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VGW-111/055/13573/2024•LVwG W VGW-111/055/13573/2024
VGW-111/055/13573/2024State Administrative CourtJan 20, 2025
Bauordnung, Baubewilligungsverfahren, Bauansuchen, Zubau, Aufstockung, Abweichungen, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, flächenmäßige Ausnutzbarkeit, bebaubare Fläche, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung I, vom 26. August 2024, Zl. ..., mit welchem ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Zubau gemäß § 70 und § 71 der Bauordnung für Wien zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 11. November 2024
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2024, Zl. ..., versagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung I, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 70 und § 71 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) die baubehördliche Bewilligung in Hinblick auf ein am 14. Dezember 2023 eingebrachtes Ansuchen des Herrn Dipl.Ing. A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) für einen Zubau auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, EZ ..., Gst. Nr. ..., Kat. Gem. D..
Zur Begründung hielt die belangte Behörde in diesem Bescheid fest, dass eine Aufforderung vom 19. April 2024 zur bauordnungskonformen Abänderung des Vorhabens unbeachtet geblieben sei. Da sich nach den vorliegenden Planunterlagen keine Änderungen zu einem vormaligen Ansuchen vom 21. August 2023 ergäben, bleibe die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A vom 11. September 2023 vollumfänglich aufrecht.
Der lotrechte Zubau zum Hofgebäude zur Vergrößerung von drei Wohnungen, durch den die bebaute Fläche auf der Liegenschaft nicht vergrößert werde, unterlaufe die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, da die auf der Liegenschaft vorhandene Bebauung ein Ausmaß von 85 Prozent erreiche, womit das Ausmaß der nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bebaubaren Fläche bereits erheblich überschritten werde.
Hierbei sei auch zu bedenken, dass der Zubau zu einer „Verfestigung“ der Überschreitung führe, zumal ein Abtrag des eingeschoßigen Baues wesentlich erschwert werde. Darüber hinaus ziele die Zielrichtung der Regelung nicht alleine auf eine Beschränkung der bebaubaren Fläche ab, sondern damit einhergehend auch auf eine Begrenzung der städtebaulichen Dichte, welche im relevanten Stadtteil ohnehin schon sehr hoch sei.
Da im Anschluss an das eingeschoßige Gebäude, für das eine Aufstockung angestrebt werde, derzeit keine Bebauung vorhanden sei, verbleibe neben dem Gebäude und über das Gebäude hinweg ein gemeinsamer, nicht bebauter Hofraum, der in Hinblick auf die hohe Dichte der Bebauung und die klimaverbessernde Wirkung der bestehenden Begrünung städtebaulich positiv für die Zielerreichung bewertet werde. Dieser Hofraum würde durch die Aufstockung geteilt und damit in seiner Größe und Wirkung beeinträchtigt.
Schließlich werde auch auf § 69 Abs. 3 BO hingewiesen, wonach für Bauvorhaben in Schutzzonen Abweichungen nach § 69 Abs. 1 BO nur dann bewilligt werden dürfen, wenn die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
Eine Bewilligung gemäß § 71 BO komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da keine Gründe dafür erkannt werden könnten. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung würde dazu führen, dass die Behörde, wolle sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen, gleichartigen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsste.
2. Gegen diesen – ihm am 2. September 2024 (durch persönliche Übernahme) zugestellten – Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. September 2024 – welcher am 23. September 2024 zur Übermittlung an die belangte Behörde der Post übergeben wurde – in rechtsfreundlicher Vertretung Beschwerde.
In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 bereits einmal die baubehördliche Bewilligung für eine Aufstockung des Hofgebäudes erteilt worden sei. Nach Erlassung dieses Bescheides hätten mehrere Nachbarn die Einräumung der Parteistellung beantragt, was vom Verwaltungsgericht Wien – im Säumnisweg – positiv entschieden worden sei. Auf Grund einer weiteren Beschwerde der Nachbarn nach Zustellung des Bescheides habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15. September 2022 schließlich die Baubewilligung versagt. Eine dagegen erhobene Revision des Beschwerdeführers habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 zurückgewiesen.
Da das betreffende Gebäude im Vertrauen auf die Rechtskraft der Baubewilligung – in geringerer Dimension als bewilligt – errichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung eingebracht, das aber letztlich von einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers zurückgezogen worden sei. In Folge dessen sei das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauansuchen gestellt worden, das dem vorangegangenen (letztlich zurückgezogenen) entspreche. Trotz Darlegung der Bewilligungsfähigkeit, Bindung an ihre bisherige Rechtsansicht und fehlender Bindung an die Rechtsansicht der Magistratsabteilung 21 habe die Behörde dieses Ansuchen nun mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid negativ erledigt.
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die vorhandene Bebauung im Ausmaß von 86 Prozent dem Konsens entspreche und dass sich an dieser Bebauung durch die geplante lotrechte Aufstockung nichts ändere. Auch sei es nicht richtig, dass ein aufgestocktes Gebäude schwieriger abgebrochen werden könne als ein Gebäude ohne Aufstockung. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO vorlägen – unter anderem sei von Seiten der Magistratsabteilung 19 bestätigt worden, dass die Abweichung das örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusse – hätte die belangte Behörde den Bauausschuss der zuständigen Bezirksvertretung befassen müssen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wo der Akt (mit Beschwerde) am 10. Oktober 2024 einlangte.
4. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Magistratsabteilung 21A um Übermittlung des Verordnungsaktes zum Plandokument Nr. .... In Entsprechung dieses Ersuchens wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 6. November 2024 der angeforderte Akt vorgelegt.
5. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Magistratsabteilung 37 um Übermittlung der dem Bescheid vom 9. Oktober 2017, Zl. ..., – als maßgebliches Bewilligungsdokument in dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Vorverfahren – zugrundeliegenden Einreichpläne. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde nicht nach.
6. Am 11. November 2024 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter ihren Standpunkt darlegten. Die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Am Ende dieser Verhandlung erklärte der erkennende Richter das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen und der Beschwerdeführer verzichtete auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 17. Mai 1994 und der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, EZ ..., Gst. Nr. ..., Kat. Gem. D., und der darauf befindlichen Baulichkeiten.
2. Die Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, ist auf Grund des am 2. März 2007 beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. ..., (Pr. Zl. …) als Bauland – Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise, mit einer Beschränkung der bebaubaren Fläche auf 70 Prozent gewidmet. Zudem sind für die Liegenschaft eine Schutzzone und eine Wohnzone ausgewiesen.
3. Im Vorlagebericht vom 10. November 2006 (MA 21 A – Plan Nr. ...) zum Plandokument Nr. ... finden sich folgende Erläuterungen für die Festlegung einer prozentuellen Beschränkung der Bebaubarkeit (ohne die Hervorhebungen im Original):
„Gegebenheiten im Plangebiet
Bau- und Nutzungsbestand:
Das Plangebiet ist Teil des dichtbebauten, zentrumsnahen innerstädtischen Stadtgebietes, das aus den alten vorstädtischen Siedlungen hervorgegangen ist und während der Gründerzeit eine starke Urbanisierung erfahren hat. Dies ist deutlich an der Bebauungstypologie erkennbar. […] Entsprechend der vorherrschenden, gründerzeitlichen Bausubstanz überwiegt die Wohnnutzung bei durchwegs noch intakten, betrieblich genutzten Erdgeschoßzonen. Die Blockinnenflächen sind oft mit Hallengebäuden, welche verschiedene Sparten des Dienstleistungsgewerbes aufnehmen (Tankstellen, gewerbliche bzw. private Garagen, Mechanikerbetriebe etc.) bebaut oder auch großflächig versiegelt. […]
[…]
Freiflächen und Grünräume:
Die einzige öffentliche Grünfläche im Plangebiet ist der F.-Park in der G.-gasse. Mit seinen 311m2 bietet er nur wenig Erholungsfläche für die Bewohner der umgebenen teilweise sehr dichten Bebauung mit nur kleinen, meist befestigten Innenhöfen. Die zeitweise Mehrfachnutzung der gegenüberliegenden Sport- und Spielflächen der Schule verbessert das Freiflächenangebot. Tatsächlich ist das Grün- und Freiflächendefizit im öffentlichen Raum ein erheblicher Mangel in diesem urbanen Stadtviertel, da auch keine großflächigen privaten Grünräume in den Innenhöfen vorhanden sind.
[…]
Übergeordnete Konzepte:
Gemäß Stadtentwicklungsplan (STEP 05) ist das Plangebiet der Gründerzeit-Stadt zuzuordnen. Demnach sind die urbanen Qualitäten der gründerzeitlichen Stadt zu bewahren und die bestehenden Schwächen wie Grünflächenmangel, ungünstige Belichtungsverhältnisse etc. zu verringern. Die funktionelle Durchmischung ist zu erhalten und durch die rechtlichen Rahmenbedingungen der erwünschten künftigen Entwicklung ausreichend Freiraum zu lassen. Bestehende Parkanlagen sind zu erweitern und die Qualität der Grün- und Freiflächennutzung von öffentlichen Räumen durch entsprechende Maßnahmen zu verbessern.
[…]
Konsequenzen – Ziele der Bearbeitung
(Beabsichtigte Gestaltung und Entwicklung des Plangebietes)
Mit der vorliegenden Bearbeitung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Ziele bzw. Entwicklungen im Plangebiet angestrebt:
● Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen
= durch Ausweisung von Bauland, Wohngebiet sowie Festlegung einer Wohnzone;
[…]
● Erhaltung beziehungsweise Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit, sichern, und Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch verträglichen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden
= durch Festlegung adäquater Bebauungsdichten sowie Beschränkung von bebaubaren Flächen und Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung;
[…]
Festsetzungen
Um die angeführten Ziele zu erreichen, werden unter Bedachtnahme auf den Bau- und Nutzungsbestand sowie auf die bau- und liegenschaftsrechtliche Situation folgende Festsetzungen vorgeschlagen:
Bebauungsstruktur:
[…]
Für jene durch eine Schutzzone gesicherten erhaltungswürdigen Gebietsteile sollen mehrheitlich keine baukörperbezogenen, durch Baufluchtlinien bestimmten bebaubaren Flächen festgelegt werden, sondern eine prozentuelle Einschränkung der Bebaubarkeit in Abstimmung auf den vorhandenen Gebäudebestand vorgeschlagen werden. Für die nicht von einer Schutzzone erfassten Liegenschaften soll im Hinblick auf den eklatanten Grünflächenmangel und die hohen Bebauungsdichten unter Berücksichtigung zeitgemäßer Planstandards für Blockinnenbereiche überwiegend die Bebaubarkeit gegenüber dem Bestand reduziert oder die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschlagen werden. Unter Bedachtnahme auf den eklatanten Grünflächenmangel und die große Bebauungsdichte vieler Liegenschaften soll für gärtnerisch auszugestaltende Flächen die Errichtung von Nebengebäuden untersagt werden.“
4. Im Wege eines am 14. Dezember 2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Ansuchens – dem (unter anderem) auch eine Begründung für eine Ausnahme gemäß § 69 BO von der Beschränkung der Bebaubarkeit auf 70 Prozent der Bauplatzfläche angeschlossen war – beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 70 und § 73 BO für „Bauliche Änderungen“ auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14, EZ ..., Kat. Gem. D..
Ausweislich der dieser Einreichung zugrundeliegenden – mit Oktober 2022 datierten – Einreichpläne besteht das hiermit beantragte Bauvorhaben in der Errichtung eines dreigeschoßigen vertikalen Zubaus auf dem vorhandenen eingeschoßigen Bestand des an den Straßentrakt unmittelbar anschließenden Hofgebäudes, welches über ein Ausmaß von ca. 6 m x 9 m (samt einer dreiecksförmigen Erweiterung im Ausmaß von ca. 5 m2) verfügt. Mit diesem Zubau sollen drei Wohnungen des Straßentraktes – in denen Änderungen der Raumwidmung und der Raumaufteilung vorgesehen sind – vergrößert werden. Dabei ist der Baukörper ab dem zweiten Obergeschoß in gestaffelter Ausführung zurückgerufen. Im ersten Stock soll ein Balkon hergestellt werden. Im zweiten und dritten Stock sind Dachterrassen projektiert.
5. Die Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, weist eine Fläche von 892 m2 auf. Auf ihr befinden sich ein an der C.-gasse und an der E.-gasse situierter Straßentrakt, welcher sich an der Grenze zur Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 16, fortsetzt, sowie das verfahrensgegenständliche Hofgebäude, welches an der Grenze zur Liegenschaft Wien, E.-gasse ONr. 32, situiert ist. Rund 86 Prozent der Fläche dieser Liegenschaft sind mit bewilligten Bauwerken verbaut.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde ohne Befassung des Bauausschusses der zuständigen Bezirksvertretung die Baubewilligung für das am 14. Dezember 2023 eingebrachte Bauansuchen.
7. Der Beschwerdeführer hat bereits mit Schriftsatz vom 4. April 2017 um Erteilung der Bewilligung für einen Zubau auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, angesucht. Im Hinblick auf dieses Ansuchen erteilte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 9. Oktober 2017, Zl. ..., die baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung des bestehenden Hofgebäudes um drei Stockwerke und ein Dachgeschoß, wobei die neu geschaffenen Flächen drei bestehenden Wohnungen des Straßentraktes zugeschlagen werden sollten. Zudem sollte das im bestehenden Hofgebäude befindliche Magazin in ein Büro mit WC und Vorraum umgewidmet werden. In drei Stockwerken des vertikalen Zubaus sollten Balkone entstehen, im Dachgeschoß war eine Dachterrasse projektiert.
Den gegen diesen Bescheid vom 9. Oktober 2017 erhobenen Beschwerden mehrerer Nachbarn gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15. September 2022, VGW-111/V/067/17207/2021-31 ua, Folge und versagte die Baubewilligung. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2022, Ra 2022/05/0187, zurückgewiesen.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Grundbuch, in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien sowie in das maßgebliche Plandokument, Einsichtnahme in den Verordnungsakt zum maßgeblichen Plandokument und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2024, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter ihren Standpunkt darlegten. Die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern.
1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig.
2. Die Feststellungen zur Widmung der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und in das Plandokument Nr. ....
3. Die Feststellungen zum Inhalt des Vorlageberichtes vom 10. November 2006 gründen sich auf eine Einsichtnahme in den von Seiten der Magistratsabteilung 21A vorgelegten Verordnungsakt.
4. Die Feststellungen zum beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhaben stützen sich auf das im Akt einliegende Bewilligungsansuchen, auf die Beschreibung des Bauvorhabens im angefochtenen Bescheid, auf eine Einsichtnahme in die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden (mit dem Sichtvermerk der Behörde versehenen) Baupläne und auf die Erörterung des Vorhabens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11. November 2024 (vgl. die Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Ausmaß des vorhandenen Hofgebäudes ergeben sich aus der Kotierung in den Bauplänen sowie aus einer Messung mit einem Maßstabslineal.
5. Die Feststellungen zur Größe der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. 14 / E.-gasse ONr. 34, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch. Die Feststellungen zu dem auf der Liegenschaft vorhandenen Baubestand und zu der durch diesen in Anspruch genommenen bebauten Fläche gründen sich auf eine Einsichtnahme in diese Pläne und auf das Vorbringen der Parteien. Hinsichtlich der bebauten Fläche lässt sich der (scheinbare) Widerspruch zwischen den Angaben der Behörde im angefochtenen Bescheid (mehr als 85 Prozent) und den Angaben in der Beschwerde (86 Prozent) dahingehend auflösen, dass rund 86 Prozent bebaut sind. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien im Erkenntnis vom 15. September 2022, VGW-111/V/067/17207/2021-31 ua (zum Vorverfahren).
6. Die Feststellungen zum weiteren Verfahren vor der belangten Behörde – insbesondere zur Versagung der Baubewilligung ohne Befassung des Bauausschusses der zuständigen Bezirksvertretung – ergeben sich aus dem Behördenakt.
7. Die Feststellungen zum Ansuchen vom 4. April 2017, zur Bewilligung vom 9. Oktober 2017, zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2022 und zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2022 stützen sich auf die im Akt einliegenden Kopien dieser Dokumente. Die Feststellungen zu dem mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 bewilligten Vorhaben stützen sich auf eine Einsichtnahme in die von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten (mit dem Sichtvermerk der belangten Behörde versehenen) Einreichpläne und deren Erörterung mit dem Beschwerdeführer (vgl. die Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 11. November 2024).
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Auf Grund der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens am 14. Dezember 2023 sind die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien gemäß Art. IV und V der Bauordnungsnovelle 2023, LGBl. 2023/37, in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.
2. In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Ansuchen ist zunächst zu bemerken, dass sich dieses – unter anderem auf Grund des Entfalls des Dachgeschoßes, der nunmehr vorgesehenen Staffelung des Baukörpers, des weitgehenden Entfalls der Balkone und Terrassen und des Entfalls einer bestimmten Umwidmung im Erdgeschoß – wesentlich von jenem Projekt unterscheidet, das der Bewilligung der belangten Behörde vom 9. Oktober 2017, Zl. ..., dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2022, VGW111/V/067/17207/2021-31 ua, und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2022, Ra 2022/05/0187, zugrunde lag. In diesem Sinn steht ihm auch nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
3. Basierend auf dieser Erwägung ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die für das beantragte Vorhaben erforderliche Bewilligung gemäß § 69 BO schon deshalb zu versagen war, weil durch sie die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen wird. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der verfahrensgegenständliche vertikale Zubau nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert vom Bestandsgebäude gesehen werden kann, weshalb auch die schon bestehende Baulichkeit die zum Entscheidungszeitpunkt normierte Bauweise einhalten muss (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0058; weiters VwGH 13.11.2012, 2009/05/0141). Da es sich um einen Zubau handelt, kommt die Privilegierung gemäß § 60 Abs. 3 BO für bloße bauliche Änderungen iSd § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht zur Anwendung.
4. Gemäß § 69 Abs. 1 BO in der Fassung der Novelle LGBl. 2023/37 hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen nach § 69 Abs. 1 BO die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen.
Darüber hinaus darf durch die Abweichung die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden (§ 69 Abs. 1 Z 1 BO), an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, (§ 69 Abs. 1 Z 2 BO), das örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden (§ 69 Abs. 1 Z 3 BO), die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden (§ 69 Abs. 1 Z 4 BO) und keine Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbestätten in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert erfolgen (§ 69 Abs. 1 Z 5 BO).
Abweichungen, welche die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BO erfüllen, sind gemäß § 69 Abs. 2 BO weiters nur dann zulässig, wenn sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken (§ 69 Abs. 2 Z 1 BO), eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken (§ 69 Abs. 2 Z 2 BO), der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen (§ 69 Abs. 2 Z 3 BO), dem Erhalt und der Sanierung eines Gebäudes dienen, das in einer Schutzzone liegt oder vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurde und an dessen Erhaltung infolge seiner Wirkung auf das Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht, (§ 69 Abs. 2 Z 3a BO), der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen (§ 69 Abs. 2 Z 4 BO), oder in dauerhafter Weise dem Klimaschutz oder der Klimawandelanpassung dienen (§ 69 Abs. 2 Z 5 BO).
Sonderbestimmungen bestehen gemäß § 69 Abs. 3 BO für Bauvorhaben in Schutzzonen: Für diese dürfen Abweichungen nach § 69 Abs. 1 BO nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
Gemäß § 69 Abs. 4 BO sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Dabei ist insbesondere auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen; desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Abweichung iSd § 69 BO ausschließlich vom konkret eingereichten Projekt auszugehen und nicht von fiktiven, vom gegenständlichen Projekt nicht umfassten Baumaßnahmen. Wird die Bewilligung für eine Ausnahme von einer konkreten Anordnung des Bebauungsplanes erteilt, bewirkt dies nicht, dass damit andere Bestimmungen des Bebauungsplanes oder auch gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden müssten. Da jede Abweichung für sich genommen gesondert zu prüfen ist, ist eine Ausnahme gegebenenfalls auch von den betroffenen sonstigen Vorschriften erforderlich (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0093; 23.6.2015, 2012/05/0019; 21.11.2017, Ra 2017/05/0054).
4.2. Dabei soll die Regelung des § 69 BO eine im Einzelfall nicht sachgerechte Beschränkung der Bebaubarkeit einer Liegenschaft hintanhalten (vgl. Hauer, Zur Problematik des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Verwaltungsbehörde für Ausnahmen nach § 69 der Bauordnung für Wien, ZfV 2009, 10 [13 f.]), wobei sie als Ausnahmebestimmung grundsätzlich restriktiv zu interpretieren ist (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0093; 10.12.2013, 2010/05/0207; ferner VfSlg 20.222/2017). Vor allem kommt eine Ausnahme vom Bebauungsplan gemäß § 69 BO dann nicht in Betracht, wenn durch sie im Ergebnis die Sinnhaftigkeit der Beschränkung des Bebauungsplanes ad absurdum geführt würde. In diesem Fall ist es Aufgabe des für die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zuständigen politischen Organs der Gemeinde, die Frage einer allfälligen Änderungsbedürftigkeit der Verordnung zu prüfen (VwSlg 12.843 A/1989).
Gleichzeitig ist auch zu bemerken, dass die Novelle LGBl. 2009/25, mit welcher ein mögliches Unterlaufen der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zum maßgeblichen Kriterium erklärt wurde, den gesetzgeberischen Intentionen zufolge Unklarheiten der bis dahin vorhandenen Regelung beseitigen sollte. So hatte der Begriff der „Unwesentlichkeit“ – wie die Materialien ausführen – in der Praxis oft für Probleme und Kritik gesorgt, „zumal die Bestimmung [des § 69 BO] von Bauwerbern mitunter aus wirtschaftlichen Erwägungen – insbesondere auch im Neubaufall – zu einer Maximierung der Ausnutzung der Flächen herangezogen [wurde]“. In diesem Sinn wollte der Gesetzgeber durch das nunmehr in § 69 Abs. 1 BO statuierte Kriterium gewährleisten, „dass die Kompetenz des Gemeinderates zur Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan nicht im Einzelfall durch die Bewilligung von Abweichungen unterlaufen wird“ (Beilage Nr. 27/2008, Erläuternde Bemerkungen, 8).
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zu § 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2009/25 ergangene Rechtsprechung, welche schon zur damals normierten Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt hat, auf § 69 Abs. 1 BO in der geltenden Fassung übertragbar. In diesem Sinn können Behörden und Verwaltungsgerichte bei Vollziehung des – nunmehr zentralen – Kriteriums, ob die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch die Abweichung unterlaufen wird, weiterhin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wesentlichen oder unwesentlichen Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes zurückgreifen – auch wenn dieses Kriterium heute nicht mehr im Gesetzestext vorkommt (u.a. VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0049; 21.11.2017, Ra 2017/05/0054; 21.11.2017, Ra 2016/05/0086; 26.2.2020, Ra 2019/05/0061; vgl. auch VfGH 11.6.2014, B 897/2013 ua.).
4.4. Im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2009/25 war eine Abweichung dann als „wesentlich“ zu qualifizieren, wenn dieser „eine den geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz“ innewohnt. Hierbei sollen, wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt, nicht die Ziele, welche der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als solcher insgesamt verfolgt, relevant sein – zumal ein „Unterlaufen“ derartiger, auf das ganze Plangebiet bezogener Ziele durch ein einzelnes Bauprojekt im Regelfall ausscheiden wird –, sondern jene Ziele, die mit der jeweiligen Anordnung des Bebauungsplanes, von der abgewichen werden soll, verfolgt werden (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054; 21.11.2017, Ra 2016/05/0086; 26.2.2020, Ra 2019/05/0061). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes hat sich insofern an der jeweils festgelegten Bestimmung des Bebauungsplanes zu orientieren, von der das Bauvorhaben ausgenommen werden soll – wie etwa an einer konkreten Baufluchtlinie oder an einer bestimmten Gebäudehöhenbeschränkung (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207; 21.11.2017, Ra 2017/05/0054; 21.11.2017, Ra 2016/05/0086; vgl. auch VwGH 28.5.2013, 2012/05/0120).
4.5. Zwar ist der Bauordnung für Wien keine Prozentzahl für das Maß der zulässigen Abweichungen zu entnehmen (VwGH 14.12.2007, 2006/05/0166; 29.4.2015, 2013/05/0130; 26.2.2020, Ra 2019/05/0061), doch kann der Ausdruck durch prozentuelle Werte zur Veranschaulichung der Abweichung dienen (vgl. auch. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0021, zur Oö. BauO).
4.6. Im Weiteren ist auch zu beachten, dass es sich bei der Frage, ob bestimmte Abweichungen die dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan innewohnende Tendenz unterlaufen, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung nicht durch Sachverständige zu erfolgen hat (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0086; 26.2.2020, Ra 2019/05/0061).
5. Basierend auf diesen Erwägungen ist im vorliegenden Fall – in Einklang mit der Auffassung der belangten Behörde – davon auszugehen, dass die projektierte Überschreitung der baulichen Ausnützbarkeit die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes unterläuft:
5.1. In dieser Hinsicht sind zunächst die oben wiedergegebenen Erwägungen des Verordnungsgebers im Vorlagebericht zum hier maßgeblichen Plandokument Nr. ... zu beachten (zu deren Maßgeblichkeit vgl. u.a. VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020). Diesen zufolge hatte der Verordnungsgeber bei Festlegung der durch einen Prozentsatz ausgedrückten Beschränkungen der Bebaubarkeit die besonders hohe Bebauungsdichte und den erheblichen Grünflächenmangel im Plangebiet vor Augen, weshalb nicht nur eine Beschränkung des Baubestandes, sondern sogar eine Reduktion desselben in Aussicht genommen wurde.
5.2. Da die betreffende Liegenschaft bereits in einem Ausmaß von rund 86 Prozent bebaut ist, steht das beantragte Vorhaben, welches eine Fläche im Ausmaß von rund sieben Prozent der gesamten Liegenschaft in Anspruch nimmt und den Bestand mit drei zusätzlichen Geschoßen erweitert, in massivem Widerspruch zur Zielrichtung der Beschränkung der Bebauung auf ein Ausmaß von 70 Prozent (vgl. hierzu u.a. VwGH 24.11.1998, 97/05/0205). Nicht nur, aber gerade auch vor dem Hintergrund des Gebotes einer restriktiven Auslegung in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme gemäß § 69 BO (vgl. Punkt 4.2.) sowie in Anbetracht der besonderen Bedachtnahme auf die Einhaltung der zulässigerweise bebaubaren Fläche in Schutzzonen (vgl. § 69 Abs. 3 BO) ist davon auszugehen, dass das Vorhaben damit iSd § 69 Abs. 1 BO die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes unterläuft.
5.3. An dieser Annahme vermag auch der Umstand, dass die betreffende Fläche bereits bebaut ist und das vorhandene Bauwerk nur in vertikaler Richtung vergrößert werden soll, nichts zu ändern, zumal ein (vertikaler) Zubau nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert vom Bestandsgebäude gesehen werden kann und auch die schon bestehende Baulichkeit die zum Entscheidungszeitpunkt normierte Bauweise einhalten muss. Gleichfalls würde die projektierte Aufstockung des bislang bloß einstöckigen Hofgebäudes um weitere drei Geschoße zu einer Manifestierung der vorhandenen Überschreitung der zulässigerweise bebaubaren Fläche führen.
5.4. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem angefochtenen Bescheid eine gutachterliche Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung (Magistratsabteilung 21) zugrunde liegt, in der diese zum Ergebnis kam, dass das beantragte Vorhaben auf Grund eines Widerspruchs zur Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig ist. Wenngleich es sich bei der Frage, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Rechtsfrage handelt, ist dieser fachlichen Einschätzung – welcher der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist – doch ein entsprechendes Gewicht beizumessen.
5.5. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines Widerspruches der Abweichung von der prozentmäßigen Beschränkung zur Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2022, VGW111/V/067/17207/2021-31 ua, vertreten und vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2022, Ra 2022/05/0187, nicht beanstandet wurde (wobei sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorhandenen Alternativbegründung nicht näher mit dieser Frage auseinandersetzen musste).
6. Die Bewilligung von Abweichungen nach § 69 BO ist nur auf Antrag zulässig, wobei das Ansuchen um Baubewilligung allerdings zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach § 69 BO gilt (§ 133 Abs. 4 BO). Das Ermittlungsverfahren wird hierbei vom Magistrat der Stadt Wien geführt, der den Antrag auf Abweichungen gemäß § 69 BO nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens an den zuständigen Bauausschuss weiterleitet (§ 133 Abs. 2 und 5 BO). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ausnahme obliegt sodann dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde, deren Ausschussvorsitzender den schriftlichen Bescheid zu unterfertigen hat (§ 133 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 BO). Der im Übrigen zur Entscheidung über das Bauvorhaben zuständige Magistrat der Stadt Wien (§ 132 Abs. 1 BO) darf die Baubewilligung erst nach der (erstinstanzlichen) Bewilligung der Abweichungen durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erteilen (§ 133 Abs. 7 BO).
6.1. Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Bauausschusses nach § 133 BO ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, der zufolge eine Entscheidung des Bauausschusses (erst) dann notwendig ist, wenn die beantragten Abweichungen einer Ausnahmebewilligung nach § 69 BO zugänglich sind und das Bauansuchen nicht schon deswegen – vom Magistrat – abzuweisen ist (und ein Antrag auf Bewilligung von Abweichungen gemäß § 133 Abs. 6 BO als dem Ansuchen nicht beigesetzt gilt), weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO nicht erfüllt sind. Kommt der Magistrat der Stadt Wien bei seiner Prüfung zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO widerspricht, verbleibt insofern kein Raum für eine Entscheidung des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Nur dann, wenn der Magistrat die Kriterien gemäß § 69 Abs. 1 und 2 BO bejaht, hat er den Antrag dem Bauausschuss zu übermitteln, dem sodann die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 3 und 4 obliegt (vgl. u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0155; 2.8.2018, Ra 2018/05/0050; ebenso die Materialien zur Novelle LGBl. 2009/25: Beilage Nr. 27/2008, Zu § 69 BO; vgl. zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. 2009/25 u.a. VwGH 11.12.2001, 2001/05/0751; 21.7.2005, 2004/05/0017; 10.12.2013, 2010/05/0207; ferner VwGH 15.12.1998, 97/05/0215; 20.9.2005, 2004/05/0231).
6.2. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die projektierte Überschreitung der baulichen Ausnützbarkeit die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes unterläuft, war die Bewilligung entsprechend der dargelegten Rechtslage bereits von der belangten Behörde – ohne Befassung des Bauausschusses der zuständigen Bezirksvertretung – zu versagen.
7. Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme näher benannter Mitarbeiter der Baubehörde beantragt, um die positive Beurteilung des vorangegangenen Projekts zu beweisen, ist seinen Beweisanträgen nicht zu folgen, da das Verwaltungsgericht nicht an die rechtliche Beurteilung der Behörde (in einem vorangegangenen Verfahren) gebunden ist. Selbiges gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens eines hochbautechnischen Sachverständigen, zumal es sich bei der Frage, ob die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen wird, – wie oben dargelegt – um eine Rechtsfrage handelt.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.2. bis IV.6. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an (zur Auslegung einer nicht von vornherein klaren Rechtslage erforderlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende (Einzelfall-)Entscheidung konnte vielmehr auf Grundlage einer klaren und eindeutigen Rechtslage und der darauf bezogenen (nicht widersprüchlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefasst werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob durch eine konkrete Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes iSd § 69 Abs. 1 BO unterlaufen wird oder nicht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (u.a. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187).
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