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VGW-001/101/911/2025•LVwG W VGW-001/101/911/2025
VGW-001/101/911/2025State Administrative CourtJul 15, 2025
Prostitutionsgesetz, Prostitutionslokal, Hauptmieter, Verantwortlichkeit, faktisch Verfügungsberechtigter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.12.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Prostitutionsgesetz (WPG), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1) § 17 Abs 2 lit a iVm § 7 Abs 3 WPG 2011 und die Strafnorm § 17 Abs 2 2. Strafsatz WPG 2011, sowie
die Übertretungsnormen zu den Spruchpunkten 2) und 3) jeweils § 6 Abs 1 lit d iVm Abs 3 WPG 2011 iVm § 4 Abs 1 Wiener Prostituierten-SchutzVO (ABl. 2011/45 idF 2023/41) und die Strafnormen jeweils § 17 Abs 2 2. Strafsatz WPG 2011, zu lauten haben.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140,-- EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2024 Hauptmieter einer Wohnung (Lokal/Studio) in Wien, D. Straße. Diese vermietete er ab Mai 2024 an Frau E. F.. Frau F. betrieb in dieser Wohnung in der Zeit vom 16.05.2024 bis zum 14.08.2024 ein Prostitutionslokal unter der Bezeichnung G.. Das Ende ihres Betriebes teilte sie der Behörde, jedoch nicht dem Beschwerdeführer mit. Die Behörde informierte den Beschwerdeführer nicht über das Ende des Betriebs durch Frau F.. Dennoch wurde in gegenständlicher Wohnung weiterhin die Prostitution ausgeübt, dies jedoch bei der Behörde nicht angezeigt.
1.2. Am 18.10.2024, 18:15 Uhr fand daraufhin in der Wohnung eine Kontrolle durch die belangte Behörde statt. Eine positive behördliche Erledigung zum Beitrieb dieses Prostitutionslokals (rechtskräftige Kenntnisnahme) lag an diesem Tag nicht vor. Beim Betreten der Wohnung befanden sich darin zwei Prostituierte, wobei eine die Prostitution anbahnte, die zweite mit einem Kunden in einem Zimmer die Prostitution ausübte. Die im Studio befindliche Dusche befand sich in einem schlechten Zustand. Die Duschtasse rostete an mehreren Stellen stark. Der Rost wurde durch das Wasser der Dusche in der Duschtasse verteilt. Bei den Schiebetüren fehlten alle Griffe. Im Empfangsraum, den jedermann beim Betreten und Verlassen des Studios durchschritt, lag mittig ein rutschiger Teppich. Beim Auftreten eines Fußes an einer Außenseite des Teppichs, warf dieser Falten und konnte damit leicht verschoben werden.
1.3. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Kenntnis über das Ende des Betriebs durch Frau F.. Er war vor der gegenständlichen Kontrolle das letzte Mal im Mai 2024 in der Wohnung und kehrte erst nach Kenntnis der Kontrolle am 18.10.2024 in diese zurück. Von der Kontrolle erfuhr er durch die Strafverfügung die dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis voranging und welche ihn am 07.11.2024 zuging. Der Beschwerdeführer gab weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse an. Vor dem 18.10.2024 lagen gegen ihn vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem Wiener Prostitutionsgesetz vor.
2.1. Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen H.. Seine Stellung als Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung bestritt der Beschwerdeführer zu keiner Zeit, sondern bestätigte diese von Beginn an. Auch, dass er die Wohnung an Frau F. weitervermietete, damit diese dort ein Prostitutionslokal betreiben kann, war ihm bewusst. Aus diesem Grund konnten Feststellungen zur I. Ltd. unterbleiben, weil es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser oder als Hauptmieter auftrat, wie sogleich näher ausgeführt wird.
2.2. Die Feststellungen zur Kontrolle am 18.10.2024 konnten aufgrund der Aussage des Zeugen H. und dessen Anzeige getroffen werden. Dieser berichtete in der mündlichen Verhandlung genau von der Kontrolle und hielt die Ergebnisse in seiner Anzeige nachvollziehbar fest. Dass die Dusche nicht rostete und der Teppich nicht rutschig war und im Übrigen an einer anderen Stelle lag, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt, konnte vom Zeugen entkräftet werden. Dieser war schließlich zur Tatzeit vor Ort und fertigte mehrere Fotos von der Dusche und dem Teppich an. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der Kontrolle am 18.10.2024 das Innere des Studios zuletzt im Mai 2024 sah. Von Mai 2024 bis zur Kontrolle konnte der Teppich somit ohne großen Aufwand woanders versetzt werden. Ebenso verhält es sich mit der Dusche. Diese konnte ebenso in dieser Zeit anders beschaffen sein, als sie der Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2024 sah. Die Beschaffenheit der Dusche konnte aus den Fotos im Behördenakt und der Aussage des Zeugen H. festgestellt werden. Aus diesem Grund folgte das Gericht diesbezüglich der Aussage des Zeugen, weil dieser über unmittelbarere Wahrnehmungen zur Kontrolle verfügte und er sie in seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht glaubwürdig darstellte.
2.3. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dem Betrieb des Prostitutionslokals zum 18.10.2024 hatte, konnte seiner Aussage entnommen werden und zusätzlich daraus, dass dem Behördenakt nicht entnommen werden konnte, dass eine entsprechende Information seitens der belangten Behörde erfolgte. Die Übrigen Feststellungen, wie insbesondere die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, konnten dem behördlichen Akt entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben machte konnte seinem bisherigen Vorbringen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnommen werden.
3.1. Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob der Beschwerdeführer als Hauptmieter des Studios nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (kurz: WPG 2011) zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden kann. Das WPG 2011 nennt Personen als Verantwortliche, die ein Prostitutionslokal betreiben oder die als betriebliche Geschäftsführer bestellt sind oder in deren Eigentum oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen (vgl § 2 Abs 6 WPG 2011). Ob der Beschwerdeführer gegenständlich als faktisch Verfügungsberechtigter oder als Geschäftsführer der I. Ltd. auftritt macht somit im Ergebnis keinen Unterschied, weil eine Bestrafung beide Positionen betreffen würde. Wer beabsichtigt ein Prostitutionslokal zu betreiben, hat vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden (vgl § 7 Abs 1 erster Satz iVm Abs 3 letzter Satz WPG 2011).
3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde nach der Einstellung des Betriebes durch Frau F. am 14.08.2024 keine weitere Anzeige des Beschwerdeführers oder sonst jemandem zum (Weiter)Betrieb eines Prostitutionslokals bei der Behörde gestellt. Aufgrund dessen kann die Behörde den Betrieb des Prostitutionslokals nicht rechtskräftig zur Kenntnis nehmen, wenn ihr dafür schon die Grundlage (die Anzeige) fehlt. Eine rechtskräftige Kenntnisnahme iSd § 7 Abs 3 WPG 2011 lag zur Tatzeit betreffend das gegenständliche Studio jedenfalls nicht vor. Somit hätte zum 18.10.2024 der Betrieb des Prostitutionslokals an der Tatörtlichkeit nicht stattfinden dürfen. Dennoch fand dort sowohl die Ausübung als auch die Anbahnung der Prostitution statt (vgl § 2 Abs 1 und 2 WPG 2011).
3.3. § 17 Abs 2 lit a WPG 2011 erfasst in solchen Fällen den Verantwortlichen gemäß § 2 Abs 6 WPG 2011 als Beschuldigten, wenn ein solcher ohne rechtskräftige Kenntnisnahme durch die Behörde ein Prostitutionslokal betreibt. Der Beschwerdeführer ist gegenständlich als Verantwortlicher iSd § 2 Abs 6 WPG 2011 anzusehen, weil ihm als Hauptmieter des Studios die faktische Verfügung über die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume zusteht (vgl VwGH 02.02.2022, Ra 2021/03/0159). Auch wenn der Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass er keine Kenntnis vom Betrieb hatte und ihm die belangte Behörde die Einstellung durch Frau F. nicht mitteilte, kann dies nicht dazu führen, dass er nicht mehr als Verantwortlicher iSd § 2 Abs 6 WPG 2011 anzusehen ist. Für die belangte Behörde besteht hierzu keine gesetzliche Pflicht den Hauptmieter über die Einstellung des Betriebs durch den Untermieter zu informieren. Insofern eine solche Information durch die belangte Behörde dennoch erfolgt, hat diese einen rein freiwilligen Charakter. Dies ist auch insofern konsequent, als davon ausgegangen werden kann, dass der Untermieter dem Hauptmieter die Einstellung des Betriebes ohne großen Aufwand mitteilen kann bzw könnte. Ob dieser dies schlussendlich verlässlich tut, liegt am Untermieter selbst, den sich jedoch der Hauptmieter selbst vorab aussucht. Darüber hinaus ist es dem Hauptmieter als solches möglich und zumutbar den Betrieb vor Ort zu kontrollieren und eventuelle Missstände zu beseitigen oder auch direkt in Kontakt mit dem Untermieter zu treten. Schließlich betrat der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt von Mai 2024 bis November 2024 das gegenständliche Studio nicht mehr, somit etwa ein halbes Jahr und überließ damit das Studio quasi sich selbst.
3.4. Es ist essentiell hervorzuheben, dass die rechtswidrige Prostitutionsausübung effektiv verhindert werden soll und Verstöße nicht nur den eigentlichen Betreiber treffen, sondern auch andere dahinterstehende Personen. Ansonsten wäre eine Verantwortlichkeit von verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen leicht zu umgehen, was nicht im Sinne des Gesetzes liegt. Eine derartige Konstellation ist der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd und kommt auch in anderen Gesetzen vor (vgl insb § 3 Abs 11 ETG und § 52 Abs 1 Z 1 GSpG 1989 hinsichtlich des entgeltlichen Überlassens von Räumlichkeiten, samt dazugehöriger Rsp des VwGH [vgl VwGH 02.02.2022, Ra 2021/02/0159]) Eine Verfassungswidrigkeit wie sie der Beschwerdeführer hierzu vorbringt sieht das Verwaltungsgericht daher nicht. Auch kann der belangten Behörde sowohl in diesem Zusammenhang als auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden, da sie schließlich entsprechende Ermittlungsschritte setzte. Somit ist der objektive Tatbestand des § 17 Abs 2 lit a iVm § 7 Abs 3 WPG 2011 (Spruchpunkt 1) erfüllt.
3.5. Darüber hinaus regelt § 6 Abs 1 lit d WPG 2011, dass Räumlichkeiten nur dann zur Ausübung der Prostitution verwendet werden dürfen, wenn sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen insbesondere auch zum Schutz der die Prostitution ausübenden Personen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen sowie weiters die Ausgestaltung und Instandhaltung der gesamten Einrichtung des Prostitutionslokals so erfolgt, dass einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen aufgrund mangelnder Hygiene vorgebeugt wird. Gemäß Abs 3 leg cit sind nähere Vorschriften über die in Abs 1 lit d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen von der Behörde durch Verordnung zu erlassen. Eine solche stellt die Wr. Prostituierten-SchutzVO (ABl. 2011/45 idF 2023/41) dar.
3.6. Gemäß § 3 Abs 2 Wr. Prostituierten-SchutzVO muss in Prostitutionslokalen mindestens eine Dusche vorhanden sein. Nach § 4 Abs 1 leg cit müssen Prostitutionslokale und deren Einrichtungen sauber und instandgehalten werden. Defekte Einrichtungen sind zu entfernen oder, falls für den sicheren und hygienischen Betrieb des Prostitutionslokals erforderlich, zu ersetzen, sofern durch diese eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen besteht und der Defekt nicht durch eine andere Maßnahme dauerhaft beseitigt werden kann. Die Sanitärbereiche muss sich darüber hinaus in einem sauberen Zustand und frei von Schimmelbefall befinden (Abs 4 leg cit). Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Dusche aufgrund des Rostes jedenfalls in keinem sauberen Zustand und dementsprechend nicht ordnungsgemäß instandgehalten. Ähnlich verhält es sich mit dem Teppich. Dieser stellt aufgrund seiner rutschigen Eigenschaft eine Gefährdung für das Leben bzw der Gesundheit dar, weil Personen darauf ausrutschen und sich verletzen können. Außerdem liegt der Teppich an einer Stelle die von jeder Person die das Lokal betritt und verlässt, betreten wird, wodurch ein großer Personenkreis umfasst ist. Der Teppich als Einrichtung iSd Wr. Prostituierten-SchutzVO wäre somit für den sicheren Betrieb des Prostitutionslokals zu ersetzen gewesen, weil dieser eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen herstellt. Somit sind auch die objektiven Tatbestände hinsichtlich Spruchpunkt 2) und 3) des Straferkenntnisses erfüllt.
3.7. Den drei objektiven Tatbeständen ist gemein, dass es sich dabei jeweils um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Gegenständlich ist fahrlässiges Verschulden, mangels anderer gesetzlicher Regelung, ausreichend, um den subjektiven Tatbestand zu verwirklichen. Dem Beschwerdeführer ist es gegenständlich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an den Übertretungen der drei Verwaltungsstraftaten nicht zumindest fahrlässiges Verschulden zukommt, weshalb dieses als vorliegend angenommen werden kann (vgl § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG). Damit liegen zu den drei objektiven Tatbeständen auch die jeweils subjektiven Tatbestände vor.
3.8. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte, sind diese als durchschnittlich zu schätzen, da sich auch sonst keine anderslautenden Umstände ergeben (vgl § 19 VStG, VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123). Die verhängten Geldstrafen sind bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000,-- EUR, da schließlich aufgrund der festgestellten einschlägigen Vormerkungen jeweils Wiederholungsfälle vorliegen, im äußerst untersten Bereich. Schon aufgrund der geringen Höhe aber vor allem aufgrund der einschlägigen Vormerkungen, ist eine Herabsetzung nicht geboten.
3.9. Die Spruchkorrekturen ergeben sich aus den Umständen, dass die Übertretungs- und Strafnormen zu unpräzise von der belangten Behörde angeführt wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht richtigzustellen bzw zu präzisieren (vgl VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gesetzliche Möglichkeit einen faktisch Verfügungsberechtigten zur Verantwortung zu ziehen ergibt sich explizit aus der Norm und wurde vom Verwaltungsgerichtshof in den oben näher zitierten Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen als zulässig angesehen.
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