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VGW-001/016/15182/2023•LVwG W VGW-001/016/15182/2023
VGW-001/016/15182/2023State Administrative CourtMay 7, 2024
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Verwaltungsübertretung, Meldeverpflichtung, Entschuldigungsgrund, Verhinderung, Krankheit, gesundheitliche Gründe, Vorbringen näherer Umstände, Krankheit, Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über das als Beschwerde zu wertende Schreiben des A. B., C.-straße, Wien, vom 27.10.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, LVT Referat 1 - Informationsgewinnung und Ermittlung, vom 27.9.2023, Zl. ..., betreffend drei Übertretungen des § 17e Abs. 1 Z 2 iVm § 8b Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016, idF BGBl. I Nr. 148/2021
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass den in seinem Spruch zitierten verletzten Rechtsvorschriften und Strafsanktionsnormen jeweils deren Fundstelle „BGBl. I Nr. 5/2016, idF BGBl. I Nr. 148/2021“ beizufügen ist.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,-- (das ist die Summe von jeweils 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit o.a. Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.9.2023 wurden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen des § 17e Abs. 1 Z 2 iVm § 8b SNG zur Last gelegt und wurden über ihn drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 200,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils vier Tagen und vier Stunden verhängt. Bei ihrer Strafbemessung nahm die belangte Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund an. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung am 4.10.2023 zugestellt.
Sodann brachte der Beschwerdeführer ein mit 27.10.2023 datiertes und am 30.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangtes Schreiben ein und verwies auf beigeschlossene „Krankmeldungen“.
Mit da. Verfahrensanordnung vom 3.11.2023 wurde beim Beschwerdeführer angefragt, ob es sich bei seinem Schreiben vom 27.10.2023 um eine Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis handle.
Mit Schreiben vom 14.11.2023 wurde dies vom Beschwerdeführer bejaht.
Daraufhin nahm die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (hg. einlangend am 1.12.2023) vor.
Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2024 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung 102 abgenommen und wurde in weiterer Folge an der Gerichtsabteilung 016 zugewiesen.
Mit hg. Schreiben vom 7.3.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, da seiner Beschwerde kein Begehren zu entnehmen war. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung am 14.3.2024 zugestellt.
Mit Schreiben vom 20.3.2024, hg. einlangend am 25.3.2024, ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung fristgerecht und vollständig nachgekommen.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:
Mit Ladungsbescheiden der belangten Behörde vom 30.11.2022 und 1.3.2023 wurde dem Beschwerdeführer jeweils gemäß § 8b SNG aufgetragen, sich am 17.2.2023, 10.00 Uhr, 27.3.2023, 10.00 Uhr, sowie am 10.4.2023, 8.00 Uhr, bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der Beschwerdeführer ist diesen Ladungen jeweils nicht nachgekommen.
Nachdem auf Grund dessen eine Strafverfügung vom 14.4.2023 gegen ihn erlassen worden war, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.5.2023 Einspruch dagegen ein und schloss diesem Einspruch eine „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ vom 17.2.2023, wonach er auf Grund von „Krankheit“ von 15.2.2023 bis 17.2.2023 arbeitsunfähig gewesen sei, eine weitere „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ vom 28.3.2023, wonach er am 27.3.2023 auf Grund von „Krankheit“ arbeitsunfähig gewesen sei, sowie eine „Ärztliche Bescheinigung“ vom 13.4.2023, wonach er am 10.4.2023 verhindert gewesen sei, seinen „Dienst zu versehen“, bei. In seinem Einspruch selbst wiederholte der Beschwerdeführer, dass er den Ladungen aus „eine[m] wichtigen Grund (in dem Fall Krankheit)“ nicht habe Folge leisten können.
Mit an das Verwaltungsgericht Wien gerichtetem Schreiben vom 8.1.2024 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er seine Ladungstermine „verpasst“ habe, da er „krank war“. Dieses Vorbringen wurde mit Schreiben vom 20.3.2024 wiederholt.
Weitere Nachweise hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wurden von ihm nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer weist im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes auf.
Er ist arbeitssuchend, bezieht EUR 947,77 monatlich und hat keine Sorgepflichten.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den hier interessierenden behördlichen Ladungen (siehe die Bescheide in AS 5 und 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes) jeweils nicht nachgekommen ist. Die hiezu von ihm vorgelegten und oben zitierten Nachweise seiner „Erkrankung“ liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein (dort AS 19 bis 23). Die Schreiben vom 8.1.2024 und 20.3.2024 finden sich im hg. Akt (dort ON 4 und 7).
Die o.a. Vormerkung des Beschwerdeführers war auf Grund einer hg. Anfrage beim Magistrat der Stadt Wien festzustellen (siehe ON 11 des hg. Akts).
Seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.4.2024 bekannt gegeben (ON 12 des hg. Akts) und stimmen jene mit dem Ergebnis einer hg. Einsichtnahme in die Versicherungsdatenbank überein.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 8b Abs. 1 SNG idF BGBl. I Nr. 148/2021 sind die für den Aufgabenbereich „Staatsschutz“ zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 SNG zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 SNG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.
Gemäß § 17e Abs. 1 Z 2 SNG idF BGBl. I Nr. 148/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 1.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu EUR 4.600,-- und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer (u.a.) einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt.
Gemäß § 8b Abs. 3 SNG ist einer Meldeverpflichtung nach Abs. 1 par. cit. Folge zu leisten, sofern man nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist.
Der Betroffene ist verpflichtet zum Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes nähere Umstände vorzubringen. Er muss dabei insofern mitwirken, als die Behörde überprüfen können muss, ob er tatsächlich rechtmäßig entschuldig war. Eine allgemeine Behauptung, aus „gesundheitlichen Gründen“ verhindert gewesen zu sein, reicht nicht aus. Zu diesen gesundheitlichen Gründen sind eben nähere Umstände vorzubringen (vgl. Heißl/Figl, Kurzkommentar zum SNG2, 2023, §§ 8a, 8b Rz 37).
Insofern der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, zwei „Arbeitsunfähigkeitsmeldungen“ und eine „Ärztliche Bescheinigung“ vorgelegt hat, wonach er wegen – nicht näher erläuterter – „Krankheit“ bzw. – im Fall der „Bescheinigung“ – begründungslos „arbeitsunfähig“ bzw. daran gehindert gewesen sei, „seinen Dienst zu versehen“, vermochte er damit keinen Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich daran gehindert gewesen sei, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Insb. vermag eine auf „Krankheit“ lautende Arbeitsunfähigkeitsmeldung für sich alleine noch keine Begründung dafür darzustellen, einer behördlichen Ladung nicht nachkommen zu können, zumal daraus die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist (vgl. zB VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0094).
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei einer Übertretung des § 17e Abs. 1 Z 2 SNG handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat – wie bereits oben ausgeführt – diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Er hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt im konkreten Fall nicht in Betracht, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist (vgl. zB VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Die belangte Behörde ist zu Unrecht von der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen. Tatsächlich liegen keine Milderungsgründe, aber auch keine Erschwerungsgründe vor.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als ungünstig zu werten.
Dennoch kommt mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen, wobei die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen in dessen unterem Bereich gelegen sind, und infolge der zu Unrecht erfolgten Annahme eines Milderungsgrundes durch die belangte Behörde eine Strafreduktion nicht in Betracht. Die Bestrafung ist auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zu den Geldstrafen verhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.
Die spruchgemäße Ergänzung der Rechtsnormen erfolgt im Lichte der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
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