projects
VGW-001/049/56/2025•LVwG W VGW-001/049/56/2025
VGW-001/049/56/2025State Administrative CourtMar 5, 2025
Verwahrung von Schusswaffen, Munition, Waffenkoffer, Fahrzeug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 02.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz (WaffG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 19.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 51 Abs. 1 Z 9 iVm. §16b WaffG 1996 zu einer Geldstrafe von EUR 300,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 11 Stunden verpflichtet, da diese von 15.09.2024 bis 18.09.2024 an der Örtlichkeit Wien, Obere D.-straße eine Schusswaffe der Type Beretta Vittoria, Kategorie C, Kaliber Schrot 12/6, Herstellernummer: ..., Registriernummer: ... in einem Waffenkoffer im Kofferraum ihres Fahrzeugs und jeweils 20 Schuss Schrotmunition in einer Tasche auf dem Rücksitz dieses verwahrt habe, was keine Form der sicheren Verwahrung darstelle. Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Mail vom 30.09.2024, sohin fristgerecht, Einspruch und bestritt in diesem die Tatbegehung. Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 erstattete diese darüber hinaus auch eine ausführlichere Rechtfertigung.
Mit 02.12.2024 erging in dieser Sache ein Straferkenntnis der belangten Behörde mit gleichbleibender Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 05.12.2024 zugestellt und von dieser mit Mail vom 06.12.2024, sohin wiederum fristgerecht, Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und weitere Beweisanträge.
Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 25.02.2025 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen E., F. und G. einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Im Rahmen einer Kontrolle am 18.09.2024 um 07:10 Uhr an der Örtlichkeit Wien, Obere D.-straße wurde von Seiten der einschreitenden Exekutivorgane festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Waffe der Marke Beretta Vittoria, Kategorie C, Kaliber Schrot 12/76, Herstellernummer: ..., Registriernummer: ... im Kofferraum ihres Fahrzeugs in einem Waffenkoffer verwahrt hat und diese nicht durch ein Abzugsschloss gesichert und kein wesentlicher Teil der Waffe ausgebaut war und auch der Hartschalenkoffer selbst unversperrt war. Dieser verfügte über kein Schloss, sondern war nur mit einem Klippsystem versperrt, das aber jederzeit geöffnet werden konnte. Außerdem befand sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs eine Tasche mit Munitionspaketen mit jeweils 20 Schuss Schrotmunition 24g. In das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde dabei auch eingebrochen und die Tasche mit der Munition wurde entwendet. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Fahrzeug mit Waffe und Munition dabei von 15.09.2024 bis 18.09.2024 an dieser Örtlichkeit abgestellt.
Die Beschwerdeführerin wies zum angelasteten Tatzeitpunkt nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten.
III.Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Besitzerin von Waffe und Munition sowie auch der Diebstahl der Tasche mit Munition und deren Positionierung auf dem Rücksitz des Fahrzeugs blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der Zeugen E., F. und G. in der heutigen mündlichen Verhandlung:
Die Zeugen konnten sich aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen der angelasteten Tat und der Verhandlung zwar nicht mehr an jedes Detail des Vorfalls erinnern, konnten diesen aber in allen wesentlichen Bereichen wiedergeben und schildern und sie machten im Rahmen der Vernehmung einen gewissenhaften und korrekten Eindruck. Da die Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und den Diensteid vernommen wurde und im Fall einer wahrheitswidrigen Darstellung nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin als eine ihnen fremde Person wahrheitswidrig belasten sollten. Die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin konnte keine berechtigten Zweifel an der angelasteten Tat erkennen lassen (vgl. hierzu auch VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).
Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich wesentlich auf die Anzeige eines Exekutivorgans, nämlich des Zeugen Insp. E., in der dieses Organ seine Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat. Im Rahmen der persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht blieb der – unter Wahrheitspflicht stehende – Meldungsleger bei seinen damaligen Angaben und konnte begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Da der Meldungsleger bei seiner Einvernahme einen gewissenhaften und korrekten Eindruck vermittelte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Sachverhalt, wie er ihn zur Anzeige gebracht hat, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat.
Insgesamt ist festzuhalten, dass alle drei Zeugen den Geschehensverlauf des damaligen Morgens noch klar wiedergeben konnten und alle drei auch übereinstimmend angaben, dass die Waffe der Beschwerdeführerin in einem nicht versperrten Koffer transportiert wurde, an dem kein zusätzliches Schloss angehängt war und den man somit ohne weiteres öffnen konnte. Weiters gaben alle drei übereinstimmend an, dass aus der Waffe keine wesentlichen Teile ausgebaut waren und diese daher keine weiteren Elemente der Sicherung aufwies. Weiters gaben die Insp. E. und F. übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin damals jedenfalls danach gefragt worden sei, wie lange Waffe und Munition schon im Fahrzeug gelagert worden seien. Eine reine Frage nach der Abstelldauer des Fahrzeugs hätte demgegenüber nur bedingt Sinn ergeben, wenn ein wesentlicher Aspekt der Amtshandlung darin bestand zu klären, ob eine sichere Verwahrung von Waffe und Munition vorlag. Darüber hinaus gaben die Zeugen F. und G. übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin diesen gegenüber angegeben habe, sich in Jagdausbildung zu befinden und dass ihr dort mitgeteilt worden sei, dass diese Form der Verwahrung in Ordnung wäre.
Demgegenüber gestaltet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen widersprüchlich: So wird in deren Rechtfertigung vom 07.10.2024 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ca. 30 Minuten vor dem Eintreffen der einschreitenden Beamten Waffe und Munition zum Auto gebracht habe. In der Verhandlung vom 25.02.2025 wiederum gab die Beschwerdeführerin an, dass jedenfalls die Munition sich bereits seit dem 15.09.2024 durchgehend im Fahrzeug auf der Rückbank befunden habe. Weiters führt diese in der Rechtfertigung vom 07.10.2024 aus, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Amtshandlung Strafanzeige wegen des Einbruchs in ihr Fahrzeug erstattet habe. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 wiederum gab diese, übereinstimmenden mit den Zeugen E., G. und F., an, dass sie erst durch die LPD Wien vom Einbruch verständigt wurde und in der Folge an den Tatort gekommen sei. Wie nun die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige von einem Vorfall machen soll, von dem sie vor der Amtshandlung der LPD Wien gar keine Kenntnis haben konnte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Auch wird in dieser Rechtfertigung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur kurz in ihrem Büro in der H.-gasse gewesen wäre und gleich danach zu ihrem Fahrzeug zurückgekommen sei und dort den Einbruch bemerkt habe. Dies steht nun völlig in Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025, da diese hier übereinstimmenden mit den Zeugen angab, dass als erster ein Mitarbeiter der MA 48 den Einbruch bemerkt habe und dieser in der Folge auch die LPD Wien verständigt habe. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich zum Antrag vom 17.10.2024 in dem die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen begehrt wird, da es sich um ein Spezialfahrzeug mit Spezialverschluss handle. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 wiederum gab die Beschwerdeführerin an, dass sich dieses und hier auch der Kofferraum ganz normal mit einem Schlüssel öffnen ließe. Auch erscheint der von der Beschwerdeführerin an sich geschilderte Zeitablauf schwer nachvollziehbar, da diese in der mündlichen Verhandlung angab um ca. 7 Uhr, vielleicht auch etwas früher, bei ihrem Fahrzeug gewesen zu sein und sich dann zu ihrem Büro begeben zu haben. Aus dem Amtsvermerk der LPD Wien über den damaligen Vorfall ergibt sich jedoch, dass bereits um 06:56 Uhr bei der LPD die Meldung des Mitarbeiters der MA 48 über den Einbruch in das Fahrzeug eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 nach ca. 20 bis 40 Minuten in ihrem Büro befunden. Da die LPD Wien ihrerseits um kurz nach 7 Uhr an der Tatörtlichkeit eintraf und die Beschwerdeführerin in der Folge umgehend vom Einbruch verständigte, erscheint der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensverlauf nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal diese in ihren Schriftsätzen angab, die Tasche mit der Munition und den Koffer mit der Waffe ca. 30 Minuten vor dem Eintreffen der Polizeibeamten im Fahrzeug abgelegt zu haben. Abseits der bereits aufgezeigten Widersprüche zur Verwahrung der Munition, hätte die Beschwerdeführerin beide Komponenten sohin um ca. 6.30 Uhr im Fahrzeug zurückgelassen, wäre jedoch eigentlich, von ihrer eigenen Schilderung des Geschehens ausgehend um kurz nach 7 Uhr von selbst wieder beim Auto gewesen. Da diese allerdings erst von den einschreitenden Polizeibeamten verständigt werden musste und diese in der Folge noch auf die Beschwerdeführerin warten mussten, erscheint dies wenig plausibel und glaubwürdig. Auch macht es für das erkennende Gericht keinen Sinn, warum die Beschwerdeführerin am 15.09.2024 zwar die Tasche mit der Munition, noch dazu für drei volle Tage, auf dem Rücksitz des Fahrzeugs zurücklassen sollte, aber das Gewehr aus dem Kofferraum mitnehmen sollte. Auch ist hier nicht erklärlich warum die Beschwerdeführerin, wenn diese tatsächlich, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung angeben in den folgenden Tagen mehrfach am Fahrzeug vorbeiging, die Tasche mit der Munition nicht mitgenommen hat. Zuletzt erscheint es dem erkennenden Gericht als eine merkwürdige Koinzidenz von Zufällen, dass die Beschwerdeführerin genau am Tag, als in ihr Fahrzeug eingebrochen wird, kurz vor diesem Einbruch erst ihre Waffe in das Fahrzeug legt, um genau an diesem Tag zu einem ihr zuvor nicht bekannten Waffengeschäften in den ... Bezirk zu fahren, an dessen Adresse und Namen sie sich auch nicht mehr erinnern kann und sich der Einbruch genau in einer Zeitspanne von ungefähr 30 bis 40 Minuten abspielen soll und noch dazu zu einem Zeitpunkt, zu dem es bereits begonnen hat wieder hell zu werden, obwohl ein solcher während der Nachtstunden wesentlich einfacher hätte ausgeführt werden können. Aus allen diesen Gründen handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichts bei den Angaben der Beschwerdeführerin um eine Schutzbehauptung. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes vielmehr davon auszugehen, dass auch die Waffe im nicht verschlossenen Koffer bereits seit dem 15.09.2024 im Kofferraum des Fahrzeugs gelegen hat.
Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der Beschwerdeführerin ist dem Akt zu entnehmen.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 16b WaffG 1996 sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Gemäß § 3 der auf dieser Grundlage erlassenen 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schußwaffe ist verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt.
Mittels § 16b WaffG 1996 sollte eine in Hinblick auf die Schusswaffen der Kategorien C und D bestehende Lücke geschlossen werden (Vgl. dazu ausführlich Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, WaffG 19967 [2020] § 16b Anm. 1). Die zu § 8 leg. cit. ergangene Rechtsprechung kann dabei sinngemäß auf § 16b leg. cit. übertragen werden (Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, WaffG 19967 § 16b Anm. 2).
Die Judikatur des VwGH zur Verwahrung von Waffen in Fahrzeugen ist dabei höchst restriktiver Natur (Siehe dazu mit einer Reihe von Beispielen (Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, WaffG 19967 § 8 Anm. 25). So wurde auch bereits in der Vergangenheit die Verwahrung in einem durch ein Vorhängeschloss gesicherten Rucksack, der in einem Fahrzeug liegt, welches in einer versperrten Garage abgestellt ist, zu der jedoch verschiedene Personen Zugang haben, als nicht sichere Verwahrung angesehen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0323). Hinsichtlich der Verwahrung in einem Fahrzeug hat der VwGH in der Vergangenheit bereits entschieden, dass selbst das Zurücklassen der Waffe auf einem von einem Wachdienst bewachten Parkplatz selbst für nur kurze Zeit keine Form der sicheren Verwahrung darstellt (Vgl. VwGH 20.03.2003, 2000/20/0375).
Auch übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der Textierung des § 16b iVm. § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG 1996 für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bereits die unsichere Verwahrung von Waffe oder Munition ausreichend ist, womit bereits die unsichere Verwahrung einer der beiden Komponenten ausreicht. Gerade hinsichtlich der Munition wird man bei einem Zurücklassen in einer Tasche auf dem Rücksitz, die sohin auch von außen gut einsehbar ist und in der Folge auch aus dem Fahrzeug selbst entwendet wurde, nicht von einer sicheren Verwahrung ausgehen können. Dies gilt dabei in gleicher Weise für die Waffe selbst, bei der ebenfalls davon auszugehen war, dass sie sich bereits vor dem Morgen des 18.09.2024 im Fahrzeug befand und deren Koffer, in welchem sie sich befand, ebenfalls nicht weiter gesichert war, da an diesem kein eigenes Vorhängeschloss oder Ähnliches angebracht war und man diesen daher leichthin hätte öffnen können. Auch war aus der Waffe selbst kein wesentliches Element ausgebaut, sodass diese jederzeit hätte zusammengebaut und benutzt werden können. Dies wird man dabei, gerade auch im Lichte der obzit. Judikatur als eine nicht entsprechende und nicht sichere Form der Verwahrung anzusehen haben.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist auch die gegenständliche Verwahrung durch die Beschwerdeführerin als nicht sicher im Sinne des § 16b WaffG 1996 anzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, als die Übertretungsnorm des § 51 Abs. 1 Z 9 iVm. § 16b leg. cit. darauf abstellt, dass Schusswaffe oder Munition nicht sicher verwahrt worden sind, sohin bereits eine der Alternativen ausreicht und die Munition von der Beschwerdeführerin in einer ungesicherten Tasche auf dem Rücksitz des Fahrzeugs zurückgelassen und in der Folge auch entwendet worden ist. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist sohin als erfüllt anzusehen.
Zu den Anträgen auf Einvernahme der Zeugen I. und J. ist festzuhalten, dass sich Zeugenaussagen nur auf tatsächliche Wahrnehmungen und nicht auf rechtliche Beurteilungen beziehen können (Vgl. statt vieler Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 48 Rz 3 mwN). Der Subsumtionsvorgang selbst und sohin die rechtliche Beurteilung obliegt demgegenüber der Behörde bzw. dem jeweiligen Verwaltungsgericht und kann nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein (VwGH 08. 09. 1998, 98/08/0119; VwGH 15. 09. 2004, 2002/09/0200). Vor diesem Hintergrund war diesem Antrag nicht weiter nachzugehen.
Hinsichtlich der Anträge auf Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres (es ist hier nicht einmal klar wer der „zuständige Mitarbeiter“ überhaupt sein soll) sowie auch jener auf Einholung eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen und eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Waffentechnik ist auszuführen, dass es sich bei diesen um reine Erkundungsbeweise handelt. Hinsichtlich des „zuständigen Mitarbeiters“ des BMI ist nicht einmal im Ansatz klar, um wen es sich überhaupt handeln soll und zum anderen geht aus dem vorliegenden Beweisantrag auch in keiner Weise hervor, zu welchem Thema dieser überhaupt vernommen werden sollte. Die beiden Anträge auf Beiziehung von Sachverständigen aus dem KFZ-Bereich und Waffenbereich beziehen sich wiederum darauf, dass diese bestätigen sollen, dass es sich beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin um ein Spezialfahrzeug handle. In welcher Weise das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nun „speziell“ sein soll geht wiederum aus dem gesamten Vorbringen nicht hervor und wurden diesbezüglich auch keine weiteren Unterlagen von deren Seite vorgelegt, sodass sich nicht einmal Anhaltspunkte für dieses Vorbringen erhärtet hätten. Angemerkt sei hierzu nur auch, dass an der „Spezialität“ des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin schon dadurch Zweifel genährt werden, dass offenkundig ohne größere Schwierigkeiten in dieses eingebrochen und eine Tasche mit Munition aus diesem entwendet werden konnte. Auch gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst an, dass ihr Fahrzeug und hier auch der Kofferraum, ganz normal mit einem Schlüssel geöffnet werden kann, womit sich keinerlei Anhaltspunkte für ein spezielles Fahrzeug ergeben haben. Es handelt sich sohin um Beweisanträge, die zu unbestimmten Vermutungen und allgemein gehaltenen Mutmaßungen gestellt werden und stellen daher in ihrer Gesamtheit unzulässige Erkundungsbeweise dar (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16; VwGH 09. 09. 2016, Ra 2014/02/0059; VwGH 07. 09. 2022, Ra 2022/02/0162).
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Auch hat es im gegenständlichen Fall keine Indizien für einen etwaigen Verbotsirrtum gegeben, da hier zum einen eine Erkundigungspflicht der Beschwerdeführerin bei Erwerb der Waffe und im Vorfeld des Einbruch in das Fahrzeug bestanden hätte (Vgl. auch VwGH 14. 1. 2010, 2008/09/0175), die Beschwerdeführerin dieser jedoch nicht nachgekommen ist, sondern sich diese erst nach dem Vorfall über die Verwahrung von Waffen eingehender informiert hat, womit der Verbotsirrtum vorwerfbar ist (VwGH 10. 2. 1999, 98/09/0298). Insbesondere ist im Falle einer Diskrepanz zwischen höchstgerichtlicher Judikatur und einem Erlass jedenfalls Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten und kann jedenfalls nicht auf einen Erlass vertraut werden, der sich gar nicht an die Rechtsunterworfene, sondern die Vollzugsorgane richtet und damit auch nicht öffentlich zugänglich ist (Vgl. instruktiv VwGH 31.07.2009, 2008/09/0086).
Strafbemessung
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an sicheren Verwahrung von Schusswaffen, welche geeignet sein können Schäden und Verletzungen hervorzurufen. Weder die Bedeutung dieses Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können als gering angesehen werden.
In gleicher Weise kann auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering qualifiziert werden, da diese ihre Waffe und ihre Munition über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt in ihrem Fahrzeug liegen ließ und es hier auch in der Folge zur zumindest temporären Entwendung der Munition gekommen ist.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten. Erschwerend zu werten war die unsichere Verwahrung über eine längere Dauer.
Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als angemessen zu bewerten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.