LVwG W VGW-101/092/4925/2025

VGW-101/092/4925/2025State Administrative CourtMay 15, 2025

Regest

Rechtsanwalt, Verfahrenshilfeverteidiger, Verfahrenshelfer, Sonderpauschalvergütung, angemessene Vergütung, Vergütungsanspruch, Substitut, Schwellenwerte, Voraussetzung, Abweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/4925/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.092.4925.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Dr. A. B., Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.1.2025, Zl. ..., betreffend Sonderpauschalvergütung gemäß der Rechtsanwaltsordnung (RAO),

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.12.2018 bestellte die Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den Beschwerdeführer in der Strafsache des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ ..., gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Verteidiger des Angeklagten Mag. C. D..

Mit Schreiben vom 24.3.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für den Zeitraum 2.12.2021, 0:00 Uhr, bis 1.12.2022, 24:00 Uhr, (drittes Verhandlungsjahr) auf Basis der verzeichneten Leistungen und beigeschlossenem Kostenverzeichnis vom 1. bis zum 14. Verhandlungstag im dritten Verhandlungsjahr (38. bis 51. Verhandlungstag gesamt) im Ausmaß von € 73.604,70 (darin enthalten € 12.267,45 USt).

Mit Bescheid vom 21.1.2025 wies der belangte Ausschuss den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.3.2023 ab, weil im dritten Verhandlungsjahr keine nach § 16 Abs. 4 RAO remunerierbaren Leistungen vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 20.2.2025 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid vom 21.1.2025 (form- und fristgerecht) in Beschwerde, regte an, das erkennende Verwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des § 16 Abs. 4 RAO („in dem für den Beschwerdeführer günstigen Umfang wegen Verfassungswidrigkeit“) beantragen, und beantragte neben der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung die Stattgabe seines Antrags vom 24.3.2023.

Mit Note vom 28.3.2025 legte der belangte Ausschuss dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die Verhandlungsprotokolle gesondert elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Am 13.5.2025 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss das Erkenntnis aufgrund der komplexen Rechtsfragen nicht sogleich verkündet werden konnte; die Verfahrensparteien verzichteten auf eine Verkündungstagsatzung.

II. Das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in der Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragener Rechtsanwalt.

Der belangte Ausschuss bestellte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.12.2018 gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten Mag. C. D. in der Strafsache des Landesgerichts für Strafsachen Wien .... Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Da in diesem Strafverfahren der erste Verhandlungstag am 12.12.2017 stattfand, laufen die Beobachtungszeiträume (Verhandlungsjahre) jeweils vom 12.12. 0:00 Uhr eines Jahres bis 11.12. 24:00 Uhr des darauffolgenden Jahres. Das (hier verfahrensgegenständliche) dritte Verhandlungsjahr umfasst somit den Zeitraum vom 2.12.2021 bis 1.12.2022 (Verhandlungstage 39 bis 52). Von diesen 14 Verhandlungstagen verrichtete der Beschwerdeführer zehn Verhandlungstage persönlich; für die Verrichtung der Verhandlungstage 39, 40, 42 und 44 beauftragte er einen Substituten, den er marktkonform entlohnte; an diesen vier (substituierten) Verhandlungstagen konnte der Beschwerdeführer auch keinen anderweitigen Erwerb nachgehen.

Der Beschwerdeführer brachte für das dritte Verhandlungsjahr am 24.3.2023 bei der Rechtsanwaltskammer für Wien den Antrag auf Vergütung ein, der ein Verzeichnis der Leistungen enthielt.

Konkret verzeichnete der Beschwerdeführer folgende Leistungen:

08.03. 2022 Hauptverhandlung (1/2) substituiert

09.03. 2022 Hauptverhandlung (12/2) substituiert

Zuwarten (3/2)

17.03. 2022 Hauptverhandlung (1/2) persönlich

18.05. 2022 Hauptverhandlung (5/2) substituiert

19.05. 2022 Hauptverhandlung (9/2) persönlich

11.07. 2022 Hauptverhandlung (5/2) substituiert

03.08. 2022 Hauptverhandlung (1/2)persönlich

04.08. 2022 Hauptverhandlung (2/2) persönlich

09.08. 2022 Hauptverhandlung (4/2) persönlich

Zuwarten (2/2)

10.08. 2022 Hauptverhandlung (3/2) persönlich

18.08. 2022 Hauptverhandlung (1/2) persönlich

10.10. 2022 Hauptverhandlung (5/2) persönlich

19.10. 2022 Hauptverhandlung (7/2) persönlich

15.11. 2022 Hauptverhandlung (8/2) persönlich

Die Summe der vom Beschwerdeführer im dritten Verhandlungsjahr verzeichneten Verhandlungsstunden übersteigen den Wert von 50 nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Wesentlichen im vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien auch nicht strittig. Die Feststellungen zur marktkonformen Vergütung des vom Beschwerdeführer beauftragten Substituten sowie der Unmöglichkeit, während der Tätigkeit des Substituten einem anderweitigen Erwerb nachzugehen, basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO hat ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt in diesem Verfahren gegenüber der Rechtsanwaltskammer „Anspruch auf eine angemessene Vergütung“, sofern er „innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird“.

Der VwGH spricht nunmehr in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei Berechnung der in § 16 Abs. 4 RAO festgeschrieben Schwellenwerte in einem Strafverfahren die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten, die der Verfahrenshelfer nicht selbst verrichtet hat, nicht in Betracht komme (VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061; 19.12.2022, Ro 2022/03/0060; 20.6.2023, Ro 2022/03/0045; 12.7.2023, Ra 2022/03/0036; 19.1.2025, Ra 2024/07/0156).

Da – wie festgestellt – der Beschwerdeführer im dritten Verhandlungsjahr weder mehr als zehn Verhandlungstage selbst verrichtet noch mehr als 50 Verhandlungsstunden auch nur verzeichnet hat, somit keiner der beiden Schwellenwerte überschritten wurde, steht ihm nach § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO kein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.3. Das erkennende Verwaltungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeregten Gesetzesprüfungsantrag wegen Normbedenken an den VfGH zu richten: Seiner Auffassung nach wurzeln die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nämlich primär nicht in der Norm des § 16 Abs. 4 RAO (was das Verwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG zur Vorlage an den VfGH verpflichtete), sondern in deren Auslegung durch den VwGH. Der Gesetzgeber wollte (in Reaktion auf VfGH in VfSlg 12638/1991) mit dem Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 4 RAO verhindern, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zu Belastungen führt, die sich für diesen existenzgefährdend auswirken könne. Dieses Ziel scheint jedoch in die Ferne gerückt, wenn ein Verfahrenshelfer keine Entlohnung erhält, wenn er seine Vertretungsverpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – durch Heranziehung von Substituten erfüllt, die er für die Erbringung der Substitutionsleistungen ja entlohnen muss. Selbst wenn der Verfahrenshelfer während der Zeit der Erfüllung seiner Vertretungsverpflichtung durch einen Substituten anderweitig einem Erwerb nachgeht, so liegt doch mehr oder weniger ein „Nullsummenspiel“ vor, werden doch die Substitutionsleistungen ebenso wie die Eigenleistungen regelmäßig angemessen (und damit in vergleichbarer Höhe) entlohnt werden.

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