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VGW-111/077/4405/2024; VGW-111/V/077/4407/2024; VGW-111/V/077/4409/2024; VGW-111/V/077/4410/2024•LVwG W VGW-111/077/4405/2024; VGW-111/V/077/4407/2024; VGW-111/V/077/4409/2024; VGW-111/V/077/4410/2024
VGW-111/077/4405/2024; VGW-111/V/077/4407/2024; VGW-111/V/077/4409/2024; VGW-111/V/077/4410/2024State Administrative CourtOct 7, 2024
Baurecht, Bauvorhaben, Errichtung, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Projektgenehmigungsverfahren, Nachbarn, Einwendungen, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Gebäudehöhe, Gebäudeumriss, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B., des Herrn Mag. C. D., des Herrn E. F. und des Herrn G. H., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 09.02.2024, Aktenzahl MA37/...-2023-1, mit welchem gemäß § 70a Abs. 8 Bauordnung für Wien (BO für Wien) Einwendungen der Nachbarn als unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen wurden,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde der obgenannten Personen abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die K. GmbH hat am 10.07.2023 bei der Magistratsabteilung 37 im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a BauO für Wien ein Bauvorhaben eingereicht. Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses auf der Grundstücksadresse I. Gasse 21.
Gegen dieses Bauvorhaben wurden von Herrn G. H., Grundeigentümer der Liegenschaft I. Gasse 23, Herrn A. B., Grundeigentümer der Liegenschaft I. Gasse 17, Herrn Mag. C. D., Grundeigentümer der Liegenschaft L.-gasse 44 und Herrn E. F., Grundeigentümer der Liegenschaft I. Gasse 19, Einwände erhoben. In ihrem Schriftsatz vom 07.08.2023 brachten die Beschwerdeführer vor, dass das eingereichte Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht den Bau- und Bebauungsbestimmungen widerspreche. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sei für das wiederum eingereichte Bauvorhaben unzulässig und der Magistrat der Stadt Wien sei auf Grund der gegebenen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für das Verfahren nicht die (alleine) zuständige Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 09.02.2024, Zl. MA37/...-2023-1, hat diese gemäß § 70a Abs. 8 der Bauordnung für Wien (BO) die Einwendungen der Nachbarn gegen die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, Wien, I. Gasse 21, EZ ... der Kat.-Gem. J. als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 05.03.2024 rechtzeitig Beschwerde erhoben und insbesondere die Rechtsverletzungen vorgebracht, die sie bereits in ihren Einwendungen vorgebracht haben. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführer Verfahrensfehler und unzureichende Sachverhaltsermittlung geltend. Der belangten Behörde seien bei der Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts grobe Fehler unterlaufen und sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein bautechnischer Amtssachverständiger bestellt und von diesem das Gutachten vom 08.07.2024 erstattet. In diesem Gutachten ist der Amtssachverständige – kurz zusammengefasst – zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus den gegenständlichen Planunterlagen die Situierung der Hebeanlage nicht entnehmen lässt und die Behauptung in der Legende, die „Schmutzwässer werden normgerecht in den öffentlichen Kanal eingebracht“ im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren ausreichend ist. Weiteres findet das gegenständliche Bauvorhaben mit der zulässigen Gebäudehöhe das Auslangen und erscheint insbesondere die Fassadenabwicklung nachvollziehbar und korrekt.
Am 16.09.2024 wurde eine mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens wurde von den Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet und einer schriftlichen Entscheidung zugestimmt.
2. Inhaltliche Feststellungen:
Auf der Liegenschaft Wien, I. Gasse 21, EZ ... der KG J. wurde von der K. GmbH ein Ansuchen gemäß § 70a BO Wien für die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit Tiefgarage auf der Liegenschaft Wien, I. Gasse 21, EZ ... der KG J. eingereicht.
Für die gegenständliche Liegenschaft gilt das Plandokument ..., Beschluss des Gemeinderates vom 31.01.1997, nach welchen für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz die Widmung Bauland-, Wohngebiet, Bauklasse I, sowie die offene Bauweise festgesetzt ist, wobei die Gebäudehöhe auf 6,5 m beschränkt ist.
Der verfahrensgegenständliche Bauplatz ist rechteckig ausgeformt. Von der öffentlichen Verkehrsfläche (I. Gasse) verläuft eine 3 m breite Fahne in die Tiefe der Liegenschaft. Der Bauplatz selbst liegt in der Tiefe der Liegenschaft.
Die Liegenschaften der Beschwerdeführer grenzen wie folgt an den Bauplatz:
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers Herr B. grenzt nördlich an das Baugrundstück und damit an die nördliche Gebäudefront an, wobei das Gelände vom Baugrundstück zum Beschwerdeführer abfällt.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers Herr Mag. D. grenzt östlich an das Baugrundstück. Der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandt ist die restliche Gebäudefront.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers Herr Mag. F. grenzt westlich an das Baugrundstück. Dem Beschwerdeführer zugewandt ist die restliche Gebäudefront. Das Gelände fällt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Baugrundstück ab.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers Herr H. grenzt südwestlich an das Baugrundstück an. Der Beschwerdeführer teilt mit dem Baugrundstück einerseits im Westen eine gemeinsame Liegenschaftsgrenze mit der Fahne des Baugrundstücks und im Süden einen Teil der gemeinsamen Liegenschaftsgrenze zum Bauplatz.
Das Bauvorhaben stellt sich wie folgt dar:
Es umfasst die Errichtung eines unterkellerten Wohngebäudes in offener Bauweise mit drei oberirdischen Geschoßen zur Schaffung von sechs Wohneinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von 558,81 m2, einer Tiefgarage zur Schaffung von vier Pflichtstellplätze mit Zu- und Abfahrt über einen Verbindungsstreifen (Fahne) im Bereich der rechten Grundgrenze zur I. Gasse. Die vertikale Erschließung der Wohnungen erfolgt durch ein zentrales Treppenhaus, in dem ein Schacht zur Aufnahme eines barrierefreien Personenaufzugs eingebaut ist.
Das gegenständliche Bauwerk ist projektgemäß an keiner Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie situiert.
Zur der von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde angeführten Hebeanlage wird Folgendes festgestellt:
Die Einreichpläne beinhalten keine Hebeanlage. Sie enthalten lediglich die Angabe: „Die Regenwässer werden normgerecht auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht. Die Schmutzfässer werden normgerecht in den öffentlichen Kanal eingebracht.“ Ob die Schmutzwässer über die Fahne in den höher gelegenen öffentlichen Kanal in der I. Gasse oder über fremden Grund in einen tiefer gelegenen öffentlichen Kanal eingeleitet werden, ist nicht ausgewiesen. Für den naheliegenden Fall, dass die Schmutzwässer in den höher gelegenen öffentlichen Kanal in der I. Gasse eingeleitet werden, ist nicht ausgewiesen, wie der Höhenunterschied zum öffentlichen Kanal überwunden wird. Zusammengefasst ist die Entsorgung der Schmutzwässer nicht Teil des eingereichten Projekts.
Zur den von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde relevierten Aspekten der Gebäudehöhe bzw. zu deren Ermittlung mittels Fassadenabwicklung wird Folgendes festgestellt:
Im Süden des Baugrundstücks fällt die Rampe für die Abfahrt in die Tiefgarage zur Garageneinfahrt ab und verläuft dabei zunächst parallel zur Fassade. Zum Garagentor hin ergibt sich ein Winkel von 90 Grad. Dabei ist die Rampe von der Fassade durch einen Erdkern mit einer Breite von zunächst 240 cm sowie zum Garagentor hin bis auf 200 cm schmäler werdend getrennt. Ein Großteil des Erdkerns wird im Einreichplan als Terrasse ausgewiesen. Der Erdkern schließt zur Rampe hin durch eine Stützmauer ab. Diese Stützmauer ist der Fassade vorgelagert und nicht Teil der Fassade und wurde in die Fassadenflächen nicht einbezogen.
Der Bereich der Garageneinfahrt wurde in die Fassadenabwicklung ebenfalls nicht einbezogen.
Das Garagentor weist eine Breite von 372 cm auf. Diese Breite ist wegen des 90°-Winkels vor der Einfahrt und des damit verbundenen Wendens der Kraftfahrzeuge erforderlich und übersteigt daher nicht das unbedingt erforderliche Ausmaß. Das Garagentor weist mit seiner Breite von 3,72 m im Verhältnis zur Breite der betroffenen Gebäudefront von 15 m ein untergeordnetes Ausmaß auf. Das Garagentor liegt zur Gänze unterhalb des seitlich anschließenden Geländes und stellt somit einen unterirdischen Gebäudeteil dar.
In der Garage sind vier Pflichtstellplätze, ein Fahrradabstellraum und jeweils ein Technikraum für Heizung und für Elektrotechnik vorgesehen. An Stelle des fünften Pflichtstellplatzes wird eine Ausgleichsabgabe entrichtet.
An der nördlichen Gebäudefront befindet sich eine Anschüttung mit einer Länge von 2,70 m und einer Höhe von 1,38 m. Diese Anschüttung ist als Gartengestaltung mit einer Böschung ausgewiesen. Diese Anschüttung hat eine Breite von circa 1,60 m zwischen Fassade und Böschung. Die Böschung von der Anschüttung zum Garten wird im Projekt als „Gartengestaltung“ bezeichnet.
An der westlichen Gebäudefront befindet sich eine vergleichbare Anschüttung mit einer Länge von 5,30 m und einer Höhe von im Mittel 1,19 m, die ebenfalls zum Garten mit einer Böschung abschließt. Diese Anschüttung hat eine Breite von circa 2,60 m zwischen Fassade und Böschung. Die Böschung von der Anschüttung zum Garten wird im Projekt als „Gartengestaltung“ bezeichnet.
Durch die beiden Anschüttungen wird die Fassadenfläche im Vergleich zur Situation ohne diese Anschüttungen um 7,06 m² reduziert. In der Fassadenabwicklung überwiegen die Abgrabungen insgesamt um 12 cm, sohin wird das Gelände insgesamt um 12 cm abgesenkt.
Zur Bestätigung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Bauordnung für Wien ist festzustellen:
Die Bauwerberin hat ihr Bauvorhaben mehrere Male gemäß § 70a Bauordnung für Wien eingereicht. Der ersten Einreichung war eine Bestätigung eines Ziviltechnikers in der Form eines gesonderten Schreibens angeschlossen, wonach die als Baupläne vorgelegten Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Dabei wurde auf den „Plan Nr. SIL21-EP-001 und 002, Plandatum 05. November 2022“ Bezug genommen. Die vorangegangenen Einreichungen gemäß § 70a Bauordnung für Wien waren für die Bauwerberin nicht erfolgreich, zumal das eingereichte Projekt jeweils einer Projektänderung und Überarbeitung bedurfte. Das Wesen des eingereichten Projekts als Mehrparteienwohnhaus blieb dabei durchgehend erhalten.
Bei den nachfolgenden Einreichungen gemäß § 70a Bauordnung für Wien hat der Ziviltechniker diese Bestätigung nur insoweit aktualisiert, als er auf diesem gesonderten Schreiben rechts oben das Datum aktualisiert hat, und zwar zuletzt auf „22. Mai 2023“. Die Bezugnahme auf „Plan Nr. SIL21-EP-001 und 002, Plandatum 05. November 2022“ blieb dabei unverändert.
Auch der Planverfasser hat in den jeweils neuen Einreichplänen die Nummer und das Datum des Planes unverändert mit „Plan Nr. SIL21-EP-001 und 002, Plandatum 05. November 2022“ fortgeschrieben und unter das Datum „05. November 2022“ lediglich einen Zusatz mit einer weiteren Datumsangabe aufgenommen.
Die genehmigten Einreichpläne weisen den Zusatz „Revision August 2023“ auf. Die Bestätigung des Ziviltechnikers stammt hingegen vom 22.05.2023 und nimmt ohne weitere Differenzierung auf das Plandatum 05.11.2022 Bezug.
Nach der letzten Einreichung gemäß § 70a BauO für Wien hat die Behörde Mängel in den Einreichunterlagen beanstandet, worauf die Bauwerberin Austauschpläne mit der Ergänzung „Revision August 2023“ vorgelegt hat. Eine neuerliche Bestätigung des Ziviltechnikers gemäß § 70a BauO für Wien, die auf die Austauschpläne mit der Ergänzung „Revision August 2023“ Bezug genommen hätte, wurden nicht vorgelegt.
Aus der Bauverfahren vorgelegten Bestätigung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a BauO für Wien lässt sich daher lediglich entnehmen, dass dieser Ziviltechniker die Baurechtskonformität der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Einreichpläne mit Stand 05.11.2022 bestätigt hat, nicht jedoch, dass dieser Ziviltechniker die Baurechtskonformität der dem Baukonsens zu Grunde liegenden Pläne mit Stand August 2023 bestätigt hätte.
Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhen. Inhalt und Verlauf der Verhandlung sind aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich.
4. In rechtlicher Sicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Da das Bauvorhaben mit 10.07.2023 eingereicht worden ist, ist die Bauordnung in der Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung, das ist zum 12.07.2023, anzuwenden. Die nachfolgenden Zitierungen der Bauordnung für Wien beziehen sich daher auf die Rechtslage zum 12.07.2023.
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarechte sind im § 134a Abs. 1 BauO für Wien angeführt. § 134a Abs. 1 BauO für Wien hat folgenden Wortlaut:
„Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
(2) (…)“
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass aus den Bauplänen nicht hervorgehe, auf welche Art und Weise die durch das errichtete Bauwerk entstehende Abwässer beseitigt werden.
Dazu genügt es, festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern relevierte Hebeanlage und die Entsorgung der Abwässer nicht Bestandteil des eingereichten Projekts sind und demnach nicht über die Frage der Zulässigkeit einer etwaigen Hebeanlage abzusprechen ist. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014 mwN). Mit der Anmerkung in der Legende der Einreichpläne, wonach die „Schmutzwässer (…) normgerecht in den öffentlichen Kanal eingebracht (werden)“, kann das Auslangen gefunden werden. Umfang und Inhalt der erteilten Bewilligung stellt allein das in den Einreichplänen dargestellte Bauvorhaben dar. Die Frage der Baurechtskonformität der Hauskanalanlage ist von der Behörde allenfalls bei Verwirklichung des Projekts zu beurteilen, nicht aber im gegenständlichen Bauverfahren.
Die Beschwerdeführer haben weiteres das subjektiv-öffentliche Nachbarecht des § 134a Abs. 1 lit. b auf Einhaltung der Gebäudehöhe releviert.
Für die Einhaltung der Gebäudehöhe sind die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 und Abs. 6 BauO für Wien maßgeblich.
§ 81 BauO für Wien lautet auszugsweise:
„Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. (1) (…)
(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche in der Bauklasse I in der offenen, offenen oder gekuppelten sowie in der gekuppelten Bauweise und im Gartensiedlungsgebiet höchstens 25 m², je Gebäude höchstens 50 m², ansonsten je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, in Wohngebieten der Bauklasse I in der offenen, offenen oder gekuppelten bzw. gekuppelten Bauweise keinesfalls höher als 4,5 m, ansonsten keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen.
(3) bis (5) (…)
(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden; mit weiteren raumbildenden Aufbauten darf der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.
(7) (…)“
Die nach den Bebauungsbestimmungen zulässige maximale Gebäudehöhe beträgt 6,5 m. Die Gebäudehöhe ist nach § 81 Abs. 2 BauO für Wien mittels Fassadenabwicklung zu ermitteln, wobei gemäß § 81 Abs. 2 und Abs. 6 BauO für Wien bestimmte Gebäudeteile unberücksichtigt zu bleiben haben.
Zum Beschwerdevorbringen, das zulässige Überhöhungsausmaß gemäß § 81 Abs. 2 BO für Wien sei überschritten worden, ist Folgendes auszuführen:
Das gegenständliche Bauwerk ist projektgemäß an keiner Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie situiert, weshalb die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 leg. cit. zu ermitteln ist. Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BauO für Wien ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019; vgl. Moritz, BauO für Wien, 6. Auflage Seite 302).
Zu den von den Beschwerdeführern beanstandeten Anschüttungen an der nördlichen und westlichen Gebäudefront ist auszuführen, dass die beiden angeschütteten Bereiche jeweils Teile des anschließenden Geländes darstellen. Die Tatsache, dass an diese beiden angeschütteten Bereiche jeweils eine Böschung in den übrigen Garten abfällt und dies im Projekt mit „Gartengestaltung“ bezeichnet wird, ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Anschüttungen. Darüber hinaus überwiegen insgesamt die Abgrabungen gegenüber den Anschüttungen und wird das Gelände im Zuge des Bauvorhabens insgesmt um 12 cm abgesenkt.
Wenn die Beschwerdeführer nun monieren, dass die Rampe der Garagenabfahrt bei der Fassadenabwicklung nicht berücksichtigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass Frontflächen, die unter dem Gelände liegen, keine Ansichtsflächen sind und außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 04.09.2001, 2001/05/0154, Moritz, BauO für Wien, 6. Auflage, Seite 304).
Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, das Garagentor würde nur unter der Voraussetzung das unbedingt erforderliche Ausmaß einhalten, dass auch die Garage selbst als unbedingt erforderlich angesehen werde, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 81 Abs. 6 BauO für Wien darf der zulässigen Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden. Das gegenständliche Garagentor überschreitet jedoch nicht den zulässigen Gebäudeumriss, sondern liegt unterhalb des anschließenden Geländes und stellt somit einen unterirdischen Gebäudeteil dar. Für die Gebäudehöhe ist es daher rechtlich nicht relevant, ob das Garagentor das unbedingt erforderliche Ausmaß überschreitet oder nicht.
Die Einhaltung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes hätte insoweit allenfalls für die Zulässigkeit von befestigten Wegen und Zufahrten in Vorgärten, Abstandsflächen unter gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gemäß 79 Abs. 6 BauO für Wien Bedeutung. Aus § 79 Abs. 6 BauO für Wien kann jedoch keine Beschränkung der zulässigen Breite des Garagentors entnommen werden, zumal sich das Garagentor nicht auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche befindet.
Das Vorbringen betreffend die zulässige Breite des Garagentors geht daher ins Leere.
Doch selbst dann, wenn bei der Fassadenabwicklung gemäß § 81 Abs. 2 BauO für Wien darauf abzustellen wäre, dass das in Rede stehende Garagentor die unbedingt erforderliche Breite nicht überschreitet, wäre eine solche Anforderung erfüllt.
Dies ist darin begründet, dass das unbedingt erforderliche Ausmaß auf der Grundlage des eingereichten Projekts zu beurteilen ist und die Ausarbeitung eines anderen Projektes nicht verlangt werden kann. Das eingereichte Projekt weist nach der Abfahrtsrampe einen Winkel von 90° auf, wodurch die projektierte Breite des Garagentors für die Ein- und Ausfahrt von PKW unbedingt erforderlich wird. Das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Garage an sich nicht notwendig wäre, stellt einen rechtlich unzulässigen Verweis auf mögliche Alternativprojekte dar. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die geplante Breite des Garagentors nicht unbedingt erforderlich sei, weshalb dieses teilweise in die Fassadenabwicklung einzubeziehen sei, geht auch aus diesem Grund ins Leere.
Weiters ist festgehalten, dass die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken bzgl. der Ableitung der Niederschlagswässer in der Beschwerde nicht releviert wurden und es sich darüber hinaus bei Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ableitung von Niederschlagswässern nach der Judikatur des VwGH um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt (VwGH 29.01.2008, 2006/05/0218; 23.06.2015, 2012/05/0197). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist unzulässig.
Zur vorgelegten Bestätigung des Ziviltechnikers gemäß § 70a BauO für Wien ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht diese Bestätigung zwar nicht auf die von der Behörde zur Kenntnis genommenen Einreichpläne mit dem Stand August 2023 beziehen kann, zumal die Bestätigung auf das Plandatum 05.11.2022 Bezug nimmt. Den Nachbarn als Beschwerdeführer kommen jedoch lediglich die im § 134a Abs. 1 BauO für Wien taxativ aufgelisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarechte zu. Die Frage, ob die im Verfahren vorgelegte Bestätigung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Bauordnung für Wien den von der Behörde zur Kenntnis genommenen Einreichplänen oder lediglich einer früheren Fassung dieser Einreichpläne zugeordnet werden kann, stellt jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Die Frage der Zurechenbarkeit dieser Ziviltechnikerbestätigung zur aktuellen Fassung der Einreichpläne konnte daher im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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