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VGW-003/032/19/2025•LVwG W VGW-003/032/19/2025
VGW-003/032/19/2025State Administrative CourtMar 18, 2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Abfallwirtschaftsrecht, nicht gefährliche Abfälle, Sperrmüll, Bauschutt, biogene Materialien, Waschmaschine, Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Lagerung, ungeeigneter Ort, Strafbemessung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PÜHRINGER über die Beschwerde des Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 25. Februar 2025 den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt, soweit es sich auf Spruchpunkt II. (Ermahnung) des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht.
Weiters wird
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der zitierten verletzten Rechtsvorschrift des § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Fundstelle mit "BGBl. I 102/2002 idF BGBl. I 200/2021" und bei Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 die Fundstelle mit "BGBl. II 409/2020" anzuführen ist.
III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 204,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
IV. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
"Datum: 24.01.2024 – 11.04.2024
Ort: Wien, C.-weg ident. D.-gasse
Beschuldigter: Ing. A. B.
Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft GST-NR. ..., EZ ..., KG E. in Wien, C.-weg ident D.-gasse, sowie Abfallbesitzer in der Zeit vom 24.01.2024 bis 11.04.2024, als die Liegenschaft durch die Magistratsabteilung 22 – Umweltschutz (MA 22) kontrolliert wurde, auf dieser Liegenschaft, sohin außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage, entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgende nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl nicht gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Zum Kontrollzeitpunkt am 24.01.2024 wurde folgender nicht gefährlicher Abfall vorgefunden:
Zu den Kontrollzeitpunkten am 24.01.2024 und am 11.04.2024 wurden folgende nicht gefährlichen Abfälle vorgefunden:
"Holz" mit der Spezifikation 'Baum- und Strauchschnitt' mit der Schlüsselnummer 92105 und der Spezifikation 67 zuzuordnen sind,
und
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, i.V.m. Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II. Nr. 409/2020 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.020,00
1 Tag und 4 Stunden
§ 79 Abs. 2 Z 3, erster Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 102,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.122,00
[…]
II. Ermahnung
Es wurde Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Datum: 24.01.2024
Ort: Wien, C.-weg ident. D.-gasse
Beschuldigter: Ing. A. B.
Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft GST-NR. ..., EZ ..., KG E. in Wien, C.-weg ident D.-gasse, sowie Abfallbesitzer am 24.01.2024, als die Liegenschaft durch die Magistratsabteilung 22 – Umweltschutz (MA 22) kontrolliert wurde, auf dieser Liegenschaft, sohin außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage, entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgenden gefährlichen Abfall gelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Zum Kontrollzeitpunkt am 24.01.2024 wurde folgender gefährlicher Abfall vorgefunden:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, i.V.m. Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II. Nr. 409/2020 in der geltenden Fassung
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage:
§ 45 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG"
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Strafherabsetzung begehrt wird.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.
5. Am 11. März 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ... EZ ... KG E. mit der Anschrift Wien, C.-weg ident D.-gasse. Im Zeitraum 24. Jänner 2024 bis 11. April 2024 war das Grundstück nicht vermietet und übte der Beschwerdeführer die alleinige Verfügungsgewalt darüber aus. Auf dem Grundstück ist keine Anlage für die Lagerung oder Behandlung von Abfällen genehmigt.
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt an der Grenze zwischen Wohn- und Gewerbegebiet. In der Umgebung finden sich Ein- und Mehrfamilienhäuser auf Gartengrundstücken sowie (auf der Seite des C.-wegs) mehrgeschoßige Wohnbauten einer großen Wohnanlage. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der D.-gasse beginnt ein Gewerbegebiet mit entsprechenden Büro-, Lager- und Manipulationsflächen. Die Gegend wirkt insgesamt gepflegt. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Beschwerdeführers in der D.-gasse befindet sich ein stark bewachsenes Grundstück, dessen Vegetation immer wieder auf das Grundstück des Beschwerdeführers übergreift.
Am 24. Jänner 2024 lagerte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Waschmaschine, welche der nicht gefährlichen Abfallart "Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte" der Schlüsselnummer 35221 zuzuordnen ist, unter freiem Himmel nicht witterungsgeschützt auf unbefestigtem Untergrund. Diese Waschmaschine wurde nach dem 24. Jänner 2024 vom Beschwerdeführer entfernt und unter ein Vordach gestellt.
Im Zeitraum vom 24. Jänner 2024 bis zum 11. April 2024 lagerten auf dem Grundstück folgende Gegenstände unter freiem Himmel nicht witterungsgeschützt auf unbefestigtem Untergrund:
ca. 10 m³ biogene Materialien (zB Baumschnitt) der nicht gefährlichen Abfallart "Holz" mit der Spezifikation "Baum- und Strauchschnitt" der Schlüsselnummer 92105 (Spezifikation 67)
ca. 20 m³ Sperrmüll (zB Türblätter, Bretter, Kunststoffgebunde, Bettbank) der nicht gefährlichen Abfallart "Sperrmüll" mit der Schlüsselnummer 91401
ca. 15 m³ Bauschutt (Mauerwerk, Ziegel) der nicht gefährlichen Abfallart "Bauschutt (keine Baustellenabfälle)" der Schlüsselnummer 31409
Auf dem Grundstück wurden auch Ziegel, gestapelt an der Hausfassade bzw. in einem ungeordneten Haufen auf der Wiesenfläche, gelagert.
Die Lagerung der genannten Gegenstände (mit Ausnahme der Ziegel) unter freiem Himmel nicht witterungsgeschützt auf unbefestigtem Untergrund auf dem gegenständlichen Grundstück beeinträchtigte folgende öffentliche Interessen:
Das Gehäuse einer Waschmaschine kann durch Witterungseinflüsse (zB Sonneneinstrahlung, Regen, Kälte) brechen, wodurch gefährliche Anteile wie zB Elektrolyte aus dem Kondensator freigesetzt werden können, die in den Boden eindringen und so die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen können.
Biogenes Material, das keiner fachgerechten Kompostierung zugeführt wird, beeinträchtigt erheblich das Orts- und Landschaftsbild einer gepflegten Wohngegend mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebetrieben in der Umgebung des gegenständlichen Grundstücks.
Ungesicherter Sperrmüll beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild einer gepflegten Wohngegend mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebetrieben in der Umgebung des gegenständlichen Grundstücks, weiters dient er als Versteckmöglichkeit für Krankheiten verbreitende Ratten und können sich auf dem Grundstück streunende Tiere an scharfkantigen Gegenständen verletzen.
Bauschutt beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild einer gepflegten Wohngegend mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebetrieben in der Umgebung des gegenständlichen Grundstücks und kann darüber hinaus zu einer Verunreinigung des Bodens führen, weil sich der Bauschutt mit dem Erdreich vermischen kann.
Die genannten Gegenstände sind durch Renovierungsarbeiten des Beschwerdeführers der auf dem Grundstück befindlichen Gartenhütte angefallen. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Jänner 2024 darüber informiert, dass die auf seinem Grundstück lagernden Gegenstände die Abfalleigenschaft erfüllten und zu entfernen seien. Der Beschwerdeführer holte einen Kostenvoranschlag für eine Entsorgung der Gegenstände durch Dritte ein, demnach hätte die Beauftragung der Entsorgung ca. € 1.000,— gekostet. Der Beschwerdeführer beschloss in der Folge, die Gegenstände selbst zu entsorgen, begann auf Grund der kalten Jahreszeit aber erst im April mit einer schrittweisen Entsorgung, bei der er die Gegenstände mit dem eigenen Fahrzeug zu einem öffentlichen Mistplatz verbrachte. Dort konnte er nur einen m³ Sperrmüll oder einen halben m³ Bauschutt pro Tag kostenfrei entsorgen.
Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und erzielte aus seinem Gewerbebetrieb im Jahr 2024 einen Gewinn von € 30.000,— bis € 35.000,—. Er besitzt (teilweise servitutsbelastetes) Immobilienvermögen und ist sorgepflichtig für einen minderjährigen noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es scheinen aber keine einschlägigen Vormerkungen auf.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Anforderung weiterer von der Amtssachverständigen Ing. F. angefertigter Fotos der gegenständlichen Liegenschaft, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Amtssachverständigen Ing. F. in der mündlichen Verhandlung.
Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Grundstück sowie die alleinige Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers während des Tatzeitraums ergeben sich aus der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Lagerung der in den Feststellungen angeführten Gegenstände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass bei der Besichtigung des Grundstücks durch die Amtssachverständige im April "nur mehr wenig da" gewesen sei, hat auf Vorhalt der entsprechenden Fotodokumentation vom 12. April 2024 im Akt aber eingeräumt, dass er "wohl erst später mit der Entfernung der Abfälle begonnen" habe. Auf Grund dieser Fotodokumentation und den zeugenschaftlichen Angaben der Amtssachverständigen, wonach sie abgesehen von der Waschmaschine und den – hier nicht mehr relevanten – Eternitplatten zwischen den Besichtigungen am 24. Jänner 2024 und am 11. April 2024 keine nennenswerte Veränderung der Menge der gelagerten Gegenstände am Grundstück erkennen hat können, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass eine Entfernung dieser Gegenstände – abgesehen von der Waschmaschine, welche nach dem 24. Jänner 2024 unter ein Vordach gebracht wurde, – erst nach dem 11. April 2024 begann.
Die Klassifikation der festgestellten Gegenstände unter bestimmte Schlüsselnummern des Abfallverzeichnisses ist im Beschwerdeverfahren unstrittig geblieben und beruht auf der schlüssigen Einschätzung der Amtssachverständigen, welche die einzelnen Gegenstände schon in der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Jänner 2024 (AS 9 bis 12) näher klassifiziert und einer Schlüsselnummer zugeordnet hat. Hinsichtlich der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lagernden Ziegel hat die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich aus ihrer fachlichen Sicht dabei um keine Abfälle handle und diese Ziegel auch nicht in ihre Einschätzung einbezogen worden seien.
Die Feststellungen über die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die gegenständliche Lagerung beruhen im Wesentlichen auf den für das Verwaltungsgericht Wien in fachlicher Hinsicht nachvollziehbaren Einschätzungen der Amtssachverständigen. Diese hat schon in ihren schriftlichen Ausführungen gegenüber der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024 (AS 9 bis 12) zu allen einzelnen Gegenständen eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aufgeschlüsselt und diese Aufschlüsselung in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert bzw. ergänzt (hinsichtlich der Bauschutthaufen) oder korrigiert (hinsichtlich der biogenen Materialien).
Der Beschwerdeführer ist der fachlichen Einschätzung zur Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass es unrichtig sei, dass die Umgebung von "gepflegten Gärten, Ein- und Mehrfamilienhäusern geprägt sei". Auf den Grundstücken in direkter Nachbarschaft und Umgebung lagerten diverser Bauschutt und sonstige Abfälle, das Nachbargrundstück sei "verwuchert" und das "Industriegrundstück" sei ohne irgendeinen Anspruch auf "Ästhetik". Demgegenüber hat die Amtssachverständige ausgeführt, die Gegend mache auf sie einen "gepflegten Eindruck" und verwies dazu auf ein direkt angrenzendes gepflegtes Grundstück mit einem Einfamilienhaus und ein mehrstöckiges Wohnhaus gegenüber.
Das Verwaltungsgericht Wien kann die Einschätzung der Amtssachverständigen, dass die Umgebung einen gepflegten Eindruck mache, anhand der von der Amtssachverständigen angefertigten und auch anhand der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos sowie einer Einschau in öffentlich zugängliches Bildmaterial über google street view nachvollziehen. Wenngleich bei einzelnen Häusern in der Umgebung Baustellen errichtet seien mögen, die die für Baustellen übliche Lagerung von Baumaterialien samt vorübergehender Verschmutzung der Gartenflächen mit sich bringen, geht dadurch ein grundsätzlich gepflegter Eindruck der Umgebung nicht verloren; dieser gepflegte Eindruck ergibt sich aus der intakten Bausubstanz umliegender Gebäude, der guten Instandhaltung öffentlicher Infrastruktur und einer grundsätzlichen Übung, Gartenflächen gepflegt zu halten. Auch der Umstand, dass das unmittelbare Nachbargrundstück zum Beschwerdeführer durch wuchernde Vegetation geprägt sein mag, beseitigt nicht den gepflegten Eindruck der Umgebung, zumal abseits der Vegetation keine Beeinträchtigungen durch Abfälle oder marode Bausubstanz auf diesem Grundstück behauptet wurde. Dass das Grundstück des Beschwerdeführers an der Grenze von Wohn- und Gewerbegebiet liegt, macht die Umgebung nicht per se ungepflegt, da mit einem Gewerbegebiet nicht zwingend Unordnung oder Verschmutzung einhergehen müssen. So wirken die Verhältnisse in dem angrenzenden Gewerbegebiet auf den im Akt erliegenden Fotos geordnet und lassen keine besonderen ästhetischen Beeinträchtigungen erkennen. Demgegenüber sticht das Grundstück des Beschwerdeführers auf den im Akt erliegenden Fotos auf Grund der Vielzahl der darauf in ungeordneter Weise lagernden Gegenstände sofort ins Auge und ist für einen Durchschnittsbetrachter zweifellos eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch diese Lagerung zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Vorbringen somit keine Unschlüssigkeit der amtssachverständigen Ausführungen zur Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds aufzeigen.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine mangelnde Begründung der von der Amtssachverständigen angeführten Verunreinigung der Umwelt geltend macht, ist er auf die Ausführungen der Amtssachverständigen im Behördenakt vom 24. Jänner 2024 (AS 9 bis 12) zu verweisen, wo die Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dass aus dem bruchgefährdeten Gehäuse einer Waschmaschine gefährliche Anteile in den Boden eindringen können. Hinsichtlich des auf unbefestigtem Bodengrund gelagerten Bauschutts hat die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2025 ergänzt, dass es bei der Art der Lagerung zu einer Vermischung mit dem Erdreich kommen könne, wenngleich der Bauschutt durch entsprechende Reinigung wieder entfernt werden könne. Der von der Amtssachverständigen daraus gezogenen Schluss, dass durch die erfolgte Lagerung die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, ist vor diesem Hintergrund für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar und ausreichend fundiert begründet.
Die Feststellung des Anfalls der Gegenstände durch Renovierungsarbeiten des Beschwerdeführers auf dem Grundstück beruht auf den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die erstmalige Verständigung des Beschwerdeführers von der Notwendigkeit der Entfernung der Gegenstände ergibt sich aus dem behördlichen Schreiben vom 26. Jänner 2024 (AS 34 bis 35), auf das der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 5. Februar 2024 reagiert hat und das er somit erhalten haben musste.
Die Feststellungen zur Einholung eines Kostenvoranschlags für die Entsorgung der Gegenstände durch den Beschwerdeführer und zum Entschluss, die Gegenstände selbst über den öffentlichen Mistplatz zu entsorgen, beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sorgepflichten beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, ist aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Registerauszug (AS 114) erkennbar, in dem drei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsstrafen aufscheinen, die aber allesamt nicht einschlägig sind.
I.
II.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 66/2023, lauten:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) bis (2) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Strafhöhe
§ 79. (1) […]
(2) Wer
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; […]"
2. Zur ausgesprochenen Ermahnung:
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ermahnung wegen der Lagerung gefährlicher Abfälle auf seinem Grundstück ausgesprochen. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2025 zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang gem. § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen ist.
3.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Abfallbesitzer angelastet, verschiedene nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage auf seinem Grundstück entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert zu haben.
3.2. Die Abfalleigenschaft der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gegenstände ist zu bejahen, weil sich der Beschwerdeführer dieser Gegenstände entledigen wollte (subjektiver Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) und die Lagerung der Gegenstände als Abfall erforderlich ist, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. ausreicht. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. Es bedarf eines Gutachtens eines abfalltechnischen Amtssachverständigen, welches in schlüssiger und nachvollziehbarerer Weise die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 feststellt (VwGH 31.3.2016, 2013/07/0116, mwN).
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall angesichts der fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erfüllt. Diese Ausführungen konnten den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde gelegt werden.
3.3. Der Beschwerdeführer ist als Grundstückseigentümer, der die Sachherrschaft über die darauf befindlichen Gegenstände ausübt und diese Gegenstände damit innehat, zweifelsfrei Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 (vgl. allgemein zum Begriff des Abfallbesitzers VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019).
3.4. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Im Beschwerdefall liegt keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage vor, es ist auch nicht ersichtlich, dass für die Lagerung eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist, wenn keine Bewilligungspflicht für das Lagern von Abfällen besteht, die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122; 23.4.2014, 2013/07/0269, uva).
Die Prüfung, ob ein geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vorliegt, hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu erfolgen, wobei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) zu vermeiden ist (VwGH 23.2.2023, Ra 2021/05/0063). Ein Ort, bei dem es bei der Lagerung von Abfällen zu einer Verletzung öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, ist nicht als geeigneter Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl. zur Verletzung von § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131).
Im Beschwerdefall bestand nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen durch die Lagerung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Abfälle am Grundstück des Beschwerdeführers unter freiem Himmel nicht witterungsgeschützt auf unbefestigtem Bodengrund die Gefahr der Verletzung öffentlicher Interessen:
Bei der Lagerung der Waschmaschine bestand die Gefahr, dass durch einen witterungsbedingten Bruch des Gehäuses gefährliche Anteile in den Boden eindringen und dadurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnte (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002; vgl. zu den Anforderungen an die Lagerung auch § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Abfallbehandlungspflichten – AbfallBPV).
Bei der Lagerung von nicht fachgerecht kompostiertem biogenen Material wurde das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002).
Bei der Lagerung von ungesichertem Sperrmüll wurde das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002), außerdem diente der Sperrmüll als Versteckmöglichkeit für Krankheiten verbreitende Ratten (§ 1 Abs. 3 Z 7 AWG 2002) und konnten sich auf dem Grundstück streunende Tiere an scharfkantigen Gegenständen verletzen (§ 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002).
Bei der Lagerung von Bauschutt wurde das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002), außerdem konnte es durch eine Vermischung des Bauschutts mit dem Erdreich zu einer Verunreinigung des Bodens kommen (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002).
Die Lagerung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Abfälle auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht an einem dafür geeigneten Ort, sondern entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002. Die Bestrafung erweist sich als dem Grunde nach rechtmäßig, wobei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten verletzten Rechtsvorschriften nicht mit der "geltenden Fassung", sondern mit der Fundstelle der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuführen sind (vgl. zum Maßstab des Konkretisierungsgebots VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182; vgl. allgemein zum Ungehorsamsdelikt Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz. 684).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe sich nach Information der belangten Behörde darüber, dass die auf seinem Grundstück gelagerten Abfälle zu entfernen seien, nach Kräften um eine Entfernung bemüht. Der Tatzeitraum sei allerdings in der kalten Jahreszeit gelegen, weshalb er sich erst bei wärmeren Temperaturen um eine Entfernung kümmern habe können, davor sei eine Entfernung nicht zumutbar gewesen. Eine Entsorgung über den öffentlichen Mistplatz habe nur kostenfrei in kleinen Einheiten erfolgen können.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht das Belassen von Abfällen auf seinem Grundstück nach einer behördlichen Aufforderung zur Entfernung, sondern die Lagerung an einem ungeeigneten Ort an sich angelastet wird. Der Beschwerdeführer hätte – auch ohne behördliche Aufforderung – schon von vornherein die angeführten Abfälle nicht auf seinem Grundstück in der angelasteten Art und Weise lagern dürfen, das tatbestandsmäßige Verhalten begann bereits am 24. Jänner 2024 und nicht etwa erst nach Erteilung eines behördlichen Auftrags (vgl. demgegenüber zum Delikt des Nichtbefolgens eines Behandlungsauftrags § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002).
Im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu den gelagerten Abfällen angeführt, er habe das Grundstück vor einigen Jahren übernommen und renoviere die Gartenhütte "in Eigenleistung". Während der Bauarbeiten würden wie auf anderen Baustellen auch Bauschutt und andere Abfälle anfallen, die auf der Baustelle lagerten.
Allfällige Renovierungsarbeiten auf dem Grundstück entschuldigen aber nicht die Lagerung von Abfällen an einem ungeeigneten Ort. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die einzelnen Abfälle unmittelbar nach ihrem Anfall zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen oder für eine geeignete Lagerung auf seinem Grundstück, zB auf befestigtem Grund oder in Mulden zu sorgen um die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hintanzuhalten. Dass sich der Beschwerdeführer die Entsorgung der Abfälle durch Dritte nicht leisten habe können, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist angesichts der von ihm in Erfahrung gebrachten Entsorgungskosten von ca. € 1.000,— und seinen dargelegten Einkommensverhältnissen nicht nachvollziehbar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher insgesamt nicht geeignet, iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
5.2. Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldhaft) nicht beachtet hat (VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182). Den in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen kommt eine hohe Bedeutung zu, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet (vgl. zu den Voraussetzungen dieser Bestimmungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).
5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, weshalb der erste Strafsatz des § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit einem Strafrahmen einer Geldstrafe von € 450,— bis € 8.400,— (und einer Ersatzfreiheitstrafe von zwei Wochen gem. § 16 Abs. 2 VStG) heranzuziehen ist.
5.4. Es ist von durchschnittlichem Verschulden auszugehen, weil keine Umstände ersichtlich sind, weshalb es für den Beschwerdeführer mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu sorgen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die unzulässige Lagerung der Abfälle von vornherein zu vermeiden oder zumindest nach dem entsprechenden Hinweis der belangten Behörde über die Unzulässigkeit der Lagerung zeitnah entsprechende Schritte für die Entfernung der Abfälle zu setzen (wie es hinsichtlich der Waschmaschine auch geschehen ist). Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist nicht heranzuziehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als durchschnittlich anzusehen. Angesichts dieser Strafbemessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe – selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse – als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.
6. Der Kostenausspruch stützt sich hinsichtlich des die Beschwerde abweisenden Teils auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG und beträgt 20% der bestätigten Geldstrafe (vgl. zu den Kostenfolgen bei Beschwerden gegen mehrere Spruchpunkte aus der Rechtsprechung zu § 65 VStG aF zB VwGH 29.1.2013, 2012/02/0236, sowie VwGH 2.9.2014, Ra 2014/17/0019, wonach diese Judikatur auf § 52 VwGVG übertragbar ist). Hinsichtlich des zurückgezogenen Teils der Beschwerde sind keine Kosten vorzuschreiben.
7. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit sich im Beschwerdefall beweiswürdigende Fragen gestellt haben, wurden diese vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Hinsichtlich der sonst zu lösenden Rechtsfragen – etwa zu den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 oder zur Strafbemessung – hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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