LVwG W VGW-131/014/2101/2024

VGW-131/014/2101/2024State Administrative CourtNov 5, 2024

Regest

Führerscheinrecht, Wunschkennzeichen, Antrag auf Verlängerung, Ziffernkombination, Anstößigkeit, Unzulässigkeit, Übergangsbestimmung, Abweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/014/2101/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.131.014.2101.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 1.12.2023, Zl. ..., betreffend Antrag auf Verlängerung des Wunschkennzeichens, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2024, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.10.2023 bei der belangten Behörde die neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens W-1.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 1.12.2023 gemäß § 48a Abs. 2

lit. d iVm § 132 Abs. 30 KFG 1967 den Antrag auf Verlängerung des Wunschkennzeichens W-1 ab. Begründet wurde dies nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 48 Ab. 2 lit. d und § 132 Abs. 30 KFG 1967 im Wesentlichen damit, dass in Punkt 3 des Erlasses des BMVIT-179.493/011-IV/ST4/2015 vom 23.7.2015 die Kombinationen genannt seien, welche jedenfalls als anstößige bzw. lächerliche Kombination anzusehen seien. Unter Punkt 3.3. sei die Ziffernkombination „18 (Adolf Hitler)“, welche in rechtsextremen Kreisen als Code verwendet werde, angeführt. Diese genannten Buchstaben- und Ziffernkombination dürften, unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden und zwar unabhängig davon, ob die gegenständlichen Buchstaben- und Ziffernkombinationen tatsächlich und konkret als rechtsextreme Codes verwendet würden oder ein rechtsextremer Hintergrund oder eine solche Motivation durch den Antragsteller bestehe oder Hinweise dahingehend vorhanden seien. Die Anstößigkeit und damit Unzulässigkeit der genannten Buchstaben- und Ziffernkombination sei eine absolute. Das Wunschkennzeichen W-1 falle daher unter die lächerlichen oder anstößigen Buchstabenkombinationen oder Buchstaben- Ziffernkombinationen und dürfe nicht mehr verlängert werden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde weist die Beschwerdeführerin daraufhin, dass im Jahr 1993 das Wunschkennzeichen W-1 antragsgemäß genehmigt worden sei. Einziger Grund für die Wahl dieses Wunschkennzeichens seien ihre persönlichen Daten (Initialen und Tag ihrer Geburt). Die Zahl 18 sehe sie als ihre Glückszahl an, weshalb die Verlängerung ihres Wunschkennzeichens ihr viel bedeute. Von rechtsextremen Kreisen möchte sie sich ausdrücklich distanzieren, da sie diese persönlich verachte und damit in keinem Zusammenhang gebracht werden möchte. In der mündlichen Verhandlung traf die Beschwerdeführerin dazu noch ergänzende Ausführungen.

Dazu wurde erwogen:

§ 48a Abs. 2 KFG 1967 idF BGBl 375/1988 lautete:

„(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

a) es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,

b) es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,

c) es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und

d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination enthält.“

Mit BGBl. I Nr. 72/2015 wurde § 48a Abs. 2 dahingehend verschärft, als lit. d seit 10.7.22015 lautet:

„d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt“

In der Begründung zum Initiativantrag 1185/A (649 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP) heißt es dazu:

„Zu § 48a Abs. 2 lit. d:

Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern umfassen.

Dazu wurde mit § 132 Abs. 30 KFG 1967 (idF BGBl. I Nr. 72/2015) eine Übergangsbestimmung geschaffen:

„(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“

Wie sich der Begründung zum Initiativantrag entnehmen lässt, benutzen Rechtsextreme Zahlencodes und zwar als Wiedererkennungszeichen als auch zur Verschlüsselung strafrechtlich verbotener Inhalte. Nicht-Eingeweihten mögen diese Codes häufig unverständlich erscheinen, innerhalb der rechtsextremen Szene aber wirken sie identitätsstiftend. Grundlage der meisten Codes ist die Position der Buchstaben im Alphabet. Der in der rechtsextremen Szene wohl bekannteste Code ist die "88". Die Acht repräsentiert den achten Buchstaben des Alphabets, "88" steht also für "HH" – den verbotenen Gruß "Heil Hitler". Die beschwerdegegenständlich relevante Zahl „18“ steht für den 1. und 8. Buchstaben des lateinischen Alphabets und wird als Synonym für die Initialen Adolf Hitlers verwendet (siehe dazu auch den Forschungsbericht von G. Hanak, B. Krucsay, R. Gabots „Rechtsextreme Straftaten im Kontext“ des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie der Universität Innsbruck, November 2010, Seite 113 zu „18“).

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gewählten Ziffernkombination „18“ ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das von der Beschwerdeführerin beantragte Wunschkennzeichen, die Buchstaben-Ziffernkombination „…“, unabhängig von deren tatsächlichen Beweggründen, objektiv als anstößig zu werten und wurde daher der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, Rn. 18; 19.10.2023, Ra 2023/06/0092, wonach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, sich die angesprochene Frage jedoch eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.