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VGW-172/003/2447/2025•LVwG W VGW-172/003/2447/2025
VGW-172/003/2447/2025State Administrative CourtMay 23, 2025
Ziviltechniker, Konkurs, Vermögen, Erlöschen Befugnis, präventive Restrukturierungsmaßnahme, Entschuldung, Richtlinienumsetzung, Anwendungsvorrang, Wiederaufleben, Rechtsgestaltungsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. B., vertreten durch Herrn MMag. C. D., gegen den Feststellungsbescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus) vom 10.12.2024, Zl. ..., mit welchem gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTK 2019 das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Ablauf des 24. September 2021 festgestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 23.5.2025,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit E-Mail vom 29.10.2024 wandte sich die Kammer der ZiviltechnikerInnen, ArchitektInnen und IngenieurInnen Wien, Niederösterreich, Burgendland mit dem Ersuchen um Erlassung eines Feststellungsbescheides an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus; folgend: belangte Behörde). Über den Beschwerdeführer sei am 24.9.2020 ein Konkursverfahren eröffnet und innerhalb eines Jahres kein Zahlungsplan bestätigt worden.
2. Mit Schreiben vom 31.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zur Annahme des Erlöschens der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 ZTG 2019 Stellung zu nehmen.
3. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2024 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 durch den Anwendungsvorrang von Unionsrecht – konkret von Art. 22 der RL (EU) 2019/1023 – verdrängt werde. Er ersucht daher um Einstellung des Verfahrens zum Erlöschen der Befugnis.
4. Mit Bescheid vom 10.12.2024, Zl. ..., stellte die belangte Behörde sodann fest:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft stellt gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) fest, dass die dem Dipl.-Ing. Dr. A. B. mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juli 1992, Zl. ..., verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Ablauf des 24. September 2021 erloschen ist.“
Über das Vermögen des Beschwerdeführers sei laut Insolvenzdatei mit Wirkung vom 24.9.2020 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden und bis dato kein Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt worden. Die Ziviltechnikerbefugnis sei daher mit Ablauf des 24.9.2021 unmittelbar kraft Gesetz erloschen. Da im für die Beurteilung des Bestandes maßgeblichen Zeitpunktes (Ablauf des 24.9.2021) ein Abschöpfungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, erübrige sich die Klärung, ob ein derartiges Verfahren allenfalls durch Lückenschließung und im Analogieschluss zu den Tatbeständen „Bestätigung eines Sanierungsplanes oder Abschöpfungsplanes“ berücksichtigt werden könnte und ob, bzw. mit welchem normativen Gehalt gegenüber der derzeitigen gesetzlichen Regelung Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/1023 als „self-executing“ angesehen werden könnte.
5. Diesem Bescheid folgte ein weiterer Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 12.12.2024, Zl. ..., mit gleichlautendem Spruch.
6. Mit E-Mail vom 23.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen beide Bescheide rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begehrt wird die ersatzlose Behebung der Feststellungsbescheide.
Über den Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 24.9.2020 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Es sei in diesem Verfahren kein Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt worden. Es sei zu einem Tilgungsplan (siehe beigelegten Auszug aus der Insolvenzdatei; dabei handle es sich um das Mittel der Entschuldung, welches in der Richtlinie (EU) 2019/1023 vorgesehen sei und auf welches sich die Verbotsfrist des Art. 22 der Richtlinie beziehe) gekommen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei der Tilgungsplan noch gelaufen, aber werde dieser in Kürze erfüllt, woraufhin Entschuldung eintreten werde.
§ 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 sei mit Art. 22 der Richtlinie unvereinbar. Die nationale Regelung sehe insbesondere kein automatisches Wiederaufleben der Befugnis vor und sei daher im Fall eines Tilgungsplans nicht anzuwenden. Auch könne die Unionsrechtswidrigkeit infolge Widerspruchs zum Legalitätsprinzip nicht dadurch saniert werden, dass Art. 22 der Richtlinie unmittelbar angewendet und das Erlöschen der Befugnis behördlich festgestellt, aber selbst ohne Antrag von Amts wegen wieder nach Entschuldung automatisch neu verleiht werde. Außerdem habe die belangte Behörde klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Befugnis als „endgültig erloschen“ ansehe.
Weiters sei es auch unerheblich, ob der Tilgungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon erfüllt wurde oder noch läuft. Genauso wie beim Zahlungsplan und beim Sanierungsplan erfolge die Entschuldung immer nur am Ende nach Erfüllung der Pläne, weshalb keine Besonderheit des Tilgungsplans vorliege.
Dieser Beschwerde war ein Auszug aus der Insolvenzdatei mit Stichtag 23.12.2024 angeschlossen.
7. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde hinsichtlich des Bescheides vom 12.12.2024, Zl. ..., mit Bescheid vom 4.2.2025 eine Beschwerdevorentscheidung und behob den Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 2 AVG.
Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer bestätigte mit E-Mail vom 6.2.2025 die Zustellung dieses Bescheides und stellt klar, dass die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 10.12.2024 aufrecht bleibt. Er beantragt dahingehend die Vorlage an das Verwaltungsgericht Wien.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Begleitschreiben und ausführlicher Stellungnahme vom 10.2.2025 dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde unter der Zl. VGW-172/003/2447/2025 protokolliert.
Im Begleitschreiben führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/1023 einem Berufsverbot nicht entgegenstünde, sondern lediglich vorschreibe, dass dieses Verbot bei Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft zu treten habe, ohne dass dies zum Anlass für ein weiteres Verfahren genommen werden darf. Es sei also richtlinienkonform, wenn von einem durch die Insolvenz ausgelösten Zeitpunkt bis zum Ablauf der Entschuldungsfrist die Berufsausübung rechtlich unterbunden ist.
Der angefochtene Bescheid kenne die Befugnis nicht ab, sondern stelle das Erlöschen mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 fest. Er enthalte aber keine Aussage, die der Annahme eines Wiederauflebens zu einem späteren Zeitpunkt entgegenstünde. Ausgehend von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 22 der og. Richtlinie würde – ebenso wie beim Erlöschen – die Befugnis unmittelbar von Gesetzes wegen wiederaufleben. Eine Änderung des ZTG 2019 sei daher nicht notwendig. Der weiteren Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis würde gegenständlich aber der Umstand entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer seine Befugnis seit 1.1.2002 ruhend gemeldet habe.
9. Infolge versehentlicher „Doppelprotokollierung“ wurde die Beschwerde neuerlich mit Begleitschreiben vom 20.3.2025 vorgelegt. Eine ha. Protokollierung erfolgte unter der Zl. VGW-172/003/4496/2025, wobei diese Zahl mit Aktenvermerk vom 11.4.2025 (mangels Bedarf) geschlossen wurde.
10. Am 9.5.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Diesem war ein aktueller Auszug aus der Insolvenzdatei angeschlossen.
Der belangten Behörde wurde dieses Vorbringen am 14.5.2025 übermittelt.
11. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.5.2025 der Vollständigkeit halber das Begleitschreiben der belangten Behörde vom 10.2.2025 zur Beschwerdevorlage übermittelt.
12. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 20.5.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin bringt diese u.a. vor, dass auch diese von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 22 der og. Richtlinie ausgeht. Wie auch das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis („Verbot“) unmittelbar von Gesetzes wegen ohne Notwendigkeit eines individuellen Rechtsaktes eintrete, erfolge auch das Wiederaufleben der Befugnis (Außer-Kraft-Treten des „Verbots“) unmittelbar von Gesetzes wegen (in diesem Fall der Richtlinie 2019/1023).
Darüber hinaus verweist die belangte Behörde auf einen offenen Antrag auf Wiederverleihung der Ziviltechnikerbefugnis.
13. Am 23.5.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In dieser wurde mit dem Beschwerdeführer sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Sach- und Rechtslage erörtert. Die belangte Behörde verzichtete nach umfassendem schriftlichen Vorbringen auf eine Teilnahme.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen erklärt und die Entscheidung mündlich verkündet.
Der Beschwerdeführervertreter gab einen Antrag auf Vollausfertigung zu Protokoll.
II.Sachverhaltsfeststellung
1. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.7.1992 wurde dem Beschwerdeführer die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verliehen.
2. Seit 1.1.2002 hat er seine Befugnis ruhend gemeldet. Eine Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis wurde der zuständigen Kammer bis heute nicht schriftlich angezeigt.
3. Am 24.9.2020 wurde über den Beschwerdeführer das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Bis zum 24.9.2021 wurde weder ein Sanierungsplan noch ein Zahlungsplan bestätigt. Ebenso wenig wurde bis zu diesem Tag ein Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan bestätigt. Im Dezember 2021 wurde ein Zahlungsplan nicht angenommen und ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan (Dieses „kurze Abschöpfungsverfahren“ wurde mit BGBl. I Nr. 147/2021 in Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz im nationalen Recht verankert) eingeleitet (rechtskräftige Einleitung infolge Erhebung eines Rekurses im September 2022). Mit Beschluss vom 8.1.2025 wurde das Abschöpfungsverfahren beendet und dem Beschwerdeführer Restschuldbefreiung erteilt.
4. Derzeit ist über den Beschwerdeführer kein Insolvenzverfahren/Schuldenregulierungsverfahren/Abschöpfungsverfahren eröffnet.
5. Der Beschwerdeführer hat einen offenen Antrag auf Wiederverleihung der Ziviltechnikerbefugnis anhängig.
III.Beweiswürdigung
1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt, eingeholten Stellungnahmen seitens der Parteien sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.5.2025.
2. Die Feststellungen können aufgrund der unbedenklichen Aktenlage als erwiesen festgestellt werden. Die Feststellungen zum (abgeschlossenen) Schuldenregulierungsverfahren ergeben sich aus dem mit Stellungnahme vom 9.5.2025 übermittelten Auszug aus der Insolvenzdatei. I.Ü. wurden das Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis sowie der Ablauf des Schuldenregulierungsverfahrens seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
3. Dass der Beschwerdeführer um Wiederverleihung seiner Ziviltechnikerbefugnis angesucht hat, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.5.2025 bekannt.
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Maßgebliche Rechtsnormen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 erlischt die Befugnis der beruflichen Tätigkeit als Ziviltechniker durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde.
Gemäß § 6 Abs. 3 ZTG 2019 hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus) das Erlöschen der Befugnis durch Bescheid festzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 ZTG 2019 sind von der Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.
Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (kurz: Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) lauten (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien):
„(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz, die Entschuldung und Tätigkeitsverbote zurückzuführen sind. Ohne dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, zielt diese Richtlinie darauf ab, solche Hindernisse zu beseitigen, indem sichergestellt wird, dass bestandsfähige Unternehmen und Unternehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche insolvente oder überschuldete Unternehmer nach einer angemessenen Frist in den Genuss einer vollen Entschuldung kommen und dadurch eine zweite Chance erhalten können, und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird.
(2) – (71) …
(72) Unternehmer, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit ausüben, können Gefahr laufen, insolvent zu werden. Die je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Möglichkeiten für einen Neustart könnten einen Anreiz für überschuldete oder insolvente Unternehmer bieten, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen zu verlegen, in dem sie niedergelassen sind, um in den Genuss von kürzeren Entschuldungsfristen oder attraktiveren Bedingungen für eine Entschuldung zu kommen, was für die Gläubiger zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit und Mehrkosten bei der Beitreibung ihrer Forderungen führt. Zudem stellen die Auswirkungen einer Insolvenz, insbesondere das soziale Stigma, die rechtlichen Folgen — etwa das Verbot, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben — und die anhaltende Unfähigkeit zur Begleichung von Schulden, für Unternehmer, die ein Unternehmen gründen oder eine zweite Chance erhalten wollen, bedeutende Negativanreize dar, obwohl erwiesen ist, dass Unternehmer, die insolvent wurden, beim nächsten Mal bessere Aussichten auf Erfolg haben.
(73) Daher sollten die negativen Auswirkungen von Überschuldung oder Insolvenz auf Unternehmer insbesondere dadurch verringert werden, dass eine volle Entschuldung nach Ablauf einer bestimmten Frist ermöglicht und die Dauer von mit der Überschuldung oder Insolvenz eines Schuldners zusammenhängenden Tätigkeitsverboten begrenzt wird. Der Begriff der Insolvenz sollte im nationalen Recht festgelegt werden und auch als Überschuldung verstanden werden können. Der Begriff des Unternehmers im Sinne der vorliegenden Richtlinie sollte sich nicht auf Geschäftsführer oder Mitglieder einer Unternehmensleitung; diese sollten nach nationalem Recht behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, wie der Zugang zur Entschuldung erlangt werden kann, was die Möglichkeit einschließt, vom Schuldner einen Antrag auf Entschuldung zu verlangen.
(74) – (101) …
TITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
a) präventive Restrukturierungsrahmen, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz zur Verfügung stehen, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicherzustellen,
b) Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, und
c) Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für in Absatz 1 genannte Verfahren, die folgende Schuldner betreffen:
a) – g) …
h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(3) …
(4) Die Mitgliedstaaten können insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren einbeziehen.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a auf juristische Personen beschränken.
(5) …
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
9. „Unternehmer“ eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt;
…
…
TITEL III
ENTSCHULDUNG UND TÄTIGKEITSVERBOTE
Artikel 20
Zugang zur Entschuldung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß dieser Richtlinie führen kann.
Die Mitgliedstaaten können zur Bedingung machen, dass die gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit, mit der die Schulden eines insolventen Unternehmers im Zusammenhang stehen, eingestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung der Schulden durch den Unternehmer abhängig ist, stellen sicher, dass die diesbezügliche Tilgungspflicht der Situation des einzelnen Unternehmers entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum pfändbaren oder verfügbaren Einkommen und zu den pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerten des Unternehmers während der Entschuldungsfrist steht sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung trägt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entschuldete Unternehmer von bestehenden nationalen Rahmen zur Förderung der Geschäftstätigkeit von Unternehmern profitieren können, einschließlich des Zugangs zu einschlägigen und aktuellen Informationen über diese Rahmen.
Artikel 21
Entschuldungsfrist
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens drei Jahre beträgt, spätestens ab einem der folgenden Zeitpunkte:
a) im Falle eines Verfahrens, das einen Tilgungsplan umfasst, dem Zeitpunkt der Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, den Plan zu bestätigen, oder dem Zeitpunkt, an dem mit der Umsetzung des Tilgungsplans begonnen wird, oder
b) im Falle jedes anderen Verfahrens dem Zeitpunkt der Entscheidung der Justiz- oder Verwaltungsbehörde über die Eröffnung des Verfahrens oder dem Tag der Bestimmung der Insolvenzmasse des Unternehmers.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer, die ihren Verpflichtungen, sofern solche gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, nachgekommen sind, nach Ablauf der Entschuldungsfrist entschuldet werden, ohne dass ein Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Verfahren ein weiteres Verfahren zu eröffnen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, die es der Justiz- oder Verwaltungsbehörde ermöglichen zu überprüfen, ob die Unternehmer die Verpflichtungen für eine Entschuldung erfüllt haben.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine volle Entschuldung der Fortsetzung eines Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht, das die Verwertung und Verteilung der Vermögenswerte eines Unternehmers umfasst, die am Tag des Ablaufs der Entschuldungsfrist Teil der Insolvenzmasse dieses Unternehmers waren.
Artikel 22
Verbotsfrist
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein insolventer Unternehmer im Einklang mit dieser Richtlinie entschuldet wird, ein allein aufgrund der Insolvenz des Unternehmers erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, spätestens bei Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft tritt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit dem Ablauf der Entschuldungsfrist die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbote außer Kraft treten, ohne dass ein Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss, zusätzlich zu den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Verfahren ein weiteres Verfahren zu eröffnen.
Artikel 23
Ausnahmeregelungen
(1) - (4) …
(5) Abweichend von Artikel 22 können die Mitgliedstaaten längere oder unbestimmte Verbotsfristen festlegen, wenn der insolvente Unternehmer einem Berufsstand angehört:
a) für den besondere ethische Regeln oder besondere Regeln bezüglich der Reputation oder der Sachkunde gelten, und
b) der sich mit der Verwaltung des Eigentums Dritter befasst.
Unterabsatz 1 gilt auch wenn ein insolventer Unternehmer beantragt, sich einem in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Berufsstand anzuschließen.
(6) Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die nationalen Vorschriften zu anderen als den in Artikel 22 genannten Tätigkeitsverboten, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz wurde durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG (BGBl. I Nr. 147/2021) in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere wurde die Restrukturierungsordnung erlassen, welche mit Ende der Umsetzungsfrist (vgl. Art. 34 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) am 17.7.2021 in Kraft getreten ist.
Ebenso wurde in der Insolvenzordnung (IO) entsprechend der Richtlinie ein „kurzes Abschöpfungsverfahren“ mit der Dauer von drei Jahren (Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan; vgl. §§ 199 ff IO) eingeführt (vgl. ErlRV 950 BlgNr 27. GP, 29, zu BGBl. I Nr. 147/2021).
B.Daraus folgt:
1. Strittig ist gegenständlich, ob Art. 22 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in nationales Recht (im ZTG 2019) umgesetzt wurde und wenn nein, ob Art. 22 der Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet und es daher zu einer Verdrängung von nationalem Recht bzw. einer unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht kommt.
2. Zunächst ist hierzu § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 näher zu durchleuchten:
2.1. Zweck u.a. des Erlöschungstatbestandes des § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 ist es, das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen (VwGH 2.11.2016, Ro 2014/06/0087, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG idF BGBl. I Nr. 58/2010; VwGH 27.1.2011, 2010/06/0227, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG 1993 idF BGBl. I Nr. 137/2005; auf die geltende Rechtslage übertragbar).
2.2. § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 sieht das Erlöschen der Berufsberechtigung als Ziviltechniker in dem Fall vor, in dem über das Vermögen des Ziviltechnikers der Konkurs eröffnet wurde, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde. Das Erlöschen tritt kraft Gesetz, also „ex lege“, mit der Wirkung „ex nunc“ ein (vgl. ErlRV 1090 BlgNr 22. GP, S 5, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG 1993, BGBl. I Nr. 137/2005; VwGH 2.11.2016, Ro 2014/06/0087, zu § 17 Abs. 1 Z 5 Fall 1 ZTG 1993 idF BGBl. I Nr. 58/2010; VwGH 27.1.2011, 2010/06/0227, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG 1993 idF BGBl. I Nr. 137/2005; VwGH 26.1.2006, 2005/06/0376, zu § 17 Abs 1 Z 4 ZTG 1993 in der Stammfassung BGBl. Nr. 156/1994; auf die geltende Rechtslage übertragbar). Es bedarf hierzu also keines gesonderten Verwaltungsaktes. Vielmehr wird das kraft Gesetz erfolgte Erlöschen nach § 16 Abs. 3 ZTG 2019 lediglich aus Rechtsschutzerwägungen behördlich festgestellt.
2.3. Für das zu einem bestimmten Stichtag erfolgte Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis nach § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 ist es daher aber auch irrelevant, ob nach Ablauf von einem Jahr ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan doch noch bestätigt wurde oder ob es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Aufhebung des Konkursverfahrens kommt.
2.4. Ebenso sind entsprechend dem Zweck der Erlöschungstatbestände auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse vom „ex lege“ Erlöschen erfasst (VwGH 27.1.2011, 2010/06/0227, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG 1993 idF BGBl. I Nr. 137/2005, auf die geltende Rechtslage übertragbar, wonach andernfalls es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen würde, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen).
2.5. § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 räumt dem Ziviltechniker also die Möglichkeit ein, sich innerhalb eines Jahres zu „sanieren“. Nimmt das Konkursverfahren bzw. Schuldenregulierungsverfahren (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/06/0227, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG 1993 idF BGBl. I Nr. 137/2005, wonach die Wortfolge „Eröffnung des Konkurses“ auch die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens über natürliche Personen erfasst) also einen positiven Verlauf und kommt es innerhalb eines Jahres zur Bestätigung eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans, so bleibt die Ziviltechnikerbefugnis aufrecht. Bei einem negativen Verlauf erlischt die Befugnis (AB 1152 BlgNr 22. GP, S 1, zu § 17 Abs. 1 Z 4 ZTG 1993, BGBl. I Nr. 137/2005; Oppel/Swittalek, Handbuch Ziviltechnikerrecht (2021), S 75).
2.6. Ob die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, welchem ein Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan zugrunde liegt, binnen einen Jahres ausreicht, um das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis nach § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 zu verhindern, kann gegenständlich dahingestellt bleiben. Schließlich kam es innerhalb eines Jahres nicht zur Bestätigung jener.
3. Zur Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz:
3.1. Nunmehr regelt die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in ihrem Titel III (Art. 20 ff) die Entschuldung und Tätigkeitsverbote insolventer Unternehmer. Der Beschwerdeführer machte von einem Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan nach §§ 199 ff IO (dieses wurde in Umsetzung der og. Richtlinie eingeführt; vgl. ErlRV 950 BlgNr 27. GP, S. 29, zu BGBl. I Nr. 147/2021) Gebrauch.
3.2. Die Richtlinie selbst regelt, um die negativen Auswirkungen einer Insolvenz abzufedern (vgl. Erwägungsgrund 73 der Richtlinie) die Fristen von national vorgesehen Berufsverboten, zu welchen es im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen kommt.
3.3. § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Berufs-/Tätigkeitsverbot im Sinne der Richtlinie dar. Diese Rechtsansicht deckt sich mit jener des Beschwerdeführers (siehe bspw. seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz; Arg.: „äquivalent“ sowie in seiner Stellungnahme vom 9.5.2025; Arg.: „entspricht“). Auch kann die Richtlinie einem derartigen Berufs-/Tätigkeitsverbot schon per se nicht entgegenstehen, zumal andernfalls sämtliche Bezugnahmen auf nationale Berufsverbote in der Richtlinie, u.a. in Art. 22 der Richtlinie überflüssig wären. Vielmehr regelt die Richtlinie die Modalitäten, unter denen ein nationales Berufsverbot wieder außer Kraft tritt bzw. außer Kraft zu treten hat.
3.4. § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 ist klar und unmissverständlich formuliert. § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund obiger Erwägungen als mit der Richtlinie im Einklang stehend.
4.1. Da innerhalb eines Jahres ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens weder ein Sanierungsplan noch ein Zahlungsplan bestätigt wurde, hat die belangte Behörde zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid das „ex lege“ Erlöschen der Befugnis mit 24.9.2021 festgestellt.
4.2. Ob die Bestätigung eines Tilgungsplans oder Abschöpfungsplans nach den §§ 199 ff IO innerhalb eines Jahres ausreicht, um den Eintritt des Erlöschens zu verhindern, kann dahingestellt bleiben, zumal es gegenständlich erst nach Ablauf von einem Jahr zur Bestätigung eines Tilgungsplans kam.
4.3. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage war, ob die belangte Behörde zu Recht zu einem bestimmten Stichtag (24.9.2021) von Amts wegen das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis festgestellt hat. Diese Feststellung grenzte den Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgericht Wien ein. Das erkennende Gericht kann daher den angefochtenen Bescheid entweder bestätigen oder der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Befugnis nicht erloschen ist.
5. Von dem mit der Richtlinie im Einklang stehenden Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis nach § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 ist die Frage zu trennen, wie nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens bzw. Abschöpfungsverfahrens mit der „ex lege“ erloschenen Befugnis umzugehen ist:
5.1. Art. 22 der Richtlinie sieht ein „ex lege“ Wiederaufleben der Berufsberechtigung nach Ablauf der Entschuldungsfrist vor. Dieses Wiederaufleben erfolgt mit der Wirkung „ex nunc“, also für die Zukunft. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten vor, dass für den Fall, dass ein Berufsverbot/Tätigkeitsverbot im nationalen Recht vorgesehen ist, diese sicherzustellen haben, dass jenes spätestens bei Ablauf der Entschuldungsfrist „außer Kraft“ tritt, um dem Unternehmer die rasche Wiederaufnahme der Tätigkeit zu ermöglichen (Erwägungsgründe 72, 73, Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie). Ein derartiges Wiederaufleben regelt das ZTG 2019 jedoch nicht. Vielmehr sieht § 4 ZTG 2019 die neuerliche bescheidförmige Verleihung (Rechtsgestaltungsbescheid) vor.
5.2. In diesem Umfang wurde Art. 22 der Richtlinie nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entsprechend in nationales Recht umgesetzt.
5.3. Art. 22 der Richtlinie räumt dem Einzelnen Rechte ein, erweist sich als hinreichend genau und inhaltlich unbedingt. Daraus folgt, dass Art. 22 der Richtlinie unmittelbar anwendbar ist (zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien siehe Stocker/Vcelouch in Jäger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 288 AEUV (Stand 1.7.2023, rdb.at), Rz 68 ff). Diese Rechtsansicht wird auch von der belangten Behörde vertreten (vgl. Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage vom 10.2.2025 sowie Stellungnahme vom 20.5.2025). Der Beschwerdeführer kann sich daher gegenüber der Behörde unmittelbar auf Art. 22 der Richtlinie berufen.
5.4. Aus dieser unmittelbaren Anwendbarkeit resultiert, dass die Ziviltechnikerbefugnis des Beschwerdeführers mit Beendigung des Abschöpfungsverfahrens am 8.1.2025 wieder auflebte. Dieser ist daher grdstl. wieder berechtigt, seine Ziviltechnikerbefugnis auszuüben.
5.5. Der Anwendungsvorrang von Unionsrecht berechtigt den Gesetzgeber im Ergebnis aber nicht dazu, Art. 22 der Richtlinie nicht entsprechend in nationales Recht umzusetzen.
5.6. Wenngleich Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie festschreibt, dass Verbote außer Kraft treten, „ohne dass ein Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss", so steht dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls aber nicht der Erlassung eines Bescheides entgegen, mit dem das Wiederaufleben Kraft Gesetz festgestellt wird. Eben eine solche Feststellung erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch aus Rechtsschutzerwägungen als geboten.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
C.Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt Rechtsprechung zum Verhältnis des § 16 Abs. 1 Z 4 ZTG 2019 zu Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz, welcher Berufsverbote unter der Bedingung erlaubt, dass im Fall des Ablaufs der Entschuldungsfrist diese wieder außer Kraft treten, ohne dass es eines diesbezüglichen Antrags benötigt. Es handelt sich um Rechtsfragen, welche über den konkreten Einzelfall hinausgehen und für zukünftige Insolvenzen von Ziviltechnikern Bedeutung hat.
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