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VGW-152/099/9195/2024; VGW-152/099/9189/2024; VGW-152/099/9191/2024; VGW-152/099/9193/2024; VGW-152/099/9194/2024; VGW-152/099/9197/2024•LVwG W VGW-152/099/9195/2024; VGW-152/099/9189/2024; VGW-152/099/9191/2024; VGW-152/099/9193/2024; VGW-152/099/9194/2024; VGW-152/099/9197/2024
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Staatsbürgerschaftsrecht, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung der Verleihung, Säumnisbeschwerden, überwiegendes Verschulden, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Mitwirkungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Säumnisbeschwerden 1) des mj. C. D., 2) der mj. E. D., 3) des mj. F. D., 4) des Herrn G. D., 5) der Frau A. B. und 6) der mj. H. D., alle Minderjährigen vertreten durch Frau A. B. als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, I.-gasse, betreffend die Verfahren der Wiener Landesregierung zu den Zln. MA 35-...8-2023 und MA 35-...1-2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.9.2024,
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Antrag der A. B., geboren am ...1992, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 29.11.2023 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. 311/1985 abgewiesen.
II.Zugleich wird der Antrag des G. D., geboren am ...1983, auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 29.11.2023 gemäß § 16 Abs. 1 iVm. § 18 StbG abgewiesen.
III.Zugleich werden die Anträge des F. D., geboren am ...2010, der E. D., geboren am ...2011, und des C. D., geboren am ...2016, auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 29.11.2023 gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 18 StbG abgewiesen.
IV.Der Antrag der H. D., geboren am ...2007, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 29.11.2023 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG abgewiesen.
V.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Anträgen vom 29.11.2023 begehrten die Beschwerdeführer:innen die (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit den Anträgen wurden verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen seitens der Beschwerdeführer:innen vorgelegt.
2. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und ließ den Antrag zwischenzeitlich unbearbeitet liegen. Es wurden erst wieder ab der Erhebung der Säumnisbeschwerden Ermittlungsschritte gesetzt.
3. Mit einem per E-Mail und Fax notifizierten Schreiben, bei der belangten Behörde am 5.7.2024 eingelangt, erhoben die Beschwerdeführer:innen Säumnisbeschwerden.
4. Die Säumnisbeschwerden samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde schließlich am 10.7.2024 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
5. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen bzw. führten weitere Ermittlungsschritte nach Einbringung der Säumnisbeschwerden innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nicht zum Erfolg.
6. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, und tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 40, die Magistratsabteilung 63, das Finanzamt Wien – Finanzstrafkartei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
7. Das Verwaltungsgericht Wien forderte zudem die Beschwerdeführer:innen mit Schreiben vom 25.7.2024 zur Vorlage folgender Unterlagen bis zum 19.8.2024 (einlangend bei Gericht) auf und stellte den Ablauf des weiteren Verfahrens kurz dar:
Vorlage des Asylbescheids für F. D.
Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum November 2017 bis April 2023 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG herangezogen werden sollen.
Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen Mai 2023 bis Oktober 2023, (sofern nicht bereits geschehen) dem Gericht vorlegen. Für diese Zeiträume werden Sie auch aufgefordert Ihre Kontoauszüge vorzulegen.
Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2023 für A. B. und G. D..
Sollte innerhalb der Frist keine Mitteilung über den gewählten Zeitraum erfolgen bzw. sollten keine Einkommensnachweise und Nachweise über regelmäßige Aufwendungen vorgelegt werden, wird anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Einkommens für den Zeitraum November 2020 bis Oktober 2023 entschieden.
8. Die Vorlage durch den Vertreter der Beschwerdeführer:innen erfolgte unvollständig, wurden doch die Kontoauszüge nicht im geforderten Ausmaß übermittelt.
9. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 19.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der die Beschwerdeführer:innen gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis sogleich mündlich verkündet.
10. Mit E-Mail vom 1.10.2024 stellten die Beschwerdeführer:innen, mittlerweile durch einen neuen Rechtsanwalt vertreten, einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses, dem das Verwaltungsgericht Wien hiermit umgehend nachkommt.
II. Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin A. B. wurde am ...1992 in Syrien geboren, ist Staatsangehörige Syriens und hält sich laut eigener Angabe seit 09/2015 im Bundesgebiet auf.
Am 29.11.2023 begehrte sie bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und legte etwa auch einige Unterlagen zu ihren beruflichen Tätigkeiten vor. Die Ersteschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung arbeitsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 11.5.2009 mit dem Zweitbeschwerdeführer, dem syrischen Staatsbürger G. D., geboren am ...1983, verheiratet. Mit ihm hat sie drei Kinder, den Drittbeschwerdeführer F. D., geboren am ...2010, die Viertbeschwerdeführerin E. D., geboren am ...2011, und den Fünftbeschwerdeführer C. D., geboren am ...2016. Zudem hat sie mit der Sechstbeschwerdeführerin H. D., geboren am ...2007, der Tochter des Zweitbeschwerdeführers und einer syrischen Mutter, zu der kein Kontakt besteht und die keinen Unterhalt leistet, ein Stiefkind, für das sie Familienbeihilfe bezieht. Alle sechs Beschwerdeführer:innen lebten zumindest seit der Geburt des Fünftbeschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt und zwar bis März 2021 in einer Mietwohnung in der J.-gasse und seither in einer Mietwohnung in der K. Straße.
2. Die Erstbeschwerdeführerin hat für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts mangels näherer Angabe in Zusammenhalt mit dem Parteiengehör vom 25.7.2024 die Monate November 2020 bis Oktober 2023 gewählt. Dasselbe gilt für alle übrigen Beschwerdeführer:innen.
Für den gewählten Zeitraum fallen folgende Richtsätze (Ehegattenrichtsatz sowie vier Kinderrichtsätze) an: 82.101,78 EUR.
Ein Einkommen in folgender Höhe wurde im gewählten Zeitraum von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer nachgewiesen:
Aufwendungen in folgender Höhe waren zu berücksichtigen:
Dadurch ergibt sich ein Nettoeinkommen von 70.456,46 EUR, welches um 11.645,32 EUR hinter den anfallenden Richtsätzen zurückbleibt.
3. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht Wien haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer – trotz Aufforderung im Schreiben vom 25.7.2024 – für den für die Lebensunterhaltsberechnung relevanten Zeitraum ihre vollständigen Kontoauszüge vorgelegt.
4. Am 29.11.2023 brachten die Beschwerdeführer:innen ihre Anträge bei der belangten Behörde ein. Mit bei der belangten Behörde am 5.7.2024 eingelangtem Schreiben erhoben sie Säumnisbeschwerden, die am 10.7.2024 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurden.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die ELAK-Verwaltungsakten der belangten Behörde zu Zl. MA 35-...8-2023 und MA 35-...1-2023 (H. D.), Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug (VDA) sowie Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien (LPD), der Magistratsabteilung 63, der Magistratsabteilung 40, des Finanzamts Wien – Finanzstrafkartei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19.9.2024.
Soweit Urkundenbeweise zum Tragen kamen, sind die jeweiligen Ordnungszahlen (OZ), Ordnungsnummern (ON) oder Abfragedaten regelmäßig bei den Feststellungen zur besseren Auffindbarkeit vermerkt.
1. Die Feststellungen zu Geburt, Staatsbürgerschaft und Aufenthalt (inkl. Wohnungsnahme) stützen sich auf die im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Dokumente bzw. die Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Das Datum der Antragstellung ist in den Verwaltungsakten dokumentiert. Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung arbeitsfähig waren, haben beide in der mündlichen Verhandlung bejaht und wird auch durch die vorgelegten Einkommensnachweise belegt.
Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer:innen sind durch eine im Akt einliegende Heiratsurkunde, durch Geburtsurkunden sowie die Angaben der Beschwerdeführer:innen in der mündlichen Verhandlung belegt.
2. Die Wahl des Berechnungszeitraums beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer:innen im Falle des Verschweigens den oben angenommenen Berechnungszeitraum in Aussicht gestellt hat; die Beschwerdeführer:innen haben darauf nicht reagiert und dementsprechend konkludent zugestimmt.
Auch die übrigen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer:innen bzw. den von ihnen vorgelegten Dokumenten.
2.1. Soweit die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben, war ein Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG idjgF anzusetzen. Zudem waren für die drei gemeinsamen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder jeweils ein Kinderrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG idjgF anzusetzen. Ein vierter Kinderrichtsatz war für das Kind des Zweitbeschwerdeführers und das im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebende Stiefkind (§ 252 Abs. 1 Z 4 ASVG) der Erstbeschwerdeführerin anzusetzen, für welche die Erstbeschwerdeführerin laut den vorgelegten Dokumenten auch die Familienbeihilfe bezieht.
Die dementsprechend berechneten Richtsätze betrugen
für das Jahr 2020: 4.243,18 EUR (November bis Dezember 2020)
für das Jahr 2021: 26.350,08 EUR (Jänner bis Dezember 2021)
für das Jahr 2022: 27.140,52 EUR (Jänner bis Dezember 2022)
und für das Jahr 2023: 24.368,00 EUR (Jänner bis Oktober 2023).
Das ergibt wie oben dargestellt eine Summe von 82.101,78 EUR.
2.2. Das Einkommen wurde den von den Beschwerdeführer:innen vorgelegten Einkommensteuererklärungen, Lohnzetteln, AMS-Bestätigungen sowie weiteren vorgelegten Dokumenten wie Kontoauszügen entnommen. Daten dazu sind im ELAK-Akt MA 35-...8-2023 im Ordner Einkommensnachweise (OZ 9) und im ELAK-Akt MA 35-...1-2023 im Ordner Einkommensnachweise (OZ 16) enthalten, zudem wurden im Rahmen der Urkundenvorlage vom 19.8.2024 (9194/2024 ON 10) weitere Unterlagen übermittelt.
Für das Jahr 2020 wurden folgende Einkünfte angesetzt, die zu einem errechneten Jahreseinkommen von 9.163,41 EUR führen:
1.866,40 EUR sub titulo Finanzamt und WKÖ auf Konto Vater (November 2020)
7.166,40 EUR sub titulo FA und COFAG und WKÖ auf Konto Vater (Dezember 2020)
2013 EUR sub titulo FBH für November und Dezember (Familienbeihilfe)
-1882,39 EUR sub titulo Verlust EG [Zweitbeschwerdeführer] laut EStB 2020 für November und Dezember
Für das Jahr 2021 wurden folgende Einkünfte angesetzt, die zu einem errechneten Jahreseinkommen von 34.382,07 EUR führen:
1.366,40 EUR sub titulo Finanzamt und COFAG Konto Vater [Zweitbeschwerdeführer] (Jänner 2021)
2.000 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (Februar 2021)
2.000 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (März 2021)
1.000 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (April 2021)
1.000 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (Mai 2021)
2.400 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (Juni 2021)
100 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (Juli 2021)
1500 EUR sub titulo WKÖ auf Konto Vater (September 2021)
1486 EUR sub titulo WKÖ und Finanzamt auf Konto Vater (Oktober 2021)
886 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (November 2021)
1986 EUR WKÖ und Finanzamt auf Konto Vater (Dezember 2021)
4.946,67 EUR sub titulo Einkünfte EG [Zweitbeschwerdeführer] laut EStB 2021
2348 EUR sub titulo Gutschrift EG laut EStB 2021
127,4 EUR sub titulo Anspruchszinsen 2021
10.755,60 EUR sub titulo FBH [Familienbeihilfe] 4 Kinder
480 EUR sub titulo Mehrkindzuschlag
Für das Jahr 2022 wurden folgende Einkünfte angesetzt, die zu einem errechneten Jahreseinkommen von 39.159,54 EUR führen:
2.105,92 EUR sub titulo WKÖ Finanzamt und SVS auf Konto Vater (Jänner 2022)
1.538,07 EUR sub titulo WKÖ, SVA und Finanzamt auf Konto Vater (Februar 2022)
998,84 EUR sub titulo SVS und Finanzamt auf Konto Vater (März 2022)
2.086,00 EUR sub titulo WKÖ und Finanzamt auf Konto Vater (April 2022)
886,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Mai 2022)
886,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Juni 2022)
886,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Juli 2022)
1.606,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (August 2022)
2.536,00 EUR sub titulo Klimabonus BMK und FA [Finanzamt] auf Konto Vater (September 2021)
886,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Oktober 2022)
886,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (November 2022)
886,00 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Dezember 2022)
846,69 EUR sub titulo AMS Ast [Leistungen, die die Erstbeschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum 17.10.2022 bis 24.11.2022 bezogen hat]
607,88 EUR sub titulo AMS Ast [Leistungen, die die Erstbeschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum 26.11.2022 bis 23.12.2022 bezogen hat]
3.309,00 EUR sub titulo Vater [Zweitbeschwerdeführer] EStB 2022 Abgabengutschrift
5.948,34 EUR sub titulo Einkünfte EG [Zweitbeschwerdeführer] laut EStB 2022
11752 EUR sub titulo FBH [Familienbeihilfe] 4 Kinder
508,80 EUR sub titulo Mehrkindzuschlag
Für das Jahr 2023 wurden folgende Einkünfte angesetzt, die zu einem errechneten Jahreseinkommen von 47.299,48 EUR führen:
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater [Zweitbeschwerdeführer] (Jänner 2023)
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Februar 2023)
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (März 2023)
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (April 2023)
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Mai 2023)
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Juni 2023)
937,30 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (Juli 2023)
1254,70 EUR sub titulo Finanzamt auf Konto Vater (August 2023)
10.082,43 EUR sub titulo Covid-19, BMK und FA auf Konto Vater (September)
9.685 EUR sub titulo Gewinn Vater laut Steuerberater 2023
9.637,50 EUR sub titulo FBH 4 Kinder für Jänner bis Oktober
513,33 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG [Einkommen Erstbeschwerdeführerin im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers] (Jänner 2023)
530 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (Februar 2023)
530 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (März 2023)
500 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (April 2023)
483 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (Mai 2023)
2674,08 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (Juni 2023)
1405,23 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (Juli 2023)
1405,23 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (August 2023)
550,29 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (September 2023)
550,29 EUR sub titulo Lohn Tätigkeit bei EG (Oktober 2023)
Insgesamt wurde ein Einkommen idHv. 130.004,5 EUR ermittelt.
2.3. Die Aufwendungen ergeben sich auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer:innen zu ihren Mietbelastungen und zu ihren monatlichen Kreditbelastungen. Daten dazu sind im ELAK-Akt MA 35-...8-2023 im Ordner Aufwendungen (OZ 16) und im ELAK-Akt MA 35-...1-2023 im Ordner Aufwendungen (OZ 24) enthalten, zudem wurden im Rahmen der Urkundenvorlage vom 19.8.2024 (9194/2024 ON 10) weitere Unterlagen übermittelt.
Die Mietzahlungen für die Wohnung in der J.-gasse wurden insbesondere anhand der Zahlungsnachweise, die in OZ 69 enthalten sind, berechnet; sie beliefen sich im relevanten Berechnungszeitraum vor Abzug der freien Station auf 3891,5 EUR. Hier wurden Mietzahlungen, die die Beschwerdeführer:innen offenkundig auch noch im Mai 2021 zu leisten hatten, zu ihren Gunsten nicht angesetzt. Zahlungen, die im Februar 2021 geleistet wurden, hat das Verwaltungsgericht Wien im Jänner 2021 angesetzt, ohne dass dies auf das Ergebnis der Gesamtberechnung von Einfluss gewesen wäre. Die Mietzahlungen für die Wohnung in der K. Straße wurden insbesondere anhand der Zahlungsnachweise, die in OZ 19 enthalten sind, berechnet; sie beliefen sich im relevanten Berechnungszeitraum vor Abzug der freien Station auf 47.82,18 EUR.
Die Kreditbelastungen wurden wie von den Beschwerdeführer:innen im Rahmen der Urkundenvorlage vom 19.8.2024 (9194/2024 ON 10) angegeben, dh. mit 530,72 EUR pro Monat im Zeitraum November 2020 bis Oktober 2023, veranschlagt.
Insgesamt wurden nach Abzug der freien Station Aufwendungen idHv. 59.548,04 EUR ermittelt.
2.4. Eine nähere tabellarische Auflistung enthält die im Akt einliegende Berechnungstabelle (9189/2024 ON 14), die auf der Gesamtübersicht folgende informellen Anmerkungen enthält: „Berechnung mangels Meldung für letzte drei Jahre, bis einschließlich Februar 2019 ohnehin Mindestsicherung“; „Februar 2020 keine Mietzahlung angenommen, bei Einkünften EStG tw zugunsten EG gerechnet (keine SV Beiträge), Zahlungen Finanzamt zu seinen Gunsten ohne näheren Hintergrund angesetzt“.
In dieser ist auch die Gesamtberechnung enthalten, wonach EINKOMMEN (130.004,50 EUR) abzüglich AUFWENDUNGEN (59.548,04 EUR) abzüglich RICHTSÄTZE (82.101,78 EUR) ein negatives Ergebnis idHv. -11.645,32 EUR ergibt, weshalb der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer:innen nicht gesichert ist.
2.5. An dieser Stelle ist anzuführen, dass das StbG den Beschwerdeführer:innen kein Recht auf exakte und völlig fehlerfreie Berechnung des von ihnen im gewählten Zeitraum erwirtschafteten Einkommens abzüglich Aufwendungen abzüglich Richtsätze gewährt, sondern allein ein Recht auf die korrekte Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG (erfüllt/nicht erfüllt). Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht Wien zum vorhin begründeten Ergebnis gelangt, dass diese Verleihungsvoraussetzung jedenfalls nicht erfüllt ist, ohne jede zu Gunsten der Beschwerdeführer:innen angesetzte Position umfassend auf ihre Berechtigung zu prüfen. So wurden vor dem Hintergrund des ohnehin negativen Ergebnisses etwa Zahlungen der Finanzverwaltung und Corona-Förderungen allein anhand von Kontoauszügen angesetzt.
3. Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer trotz Aufforderung für den für die Lebensunterhaltsberechnung relevanten Zeitraum ihre vollständigen Kontoauszüge nicht vorgelegt haben, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere enthalten die ELAK-Akten MA 35-...8-2023 und MA 35-...1-2023 [H. D.] in den Ordnern „Einkommensnachweise“ und „Aufwendungen“ keine abschließende Aufschlüsselung], dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.7.2024 (VGW-152/099/9189/2024-4) und dem Protokoll der Verhandlung vom 19.9.2024.
4. Die Feststellungen zum Antragszeitpunkt und zum Säumnisbeschwerdeverfahren stützen sich auf die im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Dokumente.
IV. Rechtslage
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschafts-gesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 lauten wie folgt:
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
V. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (zB VwGH 28.1.1992, 91/04/0125; 24.2.2022, Ra 2020/06/0069). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
1.2. Die Beschwerdeführer:innen haben am 29.11.2023 bei der belangten Behörde die gegenständlichen Anträge gestellt. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, ließ die Akten aber zwischenzeitlich liegen.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerden am 5.7.2024 (einlangend) war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt ein fehlendes Verschulden an ihrer Säumnis behauptet oder substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass die belangte Behörde an der Erlassung eines Bescheides gehindert war. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich, dass die Beschwerdeführer:innen den Unterlagenanforderungen der belangten Behörde stets nachgekommen sind. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen als nicht hinreichend zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft erachtet, wäre sie zur Erlassung eines abweisenden Bescheides angehalten (VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).
Nachdem die Säumnisbeschwerden zulässig und begründet sind, ist jedenfalls mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 10.7.2024 (einlangend) die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen, auf die Frist des § 16 VwGVG sei hingewiesen.
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht, weil sie ihren Lebensunterhalt aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht sichern kann (§ 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG).
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).
Wie oben dargestellt waren die letzten 36 Monate vor Antragstellung für die Berechnung des Lebensunterhaltes heranzuziehen. In den geltend gemachten Monaten lebte die damals wie heute verheiratete Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern sowie ihrem Stiefkind in einer Mietwohnung.
Ausgehend von den genannten Monaten und den von den Beschwerdeführer:innen vorgelegten Nachweisen wurden wie oben ausgeführt die regelmäßigen Einkünfte erhoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte in den relevanten 36 Monaten an regelmäßigen Aufwendungen nach ihren Angaben nur Mietkosten und eine Kreditrate zu bestreiten.
Den Einkünften sind die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren, wobei im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin der Ehegattenrichtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG sowie vier Kinderrichtsätze gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG iVm. § 252 Abs. 1 Z 1 und 4 ASVG zu veranschlagen waren.
Die Summe der in den geltend gemachten Monaten nachgewiesenen Einkünfte abzüglich der Aufwendungen unterschreitet die Summe der maßgeblichen Richtsätze um 11.645,32 EUR. Der Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin war daher schon deshalb als nicht hinreichend gesichert iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen; eine Prognose über die zukünftige Leistungsfähigkeit kann angesichts dieses Ergebnisses nur negativ ausfallen.
Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien einen Nachweis über ihre vollständigen Kontobewegungen und jene ihres Ehegatten im geltend gemachten Zeitraum für die Lebensunterhaltsberechnung nicht erbracht.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, alle notwendigen Beweismittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238; 26.1.2023, Ra 2022/01/0284). Die Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei ist umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zB VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0076). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Staatsbürgerschaftsverordnung sind bereits dem Antrag erforderlichenfalls Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe anzuschließen. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nachweislich aufgefordert, maßgebliche Unterlagen zur Feststellung des gesicherten Lebensunterhalts vorzulegen. Eine nicht erfolgte Vorlage geht zu ihren Lasten. Eine Vertagung zur Vorlage weiterer Unterlagen konnte daher unterbleiben, da die Erstbeschwerdeführerin eindeutig auf die Vorlagepflicht hingewiesen wurde und ihr dafür auch ein entsprechender Zeitraum zur Verfügung stand.
Die Beurteilung des Lebensunterhalts als gesichert konnte dementsprechend auch wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht abschließend positiv erfolgen. Ist in Staatsbürgerschaftsverfahren doch regelmäßig erst mit Vorlage der vollständigen Kontoauszüge ausschließbar, dass Beschwerdeführer:innen nicht mit zusätzlichen Aufwendungen (etwa in Form von in KSV-Auszügen nicht erfassten Krediten) belastet sind.
Der Antrag war dementsprechend gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. § 10 Abs. 5 StbG abzuweisen.
2.2. Soweit die Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt, waren auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1 iVm. § 18 StbG und die Anträge auf Erstreckung der Verleihung des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 18 StbG abzuweisen (Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG2 § 18 Rz 1 StbG).
2.3. Die Sechstbeschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht, weil sie ihren Lebensunterhalt aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht sichern kann (§ 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG).
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).
Wie oben dargestellt waren die letzten 36 Monate vor Antragstellung für die Berechnung des Lebensunterhaltes heranzuziehen. In den geltend gemachten Monaten lebte die damals wie heute ledige Sechstbeschwerdeführerin mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer sowie ihren drei Halbgeschwistern in einer Mietwohnung.
Ausgehend von den genannten Monaten und den von den Beschwerdeführer:innen vorgelegten Nachweisen wurden wie oben ausgeführt die regelmäßigen Einkünfte erhoben.
Die Sechstbeschwerdeführerin war im geltend gemachten Zeitraum gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer unterhaltsberechtigt, welcher wiederum wohl gegenüber seiner Ehegattin, der Stiefmutter der Sechstbeschwerdeführerin, und jedenfalls gegenüber drei weiteren Kindern unterhaltspflichtig war. Von ihrer leiblichen Mutter erhielt sie im relevanten Zeitraum keinen Unterhalt. Die Lebensunterhaltsberechnung erfolgte dementsprechend analog zur Erstbeschwerdeführerin. Es wurde auf ein Haushaltseinkommen abgestellt. Anzumerken ist, dass eine Berechnung allein anhand der Einkünfte des Zweitbeschwerdeführers unter gleichzeitiger gemäß § 293 Abs. 1 ASVG notwendiger Ansetzung eines Ehegattenrichtsatzes und von vier Kinderrichtsätzen („Haushaltsrichtsatz“) für die Sechstbeschwerdeführerin noch nachteiliger gewesen wäre (vgl. zur Lebensunterhaltsberechnung in Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen grundlegend VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138).
Auf die obigen Darstellungen, insbesondere auch auf die mangelnde Mitwirkung am Verfahren durch Nichtvorlage vollständiger Kontoauszüge, sei dementsprechend verwiesen.
Der Antrag war zufolge gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. § 10 Abs. 5 StbG abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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