LVwG W VGW-031/068/6718/2023

VGW-031/068/6718/2023State Administrative CourtJul 29, 2024

Regest

Führerschein, Verkehrszuverlässigkeit, Tacho, gefährliche Verhältnisse, Ungehorsamsdelikt, Verkehrssicherheit, Vormerkungen

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/6718/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.6718.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1990, vertreten durch RA in C., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 28.3.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) iVm dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.7.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt und hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,– auf EUR 400,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen und 11 Stunden auf 3 Tage und 7 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zu entfallen hat.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 40,– (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. ...1990, türkischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), am 12.9.2022, gegen 2:45 Uhr in Wien 2., Schüttelstraße Kreuzung Stadionallee den auf Frau E. F., geb. ...1992, zugelassenen weißen Pkw der Marke Audi, A5 mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 von der A4 Ost Autobahn kommend stadteinwärts mit deutlich höherem Tempo als 50 km/h gelenkt hat und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich Wien 2., Schüttelstraße ONr. 99, um 43 km/h überschritten hat.

Es kann hingegen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h, am 12.9.2022 um 2:46 Uhr im Bereich Wien 2., Schüttelstraße ONr. 31, überschritten hat und es dadurch zu besonders gefährlichen Verhältnissen gekommen wäre.

Dass es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu besonders gefährlichen Verhältnisses gekommen wäre, kann gar nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten – in seinem Strafregister scheinen mehrere ungetilgte Strafen auf.

Beweiswürdigung

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der Zeugin E. F. und des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, welcher keine gefährlichen Verhältnisse schilderte und im Gegenteil angab, dass im gegenständlichen Bereich keine anderen Fahrzeuge unterwegs waren.

Es konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Deliktes tatsächlich verwirklicht hat. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Meldungslegers, dass nach Verringerung der Geschwindigkeit beim ersten Radarkasten der Beschwerdeführer sein Fahrzeug dermaßen beschleunigte, dass die nachfahrenden Exekutivbeamten ihn aus dem Blickfeld verloren, daher ihr Blaulicht einschalten mussten und ihn erst einholten, als dieser bereits aufgrund des nächsten Radarkastens sein Tempo senkte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem Falle keine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand über eine Distanz von 100 Metern oder mehr erfolgt, weshalb das in der Anzeige angeführte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht durch eine anerkannte Messung zustande gekommen sein kann.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem LPD-Akt (AS 15) zu entnehmen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Die von der belangten Behörde zur Last gelegte Bestimmung § 7 Abs. 3 Z 3 FSG lautet:

„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;“

Aufgrund der Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt 1. und seinem reumütigen Geständnis verbunden mit der Einschränkung auf Bekämpfung der Höhe der Strafe steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten hat. Allerdings lagen bei der Begehung keine besonders gefährlichen Verhältnisse vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Fahrverhalten die von der belangten Behörde zur Last gelegten Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht erfüllt hat. Auch ist ein reiner Tippfehler hinsichtlich § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auszuschließen, da hierfür die Feststellung der Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel notwendig ist und im gegenständlichen Fall die Nachfahrt mit einem Dienstkraftwagen mit einem ungeeichten Tacho lediglich zu einer Schätzung der Überschreitung führen kann, da der Tacho nur die Geschwindigkeit des nachfahrenden Fahrzeugs misst und niemals jene des voranfahrenden Fahrzeuges, und nicht zu der vom Gesetz geforderten Feststellung durch ein technisches Hilfsmittel. Aufgrund der Tatzeit in der Nacht und laut Aussage des Meldungslegers waren keine anderen Verkehrsteilnehmer an der Tatörtlichkeit unterwegs, was ebenfalls besonders gefährliche Verhältnisse ausschließt.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, allerdings liegen keine einschlägigen Vormerkungen vor.

Das Vorliegen einer überschaubaren Anzahl von uneinschlägigen Vormerkungen ist entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde kein Erschwerungsgrund. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schneller fuhr, weil bei seiner schwangeren Beifahrerin Unterleibsschmerzen einsetzten, ist kein Rechtfertigungsgrund, aber als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen für ein Kind vor.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer sich geständig zeigte, der von der belangten Behörde angewandte Erschwerungsgrund der uneinschlägigen Vormerkungen falsch ist, und die von der belangten Behörde zur Last gelegten besonders gefährlichen Verhältnisse schlichtweg nicht vorgelegen haben. In Zusammenhalt mit den äußerst ungünstigen allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist spruchgemäß die Strafe zu Spruchpunkt 1. herabzusetzen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist das Verfahren einzustellen, da die von der belangten Behörde für die Feststellung der Überschreitung maßgebliche Nachfahrt nicht in der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Art und Weise stattgefunden haben kann.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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