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VGW-152/108/1278/2025•LVwG W VGW-152/108/1278/2025
VGW-152/108/1278/2025State Administrative CourtJan 30, 2025
Staatsbürgerschaft, Erwerb durch Anzeige, Nachkommen, Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches, Hauptwohnsitz, Bescheinigungsmittel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Wohlesser, MBA über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1976, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Die Beschwerdeführerin brachte bei der zuständigen Wiener Landesregierung am 28.09.2023 eine Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idgF, ein. Diese Anzeige stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin Nachkomme (Kind) der C. D., geborene E., sei, welche aus religiösen Gründen der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiters gab sie an, dass C. D. die Tochter von F. E., geb. G. (auch H.), und I. E. sei.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.12.2024 stellte die belangte Behörde gemäß § 39 StbG fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 28.09.2023 gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben hat. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass weder die von der Beschwerdeführerin genannten Vorfahren C. E. noch F. E. die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG erfüllen, sohin die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG erwerben kann.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1976 in J., Israel, geboren. Sie ist das Kind von K. D. und C. D.. C. D., geb. E., wurde am ...1944 in Wien geboren. C. D. ist die Tochter von F. E., geb. G. (auch H.), und I. E.. F. E. wurde am ...1908 oder ...1908 in L. (heutiges M.), Ungarn, geboren. C. E. war ab ...1944 an der Adresse N.-gasse, Wien gemeldet. Ein Abmeldedatum ist nicht bekannt. F. E. war seit 23.01.1945 an der Adresse N.-gasse, Wien gemeldet. Als vorheriger Aufenthaltsort ist das Arbeitslager …, …, angegeben. Ein Abmeldedatum ist ebenfalls nicht bekannt. Es konnten keine weiteren Meldedaten ermittelt werden. Bei der Adresse N.-gasse, Wien, handelte es sich zum betreffenden Zeitpunkt um das Notspital der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. F. E. war ungarische Staatsangehörige, zur Staatsangehörigkeit von C. E. liegen keine Informationen auf.
C. E. und F. E. sind in der Heimatrolle, in welcher bis zum 13.03.1938 alle in einer Gemeinde heimatberechtigten Personen verzeichnet wurden, nicht verzeichnet und besaßen daher nie das Heimatrecht in Wien. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Genannten in einer anderen österreichischen Gemeinde heimatberechtigt waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass C. E. oder F. E. jemals die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen oder einen Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren, den vorgelegten Unterlagen, der Recherche in der Wiener Staatsbürgerschaftsevidenz, einer Auskunft des Archives der Stadt Wien, Magistratsabteilung 8 und Auskünften der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Wien sowie Recherche der gängigen historischen Datenbanken durch die erkennende Behörde (MA 35).
Seitens der belangten Behörde wurden im gegenständlichen Fall umfangreiche Fakten untersucht und Details in den Biographien der Beteiligten bewertet. Die Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar begründet und bestand für das erkennende Gericht kein Grund, diese in Zweifel zu ziehen. Widersprüche oder unzureichende Ermittlungen im Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde sind nicht erkennbar.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39 StbG) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15.05.1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte.
Gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
Weiters erwirbt ein Fremder gemäß § 58c Abs. 4 Z 1 StbG unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder wenn er gemäß § 58c Abs. 4 Z 2 StbG nachweist, Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person zu sein, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf die Argumentation, dass F. E. auch nach der Befreiung am 13.04.1945 in Wien geblieben und erst Mitte 1946 nach Ungarn zurückgekehrt sei, zwischen Befreiung und zumindest Ende 1945 habe sich der „gesamte Lebensmittelpunkt“ in Wien befunden. F. E. sei bis Mitte 1946 in der N.-gasse … oder … aufhältig gewesen, wo sich weiterhin ein IKG-Krankenhaus befunden habe. F. E. habe kurz nach der Befreiung erfahren, dass Eltern und fast alle Geschwister von den Nazis ermordet worden seien, auch sei sie davon ausgegangen, dass der Ehemann tot war. Darüber hinaus sei Tochter O. am ...1945 in Wien verstorben. F. E. habe daher in Wien bleiben wollen, wenngleich sie gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei und eine Rückkehr nach Ungarn auch deshalb sehr schwierig gewesen wäre. Einige Monate nach der Befreiung habe F. E. herausgefunden, dass der Ehemann den Krieg überlebt hatte und sich in Ungarn aufhielt, dennoch habe F. E. zu diesem Zeitpunkt aufgrund der belastenden Erinnerung an den Tod ihrer Familie nicht nach Ungarn zurückkehren wollen, in Wien habe sie sich an einem verhältnismäßig sicheren und behüteten Zufluchtsort befunden.
Die Schwester von F. E., P. Q., geb. H., habe Fs. Tochter C. E. als Säugling Ende 1945 nach Ungarn gebracht (hierzu wurde ein Brief übermittelt, welcher später von P. Q. an die Schwester F. gerichtet worden sein soll). P. Q. habe zuvor ebenfalls im Arbeitslager in … Zwangsarbeit leisten müssen und sich nach der Befreiung um die Schwester F. und die Tochter C. gekümmert. F. E. und Tochter C. E. seien nach der Befreiung unter anderem von R. S., T. U., C. V. und W. X. betreut worden. Die fehlenden Abmeldedaten von F. und C. E. auf den vorliegenden Krankenhauskarteikarten würden darauf hindeuten, dass F. E. sich über die Befreiung hinaus im Krankenhaus in der N.-gasse befand, zumal es ihr weiterhin gesundheitlich nicht gut gegangen sei.
In der im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.10.2024 verweist diese auf die bereits vorliegenden Informationen zum ungarischen Wählerregister, aus welchen gefolgert werde, dass F. E. vor 1947 nicht in Ungarn aufhältig war. Auch sei im Wählerregister aus 1947 vermerkt, dass F. E. sich zu dieser Zeit in einem Krankenhaus in Ungarn aufhielt, was darauf hindeute, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht unmittelbar nach der Befreiung nach Ungarn zurückkehrte. F. E. sei schließlich 1946 wieder nach Ungarn gereist, um wieder in der Nähe der Tochter, des Ehemannes und der Schwester samt Familie sein zu können. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin heißt es, die Schwester P. habe ein neues Zuhause für C. geschaffen, „in das auch F. aufgenommen werden konnte, sobald es ihr gesundheitlich gut genug dafür gehen würde“.
Aufgrund des durch die Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass in der Heimatrolle, welche bis zum 13.03.1938 alle Personen verzeichnete, die in einer Gemeinde heimatberechtigt waren (der Erwerb der österreichischen Bundesbürgerschaft war laut Art. 64 des Staatsvertrages von St. Germain an den Besitz des Heimatrechts in einer österreichischen Gemeinde geknüpft), C. E. und F. E. nicht verzeichnet waren und daher das Heimatrecht in Wien nicht besaßen. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass diese durch Option nach dem Staatsvertrag von St. Germain die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Das Innehaben der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet – dem heutigen Österreich – ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung des § 58c StbG. Der in § 58c Abs. 1 StbG verwendete Begriff des „Hauptwohnsitzes“ ist im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG zu verstehen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG wird ein Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Eine absichtliche Niederlassung setzt bereits nach dem Wortlaut eine freie Disposition über das Verbleiben an einem bestimmten Ort voraus. Insofern ist auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl begründet, wonach ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort kein Wohnsitz ist (VwGH 26.9.2007, 2007/21/0238; vgl. bereits VwGH 19.11.1990, 90/19/0009; 11.5.2009, 2008/18/0522).
Es ist aus dem rechtshistorischen Zusammenhang ableitbar, dass sich die Wortfolge „jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet“ nur auf Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der ehem. österreichisch-ungarischen Monarchie und auf Staatenlose bezieht, nicht jedoch auf Personen, die sich als Staatsbürger in das Ausland begeben haben. Dem liegt zugrunde, dass § 58c idF BGBl 96/2019 dergleichen – anders als § 10 Abs. 4 Z 2 StbG für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie (Italien, ehem. Jugoslawien, Polen, Rumänien, ehem. Tschechoslowakei und Ungarn) und für Staatenlose – für Staatsbürger nicht verlangt hat und es die Absicht des Gesetzgebers war, die Einbürgerung von NS-Opfern zu erleichtern und nicht zu erschweren, da die Republik alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause holen“ will (Initiativantrag 536/A XXVI. GP). Dieses Ergebnis stützt auch der Vergleich von Abs. 2 Z 2 mit Abs. 2 Z 3 – während Abs. 2 Z 2 für Staatsbürger, die ins Ausland deportiert wurden, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes absieht, ist dies in Abs. 2 Z 3 für sonstige Betroffene nicht der Fall. Dasselbe gilt für den Wortlaut von Abs. 4 Z 1 gegenüber Abs. 4 Z 2. Personen, die sich als Staatsbürger in das Ausland begeben haben, sind daher auch dann anspruchsberechtigt, wenn sie keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besessen haben. Die Erwerbsvoraussetzung des zum Fluchtzeitpunkt bestehenden Hauptwohnsitzes ist im Hinblick auf Nicht-Staatsbürger aus dem Grund nicht unsachlich, weil der Gesetzgeber damit den Erwerb auf solche Personen beschränken will, die zum fraglichen Zeitpunkt mit einem Hauptwohnsitz einen relevanten Anknüpfungspunkt für eine Beziehung zu Österreich besaßen (Plunger/Schober, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg.), StbG² § 58c Rz 6 StbG).
Ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort stellt daher nach ständiger Rechtsprechung kein Wohnsitz dar. Die zwangsweise Deportation von Staatsangehörigen der Nachfolgestaaten der ehem. österreichisch-ungarischen Monarchie nach Österreich kann mangels Absicht, in Österreich einen Lebensmittelpunkt zu bilden, daher keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründen.
Da im gegenständlichen Fall keine Nachweise für einen längeren Aufenthalt vorliegen, war eine weitere Prüfung, ob ein längerer Krankenhausaufenthalt einen Hauptwohnsitz begründen kann, nicht vorzunehmen.
Zu den vier genannten Personen, welche F. E. in den Einrichtungen der IKG Wien in der N.-gasse betreut haben sollen (Dr. R. S., T./T. U., C. V., W. X.), konnte durch die belangte Behörde Folgendes festgestellt werden:
W. (...) X. verließ Wien Anfang Juli 1945. Die Zeitspanne, in der sie F. E. betreut haben soll, wäre mit rund fünf Wochen ausgesprochen kurz. Ein in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zitierter Tagebucheintrag lässt sich nicht auf C. E. beziehen, was aus dem Kontext hervorgeht.
T. U. trat 1939 in den Dienst der IKG Wien und war der Jugendfürsorge zugeteilt. Mit 30.06.1945 beendete sie laut Auskunft der IKG Wien das Dienstverhältnis und arbeitete anschließend bei der Gemeinde Wien. Bei der IKG arbeitete sie nie in der Krankenpflege, theoretisch mögliche Berührungspunkte mit F. E. bestünden insofern, als T. U. bei der Ankunft von ungarisch-jüdischen ZwangsarbeiterInnen im Juni 1944 und bis ca. März 1945 Kleidung für die Deportierten aus Ungarn organisierte, oder in den sechs Wochen nach Kriegsende, als die IKG innerhalb begrenzter Möglichkeiten Überlebende und Rückkehrende unterstützte.
Dr. R. S. kehrte 1945 nach Wien zurück und stand bis 1948 im Dienst der IKG Wien. Eine medizinische Betreuung von F. E. fällt somit in den Bereich des Möglichen, konnte aber ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Zu C. V. liegen keine Personalunterlagen im Archiv der IKG Wien auf. C. V. arbeitete bis Kriegsende als Krankenschwester in der N.-gasse, nach der Aktenlage ist es jedoch unwahrscheinlich, dass sie F. E. nach der Befreiung betreut hat. Wie die belangte Behöre zutreffend festgestellt hat, existieren über die genannten Personen Publikationen und sind insbesondere T. U. und W. X. auch über HistorikerInnenkreise hinausgehend bekannte Persönlichkeiten. Die Bezugnahme auf die vier Genannten in der eingebrachten Stellungnahme stellt allerdings keinen Nachweis für einen (längeren) Aufenthalt von F. E. in Wien nach der Befreiung dar. Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass P. Q., geborene H., die Schwester von F. E. war und deren Tochter C. E. in der unmittelbaren Nachkriegszeit von Wien nach Ungarn brachte, wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (mit beigefügtem Brief) vorgebracht wird. P. Q. findet sich jedoch (auch in unterschiedlichen Schreibweisen) weder in den historischen Meldeunterlagen Wiens noch in den Beständen der IKG Wien. Somit kann ihr behaupteter Aufenthalt in Wien bis Ende 1945 nicht nachgewiesen werden – vor allem aber gibt es keinen Beleg dafür, dass C. E. von ihr nach Ungarn gebracht wurde, und es kann auch kein Rückschluss auf die Dauer des Verbleibens von F. E. in Wien gezogen werden.
Der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angestellte Behauptung, wonach die fehlende Abmeldung auf den vorliegenden Krankenhausunterlagen ein Indiz dafür sei, dass F. E. nach der Befreiung am 13.04.1945 noch in Wien geblieben sei, zumal es ihr weiterhin gesundheitlich nicht gut gegangen sei, kann nicht gefolgt werden. Das fehlende Entlassungsdatum in den Krankenhaus-Karteikarten lässt vielmehr den Schluss zu, dass sich F. und C. E. bis zur Befreiung im Krankenhaus aufhielten.
Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebrachte Auskunft aus dem ungarischen Nationalarchiv zu einem Wählerregister stellt keinen geeigneten Nachweis dar, dass F. E. vor 1947 nicht in Ungarn aufhältig war. Das Archiv konnte keine Auskunft zum Zeitraum vor 1947 geben und auch nicht bestätigen, dass F. E. erstmals 1947 im Wählerverzeichnis aufscheint. Es gibt keinen Beleg, dass F. E. 1945/46 in Österreich aufhältig war. Aus der Stellungnahme gehen somit keine Hinweise hervor, die darauf schließen lassen würden, dass F. E. oder deren Tochter C. E. jemals einen Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
Der verfolgte Vorfahre und seine Angehörigen waren zum Zeitpunkt, als sie sich vom Bundesgebiet ins Ausland – nach Ungarn – begaben, nicht österreichische, sondern ungarische Staatsangehörige.
Aufgrund der getätigten Recherchen ist der Aufenthalt im Bundesgebiet von F. E. und C. E. für die Zeit von spätestens ...1944 bis 13.04.1945 nachgewiesen. Dieser war über die gesamte Dauer hinweg zwangsweise. Ein freiwilliger – und somit einen Hauptwohnsitz begründender –Aufenthalt im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Da sich in den vorliegenden Meldedaten sowie anderen schriftlichen Spuren, wie im Schriftgut der IKG Wien, keine Belege für einen Aufenthalt von F. E. bzw. C. E. in Wien über die ersten Nachkriegswochen hinaus findet, kann nicht festgestellt werden, dass diese jemals einen Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
Da C. E. und F. E. die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfüllen, kann die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft sohin nicht gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG erwerben.
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich hinsichtlich des Vorliegens des Erwerbstatbestandes des § 58c StbG in bloßen Mutmaßungen und Spekulationen ohne konkrete Belege. Die vorgelegten Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde umfassend behandelt und hat diese aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vorhalt des Beweisergebnisses weitere umfassende Erhebungen durchgeführt. Seitens der belangten Behörde wurden im gegenständlichen Fall umfangreiche Fakten untersucht und Details in den Biographien der Beteiligten bewertet. Die Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar begründet und bestand für das erkennende Gericht kein Grund, diese in Zweifel zu ziehen. Widersprüche oder unzureichende Ermittlungen im Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde sind nicht erkennbar. Auch aus dem vorgelegten Brief können keine konkreten Feststellungen abgeleitet werden. Der gesetzlich geforderte Nachweis „durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel“ iS des § 58c Abs. 3 StbG wurde durch die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eben gerade nicht erbracht.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber unbedenkliche Urkunden und Bescheinigungsmittel als ausreichend deklariert hat, da in § 58c StbG-Verfahren „(…) oft schwierige Fragen zu lange zurückliegenden, insbesondere auch personenstandsrechtlichen Sachverhalten zu klären sein werden (…)“, bedeutet nicht, dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – die Behörde den vorgelegten Brief von P. an ihre Schwester F. jedenfalls „als ausreichend“ zu würdigen hat, sondern wurden im gegenständlichen Fall die vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht geeignet gewertet, einen Nachweis iS des § 58c Abs. 3 StbG zu erbringen und hat auch das Ermittlungsverfahren keine anderen Tatsachen hervorgebracht. Auch ein Sachverständiger kann zu eben gerade nicht vorliegenden Daten und Bescheinigungsmitteln keine Hilfestellung bieten – dass „im allgemeinen Chaos, das während und nach des Krieges herrschte, Aufzeichnungen einfach nicht gemacht wurden oder verloren gingen“ ist unstrittig.
Auch wenn es zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Erwerbsvoraussetzung des § 58c Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 StbG „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten“ jedenfalls erfüllt ist, wenn die verfolgte Person einer Personengruppe angehörte, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, was insbesondere auch Menschen jüdischer Herkunft betraf (VwGH, Ro 2024/01/0003-6, Rz 28-30), wie in der Beschwerde vorgebracht, kann alleine daraus kein Erwerbstatbestand abgeleitet werden, da dafür auch die sonstigen Voraussetzungen des § 58c StbG vorliegen müssen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, wäre selbst dann, wenn F. E. tatsächlich einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte, der Erwerbstatbestand des § 58c StbG nicht gegeben, da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, dass F. E. sich schließlich deshalb nach Ungarn begeben hat, um zu ihrer Familie zurückzukehren. Diesen Darstellungen folgend hat F. E. Österreich jedenfalls nicht deshalb verlassen, weil sie Verfolgung befürchtete, sondern erfolgte ihre Rückkehr nach Ungarn aus familiären sowie gesundheitlichen Gründen. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, in Wien habe sich F. E. „an einem verhältnismäßig sicheren und behüteten Zufluchtsort“ befunden.
Weiters fand entgegen dem Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Fall eine laufende Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin genauestens über den festgestellten Sachverhalt informiert sowie darüber, dass ihre Anzeige aufgrund der bisher durchgeführten Ermittlungen vermutlich nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft führen werde. Zur daraufhin (nach mehrfacher Fristerstreckung) am 11.10.2024 ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vorhalt des Beweisergebnisses – in welcher diese auch mitteilte, alle auffindbaren Urkunden und Bescheinigungsmittel vorgelegt zu haben – hat die belangte Behörde weitere umfassende Erhebungen durchgeführt. Es konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen weder eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder eine unzureichende Sachverhaltsermittlung, noch eine dem Gesetz widersprechende Beweiswürdigung oder Rechtsansicht der belangten Behörde festgestellt werden.
Der gegenständlichen Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Die Voraussetzungen der § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 StbG liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 28.09.2023 nicht erworben hat, ist somit zu Recht erfolgt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht Wien auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Fall hinreichend geklärt bzw. lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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