerkskörper
fehlten und
Die Beschwerdeführerin habe ein rechtliches Interesse daran, dass Überprüfungen gemäß § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz richtig durchgeführt würden, zumal dies von wesentliche Bedeutung für die Erstattung einer RAPEX-Meldung sowie der Entscheidung, ob weitere Maßnahmen nach dem Pyrotechnikgesetz (wie hier der Rückruf) gesetzt würden.
Mit Schriftsatz vom 22.5.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin Fotos von den Überverpackungen der gegenständlich beschlagnahmten, aus dem Verkehr gezogenen und zurückgerufenen pyrotechnischen Produkte.
Wie aus den von der A. z.o.o. mit Schriftsatz vom 22.5.2020 vorgelegten Fotos der von der Beschwerdeführerin als „primary pack“ bezeichneten Überverpackungseinheit der in Verkehr gesetzten Feuerwerkskörper ersichtlich, ist auf jeder dieser Überverpackungen als Sortimentsbezeichnung jeweils entweder „C.“ oder „D.“ und als Angabe des Erzeugungsjahres jeweils das Jahr „2017“ aufgedruckt. Zugleich ist die Beschwerdeführerin jeweils als Einführerin ausgewiesen.
Dieser Antragsschriftsatz vom 30.4.2020 wurde auch an den Bundesminister für Inneres gerichtet und von diesem gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mit diesen beiden Antragsschriftsätzen vom 30.4.2020 und vom 22.5.2020 wurden daher insgesamt zwei eigenständige Anträge gestellt.
Erstens ein Antrag auf Ergänzung der erfolgten RAPEX-Meldungen zu den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ..., sowie zweitens ein Antrag auf Akteneinsicht im Hinblick auf die allfällige Einbringung eines weiteren Antrags auf Überprüfung der Richtigkeit der zu den zurückgerufenen Produkten erstatteten Sachverständigengutachten.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.6.2020 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag vom 30.4.2020, ergänzt durch den Schriftsatz vom 22.5.2020, auf Vervollständigung der genannten RAPEX-Meldungen als unbegründet ab. Begründend führte die Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen aus, der A. z.o.o. im der RAPEX-Meldung zugrunde gelegenen Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 keine Parteistellung zukomme. Zudem handle es sich „bei der Verfassung von“ RAPEX Meldungen um keine hoheitliche Handlungsform, sodass sich auch daraus keine Parteistellung des Revisionswerbers ergebe. Der Antrag vom 30.4.2020, ergänzt durch den Schriftsatz vom 22.5.2020, auf Akteneinsicht wurde zurückgewiesen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Zl. VGW 101/020/10204/2020, ausgesprochen, dass der auf Vervollständigung der genannten RAPEX-Meldungen gerichtete Antrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine RAPEX-Meldung als ein Realakt einzuordnen sei, und sich eine solche Meldung sich somit von einem Verwaltungsakt (Bescheid) unterscheide. Bei diesem Realakt handle es sich um ein Verwaltungshandeln, welches nach österreichischen Recht keinen anfechtbaren Rechtsakt darstelle. Außerdem ergebe sich weder aus dem österreichischen Recht noch aus den RAPEX-Leitlinien, dass ein Wirtschaftsakteur wie A. das Recht auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung oder das Recht auf Einsicht in dieses Verfahren betreffende Akten hätte, so dass die von A. bei der LPD eingereichten Anträge keine Rechtsgrundlage hätten und daher unzulässig seien. Somit habe die A. z.o.o. im RAPEX Meldeverfahren keine Parteistellung. Weiters vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, der im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/95 geforderte gerichtliche Rechtsschutz werde grundsätzlich dadurch gewährleistet, dass die dem RAPEX-Meldeverfahren zugrunde liegenden behördlichen Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten bekämpft werden könnten. Weiters wurde die Zurückweisung des Akteneinsichtsantrags infolge der mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel der Revision eingebracht, welche zur Zl. Ro 2021/01/0014 protokolliert wurde.
In der Revision wurde im Wesentlichen u.a. vorgebracht, die Revisionswerberin sei als Wirtschaftsakteur durch das hoheitliche Verwaltungshandeln der LPD unmittelbar in der Sache betroffen und habe daher nach österreichischem Verwaltungsverfahrensrecht die Rechte als Partei (§ 8 AVG). Zum Antragsrecht hinsichtlich behördlichem Vorgehen nach dem RAPEX-Meldeverfahren bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere fehle Rechtsprechung zur Frage, ob sich für den Revisionswerber als betroffenen Wirtschaftsakteur ein Antragsrecht auf Berichtigung oder Vervollständigung bzw. auf Rücknahme einer RAPEX-Meldung direkt aus den RAPEX-Leitlinien ableiten lasse. Auch bestehe keine Rechtsprechung dazu, ob im Hinblick auf behördliches Handeln im RAPEX-Meldeverfahren ein ausreichender gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sei. Gerade die Maßnahmen im RAPEX-Meldeverfahren führten zur unmittelbaren Beeinträchtigung des Revisionswerbers als Wirtschaftsakteur, seine Produkte am österreichischen und europäischen Markt zu verkaufen. Diese Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung, da wie dargestellt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und der Versagung jeglichen Rechtsschutzes im behördlichen RAPEX-Meldeverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen sei, weil auch jedem Wirtschaftsakteur in einem RAPEX-Meldeverfahren der entsprechende Rechtsschutz verweigert würde.
Aufgrund dieses Vorbringens stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, einen Vorlageantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union, wobei an diesen nachfolgende Fragen gerichtet wurden:
„Sind
die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ABl. L 218 vom 13.8.2008, 30, und die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, 14, geänderten Fassung (im Folgenden: Produktsicherheitsrichtlinie), insbesondere deren Art. 12 und Anhang II,
die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 (im Folgenden: Marktüberwachungsverordnung), insbesondere deren Art. 20 und 22, sowie
der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch ‚RAPEX‘ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem, ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121 (im Folgenden: RAPEX-Leitlinien), dahin auszulegen, dass
1. sich unmittelbar aus diesen Vorschriften das Recht eines Wirtschaftsakteurs auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung ergibt?
2. für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Europäische Kommission (Kommission) zuständig ist? oder
3. für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zuständig ist?
(Bei Bejahung der Frage 3.)
4. der (nationale) gerichtliche Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung ausreichend ist, wenn er nicht jedem, sondern nur dem von der (obligatorischen) Maßnahme betroffenen Wirtschaftsakteur gegen die von der Behörde getroffene (obligatorische) Maßnahme gewährt wird?“
Begründet wurde dieser Vorabentscheidungsantrag insbesondere damit, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs es für die Prüfung der Revision entscheidend darauf an, ob die A. z.o.o. mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts das Recht auf Vervollständigung der betreffenden Meldungen zukommt.
Mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.5.2023, ... (A. z.o.o. gegen Landespolizeidirektion Wien), beantwortete der EuGH diese Fragen wie folgt:
„1. Die Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Art. 12 und Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit in der durch die Verordnung Nr. 765/2008 geänderten Fassung sowie der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch ‚RAPEX‘ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem sind dahin auszulegen, dass sie einem Wirtschaftsakteur, dessen Interessen durch eine von einem Mitgliedstaat an die Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung beeinträchtigt werden könnten, wie etwa einem Einführer der in dieser Meldung genannten Produkte, das Recht verleihen, von den zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats die Vervollständigung dieser Meldung zu verlangen.
2. Die Art. 20 und 22 der Verordnung Nr. 765/2008, Art. 12 und Anhang II der Richtlinie 2001/95 in der durch Verordnung Nr. 765/2008 geänderten Fassung sowie der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2019/417 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Wirtschaftsakteur wie einem Einführer der in einer nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstatteten Meldung genannten Produkte, der nicht Adressat der dieser Meldung zugrunde liegenden Maßnahme ist und dessen Interessen durch die Unvollständigkeit dieser Meldung beeinträchtigt werden könnten, im meldenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, um zu erreichen, dass die diesem Mitgliedstaat insoweit obliegenden Verpflichtungen eingehalten werden.“
Begründend führte der Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 57 aus, dass aus Teil II Abschnitt 3.3.1 der RAPEX-Leitlinien ausdrücklich hervorgeht, dass die Wirtschaftsakteure nicht unmittelbar an der Einreichung von Meldungen über RAPEX beteiligt sind. Der Einführer der betreffenden Produkte fällt hierbei sowohl nach Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2013/29 als auch nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 765/2008 unter den Begriff „Wirtschaftsakteur“.
In Rn. 58 wurde klargestellt, dass auch die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure gemäß Teil II Abschnitt 3.3.1 der RAPEX-Leitlinien, die zuständigen Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen ein Produkt, das ein Risiko darstellt, in Verkehr gebracht wurde, unverzüglich davon in Kenntnis setzen, oder auch die ihnen gemäß Teil II Abschnitt 3.4.3.5 der RAPEX-Leitlinien eingeräumte Möglichkeit, die Kommission als Dritte von Umständen in Kenntnis zu setzen, die den Schluss zulassen, dass ernste Zweifel bezüglich der Risiken bestehen, die von einem gemeldeten Produkt ausgehen sollen, ihnen nicht die Stellung einer Partei im RAPEX-Meldeverfahren verleiht.
Dennoch gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 72 zur Klarstellung, dass Wirtschaftsakteure, die durch eine über RAPEX übermittelte Meldung, die wegen unzureichender Identifizierung der erfassten Produkte unvollständig ist, geschädigt werden könnten, wie etwa ein Einführer dieser Produkte, berechtigt sind, die Einhaltung dieser Vorschriften einzufordern.
Diese Schädigungsmöglichkeit eines Einführers wie etwa der A. z.o.o., wurde vom Europäischen Gerichtshof grundsätzlich im Falle einer RAPEX-Meldung bejaht:
Gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 hat nämlich der eine RAPEX-Meldung erstattende Mitgliedstaat sicherzustellen, dass diese Meldung insbesondere in Bezug auf die zur Identifizierung der betreffenden Produkte erforderlichen Daten formal richtig und möglichst vollständig ist, wodurch die Identifizierung der von einer im Rahmen von RAPEX erstatteten Meldung betroffenen Produkte ermöglicht wird, und, wenn dies nicht der Fall ist, diese Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen, damit die verfolgten Ziele, darunter die wirksame Überwachung der Produktsicherheit, erreicht werden können.
Eine ausführliche und genaue Beschreibung des Produkts ist für die Marktüberwachung und für Durchsetzungsmaßnahmen von zentraler Bedeutung, da die nationalen Behörden anhand einer solchen Beschreibung das gemeldete Produkt identifizieren und es von anderen auf dem Markt befindlichen Produkten der gleichen Art oder Kategorie unterscheiden können sowie es auf dem Markt finden und geeignete Maßnahmen ergreifen oder vereinbaren können.
Nur diese genaue Beschreibung ermöglicht es, die als gefährlich eingestuften Produkte von denjenigen zu unterscheiden, die den Anforderungen der Richtlinie 2013/29 genügen und daher im Binnenmarkt frei zirkulieren können müssen.
Eine allfällige zu generelle Beschreibung des Produkts in der RAPEX-Meldung kann daher dazu führen, dass den Anforderungen der Richtlinie 2013/29 entsprechende Produkte nicht gekauft werden (etwa weil infolge der Meldung die Händler vom Verkauf dieser Produkte und die Endverbraucher von deren Kauf abgehalten werden), wodurch die die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Wirtschaftsakteurs wie des Einführers dieser Gegenstände in Bezug auf diese Gegenstände behindert oder weniger attraktiv gemacht werden, und zwar gegebenenfalls über das erforderliche Maß hinaus.
Zudem sind die von anderen Mitgliedstaaten an die die über RAPEX verbreiteten Meldungen gerichtet sind, gemäß Anhang II Ziff. 6 der Richtlinie 2001/95 und Teil II Abschnitt 3.4.6 der RAPEX-Leitlinien verpflichtet, eine angemessene Reaktion auf die Meldungen zu gewährleisten, indem sie bestimmte Techniken wie Prüfungen auf dem Markt, Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden und die Weiterleitung von RAPEX-Daten an Verbraucher und Unternehmen anwenden. Diese Maßnahmen verstärken somit die abschreckende Wirkung, die sich aus der Veröffentlichung der Zusammenfassungen der neuen Meldungen auf der RAPEX-Website ergibt.
Daraus folgt, dass Wirtschaftsakteure, die nachweislich in Bezug auf Produkte tätig sind, die Gegenstand einer über RAPEX übermittelten Meldung sind, wie z. B. Einführer dieser Produkte, durch eine Meldung geschädigt werden könnten, die nach den für RAPEX geltenden Vorschriften über die Identifizierung der gemeldeten Produkte unrichtig oder unvollständig ist.
In der Rn. 81 wiederum stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass die für RAPEX geltenden Vorschriften im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass einem Wirtschaftsakteur wie einem Einführer der in einer nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstatteten Meldung genannten Produkte, der nicht Adressat der dieser Meldung zugrunde liegenden Maßnahme ist und dessen Interessen durch die Unvollständigkeit dieser RAPEX-Meldung beeinträchtigt werden könnten, im meldenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, um zu erreichen, dass die diesem Mitgliedstaat insoweit obliegenden Verpflichtungen eingehalten werden. Insoweit erwachen dem Wirtschaftsakteur auch Rechte aus dem Unionsrecht, für welche insbesondere die Vorgaben des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gelten.
In weiterer Folge wurde das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.6.2023, GZ Ro 2021/01/0014, u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der A. z.o.o. die österreichische Behörde abzusprechen hat, welche zur Vervollständigung der RAPEXMeldungen zuständig ist. Das ist gemäß § 10 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 2024 das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, im Wesentlichen aus:
„22 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts (vgl. Rn. 1 sowie Rn. 3 ff des Urteils A.) sind:
Art. 12 und Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. 2002, L 11, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. 2008, L 218, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/95),
Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 30; im Folgenden: Verordnung Nr. 765/2008),
der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. 2019, L 73, S. 121; im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2019/417) sowie
die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27 (im Folgenden: Richtlinie 2013/29/EU).
Zum maßgeblichen Inhalt der obigen Bestimmungen des Unionsrechts kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils A., das gemäß Art. 88 Abs. 2 iVm Art. 96 Abs. 1 lit. a der Verfahrensordnung des EuGH den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt wurde, verwiesen werden.
23 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des österreichischen Rechts sind:
24 Das Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 - PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet auszugsweise:
„Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
1. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
...
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
...
10. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
...
12. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
...
21. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.
...
27. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.
...
Zuständigkeit
§ 5. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
...
Beschwerden
§ 6. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
...
Marktüberwachung
§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
...
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge
...
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.“
25 Das Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet auszugsweise:
„Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für In-Verkehr-Bringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
...
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Produkte gemäß § 3 Z 1 Anwendung.
(2) Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt, gelangt dieses Bundesgesetz nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind. Zudem sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn die besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Regelungen enthalten.
(3) Sofern die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses Bundesgesetz für die betreffenden Produkte nicht zur Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. ‚Produkt‘ ist jede bewegliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - für Verbraucher/innen bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnte, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist. Das Produkt muss im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, wobei unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die In-Verkehr-Bringer/in der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt.
...
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 10. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
...
Rechtsmittel
§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“
Recht des Einführers (Importeurs) auf Vervollständigung bzw. Berichtigung einer RAPEX-Meldung
26 Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil A. sind
„die für RAPEX geltenden Vorschriften dahin auszulegen [...], dass sie einem Wirtschaftsakteur, dessen Interessen durch eine von einem Mitgliedstaat an die Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung beeinträchtigt werden könnten, wie etwa einem Einführer der in dieser Meldung genannten Produkte, das Recht verleihen, von den zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats die Vervollständigung dieser Meldung zu verlangen“ (Rn. 72 und Tenor 1.).
27 Dieses vom EuGH erkannte Recht eines „Einführers“ (vgl. Art. 3 Z 10 und 12 der Richtlinie 2013/29/EU) bzw. Importeurs (vgl. § 4 Z 12 und 27 PyroTG 2010) von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung ergibt sich mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den vom EuGH angeführten Vorschriften des Unionsrechts (vgl. zu dieser Konstellation als Voraussetzung für ein Rechtschutzverfahren bereits VwGH Ro 2021/01/0014-7 [EU 2021/0004-1], Rn. 51).
28 Dieses Recht eines Importeurs von in einer RAPEX-Meldung genannten Produkten bildet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Vervollständigung bzw. Berichtigung dieser RAPEX-Meldung. Die entsprechenden Verpflichtungen des Mitgliedstaates hat der EuGH im Urteil A. klargestellt (vgl. darin insbesondere Rn. 70).
29 Dieses Recht vermittelt dem Importeur im Fall einer Antragstellung eine Parteistellung nach § 8 AVG samt dem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG (vgl. zur Parteistellung und dem Recht auf Akteneinsicht für viele etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007, mwN).
Zuständigkeit
30 Was die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen solchen Antrag - wie den vorliegenden - auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung anlangt, hat der EuGH im Urteil A. klargestellt,
„dass die für RAPEX geltenden Vorschriften, nach denen der meldende Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass eine nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung insbesondere in Bezug auf die zur Identifizierung der betreffenden Produkte erforderlichen Daten formal richtig und möglichst vollständig ist, und gegebenenfalls die Meldung berichtigen oder vervollständigen muss, so klar und genau sind, dass Wirtschaftsakteure, die durch eine über RAPEX übermittelte Meldung, die wegen unzureichender Identifizierung der erfassten Produkte unvollständig ist, geschädigt werden könnten, wie etwa ein Einführer dieser Produkte, berechtigt sind, die Einhaltung dieser Vorschriften einzufordern“ (Rn. 70).
Es ist „Sache der zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats, der im Rahmen des RAPEX-Verfahrens eine zentrale Rolle spielt und für die gemeldeten Angaben verantwortlich bleibt, solange die Meldung für bestimmte Produkte in RAPEX vorhanden ist, jeden zu diesem Zweck gestellten Antrag dieser Wirtschaftsakteure zu prüfen“ (Rn. 71).
31 Insoweit nennt der EuGH bei der Darstellung des österreichischen Rechts § 10 Abs. 1 PSG 2004 (Urteil A., Rn. 24).
32 Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 iVm Anlage zu § 2 Teil 2 L. 14. Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 98/2022: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; im Folgenden: BMSGPK) den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 PSG 2004 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
33 Nach den Erläuterungen ermächtigt § 10 Abs. 1 PSG 2004 „den Konsumentenschutzminister zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX)“ (ErläutRV 512 Blg NR 22. GP 8 f). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist der BMSGPK nicht nur ermächtigt, sondern vielmehr verpflichtet, Meldungen im Rahmen des RAPEX-Verfahrens an die Kommission vorzunehmen (arg.: „hat ... zu melden“). Als nationaler Kontaktpunkt ist es die Aufgabe des BMSGPK, die einzelnen eingehenden RAPEX-Meldungen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten bzw. im umgekehrten Weg an die Kommission Meldungen über entsprechende Maßnahmen in Österreich zu erstatten (Medwed, Das BMASK als Produktsicherheitsbehörde - Wo sehen wir unsere Herausforderung?, in Medwed/Perz [Hrsg], Sichere Produkte - eine Herausforderung [2011] 13).
34 § 2 Abs. 2 und 3 PSG 2004 bestimmt zwar die subsidiäre Anwendung dieses Gesetzes. Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 leg. cit. in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften - wie etwa vorliegend dem PyroTG 2010 - festgelegt, gelangt das PSG 2004 nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind (vgl. zur subsidiären Anwendung des PSG 2004 auch die Erläuterungen zu § 2 leg. cit. in ErläutRV 512 BlgNR 22. GP 4; vgl. zu diesem subsidiären Anwendungsbereich ferner Stolzlechner, Verbraucherschutz durch Produktsicherheit. Gedanken zum PSG 2004, in FS Heinz Schäffer [2006] 811 f, und Schmutzer, Das Produktsicherheitsgesetz 2004, in Medwed/Perz [Hrsg], Sichere Produkte - eine Herausforderung [2011] 36, der das PSG 2004 als „eine Art Auffanggesetz“ bezeichnet).
35 Betreffend die Zuständigkeit zur Vornahme von RAPEX-Meldungen an die Kommission enthält das PyroTG 2010 jedoch keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist daher auch gemäß § 2 Abs. 2 PSG 2004 davon auszugehen, dass die Vornahme von RAPEX-Meldungen an die Kommission in die alleinige Zuständigkeit des BMSGPK fällt.
36 Daran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Fall eine Aufsichtsmaßnahme nach § 27a PyroTG 2010 in Form eines Bescheides Ausgangspunkt der gegenständlichen RAPEX-Meldungen war (vgl. dazu VwGH 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, Rn. 43) und - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - das RAPEX-Meldeverfahren von der LPD als Marktüberwachungsbehörde nach dem PyroTG 2010 initiiert wurde. Die Meldung an die Kommission im RAPEX-Meldeverfahren kommt dennoch gemäß § 10 Abs. 1 PSG 2004 dem BMSGPK zu (vgl. nochmals Medwed, aaO, wonach es Aufgabe des BMSGPK ist, an die Kommission Meldungen über entsprechende Maßnahmen in Österreich zu erstatten).
Gerichtlicher Rechtschutz
37 Der EuGH hat im Urteil A. weiters klargestellt,
„dass die für RAPEX geltenden Vorschriften im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass einem Wirtschaftsakteur wie einem Einführer der in einer nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstatteten Meldung genannten Produkte, der nicht Adressat der dieser Meldung zugrunde liegenden Maßnahme ist und dessen Interessen durch die Unvollständigkeit dieser Meldung beeinträchtigt werden könnten, im meldenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, um zu erreichen, dass die diesem Mitgliedstaat insoweit obliegenden Verpflichtungen eingehalten werden“ (Rn. 81 und Tenor 2.).
38 Insoweit ist es gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Urteil A., Rn. 78, mit Verweis auf EuGH 14.6.2017, Online Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EuGH 15.7.2021, FBF, C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 62 und 63).
39 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorlagebeschluss klargestellt hat, setzt ein solches Rechtsschutzverfahren voraus, dass dem Revisionswerber als Importeur mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den im Vorabentscheidungsersuchen angeführten Vorschriften des Unionsrechts das Recht auf Vervollständigung der RAPEX-Meldungen zukommt (vgl. VwGH Ro 2021/01/0014-7, Rn. 51).
40 Dies hat der EuGH nunmehr im Urteil A. klargestellt und bejaht.
41 In diesem Fall hat die zuständige Behörde - nach dem Obgesagten gemäß § 10 Abs. 1 PSG 2004 der BMSGPK - über die Versagung des beantragten Realaktes (Vervollständigung der RAPEX-Meldungen) mit Bescheid abzusprechen (vgl. bereits VwGH Ro 2021/01/0014-7, Rn. 51; vgl. zur Notwendigkeit eines das Anbringen erledigenden Bescheides, wenn einem Antrag - dort auf Rückzahlung nach § 239 BAO - nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, VwGH 25.6.2020, Ro 2019/15/0001, Rn. 15; vgl. zum Begriff des Realaktes als eines faktischen Verhaltens der Behörde VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 50, mwN).
42 Dieser Bescheid des BMSGPK unterliegt sodann dem Rechtsschutz durch das zuständige Verwaltungsgericht (vgl. bereits Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und in der Folge durch den VfGH und den Verwaltungsgerichtshof.
43 Damit ist ein der Rechtsprechung des EuGH im Urteil A. entsprechender effektiver gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet (vgl. zu diesem das Urteil A., Rn. 75).
Einzelfallbezogene Beurteilung
44 Wie angeführt hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass für den Antrag des Revisionswerbers auf Vervollständigung der gegenständlichen RAPEX-Meldungen keine Rechtsgrundlage bestehe. Wie der EuGH im Urteil A. klargestellt hat, ergibt sich diese unmittelbar aus den vom EuGH angeführten Vorschriften des Unionsrechts.“
In Entsprechung dieses VwGH-Erkenntnisses wurde sodann der gegen den oa. Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.10.2023, VGW-101/020/9490/2023/E, Folge gegeben und dieser Zurückweisungsbescheid behoben.
Sodann wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 17.1.2024, Zl. ..., über den gegenständlichen Antrag der A. z.o.o. abgesprochen.
Seitens der belangten Behörde wurde anlässlich der Beschwerdevorlage kein erstinstanzlicher Ermittlungsakt vorgelegt. Darum wurde die belangte Behörde seitens des erkennenden Gerichts aufgefordert, den vollständigen erstinstanzlichen Akt vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 wurden seitens der belangten Behörde zwei Ausdrucke von erstinstanzlichen Akten, nämlich den Akten Zl. ... und ... vorgelegt.
Der Akt zur Zl. ... beginnt mit dem nachfolgend dargelegten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.5.2023, GZ. .... Weiters erliegt darin nur mehr das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.6.2023, GZ Ro 2021/01/0014.
Der Akt zur Zl. ... beginnt mit einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 7.11.2023 zum Antrag der Beschwerdeführerin unter Beischluss des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 22.5.2020. Am Ende des Akts erliegt zudem eine Kopie des Antrags der Beschwerdeführerin vom 30.4.2020.
Sodann erliegt in diesem Akt eine mit 30.12.2019 datierte Ausfertigung eines Schriftsatzes von der Landespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde, mit welchem diese eine „RAPEX Analyse“ des gegenständlich geprüften Produkts „J.“ übermittelt. Weiters erliegt im Akt die Ausfertigung des Mandatsbescheids der Landespolizeidirektion Wien vom 30.12.2019, GZ ..., mit welchem der Rückruf dieses Produkts angeordnet wurde.
Weiters erliegt in diesem Akt eine mit 30.12.2019 datierte Ausfertigung eines Schriftsatzes von der Landespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde, mit welchem diese eine „RAPEX Analyse“ des gegenständlich geprüften Produkts „E.“ übermittelte. Weiters erliegt im Akt die Ausfertigung des Mandatsbescheids der Landespolizeidirektion Wien vom 30.12.2019, GZ ..., mit welchem der Rückruf dieses Produkts angeordnet wurde.
Weiters erliegt in diesem Akt eine mit 30.12.2019 datierte Ausfertigung eines Schriftsatzes von der Landespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde, mit welchem diese eine „RAPEX Analyse“ des gegenständlich geprüften Produkts „B.“ übermittelte. Weiters erliegt im Akt die Ausfertigung des Mandatsbescheids der Landespolizeidirektion Wien vom 30.12.2019, GZ ..., mit welchem der Rückruf dieses Produkts angeordnet wurde.
Zudem übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Kopie des Schriftverkehrs der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde im Hinblick auf deren Akteneinsichtsantrag. Demnach wurden der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit Schriftsätzen vom 25.1.2024 und vom 7.2.2024 diverse Schriftstücke aus dem bei der belangten Behörde erliegenden Akt.
Im Rahmen der Aktenvorlage wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende Erläuterung beigeschlossen:
„anbei können Sie die beiden uns betreffenden Akte entnehmen (den Inhalt des dritten und aktuellen Aktes – die Vorlage – besitzen Sie bereits), wobei der Akt mit den Ausführungen zu EuGH-Urteil und VwGH-Erkenntnis nicht unmittelbar mit dem Verfahren zu tun hat.
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass wir keine Inhaltliche Prüfung vornahmen (der SV war aus den vorhergehenden Entscheidungen und Verfahren klar) und daher über keine weiteren Akte, Unterlagen oä verfügen. Uns als nationalem Kontaktpunkt obliegt im ggstl RAPEX-Verfahren bloß die formelle Prüfung, ob alle Kriterien für eine RAPEX-Meldung erfüllt sind und die Meldung soweit vollständig ist.
Als Bestätigung der Gewährung der Akteneinsicht können wir Ihnen nur die Mail der LPD Wien anhängen – diese Übermittlung war nach unserem Kenntnisstand das einzige Dokument (Handschriftliche Aufzeichnung der Funktionskontrolle), welches der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der möglichen Akteneinsicht noch nicht erhielt. Dies allerdings erst auf Nachfrage ggü der LPD, da diese urspr davon ausging, dass die handschriftliche Aufzeichnung schon skartiert wurde.
Wir erlauben uns noch darauf hinzuweisen, dass wir eine RAPEX-Meldung nicht autonom und unmittelbar ändern können, sondern nur im Wege der Europäischen Kommission, die wiederum nicht verpflichtet, ist beantragte Änderungen vorzunehmen (siehe Punkt 3.2.3. der RAPEX-Leitlinien).“
Die Beschwerdeführerin brachte am 27.6.2024 einen umfangreichen Schriftsatz ein, in welchem diese ausführte:
-Grafik nicht anonymisierbar--
Diesem Schriftsatz wurden nachfolgende Beilagen angeschlossen:
-Grafik nicht anonymisierbar--
Die Beschwerdeführerin brachte am 3.7.2025 einen umfangreichen Schriftsatz ein, in welchem diese ausführte:
-Grafik nicht anonymisierbar--
Aufgrund der Judikatur zum Überraschungsverbot teilte das erkennende Gericht den Parteien mit Schriftsatz vom 15.7.2025 seine vorläufige Rechtsauslegung dar.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 23.7.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Verhandlungsleiter übermittelt dem Behördenvertreter einen Ausdruck des ergänzenden Schriftsatzes der Beschwerdeführerinvertreterin vom 25.6.2025.
Der Beschwerdeführerinvertreter verweist auf das bisherige Vorbringen und legt als Beilage/1, den am Vormittag eingebrachten Schriftsatz „ergänzende Stellungnahme“ insbesondere zur Frage des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens, wie auch zu seiner Auslegung der EU-Rechtslage vor.
Der Behördenvertreter legt unter Beilage 2) die am 20.2.2020 erstvalidierte und in weiterer Folge durch eine Ergänzungsmeldung ergänzte und sodann erneut validierte RAPEX Meldung zu dem als „Produkt“ i.S.d. RAPEX eingestuften, als „erstens Risiko“ bezeichnetes und aus dem Verkehr gezogenes Verkaufsprodukts „E.“ vor. Wie zu ersehen, wurde dieser Meldung auch zum Punkt 4) „Beschreibung des Risikos“ eine PDF angeschlossen. Bei dieser PDF handelte es sich um das Prüfgutachten des Produkts „E.“, aufgrund dessen im Hinblick auf diesen Feuerwerkskörper eine Aus-dem-Verkehr-Ziehung erfolgte.
Unter Beilage 3) wird ein Ausdruck der aktuellen Eingabemaske für die meldende Behörde und dem Kontaktpunkt bereit gestellte Maske zur Eingabe von Safety Gate Meldungen. Diese Eingabemaske ist ident mit der bis zum 13.12.2024 gegolten habenden Eingabemaske für die meldende Behörde und dem Kontaktpunkt bereit gestellte Maske zur Eingabe von RAPEX Meldungen.
Unter Beilage 4) wird ein von der Kontaktstelle hergestellter Screenshot von einem Werbe- und Informationsvideo der Fa. A. vorgelegt. Zum Produkt „Lemon Sky“ wird in diesem Video eine Abbildung des Produkts gezeigt. Auf dieser ist ersichtlich, dass auf dem Produkt explizit eine Kombination von Buchstaben und Ziffern als „Losnummer“ angeführt wird.
Der Link zu diesem Video lautet:
[…]
Unter Beilage 5) werden alle drei am 20.2.2020 erstvalidierten und in weiterer Folge durch drei Ergänzungsmeldungen ergänzte und sodann erneut validierten RAPEX Meldungen zu den jeweils als „Produkt“ i.S.d. RAPEX eingestuften, jeweils als „erstens Risiko“ bezeichnetes und aus dem Verkehr gezogenen Verkaufsprodukten übermittelt. Wie zu ersehen, wurde in jeder dieser Meldungen auch zum Punkt 4) „Beschreibung des Risikos“ jeweils eine PDF angeschlossen. Bei jeder dieser PDFs handelte es sich um das jeweilige Prüfgutachten des Produkts, aufgrund dessen im Hinblick auf diesen jeweiligen Feuerwerkskörper eine Aus-dem-Verkehr-Ziehung erfolgte.
Unter Beilage 6) legt der Beschwerderführerinvertreter den von der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten und mit 27.6.2024 datierten Schriftsatz samt Beilagen vor. Dazu bringt der Behördenvertreter vor, dass dieses Schreibens niemals bei der Behörde eingelangt ist. Bei näherer Überprüfung stellt der Verhandlungsleiter fest, dass dieses Schreiben niemals der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt wurde. Es wird daraufhin dieses Schreiben der belangten Behörde per Mail übermittelt und zudem als Ausdruck ausgehändigt.
Weiters führt der Behördenvertreter im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.7.2025 aus:
„Das BMASPGK ist gemäß Art 25 Abs. 2 VO 2023/988 als nationale Kontaktstelle dafür zuständig, die Vollständigkeit der Meldung (in dem Fall die der LPD Wien bzw. Innenministerium) zu prüfen und nach Validierung an die Kommission zu übermitteln.
Eine Übermittlung kann ausschließlich über das Safety-Gate System (ehemals RAPEX) erfolgen. Daher stellt die Web-Ansicht der Safety-Gate Meldung (die „Maske“) eine für die Kontaktstelle zu benützende Notwendigkeit dar.
Die LPD Wien konnte weder auf den Produkten in der Sortimentsverpackung noch auf der Sortimentsverpackung selbst eine Losnummer erkennen. Dies bestätigte auch das BMASGPK als nationale Kontaktstelle im Rahmen ihrer Verpflichtung der formellen Prüfung (arg: „Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen“).
Es wurde von der LPD daher unter dem Reiter 2 keine Losnummer eingetragen, da aus Sicht der LPD Wien aus den Verpackungen und sonstigen Ermittlungen dieser keine Losnummer zur Kenntnis gelangt ist.
Nach Auslegung der Kontaktstelle (BMASGPK) handelt es sich beim Begriff „Chargennummer“ um ein Synonym für den Begriff „Losnummer“.
Dies deshalb, da unter dem Begriff Chargennummer (oder auch Losnummer) gemeinhin die Nummer des Herstellungspostens verstanden wird.
Der von A. vorgetragene Punkt, dass das Jahr 2017 (Anm: die Zahl wird sogar auf der Sortimentsverpackung als Herstellungsjahr und nicht Losnummer bezeichnet) eine Losnummer darstellt, wird von der meldenden Behörde bestritten. Denn als Losnummer wird eine charakteristische Kombination von Ziffern oder Buchstaben, die zur eindeutigen Identifizierung einer Charge dient, verstanden, nicht aber das Herstellungs- bzw. Produktionsjahr an sich.
Darüber hinaus ist dem Hersteller A. die korrekte Bezeichnung und Verwendung von Losnummern bei vergleichbaren Produkten – siehe das bei der mündlichen Verhandlung unter Beilage 4) eingebrachte Dokument – durchaus bekannt.
In Anhang I Punkt 2.2 Buchstabe h der del VO 2024/3173 wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche (nicht spezifizierte) Informationen über den Kontext der Meldung in die „Maske“ einzutragen.“
Diese Möglichkeit wurde auch im Rahmen des Bescheids vom 17.1.2024 angeboten.“
Zu diesem Vorbringen führt der Beschwerdeführerinvertreter aus:
„Das Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2025 wird zur Gänze bestritten und nachfolgendes Vorbringen entgegen und unter Beweis gestellt:
Während die Verwendung der Safety-Gate-Eingabemaske womöglich zur Übermittlung und Änderung von Safety-Gate-Meldungen notwendig ist, determiniert sie nicht den geforderten Inhalt. Dieser ist ausschließlich in delVO (EU) 2024/3173, Anhang I, Punkt 2. festgelegt: „Die Meldungen gemäß den Abschnitten 1.1 bis 1.3 enthalten Folgendes: […] e) Angaben zur Identifizierung des betreffenden Produkts, einschließlich, sofern verfügbar: […] viii) der Los- oder Seriennummer; […] xii) aller sonstigen Informationen, anhand deren die nationalen Behörden das Produkt identifizieren können.“
Der Beschwerdeführerinvertreter führt sodann aus:
„Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27.06.2024 ausführlich vorgebracht und nachgewiesen, dass es sich bei der Zahl „2017“ um die Chargennummer handelt. Sie hat dazu sogar eine entsprechende Bestätigung (Beilage ./X) des Unternehmens, das die betreffende Charge für A. produziert hat, beigebracht, in dem ausdrücklich bestätigt wird, dass es sich bei „2017“ um die Chargennummer handelt. Die Zahl „2017“ ist auch in den jeweiligen Konformitätserklärungen (Beilagen ./U und ./V sowie die beglaubigten Übersetzungen Beilagen ./Y und ./Z) ausdrücklich als „Lot No:“ bezeichnet ist.
Die belangte Behörde hat bislang keinerlei Begründung für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt vorgebracht, sondern sich ohne Begründung auf diesen zurückgezogen.
Soweit die Zahl 2017 als Herstellungsjahr bezeichnet sei, ist dies für die Frage, ob diese Nummer auch eine Chargennummer sein kann, überhaupt nicht relevant. Es kann sich gleichzeitig um das Herstellungsjahr und um die Chargennummer handeln, wenn es im Jahr 2017 nur eine Charge gab – was vorliegend der Fall ist. Es gibt keinen Grund, warum dies nicht der Fall sein könnte oder sollte. Es obliegt auch nicht der belangten Behörde oder sonstigen staatlichen Stellen zu entscheiden, für welches Format der Chargennummer sich der Hersteller entscheidet. Der Hersteller definiert die Chargennummer.
Ob der Screenshot vermeintlicher Produkte von A., der offenbar ein Screenshot eines Browserfensters ist, andere Formate für Chargennummern tragen, ist verfahrensgegenständlich irrelevant, insbesondere wenn es sich bei dem abgelichteten Produkt um ein Produkt nach dem Jahr 2017 handelt, da spätere Produktions- bzw. Produktbezeichnungsmethoden keinen Rückschluss auf die Auswahl der Chargenbezeichnung im Jahr 2017 zulassen. Im Übrigen kann die Richtigkeit des Screenshots und dessen Inhalts nicht verifiziert werden, weswegen vorläufig bestritten wird, dass es sich dabei um Produkte der Beschwerdeführerin handelt.
Das Angebot, andere Informationen einzutragen, war für die Beschwerdeführerin nicht zufriedenstellend, zumal es nicht die notwendige klare Abgrenzbarkeit der verfahrensgegenständlichen Produkte im Verhältnis zu Produkten anderer Chargen bot.
Zum vorgelegten Schriftsatz vom 27.6.2024 und den mitvorgelegten Beilagen wird ausgeführt:
Diesem Schriftsatz wurden Beilagen beigeschlossen, durch welche belegt wurde, dass bereits in der vom Hersteller selbst erstellten EU-Konformitätserklärungen zu den primary packs „C.“ und „D.“ wird explizit als „Chargennummer“ nur eine Jahreszahl, nämlich jeweils die Jahreszahl „2017“ angeführt. Laut dem vorgelegten Dokument wurden diese beiden EU-Konformitätserklärungen am 3.6.2018 (zu C.) und am 26.10.2018 (zu D.) ausgestellt.
Auch wurde mit Erklärung des Herstellers nachvollziehbar gemacht, dass die jeweils angegebene Jahreszahl (nämlich „2017“) zugleich auch ident mit der jeweilig vergebenen Chargennummer war (ist).
Diese Beurteilung deckt sich auch mit den von einer chinesischen Prüfstelle ausgestellten Prüfberichten zu den beiden primary packs und den mit diesen verpackten einzelnen pyrotechnischen Gegenständen. Jeweils wurde nämlich unter der Rubrik „Lot. No.“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.“
Dazu führt der Behördenvertreter aus:
„Auf den im Handel erhältlichen primary packs wird die Jahreszahl „2017“ ausdrücklich als Herstellungsjahr bezeichnet. Diese aufgedruckte Bezeichnung widerspricht sich eindeutig mit der in der Konformitätserklärung gewählten Bezeichnung. In dieser entspricht „2017“ der „Chargennummer“.“
Der von der belangten Behörde vorgelegte Ausdruck der Leereingabemaske für Meldungen an das Schnellwarnsystem Safety Gate gestaltet sich wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Weiters legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung die mit der Meldungsnummer ... versehene, aktuelle im Portal Schnellwarnsystem Safety Gate gespeicherte eine bereits erfolgte Ergänzungsmeldung der belangten Behörde berücksichtigende Meldung zum pyrotechnischen Produkt „J.“ vor. Diese gestaltet sich wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Weiters legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung die mit der Meldungsnummer ... versehene, aktuelle im Portal Schnellwarnsystem Safety Gate gespeicherte eine bereits erfolgte Ergänzungsmeldung der belangten Behörde berücksichtigende Meldung zum pyrotechnischen Produkt „B.“ vor. Diese gestaltet sich wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Zudem legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung die mit der Meldungsnummer ... versehene, aktuelle im Portal Schnellwarnsystem Safety Gate gespeicherte eine bereits erfolgte Ergänzungsmeldung der belangten Behörde berücksichtigende Meldung zum pyrotechnischen Produkt „E.“ vor. Diese gestaltet sich wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
I) Feststellungen:
Unter Zugrundelegung des des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes sowie und vorwiegend auf Grund des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen wird unter Berücksichtigung der in den verfahrensgegenständlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen festgestellt:
Bei einer Marktüberwachung nach § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) durch die Landespolizeidirektion Wien bei einem Händler von pyrotechnischen Gegenständen wurde festgestellt, dass verschiedene bei diesem Händler vorrätige pyrotechnische Gegenstände für den Anwender nicht handhabungssicher waren.
Mit drei Mandatsbescheiden, nämlich
den Mandatsbescheid vom 30.12.2019, GZ ... (mit welchem der Schallerzeuger mit der Sortimentsbezeichnung „E.“ aus dem Verkehr gezogen wurde),
dem Mandatsbescheid vom 30.12.2019, GZ ... (mit welchem der Schallerzeuger mit der Sortimentsbezeichnung „B.“ aus dem Verkehr gezogen wurde) und
dem Mandatsbescheid vom 30.12.2019, GZ ..., (mit welchem der Schallerzeuger mit der Sortimentsbezeichnung „J.“ aus dem Verkehr gezogen wurde),
wurde jeweils ein Verkaufsverbot der obangeführte Schallerzeuger, welcher jeweils als gefährlich eingestuft wurde, für den betroffenen Händler ausgesprochen und wurde gemäß § 27a Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 jeweils der Rückruf dieser Schallerzeuger angeordnet.
Bei Zugrundelegung des durch entsprechende Beweismittel belegten Vorbringens der Beschwerdeführerin waren die jeweiligen aus dem Verkehr gezogenen Schallträger jeweils nur gemeinsam mit anderen pyrotechnischen Gegenständen in einer Überverpackung zusammenverpackt verkauft worden.
Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin waren die aus dem Verkehr gezogenen Schallerzeuger in zwei verschiedenen Überverpackungseinheiten gemeinsam mit anderen pyrotechnischen Gegenständen verkauft wurden.
Diese beiden Überverpackungseinheiten werden von der Beschwerdeführerin als „primary packs“ bezeichnet, und war auf der einen der beiden Überverpackungseinheiten die Sortimentsbezeichnung „C.“ aufgedruckt, und war auf der anderen der beiden Überverpackungseinheiten die Sortimentsbezeichnung „D.“ aufgedruckt.
In der Überverpackungseinheit („primary pack“) „C.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
G. (mit näherer Registrierungsnummer)
In der Überverpackungseinheit („primary pack“) „M.“ waren nachfolgende pyrotechnische Gegenstände zusammenpackt und gemeinsam zu Verkauf angeboten worden:
H. (mit näherer Registrierungsnummer)
E. (mit näherer Registrierungsnummer)
F. (mit näherer Registrierungsnummer)
I. (mit näherer Registrierungsnummer)
J. (mit näherer Registrierungsnummer)
Auf beiden Verpackungen der Überverpackungseinheiten befand sich ein Aufdruck „Herstellungsjahr“ und eine nähere Konkretisierung dieses „Herstellungsjahres“ mit „2017“.
Ein Käufer konnte die gegenständlich von der Landespolizeidirektion Wien vorgefundenen und in weiterer Folge aus dem Verkehr gezogenen Schallerzeuger demnach nur dadurch erwerben, dass dieser diese beiden Überverpackungseinheiten als gesamte erwirbt, wobei er diesfalls auch die oa. weiteren pyrotechnischen Gegenstände miterwarb.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Schriftsatz vom 27.6.2024 vorgebracht und belegt, dass die Jahreszahl „2017“ auch in den jeweiligen EU-Konformitätserklärungen (dem Schriftsatz als Beilagen ./U und ./V beigeschlossen, die beglaubigten Übersetzungen als Beilagen Beilagen ./Y und ./Z dem Schriftsatz beigeschlossen) zu den beiden oa. primary packs „C.“ und „M.“ ausdrücklich unter Rubrik „Lot No:“ angeführt ist. Laut den beiden vorgelegten EU-Konformitätserklärungen wurden diese beiden EU-Konformitätserklärungen am 3.6.2018 (zu C.) und am 26.10.2018 (zu D.) ausgestellt.
Zudem legte die Beschwerdeführerin mit diesem Schriftsatz von einer chinesischen Prüfstelle ausgestellte Prüfberichte zu den beiden primary packs und den mit diesen verpackten einzelnen pyrotechnischen Gegenständen vor. Jeweils wurde zu jedem der Prüfberichte im Hinblick auf jedes der beiden primary packs unter der Rubrik „Lot. No.“ die Bezeichnung „2017“ angeführt.
Diese mit den drei erlassenen Mandatsbescheiden erfolgten Korrekturmaßnahmen wurden in weiterer Folge von der Landespolizeidirektion Wien im Wege der RAPEX-Plattform als RAPEX-Meldungen zu den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ..., gemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist Importeurin der gegenständlichen Produkte, und auch als solche auf den Überverpackungen der zurückgerufenen pyrotechnischen Produkte ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom 30.4.2020, ergänzt durch einen mit 22.5.2020 datierten Schriftsatz, an die belangte Behörde die Anträge
Chargennummern („batch number“) der beanstandeten Feuerwerkskörper
fehlten und
Wie aus den von der A z.o.o. mit Schriftsatz vom 22.5.2020 vorgelegten Fotos der von der Beschwerdeführerin jeweils als „primary pack“ bezeichneten beiden Überverpackungseinheiten der in Verkehr gesetzten pyrotechnischen Produkte ersichtlich, ist auf jeder dieser Überverpackungen als Sortimentsbezeichnung jeweils entweder „C.“ oder „D.“ und als Angabe des Erzeugungsjahres jeweils das Jahr „2017“ aufgedruckt. Zugleich ist die Beschwerdeführerin jeweils als Einführerin ausgewiesen gewesen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.6.2020 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag vom 30.4.2020, ergänzt durch den Schriftsatz vom 22.5.2020, auf Vervollständigung der genannten RAPEX-Meldungen als unbegründet ab. Begründend führte die Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen aus, der A. z.o.o. im der RAPEX-Meldung zugrunde gelegenen Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 keine Parteistellung zukomme. Zudem handle es sich „bei der Verfassung von“ RAPEX Meldungen um keine hoheitliche Handlungsform, sodass sich auch daraus keine Parteistellung des Revisionswerbers ergebe. Der Antrag vom 30.4.2020, ergänzt durch den Schriftsatz vom 22.5.2020, auf Akteneinsicht wurde zurückgewiesen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Zl. VGW 101/020/10204/2020, ausgesprochen, dass der auf Vervollständigung der genannten RAPEX-Meldungen gerichtete Antrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist. Weiters wurde die Zurückweisung des Akteneinsichtsantrags infolge der mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel der Revision eingebracht, welche zur Zl. Ro 2021/01/0014 protokolliert wurde.
Aufgrund dieses Vorbringens stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.9.2021, Ro 2021/01/0014-7, einen Vorlageantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union, wobei an diesen nachfolgende Fragen gerichtet wurden:
„Sind
die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ABl. L 218 vom 13.8.2008, 30, und die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, 14, geänderten Fassung (im Folgenden: Produktsicherheitsrichtlinie), insbesondere deren Art. 12 und Anhang II,
die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 (im Folgenden: Marktüberwachungsverordnung), insbesondere deren Art. 20 und 22, sowie
der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch ‚RAPEX‘ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem, ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121 (im Folgenden: RAPEX-Leitlinien), dahin auszulegen, dass
1. sich unmittelbar aus diesen Vorschriften das Recht eines Wirtschaftsakteurs auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung ergibt?
2. für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Europäische Kommission (Kommission) zuständig ist? oder
3. für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zuständig ist?
(Bei Bejahung der Frage 3.)
4. der (nationale) gerichtliche Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung ausreichend ist, wenn er nicht jedem, sondern nur dem von der (obligatorischen) Maßnahme betroffenen Wirtschaftsakteur gegen die von der Behörde getroffene (obligatorische) Maßnahme gewährt wird?“
Begründet wurde dieser Vorabentscheidungsantrag insbesondere damit, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs es für die Prüfung der Revision entscheidend darauf an, ob die A. z.o.o. mangels einer Regelung des österreichischen Rechts unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts das Recht auf Vervollständigung der betreffenden Meldungen zukommt.
Mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.5.2023, ... (A z.o.o. gegen Landespolizeidirektion Wien), beantwortete der EuGH diese Fragen wie folgt:
„1. Die Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Art. 12 und Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit in der durch die Verordnung Nr. 765/2008 geänderten Fassung sowie der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch ‚RAPEX‘ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem sind dahin auszulegen, dass sie einem Wirtschaftsakteur, dessen Interessen durch eine von einem Mitgliedstaat an die Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstattete Meldung beeinträchtigt werden könnten, wie etwa einem Einführer der in dieser Meldung genannten Produkte, das Recht verleihen, von den zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats die Vervollständigung dieser Meldung zu verlangen.
2. Die Art. 20 und 22 der Verordnung Nr. 765/2008, Art. 12 und Anhang II der Richtlinie 2001/95 in der durch Verordnung Nr. 765/2008 geänderten Fassung sowie der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2019/417 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Wirtschaftsakteur wie einem Einführer der in einer nach Art. 22 der Verordnung Nr. 765/2008 erstatteten Meldung genannten Produkte, der nicht Adressat der dieser Meldung zugrunde liegenden Maßnahme ist und dessen Interessen durch die Unvollständigkeit dieser Meldung beeinträchtigt werden könnten, im meldenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, um zu erreichen, dass die diesem Mitgliedstaat insoweit obliegenden Verpflichtungen eingehalten werden.“
In weiterer Folge wurde das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.6.2023, GZ Ro 2021/01/0014, u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der A. z.o.o. die österreichische Behörde abzusprechen hat, welche zur Vervollständigung der RAPEXMeldungen zuständig ist. Das ist gemäß § 10 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 2024 das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
In Entsprechung dieses VwGH-Erkenntnisses wurde sodann der gegen den oa. Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.10.2023, VGW-101/020/9490/2023/E, Folge gegeben und dieser Zurückweisungsbescheid behoben.
Sodann wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 17.1.2024, Zl. ..., über den unter Punkt I.1 des gegenständlichen Erkenntnisses näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Antrag der A z.o.o. abgesprochen.
II) maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Der Entscheidung ist folgende Rechtslage zu Grunde zu legen:
Die Art. 19 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates lauten:
„Artikel 19
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. Dabei berücksichtigen sie die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten und, falls nötig und gerechtfertigt, die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und die erforderlichen Produktmuster entnehmen. Sie können Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich erachten.
Wenn Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen vorlegen, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden solche Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen in gebührendem Maße.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete Maßnahmen, um Verwender in ihren Staatsgebieten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Gefahren zu warnen, die sie in Bezug auf ein beliebiges Produkt ermittelt haben, um so die Gefahr einer Verletzung oder des Eintretens eines anderen Schadens zu verringern.
Sie kooperieren mit den Wirtschaftsakteuren bei Vorkehrungen, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden könnten, die mit Produkten verbunden sind, die diese Akteure bereitgestellt haben.
(3) Beschließen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt zu nehmen, setzen sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen dieses Produkts angegebenen Adresse davon in Kenntnis.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden kommen ihren Verpflichtungen unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen nach.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden wahren erforderlichenfalls die Vertraulichkeit, um Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten im Rahmen des nationalen Rechts zu schützen, vorbehaltlich der Verpflichtung, im Rahmen dieser Verordnung Informationen so umfassend zu veröffentlichen, wie es zum Schutz der Interessen der Verwender in der Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 20
Mit einer ernsten Gefahr verbundene Produkte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, die ein rasches Eingreifen erforderlich macht, einschließlich einer ernsten Gefahr ohne unmittelbare Auswirkung, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf ihrem Markt untersagt wird und dass die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 22 informiert wird.
(2) Die Entscheidung, ob ein Produkt eine ernste Gefahr darstellt oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht.
Artikel 21
Beschränkende Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf verhältnismäßig ist und eine präzise Begründung enthält.
(2) Derartige Maßnahmen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.
(3) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 wird dem betroffenen Wirtschaftsakteur Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Tage sein darf, zu äußern, es sei denn, seine Anhörung wäre nicht möglich, weil ihr die Dringlichkeit der Maßnahme aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen entgegensteht. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der betreffende Akteur gehört wurde, wird dem Akteur so schnell wie möglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die getroffene Maßnahme daraufhin umgehend überprüft.
(4) Jede Maßnahme gemäß Absatz 1 wird umgehend zurückgenommen oder geändert, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 22
Informationsaustausch — Schnellinformationssystem der Gemeinschaft
(1) Trifft ein Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Artikel 20 oder beabsichtigt er dies und ist er der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichen, meldet er der Kommission unverzüglich gemäß Absatz 4 dieses Artikels die getroffene Maßnahme. Außerdem informiert er die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme.
(2) Ist ein mit einer ernsten Gefahr verbundenes Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission ferner alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, die Herkunft und Lieferkette des Produkts, die mit ihm verbundenen Gefahren, die Art und die Dauer der getroffenen nationalen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 findet das System für Marktüberwachung und Informationsaustausch gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG Anwendung. Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 jener Richtlinie gelten entsprechend.
Artikel 23
Allgemeines System für das Informationsmanagement
(1) Die Kommission entwickelt und unterhält unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel ein allgemeines System zur Archivierung und zum Austausch von Informationen zu sämtlichen Fragen der Marktüberwachung, Programmen und zugehörigen Informationen über einen Verstoß gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft. Das System spiegelt die im Rahmen von Artikel 22 gemachten Meldungen und übermittelten Informationen angemessen wider.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihnen vorliegende und nicht schon nach Artikel 22 gemeldete Informationen über Produkte zur Verfügung, die eine Gefahr darstellen, insbesondere Angaben zu den Gefahren, Prüfergebnisse, vorläufige beschränkende Maßnahmen, Kontakte mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren und eine Begründung für getroffene oder unterbliebene Maßnahmen.
(3) Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 5 oder nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Vertraulichkeit wird die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf den Inhalt der Informationen sichergestellt. Ungeachtet des Schutzes der Vertraulichkeit werden den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermittelt, die wichtig sind, um die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten zu gewährleisten.“
Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.12.2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. 2002, L 11, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.7.2008 (ABl. 008, L 218, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/95) war bis zum 12.12.2024 in Geltung. Diese lautete auszugsweise:
„Artikel 11
(1) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen von Produkten beschränkt oder ihre Rücknahme oder ihr Rückruf angeordnet wird, wie die Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) bis f), so unterrichtet er hiervon unter Angabe der Gründe die Kommission, sofern nicht eine Meldepflicht in Artikel 12 oder einer besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Er informiert die Kommission auch von jeder etwaigen Änderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen.
Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefährdung auf sein Hoheitsgebiet begrenzt sind oder nicht darüber hinausgehen können, so meldet er die Maßnahmen nach Absatz 1 insoweit, als ihr Informationsgehalt unter dem Aspekt der Produktsicherheit für die Mitgliedstaaten von Interesse ist, insbesondere in den Fällen, in denen die Maßnahmen eine Reaktion auf eine neuartige Gefährdung darstellen, auf die noch nicht in anderen Meldungen hingewiesen wurde.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 unter Gewährleistung von Wirksamkeit und ordnungsgemäßem Funktionieren des Systems die in Anhang II Ziffer 8 genannten Leitlinien fest. Diese Leitlinien enthalten Vorgaben für Inhalt und Standardform der in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen und insbesondere für genaue Kriterien zur Bestimmung der Umstände, unter denen die Meldung im Hinblick auf Unterabsatz 2 erheblich ist.
(2) Die Kommission leitet die Meldung an die anderen Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht nach einer Überprüfung auf der Grundlage der in der Meldung enthaltenen Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahme gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Im letzteren Fall unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat.
Artikel 12
(1) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen oder Vorkehrungen oder beschließt er, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, zu empfehlen oder mit Herstellern und Händlern auf zwingender oder auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung von Produkten in seinem Hoheitsgebiet unterbinden, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil die betreffenden Produkte eine ernste Gefahr darstellen, so meldet er dies unverzüglich der Kommission mit Hilfe von RAPEX. Er informiert die Kommission unverzüglich von jeder etwaigen Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen.
Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefahr auf sein Hoheitsgebiet begrenzt sind oder nicht darüber hinausgehen können, so verfährt er nach Maßgabe des Artikels 11 unter Berücksichtigung der entsprechenden in den Leitlinien in Anhang II Ziffer 8 vorgeschlagenen Kriterien.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten, bevor sie beschließen, derartige Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, der Kommission ihnen vorliegende Informationen über das Bestehen einer ernsten Gefahr übermitteln.
Im Falle einer ernsten Gefahr machen sie der Kommission Angaben über freiwillige Maßnahmen der Hersteller und Händler gemäß Artikel 5.
(2) Bei Erhalt solcher Meldungen überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den Vorschriften für die Funktionsweise von RAPEX und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, die ihrerseits der Kommission unverzüglich mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben.
(3) Die detaillierten Verfahrensregeln für RAPEX sind in Anhang II aufgeführt. Die Kommission passt die Einzelheiten dieser Regeln nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 3 an.
(4) Der Zugang zu RAPEX wird im Rahmen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Beitrittsländern, Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten auch solchen Ländern oder internationalen Organisationen gewährt. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten, die den in der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen entsprechen.“
Der Anhang II dieser Richtlinie 2001/95/EG lautet:
„1. RAPEX findet Anwendung auf Produkte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern ausgeht.
(…)
2. RAPEX zielt im Wesentlichen auf einen raschen Informationsaustausch bei ernsten Gefahren ab. Die Leitlinien nach Ziffer 8 enthalten genaue Kriterien für die Feststellung ernster Gefahren.
3. Bei einer Meldung nach Artikel 12 erteilen die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Informationen. Die Meldung enthält insbesondere die in den Leitlinien nach Ziffer 8 genannten Informationen, zumindest aber
a) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen;
b) eine Beschreibung der damit verbundenen Gefahr, einschließlich einer Zusammenfassung der Ergebnisse etwaiger Tests oder Analysen und ihrer Schlussfolgerungen, die für die Bestimmung des Risikograds relevant sind;
c) Art und Dauer der getroffenen bzw. beschlossenen Maßnahmen oder Vorkehrungen;
d) Informationen über die Absatzkette und den Vertrieb des Produkts, insbesondere die Empfängerländer.
Diese Informationen sind unter Verwendung des vorgegebenen Standardmeldeformulars und im Einklang mit den Leitlinien nach Ziffer 8 mitzuteilen.
…
5. Die Kommission prüft so schnell wie möglich die Übereinstimmung der im Rahmen von RAPEX erhaltenen Informationen mit den Bestimmungen der Richtlinie; wenn sie es für erforderlich hält, kann sie eine eigene Untersuchung zur Feststellung der Produktsicherheit durchführen. Im Fall einer solchen Untersuchung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten Informationen zu übermitteln, soweit sie dazu in der Lage sind.
(…)
7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede etwaige Änderung oder Rücknahme der genannten Maßnahme(n) oder Vorkehrung(en) mit.
8. Die Kommission erarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 3 Leitlinien für die Durchführung von RAPEX durch die Kommission und die Mitgliedstaaten und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(…)
10. Der meldende Mitgliedstaat ist für die mitgeteilten Informationen verantwortlich.
(…)“
In Erwägungsgrund 37 dieser Richtlinie 2001/95/EG ist ausgeführt:
„(37) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird.“
Der ebenfalls am 12.12.2024 außer Kraft getretene Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8.11.2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem normierte nähere Leitlinien für die Verwaltung von RAPEX.
In diesem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8.11.2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem wurde unter anderem ausgeführt:
„Teil I.
1.3.2. Adressaten der Leitlinien
Die Leitlinien richten sich an alle mitgliedstaatlichen Behörden, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit tätig und Teil des RAPEX-Netzes sind, einschließlich der für die Überprüfung der Übereinstimmung von Produkten mit den Sicherheitsanforderungen zuständigen Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden.
(…)
Präventive und restriktive Maßnahmen bezüglich eines Produkts, das ein Risiko darstellt, können entweder auf Betreiben des Wirtschaftsakteurs ergriffen werden, der es auf dem Markt bereitgestellt und/oder vertrieben hat („freiwillige Maßnahmen“), oder von einer mitgliedstaatlichen Behörde angeordnet werden, die dafür zuständig ist, die Übereinstimmung der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen zu überwachen („obligatorische Maßnahmen“).
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten für freiwillige und für obligatorische Maßnahmen die folgenden Definitionen:
a) Obligatorische Maßnahmen: Maßnahmen, die mitgliedstaatliche Behörden, oft in Form von Verwaltungsentscheidungen, ergreifen oder beschlossen haben zu ergreifen und die einen Wirtschaftsakteur dazu verpflichten, gegenüber einem bestimmten Produkt, das er auf dem Markt bereitgestellt hat, präventive, restriktive oder korrektive Maßnahmen zu ergreifen.
(…)
Die Risikobewertung wird stets von der mitgliedstaatlichen Behörde vorgenommen oder überprüft, die entweder die Untersuchung führte und geeignete Maßnahmen ergriff oder die freiwilligen Maßnahmen beaufsichtigte, die ein Wirtschaftsakteur bezüglich eines mit einem Risiko behafteten Produkts ergriffen hat.
Offene Fragen klärt die RAPEX-Kontaktstelle (siehe Teil II Kapitel 5.1) mit der zuständigen Behörde, bevor eine Meldung über die RAPEX-Anwendung übermittelt wird.
Teil II.
RAPEX ist für Maßnahmen vorgesehen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellen, sowie von Produkten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 fallen und eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit oder für andere maßgebliche öffentliche Interessen der Endverbraucher darstellen (etwa für die Sicherheit im Allgemeinen oder für die Umwelt), verhindern, beschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen.
3.2.3. Aktualisierung der Daten
Der meldende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (möglichst rasch, spätestens jedoch vor Ablauf der Fristen gemäß Anlage 4 zu diesen Leitlinien) von Entwicklungen, die Änderungen an einer durch die RAPEX-Anwendung übermittelten Meldung erfordern. Insbesondere informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Änderungen (z. B. in Folge der Verkündung eines Urteils in einem Revisionsverfahren) des Status der gemeldeten Maßnahmen, der Risikobewertung oder der Vertraulichkeit.
(…)
3.2.4. Verantwortung für die übermittelten Informationen
Der meldende Mitgliedstaat ist für die mitgeteilten Informationen verantwortlich. (22)
Der meldende Mitgliedstaat und die zuständige nationale Behörde stellen sicher, dass sämtliche über die RAPEX-Anwendung bereitgestellten Daten korrekt sind, damit es keine Verwechslungen mit ähnlichen Produkten der gleichen Kategorie oder Art gibt, die auf dem EU-Markt erhältlich sind.
Die Verantwortung für die über die RAPEX-Anwendung übermittelten Informationen fällt der/den am Meldeverfahren beteiligten Behörde/n anheim (z. B. der Behörde, die die Risikobewertung des gemeldeten Produkts vorgenommen oder Angaben zu Vertriebswegen gemacht hat). Vor der Übermittlung an die Kommission prüft und validiert die RAPEX-Kontaktstelle alle von den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen (siehe auch Teil II Kapitel 5.1).
Mit der Bearbeitung der Meldungen, also u. a. deren Prüfung, Validierung oder Verbreitung über die RAPEX-Anwendung oder deren Veröffentlichung auf der RAPEX-Website, übernimmt die Kommission keinerlei Verantwortung für die übermittelten Informationen; diese liegt weiterhin beim meldenden Mitgliedstaat.
3.3. Am Meldeverfahren beteiligte Akteure und ihre Aufgaben
Die am Meldeverfahren beteiligten Parteien und ihre Aufgaben lauten folgendermaßen:
Die Wirtschaftsakteure sind nicht unmittelbar an der Einreichung von Meldungen über die RAPEX-Anwendung beteiligt.
Wenn ein Produkt ein Risiko darstellt, müssen sie allerdings die zuständigen Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wurde, unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen und die zu leistenden Angaben sind in Anhang I der RaPS niedergelegt.
(…)
3.4.7. Zurückziehen/Entfernen von Meldungen
3.4.7.1. Dauerhaftes Zurückziehen einer Meldung aus RAPEX
Meldungen, die über die RAPEX-Anwendung verbreitet worden sind, bleiben unbefristet im System. Allerdings kann die Kommission in den in diesem Abschnitt beschriebenen Fällen eine Meldung dauerhaft aus RAPEX zurückziehen.
3.4.7.1.1. Fälle, in denen das Zurückziehen einer eingereichten oder validierten Meldung möglich ist
a) Mindestens ein RAPEX-Meldekriterium (29) ist nachweislich nicht erfüllt, sodass eine RAPEX-Meldung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn bewiesen wird, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde und dass das gemeldete Produkt kein Risiko aufweist. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen gemeldete Maßnahmen vor Gericht oder im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgreich angefochten wurden und somit nicht mehr gültig sind.
…
Der Umstand, dass das gemeldete Produkt nachträglich so modifiziert wurde, dass es allen anwendbaren Sicherheitsanforderungen genügt, reicht als Begründung eines Antrags auf Zurückziehen einer Meldung nur dann aus, wenn nachgewiesen wird, dass alle betroffenen, in Verkehr gebrachten Produkte oder Produkteinheiten in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Markt genommen und zurückgeholt wurden und auch nicht mehr vermarktet werden.
3.4.7.1.2. Antrag der Mitgliedstaaten auf dauerhaftes oder vorübergehendes Zurückziehen
Die Kommission darf eine Meldung nur auf Antrag des meldenden Mitgliedstaats aus RAPEX zurückziehen, da dieser die volle Verantwortung für die durch das System übermittelten Informationen trägt. Die übrigen Mitgliedstaaten sind jedoch gebeten, die Kommission über Sachverhalte zu informieren, die das Zurückziehen einer Meldung rechtfertigen könnten.
3.4.7.1.3. Inhalt des Antrags auf dauerhaftes oder vorübergehendes Zurückziehen
Jedem Antrag auf das Zurückziehen einer Meldung sind eine Begründung und alle verfügbaren Unterlagen beizufügen, die diese Begründung untermauern. Die Kommission prüft jeden Antrag, insbesondere die Begründung und die Unterlagen. Die Kommission kann den meldenden Mitgliedstaat und/oder andere Mitgliedstaaten vor einer Entscheidung um ergänzende Auskünfte, Klarstellungen oder Stellungnahmen ersuchen.
3.4.7.1.4. Entscheidung, die Meldung zu entfernen
Sollte sich die Kommission aufgrund der vorgebrachten Begründung für ein Zurückziehen der Meldung aus RAPEX entscheiden, so löscht sie die Meldung
a) aus der RAPEX-Anwendung (oder sie macht die Meldung auf andere Weise für alle Systemnutzer unsichtbar),
b) auf der RAPEX-Website (bei Bedarf).
Über das Entfernen einer Meldung informiert die Kommission alle Mitgliedstaaten (per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise) sowie bei Bedarf auch die Öffentlichkeit (durch die Veröffentlichung einer Berichtigung).
Anstelle der Richtlinie 2001/95/EG ist ab dem 13.12.2024 die Verordnung 2023/988/EU über die allgemeine Produktsicherheit getreten.
Die Erwägung 60 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet:
„Zwischen dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte eine größtmögliche Kohärenz bestehen. Im Hinblick auf Marktüberwachungstätigkeiten, Pflichten, Befugnisse, Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden müssen daher die Bestimmungen der beiden Rechtsrahmen aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck sollten Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, die Artikel 18 und 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch für Produkte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen.“
Die Erwägung 62 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet:
„Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gilt bereits unmittelbar für Produkte, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind. Die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind, sollten sie auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, den Durchführungsrechtsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher wird mit der vorliegenden Verordnung weder in irgendeiner Weise Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 noch die Art und Weise verändert, wie die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, sich organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen.“
Die Erwägung 68 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet:
„Das RAPEX sollte modernisiert werden, um zu ermöglichen, effizientere Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety-Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Das Safety-Gate umfasst drei Elemente: erstens ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können (Schnellwarnsystem Safety Gate), zweitens ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit, samt der Möglichkeit, Beschwerden einzureichen (Safety-Gate-Portal), und drittens ein Webportal, das es Unternehmen ermöglicht, ihrer Pflicht nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte und Unfälle zu melden (Safety-Business-Gateway). Es sollten Schnittstellen zwischen den verschiedenen Safety-Gate-Elementen bestehen. Das Schnellwarnsystem Safety Gate ist das interne System, über das Behörden und die Kommission Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten austauschen und das vertrauliche Informationen enthalten kann. Ein Auszug von Warnmeldungen sollte auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über gefährliche Produkte zu informieren. Das Safety-Business-Gateway ist das Webportal, über das Unternehmen die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte und Unfälle informieren. Die Kommission sollte eine technische Lösung entwickeln, um sicherzustellen, dass die von Unternehmen in das Safety-Business-Gateway eingegebenen Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, den Verbrauchern auf dem Safety-Gate-Portal unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Darüber hinaus sollte die Kommission eine interoperable Schnittstelle entwickeln, damit Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Schnittstellen leicht, schnell und zuverlässig mit dem Safety-Gate-Portal verknüpfen können.“
Art. 3 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist;
„sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt;
„gefährliches Produkt“ jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt;
„Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens;
„ernstes Risiko“ ein Risiko, das auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
(…)
„Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt;
(…)
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt;
(…)“
Art. 25 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet auszugsweise:
„Schnellwarnsystem Safety Gate
(1) Die Kommission entwickelt, modernisiert und unterhält das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte (im Folgenden „Schnellwarnsystem Safety Gate“) weiter und verbessert seine Effizienz.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale nationale Kontaktstelle, die mindestens dafür zuständig ist, die Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, diese zur Validierung an die Kommission zu übermitteln und mit der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 bis 6 zu kommunizieren.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Art. 26 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet:
„Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate
(1) Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren ergriffen werden, und zwar auf der Grundlage von
a)
Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, und
b)
Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch geplante Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate melden, wenn sie dies angesichts der Dringlichkeit des Risikos für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern für erforderlich halten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ergriffen werden, und die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen melden, die ihre Behörden oder Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Produkten getroffen haben, die ein nicht ernstes Risiko darstellen.
(4) Die nationalen Behörden übermitteln die Meldungen gemäß Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen, nachdem die jeweilige Korrekturmaßnahme ergriffen wurde, über das Schnellwarnsystem Safety Gate.
(5) Innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt einer vollständigen Meldung überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den von der Kommission auf der Grundlage des Absatzes 10 festgelegten Anforderungen an den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate. Erfüllt die Meldung die Anforderungen dieses Artikels und die genannten Anforderungen, so wird sie von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
(6) Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate unverzüglich jegliche Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme der Korrekturmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3.
(7) Meldet ein Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, so melden die übrigen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate die Korrekturmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit denselben Produkten ergriffen haben, und alle sonstigen relevanten Informationen, darunter die Ergebnisse etwaiger durchgeführter Tests oder Analysen, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen nach Ergreifen der Maßnahmen.
(8) Identifiziert die Kommission — auch auf der Grundlage von, von Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen erhaltenen Informationen — Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen und für die noch keine Meldungen der Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate vorliegen, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten davon. Die Mitgliedstaaten führen die entsprechenden Überprüfungen durch; falls sie Maßnahmen erlassen, melden sie diese gemäß Absatz 1 über das Schnellwarnsystem Safety Gate.
(9) Die Kommission führt die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Schnittstelle zwischen dem in Artikel 34 jener Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate ein, um zu ermöglichen, dass ein Entwurf einer Meldung vom genannten Informations- und Kommunikationssystem an das Schnellwarnsystem Safety Gate ausgelöst wird, um doppelte Dateneinträge zu vermeiden.
(10) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, um die vorliegende Verordnung insbesondere durch Festlegung der folgenden Punkte zu ergänzen:
a)
den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate,
b)
den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate,
c)
die in das Schnellwarnsystem Safety Gate einzugebenden Informationen,
d)
die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und
e)
die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus.“”
Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU werden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.
Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung 2023/988/EU lautet:
„Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.“
Die Regelungen der Verordnung 2023/988/EU zum Schnellwarnsystem Safety Gate werden durch die delegierte Verordnung 2024/3173/EU näher konkretisiert.
Die Erwägung 4 dieser delegierten Verordnung 2024/3173/EU lautet:
„Meldungen, die von den nationalen Behörden über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden, sollten so detailliert wie möglich sein, damit das betreffende Produkt von anderen Behörden, die Folgemaßnahmen ergreifen müssen oder können, identifiziert werden kann. Daher ist es erforderlich, die Anforderungen zu präzisieren, denen diese Meldungen genügen sollten, insbesondere die Informationen, die bei den verschiedenen Arten von Meldungen zu übermitteln sind.“
Die Erwägung 7 dieser delegierten Verordnung 2024/3173/EU lautet:
„Basierend auf den Informationen des Mitgliedstaats, der eine Meldung übermittelt hat, sollte die Kommission die Meldungen im Schnellwarnsystem Safety Gate aktualisieren. Solche Aktualisierungen sollten nur die Meldung betreffen, zu der der betreffende Mitgliedstaat eine Aktualisierung mitgeteilt hat. Um sicherzustellen, dass die Informationen auf dem Safety-Gate-Portal aktuell sind, sollte die Kommission auch die auf dem Portal angezeigten Informationen aktualisieren oder sie gegebenenfalls löschen.“
Der Abschnitt 2 des Anhangs I dieser delegierten Verordnung 2024/3173/EU lautet:
„2. INFORMATIONEN, DIE IN MELDUNGEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN ÜBER DAS SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE ANZUGEBEN SIND
Die Elemente, die in den Meldungen anzugeben sind, sind in den Abschnitten 2.2 und 2.3 aufgeführt. Die von den nationalen Behörden über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelten Meldungen müssen so vollständig wie möglich sein. Falls die erforderlichen Daten dem meldenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung nicht vorliegen, wird dies vom meldenden Mitgliedstaat deutlich angegeben und erklärt. Sobald die fehlenden Informationen verfügbar sind, aktualisiert der meldende Mitgliedstaat seine Meldung gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs.
Die Meldungen gemäß den Abschnitten 1.1 bis 1.3 enthalten Folgendes:
a)
Informationen über die für das gemeldete Produkt geltenden Sicherheitsanforderungen:
i)
den Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die geltenden Normen;
ii)
gegebenenfalls den Nachweis der Konformität;
iii)
die Bescheinigungen, soweit relevant und verfügbar;
b)
eine Beschreibung des vom gemeldeten Produkt ausgehenden Risikos, unter anderem:
i)
Beschreibung des Risikos mit Erklärung des Fehlers des Produkts und der Art und Weise, wie das Risiko durch den Fehler verursacht wird;
ii)
Risikokategorie;
iii)
Risikograd;
iv)
gegebenenfalls die Beschreibung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen oder Sichtprüfungen;
v)
gegebenenfalls die Testberichte, einschließlich des Testdatums, und Bescheinigungen über die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das gemeldete Produkt;
vi)
eine Risikobewertung gemäß Anhang II;
vii)
gegebenenfalls Informationen über bekannt gewordene Unfälle oder Zwischenfälle;
c)
Angaben zu den ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen, insbesondere:
i)
Art der Maßnahme (obligatorisch oder freiwillig);
ii)
Kategorie (z. B. Rücknahme vom Markt, Rückruf);
iii)
geografischer Geltungsbereich;
iv)
sofern verfügbar, Zeitpunkt des Inkrafttretens und Geltungsdauer (z. B. unbefristet, vorübergehend);
v)
sofern verfügbar, Link zur URL der Rückrufanzeige;
d)
Angaben dazu, ob die ganze Meldung oder Teile davon und/oder eine oder mehrere Anlagen vertraulich sind, und gegebenenfalls ein Antrag auf vertrauliche Behandlung zusammen mit einer Begründung;
e)
Angaben zur Identifizierung des betreffenden Produkts, einschließlich, sofern verfügbar:
i)
der Angabe, ob es sich bei dem Produkt um ein Verbraucherprodukt oder ein Produkt für die gewerbliche Nutzung handelt;
ii)
der Produktkategorie;
iii)
der Kategorie nach dem OECD-Portal;
iv)
der Produktbezeichnung;
v)
der Marke;
vi)
der Modell- oder Typnummer oder beidem;
vii)
des Strichcodes;
viii)
der Los- oder Seriennummer;
ix)
des Zolltarif-Codes;
x)
einer Beschreibung von Produkt und Verpackung;
xi)
der Gesamtanzahl der von der Meldung betroffenen Produkteinheiten;
xii)
aller sonstigen Informationen, anhand deren die nationalen Behörden das Produkt identifizieren können;
xiii)
der Angabe, ob es sich bei dem Produkt um eine Fälschung handelt;
f)
Informationen zur Rückverfolgbarkeit, unter anderem, sofern verfügbar:
i)
Angaben zur Herkunft des Produkts (Ursprungsland);
ii)
die vollständigen Kontaktdaten des Herstellers, einschließlich seines Namens, seines eingetragenen Handelsnamens oder seiner eingetragenen Handelsmarke, seiner Postanschrift und elektronischen Adresse und seiner Telefonnummer;
iii)
Angaben zu den Bestimmungsländern, Kontaktdaten des Einführers bzw. der Einführer;
iv)
Angaben zu den Händlern des gemeldeten Produkts in der Union und den Einzelhändlern;
v)
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der elektronischen Adresse, der verantwortlichen Person in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988;
vi)
Kopien von Bestellscheinen, Kaufverträgen, Rechnungen, Ladepapieren, Zollanmeldungen oder anderen Dokumenten, die Informationen über Akteure in der Lieferkette enthalten, wenn Hersteller und Ausführer des gemeldeten Produkts in Drittländern ansässig sind;
vii)
Angabe, wo genau das Produkt in Verkehr gebracht wurde;
viii)
die URL des Angebots und seine eindeutige Kennung, wenn das Produkt online verkauft wird oder wurde, sowie gegebenenfalls den Namen des Anbieters eines Online-Marktplatzes;
ix)
Angaben zu den Lieferketten des gemeldeten Produkts, auch in Drittländern;
g)
soweit relevant und verfügbar, Angabe der über das Safety-Business-Gateway bereitgestellten Informationen, einschließlich:
i)
Angaben zu gemeldeten Unfällen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Produkt;
ii)
der vom Wirtschaftsakteur ergriffenen Maßnahmen;
h)
gegebenenfalls zusätzliche Informationen über den Kontext der Meldung, einschließlich der Angabe, ob die Maßnahme im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme auf Unionsebene ergriffen wurde oder das Ergebnis einer Beschwerde eines Verbrauchers oder einer anderen betroffenen Partei gemäß Artikel 33 Absatz 4 ist, oder von Informationen, die gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 übermittelt wurden.
Was die Angaben zur Identifizierung des betreffenden Produkts gemäß Buchstabe e angeht, so ist in der Meldung nach Möglichkeit anzugeben, ob sich die Identifizierungsdaten direkt auf dem Produkt oder der Verpackung befinden, wo sie vom Hersteller angebracht wurden, oder auf Etiketten, die der Einführer oder Händler auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht hat.
Der Meldung sind Bilder beizufügen, die das Produkt und seine Verpackung einschließlich der entsprechenden Etiketten in hoher Auflösung und Farbe zeigen.“
Der Abschnitt 4 des Anhangs I dieser delegierten Verordnung 2024/3173/EU lautet:
„4. AKTUALISIERUNG DER MELDUNGEN
4.1. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem Safety Gate jede Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme von Korrekturmaßnahmen, die über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet wurden.
4.2. Auf der Grundlage der gemäß Abschnitt 4.1 erhaltenen Informationen nimmt die Kommission die gemeldeten Änderungen im Schnellwarnsystem Safety Gate vor und veröffentlicht diese Änderungen gegebenenfalls auf dem Safety-Gate-Portal.“
Der Abschnitt 6 des Anhangs I dieser delegierten Verordnung 2024/3173/EU lautet:
„6. LÖSCHUNG VON MELDUNGEN AUS DEM SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND DEM SAFETY-GATE-PORTAL
6.1. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, Meldungen, die sie über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt haben, zu löschen.
6.2. Wenn die Kommission auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründung die Meldung aus dem Schnellwarnsystem Safety Gate löscht, löscht sie sie auch aus dem Safety-Gate-Portal.
6.3. Zehn Jahre nach Validierung der Meldung durch die Kommission sorgt die Kommission dafür, dass die auf der betreffenden Meldung basierenden ausgewählten Informationen der Öffentlichkeit in einem gesonderten Archivbereich des Safety-Gate-Portals zugänglich sind.“
Durch § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004) wird der Geltungsbereich und die subsidiäre Anwendung dieses Gesetzes geregelt. Demnach regelt dieses Gesetz (insbesondere) Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für In-Verkehr-Bringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
§ 2 ProduktsicherheitsG 2004 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Produkte gemäß § 3 Z 1 Anwendung.
(2) Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt, gelangt dieses Bundesgesetz nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind. Zudem sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn die besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Regelungen enthalten.
(3) Sofern die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses Bundesgesetz für die betreffenden Produkte nicht zur Anwendung.“
§ 3 Z 4 bis 10 ProduktsicherheitsG 2004 normiert folgende Begriffsbestimmungen:
„1. ‚Produkt‘ ist jede bewegliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - für Verbraucher/innen bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnte, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist. Das Produkt muss im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, wobei unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die In-Verkehr-Bringer/in der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt.
(…)
a) wer seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit hervorbringt sowie jede andere Person, die als Hersteller/in auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufarbeitet;
b) wer den/die Hersteller/in vertritt, wenn dessen/deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, oder, falls kein/e Vertreter/in mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, wer das Produkt in die Europäische Gemeinschaft einführt;
c) darüber hinaus jede Person in der Absatzkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflusst.
5. „Importeur/in“ ist, wer seinen Sitz in Österreich hat und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
a) eine/n Hersteller/in in Österreich vertritt oder
b) ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.
6. „Händler/in“ ist, wer in der Absatzkette im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt liefert oder zur Verfügung stellt und dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produktes nicht beeinflusst.
7. „In-Verkehr-Bringer/innen“ sind Hersteller/innen, Importeure/Importeurinnen und Händler/innen.
8. „In-Verkehr-Bringen“ ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung.
9. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines den Verbrauchern und Verbraucherinnen von dem/der In-Verkehr-Bringer/in bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt.
10. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder den Verbrauchern und Verbraucherinnen angeboten wird.“
§ 2 ProduktsicherheitsG 2004 lautet:
„Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(...)“
Gemäß § 11 Abs.1 ProduktsicherheitsG 2004 hat, sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5 ProduktsicherheitsG 2004) durch die In-Verkehr-Bringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen der/die gemäß § 32 ProduktsicherheitsG 2004 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:
1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;
2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;
6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
7. Verbote oder Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);
8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;
10. die Verpflichtung zur Durchführung eines unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß § 32 ProduktsicherheitsG 2004 zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.
Gemäß § 13 Abs. 1 ProduktsicherheitsG 2004 ist für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.
Gegen Bescheide gemäß § 11 ProduktsicherheitsG 2004 steht gemäß § 18 Abs. 2 ProduktsicherheitsG 2004 binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
§ 16 ProduktsicherheitsG 2004 lautet:
„(1) Die Aufsichtsorgane haben eine vorläufige Maßnahme unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie allenfalls dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann hat den Inhalt des Bescheides gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.
(3) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Vollziehung der Abs. 1 und 2 an seiner Stelle betrauen.
(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind von dem/der In-Verkehr-Bringer/in des Produktes zu ersetzen.
(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der schriftliche Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 erlassen wird. Die Maßnahme gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(6) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht.
(7) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(8) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des § 11 die gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern; diese Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein kürzerer Zeitraum angegeben ist.“
§ 18 ProduktsicherheitsG 2004 lautet:
„Rechtsmittel
(1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“
Gemäß § 1 Z 1 und 2 Pyrotechnikgesetz 2010 regelt dieses Gesetz:
1. den Besitz, die Verwendung, die Überlassung, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
Gemäß § 4 Z 10 bis 13 Pyrotechnikgesetz 2010 sind im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
(…)
10. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
11. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
12. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
13. Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.
(…)
21. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.
(…)
27. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.“
Gemäß § 5 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
Gemäß § 6 Pyrotechnikgesetz 2010 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht.
Gemäß § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 obliegt der Behörde die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs. 5 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010 hat die Behörde Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a leg. cit. insbesondere dann zu ergreifen, wenn durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
Gemäß 27a Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 sind die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 Pyrotechnikgesetz 2010 Aufträge:
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dieser Bestimmung von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
III) für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage:
Nach der ständigen Judikatur hat das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, bei seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen.
Seitens der Beschwerdeführerin wird im Schriftsatz vom 3.7.2025 vorgebracht, dass für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Antragszeitpunkt maßgeblich ist.
Für diese Auslegung gibt es keine rechtliche Stütze, zumal generell auch bei einem antragsgebundenen Verfahren bei der Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
Dazu kommt, dass ohnedies die von der Beschwerdeführerin als zu ergänzend eingestuften drei Meldungen an die Kommission weiterhin in der nunmehr in Fortsetzung von RAPEX eingerichteten Produktmeldeplattform Schnellwarnsystem Safety Gate weiterhin aufgelistet sind, sodass schon aus diesem Grunde weiterhin ein rechtliches Interesse an der Vornahme der beantragten Ergänzungsmeldungen, nun aber in die Produktmeldeplattform Schnellwarnsystem Safety Gate, besteht.
Sohin war aber für die Behandlung des gegenständlichen Antrags auch auf die aktuelle Rechtslage der Europäischen Union abzustellen.
IV) Inhalt der verfahrensleitenden Anträge und Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:
Mit Antragsschriftsätzen vom 30.4.2020 und 22.5.2020 wurde
erstens ein Antrag auf Ergänzung der erfolgten RAPEX-Meldungen zu den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ... um die Angabe der jeweiligen „Chargennummern“ der zurückgerufenen pyrotechnischen Gegenstände, sowie
zweitens ein Antrag auf Akteneinsicht im Hinblick auf die allfällige Einbringung eines weiteren Antrags auf Überprüfung der Richtigkeit der zu den zurückgerufenen Produkten erstatteten Sachverständigengutachten
gestellt.
Dem Akteneinsichtsantrag wurde bereits vor der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids statt gegeben und ist dieser auch nicht Gegenstand des gegenständlich bekämpften Bescheids.
Vielmehr wurde mit dem gegenständlichen Bescheid ausschließlich über den Antrag auf Ergänzung der erfolgten RAPEX-Meldungen zu den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ..., abgesprochen.
.
Der dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrunde liegende verfahrensleitende Antrag ist daher ausschließlich darauf gerichtet, dass die erfolgten RAPEX-Meldungen zu den RAPEX-Meldungsnummern ..., ... und ... um die Angabe der jeweiligen „Chargennummern“ der zurückgerufenen pyrotechnischen Gegenstände ergänzt werden.
Damit ist die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG mit dem Umfang dieses Antrags beschränkt
Das erkennende Gericht ist daher nicht befugt, über diese beantragten Ergänzungen der drei aktuell im Schnellwarnsystem Safety Gate eingespielten Meldungen zu den zuvor näher beschriebenen, aus dem Verkehr gezogenen pyrotechnischen Gegenständen hinaus die Behörde anzuweisen, amtswegig weitere zweckmäßige Ergänzungen vorzunehmen oder aber etwa bestehende Falschmeldungen (wie etwa gegenständlich die mehrfache Falschbezeichnung der Einführerin als „… z.o.o.“) zu berichtigen oder zu korrigieren.
Klarstellend wird daher ausgeführt, dass entgegen dem impliziten Beschwerdevorbringen zwar in den Anträgen vom 30.4.2020 und 22.5.2020 im Rahmen der Begründung des Akteneinsichtsantrags die Beantragung der Überprüfung des den Rückrufen zugrunde gelegenen Sachverständigengutachtens und damit die Bekämpfung der Rechtskraft der Mandatsbescheide der Landespolizeidirektion Wien in Aussicht gestellt wurde, eine derartige Antragstellung aber niemals erfolgt ist. Schon aus diesem Grund war auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchem diese die fachliche Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens bestritt und die Neuaufrollung des Verfahrens vor der Landespolizeidirektion Wien begehrte, nicht einzugehen.
V) Auslegung der VO 2023/988/EU:
V.1) Das Schnellwarnsystem Safety Gate stellt eine bruchlose Weiterführung der RAPEX-Plattform dar:
Abgesehen davon, dass es wenig Sinn machen würde, mit der Einstellung der Produktmeldeplattform RAPEX alle darin enthaltenden Daten zu löschen, und daher nicht in die Produktmeldeplattform Schnellwarnsystem Safety Gate überzuführen, wird dies ausdrücklich durch die Erwägung 68 der Verordnung 2023/988/EU klargestellt.
Diese bruchlose Weiterführung ergibt sich auch daraus, dass in das Meldesystem RAPEX eingegebene Meldungen bruchlos in das Schnellwarnsystem Safety Gate übernommen wurden, und sogar wortident die Eingabemaske des Meldesystems RAPEX in das Schnellwarnsystem Safety Gate übernommen worden ist.
Das Schnellwarnsystem Safety Gate stellt eine bruchlose Weiterführung der RAPEX-Plattform dar.
V.2) ein Wirtschaftsakteur, wie etwa die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Einführerin der gegenständlichen, von Korrekturmaßnahmen betroffenen und nunmehr im Schnellwarnsystem Safety Gate angeführten Gegenstände, hat ein Kraft Verordnung 2023/988/EU unmittelbar zukommendes Recht auf Geltendmachung und Durchsetzung einer den Vorgaben des Abschnitts 4 i.V.m. 2.1 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU entsprechenden Berichtigungs- oder Ergänzungsmeldung im Schnellwarnsystem Safety Gate durch die zentrale nationale Kontaktstelle i.S.d. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung 2023/988/EU für das Schnellwarnsystem Safety Gate, sodass der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch Parteienrechte i.S.d. § 8 AVG zukommen:
Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.6.2023, GZ Ro 2021/01/0014, zur Rechtslage nach der Richtlinie 2001/95/EG ausgesprochen hat, räumt die österreichische nationale Gesetzgebung keiner Person einen Rechtsanspruch auf Geltendmachung und Durchsetzung einer Ergänzungsmeldung an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Produktdokumentationsplattform, welche vormals RAPEX hieß, ein.
Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 29.6.2023, GZ Ro 2021/01/0014, fest, dass in Entsprechung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs der Union die in diesem Umfang unmittelbar anwendbare Richtlinie 2001/95/EG einem Wirtschaftsakteur i.S.d. dieser Richtlinie das Recht auf Geltendmachung und Durchsetzung einer den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 8.11.2018 (Aktenzeichen C [2018] 7334) zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zur raschen Informationsaustausch „Rapex“ gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem entsprechenden Ergänzungs- bzw. Berichtigungsmeldung an die Produktdokumentationsplattform RAPEX einräumt, und in diesem Umfang auch dieser Person eine Parteistellung i.S.d. § 8 AVG einräumt.
Mit 13.12.2024 ist die Verordnung 2023/988/EU über die allgemeine Produktsicherheit anstelle der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit getreten.
Da seit dem oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.6.2023 keine Änderung des Pyrotechnikgesetzes oder des Produktsicherheitsgesetzes oder sonst eines Gesetzes dahingehend erfolgt ist, dass nunmehr durch eines dieser Gesetze einer Person einen Rechtsanspruch auf Geltendmachung und Durchsetzung einer Ergänzungsmeldung an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Produktdokumentationsplattform, welche vormals RAPEX hieß und welche nunmehr Schnellwarnsystem Safety Gate heißt, einräumt, steht weiterhin fest, dass auch derzeit keine österreichische nationale Rechtsnorm einer Person einen Rechtsanspruch auf Geltendmachung und Durchsetzung einer Ergänzungsmeldung an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Produktdokumentationsplattform Schnellwarnsystem Safety Gate einräumt.
Es ist daher zu prüfen, ob durch die Verordnung 2023/988/EU einem Wirtschaftsakteur i.S.d. Art. 3 Z 13 der Verordnung 2023/988/EU unmittelbar kraft EU-Recht ein Recht auf Geltendmachung und Durchsetzung einer den Vorgaben des Abschnitts 4 i.V.m. 2.1 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU entsprechenden Ergänzungsmeldung im Schnellwarnsystem Safety Gate durch die zentrale nationale Kontaktstelle i.S.d. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung 2023/988/EU für das Schnellwarnsystem Safety Gate, zuerkennt.
Zu dieser Rechtsfrage gibt es weder eine ausdrückliche Regelung des EU-Rechts noch eine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Weder wird nämlich durch diese Verordnung 2023/988/EU, noch wird durch die delegierte Verordnung 2024/3173/EU, noch wird durch einen anderen Rechtsakt der Europäischen Union einem Wirtschaftsakteur i.S.d. Art. 3 Z 13 der Verordnung 2023/988/EU ein solches Recht eingeräumt.
Zu dieser Rechtsfrage gibt es auch im Hinblick auf die durch die Verordnung 2023/988/EU eingerichtete Plattform Schnellwarnsystem Safety Gate keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union.
Sehr wohl hat aber der Gerichtshof der Union in seinem Urteil vom 17.5.2023, C 626/21 zu der durch die Richtlinie 2001/95/EG eingerichteten Plattform RAPEX entschieden, dass ein Wirtschaftsakteur i.S.d. Richtlinie 2001/95/EG durch die in diesem Umfang unmittelbar anwendbare Richtlinie 2001/95/EG das Recht auf Geltendmachung und Durchsetzung einer den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 8.11.2018 (Aktenzeichen C [2018] 7334) zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zur raschen Informationsaustausch „Rapex“ gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem entsprechenden Ergänzungs- bzw. Berichtigungsmeldung an die Produktdokumentationsplattform RAPEX eingeräumt wird.
Dies begründete der Gerichtshof der Union damit,
dass ein öffentliches Interesse auf einer umfassenden und richtigen Meldung der Produktmerkmale eines Produkts, im Hinblick auf welches eine Korrekturmaßnahme getroffen worden ist, besteht, da nur so sicher gestellt wird, dass nicht auch Produkte, welche den Vorgaben des EU-Rechts entsprechen aufgrund dieser mangelhaften Meldung an die Europäische Kommission aus dem Verkehr gezogen werden, und
dass einem Wirtschaftsakteur eines Produkts durch eine nicht umfassende oder unrichtige Meldung der Produktmerkmale eines von einer Korrekturmaßnahme betroffenen Produkts geschädigt werden kann, da diese mangelhafte Meldung dazu führen kann, dass auch ein Produkt des Wirtschaftsakteurs, welches den Vorgaben des EU-Rechts entspricht, aufgrund dieser mangelhaften Meldung an die Europäische Kommission aus dem Verkehr gezogen wird.
Diese Voraussetzungen für die Bejahung eines Rechts eines Wirtschaftsakteuers auf Ergänzung bzw. Richtigstellung einer an die Europäische Kommission ergangenen Meldung im Hinblick auf die Setzung einer Korrekturmaßnahme zu einem bestimmten Produkt liegen auch im Hinblick auf Meldungen von Korrekturmaßnahmen an die Produktdokumentationsplattform Schnellwarnsystem Safety Gate i.S.d. Art. 25 der 2023/988/EU vor.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung liegt für das erkennende Gericht hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfrage ein acte claire dahingehend vor, dass der Beschwerdeführerin ein ihr Kraft Verordnung 2023/988/EU unmittelbar zukommendes Recht auf Geltendmachung und Durchsetzung einer den Vorgaben des Abschnitts 4 i.V.m. 2.1 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU entsprechenden Ergänzungsmeldung im Schnellwarnsystem Safety Gate durch die zentrale nationale Kontaktstelle i.S.d. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung 2023/988/EU für das Schnellwarnsystem Safety Gate hat, sodass der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch Parteienrechte i.S.d. § 8 AVG zukommen.
V.3) Im Hinblick auf die erfolgten RAPEX-Meldungen zu den Meldungsnummern ..., ... und ..., ist weiterhin eine Richtigstellung oder Ergänzungsmeldung gemäß Abschnitt 4 i.V.m. 2.1 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU möglich und im Sinne dieser Bestimmungen des Abschnitt 4 i.V.m. 2.1 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU auch geboten.
Wie im Kapitel V.1 dieses Erkenntnisses ausgeführt, stellt das Schnellwarnsystem Safety Gate stellt eine bruchlose Weiterführung der RAPEX-Plattform dar.
Daraus folgt, dass die in die Produktdokumentationsplattform RAPEX übernommenen Meldungen in das Schnellwarnsystem Safety Gate ungekürzt übernommen worden sind.
Für die noch in der Produktdokumentationsplattform RAPEX gemeldeten Produkte, im Hinblick auf welche eine Korrekturmaßnahme vorgenommen worden sind, findet daher seit dem 13.12.2024 die Vorgabe des Art 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU Anwendung.
Es besteht daher nunmehr im Hinblick auf diese Produkte die Notwendigkeit, diese entsprechend den Vorgaben des Abschnitts 2.2 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2023/988/EU so konkret zu bezeichnen, dass weitestgehend sicher gestellt sind, dass aufgrund der jeweiligen Meldung keine Korrekturmaßnahme im Hinblick auf ein anderes Produkt, welches den Vorgaben des EU-Rechts entspricht, gesetzt wird.
Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nähere Beschreibung der gegenständlich beschlagnahmten und aus dem Verkehr gezogenen pyrotechnischen Gegenstände auf der Produktdokumentationsplattform RAPEX gestellten Ergänzungsanträge nunmehr sinngemäß auf die nähere Beschreibung der gegenständlich beschlagnahmten und aus dem Verkehr gezogenen pyrotechnischen Gegenstände im Schnellwarnsystem Safety Gate gerichtet anzusehen sind.
Damit besteht der allfällige Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die auf der jeweiligen Produktdokumentationsplattform angeführten konkreten und von einer Korrekturmaßnahme erfassten Produkte auch im Hinblick auf die Übernahme dieser Daten in die Produktdokumentationsplattform „Schnellwarnsystem Safety Gate“ geblieben waren.
V.4) Nach der Verordnung VO 2023/988/EU ist nicht mehr das einer Erstmeldung zugrundeliegende Sachverständigengutachten grundsätzlich verbindlich, sondern ist nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU das als gefährlich gemeldete Produkt grundsätzlich zurückzurufen bzw. aus dem Verkehr zu ziehen:
Für die noch in der Produktdokumentationsplattform RAPEX gemeldeten Produkte, im Hinblick auf welche eine Korrekturmaßnahme vorgenommen worden sind, findet seit dem 13.12.2024 die Vorgabe des Art 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU Anwendung.
Nach dieser Bestimmung des Art 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU sind von jedem anderen Mitgliedsstaat im Falle einer Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate im Hinblick auf das jeweilig gemeldete Produkt entsprechende (grundsätzlich wohl gleichlautende) Korrekturmaßnahmen zu setzen.
Gleichzeitig wird durch die Verordnung 2023/988/EU keine relative Verbindlichkeit des für die Korrekturmaßnahme maßgeblichen Sachverständigengutachtens mehr normiert.
Es besteht daher nunmehr im Hinblick auf das Gebot für jeden (anderen) nationalen Mitgliedstaat, auf Grundlage einer Meldung ins Schnellwarnsystem Safety Gate das gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU aus dem Verkehr zu ziehende Produkt zu ermitteln, die Notwendigkeit, den von einer Korrekturmaßnahme betroffenen Gegenstand insbesondere entsprechend der Vorgaben des Abschnitts 2.2 des Anhangs I der delegierten Verordnung 2023/988/EU so konkret zu bezeichnen, dass weitestgehend sicher gestellt sind, dass aufgrund der jeweiligen Meldung gemäß der Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU keine Korrekturmaßnahme im Hinblick auf ein anderes Produkt, welches (anders als das von der gemeldeten Korrekturmaßnahme betroffenen Gegenstands) den Vorgaben des EU-Rechts entspricht, gesetzt wird.
V.5) Ermittlung des Produktbegriffs des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU:
Wie zuvor ausgeführt bildet die an (andere) nationale Mitgliedsstaaten gerichtete Verpflichtung des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU den Maßstab für den Umfang und die Tiefe der Verpflichtung einer meldenden Behörde bzw. der nationalen Kontaktstelle zur Konkretisierung des von einer Korrekturmaßnahme betroffenen Gegenstands.
Das Schnellwarnsystem Safety Gate erfüllt naturgemäß keinen Selbstzweck, sondern ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung der reibungslosen Realisierung der im EWR verbürgten Warenverkehrsfreiheit. Die Warenverkehrsfreiheit gebietet es, dass Produkte, welche den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts nicht entsprechend, EU-weit nicht in den Verkehr gebracht werden sollen.
Bei Zugrundelegung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat der EU-Gesetzgeber diese Vorgabe dadurch sichergestellt, als er entsprechend dieser Fiktion grundsätzlich fordert, dass ein von einer nationalen Behörde als den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts nicht entsprechend eingestufter Gegenstand in gleichem Maße, sofern kein nationaler Staat nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, als den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts nicht entsprechend einzustufen und damit aus dem Verkehr zu ziehen ist.
Diese Vorgabe an alle (anderen) nationalen Mitgliedsstaaten, dass ein von einer nationalen Behörde als den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts nicht entsprechend eingestufter Gegenstand in gleichem Maße, sofern kein nationaler Staat nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, als den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts nicht entsprechend einzustufen und damit aus dem Verkehr zu ziehen ist, wird nunmehr im Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU normiert.
Diese Fiktion der grundsätzlichen Beachtlichkeit einer von einem nationalen Mitgliedsstaat vorgenommenen Beurteilung eines bestimmten Gegenstands als nicht den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts entsprechend und die diese Fiktion umsetzende Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU gebieten es daher, dass alle (anderen) nationalen Mitgliedstaaten auf eine einfach handhabbare Weise Kenntnis erlangen, dass ein nationaler Mitgliedstaat einen bestimmten Gegenstand nicht als den Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts nicht entsprechend eingestuft hat, und daher eine entsprechende Korrekturmaßnahme (daher regelmäßig eine Aus-dem-Verkehr-Ziehung) gesetzt hat.
Diese gebotene Gewährleistung eines leicht handbaren Informationskanals wird durch das Schnellwarnsystem Safety Gate gewährleistet.
Der Fokus und der Zweck sowohl der von allen (anderen) nationalen Mitgliedsstaaten umzusetzenden Vorgabe des umsetzende Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU wie auch des zur Ermöglichung der Entsprechung dieser Vorgabe eingerichteten Schnellwarnsystems Safety Gate ist daher (alleinig) der Umstand der erfolgten Feststellung der Nichterfüllung Sicherheitsvorgaben des EU-Rechts bei einem in den Verkehr gesetzten bzw. zum Erwerb angebotenen Gegenstand.
Der Zweck sowohl der Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU wie auch des Schnellwarnsystems Safety Gate besteht daher nicht bloß, einen konkreten Gegenstand, welcher ident mit einem Gegenstand ist, im Hinblick auf welchen eine Korrekturmaßnahme gesetzt wurde, exakt zu bezeichnen und sodann aus dem Verkehr zu ziehen.
Es würde dem Zweck sowohl der Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU wie auch des Schnellwarnsystems Safety Gate zuwider laufen, würde durch diese Instrumente nicht versucht werden, sicher zu stellen, dass alle im EWR zum Erwerb angebotenen bzw. in Verkehr gesetzten Produkte, welche denselben, den Sicherheitsvorgaben der EU nicht entsprechenden Mangel aufweise, nicht ebenfalls aus den Verkehr zu ziehen.
Wenn etwa im gesamten VW-Konzern für alle Fahrzeuge dieselbe Radaufhängung verwendet wird, und diese derart schadhaft ist, dass mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit jedes mit dieser Radaufhängung versehenes Fahrzeug des VW-Konzern während der Fahrt das Rad verliert, wäre es völlig absurd, wenn der EU-Gesetzgeber nicht sicherstellen wollte, dass alle Fahrzeuge, welche diese schadhafte Radaufhängung aufweisen, aus dem Verkehr gezogen werden.
Es wäre absurd, wenn im Falle, dass diese mangelhafte Radaufhängung erstmals bei einem VW Golf mit einer konkreten Serien- oder Losnummer festgestellt wird, nur VW Golf Fahrzeuge mit der identen konkreten Serien- oder Losnummer aufgrund dieses Mangels aus dem Verkehr gezogen werden, und nicht vielmehr der Fokus auf den tatsächlich schadhaften Gegenstand, nämlich die schafhafte Radaufhängung gelegt wird.
Schon eine am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung gebietet es daher, dass die eine Korrekturmaßnahme setzende Behörde wie auch die nationale Kontaktstelle im Rahmen der Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate genau konkretisieren, worin der jeweilige zu einem Sicherheitsdefizit führende Mangel bestanden hat, und in diesem Zusammenhang auch die konkrete in Verkehr gesetzte oder zum Erwerb angeführte Ware bestmöglich definiert, um auf diese Weise den anderen nationalen Behörden es zu erleichtern, Waren mit diesem Mangel zu identifizieren.
In diesem Sinne ist daher Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU dahingehend auszulegen, dass jede (andere) nationale Behörde verpflichtet ist, alle Waren, welche den in einer Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate angeführten Sicherheitsmangel aufweisen, aus dem Verkehr zu ziehen.
Das sind natürlich all die Waren, welche nach der Art ihrer Beschreibung und Konkretisierung durch den Produzenten bzw. Importeur zwingend diesen Sicherheitsmangel aufweisen. Doch erschöpft sich die aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU zur Aus-dem-Verkehr-Ziehung von Waren nicht nur auf diese Waren, welche schon nach der Art ihrer Beschreibung und Konkretisierung durch den Produzenten bzw. Importeur zwingend diesen Sicherheitsmangel aufweisen.
Unter Produkt i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU sind daher alle Gegenstände anzusehen, welche den als Sicherheitsmangel eingestuften Mangel aufweisen, unabhängig davon, ob diese Gegenstände dieselbe Losnummer als das Produkt, welches der Gegenstand der Meldung war, aufweisen oder nicht.
Ebenfalls unter Produkt i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU ist daher auch nicht eine (zufällige) Überverpackungseinheit, in welcher sich auch ein den Sicherheitsmangel aufweisender Gegenstand befindet.
Wenn daher in einer Überverpackungseinheit von zehn gemeinsam verpackten Gegenständen nur einer der Gegenstände den Sicherheitsvorgaben nicht entspricht, so sind die anderen neun mitverpackten Gegenstände nicht zu beanstanden.
Im Hinblick auf den jeweiligen den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechenden Gegenstand ist der Umstand, dass dieser in einer Überverpackungseinheit angeboten wird, nur insofern von Relevanz, als mit dem Auffinden aller Waren, welche in dieser Überverpackungseinheit vertrieben werden, auch zugleich sichergestellt ist, dass auch dieser den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechende Gegenstand gefunden ist, und damit aus dem Verkehr gezogen werden kann.
In diesem Falle wäre es absurd anzunehmen, dass das EU-Recht fordert, dass der jeweilige, den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechende Gegenstand nur dann gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU aus dem Verkehr gezogen werden soll (darf), wenn sich dieser in genau der Überverpackungseinheit befindet, in welcher dieser anlässlich der in das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldeten Kontrollmaßnahme aufgefunden worden ist.
Mit anderen Worten: Als Produkt i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU ist daher der jeweilige, den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechende Gegenstand, nicht aber die Überverpackungseinheit, in welcher dieser Gegenstand gemeinsam mit anderen Gegenständen vertrieben wurde.
Damit ist aber auch evident, dass bei der Ermittlung des Produkts i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU auf den als mangelhaft eingestuften Gegenstand abgestellt wird.
Auf die Überverpackungseinheit, mit welchem dieses mangelhafte Gegenstand vertrieben wird, ist daher bei einer Korrekturmaßnahme gemäß der Verpflichtung gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU nur insofern abzustellen, infolge des Umstands, dass beim Vertrieb einer Überverpackungseinheit die einzelnen mit dieser vertriebenen Gegenstände nicht einzeln vertrieben werden, die gesamte Überverpackungseinheit aus dem Verkehr zu ziehen ist.
Die Verpflichtung zur Aus-dem-Verkehr-Ziehung entsprechend der Verpflichtung gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU beschränkt sich daher nicht auf das bloße Aus-dem-Verkehr-Ziehen all der Überverpackungseinheiten, welche im Hinblick auf die in diesen zusammengefassten Produkte, ident mit der Überverpackungseinheit sind, in welcher der jeweilige den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechende Gegenstand anlässlich der Korrekturmaßnahme, welche Gegenstand einer Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate war, aufgefunden worden war.
V.6) zu dem Meldekategorien im Schnellwarnsystem Safety Gate:
Mit der Erlassung der Verordnung 2023/988/EU und der diese konkretisierenden delegierten Verordnung 2023/988/EU wurden die Produktkonkretisierungsvorgaben der Richtlinie 2023/988/EU und der diese konkretisierenden Leitlinie zum System RAPEX (gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission 2019/417/EU) nicht bzw. in einer sehr abgeänderten Weise übernommen.
In welcher Weise nunmehr ein in das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldetes Produkt, im Hinblick auf welches eine Korrekturmaßnahme gesetzt worden ist, im Rahmen der Meldung zu konkretisieren ist, wird nämlich nunmehr (ausschließlich) durch die Regelung des Abschnitts 2.2 lit. e des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU geregelt.
Demnach sind unterschiedslos und ohne jegliche hierarchische Wertigkeit oder Differenzierung zum betreffenden Produkt alle nur erdenklichen Angaben zu dessen Identifizierung vorzunehmen. Es sind daher alle offenkundigen sowie alle weiteren ermittelten Informationen zu diesem Produkt anzugeben. Abgestellt wird ausdrücklich nur auf „verfügbare“ Informationen, woraus nach Auslegung des erkennenden Gerichts zu folgern ist, dass weder die meldende Behörde noch die Kontaktstelle gehalten ist, Ermittlungen zu tätigen, um alle der in Punkt 2.2 lit. e des Abschnitts des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU, angeführten Identifizierungsmerkmale eines Produkts zu ermitteln.
Natürlich sind auch Produktidentifizierunginformationen, welche von der meldenden Behörde bzw. der Kontaktstelle nicht gesichert einem der in Punkt 2.2 lit. e des Abschnitts des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU, angeführten Identifizierungsmerkmale eines Produkts zuzuordnen sind, im Rahmen einer Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate zu melden. Diese gemeldeten Informationen sind aber als „sonstige“ Informationen einzutragen. Bei Zugrundelegung der von der belangten Behörde vorgelegten aktuellen Eingabemaske sind diese nicht gesichert einem der in Punkt 2.2 lit. e des Abschnitts des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU, angeführten Identifizierungsmerkmale eines Produkts zuzuordnen sind, in den Rubriken „Beschreibung des Produkts“ bzw. „Packungsbeschreibung“ einzutragen.
Es trifft zwar zu, dass auch weiterhin alle Meldungen an das Schnellwarnsystem Safety Gate im Wege einer von der Europäischen Kommission bereit gestellten Maske, welche zudem ident mit der für RAPEX-Meldungen bis zum 13.2.2024 in Geltung gestanden Maske ist, einzubringen sind.
Doch wurde jedenfalls durch die gegenständliche delegierte Verordnung 2024/3173/EU klargestellt, dass in der jeweiligen Rubrik nur die „jedenfalls“ erlangten und damit offenkundigen Beschreibungen und Informationen zum jeweiligen Produkt zu tätigen sind.
Im Übrigen besteht weiterhin in der Maske in den Rubriken „Beschreibung des Produkts“ und „Packungsbeschreibung“ die Möglichkeit, „weitere“ Informationen mitzuteilen.
Mit dieser Wendung „jedenfalls“ ist nach Auslegung des erkennenden Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass die mitteilende Kontaktstelle wie auch die meldende Produktsicherheitsbehörde keine über offenkundige bzw. ohnedies im Verfahren bekannt gewordene Informationen in einer das Schnellwarnsystem Safety Gate hinausgehenden Information eintragen bzw. bekannt geben muss.
Inwiefern daher aus der Summe der mitgeteilten Informationen das konkrete Produkt bzw. die konkrete Produktgruppe derselben Produktionsart von der jeweiligen nationalen Behörde im Hinblick auf die Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der VO 2023/988/EU festzulegen ist, obliegt sohin der Beweiswürdigung der jeweiligen nationalen Behörde.
Nicht maßgeblich ist daher (mehr), ob ein bestimmtes auf einer Verpackung vermerktes Produktindividualisierungsmerkmal, vom Fall der Offensichtlichkeit der Qualifikation dieses Produktindividualisierungsmerkmals als „Los- oder Seriennummer“ i.S.d. Begriffsverständnisses des Abschnitts 2.2. lit. e des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/31737EU angeführten Produktindividualisierungsmerkmals „Los- oder Seriennummer“ abgesehen, auch als eine „Los- oder Seriennummer“ oder aber etwa entsprechend der Angabe auf der Verpackung nur als die Angabe des jeweiligen Produktionsjahres zu qualifizieren ist.
Die meldende Kontaktstelle trifft daher keine Verpflichtung, durch ein eigenes Ermittlungsverfahren zu ermitteln, ob nicht offenkundig bzw. aufgrund der bereits erfolgten Ermittlungen nachweislich einer Melderubrik der Meldemaske für das Schnellwarnsystem Safety Gate zuordenbare Produktionsmerkmale dieser Melderubrik zuzuordnen sind.
Dass diese Regelung naturgemäß zu unterschiedlichen nationalen Beurteilungen führen kann, ist evident.
Für die gegenständlich beschlagnahmten und aus dem Verkehr gezogenen Produkte bedeutet das, dass die jeweils nationale Behörde zu ermitteln hat, welche Produkte als solche i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU (grundsätzlich) zwingend aus dem Verkehr zu ziehen sind.
III.7) Umfang des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsmeldungsanspruchs der Beschwerdeführerin:
Insofern daher eine in der Eingabemaske für das Schnellwarnsystem Safety Gate unrichtig ist, besteht bei Zugrundelegung der im Punkt V.1) näher dargelegten Rechtslage der EU für jeden im Hinblick auf einen von einer Korrekturmaßnahme betroffenen und in weiterer Folge im Schnellwarnsystem Safety Gate näher beschriebenen Gegenstand als Wirtschaftsakteur, wie insbesondere dem Importeur des Produkts, ein Recht auf Richtigstellung der jeweiligen unrichtigen Information im Schnellwarnsystem Safety Gate zu.
Darüber hinausgehend steht, nach Auslegung des erkennenden Gerichts, bei Zugrundelegung der im Punkt V.1) näher dargelegten Rechtslage der EU für jeden im Hinblick auf einen von einer Korrekturmaßnahme betroffenen und in weiterer Folge im Schnellwarnsystem Safety Gate näher beschriebenen Gegenstand als Wirtschaftsakteur, wie insbesondere dem Importeur des Produkts, ein Recht auf Ergänzung der bereits im Schnellwarnsystem Safety Gate erfolgten Meldung zu.
Dieses Ergänzungsrechtsrecht ist nach Auslegung des erkennenden Gerichts auf den im Punkt 2.2 lit. e des Abschnitts des Anhangs I der delegierten Verordnung 2024/3173/EU, näher konkretisierten Informationsumfang beschränkt. Ein Ergänzungsrecht besteht daher ausschließlich in dem Umfang, als die jeweilige begehrte Ergänzungsinformation geeignet ist, der jeweiligen (anderen) nationalen Behörde die Bestimmung des durch die jeweilige Meldung angesprochenen Produkts i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU zu ermöglichen, bzw. das Auffinden dieses Produkts zu erleichtern.
Auf Grundlage dieser Informationen hat sodann jede (weitere) nationale Behörde zu ermitteln, welches Produkt i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU gemeldet worden ist.
Inwiefern daher aus der Summe der mitgeteilten Informationen das konkrete Produkt bzw. die konkrete Produktgruppe derselben Produktionsart von der jeweiligen nationalen Behörde im Hinblick auf die Vorgabe des Art. 29 Abs. 1 der VO 2023/988/EU festzulegen ist, obliegt sohin der Beweiswürdigung der jeweiligen nationalen Behörde.
Dass diese Regelung naturgemäß zu unterschiedlichen nationalen Beurteilungen des aus dem Verkehr zu ziehenden „Produkts“ i.S.d. des Art. 29 Abs. 1 der VO 2023/988/EU führen kann, ist evident.
Allfällige unrichtige Schlussfolgerungen aus einer Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate und allfällig damit verbundene falsche Konkretisierungen des aufgrund dieser Meldung als Produkt i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU einzustufenden und daher aus dem Verkehr zu ziehenden Produkts sind daher in einem gegen die jeweilige nationale Behörde geführten Verfahren, nicht aber im Rahmen des Meldeverfahrens i.S.d. Verordnung 2023/988/EU i.V.m. den konkretisierten Vorgaben der delegierten Verordnung 2024/3173/EU geltend zu machen.
VI) beim gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin handelt es sich um keinen teilbaren Verfahrensgegenstand i.S.d. § 59 AVG:
Nach Auslegung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei den gegenständlichen Anträgen auf Ergänzung der Änderungsmeldungen dahingehend, dass die Chargennummern der jeweils beschlagnahmen und aus dem Verkehr gezogenen Produkte bei den RAPEX-Meldungen ergänzt werden, und zwar einerseits im Hinblick auf die behaupteten Chargenbezeichnungen „C.“ oder „D.“ und andererseits im Hinblick auf die behaupteten Chargenbezeichnungen „2017“, nicht um insofern jeweils eigenständige Anträge, als die Ergänzung zu zwei voneinander unabhängig zu prüfenden und zu meldenden Meldesachverhalten begehrt wurde
Es trifft daher nicht zu, dass die aufgrund dieser Anträge zu erlassenden drei Bescheide (zu jeder der drei RAPEX-Meldungen) jeweils auch sich aus zwei Teilbescheiden i.S.d. § 59 AVG zu den beiden Forderungen zur Ergänzung der Meldungen an das Schnellwarnsystem Safety Gate (nämlich einerseits im Hinblick auf die behaupteten Chargenbezeichnungen „C.“ oder „D.“ und andererseits im Hinblick auf die behaupteten Chargenbezeichnungen „2017“) zusammenzusetzen haben.
Es ist nach Auslegung des erkennenden Gerichts daher unzutreffend, jeder der drei Bescheide, mit welchem im Hinblick auf eine der drei Meldungen im Schnellwarnsystem Safety Gate abgesprochen wird, wieder in zwei Teilbescheiden zu erlassen ist.
Die gegenteilige Auslegung der belangten Behörde widerspricht nämlich dem Regelungszweck einer Änderungsmeldung in das RAPEX System wie auch einer Ergänzungsmeldung in das Schnellwarnsystem Safety Gate.
Nach jedem der beiden System wird auf die möglichst umfassende Konkretisierung des gemeldeten Produkts als solche abgestellt, und wird jeder einzelnen Bekanntgabe eines das Produkt jeweils konkretisierenden Merkmals kein eigenständiger und abschließender Meldungsgehalt zugeordnet. Ziel ist die gesamthafte Beschreibung eines von einer Korrekturmaßnahme erfassten Produkts. Den einzelnen im Rahmen einer Meldung bekannt zu gebenden Informationen zu diesem Gegenstand kommt daher jeweils kein eigenständiger und von den übrigen Informationen abgegrenzter Informationszweck und Informationscharakter zu.
Aus diesem Grund war daher über die gegenständlichen Anträge genau genommen mit drei Bescheiden zu jeder der Meldungen jeweils gesamthaft absprechen. Ein Abspruch in Teilbescheiden i.S.d. § 59 AVG einerseits im Hinblick auf die behaupteten Chargenbezeichnungen „C.“ oder „D.“ und andererseits im Hinblick auf die behaupteten Chargenbezeichnungen „2017“ ist daher durch § 59 AVG nicht gedeckt.
Folglich war auch der Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens der gesamthafte Abspruch über jede einzelne der drei im Schnellwarnsystem Safety Gate eingespielten Meldungen im Hinblick auf die gegenständlichen drei von einer Korrekturmaßnahme erfassten pyrotechnischen Gegenstände.
Ein getrennter Abspruch über jeden der beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheids hatte daher nicht zu erfolgen.
VII) Folgerungen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren:
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin fehl geht, wenn diese annimmt, dass aufgrund der Meldung der gegenständlichen Korrekturmaßnahme der Landespolizeidirektion Wien an das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU von den anderen nationalen Mitgliedsstaaten ausschließlich nur die Überverpackungseinheiten (primary packs), welche einheitlich dieselben Produkte gemeinsam vertrieben, aus dem Verkehr gezogen werden müssen.
Bei Zugrundelegung der Auslegung der Beschwerdeführerin würde das im den gegenständlichen drei Fällen heißen, dass primary packs, welche einen der drei den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechenden pyrotechnischen Gegenstand mitvertreiben, welche aber nicht zugleich auch die internen Chargennummer aufweisen, als unproblematisch einzustufen wären, und daher von Maßnahmen i.S.d. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 2023/988/EU erfasst werden dürften.
Dass diese Auslegung dem offenkundigen Zweck, den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechende Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen, nicht entspricht, ist evident.
Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige konkrete Gegenstand, welcher den Sicherheitsvorgaben nicht entspricht, wobei es dabei ohne Relevanz ist, ob dieser in diversen primary packs gemeinsam mit anderen Gegenständen vertrieben wird, oder einzeln vertrieben wird.
Gegenstand der Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate im Hinblick auf die drei den Sicherheitsvorgaben als nicht entsprechend eingestuften Schallkörper waren daher jeweils jeder dieser drei Schallkörper, nicht aber die Überverpackungseinheiten, in welchen diese vertrieben wurden.
Die Landespolizeidirektion Wien hat daher zutreffend im Hinblick auf jeden der drei als den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechend eingestuften Schallkörpern jeweils eine Meldung an das Warnsystem RAPEX erstattet.
Evidentermaßen wird keiner dieser drei Schallkörper durch die Losnummer „2017“ gekennzeichnet. Daher wurde auch zutreffend in keiner der Meldung als Chargennummer die Ziffernfolge „2017“ aufgenommen.
Bei dem Umstand, dass jeder dieser drei gemeldeten Schallkörper gemeinsam mit anderen Gegenständen in einem oder zwei näher bezeichneten Überverpackungseinheiten vertrieben wurde, beschreibt daher nicht den jeweiligen Schallkörper näher.
Dennoch erscheint diese Angabe in das Schnellwarnsystem Safety Gate dem Meldeziel entsprechend, da auf diese Weise den anderen Mitgliedsstaaten es erleichtert wird, die gegenständlichen drei gemeldeten und als den Sicherheitsvorgaben nicht entsprechend eingestuften Schallkörper aufzufinden und sodann aus den Verkehr zu ziehen.
Diese zusätzlichen Angaben zur Überverpackungseinheit sind daher antragsgemäß in der Rubrik „Packungsbeschreibung“ aufzunehmen.
Bei Zugrundelegung der im Akt erliegenden Gutachten ging die festgestellte Gefahr im Übrigen nicht von der Verpackung der Überverpackungseinheit aus, sondern vom Umstand aus, dass in den beiden gegenständlichen Überverpackungen drei als gefährlich eingestufte pyrotechnische Produkte, nämlich die Produkte „J.“, „E.“ und „B.“ mitverpackt gewesen sind.
Die Chargennummer der Überverpackung „2017“ wäre daher nur dann in der Rubrik Los- oder Seriennummer anzuführen, wenn auch diese Überverpackung als den Sicherheitsvorgaben widersprechend einzustufen gewesen wäre, und daher eine eigene Meldung auch im Hinblick auf diese Überverpackung erfolgen hätte müssen.
Es waren daher spruchgemäß diese Ergänzungen anzuordnen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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