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Verwaltungsübertretung, Auskunftsverfahren, örtliche Zuständigkeit, Übermittlungspflicht, Handelsstatistik, Daten, Register, UID-Nummer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerden des Herrn Ing. Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, C., D.-straße, gegen 1) das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, GZ: MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistischen Gesetz (HStG) iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates, 2) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, Zl. MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistisches Gesetz (HStG) iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004, ABI L 102 v. 07.04.2004, 3) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, GZ: MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistischen Gesetz (HStG) iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates, 4) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, Zl. MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistisches Gesetz (HStG) iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004, ABI L 102 v. 07.04.2004, 5) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, Zl. MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistischen Gesetz (HstG) i.V.m. Artikel 7 der Verordnung (EG) des Europ. Parl. u.d. Rates v. 31.03.2004, 6) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, Zl. MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistisches Gesetz (HStG) iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004, ABI L 102 v. 07.04.2004, 7) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, GZ: MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistischen Gesetz (HStG) iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates und 8) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - Expositur E., vom 25.09.2023, Zl. MBA/.../2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistischen Gesetz (HstG) i.V.m. Artikel 7 der Verordnung (EG) des Europ. Parl. u.d. Rates v. 31.03.2004
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Dies mit der Maßgabe, dass diese jeweils wie folgt zu lauten haben: „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 und 4 iVm. § 9 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 1 HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2021 iVm. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl L 327/1 vom 17.12.2019.“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,- (EUR 10 je Straferkenntnis) (das sind 20% der verhängten Geldstrafe und) zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die F. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die haftungsbeteiligte Gesellschaft wurde mit mehreren Schreiben für die Monate Jänner bis August 2022 aufgefordert die nach dem HStG 1995 erforderlichen Daten an die Statistik Austria zu übermitteln.
Vor diesem Hintergrund ergingen mehrere Aufforderungen an die BH G., entsprechende verwaltungsstrafverfahren nach dem HStG 1995 gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, da von der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Rahmen der Meldungen nie die UID-Nummer von deren Handelspartnern mitgeteilt wurde.
In der Folge ergingen von dieser mehrere Strafverfügungen und Straferkenntnisse, welche jeweils mit Einspruch bzw. Beschwerde bekämpft wurden.
Das Landesverwaltungsgericht H. behob dann in der Folge mit Erkenntnis vom 03.02.2023 die dort anhängigen Straferkenntnisse, mangels örtlicher Zuständigkeit der BH G..
Nach Abtretung durch die BH G. erließ der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) neuerlich Straferkenntnisse in den zuvor genannten Angelegenheiten, welche wiederum mit Beschwerden bekämpft wurden.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 07.02.2024 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach Außen Berufener der F. GmbH. Diese Gesellschaft ist ihren Verpflichtungen zu Erstattung der Meldungen nach dem Handelsstatistischen Gesetz 1995 für die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August 2022 trotz mehrmaliger Aufforderung hierzu durch die Statistik Austria nicht nachgekommen. Es wurden demgemäß für die genannten Monate keine richtigen und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten über innergemeinschaftliche Warenverkehre der Bundesanstalt für Statistik übermittelt, obwohl die F. GmbH am Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt und daher zur Übermittlung verpflichtet ist. Dies, da von Seiten der F. GmbH die UID-Nummern ihrer Handelspartner im Rahmen der Meldungen nicht bekanntgegeben wurden. Die F. GmbH überschreitet mit ihrem EU-Warenverkehr den Schwellenwert der Handelsstatistikverordnung 2022 und wäre daher zu entsprechenden Meldungen nach dem HStG 1995 verpflichtet gewesen.
Für den Berichtsmonat Jänner 2022 ergingen mit 23.02.2022 und 29.03.2022 (zugestellt am 30.03.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat Februar 2022 ergingen mit 20.03.2022 und 03.05.2022 (zugestellt am 09.05.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat März 2022 ergingen mit 26.04.2022 und 31.05.2022 (zugestellt am 07.06.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat April 2022 ergingen mit 24.05.2022 und 05.07.2022 (zugestellt am 08.07.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat Mai 2022 ergingen mit 28.06.2022 und 02.08.2022 (zugestellt am 03.08.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat Juni 2022 ergingen mit 26.07.2022 und 30.08.2022 (zugestellt am 31.08.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat Juli 2022 ergingen mit 23.08.2022 und 04.10.2022 (zugestellt am 07.10.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
Für den Berichtsmonat August 2022 ergingen mit 27.09.2022 und 02.11.2022 (zugestellt am 07.11.2022) Urgenzen zur Vornahme der Meldung für diesen Monat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers im Rahmen der F. GmbH ergeben sich zum einen aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auch einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.
Jene zur Pflicht der F. GmbH aufgrund ihres EU-Warenverkehrs Meldungen nach dem HStG 1995 und den Verordnungen der europäischen Union zu erstellen aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und wurde dies von Seiten des Beschwerdeführers auch nie bestritten.
Jene zu den Zustellungen der Schreiben und Urgenzen der Statistik Austria ebenfalls aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.02.2024.
Jene dazu, dass die Meldungen nicht vollständig erstattet worden sind, da in diesen die UID-Nummern der Handelspartner des Beschwerdeführers fehlten aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auch den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.02.2024.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit ist zunächst entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf die reichhaltige Judikatur des VwGH zu Auskunftsverfahren zu verweisen, wonach als Tatort der Sitz der die Auskunft begehrenden Stelle gilt (VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156; 17.10.2018, Ra 2017/02/0267). Daher im gegenständlichen Fall Wien, bedingt durch den Sitz der Statistik Austria als nach dem Handelsstatistischengesetz auskunftbegehrender Stelle. Dies auch vor dem Hintergrund, als im Anwendungsbereich des HStG 1995, anders als bspw. im BundesstatistikG keine spezifische Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit getroffen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 HStG 1995 sind Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden.
Gemäß § 2 Abs. 1 HStG 1995 hat die handelsstatistische Anmeldung, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
Gemäß § 4 leg. cit. ist die Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit hat das nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
a)Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
b)vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
c)Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
d)Jahr und Monat der Registereintragung;
e)Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
f)die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
Ebenfalls bestimmt Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, dass bei den zu erhebenden statistischen Daten, auch die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde zu erfassen ist.
Bereits nach Art. 338 Abs. 1 AEUV haben das europäische Parlament und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken zu beschließen. Diese Kompetenz besteht dabei bereits seit dem Vertrag von Amsterdam im damaligen Art. 285 EGV (Vgl. Thun-Hohenstein, Der Vertrag von Amsterdam [1997] 95).
Somit findet sich sowohl im nationalen Recht, als auch im Recht der europäischen Union eine Rechtsgrundlage zur Erhebung der UID-Nummer. Obiter dicta sei dabei angemerkt, dass sich auch in der Vorgängerverordnung VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates in deren Art. 9 Abs. 1 lit. a ebenfalls eine korrespondierende Rechtsgrundlage für die Erhebung der UID-Nummer vorhanden war.
Zum Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreter ist zum einen festzuhalten, dass sich weder aus der EBS Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 eine Einschränkung der zu erhebenden Daten ergibt, noch, dass eine solche aus dem Argument des Aufwandes für den Meldenden resultieren würde. Dies auch vor dem Hintergrund, als nicht ersichtlich ist worin der Mehraufwand für den Beschwerdeführer liegen sollte, da diesem ja bereits aus seinen geschäftlichen Beziehungen die entsprechenden UID-Nummern seiner Kontraktpartner bekannt sind. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der F. GmbH um ein Unternehmen handelt, welches nicht nur europaweit, sondern auch international in Drittstaaten tätig ist und demgemäß am globalen Warenverkehr teilnimmt (Vgl. auch Referenz - F. GmbH). Da durch diese Gesellschaft in der Folge auch die Schwellenwerte der Handelsstatistikverordnung 2022 überschritten werden, stellt das von dieser betriebene Unternehmen ein solches mit einer nicht unwesentlichen Größe dar. Vor diesem Hintergrund vermag nun aber der Einwand des zu hohen administrativen Aufwandes bei der Eingabe der UID-Nummern der Vertragspartner nicht zu überzeugen, da ein Unternehmen dieser Größe zwangsläufig über einen entsprechenden Verwaltungsapparat verfügen wird und verfügen muss, da andernfalls bereits eine entsprechende und qualitativ hochwertige Kundenbetreuung nicht möglich wäre. Damit ist für das erkennende Gericht aber nicht ersichtlich, inwiefern durch die Hinzunahme eines einzigen Datums, welches noch dazu wie davor ausgeführt wurde leicht verifizierbar ist, ein unverhältnismäßiger administrativer Aufwand für die F. GmbH entstehen sollte (Vgl. auch Wollmann in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV [2020] Art. 338 AEUV Rz 6 mit der dort zitierten Judikatur des EuGHs). Auch das Argument des Datenschutzes, welches noch dazu dem Grunde nach unsubstantiiert verbleibt und nur in Bausch und Bogen in den Raum geworfen wurde, vermag dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch zu verhelfen, da es sich zwar bei der UID-Nummer um ein personenbezogenes Datum handelt, jedoch durch § 11 Abs. 1 lit. c HStG 1995 und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken mehrere Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO bestehen. Hieran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass die UID-Nummern aus prophylaktischer Sorge vor einem etwaigen Data Breach (zu dieser Begrifflichkeit siehe auch Holzer/Kunesch, Datenschutzrecht, in Aigner et. Al., Besonderes Verwaltungsrecht4 [2023] 686 ff.; Wilhelm-Robertson in Sydow/Marsch (Hrsg.), DS-GVO/BDSG3 [2022] Art. 33 Rn. 7 ff.) bei der Statistik Austria oder der Eurostat nicht weitergeleitet worden sind, da in diesem Fall von Behörden und anderen staatlichen Stellen niemals Daten erhoben werden dürften, da ein Data Breach nie 100% ausgeschlossen werden kann; was aber dazu führen würde, dass mangels Erhebung und Verarbeitung von Daten durch staatliche Stellen auch deren Tätigkeit nicht effektiv ausgeübt werden könnte. Dabei sei auch darauf hingewiesen, dass die Statistik Austria im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Statistikgeheimnis nach § 17 Bundesstatistikgesetz 2000 und somit auch strengsten Zweckbindungen im Bereich der Verarbeitung (Auswertung) von personenbezogenen Daten und auch hinsichtlich einer etwaigen Weitergabe an Dritte diesen besonderen Kautelen unterliegt. Zuletzt sei noch darauf verwiesen, dass die F. GmbH ihrerseits durch die Erhebung der UID-Nummern keine Verletzung im Schutz personenbezogener Daten geltend machen kann, da diese als juristische Person zum einen nicht in den Schutzbereich der DSGVO fällt (Vgl. dazu Heißl in Knyrim (Hrsg.), DatKomm [2018] Art. 2 Rz 20) und zum anderen die erhobenen personenbezogenen Daten (UID-Nummern), nicht solche der F. GmbH selbst sind, sodass diese hier auch in keinen subjektiven Rechten verletzt sein kann (Vgl. Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] § 1 DSG Rz 3 ff.). Vor diesem Hintergrund würde auch ein Referenzieren auf § 1 DSG ausscheiden.
Aus alledem ergibt sich nun, dass die F. GmbH auch die UID-Nummern ihrer Geschäftspartner auf der Basis des HStG 1995 und der der Verordnung VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken übermitteln hätte müssen. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen wurde somit erfüllt.
Das österreichische Verwaltungsstrafrecht kennt nun seinerseits, abseits bestimmter Ausnahmekonstellationen (Bspw. § 99d BWG, § 62 Abs. 1 DSG), keine direkte Strafbarkeit juristischer Personen, sondern sieht § 9 Abs. 1 VStG vielmehr eine solche der zur Vertretung nach außen berufenen Organe vor, womit es zu einer Übertragung der Verantwortlichkeit auf diese kommt (Vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] § 5 Rz 3 ff.; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1033; Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 7 VStG – offene Fragen, in Jabloner/Kucsko-Stadlmayer/Muzak/Perthold-Stoitzner/Stöger (Hrsg.), Vom praktischen Wert der Methode FS Mayer [2011] 791). Es kommt sohin zu einem Wechsel im Adressatenkreis (Vgl. Kalss, Die Übernahme von verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafen durch die Gesellschaft, GesRZ 2015, 78; Julcher, Hans Kelsens „Über Staatsunrecht“ und das Problem der Strafbarkeit juristischer Personen, in Jabloner [Hrsg.], 150 Jahre Wiener Juristische Gesellschaft [2017] 145).
Im gegenständlichen Fall besteht sohin eine Verantwortung der zur Vertretung der F. GmbH nach außen berufenen Organe, sohin des Beschwerdeführers als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Gesellschaft.
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Handelsstatistischengesetz 1995 verpflichtet war, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall ist gemäß § 23 Abs. 1 HStG 1995 ein Strafrahmen im Falle der Erstbegehung von bis zu EUR 1.700,- heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit dem HStG 1995 zu verhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse daran, dass die Handelsstatistiken richtig und vollständig erstattet werden geschädigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweisen sich die in den angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen, zumal diese im unteren Bereich des Strafrahmens von EUR 1.700,- angesiedelt sind, als schuld- und tatangemessen und der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt keine Folge zu geben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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