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VGW-152/007/15204/2024; VGW-152/007/15208/2024•LVwG W VGW-152/007/15204/2024; VGW-152/007/15208/2024
VGW-152/007/15204/2024; VGW-152/007/15208/2024State Administrative CourtJun 16, 2025
Staatsbürgerschaft, Erwerb durch Anzeige, Nachkommen, Ankerperson, Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches, Gutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerden 1. des A. B., geboren am ...2004, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 05.09.2024, Zl. ..., und 2. des C. B., geboren am ...1950, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 05.09.2024, Zl. ..., jeweils vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend eine Angelegenheit nach dem StbG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 23.05.2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Die Beschwerdeführer brachten am 29.09.2022 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 13.07.2022 (Zweibeschwerdeführer) über die Österreichische Botschaft Belgrad Anzeigen gemäß § 58c StbG ein, die sich im Wesentlichen darauf stützen, dass sie Nachkommen der D. B. (geborene D. E.), geboren am ...1909 in F., seien, die wegen NS-Verfolgung Österreich verlassen habe.
Mit Bescheiden der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 05.09.2024, Zlen. ... und ..., wurde festgestellt, dass A. B. (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) mit Anzeige vom 29.09.2022 und C. B. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) mit Anzeige vom 13.07.2022 gemäß § 58c Abs. 3 iVm 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben.
Feststellungen
Der Erstbeschwerdeführer ist A. B., geboren am ...2004; der Zweitbeschwerdeführer ist C. B., geboren am ...1950; beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien.
Ankerperson für das gegenständliche Verfahren iSd § 58c StbG ist D. B. (geborene D. E.), geboren am ...1909 in F.. Die Ankerperson ist die Mutter des Zweibeschwerdeführers und Großmutter des Erstbeschwerdeführers.
Die Ankerperson verfügte bis 03.08.1940 über einen Hauptwohnsitz in G., H.-straße. Das Heimatrecht in der Stadt G. besaß sie seit 1925. Während dieser Zeit war die Ankerperson österreichische Staatsangehörige.
Die Ankerperson verließ Österreich Ende Juli 1940 Richtung Serbien (damaliges Jugoslawien). Sie heiratete (nach orthodoxem Ritus) I. B. am ...1940 in Maribor (AS 87). Die Ankerperson war römisch-katholisch; ihr Ehemann griechisch-orthodox. Die Ankerperson kehrte für die Wohnsitzabmeldung in G. jedenfalls für den 03.08.1940 nach Österreich zurück und reiste dann wieder Richtung Serbien (damaliges Jugoslawien) aus. Die Ankerperson war österreichische Staatsangehörige. Sie kehrte erst 1960 nach G. zurück.
NS-Verfolgungen gegenüber Serben/Jugoslawen gab es in Österreich erst ab April 1941 (historische Stellungnahme im Behördenakt AS 37; so auch Nationalfonds, S. 21/38, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Jugoslawien galt im Zeitpunkt der Ausreise 1940 nicht als Feindland, seine Staatsangehörigen nicht als „Feindstaatangehörige“ (Nationalfonds, S. 20/38).
Eine NS-Verfolgung oder eine objektivierbare Furcht davor stehen auch nicht im Zusammenhang mit der Ausreise der Ankerperson im Beschwerdefall. Die Ausreise der Ankerperson 1940 erfolgte nicht aufgrund von NS-Verfolgungen. Eine solche Verfolgung oder eine objektivierbare Befürchtung einer solchen Verfolgung lag in Bezug auf die Ankerperson (auch) nicht vor.
Eine Schwester der Ankerperson, J. E., hatte einen jüdischen Ehemann, K. L. (Eheschließung 1932). Diese wohnten zunächst in Wien und wanderten später in die USA aus (01/1939).
Eine andere Schwester der Ankerperson, M. N. (geborene E.) war mit O. N. verheiratet. Der Schwager der Ankerperson O. N. war kein Organ der NSDAP und für keine Behörde des Deutschen Reiches tätig.
Eine andere Schwester der Ankerperson P. E., später als Klosterschwester Q. bekannt, hatte erst später – d.h. nach der Ausreise der Ankerperson – eine gehobene Position innerhalb ihres Ordens ([Provinz-]Ökonomin ab 1964). Von 1935 bis 1938 war sie „Hortnerin“, dann Pförtnerin 1938/1939 bzw. Kinderschwester 1393/1940, dann wieder Pförtnerin bis 1948.
Weder aus der eigenen Biographie und Persönlichkeit und Handlungen der Ankerperson selbst, noch aus den einzelnen Lebensumständen ihrer Schwestern ergab sich für die Ankerperson eine NS-Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung.
Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus hat ein Gutachten erstattet (nämlich die Stellungnahme vom 31.03.2025) und dabei zur Biografie der Ankerperson sowie ihrem familiären Umfeld insbesondere folgende Feststellungen und Schlussfolgerungen getroffen (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht):
„Sollte I. B. (* ...1906) nach dem „Anschluss“ in G. gelebt haben bzw. zeitweise anwesend gewesen sein, so ist weder eine systematisch von Organen der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reichs betriebene Verfolgung als jugoslawischer Staatsangehöriger noch eine Verfolgung aufgrund seiner Zuordenbarkeit zum „Slawentum“ festzustellen, da eine solche mit den zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und Jugoslawien bis April 1941 nicht vereinbar gewesen wäre.
[…]
Insoweit lag im gegenständlichen Fall der Verbindung einer „deutschblütigen“ deutschen Staatsangehörigen mit einem nicht-jüdischen jugoslawischen Ausländer keine im nationalsozialistischen Sinne zu verhindernde „Blutsverschiedenheit“ und damit kein Ehehindernis aus diesem Grund vor.
[…]
Im gegenständlichen Fall ist daher von keinem Ehehindernis im Sinne von § 4 Ehegesetz auszugehen.
[…]
Es ist davon auszugehen, dass auch § 5 Ehegesetz der gegenständlichen Eheschließung nicht im Wege stand.
[…]
Demnach kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorlage des von der zuständigen jugoslawischen Behörde ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses die Eheschließung im gegenständlichen Fall zulässig gewesen wäre.
[…]
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf die Ankerperson Druck ausgeübt worden sei, der NSDAP beizutreten, lässt sich nicht mit dem üblichen Beitrittsverfahren und -voraussetzungen in Einklang bringen. Die NSDAP war als einzig zugelassene parteiförmige Organisation Teil des Einparteienstaates, deren Breitenwirkung in der Mitgliederaufnahme (etwa nach dem „Anschluss“ 1938) auf freiwilligen Beitritten beruhte, die oft aus opportunistischen Motiven erfolgten. Die Beitritte wurden einem Überprüfungsprozess unterzogen und waren nicht Ergebnis eines seitens der NSDAP ausgehenden Zwanges zum Beitritt.
[…]
Die Recherchen des Nationalfonds haben weder Nachweise noch Indizien erbracht, dass D. E. vor dem Verlassen des Bundesgebietes im Zusammenhang mit dem Eintreten für die demokratische Republik Österreich einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt war.
[…]
Die Ermittlungsergebnisse können dahingehend zusammengefasst werden, dass zu O. N. (* ...1910) weder Nachweise einer Mitgliedschaft in der NSDAP noch Nachkriegsunterlagen zu einer Beteiligung an Kriegsverbrechen wie Deportationen aufgefunden werden konnten.
[…]
Zurückkommend auf den vorgebrachten Konnex zwischen D. E. und ihrem jüdischen Schwager K. L. in Hinblick auf eine der Ankerperson drohende „Sippenhaft“, ist festzustellen, dass K. L. im Jänner 1939 mit seiner Familie das Bundesgebiet (die „Ostmark“) in Kenntnis und mit Erlaubnis der NS-Behörden verließ, wodurch er im Übrigen der oft ultimativ verfolgten Zielsetzung des NS-Regimes zur Vertreibung von Jüdinnen und Juden aus Deutschland entsprach. Abgesehen vom ca. eineinhalbjährigen Zeitraum zwischen der Ausreise der Familie L. und der physischen Abwesenheit von K. L. und dem Zeitpunkt der Ausreise der Ankerperson nach Jugoslawien sind durch den Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden, die für die Ankerperson nach der Ausreise der Familie L. mit Grund eine Bedrohung mit „Sippenhaft“ oder „Sippenhaftung“ bedeuten hätten können. Allerdings kann aus der Sicht der komplexen Lebensverhältnisse der Ankerperson die radikale antisemitische Haltung des NS-Regimes in Zusammenhang mit der Latenz des Repressionsinstruments „Sippenhaft“ zu einem Gefühl der Bedrohung geführt haben.“
Die Gutachter des Nationalfonds nahmen folgende Ergänzungen/Klarstellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2025 vor:
„Auf Frage zur Klarstellung der Aussagen im Gutachten auf Seite 34/35 zum Gefühl der Bedrohung und ob dies bedeutet, dass es keine objektivierbare Bedrohung gegeben hat, aber ein subjektives Bedrohungsgefühl gegeben sein könnte, wird ausgeführt, dass es eine Latenz, also ein latentes Gefühl einer Bedrohungslage, gegeben haben mag.
Auf die Frage, ob aus der offenbar festgestellten Mitgliedschaft der Ankerperson in der vaterländischen Front eine Verfolgung oder objektivierbare Befürchtung einer Verfolgung durch die NS resultiert haben kann, führe ich aus:
Eine kurze Antwort gibt es darauf nicht. Die VF war eine Massenorganisation in einem Einparteienstaat. Die konkrete Motivlage für den Beitritt der Ankerperson ist nicht erkennbar. Grundsätzlich gab es für Beitritte ein sehr breites Spektrum von Motiven, allerdings ist eben fas konkrete Motiv im vorliegenden Fall nicht auffindbar. Ende 1937 gab es in Österreich drei Millionen Mitglieder der VF, wobei Doppelzählungen möglich sind. Die Gesamtbevölkerung umfasste etwa 6,5 Millionen. Es ist nicht erkennbar, dass die Ankerperson eine führende Rolle eingenommen hätte und nach dem Anschluss verfolgt worden wäre. Eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in der VF betraf Funktionäre sowie Personen, die sich auf unterer Ebene exponiert haben oder im Kampf gegen illegale Nationalsozialisten tätig gewesen sind. Bei einer einfachen Mitgliedschaft hat es keine Bedrohung gegeben.
Auf konkrete Nachfrage ist von einer solchen einfachen Mitgliedschaft auch im Beschwerdefall auszugehen. Es ist nichts auffindbar oder erkennbar, dass andere Schlüsse zulassen würde. Auch die in den Unterlagen auffindbare Berufsbezeichnung der Ankerperson als Lehrerin bzw. Privatbeamtin lässt keinen Schluss auf eine solche Funktion, die zu einer Verfolgung geführt hätte, zu.
[…]
Wir haben sämtliche Datenbanken abgefragt und keine Hinweise auf eine Verfolgung gefunden.
[…]
In Bezug auf die Schwester de[r] Ankerperson, die einen Juden geheiratet hat (J. E./K. L.) wird festgehalten, dass es hier keinerlei Anhaltspunkt für eine Verfolgung gibt. Es ist mir auch kein Fall bekannt, dass antisemitische Maßnahmen der NS, die sich zunächst gegen Jüdinnen und Juden richteten, auf eine Anverwandte erstreckt hätten, noch dazu wo sie 1939 ausgewandert ist. Auch aufgrund der räumlichen Trennung, Familie E. in G. und Familie L. in Wien, kann eine solche Verfolgung ausgeschlossen werden. Es gibt überhaupt keine Belege dafür, dass allein wegen eines Schwagers, der jüdisch war, nach der damaligen NS-Rassenlehre verfolgt worden wäre.
[…]
In Bezug auf die andere Schwester (Q.), die ins Kloster ging, ist nicht anzunehmen, dass dies in Bezug auf eine NS-Verfolgung auf die Ankerperson durchgeschlagen wäre. Es waren die meisten Österreicher Katholiken und aufgrund dieser Glaubenszugehörigkeit alleine gab es keine Verfolgung.
[…]
Es gab eine sehr hohe Zahl von Mitgliedern in der VF und die genaue Zahl der konkreten Opfer kann ich nicht sagen. 1938 nach dem Anschluss wurden die prominentesten Mitglieder und Funktionäre verfolgt und teilweise sogar in KZ gebracht. Es gibt hiefür Beispiele aus G.. Das betrifft die Landeshauptmänner. Einer war im KZ Tachau. Zernatto ist in die USA ausgewandert unmittelbar nach dem Anschluss. Für einfache Mitglieder gibt es keine Statistik. Es gab eben sehr viele Menschen, die eine Mitgliedschaft hatten und aufgrund unterschiedlichster Motive zuvor beigetreten sind. Manche sind unmittelbar nach dem Anschluss der NSDAP beigetreten. Andere sind neutral geblieben.
[Auf die Frage: Konnte die Ankerperson von der Verfolgung von Funktionären wissen]
Das war ja klar. Die Verfolgung war bekannt und brauchte nicht weiter propagiert zu werden. Ein Putsch muss ja schließlich auch als solcher erkennbar sein.
[Auf die Frage: Wie lässt sich in die NS-Rassenlehre die Stellung der Jugoslawen einordnen? Wurden diese im Deutschen Reich verfolgt? Wie wurde entsprechend der NS-Ideologie mit Slawen umgegangen?]
Das muss man zunächst mit dem jeweiligen Kriegsgeschehen verbinden. Polen hatten nach dem Überfall vom 01.09.1939 einen ganz anderen Stand. Im Gegensatz dazu wurden am Balkan Ressourcen benötigt und das Gebiet auch zur Vorbereitung für den Zug Richtung Sowjetunion benötigt. Es wurden damals Slawen nicht verfolgt. Das war außenpolitisch nicht erwünscht.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass einzelne Slawen individuell verfolgt wurden aus verschiedenen Gründen, also strafrechtlich oder politisch oder „rassisch“. Außenpolitisch war aber eine systematische Verfolgung nicht erwünscht und nicht im Sinn von Berlin. Selbst nach Kriegsausbruch wurden Briten mit Glacéhandschuhen behandelt, das heißt, obwohl sie Kriegsgegner waren und Slawen waren damals nicht Kriegsgegner.
[Auf die Frage: Gab es aufgrund der Kategorisierung von Slawen, die zwar über Juden, allerdings unter Deutschen/Germanen standen, eine Diskriminierung?]
Je nach Verlauf des Krieges war das eben zeitlich unterschiedlich. Kroaten wurden etwa anders behandelt als Slowenen. Bulgaren waren als Verbündete durchgehend ausgenommen. Im Kriegsverlauf, also etwa in den Jahren 1943/1944 kam es dazu, dass Russen und Polen sehr schlecht behandelt wurden. Beispielsweise wurden solche als Kriegsgefangene ganz anders behandelt als Franzosen. Es wurde hier teilweise auch das Völkerrecht missachtet und es gab Zwangsarbeit. Im gegenständlichen Fall, also zurzeit um 1940, gab es für Slawen keine solchen Nachteile.
[Auf die Frage: Ist aufgrund der Familiensituation, nämlich der drei Schwestern, wovon eine verheiratet mit einem jüdischen Arzt in die USA ausgewandert ist, eine andere ist ins Kloster gegangen und eine andere verheiratet mit einem Eisenbahnmitarbeiter namens N. war, der Nazi war oder mit diesen kooperiert hat, eine Verfolgung durch die NS in dieser Situation zu erkennen oder anzunehmen? Schließlich hatten zwei Schwestern eine oppositionelle Stellung offenbar]
Es gibt keine Belege für eine Verbindung des N. zur NSDAP. Es lässt sich nichts finden in Beständen aus der Zeit vor 1945, die den Krieg überlebt haben und auch nicht aus den steiermärkischen Standesarchiv, in dem etwa Kriegsverbrecher dokumentiert wurden. Diese Person taucht nicht auf. Es gibt keinen Beleg dafür, dass er Nazi war.
[Auf die Frage: Wie kommt man darauf, dass die Ankerperson keine hohe Position in der VF hatte?]
Es gibt keine Nachweise für eine Verfolgung, auch nicht nach 1945. Aus den Meldeunterlagen, beispielsweise aus dem Adressbuch in G. 1938, ergibt sich die Berufsbezeichnung „Beamtin“. In den 30er Jahren wurde überwiegend die Bezeichnung als Pädagogin verwendet. Dies lässt keinen Rückschluss auf eine Parteifunktion zu.
[Auf die Frage: Wie ist die Aussage, dass hinsichtlich jugoslawischer Völker differenziert worden wäre und Serben als Untermenschen angesehen worden wären, einzuordnen?]
Auf einer Stufe mit den Deutschen und Ariern sind Slawen nicht gestanden. Es ist schwierig das zu beantworten. Was mit Serbien dann passiert ist, war abhängig vom Kriegsverlauf. Jedenfalls war es nicht vergleichbar mit 1939 in Polen und 1941 in Russland, als es einen Rassenkrieg gab und Millionen Menschen gestorben sind.
[Auf die Frage: Sind die behaupteten und befürchteten Verfolgungen der [Ankerperson] für den Nationalfonds nachvollziehbar?]
Nein, es ist nicht nachvollziehbar. Wo sind die Nachweise? Das Problem ist, dass die Archive nichts liefern, es ist nicht objektivierbar.“
Die Aussagen des Nationalfonds werden vom Verwaltungsgericht zu entscheidungswesentlichen, erwiesenen Tatsachen erhoben. Eine Verfolgung oder eine objektivierbare Frucht vor Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches ist nicht hervorgekommen. Die Ankerperson hatte eine solche Verfolgung nicht mit Grund zu befürchten und auch nicht erlitten.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits vor/von der Behörde erhobenen Urkunden, der Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie dem Gutachten des Nationalfonds (Stellungnahme vom 31.03.2025) und der Befragung von Sachverständigen des Nationalfonds in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2025.
Feststellungen zur Ankerperson (auch Berufsbezeichnungen) ergeben sich insbesondere aus Meldezetteln (AS 45-52). Die Glaubensbekenntnisse der Beteiligten sind unstrittig.
Das Verwaltungsgericht konnte auch nach Beiziehung des Nationalfonds der Republik Österreich als Sachverständiger im Sinne des § 58c Abs. 10 StbG keine Umstände ausmachen, die vermuten lassen, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder einer Furcht vor einer solchen Verfolgung begründet gewesen wäre.
Die Rückkehr nach Österreich zur Wohnsitzabmeldung am 03.08.1940 nach der Eheschließung am ...1940 in Marburg spricht zudem gegen Flucht vor/Gefahr von Verfolgung. Die Tatsache, dass sich die Ankerperson am 03.08.1940 wieder bzw. noch einmal nach G. begeben hat, steht außer Streit (siehe etwa entsprechendes Vorbringen in Punkt 2.1. der Stellungnahme ON 33 im hg. Akt).
Dass es in Bezug auf O. N. eine persönliche Konfliktsituation gab, die mit NSDAP-Organen oder Behörden des Deutschen Reiches nichts zu tun hatte, zeigt sich daran, dass der Konflikt und das zerrüttete Verhältnis innerhalb der Familie das Kriegsende weit überdauerten. Abgesehen davon gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass O. N. eine bestimmte Stellung innerhalb der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches gehabt hätte. Insofern ist die Schlussfolgerung, dass eine institutionalisierte Verfolgung iSd § 58c StbG nicht erlitten wurde und nicht mit Grund zu befürchten war, nachvollziehbar und zutreffend.
Das Motiv für das Auswandern aus Österreich lag wohl (auch) darin, in das Herkunftsland des Ehegatten zu übersiedeln. Dass die dortige Wohnsitzbegründung mit einer hiesigen Verfolgung durch NSDAP-Organe oder Behörden des Deutschen Reiches nichts zu tun hatte, zeigt sich auch daran, dass auch nach Kriegsende keine neuerliche Wohnsitzbegründung in Österreich erfolgte, obwohl die zeitliche und geographische Trennung von Österreich/G. überwindbar gewesen wäre.
Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Gutachten ist schlüssig, vollständig und in jeder Hinsicht unbedenklich. Es wurden umfangreiche Fakten untersucht und Details in den Biographien der Ankerperson sowie von Familienmitgliedern bewertet. Die Schlussfolgerungen des Nationalfonds sind plausibel und nachvollziehbar begründet. Zudem wurde das Gutachten durch zwei qualifizierte Vertreter des Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar erläutert.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Gutachter des Nationalfonds akribisch recherchieren und unzählige Archive nach relevanten Unterlagen durchsucht bzw. abgefragt werden. Soweit für einzelne Tatsachenbehauptungen keine Nachweise gefunden werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass feststeht, dass diese Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen.
Als Beleg für umfassende Archivanfragen kann etwa auf die ergebnislosen Rückmeldungen zu O. N. auf Seiten 31 f/38 im Gutachten des Nationalfonds verwiesen werden.
Eine unzureichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Ankerperson ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Es wurden sehr wohl im Detail unterschiedliche Aspekte der individuellen Gegebenheiten in Bezug auf die Ankerperson unmittelbar sowie mittelbar durch die Familienkonstellation untersucht und plausibel den allgemeinen Verhältnissen gegenübergestellt.
Die Feststellung, dass die Ankerperson innerhalb der Vaterländischen Front keine exponierte Stellung hatte, wurde plausibel aus ihrer Berufsbezeichnung als Lehrerin/Pädagogin abgeleitet.
Die Feststellung, dass die bloße Angehörigkeit zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft oder die einfache Mitgliedschaft in der Vaterländischen Front keine automatische NS-Verfolgung begründeten, weil es sich jeweils um die Mehrheitsbevölkerung gehandelt hat, ist schlüssig.
Eine über die jeweilige Zuordnung hinausgehende Opposition gegenüber der NSDAP oder dem Deutschen Reich konnte nicht erkannt werden. Der Nationalfonds konnte hierfür keinerlei Anhaltspunkt in Archiven finden.
Feststellungen zu P. E. ([Kloster-]Schwester Q.) ergeben sich auch aus der vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Kreuzschwestern (Beilage /A. zum Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2025).
Feststellungen zur Ehe von J. E. und K. L. ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den vom Nationalfonds zitierten Unterlagen (Seite 32/38 im Gutachten vom 31.03.2025).
Die Feststellung, dass die Ankerperson weder eine NS-Verfolgung erlitten noch eine solche Verfolgung mit Grund zu befürchten hatte, ergibt sich aus dem Gutachten des Nationalfonds.
Soweit sich aus einer „fachlichen Expertise“ von Dr. R. S. (vorgelegt mit Schriftsatz ON 33 im hg. Akt) Widersprüche zur Stellungnahme des Nationalfonds ergeben sollen oder dessen Folgerungen widerlegt werden sollen, ist zunächst anzumerken, dass auch dieser Wissenschaftler (offenbar post.-doc.-Assistent an einer serbischen Einrichtung) keine konkreten Belege für eine Verfolgung durch die NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches hervorbringt.
Die „fachliche Expertise“ versucht aus verschiedenen Fakten Schlussfolgerungen auf eine solche Verfolgung zu ziehen, überzeugt aber nicht. So ist die skizzierte „Eile“ bei der Beschaffung jugoslawischer Dokumente nicht als Beleg für eine Verfolgung in G./Österreich erkennbar. Auch das Heiraten im Herkunftsland des Ehegatten generell sowie die dortige Wohnsitznahme sind nicht geeignet eine zwingende Schlussfolgerung auf eine NS-Verfolgung zu begründen. Ganz im Gegenteil ist durch die konkrete persönliche/familiäre Beziehung die Ausreise/Migration nachvollziehbar. Schließlich gab es bereits im Jahr zuvor drei Aufenthalte der Ankerperson in nach Belgrad (siehe Vorbringen in Punkt 3.1. der Stellungnahme ON 33 im hg. Akt).
Dass aufgrund einer Bescheinigung der serbisch-orthodoxen Kirche das Verlassen von Österreich „erleichtert“ gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Welche „Probleme“ „beim Verlassen des Landes“ ohne eine solche Bestätigung bestanden haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wird behauptet, die Ankerperson wäre in Österreich verfolgt worden oder hätte dies konkret zu befürchten gehabt, andererseits wird hier behauptet, man hätte ihr Probleme bereiten können, das Land zu verlassen.
Soweit Dr. S. versucht, die vom Nationalfonds für den Zeitpunkt der Ausreise 1940 dargestellte Nichtverfolgung zu widerlegen, ist anzumerken, dass der Nationalfonds klar ausgesprochen hat, dass man den Kriegsverlauf beachten muss und eben für den maßgeblichen Zeitpunkt eine Nichtverfolgung anzunehmen ist. Wenn Dr. S. vom okkupierten Serbien oder der „Zeit zwischen den beiden Weltkriegen“ schreibt, bezieht er sich schlichtweg auf andere Zeitpunkte/Zeiträume.
Eine spätere „Repression durch die kommunistische Regierung“ in Serbien erfüllt nicht den Tatbestand des § 58c StbG, sodass eine allfällige solche Situation nicht geeignet ist, für entscheidungsrelevante Schlussfolgerungen maßgeblich zu sein.
Widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar ist auch die Betonung der Wohnsitzmeldung in Belgrad am 06.11.1944 (gemeint ein langer Zeitraum der Nichtanmeldung) samt Verbindung zu „großen Vorteilen“ für Volksdeutsche während der Besetzung Serbiens. Welchen Vorteil nun eine Nichtanmeldung des Wohnsitzes in Jugoslawien gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Als nichtjüdische Österreicherin hat die Ankerperson während der Deutschen Besetzung von Jugoslawien wohl eher Nachteile gehabt, wenn sie nicht als solche erkennbar gewesen wäre. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass die Ankerperson nach ihrer Ankunft in Jugoslawien 1940 keine Wohnsitzmeldung o.Ä. vorgenommen hat, weil sie eine zukünftige Besetzung des neuen Landes durch ihre früheren vermeintlichen Verfolger bereits vorhergesehen hat. Schließlich scheint widersprüchlich bzw. nicht plausibel, dass die Ankerperson vor einer NS-Verfolgung in G./Österreich geflohen wäre und sich von Beginn weg in Jugoslawien sich vor einer weiteren/neuerlichen Verfolgung(-sgefahr) versteckt hätte.
Im Ergebnis sind die Ausführung des Dr. S. nicht geeignet, Zweifel an den in der mündlichen Verhandlung ergänzten und klargestellten Aussagen des Nationalfonds auszulösen.
Schließlich ist anzumerken, dass Gegenstand eines Gutachtens Befund und Gutachten über feststellbare Tatsachen sind. Das Erstellen von denkmöglichen und für eine Verfahrenspartei möglichst günstigen Schlussfolgerungen mag (auch) Aufgabe eines Beschwerdeführers oder Beschwerdevertreters sein, ist aber nicht mehr Gegenstand eines Gutachtens im engeren Sinn. Jedenfalls ist es eine richterliche Aufgabe im Rahmen der Beweiswürdigung die plausibelste Schlussfolgerung als erwiesene Tatsache auszuwählen und entsprechend zu begründen.
Soweit in verschiedenen Lebensumständen Hinweise auf die rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale gesehen werden sollen, sind solche Ausführungen als beweiswürdigende Einschätzungen zu sehen. Weder liegt darin ein rechtliches Vorbringen, noch liegt darin ein konkreter Tatsachenbeweis.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dass die Ankerperson aus politischen Gründen und wegen nationalsozialistischer Verfolgung im Jahr 1940 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner in das ehemalige Königreich Jugoslawien geflüchtet sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Ankerperson stets ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt.
Die nationalsozialistische Verfolgung sei vor allem deshalb omnipräsent gewesen, weil der damalige Lebenspartner slawischer Abstammung war, sodass die Ankerperson in Österreich nicht mehr sicher gewesen sei. Zu dieser Zeit seien Menschen slawischer und jüdischer Abstammung Misshandlungen und nationalsozialistischer Verfolgung durch Organe der NSDAP ausgesetzt gewesen, sodass die Ankerperson wegen bereits erfolgter Diskriminierungen und Drohungen im Alltag sowie aus Angst vor weiterer Verfolgung mit ihrem Lebenspartner den Entschluss gefasst habe, nach Jugoslawien auszuwandern. Es hätten Männer mit Hakenkreuzbinden in der Zeit vor der Ausreise wiederholt Erkundigungen bei Nachbarn über die Ankerperson und ihren Lebenspartner eingeholt. Außerdem sei ihr gedroht worden, dass sie ihren Arbeitsplatz verliere, wenn sie nicht der NSDAP beitrete. Außerdem sei gedroht worden, dass sie in ein Arbeitslager deportiert werde, wenn sie mit einem Slawen zusammen sei.
Zusätzlich sei die Schwester der Ankerperson J. E. mit einem Juden Dr. K. L. verheiratet gewesen, was die Verfolgung durch die NSDAP weiter verschärft habe (Sippenhaftung).
Die Ankerperson habe als junges Mädchen ihren zukünftigen Ehemann I. B., der in G. Medizin studiert habe, kennengelernt. Gemeinsam haben sie sich aus den genannten Gründen am 27./28.07.1940 in das damalige Jugoslawien begeben. Am ...1940 haben sie in Maribor geheiratet.
Die belangte Behörde argumentiere mit historischen Gutachten, die offensichtlich nicht die damals vorherrschende geschichtliche Wahrheit widerspiegeln würden. Der Sachverhalt belege eindeutig, dass die Ankerperson aus berechtigter Angst vor nationalsozialistischer Verfolgung Österreich verlassen habe. Hätte die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt, wäre die Staatsbürgerschaft verliehen worden. Wenn die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers habe, hätte sie diesen zumindest befragen müssen.
Ergänzend wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Ankerperson nicht bereits durch die Eheschließung die jugoslawische Staatsbürgerschaft erworben habe. Sie habe erst im Jahr 1948 einen Antrag auf Verleihung gestellt, der im März 1950 genehmigt worden sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen drei Reisen der Ankerperson 1939 nach Serbien und dem Jahr der Auswanderung einer Schwester in die USA. Der Grund dafür könne darin liegen, den Druck auf die Familie in G. aus Angst vor Verfolgung zu verringern oder die Ankerperson zu verstecken.
Die Beschwerdeführer haben ein ergänzendes Gutachten durch den Historiker Dr. S. vom Institut für Zeitgeschichte der Republik Serbien in Auftrag gegeben.
In diesem ergänzenden Gutachten komme der Historiker zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Mitgliedschaft der Ankerperson in der Vaterländischen Front nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie allein schon durch ihre Mitgliedschaft in dieser Partei als Gegnerin des Nazi-Regimes betrachtet werden hätte können und deswegen Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu befürchten gehabt hätte.
Darüber hinaus lasse auch der Ablauf der Heirat der Ankerperson und ihres Ehegatten, die zunächst in Belgrad vorgesehen gewesen und dann kurzfristig nach Maribor verlegt worden sei, darauf schließen, dass die Ankerperson unter Repressionen des Naziregimes in G. gelitten habe, wodurch die Ausreise nach Belgrad verhindert worden sei.
Weiters spreche auch die Tatsache, dass eine Schwester der Ankerperson in ein katholisches Kloster eingetreten und eine andere Schwester mit einem Juden verheiratet gewesen sei, dafür, dass die Ankerperson davon habe ausgehen müssen, dass sie von den Nationalsozialisten verfolgt werden würde. Sie sei sowohl durch ihre Familie als auch durch ihre Gesinnung in jeder Hinsicht in Opposition zum Nationalsozialismus gestanden.
Schließlich sei die Ankerperson auch während ihres Aufenthalts in Belgrad während der Zeit der deutschen Militärverwaltung der Stadt im Jahr 1944 einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen, weswegen sie erst nach der Befreiung der Stadt ihren Wohnsitz dort offiziell angemeldet habe.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Die gegenständlichen Anzeigen wurden darauf gestützt, dass sich die Ankerperson wegen Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches ins Ausland begeben habe.
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39 StbG) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15.05.1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Die Ankerperson fällt insoweit grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, als sie einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und jedenfalls auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte.
Zu welchem späteren Zeitpunkt und aufgrund welcher konkreten Grundlage des damaligen jugoslawischen Staatsbürgerschaftsrechts die Ankerperson die jugoslawische Staatsbürgerschaft erworben hat, ist nicht entscheidungsrelevant.
Gemäß § 58c Abs. 10 StbG kann in Verfahren nach § 58c Abs. 1 bis 4 StbG der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständiger beigezogen werden.
Eine Verfolgung der Ankerperson iSd § 58c Abs. 1 StbG, d.h. eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches, konnte im Beschwerdefall als Grund für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes nicht festgestellt werden. Auch eine objektivierbare Furcht vor einer solchen Verfolgung als Grund für die Abmeldung des Hauptwohnsitzes ist nicht erkennbar.
Aus § 58c StbG ergeben sich für die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen keine Regelung über die Beweislast oder ein bestimmtes Beweismaß. Vielmehr ist in jedem Fall des § 58c StbG, d.h. auch bei Nachkommen, der Hauptwohnsitz, die Staatsangehörigkeit oder auch die Verfolgung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (insb. § 37, § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG [iVm § 17 VwGVG]) zu prüfen.
Ein Gutachten gemäß § 58c Abs. 10 StbG unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 26.09.2022, Ra 2021/01/0296). Die Anforderungen an ein Gutachten sind im Beschwerdefall erfüllt. Die Stellungnahme des Nationalfonds enthält Feststellungen; sie setzt sich mit aufgefunden Behördendokumenten und anderen Nachweisen zur Lebensgeschichte der Beteiligten auseinander.
Eine Auseinandersetzung mit der „individuellen Situation“ ist im Beschwerdefall und auch durch das Gutachten des Nationalfonds sehr wohl erfolgt. Die einzelnen Stränge der Familiengeschichte wurden in der Stellungnahme umfassend erörtert. Alle Aspekte wurden beurteilt. Ein Ergänzungsbedarf ist nicht erkennbar. Freilich ist der Nationalfonds auf auffindbare Unterlagen angewiesen. Nach solchen wird auch gerichtsnotorisch akribisch gesucht. Das Sachverhaltsvorbringen wurde auch auf Hinweise/Unterlagen o.Ä. untersucht.
Der Nationalfonds hat den gesamten Behördenakt, (von der Zahl her sowie inhaltlich) umfangreiche Stellungnahmen der nunmehrigen Beschwerdeführer aber auch Erhebungen der Behörde und dortige historische Untersuchungen gewürdigt.
Die Ausführungen des Nationalfonds wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert, nachdem das Gutachten bereits zuvor den Verfahrensparteien übermittelt wurde. Einerseits kann das Verwaltungsgericht keinen Verfahrensmangel im Behördenverfahren erkennen, andererseits wäre ein solcher durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geheilt.
§ 58c Abs. 1 StbG setzt den Begriff der „Verfolgung“ voraus, definiert ihn aber nicht. „Verfolgung“ wird zwar auch in anderen Zusammenhängen als Rechtsbegriff im AsylG verwendet (§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG verweist diesbezüglich auf Art. 9 Statusrichtlinie; § 3 Abs. 1 AsylG knüpft an einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention an), dort aber weiter gefasst bzw. nicht spezifisch eingeschränkt. § 58c StbG knüpft hingegen nicht an jeder Form von „Verfolgung“, sondern an „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ an. Damit sind Verfolgungen durch die damaligen staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie durch politische Organe, nämlich jene der NSDAP gemeint.
Unter „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ sind für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu verstehen. Dazu zählen jedoch nicht andersartige Verfolgungen, wie etwa eine Strafverfolgung wegen Übertretung eines ideologiefreien Straftatbestandes, d.h. ohne Zusammenhang mit nationalsozialistisch motivierter direkter oder indirekter politischer oder ethnischer Verfolgung. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches iSd § 58c StbG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte und Hinweise auf eine konkrete Diskriminierung oder für Verfolgungshandlungen hervorgekommen.
Insbesondere ist im Beschwerdefall auch keine Verbindung zur Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich gegeben. Die Ausreise 1940 stand in keinem Zusammenhang zum Verfolgungsbegriff des § 58c StbG.
Dass es in einer Großfamilie unterschiedliche Lebensverläufe und Schicksale gibt, ist insofern unbeachtlich, als § 58c StbG an einem konkreten Vorfahren und dessen individueller Situation anknüpft. Insbesondere bei volljährigen Mitgliedern unterschiedlicher Kernfamilien lassen sich hier auch keine zwingenden Schlussfolgerungen auf andere Familienlinien ziehen.
Dass ein Schwager bekennender Nazi gewesen wäre, ist einerseits nicht im Ansatz belegbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er mit dem NS-Regime sympathisiert oder dessen Ideologie befürwortet habe, handelte es sich jedenfalls um kein NSDAP-Organ bzw. keine Behörde des Deutschen Reiches im Sinne des § 58c. Insofern ist aber auch die „individuelle Familiensituation“ nicht entscheidungsrelevant, weil auch ein familiärer Konflikt, der seine Grundlage in NS-Ideologie haben konnte, keinen Tatbestand des § 58c erfüllt.
Eine allfällige Diskriminierung der Ankerperson in Jugoslawien/Serbien als Nichtslawin („svabica“) ist im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen unbeachtlich. Insofern ist ein späterer Erwerb der jugoslawischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den Verfahrensablauf oder konkreten Zeitpunkt unbeachtlich. Auch ein „Verstecken oder Verbergen in Belgrad“ oder der Zeitpunkt der behördlichen Wohnsitzmeldung in Serbien sind nicht entscheidungsrelevant.
Die Voraussetzungen des § 58c StbG, nämlich eine Hauptwohnsitzaufgabe wegen (zu befürchtender) NS-Verfolgung der Ankerperson lagen nicht vor. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Anzeigen nicht erworben haben, ist daher zu Recht erfolgt. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden sind unbegründet.
Abschließend ist anzumerken, dass § 58c StbG nicht jede Form von „Unrecht“ oder Ungerechtigkeit ausgleichen kann.
Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil in der Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Hinweis zur geklärten Rechtslage neben den oben zitierten Entscheidungen VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003). Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind bereits aufgrund der Gesetzeslage klar, aber auch durch die Rechtsprechung geklärt. Im Beschwerdefall stellten sich im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung, die grundsätzlich nicht revisibel sind
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