LVwG W VGW-041/068/1075/2023

VGW-041/068/1075/2023State Administrative CourtApr 17, 2024

Regest

Ausländerbeschäftigungsgesetz, Verwaltungsübertretung, Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung, Aufenthaltsbewilligung, Änderung der Rechtslage, Günstigkeitsvergleich, Übergangsfrist, Tatbild, Strafhöhe, geringes Verschulden, Ermahnung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/068/1075/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.041.068.1075.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1969, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den …, vom 21.12.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),

zu Recht:

I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die damalige Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens

Mit Schreiben vom 1.7.2022, SV-Nr. …, erstattete das AMS Anzeige an die Finanzpolizei, Team 06, weil der Dienstgeber C. GmbH, D.-ring, Wien den Ausländer E. F., StAng. der Ukraine, im Zeitraum vom 5.5.2022 bis 14.6.2022 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt habe (MBA – AS 5).

Mit Schreiben vom 29.7.2022, FP-AZ. ... stellte das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 06, Strafantrag an das Magistratische Bezirksamt für den … (belangte Behörde) gegen Herrn A. B., geb. 1974, StAng. der Russ. Föderation (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), da er der nach außen zur Vertretung Berufene der Dienstgeberin C. GmbH sei (MBA – AS 1 ff.).

Mit Schreiben vom 22.8.2022, GZ. ... legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dienstgeberin zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Ausländer F. bewilligungslos und ohne dass der Ausländer über eine derartige aufenthaltsrechtliche Berechtigung verfügt habe in der Zeit vom 5. 5. 2022 bis 14. Juni 1022 beschäftigt habe und forderte ihn zur Rechtfertigung auf (MBA – AS 35 ff.)

Mit Schriftsatz vom 20.9.2022 erstattete der Beschwerdeführer folgende Rechtfertigung:

[…] Herr F. E., geboren am …1999, war vom 5.5.2022 bis 14.6.2022 bei uns als Lagermitarbeiter, in der Firma „C. GmbH“, Vollzeit laut Kollektivvertrag beschäftigt.

Leider haben wir bei der Anmeldung nicht gewusst, dass vorab eine Beschäftigungsbewilligung durch das AMS gemacht werden muss.

Da Herr F. einen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 1.4.2022 und gültig bis 3.3.2022 [richtig: 3.3.2023] hatte und sich beim AMS auch als arbeitssuchend gemeldet hat, haben wir ihn angemeldet.

Als wir erfahren haben, dass wir für Herrn F. eine Beschäftigungsbewilligung benötigen, haben wir ihn sofort abgemeldet und die Beschäftigungsbewilligung eingereicht.

Wir haben alle Angaben und Löhne für 05 2022 und 06 2022 bezahlt, mein Fehler bestand, dass ich für Herrn F. die Beschäftigungsbewilligung nicht eingereicht habe, den Fehler habe ich am 14.6.2020 erkannt und sofort die Beschäftigungsbewilligung eingereicht.

Die Situation mit Ukraine war so neu, dass ich leider gedacht hatte, dass wenn er die Blaue Karte hat er beim AMS schon gemeldet war, ich ihn einfach anmelden brauche.

Ich bitte Sie höflich von der Strafe abzusehen, da ich damals wirklich nicht gewusst habe, dass Herr F. obwohl ich ihn angemeldet habe, unerlaubt bei uns in der Firma beschäftigt war.

Anbei die Anmeldung, die Nettoabrechnungen und Herr F. Blaue Karte.

[…]“

Mit Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. ..., legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-ring, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 5.5.2022 bis 14.6.2022 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes den Ausländer F. E., geboren am …1999, ukrainischer Staatsbürger, als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese Person für diesen Zeitraum weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder dieser keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“, „Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“ („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ (§ 20f Abs. 4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen habe (MBA – AS 65 ff.).

2. Sachverhalt

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 25.9.2017 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Firma C. GmbH vertritt (MBA – AS 19) und diese Firma den ukrainischen Staatsangehörigen E. F., geb. …1999, vom 5.5.2022 bis 14.6.2022 als Arbeiter beschäftigt hat (MBA – AS 7).

E. F. ist Kriegsflüchtling und verfügt seit 1.4.2022 über einen Ausweis für Vertriebene (MBA – AS 51).

Der Beschwerdeführer ist für eine große Anzahl von Angestellten verantwortlich. Gerade im Gastronomiebereich war die Fluktuation der Arbeitskräfte im Tatzeitraum besonders stark. Der Beschwerdeführer achtet bei der Neueinstellung immer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weshalb zum Tatzeitpunkt gegen ihn auch keine einschlägigen Vormerkungen hinsichtlich einer Verletzung des AuslBG oder auch des ASVG vorlagen.

Aufgrund der öffentlichen Diskussion und der medialen Berichterstattung, in welcher kommuniziert wurde, dass durch die Aktivierung der EU Massenzustrom-Richtlinie aus der Ukraine vertriebene Personen rasche Unterstützung erhalten und dass ukrainische Arbeitskräfte vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten (bspw. Bericht der Kleinen Zeitung vom 8.7.2022, VGW – ON 6), ging der Beschwerdeführer irrtümlich davon aus, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Voraussetzungen für die Beschäftigung ukrainische Staatsbürger bestünden.

Sofort nachdem der Fehler von ihm erkannt worden war, wurde E. F. abgemeldet, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS gestellt und diese auch letztendlich erteilt.

Der Beschwerdeführer weist einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen das LMSVG, die StVO und das KommunalsteuerG auf (MBA – AS 25 f.)

3. Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MBA“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der o.a. Dienstgeberin blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Angesichts zahlreicher medialer Berichte kurz nach Ausbruch des Krieges und der dadurch ausgelösten Flüchtlingswelle aus der Ukraine ist die damalige öffentliche Diskussion und der damit verbundene Wertewandel hinsichtlich einer bewilligungslosen Beschäftigung von kriegsvertriebenen Ukrainern als allgemein bekannt anzusehen.

Im Übrigen ist die zu Last gelegte Tat durch die Erhebung einer bloßen Strafbeschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem Akt (MBA – AS 25 f.) zu entnehmen.

4. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2020, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, zu verantworten hat, dass diese Firma den ausländischen Staatsangehörigen F. E., geb. …1999, beschäftigt hat, obwohl für den angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4C) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder einen „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Mit BGBl I Nr. 43/2023, in Kraft getreten am 21.4.2023, wurden Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, aus dem Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Dieser Änderung der Bestimmung ging eine längere Diskussion darüber in der Öffentlichkeit und der Politik aufgrund von Kriegsvertriebenen - vornehmlich aus der Ukraine - voran. § 1 AuslBG idF BGBl I Nr. 43/2023 lautet nunmehr:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

[…]

k) Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;

[…]“

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Hiezu gibt es in der Judikatur des VwGH folgende Einschränkungen:

„Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach § 1 Abs. 2 VStG im Lichte seines von § 38 VwGVG geforderten Verständnisses die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach - (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich“ (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).

Dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle eingetretenen Änderungen der Rechtslage im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht erheblich seien, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, welches über § 38 VwGVG die Anwendung des § 1 Abs. 2 VStG gebietet und dieser festlegt, dass die Strafe sich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht, in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Aufgrund des Verweises im § 38 VwGVG muss dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gelten.

Im Gegensatz zu dem vom Vertreter der Amtspartei geltend gemachten Grundsatz, dass nachträgliche Änderungen in Bezug auf eine bestimmte Personengruppe, die ursprünglich den Geltungsbereich des AuslBG unterlegen war, nichts daran ändere, dass diesbezügliche Gesetzesverstöße vor der Änderung weiterhin strafbar bleiben, wenn die Strafbarkeit für alle anderen Gruppen bzw. wie in der Entscheidung des VwGH als „Taten der gleichen Art“ bezeichnet, weiterhin aufrecht bleibe - ein Grundsatz, welcher hinsichtlich der Strafbarkeit von vor Ablauf der Übergangsfrist bewilligungslos beschäftigter kroatischer Staatsangehöriger zur Anwendung gelangte - ist hinsichtlich der gegenständlichen Konstellation festzuhalten, dass bereits zum zur Last gelegten Zeitraum sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Politik die Sinnhaftigkeit der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für kriegsvertriebene ukrainische Staatsangehörige diskutiert wurde und die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen die Früchte dieser Änderung des Wertmaßstabs waren, während im Fall der Übergangsfristen für die Beschäftigung kroatischer Staatsangehöriger apriori festgelegt war, bis zu welchem Zeitpunkt die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung notwendig ist und somit der Ablauf der Übergangsfrist keineswegs eine Änderung des Wertmaßstabs dokumentiert, sondern eine apriori festgesetzte schrittweise Integration kroatischer Staatsangehöriger in den gemeinsamen Arbeitsmarkt, wo selbstverständlich Verstöße gegen diesen Zeitplan, welche vor Ablauf der Übergangsfrist gesetzt wurden, auch nach Ablauf der Übergangsfrist strafbar bleiben mussten, da ansonsten gedroht hätte, dass viele den Ablauf der Übergangsfrist nicht abwarten und damit die vom Gesetzgeber intendierte schrittweise Eingliederung zunichte gemacht worden wäre. Im gegenständlichen Fall geht es hingegen nicht um eine apriori intendierte schrittweise Eingliederung mit Übergangsfristen, sondern eindeutig um eine Änderung des Wertmaßstabes, in dem Sinne, dass die Gesellschaft nach Ausbruch des Ukrainekrieges von Anfang an die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für Kriegsvertriebene nicht mehr als sinnvoll angesehen hat und der Gesetzgeber durch die Änderung der entsprechenden Bestimmungen im AuslBG auf diese Änderung des Wertmaßstabes in der Gesellschaft naturgemäß nur verspätet darauf reagieren konnte.

Die Änderung der Rechtslage – mag sie erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt sein – zeigt klar eine Änderung des zugrunde zu legenden Wertmaßstabs an ein unverändertes Tatbild.

Inhaltlich begründen die Antragsteller ihren parlamentarischen Initiativantrag damit, dass mit der vorgeschlagenen Regelung nun alle verbleibenden arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut werden und dies in Umsetzung des Artikels 12 der Massenzustrom – Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) erfolgt.

Artikel 12 der Richtlinie 2021/55/EG lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten gestatten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z. B. Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einräumen. Es sind die in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen anwendbar.“

Auch diese gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung existierte bereits zum Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Zeitraumes und war das Argument, dass das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für vertriebene Ukrainer richtlinienwidrig sei, Teil der öffentlichen Diskussion, sodass der Ukrainekrieg, und die daraus resultierende Massenflucht zu einem Gesinnungswandel hinsichtlich des Umsetzungsbedarfs für diese Richtlinie und damit einhergehend einen Wandel des Wertemaßstabs für die Strafbarkeit verfahrensgegenständlicher Sachverhalte führte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Österreich hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2021/55/EG säumig war.

Zudem geht der Verfassungsgerichtshof von jenem Inhalt des Art. 7 EMRK aus, den der europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen zuletzt beigelegt hat. Im Lichte dessen gebietet es Art. 7 EMRK, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen (vgl. VfSlg 19.628/2012, 19.957/2015, 20.214/2017).

§ 1 Abs. 2 VStG 1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 ermöglicht somit einen den Anforderungen des Art. 7 EMRK entsprechenden umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen. Ein solcher Günstigkeitsvergleich hat sich nicht ausschließlich auf die materiellen Strafbestimmungen, sondern auf die Rechtslage als solche zu beziehen (vgl. VfSlg 19.957/2015).

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 EMRK davon aus, dass bei Unterschieden zwischen dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Geltung stehenden Strafgesetz und den vor Erlassung der endgültigen Entscheidung erlassenen Strafgesetzen die Gerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche für den Angeklagten am günstigsten sind (s insb. EGMR 17.9.2009 [GK], Fall Scoppola gegen Italien [Nr 2], Appl 10.249/03, Z110).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG) die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung (mehr) bildet.

Da sich die vorliegende Beschwerde jedoch ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil )Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

Ein Rechtsschutzgut, dessen Verletzung in gegenständlicher Konstellation mittlerweile vom Gesetzgeber aufgrund eines bereits zum Tatzeitpunkt in Wandlung befindlichen Wertmaßstabs nachträglich außer Strafe gestellt worden ist, ist von geringer Bedeutung. Auch ist die Intensität seiner Beeinträchtigung aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer aber vor allem aufgrund des bereits zur Tatzeit in Wandlung befindlichen Wertmaßstabs, welchem der Gesetzgeber erst nachträglich durch die Änderung des Gesetzes dahingehend nachkam, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nunmehr keine Verwaltungsübertretung mehr bildet, als gering anzusehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erkennen seines Irrtums umgehend eine Beschäftigungsbewilligung für den ukrainischen Staatsangehörigen beantragte und diese in weiterer Folge auch erteilt wurde, spricht gegen eine Deregulierung des Arbeitsmarktes, Wettbewerbsverzerrung udgl. und für eine geringe Intensität der Beeinträchtigung. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten hätte nur zu einer früheren Erteilung der Beschäftigungsbewilligung geführt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf die Feststellungen zu verweisen, denen zufolge bereits vor Aufhebung der Strafbarkeit der Beschäftigung von Vertriebenen anlässlich der vielen ukrainischen Kriegsflüchtlingen in der öffentlichen Diskussion und über die Medien von einer Zulässigkeit der Beschäftigung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen gesprochen wurde. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einem aus diesem Grunde nachvollziehbaren Irrtum unterlag, dass die Beschäftigung ohne die damals noch notwendige Einholung einer Beschäftigungsbewilligung bereits erlaubt sei, ist angesichts dieser Umstände als ein geringes Verschulden zu qualifizieren.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Dementsprechend ist spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem BF keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

II. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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