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VGW-102/100/3482/2024•LVwG W VGW-102/100/3482/2024
VGW-102/100/3482/2024State Administrative CourtAug 28, 2024
Maßnahmenbeschwerde, Beschwerdegegenstand, amtswegige Überprüfung, schlichthoheitliches Verwaltungshandeln, gewerberechtliche Kontrolle, Assistenzleistung, Polizeibeamte, Verhältnismäßigkeit, Vertretbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, B.-gasse, betreffend eine gewerbebehördliche Kontrolle unter Assistenz von Polizeibeamten am 26.1.2024 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit dem am 8.3.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Verein A. (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) eine Maßnahmenbeschwerde betreffend eine gewerbebehördliche Kontrolle unter Assistenz von Polizeikräften des Vereinslokals an der Adresse Wien, C. Gürtel, am 26.1.2024. Der Beschwerde waren Lichtbilder der angefochtenen Amtshandlung beigelegt.
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass am 26.1.2024, um 22:30 Uhr, eine gewerbebehördliche Kontrolle im Vereinslokal durchgeführt worden sei. Diese an sich unbedenkliche behördliche Maßnahme sei allerdings durch die Beiziehung von 20 bis 30 vermummten und bewaffneten Beamten der Spezialeinheit WEGA rechtswidrig geworden. Die WEGA habe ohne erkennbaren Grund das Vereinslokal präventiv gestürmt, bevor Vertreter der Gewerbebehörde das Lokal betreten hätten. Der Einsatz der WEGA an sich und die Art des Einsatzes seien vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine gewerbebehördliche Kontrolle gehandelt habe, völlig unverhältnismäßig und exzessiv gewesen. Dadurch sei die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten gemäß Art. 8 und 11 EMRK verletzt worden.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde dem Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) und der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „LPD Wien“) jeweils mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.
2.1. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Kopien von Anzeigen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, des Preisauszeichnungsgesetzes und des Jugendschutzgesetzes 2002, welche gegen die beschwerdeführende Partei erstattet wurden, samt Lichtbildern vor.
Die belangte Behörde führte aus, dass es sich bei der Kontrolle am 26.1.2024 um einen Einsatz der Magistratsdirektion – Gruppe Sofortmaßnahmen gehandelt habe. Das Marktamt sei als Teil des Einsatzteams ebenfalls anwesend gewesen und habe den Betrieb auf die Einhaltung von Konsumentenschutzbestimmungen kontrolliert. Der Einsatz sei zusätzlich von der LPD Wien (WEGA) unterstützt worden. Auf die Vorgehensweise der LPD Wien habe das Marktamt keinen Einfluss genommen. Anzumerken sei, dass ein vorhergehender Einsatz am 19.1.2024 abgebrochen werden habe müssen, weil die Sicherheit der Kontrollorgane nicht gewährleistet werden habe können.
2.2. Die LPD Wien teilte mit Schreiben vom 21.3.2024 mit, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle, welche besonderes Augenmerk auf unbefugte Gewerbeausübung und Sozialmissbrauch gelegt habe, durch die belangte Behörde (konkret Magistratsdirektion – Gruppe Sofortmaßnahmen) durchgeführt worden sei. Zum Zweck der Assistenz habe die belangte Behörde Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, angefordert. Diese seien funktional für die belangte Behörde tätig gewesen. Der LPD Wien komme daher keine passive Beschwerdelegitimation zu.
Mit Schreiben vom 29.3.2024 erstattete die LPD Wien eine ergänzende Äußerung und legte den Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ vom 26.1.2024 (Bearbeiter: KontrInsp. D. E.) sowie einen Kurzbericht der Magistratsdirektion – Gruppe Sofortmaßnahmen vom 24.1.2024 (GZ: MDOS/SFM-…-2024) vor. In ihrer Äußerung führt die LPD Wien aus, dass die Unterbrechung der Musikdarbietung im Rahmen des Einsatzes kein Selbstzweck gewesen sei, sondern die von der belangten Behörde beabsichtigte Kontrolle erst ermöglicht habe. Die Anzahl der Beamten und deren Adjustierung sei ausschließlich damit begründet gewesen, dass eine in der Nacht von 19.1.2024 auf 20.1.2024 erfolgte Kontrolle durch im Vereinslokal anwesende Personen verhindert worden sei, indem die Sicherheit der Kontrollorgane gefährdet worden sei.
3. Die Äußerungen wurden samt Kopien der vorgelegten Behördenakten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
4. Mit Eingabe vom 21.5.2024 verwies die beschwerdeführende Partei auf zwei Videoaufnahmen von der am 19.1.2024 durchgeführten Kontrolle des Vereinslokals durch die belangte Behörde und beantragte die Einvernahme von insgesamt sieben Personen, welche jeweils entweder am 19.1.2014 oder am 26.1.2024 im Vereinslokal anwesend gewesen seien und – mit Ausnahme einer Person – bei der mündlichen Verhandlung stellig gemacht würden. In der Folge wurden die bezeichneten Videoaufnahmen dem Verwaltungsgericht Wien von der beschwerdeführenden Partei übermittelt.
5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, in deren Rahmen Frau F. G., Herr H. I., KontrInsp. D. E., Frau J. K. und Herr L. M. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung in der Beschwerdesache verkündet. Mit Schriftsatz vom 24.6.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit ergeht.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Am Abend des 19.1.2024 auf den 20.1.2024 wurden durch Organe des Magistrates der Stadt Wien und der Finanzpolizei gemeinschaftlich unter Assistenz von Polizeibeamten in Gruppenstärke (etwa fünf bis sechs Polizeibeamte) der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) mehrere Betriebe und Veranstaltungsstätten kontrolliert. Einsatzleiter der gesamten Kontrollaktion war Herr H. I.. Seitens der LPD Wien war KontrInsp. D. E. der Leiter der Polizeikräfte.
Etwa gegen 00:45 Uhr, am 20.1.2024, wurde versucht, das Vereinslokal des Vereins A. (Verein zur Förderung von Kunst und Kultur) an der Adresse Wien, C. Gürtel, einer Überprüfung zu unterziehen. Im Vereinslokal befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch sehr viele Personen, weshalb es sehr voll war. Die Überprüfung des Vereinslokals musste vorzeitig abgebrochen, weil sich aus Sicht der Kontrollorgane mehrere im Vereinslokal anwesende Personen ihnen gegenüber aggressiv zeigten. Anwesende Personen drückten verbal unmissverständlich aus, dass Polizeibeamte im Vereinslokal nicht erwünscht seien. Dem Einsatzleiter Herrn I. wurde unter anderem von einem Mitarbeiter des Marktamtes mitgeteilt, dass er massiv angefeindet worden sei und daher die gewerbebehördliche Kontrolle nicht durchführen könne. Der Einsatzleiter Herr I. entschied, die Kontrolle abzubrechen. Als die Beamten das Vereinslokal verließen, skandierten im Vereinslokal anwesende Personen mehrmals laut: „Ganz Wien hasst die Polizei!“ Das Vereinslokal wurde für eine neuerliche Kontrolle am 26.1.2024 vorgemerkt.
2. Am 26.1.2024, um 22:30 Uhr, wurde von Organen des Magistrates der Stadt Wien wiederum unter Assistenzleistung von Organen der LPD Wien das Vereinslokal des Vereins A. auf Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften kontrolliert. Insbesondere bestand seitens des Magistrates der Stadt Wien der Verdacht, dass der Verein das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart Bar ausüben würde, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Einsatz wurde vorab von Herrn I. organisiert und er war wiederum der Einsatzleiter. KontrInsp. E. war wiederum seitens der LPD Wien der Leiter der Polizeikräfte.
Herr I. sprach sich bei der Organisation der Kontrollaktion mit KontrInsp. E. ab und ersuchte um Beiziehung von mehr Polizeibeamten als am 20.1.2024. Ferner teilte Herr I. mit, dass der Eingangsbereich, die Kassa und der Barbereich kontrolliert werden sollten. Nach Rücksprache mit der Einsatzabteilung entschied KontrInsp. E. Einheiten der Wiener Einsatzgruppen Alarmabteilung (WEGA), der Polizeidiensthundeeinheit (PDHE), der Bereitschaftseinheit TOSCA sowie des Regeldienstes der LPD Wien zur Assistenzleistung der neuerlichen Kontrolle beizuziehen.
Bei der Kontrollaktion am 26.1.2024 wurde das Vereinslokal zuerst von etwa 20 Polizeibeamten betreten, und zwar von drei WEGA-Sektoren zu je zwei Beamten, dem Einsatzkommandanten der WEGA, eine Gruppe der Bereitschaftseinheit TOSCA und zwei Einheiten des Regeldienstes. Die Polizeibeamten verteilten sich gleichmäßig im Vereinslokal, um die Sicherheit für die Organe des Magistrates der Stadt Wien herzustellen. Dabei hatten die Polizeibeamten keine Dienstwaffen gezogen.
Die Kräfte der PDHE und die übrigen Beamten der Bereitschaftseinheit TOSCA waren außerhalb des Lokals als Einsatzreserve positioniert. Ein laufendes Konzert der Band N. (Genre: Hardcore Punk) wurde nach Rücksprache mit den Vertretern des Magistrats von den Polizeibeamten für die Dauer der Überprüfung unterbrochen. Von den Polizeibeamten wurden die Eingänge insofern für die Dauer der Kontrolle abgesperrt, als keine Besucher hineingelassen wurden. Im Vereinslokal anwesende Besucher konnten das Lokal allerdings verlassen.
Die gewerbebehördliche Überprüfung konnte von den Organen des Magistrates der Stadt Wien ohne Zwischenfälle durchgeführt werden und gegen 23:00 Uhr wurde die Amtshandlung beendet.
In der Folge wurden Anzeigen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, des Preisauszeichnungsgesetzes und der Jugendschutzbestimmungen gelegt.
III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Videoaufnahmen und Unterlagen, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024, in deren Rahmen Frau F. G., Herr H. I., KontrInsp. D. E., Frau J. K. und Herr L. M. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Rahmen der Verhandlung wurden zwei Videoaufnahmen, welche am 20.1.2024, gegen 00:30 Uhr, von Frau O. P. im Vereinslokal aufgenommen wurden, abgespielt: Video_1 (1 Minute 36 Sekunden), Video_2 (15 Sekunden).
2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende Dokumente:
Kurzbericht vom 24.1.2024, Bearbeiter: H. I. (GZ: MDOS/SFM-…-2024);
Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ vom 26.1.2024, Bearbeiter: KontrInsp. D. E.;
Anzeige vom 29.1.2024, Bearbeiter: Q. R. (GZ: MA59…2024-6-BRD);
Anzeige vom 29.1.2024, Bearbeiterin: S. T. (GZ: MA59…2024-2-SCH).
3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Kurzbericht vom 24.1.2024 (GZ: MD-OS/SFM-…-2024), die Anzeige vom 29.1.2024 (GZ: MA59-…-2024-6-BRD) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen I. und KontrInsp. E.. Die Feststellungen, aus welchen Gründen der Einsatzleiter Herr I. die Kontrolle am 20.1.2024 abbrach, basieren auf dessen glaubhaften und detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen I. und KontrInsp. E., wonach sich im Vereinslokal anwesende Personen aus ihrer Sicht gegenüber den Kontrollorganen aggressiv zeigten, stehen auch im Einklang mit der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und in der Verhandlung abgespielten Videoaufnahme Video_2. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beamten das Vereinslokal verlassen, während im Vereinslokal anwesende Personen mehrere Male gemeinsam laut „Ganz Wien hasst die Polizei!“ rufen. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahme Video_2 waren die Angaben der Zeugin G. (Vereinsmitglied), wonach sie an diesem Abend keine aggressiven Verhaltensweisen wahrgenommen habe, für das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Gänze nachvollziehbar. So musste die Zeugin die lauten Rufe „Ganz Wien hasst die Polizei!“ mitbekommen haben, wenn sie sich im Vereinslokal aufgehalten hat. Der als Zeuge einvernommene Herr M. (Schriftführer des Vereins A.) gab in der mündlichen Verhandlung demgegenüber an, dass die Stimmung „schon etwas geladen war“ (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 16).
Die Feststellung, wonach das Vereinslokal zum Zeitpunkt der Kontrolle noch sehr voll war, stützt sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen I. und KontrInsp. E.. Diese stehen im Einklang mit der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und in der Verhandlung abgespielten Videoaufnahme Video_1. Darauf ist zu sehen, dass sich im Vereinslokal noch sehr viele Personen befanden, die teilweise auch aktiv die Nahdistanz zu den Polizeibeamten suchten. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahmen Video_1 und Video_2 waren die Angaben des Zeugen M., wonach sich im Konzertraum zum Zeitpunkt der Kontrolle nur mehr wenige Personen befunden hätten, für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar.
Die von der beschwerdeführenden Partei stellig gemachte Zeugin Frau K. befand sich laut ihrer glaubhaften Aussage während der Kontrolle am 20.1.2024 außerhalb des Vereinslokals beim Eingang zum Barbereich (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 17 f.).
4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ (Bearbeiter: KontrInsp. D. E.), die Anzeigen vom 29.1.2024 (GZ: MA59-…-2024-2-SCH, MA59-…-2024-3-SCH, MA59-…-2024-4-SCH, MA59-…-2024-5-SCH) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen I. und KontrInsp. E.. Diese wurden im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach die Polizeibeamten keine Dienstwaffen gezogen hatten, stützt sich auf die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Lichtbilder und die Angaben der Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5). Dies steht im Einklang mit den Schilderungen des Einsatzes durch den Zeugen KontrInsp. E..
Die Feststellung, wonach von den Polizeibeamten das laufende Konzert der Band N. (Genre: Hardcore Punk) unterbrochen wurde, stützt sich auf ein mit dem Beschwerdeschriftsatz übermitteltes Lichtbild und dem öffentlich einsehbaren Veranstaltungskalender des A. (siehe Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll).
5. Mit Eingabe vom 21.5.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Einvernahme von J. K., U. V. und O. P. zum Beweis dafür, dass am 19.1.2024 Kontrollen des Magistrates durchgeführt und abgeschlossen werden konnten und es zu keinen „massiven Widerstandshandlungen“ oder einer Gefährdung der kontrollierenden Personen gekommen sei. Die als Zeugin stellig gemachte J. K. wurde in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 einvernommen. Ob aus Sicht der als Zeugen beantragten Personen die Kontrollen beim ersten Kontrollversuch abgeschlossen werden konnten, ist nicht entscheidungserheblich. Diesbezüglich ist allein die Beurteilung des behördlichen Einsatzleiters Herrn H. I. maßgeblich. Bei der Beurteilung der angefochtenen Maßnahme ist vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen. Es ist daher ebenso wenig entscheidungserheblich, ob aus deren Sicht das Verhalten der im Vereinslokal anwesenden Personen als „massive Widerstandshandlungen“ zu werten seien oder nicht (zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Ergänzend ist festzuhalten, dass laut den Angaben der beschwerdeführenden Partei die vorgelegten Videoaufnahmen Video_1 und Video_2, welche in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurden, von Frau P. aufgenommen wurden. In welcher Weise Frau P. diese Aufnahmen subjektiv interpretiert, ist nicht entscheidungserheblich.
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit der Eingabe vom 21.5.2024 ferner die Einvernahme von W. X., Y. Z., AA. AB. und Dr. AC. AD. zum Beweis dafür, dass für den Einsatz der WEGA am 26.1.2024 keine Notwendigkeit bestand, da die Sicherheit der kontrollierenden Beamten, wie bereits am 19.1.2024, zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei und eine Kontrolle selbst während des laufenden Konzerts möglich gewesen wäre. Hinsichtlich dieses Beweisantrages ist wiederum festzuhalten, dass bei der Beurteilung der angefochtenen Maßnahme vom Wissensstand der einschreitenden Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen ist (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der beantragten vier Privatpersonen als Zeugen etwas an diesem maßgeblichen Wissenstand der Beamten ändern sollte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Einvernahme dieser Personen abgesehen werden (vgl. nochmals VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241).
Zur mündlichen Verhandlung wurde vom Verwaltungsgericht Wien Obstl. AE. AF., welcher als Kommandant der WEGA-Kräfte am 26.1.2024 vor Ort war, als Zeuge geladen, welcher jedoch verhindert war. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge KontrInsp. E. an, dass er vor Ort der Leiter der Polizeikräfte gewesen ist und vorab den Einsatz nach Rücksprache mit der Einsatzabteilung gemeinsam mit Herrn I. plante. Vor diesem Hintergrund konnte von einer Einvernahme von Obstl. AE. AF. als Zeuge abgesehen werden.
IV. Rechtsgrundlagen
1. § 336 und § 338 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV) idF BGBl. I Nr. 204/2022, lauten:
„§ 336. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 25 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.
(4) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen. (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbe
[…]
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 10 und § 367 Z 8 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 36 € beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69 Abs. 4 oder § 360 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.
(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
(8) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen. Die Behörde hat mit den anderen in Art. 22 B-VG genannten Organen bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Behörde hat entsprechende systematische, wirksame Vorgehensweisen (Mechanismen) vorzusehen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.
(9) Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des IV. und V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des BGBl. I Nr. 204/2022, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. § 371c und § 33a VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 371c Abs. 1 und § 33a VStG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 beauftragen, soweit der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. § 7 Abs. 6 und 8 sowie § 13a MING gelten dabei sinngemäß.“
2. § 5 (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016, lautet:
„Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und der Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen.
(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.
(7) Von den Landespolizeidirektionen sind zur Besorgung des Exekutivdienstes Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr für Notrufe erreichbar sind und die Koordination von Einsätzen unterstützen.“
3. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).
Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 20.10.1994, 94/06/0119; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 162).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (zB VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687; 18.10.2017, Ra 2017/02/0041; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
3. § 338 Abs. 1 GewO regelt die Berechtigung der Gewerbebehörde (bzw. ihrer Organe) zu amtswegigen Überprüfungen von „Betrieben sowie deren Lagerräumen“ (Betriebsrevisionen), soweit dies zur Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Bestimmung stellt eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtssphären dar (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher [Hrsg.], GewO4 [2020] zu § 338 GewO 1994 Rz 1 und 7). Auf Basis von § 338 Abs. 1 GewO kann die Behörde die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften kontrollieren. Darunter fällt auch die Kontrolle, ob ein Gewerbe ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird (siehe VwGH 23.10.2017, Ro 2017/04/0019).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG) haben an Betriebsrevisionen auf Ersuchen der zuständigen Gewerbebehörde mitzuwirken, soweit die Voraussetzungen des § 336 GewO erfüllt sind. Ein auf § 336 und § 338 GewO gestütztes Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist der Gewerbebehörde zuzurechnen (siehe zB VfSlg. 9098/1981).
Der Berechtigung der Behörde zur Überprüfung eines Betriebes im Sinne des § 338 Abs. 1 GewO steht eine Duldungspflicht des Betriebsinhabers nach Abs. 2 leg. cit. gegenüber, der den zur Vollziehung der gewerbebehördlichen Vorschriften zuständigen Behörden, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und gegebenenfalls den im Rahmen des § 336 GewO mitwirkenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat (VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216).
4. Das Betreten von Betrieben oder Lagerräumen ist grundsätzlich schlichthoheitliches Verwaltungshandeln (vgl etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 699). Eine Durchsetzung der Berechtigung mittels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist im Anwendungsbereich des § 338 GewO nur durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zulässig (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher [Hrsg.], GewO4 [2020] zu § 338 GewO 1994 Rz 7).
5. Die gewerberechtliche Kontrolle am 26.1.2024 im Vereinslokal des Vereins A. erfolgte unter Assistenzleistung von Organen der LPD Wien. Konkret wurden die Organe des Magistrates der Stadt Wien vor Ort durch Einheiten der Wiener Einsatzgruppen Alarmabteilung (WEGA), der Polizeidiensthundeeinheit (PDHE), der Bereitschaftseinheit TOSCA sowie des Regeldienstes der LPD Wien unterstützt. Das umfangreiche Polizeiaufgebot sollte die Durchführung der gewerbebehördlichen Überprüfung sicherstellen, weil eine Woche zuvor eine Kontrolle vorzeitig abgebrochen werden musste. Somit zielte das Polizeiaufgebot in objektiver Hinsicht darauf ab, die Duldungspflicht des Betriebsinhabers bzw. dessen Vertreter gemäß § 338 Abs. 2 GewO durchzusetzen. Zudem wurde ein laufendes Konzert für die Dauer der Überprüfung unterbrochen und der Zutritt von Personen in das Vereinslokal von den einschreitenden Polizeibeamten gesperrt. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation die konkrete Durchführung der gewerbebehördlichen Kontrolle am 26.1.2024 als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten (vgl. VfSlg. 17.774/2006, 18.404/2008; VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).
6. Für die Durchführung der gewerberechtlichen Kontrolle konnte der Magistrat der Stadt Wien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Assistenzleistung heranziehen (siehe Punkt V.3. und V.4.). Sämtliche Polizeibeamte, welche bei der Kontrolle am 26.1.2024 involviert waren, sind Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und somit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, ob die Polizeibeamten einer Einheit der WEGA, einer Einheit der PDHE, einer Bereitschaftseinheit oder einer Einheit des Regeldienstes angehören (vgl. zur Beiziehung der Sondereinheit EKO-Cobra bei einer glücksspielrechtlichen Kontrolle VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die Beiziehung von Einheiten der WEGA bzw. eine Polizeipräsenz von 20 bis 30 bewaffneten Polizeibeamten unverhältnismäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Wien kann jedoch nicht erkennen, dass die bloße Präsenz im Vereinslokal von Einheiten der WEGA an sich unverhältnismäßig und deshalb die gewerbebehördliche Kontrolle am 26.1.2024 als rechtswidrig zu qualifizieren wäre. Vor dem Hintergrund, dass die vorhergehende Kontrolle am 20.1.2024 vorzeitig abgebrochen werden musste, ist es aus Sicht von Herrn I. und KontrInsp. E. nachvollziehbar und vertretbar, dass die Beiziehung eines größeren Polizeiaufgebotes für erforderlich erachtet wurde, um die Durchführung der gewerbebehördlichen Überprüfung am 26.1.2024 sicherzustellen. Wie festgestellt, skandierten bei der vorhergehenden Kontrolle am 20.1.2024 mehrere Personen im Vereinslokal unter anderem „Ganz Wien hasst die Polizei!“. Der anwesende Mitarbeiter des Marktamtes gab gegenüber Herrn I. auch an, dass er massiv angefeindet worden sei und daher die Kontrolle nicht durchführen habe können. KontrInsp. E. und Herr I. konnten daher ex ante vertretbar von einer gefahrengeneigten Situation beim neuerlichen Kontrollversuch ausgehen, welchem mit der Beiziehung von einem größeren Polizeiaufgebot begegnet werden sollte. Dass es weder am 20.1.2024 noch am 26.1.2024 – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – zu einer konkreten Gefährdung von Organen des Magistrats der Stadt Wien und der LPD Wien oder zu „massiven Widerstandshandlungen“ gekommen sei, ändert nichts an der Vertretbarkeit dieser ex ante vorgenommenen behördlichen Einschätzung (vgl. nochmals VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war spruchgemäß abzuweisen.
7. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die belangte Behörde als obsiegende Partei keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, waren keine Kosten zuzusprechen (zB VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181).
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zB VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. zB VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).
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