LVwG W VGW-001/076/10540/2024

VGW-001/076/10540/2024State Administrative CourtMar 11, 2025

Regest

Energie-Control Austria, Regulierungskommission, Vorstand, Organ, Zuständigkeit, Beschwerde, Zurückweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/10540/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.076.10540.2024

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Beschwerde der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 01.07.2024, Zl. ..., mit welchem von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. 1. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) erstattete mit Schreiben vom 08.09.2023 eine Anzeige gegen das zur Vertretung nach außen befugte Organ der A. GmbH Co KG wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 159 Abs. 2 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011- GWG 2011 und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es sei verabsäumt worden, im Preisblatt … (gültig ab: …2023) enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen vor ihrem In-Kraft-Treten der Regulierungskommission der E-Control gemäß § 125 Abs. 1 GWG 2011 anzuzeigen.

Die Anzeige enthält folgende Fertigung:

„Energie-Control Austria

für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control)

Wien, am 8. September 2023

Drin B. C.

Vorsitzende der Regulierungskommission

elektronisch gefertigt“

2. Die Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, hat mit Bescheid vom 01.07.2024, GZ: ..., wie folgt entschieden:

„Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Sie hinsichtlich des Vorwurfes:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der H. GmbH mit Sitz in Wien, I.-straße, welche unbeschränkt haftender Gesellschaft der A. GmbH Co KG mit Sitz in J., K.-straße, ist, zu verantworten, dass die zuletzt genannte Gesellschaft als Versorger mit Erdgas im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 68 GWG 2011 als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzustufende Regelungen auf folgendem Produkt- und Preisblatt durch ihre Veröffentlichung auf der Homepage und Gesellschaft unter https://www.....at/:

Preisblatt …, gültig ab …2023,

wie insbesondere Klauseln (Formeln) zur jährlichen Preisanpassung, in Kraft gesetzt hat, sie aber der Regulierungsbehörde, der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) mit Sitz in 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, vor ihrem In-Kraft-Treten nicht in elektronischer Form angezeigt hat, obwohl die A. GmbH Co KG mit Schreiben der E-Control vom 23.3.2023 („Zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) darauf hingewiesen worden war, dass sämtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Änderungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas vor deren Inkrafttreten der Regulierungsbehörde anzuzeigen sind.

wegen Übertretung der folgenden Bestimmung/en:

§ 125 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz 2011, GWG 2011, BGBl. l Nr. 107/2011 in der Stammfassung iVm § 159 Abs. 2 Z 16 GWG 2011 in der Fassung BGBl. l Nr. 94/2022

abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall habe nicht festgestellt werden können, dass tatsächlich als (Änderungen von) AGB zu bezeichnende Regelungen der E-Control vorab nicht übermittelt worden wären, da die verfahrensgegenständlichen geänderten Regelungen vielmehr lediglich die Preisbildung betroffen hätten und diese keine „Änderung der AGB“ im Sinne des § 125 Abs. 1 GWG darstellen würde.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.07.2024. Dieser Schriftsatz enthält im rechten oberen Teil den Kopf „E-Control“ und führt als Beschwerdeführerin wörtlich an:

„Beschwerdeführerin: Energie-Control Austria für die

Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control)

Regulierungskommission

Zustellung an:

E-Control

Rudolfsplatz 13 a

1010 Wien

eZustellung: FN 206078g“

Diese Beschwerde enthält folgende Fertigung:

„Energie-Control Austria

für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control)

Wien, am 24. Juli 2024

Drin B. C.

Vorsitzende der Regulierungskommission

elektronisch gefertigt“

4. Der beschuldigten Partei wurde als mitbeteiligte Partei mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.08.2024 die Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt, dieser gemäß § 10 VwGVG die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

5. Mit Stellungnahme vom 03.09.2024 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme, in der sie dem Beschwerdevorbringen zum einen inhaltlich entgegentrat und zum anderen mit näherer Begründung festhielt, dass die Regulierungskommission nicht zur Erhebung der Beschwerde zuständig sei. Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerde der Regulierungskommission der E-Control Austria zurück- in eventu abzuweisen.

6.1. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.09.2024 wurde der Bescheid, die Beschwerde und die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei mit dem Ersuchen um Stellungnahme zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, insbesondere (auch) zum Vorbringen, wonach die Regulierungskommission nicht zur Erhebung der Beschwerde zuständig sei, an den Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, Abteilung Recht, übermittelt.

6.2. In der Stellungnahme der E-Control vom 09.10.2024 an das Verwaltungsgericht Wien wird mitgeteilt, dass das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 10.09.2024 bzw. das Ersuchen um Stellungnahme zur weiteren Behandlung innerhalb der E-Control zuständigkeitshalber an die Regulierungskommission weitergeleitet wurde. Diesem Schreiben wurde die Stellungnahme der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control) - Regulierungskommission – vom 07.10.2024 beigelegt, welche wie bisher von:

„Energie-Control Austria

für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control)

Wien, am …

Drin B. C.

Vorsitzende der Regulierungskommission“

gefertigt wurde.

Zur Zuständigkeit der Regulierungskommission für das vorliegende Verfahren wurde mit eingehender Begründung zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass gemäß § 148 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 125 GWG 2011 iVm § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG die Zuständigkeit zur Erhebung der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien unzweifelhaft bei der Regulierungskommission der E-Control lag.

7. Mit Replik vom 20.11.2024 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.10.2024 trat die mitbeteiligte Partei der Rechtsansicht der E-Control inhaltlich entgegen.

II. Rechtslage

1. Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011:

§ 125. (1) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.

[…]

(5) Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. […]

§ 148. (1) Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

(3) Verwaltungsstrafen gemäß § 159 bis § 162 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 Parteistellung.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.

(6) Geldbußen gemäß dem § 164 sind vom Kartellgericht zu verhängen.

(7) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 159. (1) […]

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

[…].“

2. Energie-Control-Gesetz - E-ControlG:

§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. […]

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.[…]

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-Control vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen. […]

§ 9. (1) Die E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. […]

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

[…]“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (994 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage), Artikel 2, zu § 12 E-ControlG:

„Hier werden die Aufgaben der Regulierungskommission abschließend aufgezählt, wobei zwischen bescheidmäßig zu erledigenden Aufgaben und Kompetenzen zur Verordnungserlassung unterschieden wird. In Hinblick auf die Judikatur des VfGH zur Beleihung (vgl. etwa VfSlg. 14.473), wird Abs. 1 als Verfassungsbestimmung vorgesehen. Da die Erlassung von Verordnungen dem Organ Regulierungskommission als Art. 133 Z 4-Behörde obliegt, war auch Abs. 2 in Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 17.961/2006) im Verfassungsrang zu erlassen. In Angelegenheiten der Streitschlichtung und Netzzugangsverweigerung ist eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten vorgesehen. In Streitschlichtungsangelegenheiten wird eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen; da der Bescheid der Regulierungskommission gemäß Abs. 4 erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts außer Kraft tritt, war dies in Anbetracht von Art. 94 B-VG mit Verfassungsbestimmung zu verankern (vgl. VfGH vom 12. Juni 2008, Zl. B 2184/06)“

3. Geschäftsordnung für den Vorstand der E-Control (beschlossen am 24.06.2021), gültig ab 25.06.2021:

„§ 5 Aufgaben und Verantwortung des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control im besten Interesse der E-Control, der Arbeitnehmer und des öffentlichen Interesses. Er ist an den gesetzlichen Auftrag gebunden und hat die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen.

(2) Der Vorstand ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben

zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission, dem Aufsichtsrat oder dem mit der Streitbeilegung gemäß § 3 Z 2 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBL Nr. I 105/2015 (AStG) iVm § 10 Abs. 2 AStG ernannten Schlichter zugewiesen sind.

(3) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht

übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch

Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 E-ControlG.

(4) Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der

unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und auf ihre Einhaltung hinzuwirken.

Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen des E-ControlG, eines gemäß

§ 21 E-ControlG der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes, des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017, der Geschäftsordnung des

Aufsichtsrats idgF oder dieser Geschäftsordnung, ist dies dem Aufsichtsrat unverzüglich schriftlich und begründet bekannt zu geben. Das Mitglied des Vorstandes wird gemäß § 16 Abs. 2 E-ControlG vom Aufsichtsrat schriftlich dazu

aufgefordert, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(5) Weisungen gemäß § 5 Abs. 4 E-ControlG sind schriftlich zu dokumentieren.

(6) Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen. […]

§ 11 Geschäftsverteilung

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes obliegt die organisatorische und inhaltliche Verantwortung der von den Abteilungen wahrzunehmenden Aufgaben den Mitgliedern des Vorstandes nach Maßgabe der

nachstehenden Geschäftsverteilung:

1. Prof. Dl Dr. D. E., MBA:

Abteilung IT Telekommunikation

Abteilung Strom

Abteilung Ökoenergie und Energieeffizienz

Abteilung Gas

2. Dr. F. G., LL.M.:

Abteilung International Relations

Abteilung Endkunden und Schlichtungsstelle der E-Control gemäß § 26

E-ControlG und § 4 Abs. 1 Z 1 AStG

Abteilung Volkswirtschaft

Abteilung Recht

3. Gemeinsame Besorgung:

Allgemeine Abteilung des Vorstandes

(Allgemeine Vorstandsangelegenheiten, Interne Revision,

Datenschutzbeauftragter, Korruptionspräventionsstelle

(Antikorruptionsbeauftragter) und Öffentlichkeitsarbeit)

Abteilung Finanzen, Personal und Organisation

Abteilung Tarife

(2) Jedem Mitglied des Vorstandes obliegt in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich die Führung der Geschäfte und Aufgaben im Rahmen der vom Vorstand verfolgten Strategie, die Planung, Umsetzung sowie Überwachung von

Maßnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele und die Informationsaufbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die Behandlung durch den Vorstand. […]

§ 12 Genehmigung in behördlichen Verfahren und Streitschlichtungsangelegenheiten

(1) Die Einleitung behördlicher Verfahren sowie das Verfahren beendende behördliche Entscheidungen werden vom Vorstand genehmigt.

(2) Für den Fall, dass dies vorab vom Vorstand schriftlich beschlossen wurde oder für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes länger als eine Woche an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, können die Einleitung sowie das Verfahren beendende behördliche Entscheidungen von einem Mitglied des Vorstandes und einem Abteilungsleiter genehmigt werden. Dasselbe gilt für Schriftsätze in Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(3) Verfahrensleitende Verfügungen von grundsätzlicher Bedeutung sind vom Vorstand zu genehmigen. Alle übrigen verfahrensleitenden Verfügungen werden vom jeweils zuständigen Abteilungsleiter genehmigt.

(4) Nach Genehmigung von Erledigungen des Vorstandes in behördlichen Verfahren kann der Leiter der Rechtsabteilung Schreib-, Formatierungs- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb des elektronischen Aktenverwaltungssystems beruhende Unrichtigkeiten vor deren Ausfertigung berichtigen.

[…]

§ 13 Vertretung vor Gerichten und in privatwirtschaftlichen Angelegenheiten

(1) Zur Vertretung vor Gerichten kann der Vorstand einzelnen Mitarbeitern der

E-Control eine Vollmacht erteilen.

(2) Die E-Control wird in privatwirtschaftlichen Angelegenheiten von beiden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam oder durch eines von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Vorstand kann überdies einzelnen Mitarbeitern der E-Control in konkreten Angelegenheiten eine Vollmacht erteilen.“

III. 1. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (im Folgenden: „E-Control“) ist Regulierungsbehörde. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie ist als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Sie handelt durch ihre Organe. Die Organe der E-Control sind nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 E-ControlG der Vorstand, die Regulierungskommission und der Aufsichtsrat.

Die E-Control ist ein ausgegliederter Rechtsträger und als solcher wirken die Organe der E-Control als Bundesorgane im funktionellen Sinn, wobei dazu auszuführen ist, dass die Aufgaben zwischen dem Vorstand und der Regulierungskommission aufgeteilt sind (siehe Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl, VI. die Organisation der österreichischen Verwaltung, Rz 265 und 270) und dem Aufsichtsrat im Wesentlichen die Überwachung der Geschäftsführung der E-Control zukommt.

Die Bestimmung des § 7 E-ControlG regelt die Aufgaben des Vorstands (neben der Leitung des Dienstbetriebes und Führung der Geschäfte der E-Control kommt dem Vorstand die subsidiäre Generalkompetenz zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zu, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission zugewiesen sind sowie die Vertretung nach außen), § 12 E-ControlG regelt die Aufgaben der Regulierungskommission (hier werden die Aufgaben der Regulierungskommission - Erlassung von Bescheiden und Verordnungen in konkret angeführten Angelegenheiten - abschließend aufgezählt) und § 15 E-ControlG normiert den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats (dabei handelt es sich um Überwachungs- bzw. Mitwirkungsbefugnisse bei der Geschäftsführung der E-Control).

Nähere Regelungen über die Besorgung der Aufgaben durch den Vorstand sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand der E-Control enthalten: z.B. Aufgaben und Verantwortung des Vorstandes (§ 5), die Geschäftsverteilung (§ 11), die Genehmigung in behördlichen Verfahren und Streitschlichtungsangelegenheiten (§ 12) sowie die Vertretung vor Gerichten und in privatwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 13).

2. Der Vorstand und die Regulierungskommission handeln weisungsfrei.

Hinsichtlich der in der Verfassungsbestimmung des § 12 E-ControlG abschließend aufgezählten Aufgaben der Regulierungskommission, das sind bescheidmäßig zu erledigende Aufgaben und Kompetenzen zur Verordnungserlassung, kommt dieser - in diesem Umfang - eigene Rechtspersönlichkeit zu.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.07.2024 nennt im Kopf die „E-Control“ und führt als Beschwerdeführerin die „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Regulierungskommission, an. Die Beschwerde wurde von der Vorsitzenden der Regulierungskommission, Frau Drin B. C., gefertigt.

Vom Gesamteindruck der Beschwerde und - damit übereinstimmend - nach den Ausführungen von Vertretern der Abteilung Recht der E-Control in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgte die Willensbildung, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben wird, mit Beschluss der Regulierungskommission. Die Regulierungskommission hat dazu kein Mandat vom Vorstand erhalten und es ist auch keine Delegierungsentscheidung vom Vorstand an die Regulierungskommission ergangen.

Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde die Regulierungskommission hinsichtlich der Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde für die Regulierungsbehörde, die E-Control, tätig. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass die Regulierungskommission selbst nicht als Beschwerdeführerin auftreten wollte. Partei des Verfahrens bzw. Beschwerdeführerin ist daher die Regulierungsbehörde, die E-Control, welche durch das Organ der Regulierungskommission vertreten wurde.

4. Der Regulierungskommission kommt dazu keine Berechtigung zu.

Entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegten Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, der E-Control, kommt dem Organ der Regulierungskommission keine Befugnis zur Beschlussfassung über die Einleitung (verwaltungs-)gerichtlicher Schritte gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verwaltungsstrafverfahren, welche Übertretungen nach § 125 GWG 2011 zum Gegenstand haben, zu. Dies aus den nachstehenden Gründen:

4.1. § 125 GWG 2011 normiert die Verpflichtung der Erdgashändler und Versorger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden sowie ihre Änderungen der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und zu veröffentlichen. Nach § 159 Abs. 2 Z 16 GWG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 125 GWG 2011 nicht nachkommt.

Die Regulierungsbehörde ist die E-Control (§ 148 Abs. 1 GWG 2011 iVm § 2 E-ControlG). Dieser kommt in Verwaltungsstrafverfahren nach dem GWG 2011 Parteistellung zu. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben (§ 148 Abs. 3 GWG 2011).

4.2. Wie bereits dargelegt wurde, sind die Aufgaben zwischen den Organen der Regulierungsbehörde - dem Vorstand und der Regulierungskommission - aufgeteilt und sind diese Aufgaben den Bestimmungen des § 7 und § 12 E-ControlG zu entnehmen.

Dem Vorstand obliegt unter anderem die Geschäftsführung der Regulierungsbehörde, vertritt diese nach außen und hat die subsidiäre Generalkompetenz für all jene Aufgaben, die nicht der Regulierungskommission (abschließend) durch bundesgesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind (§ 7 Abs. 1 E-ControlG).

Fallbezogen kommt der Regulierungskommission nach § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG unter anderem die bescheidmäßig zu erledigende Aufgabe zu, die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, zu untersagen. Die Regulierungskommission hat daher in diesem Zusammenhang die (administrativen) Verfahren zu führen und zu entscheiden. In diesem Umfang kommt ihr die Befugnis zur Beschlussfassung zu. Diese Bescheide sind daher von der Vorsitzenden der Regulierungskommission zu unterfertigen.

Auch hinsichtlich der übrigen in der Bestimmung des § 12 E-ControlG abschließend aufgezählten Aufgaben der Regulierungskommission ist zu bemerken, dass diesem Organ (ausdrücklich) nur Zuständigkeiten zur bescheidmäßig Erledigung und Erlassung von Verordnungen nach den dort explizit genannten Bestimmungen des ElWOG sowie des GWG 2011 zugewiesen wurden.

Entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsansicht der E-Control, wonach der Regulierungskommission für die Regulierungsbehörde angesichts dieser Aufgaben auch die Befugnis zur Beschlussfassung über die Einbringung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verwaltungsstrafverfahren an ein Landesverwaltungsgericht zukomme, wenn diese Verwaltungsübertretungen nach § 125 iVm § 159 GWG 2011 zum Gegenstand haben, ist demgegenüber festzuhalten, dass der Regulierungskommission diese Aufgabe „nicht bundesgesetzlich zugewiesen“ (siehe dazu § 7 Abs. 1 E-ControlG) wurde.

Die Befugnis zur Entscheidung, ob eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde bei einem Landesverwaltungsgericht einzubringen ist, kommt aufgrund der subsidiären Generalkompetenz, dem zur Vertretung nach außen berufenen, geschäftsführenden Organ - dem Vorstand - zu (§ 7 Abs. 1 E-ControlG), wie dies typischerweise regelmäßig bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Fall ist. Dies findet auch in der Systematik der Bestimmungen des E-ControlG seinen Niederschlag, zumal noch vor den Bestimmungen über die Regulierungskommission und ihren Aufgaben (§§ 10 ff. E-ControlG), aber im Anschluss an die Bestimmungen über den Vorstand und seinen Aufgaben (§§ 6 bis 8 E-ControlG), in § 9 E-ControlG der „Rechtsschutz“ geregelt ist. Die Genehmigung von Schriftsätzen in Verfahren vor Gerichten (§ 12 Abs. 2 GO für den Vorstand) und die Vertretung vor Gerichten (§ 13 GO für den Vorstand) erfolgt ebenso durch den Vorstand, wobei er dazu einzelne Mitarbeiter der E-Control eine Vollmacht erteilen kann (§ 13 Abs. 1 GO für den Vorstand).

Da die Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien durch die Regulierungsbehörde E-Control zu den Aufgaben des Vorstands gehört, war die Regulierungskommission nicht zur Beschlussfassung über die Entscheidung, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 01.07.2024 beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen, zuständig und hätte vom Vorstand erfolgen müssen.

Die Beschwerde war daher als zulässig zurückzuweisen.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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