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VGW-001/059/17110/2024•LVwG W VGW-001/059/17110/2024
VGW-001/059/17110/2024State Administrative CourtMar 24, 2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters, Tatvorwurf entspricht nicht Tatbild, nicht sanierbarer Spruchmangel, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn D. E., p.A. F. GmbH, Wien, G.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.11.2024, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 51/2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Maßgeblicher Verfahrensgang
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:19.01.2024, 17:20 Uhr
Ort: 1130 Wien, Hofwiesengasse 5
Betroffenes Fahrzeug:elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (EScooter) mit der Nummer ... (A)
Funktion: verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma F. GmbH mit Sitz in Wien, G.-straße
Das Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
Das Fahrzeug wurde zumindest von 18.01.2024, 13:44 Uhr bis 19.01.2024, 17:20 Uhr unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt, weswegen Sie es als Vermieterin/Vermieter unterlassen haben, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen bzw. unverzüglich verordnungskonform abzustellen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 30/2024, wurde deshalb über den Beschwerdeführer gemäß §§ 6, 4 Abs. 3, Abs. 6 besagter Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00, bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt.
Ferner wurde gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,00 auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die F. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen A. B. verhängte Geldstrafe und unter Berücksichtigung allfällig geleisteter Zahlungen – noch offene Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wird mit ausführlicher Begründung die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens unter Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme vor.
Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Im Zeitraum zwischen 18.01.2024, 13:44 Uhr, bis 19.01.2024, 17:20 Uhr, war der elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (E-Scooter) mit der Nummer „...“ am Gehsteig bei der Adresse 1130 Wien, Hofwiesengasse 5, unverändert abgestellt. Der Gehsteig ist an dieser Stelle weniger als 4 Meter breit. Der EScooter wurde vom Unternehmen F. GmbH vermietet.
Dies wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommen, welches Lichtbilder vom abgestellten Fahrzeug vor Ort anfertigte und hierzu Anzeige legte.
Nach Erlassung einer Strafverfügung, dagegen fristgerecht eingebrachtem Einspruch und Einleitung des ordentlichen Verfahrens, worin dem Beschuldigten Gehör eingeräumt wurde, erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Tatort, Tatzeitraum und konkreter Position des abgestellten Fahrzeuges gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Anzeige sind Lichtbildaufnahmen der konkreten Position sowie der Örtlichkeit beigefügt. Dass die Gehsteigbreite weniger als 4 m beträgt, wurde gleichfalls nicht bestritten. Die Feststellung, wonach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Unternehmen F. GmbH vermietet wurde, ist gleichfalls nicht strittig. Die Feststellungen zur Anzeigenlegung stützt sich gleichfalls auf den Akteninhalt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der Verordnung lauten wie folgt:
„Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
§ 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, lautet wie folgt:
„Ortspolizei
§ 108
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der Verordnung ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, dafür „Sorge zu tragen“, dass nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich entfernt oder entsprechend den Vorschriften der ortspolizeilichen Verordnung abgestellt werden. Demnach beinhaltet diese Bestimmung keine Verpflichtung des Vermieters, selbst die Entfernung solcher Fahrzeuge vorzunehmen oder solche Fahrzeuge selbst wie in der Verordnung vorgesehen, abzustellen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 07.06.2024, Ra 2023/08/0016)
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass die Vermieterin es unterlassen habe, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen bzw. unverzüglich verordnungskonform abzustellen. Wie sich aus § 4 Abs. 6 der genannten Verordnung ergibt, besteht eine solche höchstpersönliche Verpflichtung des Vermieters gerade nicht. Diesem obliegt es vielmehr lediglich, dafür Sorge zu tragen, dass nicht verordnungskonform abgestellt vorgefundene Fahrzeuge entfernt bzw. richtig abgestellt werden. Der wider den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Tatbild. Es handelt sich daher in diesem Sinne um eine „Ungenauigkeit“, die die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beinhaltet und auch eine Doppelbestrafung nicht ausschließt. Es liegt daher ein nicht sanierbarer Spruchmangel vor und ist bereits aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist.
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 4 Abs. 6 der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
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