LVwG W VGW-242/002/10340/2024/VOR

VGW-242/002/10340/2024/VORState Administrative CourtOct 21, 2024

Regest

Mindestsicherung, Anrechnung, Nachzahlung, Familienbeihilfe, Abgrenzbarkeit, teleologische Interpretation

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-242/002/10340/2024/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.242.002.10340.2024.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch deren Erwachsenenvertreter, Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 05.06.2024, Zl. MA 40 - Zielgruppenzentrum Erdbergstraße - ..., betreffend Abweisung eines Mindestsicherungsantrages, aus Anlass der gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin vom 23.07.2024, GZ: VGW-242/002/RP12/8392/2024-2, seitens der belangten Behörde erhobenen Vorstellung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 17.01.2024 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt wie folgt:

von 01.04.2024 bis 30.04.2024€ 465,11

von 01.05.2024 bis 31.05.2024 € 0,--

von 01.06.2024 bis 30.06.2024 € 465,11

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 € 465,11

von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 465,11

II. Ein Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG zum monatlichen Mindeststandard wird für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt wie folgt:

von 01.04.2024 bis 30.04.2024 € 208,05

von 01.05.2024 bis 31.05.2024 € 0,--

von 01.06.2024 bis 30.06.2024 € 208,05

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 € 208,05

von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 208,05

III. Gemäß § 9 WMG wird eine Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt wie folgt:

von 01.04.2024 bis 30.04.2024 € 209,03

von 01.05.2024 bis 31.05.2024€ 0,--

von 01.06.2024 bis 30.06.2024€ 209,03

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 € 209,03

von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 209,03

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (nunmehr auch Vorstellungwerberin) vom 05.06.2024 zur Zl. MA 40 - ..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: BF) vom 17.01.2024 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10, 11b, 12 und 12a des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, abgewiesen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit Stand 16.04.2024 ein Guthaben auf dem Girokonto von € 25.020,10 vorhanden sei und daher abzüglich des Vermögensfreibetrages von € 6.935,04 ein anrechenbares Vermögen von € 18.085,06 vorliege. Gemäß § 12a WMG werde die Familienbeihilfe bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs nicht herangezogen und dürfe über dem aktuellen Vermögensfreibetrag angespart werden. Das Geld müsse allerdings eindeutig abgrenzbar sein. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe in der Höhe von € 18.120,60 am 16.04.2024 auf dem Girokonto eingelangt sei. Diese Summe müsse innerhalb von 5 Werktagen auf ein Sparkonto überwiesen werden. In diesem Fall sei die Familienbeihilfe in 2 Teile aufgeteilt auf ein Sparkonto überwiesen worden. Die Überweisung habe jedoch nicht innerhalb der 5 Werktage stattgefunden. Aus behördlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, ob zwischen dem Einlangen am Girokonto und der Überweisung auf ein Sparkonto Geldbewegungen stattgefunden haben. Beispielsweise könne die Summe auch aus anderen Leistungen stammen. Der Lebensunterhalt sei bis Jänner 2026 gedeckt und der Antrag vom 17.01.2024 aufgrund von Vermögen abzuweisen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.06.2024, worin seitens des Erwachsenenvertreters der BF im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Rechtsausführungen in der Begründung verfehlt seien; dem § 12a WMG sei keine 5-Tagesfrist zu entnehmen. Dies wäre auch praktisch unmöglich, da man die Kontoauszüge nur einmal im Monat erhalte und wäre die Frist damit in vielen Fällen gar nicht einzuhalten, zumal man im Vorhinein nicht wisse, wann das Finanzamt überweise. Das Verfahren sei überdies mangelhaft. Bei einem vermissten Nachweis hätte die Behörde diesen auch anfordern können. Der entsprechende Kontendruck werde vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass die am 16.04.2024 eingelangte Zahlung zur Gänze auf das Sparkonto weitergeleitet worden sei. Die Aufteilung in zwei Tranchen werde damit begründet, dass man nur maximal € 10.000,-- auf einmal überweisen dürfe. Es werde beantragt eine Leistung zu gewähren.

1.2. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Mit dem von der Landesrechtspflegerin getroffenen Erkenntnis vom 23.07.2024, GZ: VGW-242/002/RP12/8392/2024-2, wurde der Beschwerde Folge gegeben und es wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 17.01.2024 Leistungen der Mindestsicherung für den Zeittraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt.

Dagegen hat die belangte Behörde fristgerecht eine Vorstellung an den zuständigen Richter erhoben.

In der Angelegenheit hat das Verwaltungsgericht Wien am 19.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Vertreter der BF und die Vertreterin der belangten Behörde (MA 40) Folgendes vorbrachten:

Die Vertreterin der MA 40 (Vorstellungswerberin):

„Nach Ansicht der Behörde muss die Nachzahlung der anrechnungsfreien Leistung – hier der Familienbeihilfe – ab dem Zeitpunkt des Zuflusses abgrenzbar sein. Wenn die Nachzahlung auf dem Gutschriftskonto einlangt, auf dem sich andere Gelder befinden, ist die Nachzahlung schon dann nicht mehr abgrenzbar, sobald auf dem Gutschriftskonto weitere Umsätze, wie z.B. wiederkehrende Zahlungen oder Gutschriften, erfolgen. Es ist zuzugestehen, dass eine 5-Tages-Frist für die Separation dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Zur Abgrenzbarkeit muss das Geld entweder auf einem gesonderten Konto einlangen oder vor weiteren Umsätzen auf dem Gutschriftskonto auf ein gesondertes Konto transferiert werden.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin:

„Die nunmehr dargelegte Ansicht der Vorstellungswerberin ist nicht praxistauglich und nicht haltbar. Auf das Vorbringen in der Stellungnahme zur Vorstellung kann im Einzelnen verwiesen werden. Es ist gerade für den Erwachsenenvertreter nicht vorhersehbar, wann genau die Gutschrift des Finanzamtes erfolgt. Würde beispielsweise am 4. des Monats die Gutschrift einlangen und am 5. des Monats die Miete mittels Dauerauftrages oder SEPA-Lastschrift vom Gutschriftskonto abgebucht werden, so wäre nach Ansicht der Behörde die Separation nicht mehr möglich. Zutreffend ist hingegen die im Erkenntnis der Rechtspflegerin vom 23.07.2024 im vorliegenden Fall dargelegte Rechtsansicht. Die Nachzahlung der Familienbeihilfe erfolgte mit Gutschriftsdatum 16.04.2024 und es wurde der exakte Nachzahlungsbetrag von € 18.120,60 in zwei Teilen am 08.05.2024 und am 13.05.2024 auf ein gesondertes Sparkonto umgebucht. Die sonstigen Umsätze zwischen 16.04.2024 und 13.05.2024 änderten nichts daran, dass auf dem Gutschriftskonto vorher und nachher ein Guthabenstand von rund € 5.900,-- bis rund € 7.000,-- bestand.“

Das Erkenntnis wurde vom zuständigen Richter am 19.09.2024 mündlich verkündet. Die belangte Behörde hat fristgerecht einen Antrag auf ungekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.

2.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

2.1. Die bezughabenden Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG idF LGBl. Nr. 16/2024 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

(3) Als nicht verwertbar gelten:

Nichtverwertbarkeit des aus § 10 Abs. 6 Z 1 oder 2 stammenden Vermögens

§ 12a. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 oder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1 oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). § 24 findet keine Anwendung.

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

§ 24. (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.

(2) Ersatzpflichtig sind Personen, die Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Personen, soweit sie ein Einkommen oder Vermögen haben oder hatten, das zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 31 Abs. 2) aber nicht bekannt war. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der erhaltenen Leistungen und unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

2. Personen, soweit sie nach oder während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der vor und nach Erlangung des Vermögens erhaltenen Leistungen sowie unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(3a) Der Ersatz der Kosten kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn der Ersatz der Kosten eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

2.2. Im Verfahren war zu prüfen, ob die Anrechnung der Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 18.120,60 als Vermögen zu Recht erfolgte und die aus diesem Grunde erfolgte Abweisung des Mindestsicherungsantrages rechtmäßig war.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stand im laufenden Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung; zuletzt wurden ihr diese mit Bescheid vom 14.03.2023 bis zum 31.03.2024 zuerkannt. Am 17.01.2024 wurde ein neuer Antrag eingebracht. Mit der Einbringung wurden diverse Unterlagen übermittelt, u.a. eine Finanzübersicht. Aus dieser ergab sich mit Stichtag 15.01.2024 ein zur Verfügung stehender Betrag auf dem Girokonto von € 4.689,11.

Die BF ist österreichische Staatsbürgerin, ledig, hat die Pflichtschule abgeschlossen und bewohnt eine 35,12 m² große Wohnung in Wien, für welche eine monatliche Miete von € 365,07 zu bezahlen ist. Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Waisenpension von € 690,73 (inkl. Ausgleichszulage) und Sonderzahlungen (13./14.) in derselben Höhe für die Monate April und September. Zusätzlich bezieht sie Pflegegeld der Stufe 2 von monatlich € 354,--. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 100 % und wird von einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten.

Anlässlich des Aufforderungsschreibens (gem. § 16 WMG) vom 30.04.2024 wurde neuerlich eine Finanzübersicht der Beschwerdeführerin vorgelegt. Daraus ergab sich zum Stichtag 14.05.2024 ein Saldenstand am Girokonto Privat von € 6.899,50 und ein Saldenstand auf dem „s Komfort Sparen …“ (Sparkonto) von € 18.120,60. Dazu wurde erklärend ausgeführt, dass das Guthaben auf dem obgenannten Sparkonto zur Gänze aus einer Nachzahlung an (erhöhter) Familienbeihilfe stamme und gemäß § 12a WMG nicht anrechenbar sei. Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 11.04.2024, der Beleg über die am 16.04.2024 erhaltene Gutschrift in Höhe von € 18.120,60 sowie die Belege über die Umbuchung der Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 8.120,-- am 08.05.2024 und in Höhe von € 10.000,-- am 13.05.2024 auf das obgenannte Sparkonto wurden ebenfalls vorgelegt.

Die belangte Behörde hat sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem der Folgeantrag auf weitere Gewährung der Mindestsicherung aufgrund vorhandenen Vermögens gemäß §§ 12 und 12a WMG abgewiesen wurde.

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt iVm den Parteienvorbringen und konnten sohin als erwiesen angesehen werden.

2.3. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die Beschwerdeführerin hat am 16.04.2024 eine Nachzahlung der Familienbeihilfe (für 08/2020-04/2024) in Höhe von € 18.120,60 erhalten (auf ihr Girokonto gutgeschrieben). Das Geld wurde in 2 Tranchen (€ 8.120,60 am 08.05.2024 und € 10.000,-- am 13.05.2024) vollständig vom Girokonto auf ein Sparkonto (s Komfort Sparen Basis …) umgebucht, sodass dieses Sparkonto am 14.05.2024 einen Saldo von € 18.120,60 aufwies.

Wie den mit der Beschwerde nachgereichten Kontoumsätzen entnommen werden kann, betrug der Endsaldo zum Stichtag 31.05.2024, also nach Umbuchung des Betrages von € 18.120,60 auf das Sparkonto, tatsächlich noch € 7.014,70.

§ 12a WMG verlangt eine eindeutige Abgrenzung der Ersparnisse oder sonstiger Vermögenswerte, etwa durch den Nachweis, dass dieses Geld auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde. Eine Frist oder zeitliche Begrenzung, in welcher diese Absonderung erfolgen muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wobei wohl ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen dem Zufluss und der Absonderung auf ein Sparbuch bzw. Sparkonto verlangt werden muss, damit das Geld dazwischen nicht teilweise verbraucht und durch andere Einkommen wieder aufgefüllt wird, weil dadurch die verlangte Abgrenzbarkeit verloren ginge.

Im gegenständlichen Fall ist die am 16.04.2024 erhaltene Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 18.120,60 zur Gänze innerhalb von knapp vier Wochen auf ein Sparkonto überwiesen worden. Wie sich aus den Kontoumsätzen entnehmen lässt, hatten die im Zeitraum zwischen dem Einlangen der Nachzahlung und der gänzlichen Umbuchung auf das Sparbuch ersichtlichen Kontobewegungen keinen Einfluss auf die ursprüngliche Summe von € 18.120,60. Das auf dem Girokonto bereits vor Erhalt der Nachzahlung der Familienbeihilfe vorhandene Vermögen sowie die in diesem Zeitraum gutgeschriebenen Beträge (Waisenpension, Familienbeihilfe) konnten die Ausgaben decken, sodass letztlich nach der Umbuchung der Nachzahlung dennoch ein Betrag von € 7.014,70 mit Stand 31.05.2024 auf dem Girokonto als Guthaben aufscheint. Im Vergleich dazu betrug der Saldenstand mit Stichtag 15.01.2024 € 4.689,11, sodass ein Zuwachs des Vermögens, unabhängig von der Nachzahlung der Familienbeihilfe, erkennbar ist.

Es bestehen daher keine Zweifel, dass die erhaltene Nachzahlung von € 18.120,60 zwischen dem Erhalt und der gänzlichen Umbuchung auf das Sparbuch weder teilweise verbraucht noch wieder aufgefüllt wurde, sodass die separierte Nachzahlung unter § 12a WMG zu subsumieren ist und daher anrechnungsfrei zu bleiben hat.

2.4. Daraus ergibt sich ein wie folgt zu berechnender Mindestsicherungsanspruch der BF:

Die Beschwerdeführerin bildet gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 eine eigene Bedarfsgemeinschaft und ist für sie der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 3 WMG in Höhe von € 1.155,84 anzuwenden. Als anrechenbares Einkommen sind die erhaltene Waisenpension inkl. Ausgleichszulage in Höhe von € 690,73 sowie die Sonderzahlung für den April 2024 in derselben Höhe zur Berechnung heranzuziehen. Weitere anrechenbare Einkommen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführerin war spruchgemäß für den Zeitraum von 01.04.2024 30.04.2024 sowie von 01.06.2024 bis 31.08.2024 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG zuzuerkennen. Da das Einkommen im Mai 2024 (Waisenpension inkl. Sonderzahlung und Ausgleichszulage - 2x € 690,73 = € 1.381,46) über dem Richtsatz liegt, ergibt sich für diesen Monat kein Anspruch und besteht demnach auch kein Anspruch auf den Zuschlag (für InhaberInnen eines Behindertenpasses) nach § 8 Abs. 5 WMG (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ra 2020/10/0184 u.a.).

Eine Berechnung nach § 9 WMG ergibt einen monatlichen Anspruch auf Mietbeihilfe von € 209,03. Da auch für den Bezug der Mietbeihilfe der Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung Voraussetzung ist (vgl. § 9 Abs. 2 WMG idF LGBl. für Wien Nr. 16/2024) bestand für Mai 2024 kein Anspruch und war diese lediglich für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 sowie von 01.06.2024 bis 31.08.2024 zuzuerkennen.

2.5. Zur Anwendbarkeit der mit der WMG-Novelle 2023, LGBl. Nr. 3/2023 eingeführten Bestimmung des § 12a WMG und der daraus im konkreten Fall folgenden Nichtanrechnung der Familienbeihilfennachzahlung sei abschließend noch Folgendes ergänzt bzw. zusammengefasst:

Der Gesetzgeber des § 12a WMG wollte Leistungen, die gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 und 2 WMG von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind, auch von der Vermögensanrechnung ausnehmen. Dazu sah sich der Gesetzgeber insbesondere durch die ständige Judikatur des VwGH und des Verwaltungsgerichts Wien veranlasst, laut der angespartes Vermögen [über dem Vermögensfreibetrag], auch wenn es aus Leistungen gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 und 2 WMG stammte bzw. gebildet wurde, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung zu berücksichtigen (anzurechnen) ist und zu einem Kostenersatz gemäß § 24 WMG führen kann (vgl. die Begründung zu § 12a des Initiativantrages für den Landtag am 26.01.2023 betreffend eine Änderung des WMG, AZ: LG-2426479-2922-LAT). Die Ersparnisse aus solchen (als Einkommen anrechnungsfreien) Leistungen müssen dazu, dass sie gemäß § 12a WMG auch als Vermögen anrechnungsfrei bleiben, von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sein, etwa durch (nachweisliche) Hinterlegung auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto.

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde im Rahmen des Verfahrens zutreffend ausgeführt, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe mit Gutschriftdatum 16.04.2024 auf das Girokonto der Beschwerdeführerin erfolgt sei und der exakte Nachzahlungsbetrag von € 18.120,60 in zwei Teilen am 08.05.2024 und am 13.05.2024 auf ein gesondertes Sparkonto umgebucht worden sei; der Erwachsenenvertreter könne nicht täglich oder wöchentlich die Kontoumsätze kontrollieren und das Splitting der Weiterleitung auf das Sparkonto habe allein den Grund darin gehabt, dass der Erwachsenenvertreter stets nur maximal € 10.000 auf einmal überweisen dürfe.

Die Argumentation der belangten Behörde ist im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der Regelung des § 12a WMG nicht überzeugend. Eine konkrete Frist für die Separation bzw. Hinterlegung auf einem gesonderten Sparbuch ist nicht vorgesehen und die Annahme, dass der Nachzahlungsbetrag schon mit der „Vermischung“ mit dem vorhandenen Guthaben auf dem Girokonto oder mit dem nächsten Umsatz nach der Gutschrift (der Familienbeihilfennachzahlung) seine Abgrenzbarkeit verliert, würde dem offenbaren Zweck des § 12a WMG zuwiderlaufen. In den häufigen Fällen, in den die anrechnungsfreie Leistung auf dem Girokonto des Empfängers einlangt, wäre eine Separation bzw. Hinterlegung mit der Wirkung der Bildung nicht verwertbaren Vermögens oft nicht möglich.

Im vorliegenden Fall haben die sonstigen Umsätze zwischen 16.04.2024 und 13.05.2024 nichts daran geändert, dass auf dem Gutschrift-Girokonto vorher und nachher (also vor der Gutschrift der Familienbeihilfennachzahlung und nach der vollständigen Umbuchung des Nachzahlungsbetrages auf ein Sparkonto) und auch in der Zwischenzeit (auf dem Girokonto) ein Guthaben von mindestens rund € 5.900,-- und höchstens (ohne Berücksichtigung der Nachzahlungsgutschrift) von rund € 7.000,-- bestand (wobei die zwischenzeitigen Belastungen zwischen € 9,90 und € 365,07 [Sepa-Lastschrift Miete] lagen und die Gutschrift der laufenden Pension/Ausgleichszulage/Pflegegeld € 1.786,80 betrug).

Bei diesem – im konkreten Fall festgestellten – Sachverhalt war und ist die Abgrenzbarkeit der Familienbeihilfennachzahlung im Sinne des § 12a WMG gegeben, weil noch ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang (weniger als ein Monat) zwischen dem Zufluss der anrechnungsfreien Leistung und der vollständigen Separation des Betrages auf dem gesonderten Sparkonto gegeben ist und weil die zugeflossene Leistung vor ihrer Separation nicht zur Bestreitung von Ausgaben (für Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder Sonderbedarf oder Schuldentilgung) verwendet oder benötigt wurde, sodass dieses Vermögen als nicht verwertbar gilt und damit von der Anrechnung ausgenommen ist.

Es waren daher die Mindestsicherungsleistungen spruchgemäß zuzuerkennen.

Dieses Erkenntnis tritt an die Stelle des Erkenntnisses der Rechtspflegerin.

3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da zu der neuen, mit LGBl. für Wien Nr. 3/2023 eingeführten (seit 01.03.2023 in Geltung stehenden) Regelung des § 12a WMG bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und diese hier anzuwendende Bestimmung bei der Interpretation und praktischen Umsetzung einen erheblichen Spielraum offenlässt, war vom Vorliegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen und die ordentliche Revision zuzulassen.

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