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VGW-101/V/042/3491/2025/R•LVwG W VGW-101/V/042/3491/2025/R
VGW-101/V/042/3491/2025/RState Administrative CourtMar 14, 2025
außerordentliche Revision, Amtsrevision, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, unverhältnismäßiger Nachteil, Konkretisierungspflicht, öffentliche Interessen, Interessensabwägung, Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerungsgrund, public watchdog
GZ: VGW-101/V/042/3491/2025/R-1Wien, 14.3.2025
Dienststelle Ce
Geschäftsabteilung: VGW-L
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über den Antrag des (MA) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die außerordentliche Revision der Dienststelle gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.1.2025, Zl. VGW-101/042/17553/2024, den
BESCHLUSS:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrage auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g
Das Verwaltungsgericht Wien erließ ein mit 13.1.2025 datiertes Erkenntnis zur GZ: VGW-101/042/17553/2024, mit welchem gemäß § 28 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 29/1999 i.d.g.F. LGBl. 33/2013, festgestellt wurde, dass der (MA) dem Auskunftsantrag des A.B. zu Unrecht nicht voll entsprochen hat. Weiters wurde festgestellt, dass der (MA) dem Auskunftsantrag des A.B. voll zu entsprechen hat und daher auch folgende Umweltinformationen mitzuteilen hat:
Bekanntgabe, für welche Bauwerke, konkretisiert nach der Adresse des jeweiligen Standorts, im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch von Bauwerken wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind.
Bekanntgabe, für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch von Bauwerken wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind, das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife bewilligt worden ist. Diese Bauwerke sind durch die Adresse des jeweiligen Standorts näher zu konkretisieren.
Bekanntgabe, für welche dieser Bauwerke, im Hinblick auf welche im Jahr 2023 (bei der MA 37 – Baupolizei) Ansuchen auf Abbruch von Bauwerken wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht worden sind, das Ansuchen wegen wirtschaftlicher Abbruchreife nicht bewilligt worden ist. Diese Bauwerke sind durch die Adresse des jeweiligen Standorts näher zu konkretisieren.
Gegen dieses Erkenntnisse wurde die oa. Revision vom 3.3.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.
Zugleich wurde jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf diese Revision gestellt. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug der angefochtenen Entscheidung gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten (vgl. VwGH vom 31. Mai 2022, Zl. Ra 2022/10/0063, und vom 1. September 2022, Zl. Ra 2022/10/0104). Selbst der Hinweis darauf, dass die begehrte Auskunft der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben zum Schutz der Gesundheit des Menschen diene, rechtfertigt nicht die zwingende sofortige Mitteilung der Informationen (vgl. VwGH vom 31. Mai 2022, Zl. Ra 2022/10/0063).
Im vorliegenden Fall sind zwingende öffentliche Interessen, welche die sofortige Herausgabe der begehrten Informationen gebieten, nicht erkennbar.
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessensabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. etwa Beschluss des VwGH vom 30. April 2020, Zl. Ra 2020/02/0058, mwN).
Eine Vereitelung des Rechtsschutzes und ein drohender - unwiederbringlicher - Nachteil für die Behörde liegt insbesondere dann vor, wenn eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Beschlüsse des VwGH vom 1. September 2022, Zl. Ra 2022/10/0104, und vom 18. April 2023, ZI. Ra 2023/03/0086).
Das Ergebnis des gegenständlichen Revisionsverfahrens wäre nämlich konterkariert, wenn die belangte Behörde als Revisionswerberin schon jetzt entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung handeln und die Informationen herausgeben müsste. Die Beauskunftung kann auch nach der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im aufgetragenen Umfang erfolgen, ohne dass sich dadurch der Inhalt oder Umfang ändern würde oder Informationen verloren gingen (Beschluss des VwGH vom 1. Dezember 2022, Zl. Ra 2021/04/0094).“
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Verwaltungsgericht ist auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (VwGH 25. April 2017, Ra 2017/16/0039).
Im Provisiorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs dieses Erkenntnisses (vgl. VwGH 29.3.2016, Ro 2015/06/0011; 16.5.2017, Ra 2017/03/0003).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 11.8.2023, Ra 2023/16/0060, mwN). In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128; 10.5.2022, Ra 2022/17/0071, jeweils mwN).
Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ro 2023/10/0020, mwN). Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. erneut VwGH 3.10.2023, Ro 2023/10/0020, mwN).
Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Parteien untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist aus mehrfachen Gründen aus der Rechtsordnung abzuleiten, dass dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt zu geben ist:
Wie zuvor ausgeführt ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision ausschließlich das Vorbringen der Antragswerberin im Hinblick auf diesen Antrag zu beurteilen und zu prüfen. Das Gericht hat daher keine amtwegigen Ermittlungen zu treffen und auch nicht zu prüfen, ob dem Antrag mit einer anderen Begründung stattgebbar ist.
Im gegenständlichen Fall erschöpft sich die Begründung des gegenständlichen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Referierung höchstgerichtlicher Entscheidungen, in welchen einem Antrag einer Amtspartei auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Revision im Hinblick auf eine durch das Verwaltungsgericht festgestellten und durch die Revision bekämpften Auskunftspflicht Folge gegeben wurde.
Ausführungen,
welche öffentlichen Interessen einer Vollziehung des gegenständlichen bekämpften Erkenntnisses noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen stehen;
welche im Hinblick auf die konkrete Fallkonstellation einer Interessensabwägung der öffentlichen Interessen an der Nichtbekanntgabe mit den öffentlichen Interessen an der Befolgung des Erkenntnisses zugänglich wären,
aus welchem Grunde vom Nichtvorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der aufgetragenen Auskünfte, und daher mit der Auskunftsbekanntgabe nicht für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzuwarten ist,
wurden völlig unterlassen.
Damit erfolgte durch den gegenständlichen Antrag insbesondere keinerlei Darlegung der im konkreten Fall vorliegenden und nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur in jedem Antrag einer Amtspartei anzuführenden öffentlichen Interessen an der Nichtbeauskunftung und damit keinerlei einer Interessensabwägung zugängliches Vorbringen.
Vielmehr ist die antragstellende Behörde umfassend ihrer gesetzlich gebotenen Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, sodass schon aus diesem Grunde keinerlei Entscheidungsgrundlage für die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde.
Wie zuvor ausgeführt, ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei einem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ausschließlich das Vorbringen des jeweiligen Antragsstellers zugrunde zu legen.
Mangels jeglichen Vorbringens war daher schon aus diesem Grunde der Antrag abzuweisen.
Sichtlich geht die Antragstellerin davon aus, dass aus der referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur abzuleiten ist, dass im Falle einer im Revisionswege bekämpften Feststellung einer Auskunftspflicht niemals eine Interessensabwägung zu erfolgen habe.
Dieser Auslegung kann nur beigetreten werden, wenn tatsächlich der Verwaltungsgerichtshof in der von der Antragsstellerin angeführten Judikautur ausgesprochen hätte, dass im Falle einer im Revisionswege bekämpften Feststellung einer Auskunftspflicht der Auskunftserteilung stets und zwingend öffentliche Interessen in einem Ausmaß entgegen stehen, dass eine Auskunftserteilung stets nicht vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen hat.
Die Antragstellerin legt diese Judikatur sichtlich dagegen gegenteilig dahingehend aus, dass jeder zur Beauskunftung aufgetragene Inhalt 1) stets von einer solchen Brisanz und 2) stets von einem so geringen öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Bekanntgabe ist, dass stets und ohne Durchführung irgendeiner Interessensabwägung öffentliche Interessen die Beauskunftung untersagen.
Diese Auslegung eines absoluten Verbotes der Beauskunftung vor der Erlassung des höchstgerichtlichen Abspruchs über eine Amtsrevision vermag das erkennende Gericht insbesondere aus der referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht abzuleiten.
Es trifft zwar zu, dass in den vom Magistrat der Stadt Wien in seinem Antrag angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshof keinerlei Angaben zu den im jeweiligen Verfahren getätigten Ausführungen der Revisionswerberin anlässlich der jeweiligen Antragstellung gemacht hat. Doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass im Verfahren von der jeweiligen Revisionswerberin keinerlei Angaben zu den einer sofortigen Bekanntgabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen gemacht wurden. Vielmehr kann aus dieser Nichtanführung des jeweiligen Antragsvorbringens nur gefolgert werden, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa aus der Überlegung, dass aus dem Vorbringen der jeweiligen Revisionswerberin Rückschlüsse auf den Inhalt der zur Beauskunftung aufgetragenen Informationen getroffen werden können, sich in den Erwägungsgründen nur auf allgemeine Rechtsausführungen beschränkt hat.
In diesen Erwägungsgründen wird nun aber in allen vorgelegten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend auszulegen ist, dass im Hinblick auf eine Verpflichtung der Revisionswerberin zur Erteilung einer Auskunft nur in dem Fall, dass der Auskunftserteilung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, ein Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung zu bewilligen sei. Zudem sei in einem Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stets eine Interessensabwägung zwischen der durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohenden Nachteil für die Revisionswerberin und mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Erteilung der vorgeschriebenen Auskunftserteilung durchzuführen.
Konkretisierend wurde im Hinblick auf Auskunftsverfahren ausgeführt, dass einem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stets dann keine Folge zu geben ist, wenn aus einer gesetzlichen Norm das Gebot des nicht längeren Zuwartens, und damit der unverzüglichen Beauskunftung abzuleiten ist.
In Anbetracht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Konkretisierungspflicht eines Antrags gemäß § 30 Abs. 2 VwGH kann aus diesen Ausführungen in den Entscheidungsgründen kein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofs von seiner ständigen Judikatur gefolgert werden. Dies insbesondere auch deshalb, da für solch ein Abgehen es eines verstärkten Senats bedürfte, und keine der vorgelegten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen durch einen verstärkten Senat gefällt wurden.
Damit kann aber aus diesen Judikaten nicht gefolgert werden, dass diese die Revisionswerberin von den nach der ständigen Judikatur der Revisionswerberin auferlegten Konkretisierungspflichten im Hinblick auf die Stellung eines Antrags gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entbindet.
Der unter Punkt I) dargelegte Abweisungsgrund wird durch dieses Vorbringen daher nicht in Frage gestellt.
III) Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Erteilung der auferlegten Beauskunftungen:
Nach der von der Revisionswerberin vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Bewilligung eines Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine einbrachte Revision im Falle der Auferlegung einer Beauskunftungspflicht an die Revisionswerberin ist stets dann ein solcher Antrag nicht zu bewilligen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse die sofortige Erteilung der auferlegten Beauskunftungen gebietet, daher einen Zuwarten mit dieser Beauskunftung über den regelmäßig mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum eines Revisionsverfahrens, entgegen steht.
Wie nachfolgend dargelegt, gebietet der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Verfahren beim Antragsteller, A.B., um einen public watchdog bzw. einen social watchdog handelt, und die von ihm begehrten Informationen essentiell für den aktuell geführten öffentlichen Diskurs sind, eine sofortige Erteilung der auferlegten Beauskunftungen.
Daher ist auch aus diesem Grunde der gegenständliche Antrag abzuweisen.
III.1) Einstufung des Antragstellers, A.B., als einen public watchdog bzw. einen social watchdog:
Der gegenständliche Abweisungsgrund des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses auf sofortige Erteilung der auferlegten Beauskunftungen insbesondere infolge der Stellung des Antragstellers, A.B., als einen public watchdog bzw. einen social watchdog, setzt als Vorfrage voraus, dass dieser auch tatsächlich als ein public watchdog bzw. ein social watchdog einzustufen ist.
Es erscheint geboten, vorab diese Einstufung des erkennenden Gerichts zu begründen,
da nach Einstufung des erkennenden Gerichts der Antragsteller, A.B., infolge seiner Stellung als … und insofern auch zum … als ein public watchdog bzw. ein social watchdog einzustufen ist, und
da es zu dieser Einstufung soweit ersichtlich keine gefestigte Judikatur vorliegt,
Nach der Auslegung des belangten Gerichts kommt insbesondere nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Artt. 10 und 11 EMRK Personen, welche in einer zumeist institutionalisierten Weise eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen, eine privilegierte Befugnis insbesondere zur Erlangung von Informationen bzw. zur Thematisierung von potentiellen oder tatsächlichen Missständen im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von staatlichen Organen zu,
sofern diese erlangten Informationen zu einem Thema von öffentlichem Interesse erfolgen, und
sofern diese erlangten Informationen an die Öffentlichkeit weitgegeben werden sollen,
um hiedurch zum öffentlichen Diskurs beizutragen.1
Für diese Personengruppe hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Begriffe des „public watchdogs“ bzw. des „social watchdogs“ in die Rechtsterminologie eingeführt, wobei der Begriff des „public watchdogs“ vorwiegend aber nicht ausschließlich für professionelle Medienakteure2, der Begriff des „social watchdogs“ dagegen vorwiegend aber nicht ausschließlich für die übrigen Akteure im Rahmen eines öffentlichen Diskurses verwendet wird.3
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommen daher allen Personen, welche nicht bloß aus Eigeninteresse, sondern mit dem Ziel der Einbringung dieser Informationen in einen öffentlichen Diskurs, welcher von allgemeinem Interesse ist, insbesondere im Hinblick auf die Frage von derem Recht zur Erlangung von Informationen von staatlichen Einrichtungen, besonders privilegierte Informationserlangungsrechte zu. Nach dieser Judikatur kommt diesen Personen stets insbesondere ein über den Informationsanspruch eines „nur eigene Interessen verfolgenden Bürgers“ hinausgehendes Informationserlangungsrecht zu.
Dieser Privilegierung von public oder social watchdogs zur Erlangung von „brisanten“ Informationen steht zudem eine bemerkenswerte Verpflichtung gegenüber, welche im Grund erst diese Privilegierung i.S.d. Artt. 10 und 11 EMRK rechtfertigt:
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebietet nämlich der Umstand, dass einer Person die Stellung eines public watchdogs bzw. einen social watchdogs zukommt, nämlich auch die Verpflichtung, der sofortige Erteilung der beantragten Beauskunftungen und der zeitnahen Einbringung dieser Informationen in einen öffentlichen Diskurs durch den public bzw. einen social watchdog.
Diese Folgerung ergibt sich nach Auslegung des erkennenden Gerichts aus den Gründen und aus dem teleologischen Ziel, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Judikatur anführt, um zu rechtfertigen, dass durch die Artt. 10 und 11 EMRK Personen, welchen die Eigenschaft eines social watchdogs bzw. eines public watchdogs zukommt, privilegierte Auskunftsrechte gegenüber öffentlichen und teilweise auch privaten Rechtsträgern zuerkannt sind.
Dieser Privilegierung von public oder social watchdogs zur Erlangung von „brisanten“ Informationen stellt der Europäische Gerichtshof nämlich zwei bemerkenswerte Verpflichtungen gegenüber, welche im Grund erst diese Privilegierung i.S.d. Artt. 10 und 11 EMRK rechtfertigen:
Erstens trifft nämlich nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte public oder social watchdogs die Verpflichtung, die erlangten Informationen über Fragen des öffentlichen Interesses zeitnah der Öffentlichkeit mitzuteilen, zumal nur auf diese Weise ein öffentlicher Diskurs zur jeweiligen zweckentsprechend geführt werden kann. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, wonach von einem social oder public watchdog begehrte Informationen unverzüglich zu erteilen sind, lässt sich insbesondere aus der klaren Vorgabe der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein social oder public watchdog verpflichtet ist, die erlangten Informationen über Fragen des öffentlichen Interesses zeitnah der Öffentlichkeit mitzuteilen, zumal nur auf diese Weise ein öffentlicher Diskurs zur jeweiligen Angelegenheit zweckentsprechend geführt werden kann, ableiten.4
Zweitens fordert der Gerichtshof aber auch, dass die begehrte Informationserteilung insbesondere durch eine öffentliche Institution an public watchdogs zeitnahe zu erfolgen hat. Dieses Gebot ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zur Gebotenheit der unverzüglichen Informationserteilung insbesondere durch eine öffentliche Institution. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermögen nämlich nur durch die Möglichkeit der Presse, und die durch die Rechtsordnung geschaffene Durchsetzbarkeit der zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung des Informationsanspruchs Missstände in Angelegenheiten des öffentliche Interesses aufgedeckt zu werden.5
Nach dieser Judikatur beschränkt sich diese Privilegierung und diese Verpflichtung zur zeitnahen INformatioonserteilung an einen public oder social watchdog und die Verpflichtung eines public oder social watchdogs zur zeitnahen Einbringung der erlangten Informationen in einen öffentlichen Diskurs nicht nur auf Journalisten.
Soweit ersichtlich wurde dieser Sonderstatus im jeweils der Art der Informationstätigkeit spezifizierten Umfang6, wobei aber stets ein besonderes, über die jedem Bürger zustehenden Informationsrechte7 hinausgehendes Informationserlangungsrecht zuerkannt wurde, insbesondere im Hinblick auf nachfolgende Personengruppen bejaht:
Journalisten und Medienvertretern8
Non-governmental-Organisations, Vereine, Kampagnengruppen,
Organisationen mit einer besonderen Message9
Whistleblower10
Wissenschafter11
Diese Privilegierung von Personen, welche in einer (zumeist institutionalisierten Weise) eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion mit dem Ziel des Beitrags zu einem öffentlichen Diskurs wahrnehmen, durch die Rechtsordnung beschränkt sich nicht nur im Hinblick auf die dieser Personengruppe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten besonderen Informationserlangungs- und Meinungsäußerungsbefugnisse in Auslegung der Artt. 10 und 11 EMRK.
So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa in Auslegung des Art. 8 EMRK zwar nicht Individualpersonen, sehr wohl aber juristischen Personen, welche ein Anliegen i.S.d. Art. 8 EMRK (gegenständlich das Anliegen des Klimawandels) verfolgen, die Stellung der Opfereigenschaft i.S.d. Art. 34 EMRK, und insofern mittelbar eine Verfahrensparteistellung in nationalen, Angelegenheiten des Art. 8 EMRK betreffenden Verfahren, zuerkannt.12
Auch geht die europäische Rechtsentwicklung in die Richtung, dieser Personengruppe der public bzw. social watchdogs in einer immer umfassenderen Weise eine rechtlich privilegierte Rechtsstellung zur Wahrnehmung der von dieser Personengruppe (zumeist institutionalisiert) wahrgenommenen öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdecktätigkeit zuzuerkennen.
So sei etwa auf die Aarhus-Konvention verwiesen, die den „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ (worunter insbesondere anerkannte Umwelt-NGO´s zählen) umfassende Verfahrensbeteiligungsrechte in Umweltangelegenheiten zuerkennt. Diese Rechte wurden in weiterer Folge insbesondere durch den Gerichtshof der Europäischen Union13 und den Verwaltungsgerichtshof14 konkretisiert.
Diese gesamteuropäische Entwicklung einer zunehmenden rechtlichen Privilegierung der Personen, welche in einer (zumeist institutionalisierten) Weise eine öffentliche Kontroll- und/oder Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen, im Hinblick auf Ermöglichung und Unterstützung zur Wahrnehmung dieser Kontroll- und/oder Aufdeckfunktion ist jedenfalls bei der Auslegung von Rechtsnormen, wie etwa die Artt. 10 und 11 EMRK, die insbesondere das Ziel der Ermöglichung einer öffentlichen Kontrolle über staatliches Handeln verfolgen, zu berücksichtigen.
Jede demokratisch verfasste Rechtsordnung sieht jedenfalls zwei verfassungsrechtlich besonders geschützte Personengruppen vor, welchen in einer privilegierten Weise diese Aufgabe zur Wahrnehmung einer öffentlichen Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion zugewiesen wird.
Dies sind
einerseits die Medien (als „vierte Gewalt“), welche im Hinblick auf deren Informationsbeschaffung, der Verschweigung von Informanten und der Möglichkeit und Weise der Berichterstattung in besonderem Maße privilegiert werden, und
andererseits die durch demokratische Wahlen gewählten Vertreter von Vertretungskörpern.
In allen demokratischen Rechtsordnungen
werden jedenfalls diese beiden Personengruppe in besonderer Weise, insbesondere vor Verfolgung durch staatliche Organe, geschützt15, und
sind diese Personen im Umfang der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Teilnahme am öffentlichen Diskurs weitestgehend privilegiert und von diversen allgemeinen Einschränkungen freigestellt. So sei exemplarisch auf die diesen durch die jeweilige Landes- bzw. Gemeindeverfassung zugewiesenen, in nachfolgend für die Gemeinde Wien näher bezeichneten Befugnisse hingewiesen.
Die Zuerkennung von besonderen Informationserlangungsbefugnissen und besonderen Kontrollbefugnissen an Vertretungskörper bzw. deren Abgeordneten bildet einen Grundpfeiler bzw. ein Wesensprinzip jeglicher demokratischen Rechtsordnung16, und ist es daher eine zentrale Vorgabe des der österreichischen Bundesverfassung innewohnenden demokratischen Prinzips17, dass allgemeinen Vertretungskörpern, wie dies in Österreich der Nationalrat und Bundesrat, die Landtage und die Gemeinderäte sind, besondere Kompetenzen und Befugnisse eingeräumt werden.
Diesen letzteren, durch demokratische Wahlen gewählten Vertretern von Vertretungskörpern werden daher in allen demokratischen Rechtsordnungen in einem besonderen Maße weitgehende Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion zugewiesen. Solche besonderen Befugnisse sind auch in der österreichischen Rechtsordnung in vielfältiger Weise rechtlich verankert:
So werden einerseits der Mehrheit der Abgeordneten der Landtage und Gemeinderäte jeweils umfassende Kontrollbefugnisse bzw. Kontrollpflichten insbesondere zuerkannt:18
im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von Gemeindeorganen (im organisatorischen wie auf funktionellen Sinn) einerseits und
im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von Landesgesetzen und der Vollzugstätigkeit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung andererseits.
Andererseits zeichnet es als zentrales Element jeder demokratischen Rechtsordnung aus, dass in zumeist institutionalisierter Weise ein Instrument der Kontrolle und Missstandsaufdeckung innerhalb des jeweiligen allgemeinen Vertretungskörpers installiert wird. Dabei handelt es sich insbesondere um die einer mehr oder weniger qualifizierten Minderheit von Abgeordneten des jeweiligen Vertretungskörpers zuerkannten Kontroll- und Informationsbefugnisse, wie etwa das Recht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, das Recht zur Erhebung von (parlamentarischen) Anfragen, Einsichtsbefugnisse, das Rederecht und Antragsrechte.
Damit ist aber evident, dass auch die Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, insbesondere Personen, welche zugleich die Funktion eines Abgeordneten des allgemeinen Vertretungskörpers Gemeinderat als auch die Funktion des allgemeinen Vertretungskörpers Landtag wahrnehmen, durch die Rechtsordnung in zumeist institutionalisierter Weise eine weitreichende Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion zugewiesen wird.
Da das österreichische demokratische System sich durch die Installierung eines Parteiensystems auszeichnet, wobei bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern stets Wahlparteien gegeneinander antreten, ist es systemimmanent, dass die jeweiligen Abgeordneten zu allgemeinen Vertretungskörpern von ihnen erlangte Informationen zum Zwecke des Beitrags an einem öffentlichen Diskurs öffentlich machen. Abgeordnete erfüllen somit alle Kriterien, welche vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für die Qualifikation als public oder social watchdog entwickelt hat.
In Wien nehmen die Abgeordneten des allgemeinen Vertretungskörpers Gemeinderat auch die Aufgaben und die Funktionen war, die den Mitgliedern eines Landtags zukommen. Der Wiener Gemeinderat übt daher (als Gemeinderat) auch die Funktionen des Wiener Landtags aus.
A.B. ist …, und kommen ihm sohin auch die Befugnisse und Kompetenzen zu, welche nach der Bundesordnung und der Wiener Stadtverfassung den Mitgliedern des … zugesprochen werden.
Seitens des (MA) wird im gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nun die Ansicht vertreten, dass die den Mitgliedern eines allgemeinen Vertretungskörpers, insbesondere Personen, welche zugleich die Funktion eines Abgeordneten des allgemeinen Vertretungskörpers Gemeinderat als auch die Funktion des allgemeinen Vertretungskörpers Landtag wahrnehmen, zuerkannten Kontroll- und Missstandsaufdeckbefugnisse abschließend durch die Wr. Stadtverfassung geregelt sind.
Der (MA) vertritt insofern konsequent die Auffassung, dass der Umstand, dass einem Mitglied des Wr. Gemeinderats und des Wr. Landtags durch die Wr. Stadtverfassung bestimmte Kontroll- und Missstandsaufdeckrechte zuerkannt sind, es ausschließt, dass dieser Person insbesondere durch die Artt. 10 und 11 EMRK (wie auch durch das Wr. Auskunftspflichtgesetz) ebenso eine besondere Rechtsstellung, etwa die Rechtsstellung eines public oder social watchdogs, zur Wahrnehmung der ihnen durch die Rechtsordnung zugesprochenen umfassenden Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion zuerkannt sein können bzw. zuerkannt sind.
Diese Auslegung vermag nicht auf die Regelungen der österreichischen Rechtsordnung zurückgeführt zu werden:
So kann weder den Artt. 10 und 11 EMRK noch dem Wr. AuskunftspflichtG entnommen werden, dass aus den die Artt. 10 und 11 EMRK bzw. das Wr. AuskunftspflichtG nicht abgeleitet werden, dass die Befugnisse und Rechte, welche durch diese Bestimmungen den Personen, welche in zumeist institutionalisierter Weise eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen (daher insbesondere die Personen, welchen durch die der Judikatur zu den public oder social watchdogs insbesondere besondere Informations- und öffentliche Artikulationsbefugnisse zugesprochen werden) zugesprochen werden, dann außer Kraft gesetzt sind, wenn die nationale Rechtsordnung diesen Personen weniger weitgehende bzw. nicht durchsetzbare Informations- und öffentliche Artikulationsbefugnisse zuerkennt. Wollte man die Artt. 10 und 11 EMRK so auslegen, so käme das einer Selbstauslöschung der Artt. 10 und 11 EMRK gleich.
Das sei beispielsweise an dem vom (MA) ins Treffen gezogenen Recht jedes Abgeordneten des Wr. Gemeinderats (in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde) zur Stellung einer schriftlichen Anfrage gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 Wr. Stadtverfassung bzw. (in Angelegenheiten der Landesvollziehung im funktionellen Bereich) zur Stellung einer Anfrage an den Landeshauptmann bzw. an die Landesräte gemäß § 117 Abs. 1 Z 1 Wr. Stadtverfassung ausgeführt.
Keines dieser beiden Anfragerechte ist gesetzlich effektiv gestaltet, daher vom jeweiligen Abgeordneten auch durchsetzbar.
Mit anderen Worten: Ein Abgeordneter hat kein Recht, eine Verweigerung der Beantwortung eines Teiles oder der Gesamtheit seiner gestellten Anfrage durch Einschaltung einer unabhängigen Kontrollinstanz, daher im Gerichtswege, durchzusetzen.
Diese den Abgeordneten zugesprochenen Auskunftsrechte sind daher völlig zahnlos und liegt deren Beachtung im ausschließlichen Belieben der jeweils angefragten Person. Insbesondere ermöglichen diese Regelungen nicht die Überprüfung der Richtigkeit der jeweils erteilten Beantwortung durch den Fragesteller.
Wenn daher eine Beantwortung aktenwidrig oder faktenwidrig erfolgt, ist der jeweilige Abgeordnete nicht in die Lage versetzt, selbst oder durch eine unabhängige Instanz die Richtigkeit dieser Beantwortung überprüfen zu lassen, und kann der Abgeordnete auch nicht durchsetzen, dass ihm eine richtige, den Tatsachen entsprechende Antwort auf seine Anfrage gegeben wird.
Wollte man wirklich die Artt. 10 und 11 EMRK dahingehend auslegen, dass die durch diese Artikel zuerkannten Befugnisse und Rechte dadurch ausgehebelt werden können, indem anstelle dieser Befugnisse und Rechte innerstaatlich völlig zahnlose, undurchsetzbare Befugnisse und Rechte, welche noch dazu die obersten Vollzugsorgane zu unprüfbaren Falschbeantwortungen befugen, normiert werden, käme das einer völligen Selbstauslöschung der Europäischen Menschenrechtskonvention gleich.
Es liegt auf der Hand, dass einem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht und auch nicht den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention als Vertragswerk eine solche Selbstauslöschungsintention unterstellt werden kann.
Veranschaulichend sei das auch im Hinblick auf die Rechtsstellung von Journalisten nach den Artt. 10 und 11 EMRK im Verhältnis zu der durch nationale Gesetze Journalisten uneingeräumten besonderen Rechte verdeutlicht.
Würde man der Argumentation des (MA) folgen, wären die in der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs in Auslegung der Artt. 10 und 11 EMRK Journalisten in deren Stellung als „public watchdog“ zuerkannten besonderen Informations- und öffentlichen Artikulationsrechte dann völlig ausgehebelt, wenn durch das nationale Recht bereits Journalisten weniger weitgehende besonderen Informations- und öffentlichen Artikulationsrechte zuerkannt sind.
Genau das Gegenteil dieser Auslegung ergibt sich nun aber aus der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs in Auslegung der Artt. 10 und 11 EMRK zu den besonderen Informations- und öffentlichen Artikulationsrechten von Journalisten. Durch viele dieser Judikate wurden nämlich auf Grundlage der Artt. 10 und 11 EMRK Journalisten Rechte und Befugnisse zuerkannt, welche über die diesen Journalisten bereits durch die jeweilige nationale Rechtsordnung zugesprochenen, besonderen Informations- und öffentlichen Artikulationsrechte hinausgehen.
Damit ist aber zu folgern, dass A.B., infolge seiner Stellung als … und insofern auch zum … als ein public watchdog bzw. ein social watchdog einzustufen ist.
IV) Begründung der Annahme des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Erteilung der auferlegten Beauskunftungen:
Der Umstand, dass A.B., infolge seiner Stellung als … und insofern auch zum … als ein public watchdog bzw. ein social watchdog einzustufen ist, führt nicht selbstverständlich und ohne dass es einer Begründung bedürfte, zum Schluss, dass damit im konkreten Verfahren ein zwingendes öffentliches Interesse die sofortige Erteilung der auferlegten Beauskunftungen gebietet, daher dieses öffentliche Interesse einem Zuwarten mit dieser Beauskunftung über den regelmäßig mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum eines Revisionsverfahrens entgegen steht.
Nach Auslegung des erkennenden Gerichts gebietet der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Verfahren beim Antragsteller, A.B., um einen public watchdog bzw. einen social watchdog handelt, jedenfalls dann eine sofortige Erteilung der auferlegten Beauskunftungen, wenn die von ihm begehrten Informationen essentiell für den aktuell geführten öffentlichen Diskurs sind bzw. die begehrten Informationen essentiell für einen öffentlichen Diskurs sein können.
Diese Folgerung ergibt sich nach Auslegung des erkennenden Gerichts aus den Gründen und aus dem teleologischen Ziel, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Judikatur anführt, um zu rechtfertigen, dass durch die Artt. 10 und 11 EMRK Personen, welchen die Eigenschaft eines social watchdogs bzw. eines public watchdogs zukommt, privilegierte Auskunftsrechte gegenüber öffentlichen und teilweise auch privaten Rechtsträgern zuerkannt sind:
Nach der zuvor referierten ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt nämlich allen Personen, welche nicht bloß aus Eigeninteresse, sondern mit dem Ziel der Einbringung dieser Informationen in einen öffentlichen Diskurs, welcher von allgemeinem Interesse ist, insbesondere im Hinblick auf die Frage von deren Recht zur Erlangung von Informationen von staatlichen Einrichtungen besonders privilegierte Informationserlangungsrechte zu. Nach dieser Judikatur kommt diesen Personen stets insbesondere ein über den Informationsanspruch eines „nur eigene Interessen verfolgenden Bürgers“ hinausgehendes Informationserlangungsrecht zu.
Für diese Personengruppe hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Begriffe des „public watchdogs“ bzw. des „social watchdogs“ in die Rechtsterminologie eingeführt, wobei der Begriff des „public watchdogs“ vorwiegend für professionelle Medienakteure19, der Begriff des „social watchdogs“ dagegen vorwiegend für die übrigen Akteure im Rahmen eines öffentlichen Diskurses verwendet wird.20
Dieser Privilegierung von public oder social watchdogs zur Erlangung von „brisanten“ Informationen stellt der Europäische Gerichtshof nämlich zwei bemerkenswerte Verpflichtungen gegenüber, welche im Grund erst diese Privilegierung i.S.d. Artt. 10 und 11 EMRK rechtfertigen:
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebietet nämlich der Umstand, dass einer Person die Stellung eines public watchdogs bzw. einen social watchdogs zukommt, nämlich auch die Verpflichtung, der sofortige Erteilung der beantragten Beauskunftungen und der zeitnahen Einbringung dieser Informationen in einen öffentlichen Diskurs durch den public bzw. einen social watchdog.
Diese Folgerung ergibt sich nach Auslegung des erkennenden Gerichts aus den Gründen und aus dem teleologischen Ziel, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Judikatur anführt, um zu rechtfertigen, dass durch die Artt. 10 und 11 EMRK Personen, welchen die Eigenschaft eines social watchdogs bzw. eines public watchdogs zukommt, privilegierte Auskunftsrechte gegenüber öffentlichen und teilweise auch privaten Rechtsträgern zuerkannt sind.
Dieser Privilegierung von public oder social watchdogs zur Erlangung von „brisanten“ Informationen stellt der Europäische Gerichtshof nämlich zwei bemerkenswerte Verpflichtungen gegenüber, welche im Grund erst diese Privilegierung i.S.d. Artt. 10 und 11 EMRK rechtfertigen:
Erstens trifft nämlich nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte public oder social watchdogs die Verpflichtung, die erlangten Informationen über Fragen des öffentlichen Interesses zeitnah der Öffentlichkeit mitzuteilen, zumal nur auf diese Weise ein öffentlicher Diskurs zur jeweiligen zweckentsprechend geführt werden kann. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, wonach von einem social oder public watchdog begehrte Informationen unverzüglich zu erteilen sind, lässt sich insbesondere aus der klaren Vorgabe der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein social oder public watchdog verpflichtet ist, die erlangten Informationen über Fragen des öffentlichen Interesses zeitnah der Öffentlichkeit mitzuteilen, zumal nur auf diese Weise ein öffentlicher Diskurs zur jeweiligen Angelegenheit zweckentsprechend geführt werden kann, ableiten.21
Zweitens fordert der Gerichtshof aber auch, dass die begehrte Informationserteilung insbesondere durch eine öffentliche Institution an public watchdogs zeitnahe zu erfolgen hat. Dieses Gebot ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zur Gebotenheit der unverzüglichen Informationserteilung insbesondere durch eine öffentliche Institution. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermögen nämlich nur durch die Möglichkeit der Presse, und die durch die Rechtsordnung geschaffene Durchsetzbarkeit der zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung des Informationsanspruchs Missstände in Angelegenheiten des öffentliche Interesses aufgedeckt zu werden.22
Folglich ist aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs nicht nur im Wege einer teleologischen Interpretation seiner Judikatur zu social oder public watchdog abzuleiten,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ermöglichung und Gewährleistung eines umfassenden und zeitnahen öffentlichen Diskurses zu relevanten öffentlichen Anliegen im Hinblick auf Handlungen öffentlicher Rechtsträger als essentiell für die Gewährleistung des Grundrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit bzw. für eine demokratische Gesellschaft erachtet, und
dass der Gerichtshof daher aus Art. 10 und 11 EMRK im Hinblick auf von einem social oder public watchdog begehrte Informationen das Gebot der sofortigen Informationserteilung, und damit das Verbot der Verzögerung dieser Informationserteilung ohne Vorliegen eines berechtigenden und zwingenden Grundes aus Art. 10 und 11 EMRK ableitet.
Diese Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der erlangten Informationen durch die jeweilig angefragte (öffentliche) Institution macht deutlich, dass der Gerichtshof wie auch die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf Informationsbegehren eines public oder social watchdogs (insbesondere in der Person eines Abgeordneten zu einem allgemeinen Vertretungskörper) stets von einem aktuellen und relevanten Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgeht, welches nicht durch eine Hintanhaltung dieser Informationen konterkariert werden darf.
Wie zuvor dargelegt, erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ermöglichung und Gewährleistung eines umfassenden und zeitnahen öffentlichen Diskurses zu relevanten öffentlichen Anliegen im Hinblick auf Handlungen öffentlicher Rechtsträger als essentiell für die Gewährleistung des Grundrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit bzw. für eine demokratische Gesellschaft.
Gerade die Berichterstattung über politische oder öffentliche Missstände und der damit verbundene öffentliche Diskurs gebietet die grundrechtliche Vorgabe, dass dieses öffentliche Interesse an einem sachlichen und faktenbasierten Diskurs nicht durch die Zurückhaltung der für diesen Diskurs geforderten Informationen durch den durch diesen Diskurs hinterfragten Rechtsträger unterbunden bzw. konterkariert wird.
Jeder öffentliche Rechtsträger muss in einer demokratischen Gesellschaft bereit und in der Lage sein, sich einer öffentlichen Hinterfragung zu stellen, und darf diese nicht durch die Unterbindung der für diesen Diskurs erforderlichen oder zweckmäßigen Informationen behindern bzw. unterbinden.
Einer solchen Unterbindung bzw. Behinderung kommt auch ein Verhalten gleich, in welchem „auf Zeit gespielt wird“, daher in welchem der Diskursprozess durch das Hinauszögern der Erteilung der gebotenen Informationen verlängert und damit potentiell zum Schweigen gebracht wird. Denn es ist ein Faktum, dass nur in den seltensten Fällen ein nur auf eine unzureichende Aktenlage basierender politischer Diskurs über lange Zeit, und schon gar nicht über Jahre hinweg, mit einem allgemeinen Medien- und Informationsinteresse der Bevölkerung am Leben erhalten werden kann.
Durch das Hintanhalten von aktuellen Informationen wird zudem bewirkt, dass die erst nach langer Zeit preis gegebenen Informationen zu diesem Zeitpunkt schon „alt“ und nicht mehr aktuell sind, und damit leicht von der jeweiligen öffentlichen Institution als überholt eingestuft und auf diese Weise im politischen Diskurs als irrelevant heruntergespielt werden können.
Dieses Problem der nicht mehr gegebenen Aktualität der erst deutlich verzögert Preis gegebenen Informationen wird noch dazu verschärft, wenn mit der gleichen Strategie, dass generell alle für die Interessen der jeweiligen auskunftsverpflichteten Institution ungünstigen Informationen zurückgehalten werden. Auf diese Weise wird ein Perpetum mobile der Verhinderung des öffentlichen Diskurses und damit der dauerhaften Verhinderung unerwünschter Folgen für die dominierenden politischen Kräfte bewirkt.
Das zeigt, dass eine Strategie der verzögerten Bekanntgabe von Informationen im Ergebnis einen politischen Diskurs zu einem aktuellen öffentlichen Anliegen schlicht verhindert.
Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine solche Strategie der Diskursunterbindung dulden wollte, würde er nicht mehr seine Judikatur zu den besonderen Rechten und Pflichten von social oder public watchdogs und die damit verbundene Intention der Gewährleistungen eines faktenbasierten und aktuellen öffentlichen Diskurses über relevante gesellschaftliche Belange aufrechterhalten.
Ist diese Argumentation schon mehr als ausreichend, um im Hinblick auf die gegenständlich begehrten Informationen, welche für einen aktuellen Diskurs von einer gewissen Relevanz sind, deren sofortige Bekanntgabepflicht aus den Artt. 10 und 11 EMRK abzuleiten.
Diese Brisanz wird zusätzlich verschärft, wenn einer Person, welcher als Abgeordneter eines Vertretungskörpers die Eigenschaft eines social oder public watchdogs zukommt, eine begehrte Information maximal verzögert erteilt wird. Dadurch wird nämlich besonders massiv das dem österreichischen Recht zugrundelegende Verfassungsprinzip des demokratischen Prinzips verletzt.
Das demokratische Prinzip gebietet nämlich im höchsten Maße, dass die Wähler vor deren Wahlentscheidung in die Lage versetzt worden sind, sich umfassend über alle für die Wahlentscheidung relevanten Fragen und Themen zu informieren, um auf dieser Grundlage ihre Wahlentscheidung zu treffen.
Diese zentrale Vorgabe des demokratischen Prinzips wird nun aber konterkariert, wenn ein öffentlicher Rechtsträger durch die Rechtsordnung in die Lage versetzt wird, mit der Bekanntgabe von für den politischen Diskurs brisanten Informationen zuzuwarten, und
damit diese brisanten Information potentiell oder tatsächlich dem Wähler vor der Wahl vorzuenthalten bzw.
damit die politische Behandlung der jeweiligen Angelegenheit in der jeweiligen Legislaturperiode zu verhindern.
Im Hinblick von Informationen, welche von einem Abgeordneten eines Vertretungskörpers begehrt werden, ist daher schon in Anbetracht der Gebotenheit, dass es dem Abgeordneten möglich sein muss,
noch in der laufenden Legislaturperiode eine Entscheidung des Vertretungskörpers zur jeweilige Angelegenheit herbeizuführen, bzw.
noch vor den nächsten Wahlen die angefragten und potentiell einen Missstand aufzeigenden Informationen einem öffentlichen Diskurs zu unterziehen
die Gebotenheit der sofortigen Informationserteilung generell zu bejahen.
Wie relevant diese aus dem demokratischen Prinzip erfließende Vorgabe ist, zeigt gerade das gegenständliche Verfahren in Anbetracht des Umstands, dass vorzeitig die nächste Wahl zum Wr. Gemeinderat auf den April 2025 vorverlegt worden ist.
Würde dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung statt gegeben, wäre auf diese Weise für die antragsstellende Behörde erreicht, dass das mit diesem gegenständlichen Informationsbekanntgabeantrag verfolgte Zweck der Thematisierung der aktuellen und für die künftigen Gemeinderatswahlen höchst zentralen städtischen Probleme im Hinblick auf Wohnungsnot und Altstadterhaltung während der laufenden Legislaturperiode bzw. vor der nächsten Gemeinderatswahl verunmöglicht würde.
Diesfalls würden die brisanten Informationen
weder in der laufenden Legislaturperiode im Gemeinderat bzw. Landtag behandelt werden können,
noch vor der nächsten Wahl im April 2025 dem Wähler zur Kenntnis gebracht und im Rahmen eines öffentlichen Diskurses thematisiert werden können.
Mit anderen Worten:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass er mit seiner Judikatur zur besonderen Privilegierung von social oder public watchdogs im Hinblick auf die Erlangung von (regelmäßig öffentlichen) Institutionen insbesondere das Ziel verfolgt, dass auf diese Weise ein faktenbasierten und aktuellen öffentlichen Diskurs über relevante gesellschaftliche Belange zeitnah bzw. zeitunmittelbar ermöglicht wird, um auf diese Weise Missstände thematisieren und beseitigen zu können.
Mit dieser Zielsetzung ist nun aber eine Auslegung dieser Judikatur dahingehend, dass selbst nach Überprüfung der Berechtigtheit der beantragten Information durch ein Gericht diese Informationserteilung dennoch auf eine weitere Zeit (von regelmäßig mehr als einem Jahr) hinausgezögert werden darf. Eine solche Auslegung führt zu einer Konterkarierung des aus den Artt. 10 und 11 EMRK gefolgerten zeitnahen Informationserteilungsanspruchs eines public oder social watchdogs.
Von solch einer mit den Vorgaben der Artt. 10 und 11 EMRK unvereinbarenden gesetzlichen Befugnis zur Hintanhaltung von zu erteilenden Informationen ist nach Auslegung des erkennenden Gerichts daher jedenfalls dann auszugehen, wenn durch ein unabhängiges Gericht bzw. wenn durch unabhängige Gerichte im Hinblick auf ein Informationsbegehren in zwei eigenständigen Verfahren festgestellt wird:
erstens, dass kein Auskunftsverweigerungsgrund vorliegt, und daher die Voraussetzungen für diese Auskunftserteilung vorliegen, und
zweitens, dass es sich bei den begehrten Informationen um Informationen handelt, bei welchen es sich gemäß der Judikatur zum public bzw. social watchdog um für einen öffentlichen Diskurs zweckmäßige Informationen handelt, und
drittens dass es sich bei den begehrten Informationen um Informationen handelt, für im Hinblick auf einen aktuellen öffentlichen Diskurs von hoher Relevanz sind.
Die erste dieser drei Feststellungen hat in dem nach dem jeweiligen Auskunftspflichtgesetz zu führenden Verfahren durch ein Gericht zu erfolgen. Gerade die gerichtliche Überprüfung dieser Frage führt mit höchster Wahrscheinlichkeit dazu, dass schwerwiegende Informationsverweigerungsgründe in diesem Verfahren hervorkommen und vom jeweiligen Gericht auf gesetzeskonform aufgegriffen werden. Da in einem Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht die Rechtsrichtigkeit der im Revisionswege bekämpften Entscheidung zu prüfen ist, ist diese Feststellung daher diesem Verfahren als unbekämpfbar zugrunde zu legen.
Die zweite dieser drei Feststellungen wird regelmäßig auch im in dem nach dem jeweiligen Auskunftspflichtgesetz zu führenden Verfahren durch das jeweilige erfolgen. Dies schon deshalb, da oft die Verpflichtung zur Erteilung politisch oder gesellschaftlich brisanter Informationen nur im Falle der Informationsbeantragung durch einen public oder social watchdog einem Informationsträger aufgetragen werden können.
Die Qualifikation einer Person als public oder social watchdog ist nach Auslegung der Judikatur durch das erkennende Gericht immer nur im Hinblick auf die jeweils begehrte Information zu bejahen.
Eine Person, welche als public oder social watchdog einzustufen ist, ist in einem konkreten Auskunftsverfahren daher nur im Hinblick auf die begehrten konkreten Informationen, im Hinblick auf welche deren Stellung als public oder social watchdog zu bejahen ist, als ein public oder social watchdog einzustufen.
Mit der korrekten Einstufung einer Person als public oder social watchdog in einem konkreten Auskunftsverfahren im Hinblick auf bestimmte begehrte Informationen ist daher zugleich auch festgestellt, dass es sich bei den von dieser Person konkret begehrten Informationen um für einen öffentlichen Diskurs zweckmäßige Informationen handelt.
Diese zweite der drei Feststellungen bildet aber nach Auslegung des erkennenden Gerichts auch eine Vorfrage für die Einstufung der begehrten Information als eine sofort zu erteilende Information i.S.d. zu § 30 Abs. 2 VwGG.
Wenn daher diese zweite der drei Feststellungen nicht bereits im Auskunftspflichtverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, ist diesfalls für ein eigenständige Vorfragenprüfung i.S.d. § 38 AVG im Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend, ob es sich bei den von dieser Person konkret begehrten Informationen um für einen öffentlichen Diskurs zweckmäßige Informationen handelt, kein Platz mehr.
Nur wenn in der das Auskunftsverfahren beendenden Gerichtsentscheidung keine Feststellung zur Frage, ob es sich bei den von dieser Person konkret begehrten Informationen um für einen öffentlichen Diskurs zweckmäßige Informationen handelt, getroffen wurde, ist im Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als Vorfrage i.S.d. § 38 AVG zu prüfen, ob es sich bei den von dieser Person konkret begehrten Informationen um für einen öffentlichen Diskurs zweckmäßige Informationen handelt.
Die dritte dieser drei Feststellungen ist dagegen ausschließlich im Verfahren gemäß § 30 Abs. 3 VwGG zu treffen. Denn nur in diesem Verfahren ist die Beurteilung des Stellenwerts der begehrten Informationen dahingehend, dass dieser Stellenwert eine sofortige Informationserteilung gebietet, Gegenstand des Verfahrens.
Für das gegenständliche Verfahren heißt das:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht die Frage der Richtigkeit der jeweilig bekämpften Entscheidung. Damit ist aber auch die Frage, ob durch die bekämpfte Entscheidung zu Unrecht ein Informationserteilungsverweigerungsgrund nicht bejaht worden ist, in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Es ist daher dem gegenständlichen Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Feststellung, dass der aufgetragenen Informationserteilung kein Informationserteilungsverweigerungsgrund entgegen steht, zugrunde zu legen.
Das erkennende Gericht gelangt unter Zugrundelegung der Feststellungen im bekämpften Erkenntnis und der im nunmehrigen Beschluss ausgeführten Erwägungen zum Schluss, dass es sich beim Antragsteller, A.B., im Hinblick auf die von ihm begehrte Information um einen social bzw. public watchdog handelt, und dass somit es sich bei den von ihm begehrten Informationen um Informationen handelt, bei welchen es sich gemäß der Judikatur zum public bzw. social watchdog um für einen öffentlichen Diskurs zweckmäßige Informationen handelt, und
Die begehrten Informationen sind Informationen, welche offenkundig im Hinblick auf den aktuellen öffentlichen Diskurs zur Wohnungsnot und zur Stadtbildgestaltung von sehr hoher Relevanz sind. Insbesondere sind diese Informationen von höchster Brisanz für die Frage, ob die öffentliche Verwaltung gesetzeskonform gehandelt hat, oder aber einen für die Allgemeinheit unwiderbringlichen Schaden bewirkt hat. Damit ist aber auch das dritte Kriterium zu bejahen.
Dazu kommt, dass die Gebotenheit der sofortigen Informationserteilung zudem auch aufgrund des Umstands, dass zu bejahen ist,
weil diese Informationen von einem Abgeordneten eines Vertretungskörpers begehrt werden, und
weil diese für den politischen Diskurs höchstrelevanten Informationen im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrags gemäß § 30 Abs. 2 VwGG denkunmöglich mehr in der aktuellen Legislaturperiode behandelt werden können, und
weil diese für den politischen Diskurs höchstrelevanten Informationen im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrags gemäß § 30 Abs. 2 VwGG denkunmöglich mehr vor der nächsten Gemeinderatswahl (und damit auch vor der zugleich stattfindenden Wahl der Abgeordneten zum Landtag) dem Wähler zur Kenntnis gebracht werden können und im Rahmen eines öffentlichen Diskurses thematisiert werden können.
Es liegen daher nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags vor.
Für das Verwaltungsgericht Wien
Mag. DDr. Tessar
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