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VGW-001/032/13278/2023•LVwG W VGW-001/032/13278/2023
VGW-001/032/13278/2023State Administrative CourtMar 31, 2024
Arzneiware, Einfuhr, Produkt, Einfuhrbestätigung, Vorsatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B. BA, vertreten durch die RA GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010, nach mündlicher Verhandlung am 21. Dezember 2023 und am 28. März 2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die zitierten Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 jeweils mit der Fundstelle "BGBl. I 79/2010" anzuführen sind.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin € 42,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 29. September 2023 hat folgenden Spruch:
"Datum/Zeit: 17.04.2023, 07:03 Uhr
Ort: Wien, C.-Straße(Wohnsitz und
Empfängeradresse) bzw. Wien, D.-Straße
(Kontrollort)
Beschuldigte: A. B.
Sie haben vorsätzlich im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Wien, C.-Straße und somit vom Inland aus, dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallenden Arzneiwaren, nämlich
720 Stück BIOVEA Melatonin Tabletten (Melatonin 5mg) dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf
per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche durch den Versender E., ..., Vereinigte Staaten von Amerika aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung per Postversand durch die Österreichische Post am 17.04.2023, um 07:03 Uhr in das Bundesgebiet eingeführt und vom Zollamt Österreich, Zollstelle Wien, im Postverteilzentrum D.-Straße, Wien entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010, wonach die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 21 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 210,00
8 Stunden
§ 21 Abs.1 Zif. 1 erster Strafsatz Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010 in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 231,00
[…]
II. VERFALL
Die folgenden Gegenstände werden gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung für verfallen erklärt:
720 Stück BIOVEA Melatonin Tabletten (Melatonin 5 mg) dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf"
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie vorsätzlich eine Arzneiware aus den USA nach Österreich ohne Einfuhrbescheinigung eingeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe angenommen, dass sich die von ihr über eine "deutsche Webseite" bestellten Tabletten bereits in der EU befunden hätten. Zudem sei der Beschwerdeführerin allenfalls ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010, nicht aber gegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010 vorzuwerfen; ein solcher Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 stelle keine strafbare Verwaltungsübertretung gem. § 21 AWEG 2010 dar. Die anderslautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2019/10/0004) sei verfassungswidrig, wie sich im weiteren Verfahren herausstellen werde.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21. Dezember 2023 und am 28. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernommen wurde und der Amtssachverständige sein schriftlich erstattetes Gutachten erläuterte. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführerin verzichtet.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschwerdeführerin bestellte von Wien aus über ihr Mobiltelefon an die Adresse Wien, C-Straße, über die Webseite eurovital.com vier Packungen zu je 180 Tabletten des Produkts "Biovea Melatonin 5 mg". Der Versand dieser Bestellung erfolgte aus Phoenix in den Vereinigten Staaten von Amerika. Für die Einfuhr der Ware wurde keine Einfuhrbestätigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 ausgestellt.
Auf der Website von Eurovital wurde zum Bestellzeitpunkt in den Rubriken "Kontakt" und "Über uns" auf den Firmensitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Versand "über verschiedene Lagerhäuser auf der ganzen Welt" hingewiesen. Auf der Webseite von Eurovital fand sich zum Zeitpunkt der Bestellung in der Rubrik "Internationales Versenden" folgende Passage:
"[…] Die Zollbestimmungen sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Wenden Sie sich daher an Ihr örtliches Zollamt oder an die Steuerbehörde, um Informationen zu den von Ihnen bestellten Produkten zu erhalten. Wenn Sie bei Eurovital.com bestellen, gelten Sie als registrierter Importeur und müssen die Gesetze und Vorschriften des Landes einhalten, in dem Sie die Waren erhalten. Wir können nicht für Steuern, Abgaben, Zölle, Geldbußen oder Quarantänegebühren oder Paketlagergebühren haftbar gemacht werden, die von Ihrem örtlichen Zollamt erhoben werden. Darüber hinaus ist Eurovital.com nicht verantwortlich für Pakete, die vom Zoll zurückgehalten, beschlagnahmt oder verspätet wurden. Es liegt in der vollen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die für den persönlichen Import bestellten Produkte von seiner Zollagentur zugelassen werden. […]"
Die Webseite eurovital.com konnte zum Bestellzeitpunkt in verschiedenen Sprachen dargestellt werden; in der Kopfzeile der Webseite waren verschiedene Nationalflaggen angezeigt, die eine Sprachauswahl in der jeweiligen Landessprache ermöglichten. Die Beschwerdeführerin verwendete bei der Bestellung die deutschsprachige Version der Webseite mit der Adresse www.eurovital.com/de, die Zahlung erfolgte in Euro.
Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Bestellung nicht bei Eurovital erkundigt, von wo aus der Versand erfolgen werde. Sie hat sich auch nicht bei den österreichischen Zollbehörden oder der belangten Behörde über allfällige Einfuhrbeschränkungen der gegenständlichen Ware informiert.
Die von der Beschwerdeführerin bestellte Ware enthält den Wirkstoff Melatonin, welches als anderes Hormon als Reinstoff der Position 2937 9000 zuzuweisen ist. Melatonin ist ein natürlich vorkommendes, aber auch synthetisch herstellbares, Hormon aus der Gruppe der Psycholeptika und wird im pharmazeutischen Bereich wegen seiner schlaffördernden Wirkung eingesetzt. Bei der gegenständlichen Ware enthält eine Kapsel eine Dosis von 5 mg Melatonin.
Die gegenständliche Ware wird auf der Webseite eurovital.com mit seiner schlaffördernden Wirkung angepriesen und soll demnach die Schlafqualität verbessern, Schlafstörungen bekämpfen und "Jet Lag" bekämpfen.
Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Ware wegen dieser schlaffördernden Wirkung für ihre Schwiegermutter bestellt, weil diese auf Grund eines Medikamentenmangels raschen Ersatz für ein Schlafpräparat benötigte und ein der Beschwerdeführerin in der Apotheke angebotenes Melatoninprodukt der Beschwerdeführerin zu teuer war.
Bei der Beschwerdeführerin liegen durchschnittliche Verhältnisse und keine Sorgepflichten vor. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, Einholung eines schriftlichen Amtssachverständigengutachtens und Erläuterung dieses schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen über den von der Beschwerdeführerin getätigten Bestellvorgang ergeben sich aus deren eigener glaubhafter Schilderung in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat zudem eine Bestellbestätigung vorgelegt, aus der sich die bestellte Ware zweifelsfrei erkennen lässt. Die Feststellungen zu den Angaben auf der Webseite eurovital.com ergeben sich aus vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszügen dieser Webseite, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden (Beilagen ./1 und ./2 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin hat den Inhalt der Webseite nicht bestritten. Wenngleich nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Webseite zum Zeitpunkt der Bestellung den exakt selben Inhalt aufgewiesen hat und zwischenzeitig das Design der Webseite verändert wurde, kann auf Grund des zeitlichen Nahebezugs des Abrufs der Inhalte durch das Verwaltungsgericht Wien zur Bestellung (dazwischen lagen etwa sieben Monate) von einem weitgehend deckungsgleichen Inhalt ausgegangen werden.
Die Feststellungen zum Ort der Versendung der getätigten Bestellung ergeben sich aus der vom Zollamt dokumentierten Absenderadresse der beschlagnahmten Sendung.
Die Feststellungen zu den spezifischen Wirkungen des Hormons Melatonin, dessen Einsatz und dessen Einstufung als Reinstoff beruhen auf den auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. F. in seinem schriftlich erstatteten Gutachten bzw. den dazu erstatteten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Diese Wirkungsweise entspricht im Übrigen den auf der Webseite eurovital.com genannten spezifischen Eigenschaften der Ware (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll).
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aktenlage, zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 – AWEG in seiner Stammfassung BGBl. I 79/2010 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
[…]
c)Waren der Position 3004,
[…]
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
[…]
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
[…]
Fernabsatz
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
[…]
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann."
2. Die Beschwerdeführerin setzte die angelastete Tathandlung, nämlich die Bestellung der gegenständlichen Ware im Internet, von ihrem Mobiltelefon in Wien aus, der Tatort liegt daher in Wien und die belangte Behörde war für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit bei Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050; 27.2.2019, Ra 2018/10/0175).
Durch die genaue Angabe des Inhalts der Bestellung, der Bestelladresse und des Datums der Entdeckung der Sendung bei den österreichischen Zollbehörden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die angelastete Tat in Hinblick auf § 44a VStG zudem so ausreichend präzise konkretisiert, dass die Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; es besteht kein Zweifel daran, wofür die Beschwerdeführerin bestraft worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis aus der ständigen Rechtsprechung unter vielen VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066, mwN).
3. Seitens der Beschwerdeführerin wird in Zweifel gezogen, dass es sich bei der von ihr bestellten Ware um eine Arzneiware im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 handelt, die der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, zu unterstellen sei. Es handle sich vielmehr um ein Nahrungsergänzungsmittel, welches der "Unterposition 2016 98" zuzuordnen sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist für die Einreihung der Erzeugnisse in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur des Anhang I der Verordnung 2658/87 (ab hier: KN) zu prüfen, ob diese eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können (EuGH 30.4.2014, Nutricia, C 267/13).
Die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (EuGH 17.02.2016, Salutas Pharma, C 124/15).
Zur Position 3004 der KN hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen entschieden, dass "Arzneiwaren" im Sinne dieser Position Erzeugnisse sind, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind. Zum anderen hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Darbietung solcher Erzeugnisse in dosierter Form oder ihre Aufmachung für den Einzelverkauf, wie schon aus dem Wortlaut der Position 3004 hervorgeht, eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist (vgl. das zu Melatoninkapseln ergangene Urteil EuGH 9.1.2007, Juers Pharma, C40/06).
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Wirkung der von der Beschwerdeführerin bestellten Ware auf dem Hormon Melatonin beruht und diesem eine schlaffördernde Wirkung zukommt. In diesem Sinne werden melatoninhaltige Produkte auch therapeutisch eingesetzt. Nach den Erläuterungen zur KN der Europäischen Union entfaltet jedenfalls eine Tagesdosis von 2 mg Melatonin eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung (vgl. die Erläuterungen ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1, in der zum Tatzeitpunkt publizierten Fassung ABl. C 248 vom 24.7.2019, S. 3).
Vor diesem Hintergrund bestehen für das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen Ware um eine solche der Position 3004 iSd Verordnung 2658/87 handelt und damit der Begriff der Arzneiware iSd § 2 Abs. 1 lit. c AWEG 2010 erfüllt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 wäre für die Einfuhr dieses Produkts eine Einfuhrbestätigung erforderlich gewesen, die im Beschwerdefall nicht vorlag. Durch die Bestellung der Ware im Internet und der darauf fußenden Versendung der Ware ist die Einfuhr der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Das objektive Tatbild des § 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist damit erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist das angelastete Delikt nicht einzig unter § 17 Abs. 1 AWEG 2010 zu subsummieren und mit keiner Strafsanktion zu belegen. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AWEG 2010 stehen nämlich zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Es bedarf daher nicht der Annahme, dass § 17 Abs. 1 AWEG 2010 der Regelung des § 3 Abs. 1 AWEG 2010 derogierte. Davon ausgehend ist ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 als auch § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht, im Grunde des § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 strafbar, wenngleich das AWEG 2010 einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht (VwGH 27.2.2019, Ro 2019/10/0004; 25.10.2023, Ra 2023/10/0401).
4. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde eine vorsätzliche Tatbegehung angelastet. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorsätzliches Verhalten und sieht allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung verwirklicht, weil sie über den Ort der Versendung nicht Bescheid wusste und als Verbraucherin auf Grund der deutschsprachigen Webseite sowie der Zahlung in Euro davon ausgehen konnte, dass der Versand des bestellten Produkts aus der Europäischen Union erfolgte. Zudem fehle es am Vorsatz, dass es sich bei dem eingeführten Produkt um eine Arzneiware gehandelt habe, weil auch "bei den Experten die Frage der Einstufung" des gegenständlichen Produkts in die Position 3004 "umstritten" sei.
4.1. Vorsätzliches Handeln setzt zumindest voraus, dass die Täterin die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (siehe zum bedingten Vorsatz § 5 Abs. 1 erster Satz StGB). Die Täterin muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059).
4.2. Im Beschwerdefall steht nun fest, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge der von ihr getätigten Bestellung gerade darauf ankam, die von ihr bestellte Ware in das Bundesgebiet einzuführen. Fraglich ist aber, ob sich der Vorsatz auch auf die Tatbestandsmerkmale der Einfuhr von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes iSd § 2 Z 4 AWEG 2010 und auf die Qualifikation des Produkts als Arzneiware iSd § 2 Z 1 AWEG 2010 erstreckte.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei von einem Versand der Ware "aus Europa" ausgegangen, weil die Webseite deutschsprachig gewesen sei, und habe "umliegende Länder" wie Deutschland oder die Niederlande als Versandort vermutet. Die Beschwerdeführerin ist also ihren eigenen Angaben nach davon ausgegangen, dass die Ware nicht im Bundesgebiet erworben, sondern erst aus einem Drittstaat in dieses eingeführt wird. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien musste sie auf Grund der Ausgestaltung der von ihr für die Bestellung verwendeten Webseite davon ausgehen, dass ein Versand auch von einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen konnte. So hat die Adresse der Webseite die üblicherweise von Anbietern in den USA verwendete Endung .com verwendet. Dass der Beschwerdeführerin eine deutschsprachige Übersetzung unter Hintanstellung der Endung .com/de angezeigt wurde, kann bei einem durchschnittlichen Betrachter noch nicht die berechtigte Erwartung auslösen, dass es sich jedenfalls um einen Anbieter und Versender aus dem deutschsprachigen Raum handeln muss, da im Geschäftsverkehr im Internet regelmäßig (oft automatisiert) übersetzte Inhalte aufscheinen, um den potentiellen Kundenkreis zu erweitern. Zudem waren auf der Webseite eurovital.com/de in der Kopfzeile unterschiedliche Nationalflaggen ersichtlich, was darauf schließen lässt, dass diese Webseite in allen möglichen Sprachen dargestellt werden konnte.
Über die unmittelbar von der Startseite aus anwählbaren Rubriken "Kontakt" und "Über uns" war zudem klar ersichtlich, dass sich der Firmensitz des Absenders in den USA befand, dass der Versand von "Lagerhäusern auf der ganzen Welt" erfolgen konnte und sich die Bestellerin bei den nationalen Zollbehörden über die Zulässigkeit einer Einfuhr bestellter Produkte informieren sollte. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht alle Inhalte der Webseite vor Abgabe der Bestellung gelesen haben mag, musste sie es jedenfalls auf Grund der Endung der Adresse der Webseite und den unterschiedlichen Sprachoptionen ernsthaft für möglich gehalten haben, dass hier ein Versand von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen konnte. Indem sie diesen Umstand hingenommen und sich nicht näher damit beschäftigt hat, hat sich die Beschwerdeführerin mit der Verwirklichung einer solchen Einfuhr abgefunden. Auf diese Beurteilung des Handelns der Beschwerdeführerin haben die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rechte als Verbraucherin, auf deren Bestand sie bei der Bestellung möglicherweise vertraute, keinen Einfluss, weil durch Verbraucherschutzbestimmungen der Umfang der im Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 normierten Verpflichtungen nicht eingeschränkt wird und die Beschwerdeführerin auch als Verbraucherin nicht davon ausgehen konnte, dass § 3 Abs. 1 AWEG 2010 in diesem Fall nicht zur Anwendung komme.
4.4. Die Beschwerdeführerin bestellte die gegenständliche Ware ganz bewusst als Ersatz für ein von ihrer Schwiegermutter üblicherweise als Medikament verwendetes Schlafpräparat und wollte eine günstigere Variante gegenüber einem ihr in der Apotheke angebotenen Präparat erwerben. Angesichts dieser Umstände musste die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich halten, dass es sich bei der bestellten Ware um eine Arzneiware iSd Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 handelt, zumal die Beschwerdeführerin das Produkt ja gerade wegen der angepriesenen therapeutischen Wirkungen bestellte. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund unterschiedlicher Expertenmeinungen davon ausgegangen wäre, dass es sich um keine Arzneiware handelt, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben. Die Einstufung der gegenständlichen Ware als eine solche der Position 3004 im Sinne der Verordnung Nr. 2658/87 ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien angesichts der Erläuterungen zur KN der Europäischen Union und der zu einem vergleichbaren Produkt ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zudem eindeutig zu bejahen. Dass die Beschwerdeführerin auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW 2.10.2022, VGW-001/042/8466/2022), aus dem mitunter eine andere rechtliche Bewertung abzuleiten sei, vertraut hat, hat sie in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bei Zweifeln über die Qualifikation der von ihr bestellten Ware als Arzneiware iSd § 2 Z 1 AWEG 2010 entsprechende Erkundigungen bei der dafür zuständigen Behörde einholen müssen. Indem sie sich mit der Qualifikation der von ihr bestellten Ware als Arzneiware iSd § 2 Z 1 AWEG 2010 nicht näher befasst und diese Ware gerade wegen ihrer therapeutischen Wirkung als Ersatz für ein Medikament bestellt hat, musste sie die Qualifikation der Ware als Arzneiware iSd § 2 Z 1 AWEG 2010 jedenfalls ernsthaft für möglich halten und hat sich damit abgefunden.
4.5. Der bedingte Vorsatz der Beschwerdeführerin erstreckte sich somit auf alle für die ihr angelastete Verwaltungsübertretung wesentlichen Tatbestandsmerkmale und hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht vorsätzliches Verhalten vorgeworfen.
5. Das angefochtene Straferkenntnis ist damit dem Grunde nach zu bestätigen, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Normzitate des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 sind dabei auf die im Beschwerdefall anwendbare Stammfassung zu konkretisieren.
6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
6.2. Im Beschwerdefall ist gem. § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 als Strafrahmen eine Geldstrafe bis zu € 3.600,— zu verhängen. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
6.3. Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführerin vorsätzliches Verhalten anzulasten, es liegt durchschnittliches Verschulden vor. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, ein entsprechendes Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zu erwerben oder sich vor der Einfuhr um eine Einfuhrbescheinigung zu bemühen. Auf Grund des durchschnittlichen Verschuldens scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein aus. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der kontrollierten Einfuhr von Arzneiwaren in den Europäischen Wirtschaftsraum beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).
Schätzungshalber ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde bereits strafmildernd berücksichtigt. In Anbetracht all dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
7. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde gem. § 21 Abs. 3 AWEG 2010 der Verfall der von der Beschwerdeführerin bestellten Waren ausgesprochen. Nach dieser Bestimmung können Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind angesichts des der Beschwerdeführerin anzulastenden vorsätzlichen Verhaltens im Beschwerdefall erfüllt, der ausgesprochene Verfall ist daher zu bestätigen.
8. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 20% der verhängten Geldstrafe, das sind im Beschwerdefall € 42,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei den aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob das angelastete Verhalten nach § 3 Abs. 1 AWEG 2010 zu bestrafen ist, und zum Tatort der Verwaltungsübertretung an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im Übrigen haben sich in Zusammenhang mit der Qualifikation der gegenständlichen Ware als Arzneiware und der Vorsätzlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin Fragen der Beurteilung des Einzelfalls gestellt, denen keine über den Beschwerdefall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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