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VGW-031/007/16914/2024•LVwG W VGW-031/007/16914/2024
VGW-031/007/16914/2024State Administrative CourtApr 22, 2025
objektiver Tatbestand, Ruhezeit, Unterschreitung, Lenkzeit, Konsumation, mangelnde Konkretisierung, Durchrechnungszeitraum, Beobachtungszeitraum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom 29.10.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (17.01.2025 und 01.04.2025) und Verkündung am 01.04.2025 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG sowie § 134 Abs. 1 und 1b KFG und Art. 8 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 6 Abs. 1 der VO EU/561/2006 wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
a. bei Spruchpunkt 1. die Angabe bei „Datum/Zeit“ statt „12.10.2022, 08:50 Uhr“ richtig „03.10.2022 – 04.10.2022“ zu lauten hat;
b. bei Spruchpunkt 1. der 3. Absatz der Tathandlungsumschreibung zu lauten hat: „Mit Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 03.10.2022 um 03:05 Uhr betrug die reduzierte tägliche Ruhezeit 9 Stunden; bis 04.10.2022 um 03:05 Uhr hat die eingehaltene Ruhezeit tatsächlich lediglich 7 Stunden und 05 Minuten gedauert“
c. bei Spruchpunkt 2. die Angabe bei „Datum/Zeit“ statt „12.10.2022, 08:50 Uhr“ richtig „03.10.2022“ zu lauten hat,
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100,– Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG und Art. 8 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 6 Abs. 1 der VO EU/561/2006 wegen Übertretungen am 12.10.2022, um 08:50 Uhr, in 1220 Wien, A 23, Rampe 43, StrKM 0,45, Richtung Norden bestraft, weil er 1. die tägliche Ruhezeit von 9 Stunden unterschritten habe, indem am 03.10.2022 die Ruhezeit nur 7 Stunden 4 Minuten betragen habe und 2. die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden 31 Minuten überschritten habe. Es wurden zwei Geldstrafen, nämlich in Höhe von 200,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) sowie in Höhe von 300,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer A. B. hat als Lenker eines Lastkraftwagens am 03.10.2022 ab 03:05 Uhr bis 04.10.2022 Lenkzeiten im Umfang von 12 Stunden 31 Minuten und Ruhezeiten im Gesamtumfang von 7 Stunden und 5 Minuten gesammelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2022 bei einer Verkehrskontrolle (§ 102 Abs. 11a KFG) um 08:50 Uhr in 1220 Wien, A 23, Rampe 43, StrKM 0,45, Richtung Norden betreten. Der Fahrtenschreiber/das Kontrollgerät iSd § 102 Abs. 1a KFG wurde für den Zeitraum 14.09.2022 bis 12.10.2022 ausgewertet.
Der Beschwerdeführer verfügt über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG sowie des § 33 Abs. 1 KFG.
Wegen Übertretung der VO 561/2006 (iVm KFG) wurde schon einmal ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (abgeschlossen mit hg. Erkenntnis vom 02.09.2019, VGW-031/027/13044/2018-6).
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt (insbesondere Anzeige [AS 1-2] und Auswertungen der Fahrerkarte des Beschwerdeführers [für die gegenständlichen Übertretungen Zeiterfassung auf AS 4, 9, 18 sowie Legende auf AS 5, 11, 23]), Abfragen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei Verwaltungsstrafbehörden und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (17.01.2025 und 01.04.2025). Der Beschwerdeführer verzichtete beide Male auf die Teilnahme an der Verhandlung und ließ sich anwaltlich vertreten.
Dass die vorgehaltenen (Lenk- und Ruhe-)Zeiten unrichtig erfasst/zugeordnet worden wären, ist nicht nachvollziehbar. Es wurden Zeiten für den Beschwerdeführer als Lenker und nicht abstrakt für ein Fahrzeug erfasst (Fahrerkarte iSd § 102a KFG).
Es wurden Auswertungen der Fahrerkarte dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt. Dem Behördenakt sind qualitativ und quantitativ ausreichende Auswertungen zu entnehmen. Dass eine falsche Zurechnung von Zeitkategorien oder anderen Lenkern erfolgt wäre, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nichts hervorgekommen, was Zweifel beim Verwaltungsgericht hervorgerufen hätte. Hinsichtlich des Vorbringens zur Plausibilität des erfassten Dienst- bzw. Lenkbeginns ist anzumerken, dass wohl auch Vorbereitungshandlungen o.Ä. vor dem tatsächlichen Losfahren als Dienstzeit oder sonstwie erfasst werden. Anders gewendet, werden Lenker wohl nicht ausschließlich für eine reine Lenkzeit im engsten Sinn entlohnt werden.
Dass nicht-personalisierte Fahrzeugdaten herangezogen worden seien, ist aufgrund der ausschließlich auf die Fahrerkarte bezogenen Auswertungen nicht nachvollziehbar. Für ein „Einsteckprotokoll“ oder andere vermeintlich ergänzende Beweismittel besteht kein Ermittlungsbedarf.
Die Feststellungen zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus der Rückmeldung der LPD Wien (ON 10 im hg. Akt; vorgehalten in der Verhandlung am 17.01.2025).
Die Feststellungen zu einem einschlägigen Vorverfahren ergeben sich aus dem zum Akt genommen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (vorgehalten in der Verhandlung am 17.01.2025).
Erwägungen
Die Beschwerde stützte sich zunächst darauf, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht sei. Der Beschwerdeführer habe nach Beendigung der Lenkzeit eine ordnungsgemäße Ruhezeit konsumiert. Es sei nicht nur der 24-Stunden-Zeitraum sondern auch eine unmittelbar anschließende Ruhezeit zu berücksichtigen. Die Behörde hätte gemäß § 33a VStG vorgehen müssen, also beraten statt strafen. Es würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG sowie einer außerordentlichen strafmilderungsgemäß § 20 VStG die vorliegen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass sich die Auswertungen im Akt aus der Auswertung der Fahrerkarte und einer Kontrolleinheit/der Fahrzeugeinheit ergeben würden. Es fehle im Akt ein ausreichendes Beweismittel dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im angelasteten Zeitraum gelenkt habe.
Bezüglich der beiden Spruchpunkte sei anzumerken, dass die Unterschreitung der Ruhezeit das Überschreiten der Lenkzeit bedinge und insofern auch konsumiere (gemeint Doppelbestrafung).
Es gebe insofern einen Konkretisierungsmangel, als Feststellungen dazu fehlten, in welchem Land die Übertretungen gesetzt worden seien. Aus dem Urteil der EuGH zur Zl. C 906/19 ergebe sich, dass der Übertretungsort festgestellt werden müsste.
Im Hinblick auf eine mangelnde Konkretisierung werde (weiters) vorgebracht, dass auf dem ersten Blick nicht erkennbar sei, welche Uhrzeit herangezogen worden sei. Aus dem Zeitstrahl in den Protokolldarstellungen sei ersichtlich, dass einerseits die Zeit nach „UTC“ gemeint sei und diese könne abweichen von der Mitteleuropäischen Zeit. Insbesondere sei im Hinblick auf den Tattag spontan nicht ersichtlich, ob damals Sommer- oder Winterzeit gewesen sei.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Aus Art. 6 Abs. 1 VO 561/2006 ergibt sich, dass die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Aus Art. 8 Abs. 1 und 2 VO 561/2006 ergibt sich, dass der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
In diesem Zusammengang sind auch die Definitionen in Art. 4 VO 561/2006 relevant (vgl. VwGH 10.06.2015, 2013/11/0248):
„g) „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; — „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss; — „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;“
„k) „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;“
Daraus folgt:
Der Durchrechnungszeitraum der täglichen Ruhezeit beginnt gemäß Art. 8 Abs. 2 VO 561/2006 mit Lenkbeginn am 03.10.2022 um 03:05 Uhr und endet 24 Stunden später am 04.10.2022 um 03:05 Uhr. Tatsächlich begann die Ruhezeit am 03.10.2022 um 20:00 Uhr. Bis 04.10.2022 um 03:05 Uhr hat die Ruhezeit dann nur 7 Stunden 5 Minuten gedauert.
Dass außerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ weitere Ruhezeiten liegen, ist nach dem klaren Wortlaut der VO 561/2006 für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes unbeachtlich. Die Argumentation aus den Zitaten einer Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerdekonstellation nicht anzuwenden.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes UND Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat UND Verschulden des Beschuldigten gering) kumulativ vorliegen (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128). Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach dieser Bestimmung in Frage (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 12.05.2023, Ra 2023/09/0039).
Der Schutzzweck der gegenständlich verletzten Bestimmungen ist bedeutend, schließlich besteht ein hohes bzw. wesentlich erhöhtes Unfallrisiko durch/bei Übermüdung (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117; 16.10.2024, Ra 2024/02/0204, zu Gefährdungen im Straßenverkehr). Der maßgebliche Strafrahmen des § 134 Abs. 1 und 1b KFG sieht hohe Strafen vor.
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern dem Gewicht nach – die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (VwGH 17.09.2024, Ra 2022/02/0209).
Dass im Beschwerdefall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe in dieser Form beträchtlich überwiegen würden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, die Übertretung nicht bloß geringfügig, das Verschulden nicht gering, der Beschwerdeführer nicht einsichtig.
Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 33a VStG vor. Hierfür wäre (ebenfalls; siehe oben zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) kumulativ erforderlich, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Im Beschwerdefall wurden die Zeitvorgaben deutlich überschritten und es gibt einen bedeutsamen Schutzzweck. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verschulden aufgrund der konkreten Lage/Verteilung der unzureichenden Ruhezeiten geringfügig wäre.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen zu einem allfälligen Auslandssachverhalt ist zunächst auf § 134 Abs. 1a KFG zu verweisen. Übertretungen der Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 VO 561/2006 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 VO 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung wäre lediglich abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert UND der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist. Für diese zweite Voraussetzung gibt es keinerlei Anhaltspunkte (schon gar keinen konkreten Nachweis).
§ 134 Abs. 1a KFG steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 2 VO 561/2006, der Sanktionen für Übertretungen Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats erlaubt. Das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C906/19, sieht (ebenfalls) keine Einschränkung dieser Strafbarkeit für die Beschwerdekonstellation vor (sondern nur für den Anwendungsbereich der Verordnung 3821/85; siehe insb. EuGH Rn 44).
Es ist nach den zitierten Bestimmungen/Definitionen der VO 561/2006 nicht automatisch jede Überschreitung der Lenkzeiten eine Unterschreitung der Ruhezeiten. Das ergibt sich – wiederum ausgehend von den Definitionen in Art. 4 der VO – zunächst bereits daraus, dass die Lenkzeiten maximal 10 Stunden und die Ruhezeiten mindestens 9 Stunden betragen müssen. An einem 24-Stunden-Tag ist somit neben einer Lenkzeitenüberschreitung noch immer grundsätzlich eine Einhaltung der Ruhezeiten möglich. Es ist aber auch möglich die Lenkzeitenhöchstgrenze zwar einzuhalten, dass gleichzeitig aber wegen der Mindeststundenzahl der teilbaren Ruhezeitblöcke eine Unterschreitung der Ruhezeitvorgaben vorliegt. Die verschiedenen Übertretungen können sowohl getrennt als auch parallel erfüllt sein; die eine Übertretung ist aber nicht zwingende Folge der anderen.
Es ist somit grundsätzlich keine Doppelbestrafung im Verhältnis zwischen Lenk- und Ruhezeiten gegeben. Allenfalls kann eine überdeutliche Überschreitung der Lenkzeiten nicht gleichzeitig als (deutliche) Überschreitung der Ruhezeiten in einer Qualifikationsstufe geahndet werden, weil bei entsprechender Erheblichkeit automatisch eine zeitliche Überschneidung vorliegt und dann tatsächlich dasselbe Zeitfenster doppelt gestraft würde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Lenkzeit 12 Stunden und 31 Minuten betragen. Innerhalb von 24 Stunden ab Antritt der Fahrt wären somit grundsätzlich eine ausreichende Ruhezeit möglich gewesen. Es sind daher sowohl die Überschreitung der Lenkzeit, als auch die Unterschreitung der Ruhezeit zu verfolgen/Strafbar.
Der objektive Tatbestand wurde erfüllt; die Tathandlungen sind auch subjektiv vorwerfbar.
Grundsätzlich würde für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit bereits ausreichen; aufgrund der deutlichen Überschreitung der Höchstlenkzeit und der nicht bloß geringfügigen Unterschreitung der Mindestruhezeit ist jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269, der eine entsprechende Rechtskenntnis von Berufskraftfahrern bezüglich ihrer Ruhezeitvorgaben verlangt). Entsprechend den wesentlichen Abweichungen von den Vorgaben der VO 561/2006 könnte auch eine Vorsatzform vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist ein Ausnahmetatbestand iSd Art. 12 VO 561/2006 für das Überschreiten von Lenkzeiten und/oder Unterschreiten von Ruhezeiten wegen einer Straßensperre nicht gegeben. Zum einen darf nach dieser Bestimmung die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet werden; was bei größeren zeitlichen Unterschieden zwischen verordnetem Zeitlimit und tatsächlicher Zeitdauer verneint werden kann. Weiters müsste die Über-/Unterschreitung zur Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung erforderlich gewesen sein. Schließlich müsste der Fahrer Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan vermerken (Mitwirkungspflicht nach Art. 12 2. Satz VO 561/2006).
Ein unsubstantiiertes Vorbringen ohne weitere Konkretisierung wird der Vermerkpflicht nicht gerecht. Dass eine Straßensperre die streng gefassten, kumulativen Voraussetzungen des Art. 12 VO 561/2006 erfüllt hätte, ist auch sonst nicht nachvollziehbar. Insbesondere im gegenständlichen Ausmaß (7:05 Stunden statt 9:00 Stunden bzw. 12:31 Stunden statt 10:00 Stunden) ist die Relevanz einer einzelnen Straßensperre und das Fehlen von alternativen Stand-/Rastplätzen zur Einhaltung der Vorgaben nicht nachvollziehbar.
Einer Strafherabsetzung stand bereits die Mindeststrafdrohung des § 134 Abs. 1b KFG entgegen. Bei einer Ruhezeit von 7:05 Stunden statt 9:00 Stunden und einer Lenkzeit von 12:31 Stunden statt 10:00 Stunden liegen keine geringfügigen, sondern qualifizierte Verstöße gegen die Vorgaben der VO 561/2006 vor.
Im Übrigen ist anhand der Strafbemessungskriterien und Tatumstände keine Grundlage für eine Herabsetzung ersichtlich. Die gegenständlichen Strafen sind nämlich ohnehin sehr niedrig angesetzt. Das Verschulden ist als hoch einzuschätzen. Angesichts der Strafhöchstgrenze und der hohen Bedeutung des Rechtsgutes sind durchaus spürbare Strafen aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten. Der Beschwerdeführer ist auch nicht unbescholten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Das Straferkenntnis war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass Klarstellungen hinsichtlich der konkreten Taten vorzunehmen waren.
Eine mangelnde Konkretisierung im Hinblick auf das Zeitformat bzw. die Zeitzone ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar. Die Zeitaufzeichnung muss schließlich auch so gestaltet sein, dass unabhängig vom Befahren einer bestimmten Zeitzone oder dem Überschreiten von Zeitzonengrenzen (wie oben dargestellt) auch Auslandssachverhalte geahndet werden können/sollen. Im Übrigen wäre das Zeitformat auch im Hinblick auf die gegenständlichen Übertretungen auch nicht weiter relevant. Entscheidungsrelevant sind die Zeiträume bzw. Summen von Zeiträumen, die als Lenk- oder Ruhezeit gelten.
Die Lage des 24-Stunden-Zeitraumes iSd Art. 8 VO 561/2006 („24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit“) ergibt sich gegenständlich aus dem Ende der Ruhezeit am 03.10.2022 und endet 24 Stunden später. Im Beschwerdefall summierten sich von 03.10.2022 ab 03:05 Uhr bis 04.10.2022 um 03:05 Uhr Zeiten zu einer „täglichen Ruhezeit“ und einer „täglichen Lenkzeit“. Würde dieses 24-Stunden-Zeitfenster (aus Sicht einer anderen Zeitzone) etwa eine Stunde früher beginnen, würde es auch eine Stunde früher enden. Beginn und Ende eines erfassten Zeitraums (unabhängig ob Lenk-, Ruhe- oder sonstige Zeit) kann schließlich nicht unterschiedliche Zeitzonen erfassen. Eine unzureichende Konkretisierung kann folglich nicht erkannt werden. Eine weitere Konkretisierung war somit nicht geboten (vgl. VwGH 25.07.2007, 2004/11/0100).
Der Kostenbeitrag beläuft sich auf 20 % der bestätigten Geldstrafen (§ 52 VwGVG).
Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil aufgrund der klaren Rechtslage (klarer Wortlaut der herangezogenen Bestimmungen der VO 561/2006) keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 04.10.2019, Ra 2018/05/0268).
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