LVwG W VGW-152/062/3757/2025; VGW-152/062/3758/2025

VGW-152/062/3757/2025; VGW-152/062/3758/2025State Administrative CourtApr 22, 2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Feststellungsverfahren, Erwerb kraft Abstammung, Vaterschaftsanerkenntnis, Leihmutterschaft, Frist<br/><br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/062/3757/2025 ; VGW-152/062/3758/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.062.3757.2025.

Begründung

1. )

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der A. B. (geb. ..., serbische Staatsangehörige), vertreten durch D. B. und Dr. E. B. als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.1.2025 zur GZ: ... betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.4.2025

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 7 StbG 1985 idF BGBl I Nr. 136/2013“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

2. )

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der C. B. (geb. ..., serbische Staatsangehörige), vertreten durch D. B. und Dr. E. B. als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.1.2025 zur GZ: … betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.4.2025

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 7 StbG 1985 idF BGBl I Nr. 136/2013“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ad 1.) und 2.)

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund des Schreibens der österreichischen Botschaft Belgrad vom 9.7.2024 betreffend Anträge auf Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen für die beiden mj. Beschwerdeführerinnen leitete die belangte Behörde Feststellungsverfahren von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 3 StbG ein.

Mit E-Mails vom 12.9.2024 und 13.9.2024 ersuchte die Behörde um Auskunft, ob zusätzlich ein Vaterschaftsanerkenntnis nach georgischem Recht abgegeben worden sei.

Mit E-Mail vom 25.9.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen diverse Unterlagen und gab an, dass kein Vaterschaftsanerkenntnis nach georgischem Recht stattgefunden habe, weil sich dieses durch den georgischen Leihmutterschaftsvertrag (In-vitro-Fertilisation mit fremder Eizelle und Samenspende) erübrigt habe.

Mit Schreiben vom 24.10.2024 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Behörde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der österreichische Wunschvater das Vaterschaftsanerkenntnis hier nicht binnen acht Wochen nach der Geburt der mj. Beschwerdeführerinnen abgegeben habe, sodass diese die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 StbG erworben haben.

Am 5.11.2024 gab der Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme ab, wobei sich die Ausführungen darin inhaltlich mit den Beschwerdeausführungen decken (siehe unten).

Mit den Bescheiden vom 30.1.2025 zur GZ: … und zur GZ: …, jeweils zugestellt am 4.2.2025, wurde gemäß § 42 Abs. 3 StbG festgestellt, dass 1. A. B. (geb. ... in F., Georgien) und 2. C. B. (geb. ... in F., Georgien) gemäß § 7 StbG, BGBl. 136/2013, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mit Geburt kraft Abstammung erworben haben und daher nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne dieser Bestimmung seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Verweises auf das ABGB in § 7 Abs. 1 StbG das IPRG nicht zur Anwendung komme, sondern §§ 143 und 144 ABGB maßgeblich sei. Da im gegenständlichen Fall der österreichische Wunschvater das Vaterschaftsanerkenntnis zu spät abgegeben habe, habe kein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung der mj. Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 StbG stattgefunden. Da die mj. Beschwerdeführerinnen die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, scheide auch ein Erwerb nach § 7 Abs. 3 StbG aus.

Mit E-Mail vom 26.2.2025 wurden rechtzeitig Beschwerden gegen die beiden Bescheide durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß § 25 IPRG iVm § 9 IPRG georgisches Sachrecht zur Anwendung gelange, sodass der georgische Leihmutterschaftsvertrag maßgeblich sei und die dortige Rolle des Dr. B. ein Vaterschaftsanerkenntnis darstelle, da ansonsten eine Eintragung als Vater in die Geburtsurkunden rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weiters müsse § 7 StbG verfassungskonform ausgelegt werden. Die georgischen Geburtsurkunden seien von der Behörde angesichts der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.12.2011, B 13/11 und VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua.) im Sinne des Kindeswohls (mit Verweis auf Art. 8 EMRK) anzuerkennen und daher müssten die Wunscheltern automatisch als rechtliche Eltern gelten. Somit könnten die mj. Beschwerdeführerinnen die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung über ihren österreichischen Wunschvater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 StbG erwerben. Zudem würden auch unions- und grundrechtliche Gründe die Anerkennung der georgischen Geburtsurkunden erfordern bzw. würde ein gewichtiges öffentliches Interesse (Eingriffsnorm) bewirken, dass die georgischen Geburtsurkunden für die österreichischen Behörden maßgeblich seien. Im Übrigen wurde auf EuGH 14.12.2021, C-490/20 (Rz 48) verwiesen, wonach die Frage der Staatsbürgerschaft nicht an die Frage des Besitzes einer Urkunde geknüpft werden dürfe, aus der sich die Identität der leiblichen Mutter ergebe, wenn dadurch die Ausübung der aus der Unionsbürgerschaft abgeleiteten Rechte verunmöglicht werde. Das Kindeswohl iSd UN-Kinderrechtskonvention verlange ebenfalls die Anerkennung der Wunscheltern als rechtliche Eltern. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Behördenakten samt Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 11.3.2025).

Am 16.4.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss daran wurde von den Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidungen ausdrücklich verzichtet.

II. Sachverhalt

Die beiden mj. Beschwerdeführerinnen A. B. und C. B. sind Zwillinge und wurden beide am ... in F., Georgien, geboren. Sie besitzen jeweils die serbische Staatsangehörigkeit.

Sie wurden durch eine Leihmutter, G. H. (geb. …, georgische Staatsangehörige), ausgetragen, wobei die Eizelle von I. J. (geb. …, georgische Staatsangehörige) stammte und der Samenspender K. L. (geb. …, irischer Staatsangehöriger) war (= In-vitro-Fertilisation in Georgien – zwei Embryos eingesetzt in die Leihmutter am 13.7.2023).

Laut georgischem Leihmutterschafts- und Spendenvertrag (notariell beglaubigt durch einen georgischen Notar) soll der Vater der beiden Kinder Dr. E. B. (geb. …, österreichischer Staatsbürger und Inhaber einer „Green Card“ der USA) und die Mutter D. B. (geb. …, serbische Staatsangehörige und US-Staatsangehörige) sein (unterschrieben durch eine bevollmächtigte georgische Rechtsanwältin im Namen des Ehepaars B.). Diese sind auch in der georgischen Geburtsurkunde vom 27.3.2024 (inkl. Apostille) und in der serbischen Geburtsurkunde vom 17.4.2024 als Vater und Mutter der Beschwerdeführerinnen eingetragen. Das Ehepaar B. ist seit 6.10.2018 miteinander verheiratet. Sie leben überwiegend in den USA und Frau B. hält sich auch zeitweise in Serbien auf. Das Ehepaar lebt mit den beiden mj. Beschwerdeführerinnen zusammen.

Nach Art. 143 des georgischen Gesetzes über den Gesundheitsschutz gelten im Falle der Geburt eines Kindes durch extrakorporale Befruchtung die Wunscheltern als rechtliche Eltern. Eine Kindesanerkennung fand daher nach georgischem Recht nicht statt. Die Eizellspenderin, der Samenspender und die Leihmutter erklärten vertraglich auch, dass sie kein Recht darauf haben, als Elternteil des geborenen Kindes anerkannt zu werden und dass die Wunscheltern als Eltern des/der geborenen Kindes/er registriert werden.

Nach Art. 14 des Gesetzes über die georgische Staatsbürgerschaft wird die Frage der Staatsbürgerschaft eines auf dem Territorium Georgiens geborenen Kindes, dessen Eltern die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen, entsprechend der Gesetzgebung des betreffenden Staates entschieden.

Am 1.7.2024 sprach das Ehepaar B. erstmals bei der österreichischen Botschaft Belgrad vor. Am 4.7.2024 gab Dr. E. B. ein Anerkenntnis vor der österreichischen Botschaft Belgrad ab, wonach er die Vaterschaft zu den beiden mj. Beschwerdeführerinnen anerkenne. D. B. bezeichnete den Anerkennenden (ihren Ehegatten) als Vater der beiden mj. Beschwerdeführerinnen.

Nach Art. 27 des serbischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erlischt die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien durch 1. Entlassung [mittels Antrag], 2. Verzicht [mittels Antrag], 3. Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen Mitgliedstaates der Staatengemeinschaft und 4. aufgrund internationaler Abkommen.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in die Behördenakten sowie das Beschwerdevorbringen und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung gewürdigt.

Der Sachverhalt ist unstrittig und die Feststellungen zu den persönlichen Daten der mj. Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der georgischen Geburtsurkunde vom 27.3.2024 (inkl. Apostille) bzw. der serbischen Geburtsurkunde vom 17.4.2024 in Zusammenhalt mit ihren serbischen Reisepässen.

Die Feststellungen zur Leihmutterschaft und den Beteiligten der In-vitro-Fertilisation in Georgien gründen sich auf den georgischen (notariell beglaubigten) Leihmutterschafts- und Spendenvertrag vom 13.7.2023 in Zusammenhalt mit der Bestätigung vom 14.3.2024 und dem Zertifikat von Beta Plus Fertility vom 14.7.2023 über die In-vitro-Fertilisation. Dass es kein separates Vaterschaftsanerkenntnis nach georgischem Recht gab, wurde auch von den Wunscheltern bestätigt (siehe Eingabe des Rechtsvertreters vom 25.9.2024).

Aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft Belgrad vom 4.7.2024 ergibt sich, dass das Ehepaar B. erstmals am 1.7.2024 vorgesprochen hat und sich nach der Geburt der Beschwerdeführerinnen zunächst nur an die serbischen Behörden wandte (siehe dazu die serbische Geburtsurkunde vom 17.4.2024). Eine nachvollziehbare Begründung hierfür, insbesondere, warum nicht früher vorgesprochen wurde bzw. im Vorfeld Erkundigungen bei österreichischen Behörden eingeholt wurden, konnte nicht geliefert werden.

Aus dem Vaterschaftsanerkenntnis vom 4.7.2024 vor der österreichischen Botschaft Belgrad ergibt sich, dass Dr. E. B. die Vaterschaft für die beiden mj. Beschwerdeführerinnen anerkannt hat und D. B. den Anerkennenden (ihren Ehegatten) als Vater bezeichnet hat. Dass die beiden verheiratet sind, ist aus der aktenkundigen Heiratsurkunde vom 14.11.2022 ersichtlich (Ort der Heirat in New York am 6.10.2018 und Eintragung in das serbische Register am 14.11.2022).

Die Feststellungen zu den Staatsangehörigkeiten von Dr. E. B. und D. B. beruhen auf den jeweils vorgelegten Reisepässen und im Fall des Dr. B. zusätzlich auch auf den Auszug aus der österreichischen Staatsbürgerschaftsevidenz. Dr. E. B. ist zudem nachweislich Inhaber eines US-permanent resident („Green Card“).

Dass das Ehepaar B. überwiegend in den USA lebt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Dr. B., der seit 6.1.2018 keinen Wohnsitz mehr in Österreich hat (Vermerk mit verzogen in die Vereinigten Staaten), seiner „Green Card“, der amerikanischen Heiratsurkunde bzw. Vollmachtsurkunde (zwecks Unterfertigung des Leihmutterschafts- und Spendenvertrages durch die bevollmächtigte georgische Rechtsanwältin) und dem Umstand, dass Frau B. (Serbin) auch die US-Staatsangehörigkeit besitzt/erworben hat. Laut Schreiben der österreichischen Botschaft Belgrad vom 9.7.2024 habe Dr. B. seinen Wohnsitz in den USA und seine Gattin in Serbien. Laut Angabe des Rechtsvertreters in der Verhandlung am 16.4.2025 lebe die Familie mittlerweile (wieder) zusammen mit den mj. Beschwerdeführerinnen in den USA bzw. sei dies zumindest beabsichtigt, da Dr. B. in den USA berufstätig sei. Daher habe man sich um die US-Staatsangehörigkeit für die mj. Beschwerdeführerinnen oder zumindest um einen Aufenthaltstitel für die USA bemüht.

Die Feststellungen zur georgischen Rechtslage ergeben sich aus dem Auszug aus Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Georgien, 181. Lieferung, 11 sowie dem zitierten Art. 143 des georgischen Gesetzes über den Gesundheitsschutz laut Leihmutterschafts- und Spendenvertrag. Die Feststellungen zur serbischen Rechtslage beruhen ebenfalls auf Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien, 169. Lieferung, 13.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 136/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

„Abstammung

§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt

1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,

2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,

3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder

4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.

Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn

1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und

2. sie ansonsten staatenlos sein würden.

§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)

(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

Verweisungen

§ 63b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 180/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 143. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(…)

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

§ 145. (1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.“

V. Rechtliche Beurteilung

Zunächst wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde zuständig war, da die Beschwerdeführerinnen im Ausland geboren wurden (vgl. § 39 Abs. 2 iVm § 49 Abs. 2 lit. c StbG).

Die belangte Behörde leitete aufgrund der Anfrage der österreichischen Botschaft Belgrad ein Feststellungsverfahren gemäß § 42 Abs. 3 StbG von Amts wegen zwecks Prüfung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft der mj. Beschwerdeführerinnen ein (vgl. VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003, wonach der Staat ein öffentliches Interesse daran hat, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nach den staatsbürgerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003; VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151). Da die Beschwerdeführerinnen am ... geboren wurden, ist § 7 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 (seit 1.8.2013 in Kraft) anzuwenden.

Für die Frage der Abstammung iSd § 7 StbG ist nicht die genetische, sondern die rechtliche Elternschaft ausschlaggebend, sodass eine DNA-Analyse gemäß § 5 StbG nicht in Betracht zu ziehen war (vgl. VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua).

§ 7 Abs. 1 StbG verweist auf die Bestimmungen des §§ 143, 144 ABGB, wodurch nach der hM in der Lehre seit der Staatsbürgerschaftsnovelle 2013 auf österreichisches Sachrecht (§§ 143 bis 147 ABGB) verwiesen wird, sodass für die staatsbürgerschaftsrechtliche Beurteilung das IPRG (vgl. § 1 Abs. 1, §§ 21 oder 25 IPRG) ausgeschalten wird (vgl. Strasser, Vater werden ist nicht schwer? – Das Vaterschaftsanerkenntnis und seine abstammungs- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Folgen im internationalen Kontext, iFamZ 2014, 203; Herndl, Die Abstammung des Kindes einer Leihmutter und ihre Auswirkungen im internationalen Erbrecht, NZ 2014/93, Punkt C.2; Pierer in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 255; Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 145 (Stand 1.5.2022, rdb.at) Rz 26; Schoditsch, Leihmutterschaft in Österreich? EF-Z 2024/3, Punkt D.1, wonach unabhängig davon die zivilrechtliche Abstammung des Kindes zu beurteilen ist; siehe auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl StbG 1985 § 7 Rz 9, 21; aA Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein StbG2 § 7 Rz 10; zum Teil aA Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht2 2/147 und 2/152 ff).

Für die Mutterschaft nach § 143 ABGB kommt es nicht auf die biologische bzw. genetische Komponente (Zeugung) an, sondern nur auf die Tatsache der Geburt (vgl. OGH 23.7.1997, 7Ob 212/97w; Pierer in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 253). Da im gegenständlichen Fall die georgische Leihmutter die beiden Zwillinge geboren hat, gilt sie als rechtliche Mutter. Damit scheidet ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft über sie aus.

Da die Leihmutter auch nicht mit dem Wunschvater im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, kommt auch ein Erwerb gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 StbG iVm § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB nicht in Betracht.

Der österreichische Wunschvater kann gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB die Vaterschaft anerkennen oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich feststellen lassen. Beides muss jedoch nach § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG binnen acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden (vgl. Schoditsch, Leihmutterschaft in Österreich? EF-Z 2024/3, Punkt D.1a).

Die bloße Eintragung in ein ausländisches Geburtsregister oder eine Geburtsurkunde stellt noch kein gültiges Anerkenntnis dar (vgl. Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 145 Rz 25; siehe auch § 35 Abs. 2 Z 1 PStG, wonach die Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft der Eintragung im ZPR vorgelagert ist, wenn der Personenstandsfall im Ausland eingetreten ist – siehe dazu Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 143 ABGB (Stand 1.7.2021, rdb.at) Anm 2; Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 143 Rz 14). Auch der Leihmutterschaftsvertrag, der von einer bevollmächtigten georgischen Rechtsanwältin für das Ehepaar B. unterzeichnet wurde und von einem georgischen Notar beglaubigt wurde, erfüllt die Anforderungen des § 145 ABGB nicht (vgl. Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 145 Rz 11-20).

Im vorliegenden Fall gab Dr. E. B. das Vaterschaftsanerkenntnis erst am 4.7.2024 vor der österreichischen Botschaft Belgrad ab, somit eindeutig nach der vorgeschriebenen Frist von acht Wochen nach der Geburt (Frist bis 7.5.2024) und damit verspätet (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG). Daher konnten die mj. Beschwerdeführerinnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung erwerben.

Angemerkt wird auch, dass ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 7 Abs. 3 StbG hier nicht greift, weil den mj. Beschwerdeführerinnen keine Staatenlosigkeit droht, zumal beide die serbische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 143 ABGB Anm 2).

Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.12.2011, B 13/11 bzgl. einer US-gerichtlichen Entscheidung und VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua bzgl. einer ukrainischen Geburtsurkunde im Zusammenhang mit Leihmutterschaft) ist Folgendes auszuführen:

Dort hat der Verfassungsgerichtshof erklärt, dass das Verbot der Leihmutterschaft nach österreichischem Recht (vgl. § 3 FMedG) zwar zwingendes Recht sei, aber nicht als Teil des ordre public nach § 6 IPRG angesehen werden könne. Weiters wurde ausgesprochen, dass den entsprechenden ausländischen Bestimmungen als Eingriffsnormen aufgrund ihrer Bedeutung für ein gewichtiges öffentliches Interesse Vorrang vor einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung zukomme und auch dann anzuwenden seien, wenn vom Kollisionsrecht auf eine andere (österreichische) Rechtsordnung verwiesen werde (vgl. VfGH 14.12.2011, B 13/11; dazu Herndl, NZ 2014/93, Punkt B.2b).

Zudem widerspräche es dem Wohl des Kindes, wenn ihm durch die Versagung der Anerkennung ausländischer Hoheitsakte bzw. von mit Apostille versehenen Urkunden über die im Ausland begründete rechtliche Mutterschaft für die österreichische Rechtsordnung seine biologische Mutter als Mutter im Rechtssinne genommen und dafür – wie dies nach § 137b ABGB [nun § 143 ABGB] der Fall wäre – die Leihmutter in die Mutterrolle gezwungen würde, obwohl sie weder biologisch noch nach dem Personalstatut der Leihmutter bzw. jenem der Kinder deren Mutter ist, noch dies sein will und kann und auch mit dem Kind keine Familiengemeinschaft begründet hat. Der Verfassungsgerichtshof folgerte, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, für die Beurteilung der Abstammung (und in der Folge der Staatsbürgerschaft) des Kindes zwingend auf österreichisches Sachrecht und damit auf § 137b ABGB [nun § 143 ABGB] abzustellen. Nicht zuletzt werde das Kind dadurch von allen gegenüber leiblichen Eltern sonst bestehenden Obsorge-, Unterhalts- und sonstigen Vermögensrechten gerade gegenüber den genetischen Eltern (die auch als „faktische Eltern“ Teil des gemeinsamen Familienlebens sind) ausgeschlossen. Dazu käme, dass bei einer Nicht-Anerkennung der nach der ausländischen Rechtsordnung bestehenden rechtlichen Mutterschaft der österreichischen Wunschmutter deren genetische, aber von einer Leihmutter geborene Kinder – erwerben diese nach dem Staatsbürgerschaftsrecht des fremden Staates wie hier nach jenem der Ukraine nicht die Staatsbürgerschaft der Leihmutter bzw. des Staates, in dem sie geboren wurden – staatenlos wären (vgl. VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua).

Zunächst wird festgehalten, dass diese Judikate zur Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 ergangen sind. Weiters war in beiden Fällen die genetische Mutter auch die österreichische Wunschmutter, da von ihr die Eizelle stammte und das Kind nur von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Damit unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage wesentlich vom gegenständlichen Fall, wo die Wunscheltern keinen genetischen Konnex zu den am ... geborenen Zwillingen haben und hier nur der Wunschvater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der Zweck der Novelle zum StbG mit dem BGBl. I Nr. 136/2013 bestand ua. darin die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern zu entschärfen. Aus dem Ausschussbericht ergibt sich aber auch allgemein, dass die Novelle genutzt werden soll, um das StbG an die Judikatur des VfGH und des EGMR anzupassen (vgl. AB 2539 BlgNR 24. GP, 1; siehe im Übrigen EB zur RV 2303 BlgNR 24. GP, 6 f). Dem Gesetzgeber wird man daher nicht unterstellen können, dass er die zuvor ergangenen Entscheidungen des VfGH 14.12.2011, B 13/11 und VfGH 11.10.2012, B 99/12 unberücksichtigt gelassen hat bzw. lassen wollte. So ist auch der mit der Novelle 2013 neu eingefügte § 7 Abs. 3 StbG zu verstehen, der offenkundig als Reaktion auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in B 99/12, Pkt. 6 eingefügt wurde und überflüssig wäre, wenn man die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur alten Rechtslage auf den aktuellen § 7 StbG übertragen würde. Demnach erwerben nämlich im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und sie ansonsten staatenlos sein würden.

Wie oben ausgeführt, verhindert § 7 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 in Konstellationen einer Leihmutterschaft den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nicht per se, sondern stellt hierfür Bedingungen auf. Durch den ausdrücklichen Verweis auf §§ 143, 144 ABGB – und damit auf österreichisches Sachrecht (siehe oben) – wollte der Gesetzgeber mit der Novelle 2013 für den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts offenbar die Anwendbarkeit des IPRG und eine mögliche „Zirkelverweisung“ ausschließen, die bei einer Prüfung der §§ 21 oder 25 IPRG entstehen kann (so entscheidet das Personalstatut der Kinder über die Abstammung und die Abstammung über das Personalstatut, dazu Herndl, NZ 2014/93, Punkt B.2b; Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht2 2/153). Auch das mit dem Kollisionsrecht in Zusammenhang stehende Konzept der Eingriffsnormen soll hierdurch ausgeschlossen werden (vgl. Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 vor § 1 IPRG (Stand 1.3.2023, rdb.at) Rz 25). Daher sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in den beiden oben zitierten Fällen auf den vorliegenden Fall nicht gänzlich übertragbar (vgl. nochmals Herndl, NZ 2014/93, Punkt C.2; Schoditsch, EF-Z 2024/3, Punkt D.1). Diese sind vielmehr im Lichte des § 7 StbG aF zu sehen, zumal damals ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung – anders als nach der aktuellen Rechtslage – sonst nicht möglich gewesen wäre.

Dieses Ergebnis ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern. Unter diesen Schutz des Privatlebens fällt auch der Anspruch des Kindes auf Staatsbürgerschaft, wenn sich dieser auf die Abstammung von den Eltern gründet (vgl. EGMR 11.10.2011, Nr. 53.124/09, Genovese).

Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt den Staaten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Anerkennung von Eltern-Kind-Verhältnissen im Zusammenhang mit Leihmutterschaft zu. Dieser Ermessensspielraum ist beschränkt, wenn zumindest ein Wunschelternteil biologisch mit dem Kind verwandt ist. Dabei hat das nationale Recht einen angemessenen Modus für die Anerkennung bereitzustellen (z.B. Adoption oder Anerkennung ausländischer Urkunden); diese muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen; und die Wunscheltern dürfen nicht wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden (vgl. Schoditsch, EF-Z 2024/3, Punkt C.2a mit Verweis auf ua. EGMR 26.9.2014, 65.192/11, Mennesson/Frankreich).

Besteht hingegen keine biologische Verwandtschaft des Kindes zu den Wunscheltern – wie hier – ist der Ermessensspielraum der Staaten um einiges breiter und der EGMR hat dabei das Ziel der Durchsetzung eines Leihmutterschaftsverbots sogar als zulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Wunscheltern erachtet (vgl. Schoditsch, EF-Z 2024/3, Punkt C.2b mit Verweis auf EGMR 24.1.2017, 25.358/12, Paradiso und Campanelli/Italien; EGMR 18.8.2021, 71.552/17, Valdis Fjölnisdottir/Island).

Im vorliegenden Fall wäre dem österreichischen Wunschvater die Möglichkeit offen gestanden, binnen acht Wochen nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anzuerkennen oder gerichtlich feststellen zu lassen, wodurch das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung erworben hätte. Mangels Einhaltung dieser Frist können die unmündigen Beschwerdeführerinnen aber noch immer einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG stellen. In solch einem Fall wird nur § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 StbG geprüft (siehe auch § 10a Abs. 2 Z 2 StbG), sodass eine erleichterte Einbürgerung von Unmündigen unproblematisch sein wird (dabei sind sogar Doppelstaatsbürgerschaften zulässig; beachte auch den letzten Satz des § 12 Abs. 2 StbG, wonach keine Niederlassung des Kindes in Österreich verlangt wird, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat; vgl. EB zur RV 2303 BlgNR 24. GP, 13). Das Verwaltungsgericht sieht keinen Grund, warum den mj. Beschwerdeführerinnen dieser Weg nicht offenstehen sollte. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach dies eventuell einen Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit nach sich ziehen könnte, ist auszuführen, dass nach der festgestellten serbischen Rechtslage zu den Verlustgründen nichts darauf hindeutet (siehe im Übrigen den Umstand, wonach Frau B. Doppelstaatsbürgerin ist, sodass daraus ebenfalls geschlossen werden kann, dass laut serbischer Rechtslage eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unschädlich wäre).

Daher ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes insgesamt das Zusammenspiel des § 7 StbG mit § 12 Abs. 2 StbG mit Blick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig.

Hinzu tritt, dass die mj. Beschwerdeführerinnen die serbische Staatsangehörigkeit haben und mit der Wunschmutter (serbische und US-Staatsbürgerin) bzw. dem Wunschvater (Inhaber einer „Green Card“) in einem Drittstaat zusammenleben, sodass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht ersichtlich ist (siehe auch EGMR 16.11.2021, 56.846/15 und 56.849/15, S.-H./Polen, wonach der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit sogar über den biologischen Vater nicht als erforderlich angesehen wurde, weil die Kinder in einem Drittstaat problemlos mit den Wunscheltern zusammenleben konnten).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass mit dem Verweis des Rechtsvertreters auf EuGH 14.12.2021, C-490/20 (Rz 48) nichts zu gewinnen ist, zumal im gegenständlichen Fall die georgische Geburtsurkunde nicht von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sondern von einem Drittstaat, wobei die mj. Beschwerdeführerinnen auch in einem (anderen) Drittstaat leben.

Daher sind die Beschwerden abzuweisen.

Die Parteien haben ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037), sodass hiermit die schriftliche Ausfertigung ergeht.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Angesichts der eindeutigen einfachgesetzlichen Rechtslage des § 7 StbG (mit Verweis auf die Bestimmungen der §§ 143, 144 ABGB) liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – ungeachtet, dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Konstellation mit einer Leihmutter fehlt – nicht vor (ua. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass verfassungsrechtliche Normbedenken keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen (ua. VwGH 3.3.2023, Ra 2021/10/0103 Rz 19). Auch ein allfälliges Abweichen von der Rechtsprechung des VfGH begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343).

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