LVwG W VGW-111/072/15266/2022; VGW-111/V/072/15269/2022

VGW-111/072/15266/2022; VGW-111/V/072/15269/2022State Administrative CourtJan 4, 2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Nachbar, subjektiv-öffentliche Rechte, Klimageräte, Luftwärmepumpen, Schallimmissionen, Beurteilungspegel, Planungswert, Gutachten, Abweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/072/15266/2022; VGW-111/V/072/15269/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.072.15266.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der A. GmbH und der B., beide vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, in Wien, G.-markt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung I, vom 04.11.2022, Zl. MA37/...-2021-1, mit welchem gemäß § 61 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung für Anlagen (Klimaanlage, Wärmepumpe) auf dem Dach des im Betreff genannten Gebäudes erteilt wurden,

zu Recht e r k a n n t :

I.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die schalltechnischen Stellungnahmen vom 11.12.2021 und vom 22.06.2023 des Herrn Mag. H., wie sie der Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. I. vom 7.9.2023 zu Grunde liegen, bzw. die darin angeführten Werte für Schallemission, Schalldämmung und Schallimmission Teil des Projektes sind. Ihre Einhaltung ist daher für den konsensgemäßen Gebrauch der verfahrensgegenständlichen Geräte Voraussetzung.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 20.1.2021 suchte die J. (in der Folge: Bauwerberin) um Bewilligung des Austausches bzw. der Montage neuer Klimageräte sowie zweier Luftwärmepumpen am Dach des Gebäudes in Wien, C.-gasse 13, an.

Mit Schreiben vom 2.4.2021 erfolgte die Verständigung der Nachbarn gemäß § 70 Abs. 2 BO. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde der A. GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin 1) laut aktenkundigem Rückschein am 7.4.2021 zugestellt.

Mit E-Mail vom 12.4.2021 erhob Herr Dr. K. L. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 Einwendungen dahingehend, dass er gegen jede weitere Belästigung durch den Nachbarn sei. Die Klimaanlagen würden ausweislich der Akteneinsicht durch einen Architekten nicht erweitert, sondern nur die bestehende Holzeinfassung durch eine andere ersetzt; diese sei besser schalldämmend, weil auch noch zwei Wärmepumpen angebracht würden.

Es sei ihm unverständlich, weshalb alle diese Installationen an der Grundgrenze passieren und zu erheblichen Emissionen geführt hätten, was zu Protesten seiner Mieter geführt habe. Daraus hätten Mietnachlässe resultiert und eine erhebliche Schädigung. Er verlange daher, dass alle zukünftigen Anlagen so weit von seiner Liegenschaft entfernt angebracht würden, wie möglich.

Er stellte weiters mehrere Fragen dahingehend, ob es zusätzliche Anlagen gebe und welche Emissionen diese verursachen würden, ob die neue Schallschutzdämmung größer sei, als die bisherige, warum diese Anlagen nicht in einigem Abstand zu seinen Terrassen angebracht werden könnten und warum ein Zaun angebracht worden sei, der die Aussicht von den Terrassen massiv beeinträchtige bzw. ob dieser Zaun überhaupt genehmigt sei.

Mit Schreiben vom 27.4.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin als Erstbeschwerdeführerin und die B. als Zweitbeschwerdeführerin weitere Einwendungen an die Behörde. Sie führten darin aus, dass die beantragten 14 Klimaaußengeräte und die zwei Wärmepumpen unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze zur benachbarten Liegenschaft in Wien, C.-gasse 11, gelegen seien. Die Beschwerdeführerinnen seien Miteigentümerinnen der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 11, ident E.-gasse 4 und 6, EZ …2, KG F.. Diese Liegenschaft sei zu der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 13, ident D. 2 und M.-gasse 8, EZ …3, KG F., auf der die verfahrensgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, benachbart gemäß § 134 Abs. 3 BO.

In der Folge zitieren die Beschwerdeführerinnen die Bestimmungen § 134a Abs. 1 BO und § 117 BO.

Es bestünden bereits 12 Stück Klimaaußengeräte am Dach unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerinnen. Die von diesen ausgehenden Schallemissionen hätten bereits zu massiven Belästigungen der Nutzer des Gebäudes der Beschwerdeführerinnen geführt. Diese hätte sich bei den Beschwerdeführerinnen als Vermieterinnen beschwert und es sei zu Mietzinsminderungen gekommen.

Die Lärmemissionen seien nicht ortsüblich und würden vor allem die Nachtruhe der Bewohner stören.

Durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen würde es in Verbindung mit den bereits vorhandenen zu einer massiven Verschlechterung der ohnehin schon problematischen Lärm- bzw. Schallsituation kommen. Dies würde auf der Versetzung der 12 Klimaaußengeräte um ein Stockwerk nach oben und der großen Anzahl an Geräten sowie der Errichtung an der gemeinsamen Grundgrenze und der Anbringung eines Schallschirmes mit einer Abschrägung zum Nachbarhaus beruhen. Damit würden die Schallemissionen die Bewohner des Hauses der Beschwerdeführerinnen treffen.

Hinzuweisen sei darauf, dass die Verständigung gemäß § 70 Abs. 2 vom 2.4.2021 14 Klimaaußengeräte und zwei Außeneinheiten der Wärmepumpe beinhalten würde, im schalltechnischen Gutachten vom 12.1.2021 sei nur von 12 Klimaaußengeräten und zwei neu aufgestellten Luftwärmepumpen die Rede. Diesbezüglich bestünde ein Widerspruch.

Für den Fall der Bewilligung werde ein Betriebsverbot der Anlagen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr angeregt. Beantragt werde der Versagung der beantragten Bewilligung und die Erteilung eines Auftrags zur Entfernung der offenbar bereits vor der behördlichen Bewilligung aufgestellten 12 Klimaaußengeräte.

Am 6.7.2021 wurde von der Behörde eine Büroverhandlung durchgeführt, an der u.a. Vertreter der Bauwerberin und der Beschwerdeführerinnen sowie eine Mitarbeiterin der MA 22 – Lärm teilnahmen.

Die Bauwerberin gab unmittelbar vor der Verhandlung eine Stellungnahme ab, in der sie vorbringt, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Einwendungen nicht konkret geltend machen würden, dass das Projekt die baurechtlichen Vorschriften nicht einhalten würde. Gemäß § 116 Abs. 1 letzter Satz sei bei der Beurteilung, ob Nachbarn durch Schallemissionen belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet würden, auch die Lage des Bauwerks zu berücksichtigen.

Die Liegenschaft, auf der die verfahrensgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, weise die Widmung Bauland – gemischtes Baugebiet auf. Laut § 6 Abs. 8 BO dürften Anlagen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeiführen. Da die Einwenderinnen eine Bezugnahme auf diese Widmung unterlassen hätten, stehe in Frage, ob die Einwendungen überhaupt ausreichend konkret seien.

Die Widmung „Bauland – Gemischtes Baugebiet“ erlaube ein höheres Maß an Lärm, als dies bei einer Widmung „Bauland – Wohngebiet“ zulässig wäre.

Die Bauwerberin habe das schallschutztechnische Gutachten von Herrn Ziviltechniker Mag. N. H. vorgelegt. Dieses weise nach, dass aufgrund der projektgegenständlichen Schallschutzmaßnahmen (Schallschirm, Ausblase-Schalldämpfer seitlich, Einfügungsdämpfung Kulissen-Schalldämpfer seitlich, Maßnahmen für die Körperschall- und Schwingungsdämpfung aller Außeneinheiten sowie Schaltuhr für Teilbetrieb in den Nachtstunden) sämtliche Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021-1 eingehalten seien. Somit sei das Widmungsmaß gewährleistet und eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen.

Die Einreichunterlagen stünden im Einklang mit dem schalltechnischen Gutachten dahingehend, dass projektgegenständlich 14 Außeneinheiten seien. Diese Außeneinheiten würden als AE 2 bis AE 15 bezeichnet, da die AE 1 weggefallen sei. Dies sei in der Planbeilage P2 ausgebessert worden. Auf Wunsch der Behörde könne Herr Mag. H. auch in der Planbeilage 2 zu seinem Gutachten die AE 1 streichen. Die Einwenderinnen seien dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Beantragt werde, die Bewilligung für das Projekt gemäß der modifizierten Einreichunterlagen - Planbeilage (Beilage 1) zu erteilen.

Im Anschluss an die Verhandlung übermittelte die MA 22 folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Frau Ing.in O.,

im Rahmen der Verhandlung am 06.07.2021 zum Akt MA37/...-2021 wurden von Seiten der MA 22, Bereich Lärm und Schallschutz verschiedene Punkte vorgebracht, die hiermit schriftlich festgehalten werden sollen:

Aus lärmtechnischer Sicht sind nicht nur die zwei neuen Wärmepumpen für eine Beurteilung relevant, sondern die zu erwartenden Schallimmissionen aller Geräte, da die bereits genehmigten Geräte seit dem Bescheid von 2008 bzw. 2009 wegen des Dachgeschoßausbaus an einem anderen Ort positioniert wurden. Dadurch ergeben sich veränderte Schallimmissionen sowie eine Veränderung der Distanzen zu relevanten Immissionspunkten sowie zu den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen. Aus diesem Grund werden die Schallimmissionen des gesamten Projekts beurteilt.

Die zu erwartenden Schallimmissionen, die dem schalltechnischen Gutachten von Herrn Mag. H. auf Seite 23 zu entnehmen sind, umfassen die Emissionen aller geplanten Geräte. Dabei sind die bis dato geplanten Schallschutzmaßnahmen bereits einberechnet.

Gemäß den Immissionsangaben im Gutachten wird das Widmungsmaß an der Grundstücksgrenze

• im Zeitraum Tag am Immissionspunkt A8 um 3 dB sowie am Immissionspunkt A9 um 8 dB,

• im Zeitraum Abend an A8 um 8 dB sowie an A9 um 13 dB, und

• im Zeitraum Nacht an A8 um 8 dB und an A9 um 11 dB überschritten.

In Hinsicht auf die Vorgabe einer absoluten Obergrenze für Planungen gemäß der ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 überschreitet der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez am Immissionspunkt A9 am Abend den Grenzwert von 60 dB um 3 dB. In der Nacht überschreitet der Lr,spez an diesem Immissionspunkt den Grenzwert von 55 dB um 1 dB.

Der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 wird bei der Mehrheit der Immissionspunkte nicht eingehalten. Damit ist eine Veränderung der örtlichen akustischen Situation an den betroffenen Immissionspunkten wahrscheinlich und zu erwarten.

In Bezug auf die Modifizierung des Projekts sind aus lärmtechnischer Sicht zusätzlich folgende Punkte zu beachten: Der Nachweis über die Einhaltung des Widmungsmaßes sowie des Planungstechnischen Grundsatzes ist – im Sinne der Dispositionsfreiheit über das eigene Grundstück – an der Grundstücksgrenze zu erbringen. Ebenso sind im Sinne einer Entscheidung auf die sichere Seite die Immissionspunkte an der Grundstücksgrenze in gleicher Höhe mit den Emittenten zu setzen, da die Bauklassen der angrenzenden Häuser einen Ausbau auf dieselbe Höhe wie die der Liegenschaft C.-gasse 13 ermöglichen. Das betrifft im Speziellen den Immissionspunkt A8. (…)“

Die Bauwerberin legte über Aufforderung der Behörde entsprechend der Stellungnahme der MA 22 modifizierte Einreichunterlagen vor, die neuerlich der MA 22 zur Beurteilung übermittelt wurden. Die MA 22 teilte dazu mit Schreiben vom 30.9.2021 Folgendes mit:

„Sehr geehrte Frau Ing.in O.,

mit ELAK-Anfrage vom 20.09.2021 wurde die MA 22, Bereich Lärm und Schallschutz nach der Überarbeitung und Ergänzung von Unterlagen um Beurteilung ersucht, ob betreffend die haustechnischen Anlagen in schalltechnischer Hinsicht das Widmungsmaß an der Grundgrenze eingehalten ist bzw. überschritten wird, in Verbindung mit §6 BO, bzw. ob und inwieweit eine Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation zu erwarten ist.

Gemäß den Einreichunterlagen – bestehend aus Einreichplänen, schriftlichen Einwendungen der Anrainer sowie einem schalltechnischen Gutachten des ZTBüros Mag. N. H., datiert mit 04.08.2021 – ist im Rahmen eines Dachgeschoßausbaus auf der Liegenschaft, C.-gasse 13 / 1., D. 2 / 1., E.-gasse 8 die Versetzung von 12 Außengeräten für die Beheizung und Kühlung der Büro- und Konferenzräume der Rechtsanwaltskanzlei P. sowie die Errichtung von 2 Wärmepumpen für die Beheizung und Kühlung der Wohnungen im Dachgeschoß auf dem Dach geplant.

Örtliche akustische Umgebungssituation

Von Seiten des ZT-Büros Mag. N. H. wurden Schalldruckpegelmessungen zur Ermittlung der örtlichen akustischen Umgebungssituation für die Straßenseite sowie auch für die Dachfläche und Hofseite durchgeführt:

Die Messungen auf der Straßenseite wurden am 12.11.2018 von 17:00-18:00 Uhr und von 20:30-21:30 Uhr sowie am 20.11.2018 von 0:00-1:00 Uhr durchgeführt. Der Messpunkt lag am Gehsteig vor dem Gebäude, C.-gasse 6a, auf der gegenüberliegenden Straßenseite in ca. 4 m Höhe.

Die Messungen im Bereich der Dachfläche und Hofseite wurden am 03.05.2018 von 9:30-10:30 Uhr sowie am 14.11.2019 von 20:00-21:00 Uhr und von 1:102:10 Uhr durchgeführt. Der Messpunkt lag laut Herrn Mag. H. im Dachbereich der Liegenschaft, C.-gasse 11.

Dabei wurden folgende Werte gemessen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image001.jpgPlanungsrichtwerte nach Flächenwidmungskategorie:

Nach dem Flächenwidmungsplan liegt für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung „Gemischtes Baugebiet“ vor, ebenso für die Nachbarliegenschaften. Aufgrund dieser Widmung, der Lage und der vorhandenen Bebauung werden im Gutachten unter Heranziehung der ÖNORM S 5021 folgende Richtwerte nach Flächenwidmungskategorie ausgewiesen:

Richtwerte für den Beurteilungspegel – Straßenseite:

Beurteilungszeitraum Tag: 60 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Abend: 55 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Nacht: 50 dB, A-bewertet

Richtwerte für den Widmungsbasispegel – Straßenseite:

Beurteilungszeitraum Tag: 50 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Abend: 45 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Nacht: 40 dB, A-bewertet

Richtwerte für den Beurteilungspegel – Hofsituation:

Beurteilungszeitraum Tag: 55 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Abend: 50 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Nacht: 45 dB, A-bewertet

Richtwerte für den Widmungsbasispegel – Hofsituation:

Beurteilungszeitraum Tag: 45 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Abend: 40 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Nacht: 35 dB, A-bewertet

Bei haustechnischen Anlagen, die Dauergeräusche emittieren (Lüftung, Klimaanlage, Wärmepumpe...), ist für die Beurteilung der Widmungsbasispegel heranzuziehen.

Zu erwartende Schallimmissionen:

Laut schalltechnischem Gutachten weisen die zwei Wärmepumpen einen Schallleistungspegel LW,A von 61 dB (Flüsterbetrieb) bis 64 dB (Vollbetrieb) auf. Der Schallleistungspegel der fünf kleineren Split-Klimageräte wird mit L W,A = 62,9 dB bis 72,8 dB angegeben. Für die fünf großen VRV Geräte beträgt der Schallleistungspegel L W,A 74,2 dB bis 85,6 dB. Die zwei Kaltwassersätze werden mit einem Schallleistungspegel L W,A von 81 dB angegeben.

Als Betriebszeit der Geräte gilt der Zeitraum von 0:00 – 24:00 Uhr. Die großen VRV-Geräte werden laut Gutachten durch eine Schaltuhr in den Nachtstunden von 22:00 – 6:00 Uhr von 100 % Vollbetrieb auf einen Teillastbetrieb mit 60 % Leistung umgestellt. Dadurch soll eine Reduktion des Schallleistungspegel L W,A dieser Geräte um – 8 dB erreicht werden.

Folgende Schallschutzmaßnahmen sind laut schalltechnischem Gutachten geplant:

• Die Errichtung einer umlaufenden Schallschutzwand wird vorgesehen, bestehend aus hoch schalldämmenden und schallschluckenden Wandpaneelen. Dabei verlaufen die Paneele zunächst bis zu einer Höhe von 130 cm senkrecht und ab dort weitere 100 cm in 45 ° geneigt umlaufend. Diese Paneele sollen folgende technische Kennwerte aufweisen:

o Schallabsorptionsgrad von mindestens α ≥ 0,88 ab 250 Hz

o Bewertetes Schalldämmmaß von mindestens RW = 45 dB

• Die notwendigen Zugangstüren sollen folgende technische Kennwerte aufweisen:

o Schallabsorptionsgrad von mindestens α ≥ 0,80 ab 250 Hz

o Bewertetes Schalldämmmaß von mindestens RW = 42 dB

• Sowohl (1) seitlich als auch (2) im oberen Bereich der Luftansaugung und -ausblasung soll jeweils ein Kulissenschalldämpfer mit folgender Einfügungsdämpfung angebracht werden:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image002.jpg

• Darüber hinaus sollen die Schalldämpfer mit schalldämmenden Verkleidungen versehen werden.

• Sämtliche Außeneinheiten wurden auf hochwertigen Federelementen oder elastischen Unterlagsplatten aufgestellt, um einen ausreichenden Schutz vor Körperschall und Schwingungen zu gewährleisten.

• Schaltuhr für VRV-Geräte wie oben beschrieben.

Basierend auf den Einreichunterlagen liegen die zu erwartenden Schallimmissionen an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen innerhalb des Widmungsbasispegels nach der Flächenwidmung. Es ist daher mit keiner Überschreitung des Widmungsmaßes zu rechnen.

In Bezug auf die örtliche akustische Umgebungssituation kommt es an den Immissionspunkten A8 und A9 – jeweils an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen im Bereich der Dachfläche – zu einer Überschreitung des Planungstechnischen Grundsatzes:

Im Zeitraum Tag wird der Planungstechnische Grundsatz an Immissionspunkt A8 um 6 dB und an A9 um 3 dB überschritten. Das bedeutet eine Anhebung der örtlichen akustischen Situation um 0,8 dB bis 1,5 dB.

Im Zeitraum Abend wird der Planungstechnische Grundsatz an Immissionspunkt A8 um 6 dB und an A9 um 3 dB überschritten. Das bedeutet eine Anhebung der örtlichen akustischen Situation um 0,8 dB bis 1,5 dB.

Im Zeitraum Nacht wird der Planungstechnische Grundsatz an Immissionspunkt A8 um 6 dB und an A9 um 5 dB überschritten. Das bedeutet eine Anhebung der örtlichen akustischen Situation um 1,2 dB bis 1,5 dB. An den Immissionspunkten A1 und A3 wird der Planungstechnische Grundsatz in diesem Zeitraum jeweils um 1 dB überschritten, was eine Anhebung der örtlichen akustischen Umgebungssituation von 0,5 dB bedeutet.

Da der Planungstechnische Grundsatz an diesen Immissionspunkten überschritten wird, ist eine lärmmedizinische Beurteilung einzuholen. (…)“

Herr Mag. H. übermittelte das Schreiben vom 13.10.2021 an die Behörde, in dem er auf die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen hinweist, die aufgrund des Verhandlungsergebnisses projektiert wurden. In der Letztfassung des schalltechnischen Gutachtes vom 4.8.2021 sei dargestellt, dass damit die errechneten Schallimmissionspegel und Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen zu den Terrassen und Fenstern der Nachbarschaft und damit zu sämtlichen Aufpunkten der Wohnnachbarschaft A1)–A7) unter den Beurteilungspegeln der ortsüblichen Schallimmissionen und unter den Planungsrichtwerten für zulässige Schallimmissionen der ÖNORM S 5021 lägen.

An den nächsten Liegenschaftsgrenzen, die den Aufpunkten A8) und A9) entsprächen, würden sowohl die Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen als auch die Widmungsbasispegel der ÖNORM S 5021 eingehalten.

Damit würden sämtliche Anforderungen aus der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Herr Mag. H. bringt in der Folge zum Ausdruck, dass er die negative Stellungnahme der MA 22 nicht nachvollziehen könne.

Die Vertreterin der MA 22 führte dazu aus, dass die Beurteilung des Planungstechnischen Grundsatzes an der Grundstücksgrenze der üblichen Vorgehensweise der MA 22 bei der Beurteilung haustechnischer Anlagen entspreche. Sie wiederholte ihre Stellungnahme dahingehend, dass die zu erwartenden Schallimmissionen an den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen basierend auf den Einreichunterlagen innerhalb des Widmungsbasispegels nach der Flächenwidmung lägen. Es sei daher mit keiner Überschreitung des Widmungsmaßes zu rechnen. Für die Immissionspunkte, an denen der Planungstechnische Grundsatz überschritten werde, sei aus lärmtechnischer Sicht eine lärmmedizinische Beurteilung einzuholen.

Von der Behörde wurde folglich ein Gutachten der MA 15 eingeholt.

Mit Schreiben vom 5.11.2021 gab die Amtsärztin eine negative Stellungnahme ab, wobei Zweifel bestehen, ob sich diese Stellungnahme auf die verfahrensgegenständlichen Anlagen bezieht, zumal die darin genannten Aufpunkte nicht übereinstimmen.

Dieses Beweisergebnis wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, das Projekt entsprechend zu adaptieren, andernfalls die Bewilligung versagt werden müsste.

Von der Bauwerberin wurde in der Folge das (gestraffte) schalltechnische Gutachten des Herrn ZT Mag. H. vom 11.12.2021 samt Beilagen, Planunterlagen und eine Stellungnahme samt Antragsmodifizierung vom 15.12.2021 übermittelt. Der Antrag wurde entsprechend den am 15.12.2021 überreichten Planunterlagen der Q. GmbH, auf die sich auch das o.a. Gutachten des Herrn ZT Mag. H. bezieht, modifiziert.

Diese Unterlagen wurden neuerlich der MA 22 zur Begutachtung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 3.1.2022 teilte die MA 22 Folgendes mit:

„Sehr geehrte Frau Ing.in O.,

mit ELAK-Anfrage vom 22.12.2021 wurde die MA 22, Bereich Lärm und Schallschutz nach der Überarbeitung und Ergänzung von Unterlagen neuerlich um Beurteilung ersucht, ob betreffend die haustechnischen Anlagen in schalltechnischer Hinsicht das Widmungsmaß an der Grundgrenze eingehalten ist bzw. überschritten wird, in Verbindung mit §6 BO, bzw. ob und inwieweit eine Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation zu erwarten ist.

Gemäß den Einreichunterlagen – bestehend aus Einreichplänen, Anrainereinwendungen, einer Stellungnahme der J., datiert mit 15.12.2021, einem Schreiben von Herrn Mag. N. H., datiert mit 13.12.2021, sowie einem schalltechnischen Gutachten des ZT-Büros Mag. N. H., datiert mit 11.12.2021 – werden für die Umsetzung des Projekts zusätzliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, um den Planungstechnischen Grundsatz an allen betrachteten Immissionspunkten einhalten zu können.

Folgende Änderungen bzw. zusätzliche Maßnahmen sind geplant (siehe auch schalltechnisches Gutachten Seite 16ff):

• Das Schalldämmmaß der umlaufenden Schallschutzwand RW wird von mindestens 45 dB auf mindestens 52 dB angehoben.

• Das Schalldämmmaß RW der notwendigen Zugangstüren zu der Einhausung wird von mindestens 42 dB auf mindestens 46 dB angehoben.

• Es ist geplant, Kulissenschalldämpfer zwischen die Geräte innerhalb der Einhausung einzuhängen.

• Auf allen geschlossenen Gehäuseoberflächen der Geräte werden Schallschutzmatten aufgeklebt.

Zu erwartende Schallimmissionen:

Basierend auf den Immissionsangaben sowie den geplanten Schallschutzmaßnahmen, wie sie in der schalltechnischen Untersuchung des ZT-Büros Mag. N. H. vom 11.12.2021 angeführt werden, liegen die zu erwartenden Schallimmissionen an allen betrachteten Immissionspunkten innerhalb des Widmungsbasispegels nach der Flächenwidmung. Es ist daher mit keiner Überschreitung des Widmungsmaßes zu rechnen.

Ebenso wird durch die zu erwartenden Schallimmissionen der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1 an allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten. Es ist daher mit keiner Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation zu rechnen. (…)“

Von der Behörde erfolgte eine neuerliche Benachrichtigung der B. gemäß § 70 Abs. 2 BO hinsichtlich der modifizierten Einreichunterlagen mit dem Datum 12.1.2022. Am 20.1.2022 wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur digitalen Akteneinsicht gegeben.

Mit Schreiben vom 16.2.2022 teilte die Amtsärztin zum modifizierten Projekt mit, dass aus der Stellungnahme der schalltechnischen Sachverständigen der Abteilung Umweltschutz vom 03.01.2022 hervorgehe, dass durch die zu erwartenden Schallimmissionen ausgehend von den haustechnischen Anlagen der Planungstechnische Grundsatz gem. ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1 an allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten werde, und daher mit keiner Veränderung der örtlich akustischen Umgebungssituation zu rechnen sei.

Aus medizinscher Sicht seien daher durch die Schallimmissionen ausgehend von den haustechnischen Anlagen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Wohnnachbarschaft zu erwarten.

Zum modifizierten Projekt gaben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 21.2.2022 eine Äußerung ab, wonach zusammengefasst die Nichtgewährung der von ihnen beantragten Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme zum modifizierten Projekt beeinsprucht wurde. Weiters beantragten sie die mündliche Erörterung des schalltechnischen Gutachtens der Amtssachverständigen der MA 22.

In der Folge wurde eine Stellungnahme der MA 36 betreffend die vorzuschreibenden Auflagen eingeholt.

Mit Schriftsatz vom 15.3.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen das modifizierte Projekt. Sie führten darin nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes aus, dass den Beschwerdeführern die schalltechnische Beurteilung der R. GmbH vom 22.02.2022 vorliege, in welcher die Inhalte des schalltechnischen Gutachtens des Mag. H. vom 11.12.2021 überprüft worden seien. Ergebnis dieser inhaltlichen Überprüfung des schalltechnischen Gutachtens vom 11.12.2021 sei, dass auch dieses zweite „positive“ schalltechnische Gutachten der Bauwerberin vom 11.12.2021 falsch sei. Sowohl die im schalltechnischen Gutachten vom 11.12.2021 angeführten Daten der Geräte als auch die schalltechnischen Berechnungen seien nicht korrekt.

Die im schalltechnischen Gutachten vom 11.12.2021 angeführten Gerätedaten seien mit den vom Hersteller zu den entsprechenden Gerätemodellen veröffentlichten technischen Daten teilweise nicht in Einklang zu bringen oder differierten im Gutachten vom 11.12.2021 selbst. So führe Mag. H. in seinem schalltechnischen Gutachten vom 11.12.2021 auf Seite 4 unter der Überschrift „kleinere Split-Geräte“ Daten von 5 Geräten an. Tatsächlich handle es sich aber bei dem Gerät AE2 (S. ...) nicht um ein „kleines Split-Gerät“ und würden von Mag. H. für dieses Gerät geringere Schallwerte angeführt, als diese von diesem Gerät tatsächlich ausgehen. Dadurch werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es würde sich bei diesem Gerät um ein „kleineres SplitGerät“ handeln.

Gemäß den Angaben im Gutachten des Mag. H. vom 11.12.2021 würde der Schalldruckpegel für das Gerät AE2 nur 55,2 dB und der Schallleistungspegel 69,4 dB betragen. Gemäß den Angaben des Herstellers betrage der Schalldruckpegel für diese Gerätetype (S. ...) jedoch 63 dB und der Schallleistungspegel 83 dB. Der von Mag. H. angeführte Wert des Schalldruckpegels weiche daher um 7,5 dB und des Schallleistungspegels sogar um 13,6 dB ab. Bei dem von Mag. H. angeführten Gerätetyp zu AE2 handle es sich offenkundig um eine falsche Modellangabe.

Für die Klimaanlage AE6 seien in der Beilage HT1 zu dem schalltechnischen Gutachten vom 11.12.2021 falsche niedrigere Werte – ident mit den Werten zu der Anlage AE5 – übernommen worden und wichen diese daher von den auf Seite 5 des Gutachtens angeführten Werten ab. Auf Seite 5 des Gutachtens werde zu dem Gerät AE6 ein Schalldruckpegel von 65,9 dBA angegeben, während in der Beilage HT1 bei dem Gerät ein Schalldruckpegel von 58,5 dBA genannt werde.

Die von Mag. H. in seinem Gutachten vom 11.12.2021 angeführten Werte zu der Anlage AE6 differierten und seien daher widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar.

Bei den von Mag. H. in seinem Gutachten vom 11.12.2021 auf Seite 5 angeführten Werten zu den Anlagen AE11 und AE12 würden die Werte für nur ein Gerät angeführt. Der von Mag. H. auf Seite 5 seines Gutachtens angeführte Schallleistungspegel zu AE 11 und AE 12 von 81,0 dB beziehe sich laut Herstellerdatenblatt auf ein Gerät mit 4 vertikalen Ventilatoren. In der Beilage P1 des Gutachtens vom 11.12.2021 seien jedoch 2 Geräte mit je 4 Ventilatoren eingezeichnet. Im Gutachten vom 11.12.2021 seien daher fälschlicherweise die Werte nur für ein Gerät anstelle von zwei Geräten (AE11 und AE 12) angeführt worden.

Die Berechnungen von Mag. H. in seinem Gutachten vom 11.12.2021 in der Beilage HT2 (Schallleistungspegel bei Vollbetrieb) und HT12 (Schallleistungspegel bei Nachtbetrieb) ergäben im Vergleich zu den Berechnungen in der schalltechnischen Beurteilung der R. GmbH deutlich geringere Werte. Die Summenpegel im Gutachten des Mag. H. seien deutlich niedriger und differiere auch der Frequenzverlauf zwischen Schallleistung und Schalldruck. Zudem seien die Rechenschritte des Mag. H. oftmals nicht nachvollziehbar. In der schalltechnischen Beurteilung der R. GmbH werde dargelegt, dass dies darauf zurückzuführen sein könnte, dass die Dämpfung innerhalb der Einhausung von Mag H. bei dieser Berechnung bereits berücksichtigt sein könnte. Die Dämpfung werde aber in weiterer Folge ein weiteres Mal angesetzt.

Die Berechnungen des Summenpegels aller haustechnischen Anlagen durch die R. GmbH ergäben in Folge der von der R. GmbH vorgenommenen Richtigstellungen um 5 dB (Tag) bzw. 7 dB (Nacht) höhere Schallemissionen als im Gutachten des Mag. H. vom 11.12.2021.

Im Gutachten des Mag. H. vom 11.12.2021 seien zu niedrige Werte des Innenraumpegels angesetzt worden.

Bei den Berechnungen der A-bewerteten Schalldruckpegel innerhalb der Einhausung würden sich um 4,9 dB (Vollbetrieb) und 6,5 dB (Nachtbetrieb) höhere Werte ergeben, als im schalltechnischen Gutachten des Mag. H. vom 11.12.2021, die auf die von Mag. H. zuvor verwendeten falschen Werte zurückzuführen seien.

Die R. GmbH habe einen Vergleich der Einfügungsdämpfungswerte der Schalldämmkulissen aus dem Gutachten des Mag. H. mit jenen einen großen namhaften Kulissenherstellers, der Fa. T., vorgenommen und habe dieser Vergleich ergeben, dass Mag. H. in seinem Gutachten zu hohe Dämpfungswerte angesetzt habe.

Unter Berücksichtigung des frequenzbezogenen Schallpegels innerhalb der Einhausung ergebe sich eine um 4 dB höhere Schallemission außerhalb von SD1 und eine um 8 dB höhere Schallemission außerhalb von SD2 gegenüber dem schalltechnischen Gutachten vom 11.12.2021.

Bei der Berechnung des Schallausbreitungspegels ergäben sich um 3,8 dB (Vollbetrieb) und 5,2 dB (Teillastbetrieb) höhere Schallemissionen als im Gutachten des Mag. H. vom 11.12.2021, die auf den höheren Innenraumpegel zurückzuführen seien.

Gemäß Flächenwidmungsplan seien die für das gegenständliche Bauverfahren maßgebliche Nachbargebäude in der C.-gasse 13 als „Gemischtes Baugebiet (GB) mit Wohnzone“ gewidmet. Es seien daher die Werte für Städtisches Wohngebiet (Planungsrichtwerte Tag/Abend/Nacht = 55/50/45 dB) gemäß ÖAL-RL 36 anzusetzen. Gemäß den Anforderungen nach ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1, müssten die spezifischen Schallimmissionen für das gegenständliche Projekt folgende Werte unterschreiten:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image003.png

Gemäß der ÖNORM S 5021 ergäben sich für das gegenständliche Bauvorhaben folgende Planungsrichtwerte für den Widmungsbasispegel (Gemischtes Baugebiet mit Wohnzone):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image004.jpg

Mag. H. habe in seinem Gutachten für die straßenseitigen Anrainer (Aufpunkte A5-A7) die Wohnzone im gemischten Baugebiet nicht berücksichtigt. Für diese Aufpunkte ergäben sich daher im Vergleich zum Gutachten des Mag. H. abweichende (niedrigere) Beurteilungspegel.

Die Anforderungen gemäß ÖNORM S 5021 seien bei Verwendung der von der R. GmbH herangezogenen Dämpfungswerte der Schalldämpfer am Abend und in der Nacht nicht eingehalten. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Genehmigung seitens der Baubehörde nicht zu erteilen.

Das schalltechnische Gutachten vom 11.12.2021 sei aus den dargelegten Gründen nicht als Grundlage zur Erteilung einer (rechtmäßigen) Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben geeignet. Die für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen schalltechnischen Grenzwerte würden nicht eingehalten.

In der Folge wiederholen die Beschwerdeführerinnen ihre Argumentation und die Anregung auf Vorschreibung eines nächtlichen Betriebsverbotes aus den Vorstellungnahmen sowie den Antrag auf mündliche Erörterung des schalltechnischen Gutachtens.

Dieser Schriftsatz wurde der Bauwerberin in der Folge zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 26.7.2022 gab Herr Mag. H. eine Stellungnahme zum o.a. Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen ab, in der er zu den einzelnen Bedenken der Beschwerdeführerinnen erklärend ausführt.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der MA 37 vom 4.11.2022, mit dem hinsichtlich des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 13 ident D. 2 ident E.-gasse 8, EZ ...3, KG F., gemäß § 61 BO für die Beheizung und Kühlung der Wohnungen Tür Nr. 11, 12 und 13 im Dachgeschoß zwei neue Wärmepumpen sowie für die Kühlung des Konferenzraumes im 1. Obergeschoß eine neue Klimaanlage mit zwei Außeneinheiten bewilligt. Gleichzeitig werden projektgemäß die zehn Außeneinheiten der bestehenden Klimaanlagen, welche für die Beheizung und Kühlung der bestehenden Serverräume im 2.-6. Obergeschoß sowie der Büro- und Konferenzräume im 2.-3. Obergeschoß dienen, erneuert und versetzt.

Die insgesamt vierzehn Außeneinheiten werden laut der Bewilligung am Dach, umlaufend mit einer schalldämmenden Einhausung versehen und auf Federelemente oder elastische Unterlagen aufgestellt, montiert. Die beiden Wärmepumpen und sieben Klimaanlagen, welche für die Beheizung und Kühlung der Serverräume dienen, werden von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr betrieben. Weitere fünf Einheiten der Klimaanlagen werden in den Nachtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr durch einen Schalter in einem Teillastbetrieb, mit 60% Leistung, betrieben.

In der Begründung des Bescheides stellt die Behörde zunächst den Verfahrensablauf mit den abgegebenen Stellungnahmen der MA 22, MA 36 und der Amtsärztin sowie die Projektmodifikation dar. Die Bewilligung stützt sich im Wesentlichen auf die positive Beurteilung durch die MA 22 vom 3.1.2022 und die Ausführungen des Herrn Mag. H. vom 26.7.2022. Die Einwendungen der Nachbarn seien als unbegründet abzuweisen.

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen laut aktenkundigem Zustellnachweis am 9.11.2022 zugestellt. Mit E-Mail vom 5.12.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Die Beschwerdeführerinnen stellen darin zunächst den Sachverhalt bzw. den bisherigen Verfahrensablauf dar und führen zur Zulässigkeit der Beschwerde aus. Sie bringen vor, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvor- aussetzungen beeinträchtigt seien. Sie seien weiters in ihrem Recht auf Wahrung der Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO beeinträchtigt.

Der angefochtene Bescheid sei einerseits infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Behörde habe dem Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 28.1.2022 nicht entsprochen. Die eingeräumte dreiwöchige Frist sei von der Behörde als angemessen erachtet worden. Es wäre jedoch aufgrund des komplexen technischen Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Zu beachten sei auch die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass dem Fristerstreckungsantrag der Bauwerberin noch im Juli 2022 Folge gegeben worden sei.

Im Übrigen sei den Beschwerdeführerinnen ab 20.01.2022 kein Verfahrensergebnis mehr zur Kenntnis gebracht worden bzw. sei ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben. Damit sei das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Parteiengehör verletzt worden.

Die Behörde habe auch dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf mündliche Erörterung des Gutachtens vom 11.12.2021 auf Basis der schalltechnischen Beurteilung vom 22.2.2022 unter Beiziehung der MA 22 nicht entsprochen. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das mangelhafte Parteiengehör beachtlich.

Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid weiters nicht ausreichend begründet. Sie habe sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der medizinischen Sachverständigen vom 16.2.2022 sowie auf die Ausführungen des Privatsachverständigen Mag. H. vom 26.7.2022 gestützt und befunden, dass diese schlüssig und nachvollziehbar seien, ohne auszuführen, weshalb dies der Fall sein soll. Eine Abwägung oder Erörterung der Beweisergebnisse fehle völlig.

Unberücksichtigt sei geblieben, dass die medizinischen Stellungnahmen und die Stellungnahme der MA 22 sich aufgrund ihres davorliegenden Datums nicht auf die ergänzten Einreichpläne vom 11.10.2022 beziehen könnten.

Die Behörde habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Privatsachverständige Mag. H. im behördlichen Verfahren bereits einmal eine inhaltlich falsche Stellungnahme verfasst habe; umso kritischer hätte sich die Behörde mit dessen weiteren Stellungnahmen auseinandersetzen müssen. Es reiche keinesfalls aus, diese als „nachvollziehbar und schlüssig“ zu bezeichnen.

Beantragt werde daher, das Verwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens im Sinne einer Abänderung von bestehenden Klimaanlagen und der Montage einer Klimaanlage und von zwei Wärmepumpen auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse 13, D. 2, E.-gasse 8, EZ ...3, KG 01004 F., abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 27.1.2023 brachte die Bauwerberin vor, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht unbegrenzt sei. Die Grenze liege einerseits in der Sache des angefochtenen Bescheides; andererseits seien Parteibeschwerden nur insofern zu prüfen, als die Frage der Verletzung eines subjektiv-öffentliches Rechtes Gegenstand sei. Ferner dürfe das Verwaltungsgericht den Bescheid der Verwaltungsbehörde nur im Rahmen der mit der Beschwerde bekämpften Punkte einer Überprüfung unterziehen. Das Gericht habe seiner Beschwerde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Im behördlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer ein umfängliches Vorbringen erstattet, wonach das Bauvorhaben der Bauwerberin wegen Lärmimmissionen (angeblich) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben könnten, nicht einhielte; konkret hätten die Beschwerdeführer auf §§ 116 Abs. 1, 117 BO Bezug genommen.

Nunmehr würden die Beschwerdeführer lediglich eine Verletzung in Verfahrensvorschriften geltend machen und hätten es verabsäumt, in der Beschwerde konkret vorzubringen, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könnten Verfahrensrechte nicht weiter gehen, als ihre materiellen Rechte, weshalb durch eine Verletzung von Verfahrensrechten nur dann eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten vorliegen könne, wenn damit eine Verletzung in materiellen Rechten gegeben wäre. Mangels entsprechendem Vorbringen seien die Beschwerdeführer im einzigem vor der Behörde geltend gemachten materielle Recht präkludiert.

Die Beschwerdeführer seien aber auch nicht in Verfahrensrechten verletzt, da die Stellungnahme des von der mitbeteiligten Partei beauftragten Privatgutachters vom 26.07.2022 im Gefolge der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 15.03.2022 über Aufforderung der belangten Behörde vom 01.07.2022 abgegeben worden sei.

In weiterer Folge habe die MA 36A mit Schreiben vom 16.08.2022 bloß noch die (nicht nachbarrelevante) Angabe von Kältemittelmengen und die Beschreibung allfälliger sicherheitstechnischer Maßnahmen gewünscht. Es sei aber zu keiner Projektänderung mehr gekommen, sodass die belangte Behörde auch keine neuerliche schalltechnische bzw. humanmedizinische Begutachtung mehr einholen habe müssen. Die Behörde habe zu Recht lediglich die beiden jeweils letzten Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen einerseits (15.03.2022) sowie der mitbeteiligten Partei andererseits (26.07.2022) im angefochtenen Bescheid gegeneinander abgewogen und in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) die Unterlagen der mitbeteiligten Partei als schlüssig und nachvollziehbar bewertet.

Mangels neuer Ermittlungsergebnisse sei nach Vorlage der Stellungnahme vom 26.07.2022 den Beschwerdeführerinnen auch kein Parteiengehör mehr einzuräumen gewesen. Die Bauwerberin weist in der Folge auf die Möglichkeit hin, dass Verfahrensmängel mit der Beschwerde und einem mängelfreien Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien heilten.

Ein Vorbringen dahingehend, was sie bei Unterlassen der von ihr monierten Verfahrensmängel durch die Behörde anders vorgebracht hätte bzw. wieso dies zu einem anderen Bescheid geführt hätte, hätten die Beschwerdeführer nicht erstattet.

Beantragt werde daher, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 12.5.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

„Auf die Frage, in welchen subjektiv öff. Rechten sich die BF durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachten, teilt der BFV mit, dass sie sich im subjektiv öff. Recht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO als verletzt erachten. Bereits das erste von der Bauwerberin vorgelegte schalltechnische Gutachten habe Mängel aufgewiesen, die zu einer Verbesserung des Projektes geführt hätten. Zur zweiten Version dieses Gutachtens hätten die BF ein Privatgutachten des Herrn Dr. U. eingeholt, das weitere Mängel aufgezeigt hätte. Diese Mängel seien in der Folge von der Bauwerberin nicht in ausreichendem Ausmaß beseitigt worden, sodass dieses Gutachten dem Bescheid nicht zugrunde gelegt hätte werden dürfen. Im Übrigen sei die Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Argumentation der BF nicht ausreichend eingegangen.

Zum Ablauf des behördlichen Verfahren wird festgehalten, dass mit der Einreichung das schalltechnische Gutachten H. vom 12.01.2021 eingereicht wurde. Nach einer Beurteilung durch die Behörde wurden Modifizierungen des Projektes vorgenommen und es wurde das schalltechnische Gutachten H. vom 04.08.2021 an die Behörde übermittelt. Dieses lag einer Beurteilung der MA 22 vom 30.09.2021 und nachfolgend der MA 15 zugrunde. Da nach der Beurteilung der MA 22 durch das Projekt in diesem Stadium nicht in allem Immissionspunkten der planungstechnische Grundsatz eingehalten wurden, erfolgt ein neuerlich Modifizierungen des Projektes und es wurde das schalltechnische Gutachten vom 11.12.2021 an die Behörde übermittelt. Dieses lag der Beurteilung durch die MA 22 vom 03.01.2022 zugrunde. In dieser Stellungnahme wurde festgehalten, dass nunmehr in allen Immissionspunkten der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde.

Von den BF wurde die schalltechnische Beurteilung der R. GmbH (Dr. U.) vom 22.02.2022 eingeholt und eine Stellungnahme an die Behörde abgegeben. In Beantwortung der dort ausgeführten Bedenken wurde von Herrn Mag. H. eine weitere Unterlage vom 26.07.2022 an die Behörde übermittelt.

Die Behörde hat aufgrund der Stellungnahme der MA 22 vom 03.01.2022 und den nachfolgenden Ermittlungsergebnissen den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Die Vertreterin der MA 37 teilt mit, dass die Behörde bereits aufgrund der Stellungnahme der MA 22 vom 03.01.2022 das Projekt positiv habe beurteilen können. Soweit noch Fragen offen waren (in der Stellungnahme der BF wurden 5 Punkte angesprochen), wurde die Stellungnahme des Herrn Mag. H. eingeholt und mit der Unterlage vom 26.07.2022 in weiteren 2 Punkten beantwortet.

Der BFV bringt dazu vor, dass die von Herrn Mag. H. nachgereichte Unterlage vom 26.07.2022 nicht alle von den BF angesprochenen Fragen beantworte. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, wie die Dämpfungswerte der im Projekt vorgesehenen Einhausung der Anlagen (14 Geräte) erreicht wurden. In dem von den BF vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. U. werde dargestellt, dass diese Werte unter Heranziehung der von der Firma T. angebotenen Produkte nicht erreichbar seien. Herr Mag. H. habe Produkte der Firma V. herangezogen, die angeblich bessere Dämpfungswerte aufwiesen. Es sei aber in keiner Unterlage nachgewiesen worden, welche Werte diese Produkte aufwiesen. Auch sei im Internet keine Produktblätter aufrufbar.

Eine weitere unbeantwortete Frage beziehe sich auf die Messung des Basisschallpegels. Während der Messung seien Anlagen gelaufen (ob es sich dabei um Anlagen der Bauwerberin gehandelt habe, sei nicht mehr festzustellen). Dadurch sei der Basisschallpegel verfälscht worden.

Zuletzt sei die Einhausung und die dadurch bewirkte Dämpfung der Schallimmissionen bei der Umrechnung von Schalldruck- und Schallleistungspegel doppelt berücksichtigt worden.

Herr Mag. H. stellt den Ablauf der Planung bzw. Umsetzung des gegenständlichen Projektes dar. Er war erstmals mit der Planung befasst, als sich noch 13 Geräte (Klimageräte bzw. Wärmepumpen) auf dem Dach befunden haben. Alle Geräte waren bewilligt. Es erfolgte eine Besichtigung. Zu diesem Zeitpunkt war Winter und die Wärmepumpen sind gelaufen. Es wurde der Ist-Geräuschpegel gemessen.

Ein Jahr später wurde er durch die haustechnische Firma mit der schalltechnischen Beratung beauftragt. Projektgegenständlich war die Versetzung von 12 Klimageräten und 2 Wärmepumpen. Es erfolgte eine weitere Besichtigung. Zu diesem Zeitpunkt waren die oben angeführten Geräte bereits vor Ort. Es lag eine kritische schalltechnische Situation vor, da sich diese Geräte zum Teil in geringem Abstand zur Nachbarliegenschaften befanden.

Das schalltechnische Gutachten wurde entsprechend angepasst und es wurden bis dahin geltenden Zielwerte der MA 22 eingehalten. Bei einer Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin der MA 22 wurde jedoch gefordert, dass auch an den Liegenschaftsgrenzen der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden müsse. Es war daher erforderlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Das daraus entstandene Schallschutzprojekt wurde von der MA 22 mit der Stellungnahme vom 03.01.2022 positiv begutachtet.

Zu den von Herrn Dr. U. angesprochenen Punkten sei festzuhalten, dass in seiner Überprüfung ausdrücklich festgehalten werde, dass die Schalldämmwerte plausibel erschienen und die Schallimmissionen am beurteilten Immissionspunkt kaum bis nicht wahrnehmbar seien.

Zu den Unterschieden hinsichtlich der Schalldämmwerte der Produkte der Firmen T. und V. sei festzuhalten, dass Herr Mag. H. aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Firma V. wisse, dass diese Produkte bessere Werte aufwiesen. Produktblätter oder ähnliche objektive Unterlagen zu den Dämmwerten könnten im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht vorgelegt werden.

Zur Frage, ob während der Messung des Umgebungsgeräuschpegels Geräte gelaufen seien, sei festzuhalten, dass die Messung im Winter erfolgt sei. Es seien daher Wärmepumpen gelaufen. Dies sei bei der Wahl der Messpunkte berücksichtigt worden. Die Messpunkte seien so gewählt worden, dass diese Geräuschemissionen nicht mehr wahrnehmbar gewesen seien. Im Übrigen sei in diesem Bereich der Lärm der Gastronomielokale und deren Besucher auch im Winter so laut, dass die Geräteemissionen in den Hintergrund getreten seien.

Zur Frage der doppelten Berücksichtigung sei festzuhalten, dass zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zur Erreichung der Anforderungen der MA 22 geplant worden sei. Diese seien dann auch zusätzlich berücksichtigt worden. Es treffe nicht zu, dass die selbe Schallschutzmaßnahme doppelt berücksichtigt worden sei.

Herr Mag. H. ergänzt seine Aussage dahingehend, dass ergänzende Messungen durchgeführt worden seien, als bereits die neuen Geräte vorhanden waren. Diese waren aber bei der Messung nicht in Betrieb.

Der Vertreter der MA 22 teilt mit, dass die Lärmemissionen von bewilligten Geräten bei der Ermittlung des Umgebungsgeräuschpegels zu berücksichtigen sind. Insofern ist es unproblematisch, wenn Geräte, die eine Bewilligung aufweisen, während der Messung des Umgebungsgeräuschpegels in Betrieb sind.

Zur Frage, ob die in der schalltechnischen Beurteilung H. herangezogenen Dämpfungswerte der Produkte der Firma V. plausibel und nachvollziehbar sind: Im Bewilligungsverfahren können nur Annahmen getroffen werden, diese können anhand einer Messung der Schallimmissionen nach Installation der Geräte verifiziert werden und es kann geprüft werden, ob die Annahmen korrekt waren.

Im Bewilligungsverfahren ist daher zu prüfen, ob das Widmungsmaß an der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft der BF eingehalten ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Daten hinsichtlich der Dämmeigenschaften des Produktes der Firma V., wie es der Beurteilung durch Herrn Mag. H. zugrunde gelegt wurde, vorgelegt werden.

Die Bauwerberin wird aufgefordert, binnen 2 Wochen ab der heutigen Verhandlung entsprechende Unterlagen an das Gericht zu übermitteln.

Herr Ing. I. wird zum Amtssachverständigen bestellt. Nach Einlagen der Unterlagen werden diese und die erforderlichen Einreichunterlagen (Gesamtakt) an den Amtssachverständigen übermittelt werden und er wird gefragt werden, ob die Einhaltung des Widmungsmaßes an der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft der BF plausibel und nachvollziehbar ist. Weiters wird zu beurteilen sein, ob eine doppelte Berechnung der Einhausungsdämpfung bei der Umrechnung Schalldruck- und Schallleistungspegel auszuschließen ist (Berücksichtigung von zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen).

Herr Ing. I. retourniert die ihm übermittelten Unterlagen (Einreichpläne in Kopie, Kopie der Stellungnahme vom 15.03.2022 und der schalltechnischen Beurteilung der Firma R. GMBH) und ersucht um Übermittlung des Gesamtkonvolutes samt Behördenakt zur Erstellung des oben angeführten Gutachtens.

Der BFV stellt keine weiteren Beweisanträge.

Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmen einer schriftlichen Entscheidung zu. (…)“

In der Folge übermittelte Herr Mag. H. das Schreiben vom 23.5.2023, in dem er zunächst umfangreiche, aber nicht entscheidungsrelevante Ausführungen betreffend den bisherigen Projektverlauf und seine Rolle im Zuge der Planung macht. Er bestätigt darin, dass „bei sachgemäßer Ausführung der Schallschutzmaßnahmen gemäß seinem Schalltechnischen Gutachten ... vom 11.12.2021 für die Nachbarschaft keine Lärmbelästigung auftreten wird“. Zur Frage der Kulissenschalldämpfer führt er Folgendes aus:

„(…) Die von mir zitierte Firma V. GmbH mit Sitz in W. X.-straße ist im Vergleich zu T. eine „kleine Firma“ und hat die finanziellen Mittel bei weitem NIE zur Verfügung gehabt, um die von der Firma V. im Werk W. hergestellten Schalldämmkulissen mit einem beträchtlichen Kostenaufwand von autorisierten Prüfstellen wie der MA 39 oder des TGM auf deren Einfügungsdämmwirkung überprüfen zu lassen. Hier liegen nur interne Untersuchungen vor, welche mir deswegen zugänglich sind, weil ich bei der Firma V. in den Jahren 1981 bis 1989 vor dem Beginn meiner Tätigkeit als selbstständiger Ziviltechniker am 1.10.1989 angestellt und dort eben tätig war. Demzufolge kann ich Ihnen hier keine „Prüfgutachten von staatlich autorisierten Prüfstellen“ vorlegen, welche die bessere Dämmwirkung der V.-Schalldämmkulissen bescheinigen. Hier kann ich nur auf meine immerhin bisher schon ab 1981 in 41 Berufsjahren erworbene Erfahrung hinweisen, welche gezeigt hat, dass bei den Projekten mit eingebauten Schalldämmkulissen der Firme V. in Österreich eben geringere Schallemissionen nach den Schalldämpfern auftreten (…)“.

Da aus diesem Schreiben die in der mündlichen Verhandlung geforderten objektiven Daten hinsichtlich der Dämmeigenschaften des Produktes der Firma V., wie es der Beurteilung durch Herrn Mag. H. zugrunde gelegt wurde, nicht hervorgehen, wurde die Bauwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die für eine abschließende Beurteilung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen erforderlichen objektive Unterlagen zur Schalldämmleistung der projektierten Schalldämmkulissen der Firma V. GmbH vorzulegen.

In der Folge wurde von der Bauwerberin ein mit 22.6.2023 datiertes Schreiben des Herrn Mag. H. vorgelegt, das nach seinen Angaben u.a. die „händischen Aufzeichnungen und Mitschriften über die im Jahre 1984, wo er in den Jahren 1981-1989 bei der Firma V. als Techniker angestellt war, bevor er am 1.10.1989 seine selbstständige Tätigkeit als Zivilingenieur angetreten hat, über die im Labor der Firma V. in W. von ihm durchgefühlten Schallmessungen an Kulissen-Schalldämpfern“ enthält.

Er legt Ergebnisse von Tests der dort näher bezeichneten Typen von Kulissenschalldämpfern aus dem Jahr 1984 vor und führt aus, dass bei diesen Messungen ein Schalldämpfertyp mit den Abmessungen B/H/L 900/500/950mm, einer Kulissenlänge von 950 mm, einer Kulissenstärke von 200 mm, einer Spaltbreite von 100 mm und drei Stück Mittelkulissen (500/950/200 mm) untersucht worden seien.

Er kommt zu dem Ergebnis, dass diese Kulissen einen wesentlich besseren Dämpfwert aufwiesen, als die von den Beschwerdeführern als Vergleich herangezogenen Kulissen der Firma T..

Er stellt in der Folge dar, welche Kulissenschalldämpfer beim gegenständlichen Produkt geplant wurden und führt weiter aus:

„Diese Kennwerte wurden aus einer Excel-Datei angefertigt für dieses Projekt - siehe Beilage E1 - erstellt, wobei eben die Dämpfungswerte der Messwerte von 1984 aus dem Labor V. für den zur Ausführung kommenden Kulissentyp mit der Kulissenlänge 950 mm auf die Länge 1100 mm und statt der Spaltbreite 100 mm mit 120 mm umgerechnet wurden.

Damals bei dem Einsetzen dieser Weite in die Excel-Berechnungen für das Gutachten wurde aber leider nicht für die beiden Kulissen längen der Schalldämpfer SD l L1100mm und SD2 L750mm aufgesplittet, was ich nun in dieser Excel-Datei ergänzt habe:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image005.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image006.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20240104_VGW_111_072_15266_2022_00/image007.jpg

Somit könne weiterhin bescheinigt werden, dass mit der Ausführung der schalldämmenden Einhausung gemäß den Vorgaben aus dem „Schalltechnischen Gutachten" ... vom 11.12.2021 weiterhin

Ad 1) zu allen Aufpunkten der Wohnnachbarschaft die sehr strenge Forderung des „planungstechnischen Grundsatzes" der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1

Ad 2) an den nächsten Liegenschaftsgrenzen, welche den Aufpunkten A8) und A9) entsprechen, sowohl die Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen als auch die Widmungsbasispegel der ÖNORM S 5021 und der „planungstechnische Grundsatz" der ÖAL- Richtlinie Nr. 3/1 eingehalten würden.

Mit Schreiben vom 20.7.2023 wurden dem lärmtechnischen Amtssachverständige, Herrn Ing. I., die im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.3.2022, Schalltechnische Beurteilung der R. GmbH vom 22.2.2022, Kopien der Einreichpläne (1-3), Verhandlungsprotokoll des VGW vom 12.5.2023, Schalltechnisches Gutachten Mag. H. (1. Überarbeitung) vom 12.1.2021, vom 4.8.2021 (2. Überarbeitung), vom 11.12.2021 (3. Überarbeitung), Erwiderung Mag. H. vom 26.7.2022, Erwiderung Mag. H. vom 23.5.2023, Erwiderung Mag. H. vom 22.6.2023; Stellungnahmen der MA 22 (behördliches Verfahren) vom 7.7.2021, 30.9.2021 und 3.1.2022) übermittelt und er wurde ersucht, mitzuteilen, ob unter Zugrundelegung dieser Unterlagen (insbesondere im Hinblick auf die von Herrn Mag. H. angesetzten Dämpfungswerte der Kulissenschalldämpfer) die Einhaltung des Widmungsmaßes (planungstechnischer Grundsatz) an der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar ist und ob eine doppelte Berechnung der Einhausungsdämpfung bei der Umrechnung Schalldruck- und Schallleistungspegel auszuschließen ist. Weiters wurde ersucht, mitzuteilen, ob die ergänzenden Ausführungen des Herrn Mag. H. im Schreiben vom 22.6.2023 schlüssig und nachvollziehbar sind.

Mit Schreiben vom 7.9.2023 beantwortete der lärmtechnische Amtssachverständige die Anfrage, wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 20.07.2023 wurde der unterfertigte Sachverständige ersucht, ob unter Zugrundelegung dieser Unterlagen (insbesondere im Hinblick auf die von Herrn Mag. H. angesetzten Dämpfungswerte der Kulissenschalldämpfer) die Einhaltung des Widmungsmaßes (planungstechnischer Grundsatz) an der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft der Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar ist und ob eine doppelte Berechnung der Einhausungsdämpfung bei der Umrechnungsschalldruck-und Schallleistungspegel auszuschließen ist.

Weiteres wird ersucht, mitzuteilen, ob die ergänzten Ausführungen des Herrn Mag. H. im Schreiben vom 22.6.2023 schlüssig und nachvollziehbar sind.

Grundlage für die Beantwortung der nachstehenden Fragen sind die in der Anfrage vom 20.07.2023 unter Beilage angeführten Unterlagen.

Der für die Beschwerdeführer relevante nächstgelegene Immissionspunkt (Grundgrenze C.-gasse 11 zu C.-gasse 13) ist in den Gutachten und im Lageplan als Aufpunkt A 8 Liegenschaftsgrenze bezeichnet.

1. Prüfung auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit (mögliche doppelte Berechnung der Einhausungsdämpfung)

Zu dem schalltechnischen Gutachten (3. Überarbeitung) des Herrn Mag. N. H. vom 11.12.2021, sowie zur Stellungnahme des Herrn Mag. N. H. vom 22.06.2023 ist festzustellen, dass diese Einrichtungsunterlagen aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar sind.

Der Stellungnahme des Herrn Mag. N. H. vom 22.06.2023 kann für den Berechnungsablauf und der Nachvollziehbarkeit nachstehendes entnommen werden:

 Ermittlung der Gesamtschallleistung Lw= 89,8 dB bei Vollbetrieb aller Anlagenteile (siehe Beilage 1).

 Errechnung der Gesamtschallleistung mit Zusatzdämpfung Kulissen innerhalb der Einhausung Lw= 86,4 dB (siehe Beilage 2).

 Räumliche Bestimmung der schalldämmenden Einhausung und Berechnung des Schalldruckpegels Lp= 70,8 dB innerhalb der Einhausung unter Berücksichtigung der Nachhallzeiten in der Einhausung (siehe Beilage 2).

 Rechnerische Berücksichtigung der Abstrahlung Außenhülle Schalldämmaße (siehe Beilage 3).

 Unter Berücksichtigung der gewählten Berechnungsparameter wurden für den Aufpunkt A 8 die zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen errechnet. Bei Vollbetrieb (Tag-, Abendzeit) errechnet sich am Aufpunkt A 8 eine spezifische Schallimmission von Lp,A = 37,8 dB (siehe Beilage 10) und im Teilbetrieb (Nachtzeit) eine spezifische Schallimmission von Lp,A = 33,4 dB (siehe Beilage 20).

Aus dem dargestellten Berechnungsablauf ist eine etwaige doppelte Berechnung der Einhausungsdämpfung nicht zu erkennen.

2. Prüfung der schalltechnischen Stellungnahme des Herrn Mag. N. H. vom 22.6.2023

In dieser schalltechnischen Stellungnahme ist unter Beilage E 2 das Datenblatt der Oktavbandanalyse für die Bestimmung der Durchgangsdämpfung an Schalldämpfer bei verschiedenen Kulissen (Fa. V. vom 24.7.1984) angeschlossen.

Diese Durchgangsdämpfungswerte an den Schalldämpfer wurde in weiterer Folge vom Gutachter als Grundlage für die weitere Beurteilung herangezogen.

Diesbezüglich führt der Gutachter in der Stellungnahme vom 22.06.2023, (siehe Seite 2) aus, dass im Gutachten vom 11.12.2021 (3. Überarbeitung) für beide Kulissenschalldämpfer (SD1 und SD2) eine Einfügungsdämpfung der weiteren Berechnung zu Grunde gelegt wurde.

Die Aufsplitterung der Einfügedämpfung für die Schalldämpfer SD1 und SD2 führt bei der neuerlichen Berechnung dazu, dass sich an dem relevanten Immissionspunkt A 8 höhere betriebsspezifische Schallimmissionen ergeben.

Am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, wurden nachstehende spezifische Schallimmissionen angegeben:

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 37,8 dB

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 33,4 dB

Zum Vergleich dazu, wurden im schalltechnischen Gutachten (3.Überarbeitung) vom 11.12.2021 für den Aufpunkt A 8 nachstehende spezifische Schallimmissionen errechnet:

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 34,7 dB

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 27,6 dB

3. Einhaltung des Widmungsmaßes an der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer

Laut Flächenwidmungsplan liegen die Liegenschaften der Antragstellerin und der Beschwerdeführer im gemischten Baugebiet.

Gemäß ÖNORM S 5021, schalltechnischen Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und - Raumordnung kann das Gebiet in die Kategorie 4, Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallimmissionen, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiete für Betriebe ohne Schallimmissionen eingeordnet werden.

Da die haustechnischen Anlagen Dauergeräusche erzeugen, sind normgemäß bei der Beurteilung die Planungsrichtwerte für die Basispegel maßgeblich (Der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel).

Demzufolge ergeben sich nachstehende Widmungsbasispegel:

Tag = 50 dB, Abend = 45 dB, Nacht = 40 dB

Am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, wurden nachstehende spezifische Schallimmissionen angegeben:

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 37,8 dB

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 33,4 dB

Zur Bildung der Beurteilungspegel sind den Werten ein genereller Anpassungswert von Lz= 5 dB hinzuzurechnen, sodass sich am Aufpunkt A 8 nachstehende Beurteilungspegel errechnen:

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 42,8 dB

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 38,4 dB

Stellt man nun die Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiträume (Tag, Abend und Nacht) den Widmungsbasispegel gegenüber, so werden an der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft der Beschwerdeführer die Planungsrichtwerte und sohin das Widmungsmaß eingehalten.

4. Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes an der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft der Beschwerdeführer

Am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, betragen die Beurteilungspegel:

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 42,8 dB

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 38,4 dB

Die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen betragen am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, Lr,o Tag = 49 dB, Lr,o Abend = 49 dB, Lr,o Nacht = 44 dB.

Zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes muss die spezifische Schallimmissionen mindestens 5 dB unterhalb der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen liegen.

Diese Anforderung ist im gegenständlichem Fall erfüllt und sohin wird der Planungstechnische Grundsatz an der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten. (…)“

Das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführer nahmen in der Folge im Wege ihrer Rechtsvertretung Akteneinsicht.

Sie gaben mit Schriftsatz vom 24.10.2023 eine Stellungnahme ab, in der sie sich auf ein Gutachten „der MA 22“ beziehen. Es wird davon ausgegangen, dass damit das Gutachten des vom Gericht in der mündlichen Verhandlung bestellten lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 7.9.2023 gemeint ist, auf das sich die Stellungnahme der Beschwerdeführer auch inhaltlich bezieht.

Die Beschwerdeführer monieren darin, dass in Punkt 3 des Gutachtens die Einhaltung des Widmungsmaßes an der Liegenschaftsgrenze anhand des Aufpunktes A8 beurteilt. Der ÖNORM S 5021 folgend sei ein genereller Anpassungswert Lz = 5 dB bei Schallimmission berücksichtigt worden und diese mit dem Widmungsbasispegel für gemischtes Baugebiet verglichen worden. Die Liegenschaft C.-gasse 11 liege zwar im gemischten Baugebiet, befinde sich jedoch laut Flächenwidmung in einer Wohnzone. Ziehe man für die Widmungsbasispegel die ÖAL-RL 36, Blatt 1, (Tabelle C.9, Wien) heran (gemischtes Baugebiet mit Wohnzone), werde der Widmungsbasispegel bei Aufpunkt A8 um 3 dB während der Abend- und Nachtzeit verfehlt. Da die ÖAL-RL 36 1 den weitergehenden Schutz der Anrainer biete, sei diese für die Beurteilung des zulässigen Immissionspegels heranzuziehen. Diese Werte würden jedoch nicht eingehalten, weshalb die Bewilligung nicht zu erteilen sei. Als Beweis werde auf die Schalltechnische Beurteilung der R. GmbH, Dr. U., verwiesen.

Im Übrigen seien die erforderlichen Informationen betreffend die Schallimmissionen nunmehr über mehrere Gutachten des Herrn Mag. H. verteilt, was eine schlüssige Nachvollziehbarkeit mit vertretbarem Aufwand nicht mehr ermögliche.

Es ergäben sich bei einigen Anlagen (z.B. 22.06.2023, Beilage 1, 2. und 3. Tabelle) Differenzen, deren Ursprung nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn diese Differenzen im Gesamtpegel keine erheblichen Auswirkungen haben, leide insgesamt die Schlüssigkeit des Gutachtens, was sich hinsichtlich der Nachweispflichten zu Lasten der Bauwerberin auswirke.

Auf Seite 3 und 4 der Stellungnahme von Mag. H. vom 22.06.2023 werde angemerkt, dass sowohl der planungstechnische Grundsatz als auch der Widmungsbasispegel der ÖNORM S 5021 eingehalten seien. Außer Acht gelassen werde jedoch der Umstand, dass nach ÖNORM S 5021 ein Anpassungswert von Lz = 5 dB zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung dieses Anpassungswertes ergäben sich Überschreitungen der Widmungsbasispegel wie folgt:

a. Aufpunkt A8: Überschreitung von 3 dB während der Abendzeit und 3 dB während der Nachtzeit

b. Aufpunkt A9: Überschreitung von 1 dB während der Nachtzeit.

Im Gutachten der MA 22 seien diese Überschreitungen nur deshalb nicht abgebildet, da andere (höhere) Grenzwerte herangezogen würden (s. Punkt 1. dieser Stellungnahme). Lege man die Grenzwerte der ÖAL-RL 36 zugrunde, ergäben sich die genannten Überschreitungen.

Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass das Projekt schalltechnisch als „klassische“ Haustechnikzentrale behandelt werde. Dabei werde der diffuse Innenraumpegel ermittelt und dieser für alle Seiten der Einhausung angesetzt. Ob dieser Ansatz korrekt sei, sei durchaus fraglich und sei auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien mit Mag. H. und Ing. I. diskutiert worden – in keinem der vorliegenden Schriftstücke sei jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema erfolgt. Diese Unterscheidung sei aber relevant, da die Einhausung der Anlage über Schalldämpfer am Dach verfüge, über die sowohl Frischluft angesaugt, als auch Abluft einiger Anlagen ausgeblasen werde. Wenn die Abluft von den Anlagen wieder angesaugt werde, entstehe ein sogenannter „Luft-Kurzschluss“. Dies sei jedenfalls zu verhindern, da dadurch die effiziente Funktion der Anlagen nicht mehr gegeben wäre.

Es sei daher davon auszugehen, dass die horizontal ausblasenden Anlagen direkt durch den Schalldämpfer SD 1 ausblasen, die nach oben ausblasenden Anlagen voraussichtlich direkt durch den Schalldämpfer SD 2.

Dies führe dazu, dass der generell als Schallpegel angesetzte diffuse Innenraumpegel Pegelminderungen durch seitliche Schalldämmkulissen beinhalte, die zwischen den Anlagen (innerhalb der Einhausung) aufgestellt seien. Dadurch, dass jedoch am Schalldämpfer SD 2 (Dachbereich) – vermutlich – direkt ausgeblasen werde, sei hier der direkte Schallanteil (ohne Abminderung) anzusetzen, da hier die Dämmmaßnahmen innerhalb der Einhausung nicht wirksam werden könnten. Ebenso könne an den Bereichen, in denen Frischluft angesaugt wird, der Innenraumpegel nach außen dringen.

Dies gelte in ähnlicher Form auch für den Schalldämpfer SD 1, da es auch hier zu einem Austreten des Direktschalls aus der Einhausung komme. Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass durch die Schalldämmkulissen, die neben und hinter den Anlagen stünden, zusätzliche Reflexionen entstünden, die den direkten Schallanteil weiter erhöhten.

Vereinfacht dargestellt sei daher der Ansatz eines Schallpegels, der nach Berücksichtigung aller Dämpfungsmaßnahmen innerhalb der Einhausung entstünde, nicht korrekt, da die Einhausung für die Zu- und Abluft Öffnungen aufweise, aus denen der Schall entweichen könne. Die Einhausung sei daher – entgegen den Ansätzen von Mag. H. – nicht als schalldichte Einheit zu bewerten. Der aus den Zu- und Abluftöffnungen austretende Direktschall sei ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe der von den Beschwerdeführerinnen beauftragte Sachverständige Dr. U. eine Neuberechnung des Schalldruckpegels unter Berücksichtigung des im Bereich SD 2 austretenden Direktschalls durchgeführt. Diese Berechnungen würden einen um ca. 3 dB höheren A-bewerteten Schalldruckpegel ergeben. Dadurch erhöhe sich auch der Gesamtschallpegel an den Aufpunkten entsprechend, weshalb der Widmungsbasispegel um 5 dB während der Nachtzeit verfehlt werde.

Auch sei bei den Berechnungen ein nach oben ausblasender Abluftventilator nicht vollständig berücksichtigt worden. Die Ausblasventilatoren würden nach den Berechnungen des Herrn Dr. U. einen tatsächlichen Schallleistungspegel von ca. 5 dB aufweisen. Dieser sei den Schallemissionen der Einhausungskomponente SD2 noch hinzuzurechnen. Der Widmungsbasispegel bei Aufpunkt 8 werde daher während der Abend- und Nachtzeit jedenfalls verfehlt. Die Bewilligung sei zu versagen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass nicht nur mehrere neue Geräte aufgestellt, sondern auch 13 Bestandsgeräte an einem neuen Standort aufgestellt werden sollen. Die Bestandgeräte würden nunmehr deutlich höher (auf dem Niveau des neuen Daches) montiert werden, wodurch sich deren Schallcharakteristik und auch die Immissionen in der Umgebung ändern würden.

Die Umgebungslärmmessung, die der schalltechnischen Beurteilung von Mag. H. zugrunde liege, sei im Jahr 2019 durchgeführt worden. Aus den (zahlreichen) Versionen der Beurteilung, die im Laufe des Verfahrens der Behörde vorgelegt worden seien, ergebe sich, dass bei der Messung des akustischen Ist-Zustandes am 14.10.2019 und am 14.11.2019 Bestandsgeräte bereits an der neuen Position – daher an der Position, die Gegenstand des nunmehrigen Bewilligungsverfahrens sei – in Betrieb gewesen seien. (Gutachten Mag. H. vom 04.08.2021, Seite 14). Daraus folge, dass der schalltechnischen Beurteilung von Mag. H. eine Referenzlärmmessung zugrunde liege, die bereits die Emissionen eines Teils der zu bewilligenden Geräte beinhalte. Diese Messung sei daher durch die laufenden Geräte verfälscht.

Es liege auf der Hand, dass der Basispegel ohne Betrieb der Bestandsgeräte merklich niedriger sei. Die schalltechnische Beurteilung von Mag. H. beruhe daher auf teils unrichtigen Annahmen, weshalb eine abschließende Bewertung des Bauvorhabens nicht möglich sei. Dies betreffe auch die Beurteilung des Amtssachverständigen Ing. I., da auch diese auf den unrichtigen Werten und Beurteilungspegeln aufbaue. Da der tatsächliche Beurteilungs- bzw. Basispegel niedriger sei, werde das zulässige Immissionsmaß durch das gegenständliche Projekt überschritten.

Diese Stellungnahme wurde den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 legte die Bauwerberin das Schreiben des Herrn Mag. H. vom 11.12.2023 vor. Darin führt Herr Mag. H. aus, dass Herr Ing. I. in seinem Bericht hinsichtlich der anzuwendenden Widmungsbasispegel ganz klar die für die Sachverständigen der Behörde maßgebenden Kennwerte für das Nachbargrundstück C.-gasse 11 mit 50/45/40 dB tags/abends/nachts angesetzt habe, welche somit für die Beurteilung gelten würden und richtig seien.

Der in seinem Gutachten an der Liegenschaftsgrenze zum Gebäude C.-gasse 11 für den Nachtbetrieb errechnete A-bewertete Schallimmissionspegel von LPA = 38,4 dB liege exakt unter dem von Herrn Ing. I. in seinem Bericht festgelegten Widmungsbasispegel von 40 dB für die Nacht und stelle keine Überschreitung dar. Die von Herrn Dr. U. zu „seinem angesetzten Widmungsbasispegel" von 35 dB für die Nacht auftretende formelle Überschreitung in der Höhe von +3,4 dB sei in Anbetracht des dort selbst in der Nacht gemessenen herrschenden IST-Geräuschpegels von LCqA = 44 dB absolut nicht wahrnehmbar und führe niemals für die dort wohnenden Nachbarn zu einer störenden Lärmbelästigung, wobei sich an der Liegenschaftsgrenze, das sei die Dachkante zwischen den beiden Gebäuden C.-gasse 11 und 13, in der Praxis niemand aufhalte und ja gar niemand durch Schalleinwirkungen gestört werden könne.

In der Folge zeigt Herr Mag. H. nochmals das Foto 01 aus seinem Gutachten S.10 mit der Markierung der gewählten Aufpunkte zu den benachbarten Gebäuden C.-gasse 11 und E.-gasse 6. Aus dem Foto ergebe sich auch die Liegenschaftsgrenze. Das Nachbargebäude C.-gasse 11 sei um ein Geschoss niedriger, womit die nächsten Aufpunkte, wo sich Menschen tatsächlich aufhielten, mit der Terrasse A1) hofseitig und den Dachflächenfenstern A 3) um 3-5 m tiefer lägen und eine deutlichere Entfernung zu den gegenständlichen Klimageräten aufwiesen, als die Liegenschaftsgrenze als Aufpunkt A 8).

Überdies befände sich auf dem Dach des Nachbargebäudes C.-gasse 11 ein sehr großer Rückkühler zur Kühlung der Wohnungen und diverse Fortluftausblasungen von Lüftungsanlagen, welche alle nicht „geräuschlos" sein könnten und deren Betriebsgeräusche im Sommer bei vollem Kühlbetrieb mit Sicherheit bei den Aufpunkten AI), A2) und A3) subjektiv deutlich wahrnehmbar seien und höchstwahrscheinlich höher lägen als die in seinem Gutachten von den Geräten vom Haus C.-gasse 13 errechneten Schallimmissionspegel.

Zum Vorbringen des Herrn Dr. U. betreffend das Dämpfungsmaß durch seitliche Kulissen innerhalb der Einhausung entgegnet Herr Mag. H., dass dieser nach einer Auflistung der Kritikpunkte an den offensichtlich laut seiner Ansicht „falsch" in seinem Gutachten eingesetzten Dämpfungswerten zu der Conclusio komme: „Bei einer einheitlichen Berücksichtigung des angesetzten Dämmspektrums ergeben sich jedoch ebenfalls nur minimal, vernachlässigbare Differenzen zu den Summenpegeln der obersten Tabelle in der Beilage 2."

Es sei ihm unklar, warum Herr Doktor U. hier Einwände tätige, wenn die Auswirkungen sodann ohnehin „vernachlässigbar" seien.

Zur Ansetzung der Schallimmissionen hält Herr Mag. H. fest, dass er die Diskussion um die schalltechnischen Untersuchungen aus seinem „Schalltechnischen Gutachten" ... vom 11.12.2021 nicht verstehe, wenn dieses von dem gerichtlich bestimmten und beauftragten Sachverständigen für Schalltechnik Herrn Ing. Y. I. in seinem Bericht vom 7.9.2023 als „schlüssig und nachvollziehbar" bezeichnet und damit frei gegeben worden sei.

Er wolle noch zum Abschluss anmerken, dass die von ihm in den Unterlagen ausgearbeitete schalldämmende Einhausung für diese 14 Geräte keine „Standardlösung" und kein 0-8-15 Projekt sei und hier einige besondere Rechenansätze notwendig geworden seien und auch einige Annahmen getroffen worden seien, die nicht in den Normen und Richtlinien und der einschlägigen akustischen Literatur dokumentiert seien, welche er auf Grund seiner 42-jährigen Erfahrungen am Sektor Schall eingesetzt habe, um für die J. hier zu einer Lösung zu kommen.

Er garantiere für die Wirkung dieser schalldämmenden Einhausung als „staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur" voll und ganz, dass es darnach durch den Betrieb der Klimageräte und Wärmepumpen für die Nachbarschaft mit Sicherheit zu keiner störenden Lärmbelästigung kommen würde. Diesbezüglich könne er auf mehr als 3000 erstellte Schalltechnische Gutachten in seiner beruflichen Tätigkeit verweisen, welche in allen Fällen zu einem positiven Ziel mit der Einhaltung der zugesagten Schallwerte geführt hätten bzw. bei bestehenden Lärmproblemen zu einer Lösung dieser geführt hätten.

Obwohl er durchaus von der Ausbildung als „Physiker" immer und überall auf der Basis von exakten Basiswerten und Berechnungen hantiere, gebe es doch auch Sonderfälle, wo man sodann gewisse Entscheidungen und Vorgaben „aus dem Bauch" heraus machen müsse, welche eben bei einer mehr als 40-jährigen Berufserfahrung sodann auch gerechtfertigt seien und zum positiven Ziel führen würden. (…)

Aufgrund des Akteneinhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Verfahrensgegenständlich ist die Bewilligung gemäß § 61 BO von insgesamt 14 Außeneinheiten auf dem Dach des Gebäudes in Wien, C.-gasse 13, ident D. 2, ident E.-gasse 8, EZ ...3, KG F.. Bei diesen Außeneinheiten handelt es sich um 2 neue Wärmepumpen für die Beheizung und Kühlung der Wohnungen Tür Nr. 11, 12 und 13 im Dachgeschoß sowie eine neue Klimaanlage mit 2 Außeneinheiten für die Kühlung des Konferenzraumes im 1. Obergeschoß des Gebäudes. Gleichzeitig werden die 10 Außeneinheiten der bestehenden Klimaanlagen, welche für die Beheizung und Kühlung der bestehenden Serverräume im 2.-6. Obergeschoß sowie der Büro- und Konferenzräume im 2.-3. Obergeschoß dienen, erneuert und versetzt.

Die insgesamt 14 Außeneinheiten werden am Dach, umlaufend mit einer schalldämmenden Einhausung versehen und auf Federelemente oder elastische Unterlagen aufgestellt, montiert. Zwischen den Außeneinheiten werden Kulissenschalldämpfer angebracht.

Der genaue Standort der Geräte auf dem Gebäudedach ist aus dem bewilligten Einreichplan ersichtlich.

Die beiden Wärmepumpen und 7 Klimaanlagen, welche für die Beheizung und Kühlung der Serverräume dienen, werden von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr betrieben. Weitere 5 Einheiten der Klimaanlagen werden in den Nachtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr durch einen Schalter in einem Teillastbetrieb, mit 60% Leistung, betrieben.

Das o.a. Gebäude steht im Eigentum der I., diese ist Bauwerberin.

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der an die o.a. Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft in Wien, C.-gasse 11, ident E.-gasse 4, ident E.-gasse 6, EZ ...2, KG F..

Dies ergibt sich aus dem Grundbuch.

Für beide Gebäude gilt laut dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … die Widmung „Gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse V, geschlossene Bauweise“. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen ist eine Wohnzone verordnet. Für das Gebäude, auf dem die Geräte angebracht werden sollen, ist keine Wohnzone verordnet.

Die schalltechnische Beurteilung der gegenständlichen Anlagen erfolgte unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachten des Herrn Mag. H. (insbesondere der Unterlagen vom 11.12.2021 und 22.6.2023). Die dort gemachten Angaben und Berechnungen wurden vom schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. I., geprüft. Herr Ing. I. ist Mitarbeiter der MA 22 – Umweltschutz (Bereich Lärm- und Schallschutz) und verfügt über die für die schalltechnische Beurteilung erforderliche Ausbildung und Berufserfahrung. Dies wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 7.9.2023 dargestellt.

Entsprechend dem ergänzenden Gutachten des Herrn Mag. H. vom 22.06.2023 beträgt die Gesamtschallleistung bei Vollbetrieb aller Anlagenteile mit Lw= 89,8 dB (siehe Beilage 1). Die Gesamtschallleistung mit Zusatzdämpfung Kulissen innerhalb der Einhausung beträgt Lw= 86,4 dB (siehe Beilage 2). Dem Gutachten kann weiters die räumliche Bestimmung der schalldämmenden Einhausung und Berechnung des Schalldruckpegels Lp= 70,8 dB innerhalb der Einhausung unter Berücksichtigung der Nachhallzeiten in der Einhausung (siehe Beilage 2) und die rechnerische Berücksichtigung der Abstrahlung Außenhülle Schalldämmaße (siehe Beilage 3) entnommen werden.

Unter Berücksichtigung der gewählten Berechnungsparameter wurden für den Aufpunkt A 8 die zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen errechnet. Bei Vollbetrieb (Tag-Abendzeit) errechnet sich am Aufpunkt A 8 eine spezifische Schallimmission von Lp,A = 37,8 dB (siehe Beilage 10) und im Teilbetrieb (Nachtzeit) eine spezifische Schallimmission von LpA = 33,4 dB (siehe Beilage 20).

Aus dem dargestellten Berechnungsablauf ist eine etwaige doppelte Berechnung der Einhausungsdämpfung nicht zu erkennen.

In dieser schalltechnischen Stellungnahme ist unter Beilage E 2 das Datenblatt der Oktavbandanalyse für die Bestimmung der Durchgangsdämpfung an Schalldämpfer bei verschiedenen Kulissen (Fa. V. vom 24.7.1984) angeschlossen. Diese Durchgangsdämpfungswerte an den Schalldämpfer wurde in weiterer Folge von Herrn Mag. H. als Grundlage für die weitere Beurteilung herangezogen. Für beide Kulissenschalldämpfer (SD1 und SD2) wurde der weiteren Berechnung eine Einfügungsdämpfung zu Grunde gelegt. Die Aufsplitterung der Einfügedämpfung für die Schalldämpfer SD1 und SD2 führt bei der neuerlichen Berechnung dazu, dass sich an dem relevanten Immissionspunkt A 8 höhere betriebsspezifische Schallimmissionen ergeben.

Am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, wurden nachstehende spezifische Schallimmissionen angegeben:

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) LPIA = 37,8 dB

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) LPIA = 33,4 dB

Zum Vergleich dazu, wurden im schalltechnischen Gutachten (3.Überarbeitung) vom 11.12.2021 für den Aufpunkt A 8 nachstehende spezifische Schallimmissionen errechnet:

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) LP/A = 34,7dB

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) LP,A = 27,6 dB

Die der Bewilligung zu Grunde liegenden schalltechnischen Unterlagen des Herrn Mag. H. sind nach dem Prüfergebnis des schalltechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar.

Laut Flächenwidmungsplan liegen die Liegenschaften der Antragstellerin und der Beschwerdeführerinnen im gemischten Baugebiet. Gemäß ÖNORM S 5021, schalltechnischen Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und - Raumordnung kann das Gebiet in die Kategorie 4, Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallimmissionen, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiete für Betriebe ohne Schallimmissionen eingeordnet werden.

Da die haustechnischen Anlagen Dauergeräusche erzeugen, sind normgemäß bei der Beurteilung die Planungsrichtwerte für die Basispegel maßgeblich (der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel).

Demzufolge ergeben sich nachstehende Widmungsbasispegel:

Tag = 50 dB, Abend = 45 dB, Nacht = 40 dB

Am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, wurden nachstehende spezifische Schallimmissionen angegeben:

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 37,8 dB

A-bewerteter Schalldruckpegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 33,4 dB

Zur Bildung der Beurteilungspegel sind den Werten ein genereller Anpassungswert von Lz= 5 dB hinzuzurechnen, sodass sich am Aufpunkt A 8 nachstehende Beurteilungspegel errechnen:

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 42,8 dB

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 38,4 dB

Stellt man nun die Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiträume (Tag, Abend und Nacht) den Widmungsbasispegel gegenüber, so werden an der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft der Beschwerdeführer die Planungsrichtwerte und sohin das Widmungsmaß eingehalten.

Am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, betragen die Beurteilungspegel:

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Vollbetrieb (Tages-Abendzeit) Lp,A = 42,8 dB

A-bewerteter Beurteilungspegel bei Teilbetrieb Nacht (Nachtzeit) Lp,A = 38,4 dB

Die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen betragen am Aufpunkt A 8, Liegenschaftsgrenze, Lr,o Tag = 49 dB, Lr,o Abend = 49 dB, Lr,0 Nacht = 44 dB.

Zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes muss die spezifische Schallimmissionen mindestens 5 dB unterhalb der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen liegen.

Diese Anforderung ist im gegenständlichem Fall erfüllt und sohin wird der Planungstechnische Grundsatz an der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten.

Die ÖNORM S 5021-1 behandelt in ihrem Punkt 6 die Gebietseinteilung und Widmungsgrenzwerte für Immissionen. Laut Unterpunkt 6.1.2.4 sind der Kategorie 4 Standplätze für öffentliche Bauten und Verwaltungsgebäude, für Betriebe des Handels, des Gewerbes und des Fremdenverkehrs ohne wesentliche Schallemissionen, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Wohnungen und die dazugehörenden Bauten und Anlagen zuzuordnen. Ausgeschlossen sind Bauten und sonstige Anlagen, die unzumutbare Störungen für die im Gebiet anwesende oder wohnende Bevölkerung verursachen. Diese Kategorie wurde der Berechnung der Schallemissionen durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen zu Grunde gelegt.

Im Anhang C zur ÖAL-Richtlinie 36 wird Folgendes festgehalten:

Vorschlag für die Zuordnung von Planungsrichtwerten für den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel bzw. den Beurteilungspegel zu den Gebietswidmungen der Raumordnungsgesetze.

Die Zuordnung erfolgte in Anlehnung an ÖNORM S 5021-1 und ÖAL-Richtlinie 21, Blatt 5 nach den in den einzelnen Gebieten möglichen Standplätzen und deren Schallemission und wurde von den zuständigen Landesdienststellen der Länder geprüft.

Die Planungsrichtwerte sind für den Tag und für die Nacht angeführt. Planungsrichtwerte für den Abend können, wenn erforderlich, daraus abgeleitet werden mit 5 dB unter dem Wert für den Tag bzw. 5 dB über dem Wert für die Nacht.

Tabelle C.1: Burgenland

Tabelle C.2: Kärnten

Tabelle C.3: Niederösterreich

Tabelle C.4: Oberösterreich

Tabelle C.5: Salzburg

Tabelle C.6: Steiermark

Tabelle C.7: Tirol

Tabelle C.8: Vorarlberg

Tabelle C.9: Wien

(…)

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Das Gebäude, auf dem die verfahrensgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollen, liegt im … Bezirk in einem Bereich, in dem sich im Erdgeschoß der Gebäude häufig Geschäftslokale befinden. Ein Überwiegen der Gastronomie, wie im Z., liegt nicht vor. Dies wurde unter Nutzung von Google Street View festgestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 Abs. 8 BO dürfen in gemischten Baugebieten keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Gemäß § 61 BO bedürfen Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, einer Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen; dies gilt sinngemäß auch für die Änderung bewilligter Anlagen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Vorab ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann.

Die Bauwerberin weist weiters zu Recht darauf hin, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen, als ihre materiellen Rechte. Somit können Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben ist. Die im Bauverfahren nach der BO den Nachbarn zustehenden materiellen Rechte sind in § 134a Abs. 1 BO abschließend geregelt und müssen vom Nachbarn (als Einwendung im behördlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde) geltend gemacht werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde "die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte)" zu enthalten. Dies deshalb, da im Beschwerde- bzw. im Revisionsverfahren nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den (hier) das Verwaltungsgericht Wien bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Die vorliegende Beschwerde führt umfangreich zu den von den Beschwerdeführerinnen im behördlichen Vorgehen (Verletzung des Parteiengehörs, Nichtgewährung der Verlängerung einer beantragten Stellungnahmefrist, keine mündliche Erörterung von Beweisergebnissen) und im angefochtenen Bescheid (Begründungsmängel) erblickten Verfahrensmängeln aus. Als Recht, in dem sich die Beschwerdeführerinnen als verletzt erachten, nennt die Beschwerde ganz allgemein das Recht „auf Nichterteilung einer Baubewilligung (bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen)“ sowie das Recht „auf Wahrung ihrer Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO“, ohne das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, in dem sie sich als verletzt erachten, näher zu bezeichnen.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.

Die Beschwerde war gerade noch als zulässig anzusehen, da sie im „Sachverhalt“ auf das in den Einwendungen geltend gemachte subjektiv-öffentliches Recht (Beeinträchtigung durch Schall- bzw. Lärmemissionen) Bezug nimmt. Grundsätzlich reicht zwar ein bloßer Verweis auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren nicht aus, vorliegend war aber erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen eine Beeinträchtigung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 134a Abs. 1 lit e BO behaupten. Eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hatte daher zu unterbleiben.

Um den Beschwerdeumfang und die Gründe, aus denen eine solche Beeinträchtigung in der Beschwerde behauptet wurde, zu klären, und den diesbezüglichen Parteiwillen zu erforschen, wurden die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen dahingehend klarzustellen. Die Beschwerdeführerinnen brachten dazu vor, dass das von der Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogene Gutachten der MA 22 vom 3.1.2022 sich auf schalltechnische Gutachten des Herrn Mag. H. bezöge, die nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen mangelhaft seien. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, wie die Dämpfungswerte der im Projekt vorgesehenen Einhausung der Anlagen erreicht würden. In dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. U. werde dargestellt, dass diese Werte unter Heranziehung der von der Firma T. angebotenen Produkte nicht erreichbar seien. Herr Mag. H. habe Produkte der Firma V. herangezogen, die angeblich bessere Dämpfungswerte aufwiesen. Es sei aber in keiner Unterlage nachgewiesen worden, welche Werte diese Produkte aufwiesen. Auch seien im Internet keine Produktblätter aufrufbar.

Eine weitere unbeantwortete Frage beziehe sich auf die Messung des Basisschallpegels. Während der Messung seien Anlagen gelaufen (ob es sich dabei um Anlagen der Bauwerberin gehandelt habe, sei nicht mehr festzustellen). Dadurch sei der Basisschallpegel verfälscht worden.

Zuletzt sei die Einhausung und die dadurch bewirkte Dämpfung der Schallimmissionen bei der Umrechnung von Schalldruck- und Schallleistungspegel doppelt berücksichtigt worden.

Damit haben die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdeumfang umschrieben. Dieser Beschwerdeumfang wurde in der Folge dem Beschwerdeverfahren zu Grunde gelegt und dazu auch das Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 7.9.2023 eingeholt.

In § 61 BO wird normiert, dass Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen; dies gilt sinngemäß auch für die Änderung bewilligter Anlagen. In § 6 Abs. 8 BO wird geregelt, dass im gemischten Baugebiet keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden dürfen, die geeignet sind, u.a. durch Geräusche Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Im Bewilligungsverfahren wurde daher durch die Behörde geprüft, ob die Schallimmissionen, die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen ausgehen, den o.a. Bedingungen entsprechen. Diese Prüfung hat unter Zugrundelegung der Projektparameter durch eine/n fachkundigen Behördenmitarbeiter/in zu erfolgen. Es wurde daher die Stellungnahme einer Mitarbeiterin der MA 22 - Umweltschutz (Bereich Lärm- und Schallschutz) eingeholt, die nach der Durchführung von Projektmodifikationen in der Stellungnahme vom 3.1.2022 zu dem Ergebnis kam, dass durch die zu erwartenden Schallimmissionen der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1, an allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten ist. Es ist daher mit keiner Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation zu rechnen.

Dieser Stellungnahme wurde die ÖAL Richtlinie 3 zu Grunde gelegt, wonach bei der Beurteilung von Lärmimmissionen vereinfacht gesagt geprüft wird, ob bei Berücksichtigung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission, des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission und des Planungsrichtwertes nach Flächenwidmungskategorie der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie ergibt sich aus dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und dem laut ÖNORM S 5021-1 für diese Widmungskategorie zutreffenden Beurteilungspegel, der für das Emissions- und Immissionsniveau der betreffenden Widmung typisch ist.

Der Planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen. Ist dies der Fall, kann eine medizinische Beurteilung entfallen.

Von den Beschwerdeführerinnen wurde die positive Beurteilung des Projektes in schalltechnischer Hinsicht in der Beschwerde in drei Aspekten in Zweifel gezogen.

Sie haben einerseits in Frage gestellt, ob die von Herrn Mag. H. verwendeten Dämmungswerte der eingesetzten Kulissenschalldämpfer realistisch sind. Herr Mag. H. hat im Beschwerdeverfahren für den schalltechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar nachgewiesen, dass er ein Produkt der Firma V. angesetzt hat, das diese Dämmungswerte besitzt, während der schalltechnische Privatsachverständige der Beschwerdeführerinnen von einem Produkt der Firma T. ausgegangen ist, das geringere Dämmungswerte aufweist.

Andererseits haben die Beschwerdeführerinnen bemängelt, dass während der Messung des Basisschallpegels Anlagen (ob es sich dabei um Anlagen der Bauwerberin gehandelt habe, sei nicht mehr festzustellen) gelaufen seien. Dadurch sei der Basisschallpegel verfälscht worden.

Dazu hat der schalltechnische Amtssachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien festgehalten, dass die Lärmemissionen von bewilligten Geräten bei der Ermittlung des Umgebungsgeräuschpegels zu berücksichtigen sind. Insofern ist es unproblematisch, wenn Geräte, die eine Bewilligung aufweisen, während der Messung des Umgebungsgeräuschpegels in Betrieb sind. Ob es sich, wie in einer späteren Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vorgebracht, um die bereits versetzten verfahrensgegenständlichen Altgeräte der Bauwerberin (die zu diesem Zeitpunkt für den neuen Standort noch keine Bewilligung hatten) gehandelt hat, kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden.

Schließlich haben die Beschwerdeführerinnen behauptet, dass die Einhausung und die dadurch bewirkte Dämpfung der Schallimmissionen bei der Umrechnung von Schalldruck- und Schallleistungspegel doppelt berücksichtigt worden seien. Dies hat der schalltechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 7.9.2023, Punkt 1., jedoch ausgeschlossen.

Der schalltechnische Amtssachverständige kam anhand der ihm vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Planungstechnische Grundsatz im vorliegenden Fall durch den Einsatz der Kulissenschalldämpfer eingehalten wird. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bzw. eine das örtlich zumutbare Ausmaß unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen übersteigenden Belästigung iSd § 61 Abs. 1 BO kann daher ausgeschlossen werden, ohne dass eine medizinische Beurteilung erforderlich wäre.

Wenn die Beschwerdeführerinnen in ihrer auf die schalltechnische Beurteilung U. vom 17.10.2023 gestützten Stellungnahme vom 24.10.2023 monieren, dass bei der Festlegung des Widmungsbasispegels der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich gegenständlich um eine Wohnzone handelt, ist ihr entgegen zu halten, dass sie diese Problematik zwar im behördlichen Verfahren schon einmal angesprochen hat. Sie hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Zusammenhang mit der Erörterung des Beschwerdeumfangs nicht vorgebracht.

Festzuhalten ist jedoch, dass der schalltechnische Amtssachverständige ebenfalls von einer Einordnung in Kategorie 4 laut ÖNORM S 5021 ausgegangen ist. Dies entspricht der Widmung als Geschäftsviertel, die im Hinblick darauf, dass dieser Bereich Geschäftslokale beherbergt, nachvollziehbar erscheint. Weshalb diese Einordnung nicht zutreffend sein soll, obwohl in der ÖAL Richtlinie 3 auf die o.a. ÖNORM Bezug genommen wird, haben die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend klar ausgeführt, zumal es sich bei der von den Beschwerdeführerinnen genannten Tabelle ÖAL-Richtlinie 36 C.9 nicht um eine rechtsverbindliche Norm handelt. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen, dass die dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen zu Grunde liegenden Stellungnahmen des Herrn Mag. H. nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar seien, können im Hinblick auf die darauf gestützte Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht nachvollzogen werden.

Zu den Ausführungen in Punkt 3. der o.a. Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Ausführungen der Formulierung nach („es ist davon auszugehen“, „vermutlich“) um Vermutungen der Beschwerdeführerinnen handelt, die die Richtigkeit der Beurteilung der Schallimmissionen an der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel ziehen können. Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass ein nach oben ausblasender Abluftventilator nicht vollständig berücksichtigt worden sei.

Demnach war den auf diese Vermutungen gestützten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, dass der Widmungsbasispegel bei Aufpunkt A8 während der Abend- und Nachtstunden verfehlt würde, nicht zu folgen.

Die Frage der Berücksichtigung laufender Geräte bei der Umgebungslärmmessung und einer allfälligen Verfälschung der Messergebnisse wurde bereits weiter oben behandelt.

Dem schalltechnischen Amtssachverständigen wurden im Zuge des Gutachtensauftrags sämtliche von Herrn Mag. H. vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dies ist aus dem Schreiben des Gerichtes vom 20.7.2023 ersichtlich („Beilage“). Dafür, dass der Amtssachverständige daraus die relevanten Informationen aufgrund des Umfangs nicht hätte herauslesen können, hat sich kein Hinweis ergeben.

Dass, wie von den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit ihrem Beschwerdevorbringen zum mangelhaften Parteiengehör vorgebracht, das Projekt zwischen der abschließenden positiven Beurteilung durch die MA 22 und der Bescheiderlassung hinsichtlich der Schallemissionen geändert worden wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Dieser Zeitraum wurde vor allem zur Einholung einer Stellungnahme der MA 36 aus maschinentechnischer Sicht genutzt. Im Übrigen wurden den Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren die entscheidungswesentlichen Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht und sie hatten Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Allfällige Mängel des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren sind damit jedenfalls geheilt.

Dasselbe gilt für allfällige Begründungsmängel, wobei festzuhalten ist, dass sich das Gericht hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung zu Recht auf die Beurteilung des Amtssachverständigen stützt, zumal ihm die diesbezügliche Expertise fehlt. Es wurde jedoch geprüft, ob die Angaben des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind. Dies ist gegenständlich der Fall.

Gründe dafür, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen gewesen wäre, haben sich nicht ergeben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß ermittelt wurde bzw., soweit dies im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen erforderlich war, im Beschwerdeverfahren ergänzt werden konnte.

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. Die Ergänzung des Spruches erfolgte im Hinblick auf § 61 Abs. 1 letzter Satz, um sicherzustellen, dass der Projektgegenstand unmissverständlich umschrieben ist und eine Grundlage für eine allfällige Kontrolle der projektgegenständlichen Lärmwerte sicherzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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