LVwG W VGW-109/007/12813/2023

VGW-109/007/12813/2023State Administrative CourtJun 10, 2025

Regest

Vergütung, Verdienstentgang, Absonderung, Anspruchshöhe, selbstständig erwerbstätige Personen, Gesellschafter, Geschäftsführer, Stattgabe

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/12813/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.109.007.12813.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 30.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 und 16.05.2025 sowie Verkündung am 16.05.2025 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG und § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und Abs. 6 iVm § 7 Epidemiegesetz Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird der beschwerdeführenden Partei eine Vergütung in Höhe von 37.126,73 Euro zuerkannt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgegenstand

Mit Schreiben vom 21.07.2022, nämlich drei gesonderten E-Mails für einzelne Tätigkeiten, nämlich bezogen auf die C. GmbH, die D. GmbH und die E. OG, wurde beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) für den Zeitraum von 11.04.2022 bis 20.04.2022 beantragt.

Als Verdienstentgang und geltend gemachter Entschädigungsanspruch wurden im angeschlossenen „EpG-Berechnungstool“ für die Tätigkeit bei der D. GmbH nach der Berechnungsvariante 6 20.885,84 Euro sowie Steuerberaterkosten in Höhe von 1.000,– Euro geltend gemacht. Grundlage für diese Berechnung waren nicht die konkreten Ergebnisanteile des Beschwerdeführers, sondern die Unternehmenszahlen der D. GmbH (begehrter Gesamterstattungsbetrag 21.885,84 Euro).

Für die E. OG wurde in einem gesonderten „EpG-Berechnungstool“ mit der Berechnungsvariante 1–3 ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von 30.481,78 Euro sowie Steuerberaterkosten in Höhe von 1.000,– Euro ausgewiesen. Grundlage für diese Berechnung waren nicht die konkreten Unternehmensanteile des Beschwerdeführers, sondern die Ergebniszahlen der E. OG (begehrter Gesamterstattungsbetrag 31.481,78 Euro).

Für die Tätigkeit bei der C. GmbH wurde kein Verdienstentgang beziffert und auch kein konkretes Entschädigungsbegehren gestellt.

Die Antragsabweisung mit dem angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass nur natürliche Personen gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert werden können. Die Bezifferung des Verdienstentganges werde aus den Erlösen der Gesellschaften insgesamt (und damit nicht aus Anteilen/Entnahmen des Beschwerdeführers) abgeleitet. Anträge einer juristischen Person seien unzulässig, wenn die abgesonderte Person kein Arbeitnehmer sei. Zudem sei die Tätigkeit der Gesellschaften in Anbetracht des Personalstandes durch die Abwesenheit des Geschäftsführers nicht beschränkt oder verunmöglicht.

Das Verwaltungsgericht führte eine Verhandlung am 21.11.2023 sowie 16.05.2025 durch.

Feststellungen

Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist A. B. (geboren am ...).

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Steuerberater und war zeitraumbezogen Geschäftsführer und 100 %-Gesellschafter der D. GmbH (FN ...).

Der Beschwerdeführer war unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG, wobei er und seine Ehefrau jeweils 50 % der Anteile hielten (FN ...). Der Gewinn wurde zwischen den beiden im Verhältnis 52,9 zu 47,1 Prozent aufgeteilt (Steuerbescheid für 2022 vom 30.05.2023).

Bei der F. GmbH (zuvor [bis 05.11.2022]: C. GmbH; FN ...) war der Beschwerdeführer Geschäftsführer und zu 10 % beteiligt.

Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Absonderungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst) vom 12.04.2022 gemäß § 7 Epidemiegesetz von 11.04.2022 bis 20.04.2022, somit für insgesamt 10 Kalendertage abgesondert.

Der Beschwerdeführer befolgte die Absonderung. Er konnte aufgrund der Absonderung seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im üblichen Umfang nachgehen und war in seiner Erwerbstätigkeit durch die Absonderung behindert. Es ist ein Verdienstentgang eingetreten, für den die Absonderung kausal war.

Die E. OG hat zeitraumbezogen folgende wirtschaftliche Ergebnisse mit der E. OG selbständigen Tätigkeit erzielt:

EBITDA Monat der Erwerbsbehinderung: 0 Euro

EBITDA Vorjahresperiode: 14.050,00 Euro

Mittels Berechnungsformular und gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung ergeben sich aus den wirtschaftlichen Ergebnissen folgende Werte für die E. OG:

EBITDA Referenzzeitraum: 30.395,00 Euro

EBITDA Referenzzeitraum Vorjahr: 14.010,00 Euro

Fortschreibungsquotient: 2,17

Verdienstentgang: 30.481,78 Euro

Die D. GmbH hat zeitraumbezogen folgende wirtschaftliche Ergebnisse erzielt:

EBITDA Monat der Erwerbsbehinderung: 98.159,00 Euro

EBITDA Monat des Ersatzzieleinkommens: 123.013,00 Euro

Mittels Berechnungsformular und gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung ergeben sich aus den wirtschaftlichen Ergebnissen folgende Werte für die D. GmbH:

Ersatzzieleinkommen: 119.044,84 Euro

Ist-Einkommen (= EBITDA Monat der Erwerbsbehinderung): 98.159,00 Euro

Verdienstentgang: 20.885,84 Euro

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 sowie 16.05.2025, in der jeweils der Beschwerdeführer einvernommen wurden.

EBITDAs, Fortschreibungsquotient und auf Basis des Fortschreibungsquotienten ermittelter Verdienstentgang ergeben sich aus der Berechnung im jeweiligen Formular „EpG-Berechnungstool“. Dieses Dokument ist eine PDF-Datei, die vom Antragsteller oder Steuerberater mit Zahlen befüllt (wodurch automatische Rechenschritte ausgelöst werden) und vom zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt wurde.

Durch den Buchhalter/Steuerberater wurde die Richtigkeit der zugrundeliegenden Zahlen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung bestätigt.

Die Zahlen aus den Berechnungsformularen sind in den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Periodensaldenlisten) wiederzufinden (Urkundenvorlage ON 9 im hg. Akt).

Dass die Antragszahlen bezüglich der E. OG 100 % der Unternehmenswerte sind und keine Aliquotierung entsprechend des Gesellschaftsanteils vorgenommen wurde, ist ebenfalls aus den Periodensaldenlisten erkennbar. Diese Vorgangsweise wurde auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Feststellungen zu Unternehmensbeteiligungen u.Ä. ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen der Gesellschaften.

Feststellungen zum Nachweis der Infektion sowie zur Absonderung ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der Gesundheitsbehörde (ON 7 im hg. Akt). Die Befolgung der Absonderungsanordnung und die damit verbundene Erwerbsbehinderung ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen. Der Verdienstentgang ergibt sich auch aus dem Berechnungsformular.

Es scheint auch völlig logisch, dass eine Erwerbsbehinderung durch eine plötzliche/ungeplante Abwesenheit von der Arbeitsstätte für 10 Tage, samt dadurch verhinderter Terminwahrnehmungen etc. eintritt. Anders als bei einem einzelnen und geplanten Homeoffice-Tag, für den aus heutiger Sicht wohl auch eine entsprechende Infrastruktur eingerichtet sein mag, schränkte die gegenständliche Quarantäne unzweifelhaft die Verdienstmöglichkeiten ein. Gerade bei zeitabhängigen Abrechnungen von (Beratungs-)Dienstleitungen wie im Beschwerdefall scheint dies offenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Das Verwaltungsgericht stellte in elf Beschwerdeverfahren Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge mit verschiedenen Antragsformeln zur Überprüfung des § 32 Abs. 4 und 6 Epidemiegesetz sowie der EpiG-Berechnungsverordnung und legte darin detailliert formale und inhaltliche Bedenken gegen die Vergütungs- und Berechnungsregeln für Selbständige dar.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26.02.2025, V 346/2023-11, diese Anträge zurück- bzw. abgewiesen. Im Ergebnis wurden die gesetzlichen Grundlagen und die EpiG-Berechnungsverordnung nicht beanstandet und die Ermittlung eines Verdienstentgangs nach den Ansätzen der EpiG-Berechnungsverordnung samt Ermittlung durch einen Steuerberater/Buchhalter (siehe insb. Rz 103 f des Erkenntnisses) bestätigt.

Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 195/2022 weiterhin anzuwenden (§ 50 Abs. 37 Epidemiegesetz; VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, Rz 26).

Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch auf eine Vergütung wegen der bescheidmäßigen Absonderung aus § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz.

Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Absonderung seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im üblichen Umfang nachgehen und war in seiner Erwerbstätigkeit behindert. Er erlitt somit einen Verdienstentgang. Dem Grunde nach besteht der Anspruch. Weitergehende Kausalitätsnachweise sind nicht erforderlich.

Die Berechnung der Anspruchshöhe erfolgt nun nach der von Gesundheitsministerium und Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH verteidigten Rechtslage.

Auch zur Anspruchshöhe sind keine weiteren Nachweise neben einem positiven Vergleichsergebnis sowie dem Bestätigungsvermerk nach der EpG-Berechnungs-VO zu erbringen (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090).

Eine ziffernmäßige Bemessung des Kausalitätsumfangs zwischen grundsätzlicher Einschränkung durch die Absonderung (Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach) und Verdienstentgang (Einnahmenrückgang) zur Ermittlung der Anspruchshöhe ist weder im Gesetz, noch in der Verordnung vorgesehen. Es würde zudem dem Zweck der durch den Verfassungsgerichtshof auch im gegenständlichen Anlassfall als sachlich empfundenen Pauschalierung zuwiderlaufen, den genauen Umfang der Einschränkung zu ermitteln.

Es wurden allerdings umfangreiche Buchhaltungs- und Steuerunterlagen vorgelegt. Die Zahlen wurden in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt und erläutert.

Bei der F. GmbH (zuvor C. GmbH) war der Beschwerdeführer Geschäftsführer und zu 10 % beteiligt. Hier war er nicht selbständig. Abgesehen davon wurde in Bezug auf diese Gesellschaft bzw. Tätigkeit kein Verdienstentgang bzw. kein Erstattungsanspruch beziffert.

In Bezug auf diese Tätigkeit liegt eine unselbständige Tätigkeit vor (weil weniger als 25 %-Beteiligung), sodass die Bestimmungen für Selbständige (§ 32 Abs. 4 und 6 Epidemiegesetz sowie EpG-BerechnungsVO) nicht anwendbar sind (vgl. VwGH 14.06.2023, Ra 2023/09/0064; 20.02.2025, Ro 2024/09/0008).

Für diese Tätigkeit besteht dem Grunde nach kein Anspruch.

Bei der D. GmbH war der Beschwerdeführer Geschäftsführer und 100 %-Gesellschafter. Insofern ist hier keine Aliquotierung der Unternehmenszahlen zur Ermittlung des Verdienstentgangs erforderlich.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 25 % sind selbständig erwerbstätig gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz und können somit unter Zugrundelegung des Einkommens der GmbH einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs stellen. Der Ersatz errechnet sich aliquot anhand der konkreten Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers (siehe auch Stellungnahme des BMSGPK vom 24.05.2024, 2024-0.379.917 [= hg. VGW-109/V/020/13742/2023-10]).

Es wurde im Beschwerdefall nach der zutreffenden Berechnungsvariante das Ist-Einkommen dem Zieleinkommen gegenübergestellt und der Verdienstentgang gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung ermittelt. Der begehrte Gesamterstattungsbetrag ist von den Berechnungen der Buchhalterin/Steuerberaterin und ihrem Bestätigungsvermerk gedeckt (zur Ermittlungs-/Prüfmöglichkeit des Verwaltungsgerichts VfGH 26.02.2025, V 346/2023-11, Rz 103 f, 106 und 116).

Es ist der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach berechtigt.

Es ist daher in Bezug auf die D. GmbH der Betrag von 21.885,84 Euro (Verdienstentgang plus Steuerberaterkosten) der beschwerdeführenden Partei zuzuerkennen.

Bei der E. OG hielt der Beschwerdeführer 50 % der Anteile und er war zu 52,9 % am Gewinn beteiligt. Insofern ist hier eine Aliquotierung, konkret Halbierung der Unternehmenszahlen zur Ermittlung des Verdienstentgangs erforderlich.

Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 EpG-BerechnungsVO die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1.000,– Euro in Abzug bringen.

Gemäß § 32 Epidemiegesetz haben natürliche Personen einen Anspruch auf eine Vergütung. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Sowohl das Gesetz als auch die EpG-BerechnungsVO sprechen vom Einkommen selbständig erwerbstätiger Personen. Dabei ist das gesamte Einkommen einer Person maßgeblich, wobei nicht auf unterschiedliche Tätigkeiten abgestellt wird. Es ist daher nur einmalig für die Absonderung einer Person ein Anspruch auf Ersatz der Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten gegeben.

Es ist daher in Bezug auf die E. OG der Betrag von 15.240,89 Euro (Verdienstentgang ohne Steuerberaterkosten) der beschwerdeführenden Partei zuzuerkennen.

Insgesamt ergibt dies einen Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 37.126,73 Euro.

Das Mehrbegehren (höheres Antragsbegehren für die Tätigkeit bei der E. OG und die zweite Steuerberaterpauschale) war abzuweisen.

Zum Vorbringen, dass der „Ausfall“ bei der OG höher gewesen sein könnte, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in diesem Fall eine entsprechende Berechnung mit dem Berechnungstool vorgenommen wurde und dieses von der Steuerberaterin für richtig befunden wurde. Soweit sich aus der Periodensaldenliste oder anderen Unternehmenszahlen ein (noch) günstigeres Ergebnis errechnen hätte lassen, wäre diese Berechnung und Bezifferung vom Antragsteller vorzunehmen gewesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.