LVwG W VGW-001/005/14903/2024; VGW-001/005/14983/2024; VGW-001/005/15031/2024; VGW-001/005/15218/2024; VGW-001/005/15614/2024; VGW-001/005/16082/2024

VGW-001/005/14903/2024; VGW-001/005/14983/2024; VGW-001/005/15031/2024; VGW-001/005/15218/2024; VGW-001/005/15614/2024; VGW-001/005/16082/2024State Administrative CourtMar 27, 2025

Regest

Verwaltungsstrafrecht, verantwortlicher Beauftragter, Bestellungsvereinbarung, Anordnungsbefugnis, Zustimmung zur Bestellung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/005/14903/2024; VGW-001/005/14983/2024; VGW-001/005/15031/2024; VGW-001/005/15218/2024; VGW-001/005/15614/2024; VGW-001/005/16082/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.005.14903.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden des Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, gegen 1) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. MA67/...26/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/14903/2024), 2) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 02.10.2024, Zl. MA67/...28/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/14983/2024), 3) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 02.10.2024, Zl. MA67/...27/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/15031/2024), 4) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15.10.2024, Zl. MA67/...45/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/15218/2024), 5) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. MA67/...52/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/15614/2024), und 6) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22.10.2024, Zl. MA67/...78/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/16082/2024), betreffend je eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 und 13.03.2025 durch Verkündung am 13.03.2025

zu Recht e r k a n n t:

I.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Mit den angefochtenen Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer als „verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991“ der C. GmbH jeweils zur Last gelegt, ein der Nummer nach bezeichneter „Klein- und Miniroller“ („EScooter“) sei an einem bestimmten Ort im Wiener Gemeindegebiet innerhalb eines nach Stunden und Minuten bezeichneten Zeitraums nicht entsprechend der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 30/2024 (Verordnung des Magistrates) abgestellt vorgefunden worden, weshalb „Sie es als Vermieterin/Vermieter unterlassen haben, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen bzw. unverzüglich verordnungskonform abzustellen.“

2Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer nach näher genannten Strafbestimmungen der Verordnung des Magistrats iVm. § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung jeweils eine Geldstrafe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Es wurde jeweils ausgesprochen, die C. GmbH hafte für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

3Gegen diese Straferkenntnisse wurden fristgerechte Beschwerden erhoben, in denen der Beschwerdeführer jeweils beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos beheben und die Verfahren einstellen.

4Mit Schreiben vom 05.11.2024 (protokolliert zu 14903/2024 und 14982/2024), 06.11.2024 (protokolliert zu 15031/2024), 08.11.2024 (protokolliert zu 15218/2024), 15.11.2024 (protokolliert zu 15614/2024) und 25.11.2024 (protokolliert zu 16082/2024) legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten zur Entscheidung über die Beschwerden vor.

5Das Verwaltungsgericht beraumte über die Beschwerden eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 09.01.2025 an, zu der es den Beschwerdeführer, die C. GmbH und die belangte Behörde als Parteien lud. Die C. GmbH wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung ihrer Ladung unter Vorlage von Nachweisen bekanntzugeben, ob bzw. welche verantwortliche(n) Beauftragte(n) zwischen 09.08.2024 und 06.09.2024 bestellt waren.

6In Erwiderung dieser Aufforderung brachte sodann der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2024 vor, er sei als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG von allen vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt worden und habe diese Bestellung angenommen. Hierbei betreffe die sachliche Zuständigkeit die Einhaltung des Dienstleistungskonzessionsvertrages bzw. die Einhaltung der Verordnung des Magistrats sowie allfällige Begleitbestimmungen. Der räumliche Zuständigkeitsbereich sei das gesamte Bundesgebiet, insbesondere das vertragsgegenständliche Gebiet gemäß Dienstleistungskonzessionsvertrag bzw. Wien. Die Bestellung sei seit dem 10.07.2023 aufrecht und habe ab diesem Zeitpunkt für den gesamten Bestellungszeitraum ununterbrochen gegolten, sohin auch im gegenständlichen Zeitraum zwischen 09.08.2024 und 06.09.2024.

7Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen zum Inhalt der angefochtenen Straferkenntnisse.

8Das Verwaltungsgericht führte am 09.01.2025 die anberaumte Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines informierten Vertreters der C. GmbH und von informierten Vertretern der belangten Behörde durch. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht. Die Rechtssachen wurden aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

9Das Verwaltungsgericht verlas in der Verhandlung den aus der Urkundensammlung des Firmenbuchs ermittelten Gesellschafterbeschluss der C. GmbH vom 28.06.2023, wonach der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der C. GmbH abberufen worden sei, und den aus dem Gerichtsakt VGW-001/022/6618/2024 übernommenen Dienstleistungskonzessionsvertrag zwischen der Stadt Wien und der C. GmbH vom 21.06.2023.

10Die Vertreterin der belangten Behörde legte ein Schreiben der C. GmbH an die D. GmbH vom 10.07.2023 vor und führte dazu aus, für die belangte Behörde sei klar, dass der Beschwerdeführer Anordnungsbefugnis habe und damit verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH zur Einhaltung der Verordnung des Magistrats sei. Des Weiteren legte sie Stellungnahmen der C. GmbH vom 26.11.2024 und 17.12.2024 vor, die über Aufforderung der belangten Behörde bei dieser eingebracht wurden und worin näher begründet vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer verfüge über eine dem ihm zugewiesenen sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich entsprechende Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 4 VStG, welche bereits seit dem 10.07.2023 aufrecht gewesen sei.

11Die Verhandlung wurde schließlich auf den 13.03.2025 vertagt. Die C. GmbH wurde in der sie betreffenden Ladung ersucht, dem Verwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung der Ladung den in der Verhandlung vom 09.01.2025 erwähnten Beratervertrag zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vorzulegen.

12Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2025 wurde der belangten Behörde die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27.11.2024 und 08.01.2025 samt Beilagen übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

13Mit Schreiben vom 05.02.2025 äußerte sich die belangte Behörde zum Inhalt der genannten Schriftsätze.

14Das Verwaltungsgericht führte sodann am 13.03.2025 die fortgesetzte Verhandlung durch, zu der abermals die bereits genannten Vertreter und auch der Beschwerdeführer persönlich erschienen, der als Beschuldigter der Verwaltungsstrafverfahren einvernommen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und allen Parteien eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

15Mit Schreiben vom 14.03.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

16Die C. GmbH (Haftungsbeteiligte) vermietet seit 01.07.2023 von ihr bereitgestellte E-Scooter an dritte Personen im Wiener Gemeindegebiet. Der Beschwerdeführer war bis 28.06.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Haftungsbeteiligten. Er ist seither nicht bei der Haftungsbeteiligten angestellt, sondern für diese als „externer Unternehmensberater“ tätig.

17Der Beschwerdeführer hat eine an die D. GmbH gerichtete „Mitteilung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 7 Abs. 1 Dienstleistungskonzessionsvertrag“ der Haftungsbeteiligten vom 10.07.2023 unterschrieben, womit die Haftungsbeteiligte den Beschwerdeführer als „verantwortlich Beauftragten“ zur Einhaltung der Verordnung des Magistrats bestimmte.

18Jedenfalls am 09.08.2024, 26.08.2024, 27.08.2024, 03.09.2024 und 06.09.2024 konnte er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Haftungsbeteiligten zum Zweck der Einhaltung der genannten Verordnung keine Anordnungen erteilen.

Beweiswürdigung

19Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, Würdigung der Beschwerdevorbringen, der in den Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Haftungsbeteiligten und der belangten Behörde sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 und 13.03.2025.

20Die Feststellungen unter Rn. 16 ergeben sich aus dem Dienstleistungskonzessionsvertrag vom 21.06.2023, wonach die Haftungsbeteiligte von 01.07.2023 bis 30.06.2026 berechtigt sei, E-Scooter im gesamten Wiener Gemeindegebiet bereitzustellen und zu vermieten (vgl. insbesondere Punkt 10. Abs. 1 des Vertrags, Beilage ./B Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2025), dem Gesellschafterbeschluss der Haftungsbeteiligten vom 28.06.2023, wonach der Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung“ von seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer abberufen worden sei (vgl. Beilage ./A Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2025) und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er seither als „externer Unternehmensberater“ für die Haftungsbeteiligte tätig, bei dieser jedoch nicht angestellt sei (vgl. S. 3 Verhandlungsprotokoll vom 13.03.2025).

21Die Feststellungen unter Rn. 17 ergeben sich aus dem Schreiben der Haftungsbeteiligten vom 10.07.2023, welches in der Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde nochmals vorgelegt wurde (vgl. Beilage ./1 Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2025), der bestätigenden Angabe des Beschwerdeführers, dass sich auf diesem Schreiben seine Unterschrift neben seinem Namen befinde (vgl. abermals S. 3 Verhandlungsprotokoll vom 13.03.2025), und Punkt 7. Abs. 1 des Dienstleistungskonzessionsvertrags, wonach die Haftungsbeteiligte verpflichtet sei, einen verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung des Magistrats zu benennen.

22Aus dem Schreiben der Haftungsbeteiligten vom 10.07.2023 und dem übrigen Akteninhalt ergab sich nicht, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer seit seiner Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Haftungsbeteiligten steht. Nunmehr ist hervorgekommen, dass er seither als „externer Unternehmensberater“ für diese tätig, bei dieser aber nicht angestellt ist. Allerdings wurde der vom Vertreter der Haftungsbeteiligten angesprochene „Beratervertrag“, der zwischen der Haftungsbeteiligten und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei (vgl. S. 4 Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2025), bis zum Schluss der Verhandlung am 13.03.2025 nicht vorgelegt. Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Hinblick auf das Vorbringen, er könne zum Zweck der Einhaltung der Verordnung des Magistrats den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Haftungsbeteiligten Anordnung erteilen, wurde somit nicht nachgewiesen. Mit den über Aufforderung der belangten Behörde eingebrachten Schriftsätzen vom 26.11.2024 und 17.12.2024, die sowohl von den Geschäftsführern der Haftungsbeteiligten als auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet sind (vgl. Beilage ./1 Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2025), dem über Aufforderung des Verwaltungsgerichts eingebrachten Schriftsatz vom 27.11.2024 (vgl. OZ 13 zu 14903/2024) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 13.03.2025 wurde versucht, eine solche Möglichkeit des Beschwerdeführers darzutun. Dabei handelt sich aber jedenfalls um keine aus der Zeit vor August 2024 bzw. September 2024 stammenden Nachweise, die auf eine solche Möglichkeit schließen ließen, weshalb die Feststellung unter Rn. 18 zu treffen war.

23

Rechtliche Beurteilung

24Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

25Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

26Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

27§ 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG regelt die (vorliegend relevante) Bestellung von „anderen Personen“ – also von solchen Personen, die nicht statutarische Vertretungsorgane im Sinn des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG sind – als verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche; eine Bestellung für das gesamte Unternehmen ist diesfalls nicht möglich. Gemeint sind (grundsätzlich) Angestellte oder Prokuristen. Eine solche Bestellung ist durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen und führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des „bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs“. Dementsprechend muss auch die Bestellungsvereinbarung eine klare Zuständigkeitsabgrenzung, die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und eine Anordnungsbefugnis umfassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt an eine solche Bestellung daher hohe Anforderungen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rn 36 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

28Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist es erforderlich, dass bereits die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Dies bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; 23.3.2016, Ra 2016/02/0002; 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, jeweils mwN).

29Auch die Zuweisung der „entsprechenden Anordnungsbefugnis“ nach § 9 Abs. 4 VStG ist – gleich der Zustimmung zur Bestellung – der Behörde nachzuweisen. Der Behörde gegenüber muss der Nachweis über die Anordnungsbefugnis zwar nicht zwingend zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden. Jedoch hat der Nachweis der Zuweisung einer Anordnungsbefugnis ebenso aus der Zeit vor Begehung der Tat zu stammen (vgl. VwGH 22.10.1990, 90/19/0323; 25.10.1994, 94/07/0027; 14.12.1995, 95/07/0095; 23.05.2005, 2004/06/0013).

30Von einem aus der Zeit vor Begehung der Tat stammenden Nachweis der Zuweisung einer Anordnungsbefugnis kann also nur dann gesprochen werden, wenn ein entsprechendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war. Dies trifft etwa nicht zu, wenn eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abgelegte Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten vorliegt, mit der die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis unter Beweis gestellt werden soll (vgl. sinngemäß VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0024, mwN).

31Der Beschwerdeführer war ab dem 28.06.2023 keine zur Vertretung nach außen berufene Person der Haftungsbeteiligten im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG mehr. Es war damit ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm eine Anordnungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Haftungsbeteiligten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG zukam.

32Im Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde festgestellt, dass ihm jedenfalls am 09.08.2024, 26.08.2024, 27.08.2024, 03.09.2024 und 06.09.2024 keine solche Anordnungsbefugnis zum Zweck der Einhaltung der Verordnung des Magistrats zugewiesen war. Seine Tätigkeit als „externer Unternehmensberater“ seit seiner Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und das Schreiben der Haftungsbeteiligten vom 10.07.2023, worin bloß bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer als „verantwortlicher Beauftragter“ zur Einhaltung der Verordnung des Magistrats bestimmt wird, das jedoch keine sonstigen Angaben enthält, konnten eine Anordnungsbefugnis nach § 9 Abs. 4 VStG nicht nachweisen. Daran vermochten die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Schriftsätze vom 26.11.2024, 27.11.2024 und 17.12.2024 sowie die Angaben des Beschwerdeführers der Verhandlung am 13.03.2025 nichts zu ändern.

33Somit war der Beschwerdeführer zu den angelasteten Tatzeiten weder zur Vertretung der Haftungsbeteiligten nach außen berufen (§ 9 Abs. 1 VStG), noch in wirksamer Weise zu einem verantwortlichen Beauftragen nach den Vorgaben des § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellt, weshalb er für die Haftungsbeteiligte nicht strafrechtlich verantwortlich war.

34Aus diesem Grund sind die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 7.2.2022, Ro 2020/17/0005, wonach im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass ein gegen den verantwortlichen Beauftragten eingeleitetes Strafverfahren nach Feststellung einer rechtsunwirksamen Bestellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen ist).

35Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob das Schreiben der Haftungsbeteiligten vom 10.07.2023 dahingehend auszulegen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung der Verordnung des Magistrats im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG an diesem Tag auch tatsächlich zugestimmt hat. Auch erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Tätigkeit als „externer Unternehmensberater“ bzw. der fehlenden Anstellung bei der Haftungsbeteiligten überhaupt als verantwortlicher Beauftragter derselben nach den Vorgaben des § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellt werden durfte.

36Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

37Eine Revision des Beschwerdeführers und der Haftungsbeteiligten wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist in den vorliegenden Beschwerdefällen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, bei denen aufgrund des Strafsatzes des § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung Geldstrafen von weniger als EUR 750,00 verhängt werden durften und lediglich Geldstrafen von jeweils EUR 50,00 verhängt wurden. Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen (einheitlichen) Rechtsprechung zur Anordnungsbefugnis nach § 9 Abs. 4 VStG ab. Die Auslegung des Schreibens der Haftungsbeteiligten vom 10.07.2023 geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2021/02/0220, mwN).

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