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VGW-171/005/7458/2024•LVwG W VGW-171/005/7458/2024
VGW-171/005/7458/2024State Administrative CourtOct 14, 2024
beitragsgedeckte Gesamtzeit, Ruhegenussvordienstzeiten, Versetzung in den Ruhestand, bescheidmäßige Feststellung, Auslegung von Anbringen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Dipl.-Päd. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, C. Straße, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 25.10.2023, Zl. ..., betreffend beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1Mit Schreiben vom 20.03.2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde) „um einen Bescheid über meine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit.“
2Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 31.03.2023 folgende beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweise:
„JMTLandeslehrerdienstzeit:vom 01.07.2000 bis 31.03.2023220900
Mit Bescheid vom 24.02.2011 [richtig: 24.03.2011], Zl...., angerechneteRuhegenussvordienstzeiten, für die einÜberweisungsbetrag gemäß § 308 bzw. 311 ASVGin der Höhe von 7 % geleistet wurde:190208
Präsenzdienst/Zivildienst000800
Summe der beitragsgedeckten Zeiten:420708“
3Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2023 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit Antrag vom 20.03.2023 „die Zuerkennung und Umsetzung der Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr sowie für seine Vordienstzeiten vor dem Beginn der Tätigkeit beim Stadtschulrat für Wien beantragt.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei das „Besoldungsdienstalter“ des Beschwerdeführers zum Ablauf des 31.03.2023 mit 42 Jahren, sieben Monaten und acht Tagen festgesetzt worden. Die belangte Behörde habe leider nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sie verschiedene Zeiten angerechnet, jedoch die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten, insbesondere jener (in der Beschwerde angeführten) Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, unterlassen habe. Diese Vorgehensweise sei weder sachlich gerechtfertigt, noch könne sie der vom EuGH normierten Vorgehensweise bei der diskriminierungsfreien Anrechnung von „Vordienstzeiten“ gerecht werden. Diese Zeiten werde das „Bundesverwaltungsgericht“ im „fortzusetzenden Verfahren“ zu ermitteln und dem Beschwerdeführer anzurechnen haben. Der Beschwerde waren der angefochtene Bescheid, ein Versicherungsdatenauszug vom 15.05.2002 und ein Lehrvertrag vom 01.08.1977 beigefügt.
4Mit Schreiben vom 31.04.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde und den bezughabenden Akt vor. In diesem Schreiben gab sie zum Beschwerdevorbringen auch eine Stellungnahme ab. Die Beschwerde und der Akt langten am 03.06.2024 beim Verwaltungsgericht ein.
5Das Verwaltungsgericht beraumte am 28.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.09.2024 an, zu der es den Beschwerdeführer und die belangte Behörde lud.
6Mit Schriftsatz vom 17.09.2024 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den Prüfungsteil „Ausbilderprüfung“ vom 10.10.1986 und ein Meisterprüfungszeugnis vom 15.01.1987 vor und brachte dazu im Wesentliche vor wie in seiner Beschwerde.
7Das Verwaltungsgericht führte am 24.09.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen. Da dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.04.2024 nicht übermittelt wurde, wurde ihm (im Wege seines Rechtsvertreters) in der Verhandlung eine Kopie des Beschwerdevorlageschreibens ausgehändigt und ihm dazu die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Aushändigung eingeräumt. Die Verhandlung wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt.
8Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis zur Abfertigung des Erkenntnisses nicht ein.
Feststellungen
9Der am ...1962 geborene Beschwerdeführer steht seit 01.07.2000 als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
10Er stellte am 20.03.2023 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten.
11Der Beschwerdeführer wies mit Ablauf des 31.03.2023 Landeslehrerdienstzeiten von 22 Jahren und neun Monaten (von 01.07.2000 bis 31.03.2023), Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes von acht Monaten sowie die mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 24.03.2011, Zl. …, angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 bzw. § 311 ASV in Höhe von 7 % geleistet wurde, von 19 Jahren, zwei Monaten und acht Tagen, sohin insgesamt 42 Jahre, sieben Monate und acht Tage an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit auf.
12Darüber erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2023.
Beweiswürdigung
13Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens vom 04.12.2023, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.04.2024 und des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 17.09.2024 sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2024.
14Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 24.03.2011, Zl. …, und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2023, dessen Spruch nicht in Zweifel gezogen wurde. Dass der Beschwerdeführer am 20.03.2023 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten stellte, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Wortlaut des entsprechenden Antragsschreibens vom 20.03.2023. Der Beschwerdeführer hat ein für die rechtliche Lösung des vorliegenden Falls relevantes Tatsachenvorbringen nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
15§ 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lautet:
„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115f. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
16Schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nicht über die Zielrichtung seines Antrags vom 20.03.2023 im Klaren ist. Entgegen seinem Vorbringen hat er damit keineswegs einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (im Sinn des Pensionsgesetzes 1965 [PG 1965]), sondern ausdrücklich einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115f Abs. 4 LDG 1984 gestellt.
17Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen dieses Verfahrens die Berücksichtigung von Ruhegenussvordienstzeiten begehrt, so mangelt es diesem Vorbringen an rechtlicher Relevanz, weil es im vorliegenden Fall nicht um das Ausmaß von (bedingt oder unbedingt angerechneten) Vordienstzeiten, sondern um die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115f LDG 1984 geht, deren Zeiträume in Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählt sind. Die vom Beschwerdeführer relevierten Zeiten (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) fallen aber jedenfalls nicht unter einen der Tatbestände des § 115f Abs. 2 Z 1 bis 6 LDG 1984 (vgl. VwGH 12.5.2010, 2009/12/0115).
18Nach dem klaren Wortlaut des § 115f Abs. 2 Z 2 LDG 1984 zählen lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm. § 106 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 voraus (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121; 12.5.2010, 2009/12/0115).
19Vorliegend stellte sich daher nicht die Vorfrage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten (und einer allenfalls damit zusammenhängenden Altersdiskriminierung des Beschwerdeführers), sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid gemäß § 53 PG 1965 bereits angerechnet wurden. Wie die belangte Behörde sowohl in ihrer Stellungnahme vom 31.04.2024 als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2024 zutreffend vorbrachte, wurden dem Beschwerdeführer bereits Ruhegenussvordienstzeiten von 19 Jahren, zehn Monaten und neun Tagen, für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 bzw. § 311 ASVG in Höhe von 7 % geleistet wurde, mit dem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 24.03.2011 angerechnet.
20Sie hat gemäß § 115f Abs. 2 LDG 1984 – auch unter Berücksichtigung dieses Bescheids – festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2023 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, sieben Monaten und acht Tagen aufweist, und damit seinem Begehren vom 20.03.2023 vollinhaltlich entsprochen. Es ist daher unzutreffend, dass die belangte Behörde damit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgesetzt hätte.
21Der Beschwerdeführer wies somit bereits im Jahr 2023 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 42 Jahren auf, weshalb er nach § 115f Abs. 1 LDG 1984 schon mit Ablauf des Monats März 2024 (das ist jener Monat, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet hatte), seine Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können.
22Das Beschwerdevorbringen geht daher insgesamt an der Sache des vorliegenden Beschwerdefalls vorbei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
23Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Aushändigung des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2024 keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Fortsetzung der Verhandlung wegen Entscheidungsreife unterbleiben konnte.
24Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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