LVwG W VGW-121/082/17479/2024

VGW-121/082/17479/2024State Administrative CourtMay 19, 2025

Regest

Taxilenkerausweis, Vertrauenswürdigkeit, Alkohol, Lenkberechtigung, Entziehung, Zeitraum, Maßstab

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/082/17479/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.121.082.17479.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GesnbR, vom 3.12.2024 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 5.11.2024, Zl. ..., betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am ... geboren und war zuletzt seit dem 25.8.2022 Inhaber des Taxilenkerausweises Nr. ..., mit einer Gültigkeit bis einschließlich 24.8.2027.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2024 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesen Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 für die Dauer bis zum Ablauf der ursprünglichen Gültigkeit des Ausweises am 24.8.2027. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 8.11.2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Bis zum Ende der Entzugsfrist verblieb ab Bescheiderlassung ein Zeitraum von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten; aus heutiger Sicht sind es noch zwei Jahre und drei Monate.

Dem Beschwerdeführer war zuvor mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9.10.2024 die Lenkberechtigung gemäß § 7 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Jahr vom 11.10.2024 bis zum 11.10.2025 entzogen worden. Grund für diese Maßnahme war ein Vorfall am 12.9.2024 gegen 06:18 Uhr im 11. Wiener Gemeindebezirk. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrdienst. Er verursachte beim Lenken seines Autos einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, bei welchem er selbst verletzt wurde. Im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme konnten beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden. Aufgrund seiner Verletzung war eine Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat nicht möglich, weshalb dem Beschwerdeführer Blut abgenommen wurde. Die Blutuntersuchung ergab laut Gutachten des Analyseinstituts einen Blutalkoholwert von 3 Promille. Den einjährigen, noch etwa viereinhalb Monate andauernden Führscheinentzug hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Nach dem Fristende des Führerscheinentzugs am 11.10.2025 bis zum Ende der Entzugsfrist des Taxilenkerausweises am 24.8.2027 liegt ein weiterer Zeitraum von einem Jahr und zehneinhalb Monaten.

Die belangte Behörde sah (im Wesentlichen) aufgrund der Alkoholisierung beim Lenken eines Fahrzeugs und des verursachten Verkehrsunfalls sowie mangels Verkehrszuverlässigkeit die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr als gegeben an und entzog ihm den Taxilenkerausweis bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Gültigkeit.

Einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Interesse des öffentlichen Wohls und zum Schutz der Fahrgäste vor nicht vertrauenswürdigen Lenkern ausdrücklich die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit nicht bestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf die rechtskräftigen behördlichen Entscheidungen sowie auf die Ergebnisse der im Zuge des Verkehrsunfalls am 12.9.2024 durchgeführten Untersuchungen, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat - Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand mit Verursachung eines Verkehrsunfalls - ausdrücklich nicht. Er räumt vielmehr ein, dass er am 12.9.2024 nach mehr als 25 Jahren, in denen er keinerlei Alkohol konsumiert habe, aufgrund eines außerordentlichen Ereignisses, nämlich eines traurigen Gemütszustandes wegen eines todkranken Freunds, Alkohol in einem nicht näher bekannten Ausmaß konsumiert habe und in diesem Zustand in sein Fahrzeug gestiegen sei, um dieses zu lenken. Der Beschwerdeführer habe seine Verantwortung für diesen Vorfall erkannt, zeige sich einsichtig und schuldbewusst und habe daher auch gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten sowie gegen die verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.970 Euro keine Rechtsmittel erhoben, sondern diese Maßnahmen akzeptiert und die Strafen bezahlt.

Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er als Taxilenker beruflich ständig im Straßenverkehr unterwegs sei, weshalb grundsätzlich ein höheres Risiko bestehe, Verkehrsverstöße zu begehen. Gleichzeitig betont er jedoch, dass der konkrete Vorfall nicht während einer beruflichen Tätigkeit erfolgt sei, sondern ausschließlich im privaten Rahmen stattgefunden habe. Dies sei bei der Bewertung seiner Vertrauenswürdigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Weitere oder ähnliche Verstöße habe er in der Vergangenheit nicht gesetzt; insbesondere habe er in den letzten 25 Jahren - mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalls - keinen Alkohol konsumiert.

Sein zentrales Vorbringen betrifft die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises. Der Beschwerdeführer hält die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer der Entziehung bis zum Ende der ursprünglichen Gültigkeit des Taxilenkerausweises (somit rund drei Jahre) für unverhältnismäßig lang. Er argumentiert, dass die Behörde keine ausreichende Begründung für die Prognose geliefert habe, weshalb die Vertrauenswürdigkeit erst nach Ablauf von drei Jahren wiederhergestellt sein solle. Vielmehr gehe aus der Entscheidung über den Führerscheinentzug hervor, dass bereits nach Ablauf von 12 Monaten - also nach der Dauer der Führerscheinentziehung - von einer Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG auszugehen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte daher analog auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder gegeben sein, weshalb er beantrage, die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises entsprechend auf 12 Monate, also bis zum 24.8.2025, zu reduzieren.

Zusammenfassend bestreitet der Beschwerdeführer somit nicht die Tat selbst, sondern wendet sich lediglich gegen die Dauer der ausgesprochenen Maßnahme und deren Verhältnismäßigkeit. Er bringt vor, dass die von ihm begangene Tat - obwohl unstrittig schwerwiegend - ein einmaliges Fehlverhalten gewesen sei, das nicht seinem sonstigen Persönlichkeitsbild entspreche, weshalb die Entziehungsdauer des Taxilenkerausweises über die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hinaus unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sei.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 2 (in der Fassung des BGBl. II Nr. 337/2003), § 4 Abs. 1 (in seiner Stammfassung), § 6 Abs. 1 Z 3 und § 13 BO 1994 (jeweils in der am 1.1.2021 in Kraft getretenen Fassung des BGBl. II Nr. 408/2020) lauten samt (der ebenfalls durch BGBl. II Nr. 408/2020 zu § 4 und § 6 geänderten gemeinsamen) Überschrift auszugsweise wie folgt:

"Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeitder im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.

"Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt."

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis nur dann auszustellen oder (in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BO 1994) zu belassen, wenn der Inhaber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit setzt voraus, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Beurteilung ein Verhalten gesetzt wurde, das mit den Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Verantwortung, insbesondere im Umgang mit den zu befördernden Personen sowie im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, in Einklang steht (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22; sowie zur Entziehung zuletzt VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 14). Als nicht vertrauenswürdig gilt nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a BO 1994 insbesondere, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist. Dabei können Alkoholdelikte im Straßenverkehr bereits bei einmaliger Verfehlung dazu führen, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH 28.2.2005, 2001/03/0264; sowie VwGH 13.12.2000, 2000/03/0247, zu einem dort festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l bzw. Blutalkoholgehalt von 0,86 Promille; und VwGH 28.10.1998, 98/03/0132, mit Verweis auf VwGH 28.2.1996, 95/03/0183, zur schädlichen Einmaligkeit bereits einer solchen Verfehlung).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.10.2024 die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von einem Jahr entzogen, weil er am 12.9.2024 in stark alkoholisiertem Zustand (3 Promille Blutalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hatte. Allein dieser Vorfall begründet erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker. Alkoholisierung am Steuer zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit überhaupt und begründet ein erhebliches Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, weshalb an Personen im Fahrdienst besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. abermals VwGH 28.2.2005, 2001/03/0264; sowie VwGH 13.12.2000, 2000/03/0247).

Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorfall um eine private Fahrt und nicht um eine berufliche Fahrt handelte, ist für die Bewertung der Vertrauenswürdigkeit nicht maßgeblich (vgl. abermals VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22, wonach es keine Rolle spielt, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden). Entscheidend ist allein die aus diesem Verhalten ableitbare mangelnde Verantwortungsbereitschaft und Rücksichtslosigkeit gegenüber grundlegenden Vorschriften der Verkehrssicherheit. Die vom Beschwerdeführer angeführte Tatsache, dass er zuvor über Jahrzehnte hinweg keinen Alkohol konsumiert habe, vermag die Schwere und Gefährlichkeit seines Fehlverhaltens im konkreten Fall nicht zu relativieren. Gerade der hohe Grad der Alkoholisierung und der daraus resultierende Verkehrsunfall mit Verletzungsfolge begründen ein erhebliches Sicherheitsrisiko, das im Widerspruch zu den Anforderungen steht, die an einen vertrauenswürdigen Taxilenker gestellt werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht entscheidend, ob die allgemeine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf der einjährigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 7 FSG wiederhergestellt sein wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, sind die Kriterien der Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG nicht identisch mit jenen der Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 (vgl. zuletzt VwGH 15.3.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 15). Die Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers geht über die bloße Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges hinaus und umfasst insbesondere auch Aspekte der besonderen Verantwortung im Umgang mit Fahrgästen und der Sicherheit des Taxibetriebs insgesamt (vgl. ausdrücklich VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147).

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, dass er mit dem Vorfall vom 12.9.2024 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und damit eine Verfehlung gesetzt hat, welche seine Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich infrage stellt. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Einsicht und seiner Akzeptanz der verhängten Sanktionen bleibt die objektive Schwere der Tat für die rechtliche Bewertung ausschlaggebend. Eine Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit verlangt nach einer längeren Beobachtungs- und Bewährungszeit, in der ein nachhaltiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines erheblichen Fehlverhaltens - konkret des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in stark alkoholisiertem Zustand mit nachfolgender Unfallverursachung - derzeit (noch als nicht verkehrszuverlässig und damit auch) als nicht vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 einzustufen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 hat die Entziehung eines Taxilenkerausweises für einen angemessenen Zeitraum zu erfolgen, der die Dauer nicht überschreiten darf, für die der Ausweis ursprünglich ausgestellt war. Bei der Festsetzung dieses Zeitraums ist eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ab welchem Zeitpunkt nach dem festgestellten Fehlverhalten die Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 voraussichtlich wieder vorliegen werden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Zeitraum der Entziehung des Taxilenkerausweises bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Gültigkeitsdauer am 24.8.2027 festgesetzt. Bezogen auf den Zeitpunkt des relevanten Vorfalls am 12.9.2024 ergibt sich daraus eine Entzugsdauer von knapp unter drei Jahren; bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 8.11.2024 beträgt die Entziehungsdauer rund zwei Jahre und neuneinhalb Monate. Damit liegt die von der belangten Behörde festgelegte Entziehungsdauer deutlich unter der gesetzlichen fünfjährigen Beobachtungsfrist des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994.

Diese Festlegung erfolgte vor allem im Hinblick auf die außergewöhnlich hohe Alkoholisierung des Beschwerdeführers (3 Promille) bei gleichzeitiger Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sach- und Personenschaden. Der Beschwerdeführer selbst sieht hingegen eine wesentlich kürzere Entziehungsdauer von lediglich zwölf Monaten als ausreichend an und argumentiert insbesondere damit, dass seine Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG nach Ablauf der Führerscheinentzugsdauer am 11.10.2025 wiederhergestellt sein werde und damit auch von seiner Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden könne.

Dieser Argumentation kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gefolgt werden:

Wie bereits dargestellt, sind die Kriterien der Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 nicht mit jenen der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG gleichzusetzen. Während nach Ablauf der Führerscheinentziehung durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die allgemeine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs im Sinne des FSG wiederhergestellt sein wird, verlangt die BO 1994 darüber hinaus, dass speziell für den Beruf eines Taxilenkers eine nachhaltige persönliche Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit gewährleistet ist. Die Maßstäbe der BO 1994 umfassen insbesondere die Verantwortung im Umgang mit Fahrgästen und die Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus im Taxibetrieb, sodass hier eine längere Beobachtungs- und Bewährungszeit notwendig ist.

Dabei ist im konkreten Fall wesentlich, dass der Beschwerdeführer bis zum 11.10.2025 - also aus heutiger Sicht für einen Zeitraum von noch etwas mehr als viereinhalb Monaten - keinesfalls berechtigt sein wird, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Erst nach Ablauf dieser Frist beginnt (frühestens) jener besonders entscheidende Zeitraum, in dem sich zeigen wird, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, dauerhaft und zuverlässig keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Verkehrssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol, zu begehen. Genau diese anschließende Phase, in der der Beschwerdeführer wieder am Straßenverkehr als Lenker eines Fahrzeugs teilnehmen kann, ist für die Beurteilung der Wiedererlangung seiner Vertrauenswürdigkeit ausschlaggebend.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises von knapp unter zwei Jahren ab Wiedererlangung der Lenkberechtigung am 11.10.2025 erscheint insoweit durchaus angemessen, um nachvollziehbar und glaubwürdig festzustellen, ob der Beschwerdeführer auch in vergleichbaren zukünftigen Situationen, in denen er erneut besonderen Belastungen oder emotionalen Herausforderungen ausgesetzt sein könnte, nicht rückfällig wird. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst angegeben, seit Jahrzehnten keinen Alkohol konsumiert zu haben, was für ihn spricht. Gerade vor diesem Hintergrund fällt jedoch besonders ins Gewicht, dass er in der angegebenen persönlichen Krisensituation nicht nur Alkohol konsumierte, sondern sich darüber hinaus alkoholisiert ans Steuer setzte. Für die künftige Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit muss der Beschwerdeführer daher insbesondere zeigen, dass er in Zukunft in wieder auftretenden belastenden Lebenslagen, die nicht ausgeschlossen werden können, ein ausreichend verantwortungsvolles Verhalten sicherstellt und nicht nochmals ein derartiges Fehlverhalten setzt.

Um dies glaubwürdig beurteilen zu können, bedarf es eines ausreichend langen Zeitraums der Beobachtung und Bewährung. Die von der Behörde festgelegte Dauer der Entziehung bis zum Ende der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des Ausweises am 24.8.2027 - aus heutiger Sicht noch zwei Jahre und drei Monate - stellt vor diesem Hintergrund einen angemessenen und ausgewogenen Zeitraum dar, um hinreichend sicherzustellen, dass eine nachhaltige Verhaltensänderung (bzw. erfolgreiche Rückkehr zum dargestellten früheren rechtstreuen Verhalten) eingetreten ist und die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit wieder dauerhaft erfüllt sind.

Zusammenfassend ist die behördlich festgesetzte Entziehungsdauer daher sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens als auch der objektiven Schwere der Tat sachgerecht und angemessen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Reduktion der Entziehungsdauer auf zwölf Monate ist angesichts der dargestellten Notwendigkeit einer hinreichend langen Bewährungsphase im Interesse der Verkehrssicherheit und der Sicherheit der zu befördernden Fahrgäste nicht ausreichend.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere die ihm zur Last gelegte Alkoholisierung sowie die dadurch erfolgte Verursachung eines Verkehrsunfalls. Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Dauer der ausgesprochenen Maßnahme, also gegen die rechtliche Beurteilung und die Prognoseentscheidung über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit. Diese Rechtsfrage lässt sich auf Grundlage des feststehenden und unstrittigen Sachverhalts beurteilen. Da somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der administrativen und verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen rechtskräftig feststeht und die jeweiligen Standpunkte umfassend schriftlich dargelegt wurden, lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 17 f; VwGH 7.11.2022, Ra 2022/‌03/‌0241, Rz. 17; und VwGH 28.12.2021, Ra 2021/‌03/0317, Rz. 13, mit Verweis auf VwGH 28.2.2007, 2005/03/0159, Pkt. 5).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der (Wiedererlangung der) Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft.

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