LVwG W VGW-031/051/12300/2023

VGW-031/051/12300/2023State Administrative CourtDec 18, 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Straßenverkehrsordnung, Vorschriftszeichen, Halten und Parken verboten, Zusatztafel, Elektroauto, Ladevorgang, Tankvorgang, Abstellvorgang, Abweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/051/12300/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.051.12300.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit:31.05.2023, 10:28 Uhr

Ort:Wien, C.-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ... (A)

Funktion: Lenker/in

Sie haben den Personenkraftwagen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-17h, ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen sowie Mo.-Fr. (werkt.) v. 17-22h u. Sa., So. v. 8-22h, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges (/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20231218_VGW_031_051_12300_2023_00/image001.jpg)" abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht zutraf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 78,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 88,00.“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Verwirklichung des Tatbestandes und führt dazu aus, das Verkehrszeichen sei im Hinblick auf den Text der Zusatztafel nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Durch die Anordnung der Ausnahmen sei den Normadressaten mitgeteilt worden, bei der Berechtigung zum Tanken handle es sich um eine absolute Ausnahme und sei daher für Elektroautos während des Ladevorganges das Abstellen des Fahrzeuges in diesem Bereich immer erlaubt. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keinen zwingenden Grund gehabt, dies nicht annehmen zu können. Er habe daher nicht schuldhaft gegen die Vorschrift verstoßen, da er aus gutem Grund ein ganz anderes Verständnis der Rechtsnorm gehabt habe.

In der Angelegenheit wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.

Der Abstellvorgang blieb in der öffentlich mündlichen Verhandlung wie bereits im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unbestritten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, aus der Formulierung auf der Zusatztafel ergebe sich, dass man dort Elektroautos immer auftanken dürfte.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe das Zeichen für Tanken wahrgenommen und sei davon ausgegangen, dass Tankvorgänge mit dem von ihm gelenkten Elektrofahrzeug jedenfalls vom Verkehrsverbot ausgenommen sind.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt als Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... am 31.05.2023 in Wien, ..., abgestellt, wo dieses Fahrzeug im 10:28 Uhr von einem Organ der Parkraumüberwachung zu einem Betankungsvorgang abgestellt vorgefunden wurde.

Zu diesem Zeitpunkt waren in diesem Bereich von dem durch die entsprechenden Vorschriftszeichen kundgemachten „Halten und Parken verboten“ nur Lastfahrzeuge zum Zweck einer Ladetätigkeit ausgenommen.

Ladevorgänge für Elektrofahrzeuge waren an dieser Örtlichkeit nur im Zeitraum von Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig.

Das Verkehrsverbot war und ist durch folgendes Vorschriftszeichen mit entsprechender Zusatztafel kundgemacht:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20231218_VGW_031_051_12300_2023_00/image002.png

Der Beschwerdeführer hat, als er zum Zweck eines Tankvorganges zugefahren ist, das Zeichen für erlaubte Tankvorgänge wahrgenommen und ist irrtümlich davon ausgegangen, dass auch zu der von ihm gewählten Zeit die Betankung seines KFZ an der Vorfallsörtlichkeit erlaubt ist.

Diesem Vorbringen konnte das eindeutige Beweisergebnis zu Grunde gelegt werden. Der Abstellvorgang selbst wurde nie bestritten, das entsprechende Verbotszeichen ist fotografisch im Akt dokumentiert und blieb auch unbestritten, dass das Verkehrszeichen einschließlich der Zusatztafel zum Zeitpunkt des Abstellvorganges vorhanden war.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ das Halten und Parken untersagt.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug zum Zweck des Aufladens zu einem Zeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt, zu dem ein Tankvorgang nicht vom Verkehrsverbot ausgenommen war.

Dies ergibt sich entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eindeutig und verständlich aus der Zusatztafel des Verbotszeichens.

Auf dieser Zusatztafel werden zum einen die Zeiträume angeführt, in denen in diesem Bereich das Halten und Parken nur für Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen zulässig ist und werden zum anderen, davon sowohl sprachlich als auch in der Anordnung der Zusatztafel klar abgegrenzt, die Zeiträume angeführt, zu denen das Betanken von Elektrofahrzeugen vom Verkehrsverbot ausgenommen ist.

Die entsprechende Verordnung ist daher ordnungsgemäß kundgemacht.

Durch den Abstellvorgang wird daher der objektive Tatbestand einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verwirklicht.

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht hat, er sei, als er das Symbol für erlaubte Tankvorgänge im untersten Teil der Zusatztafel gesehen hat, davon ausgegangen, dass Tankvorgänge ohne zeitliche Beschränkung vom Geltungsbereich des Verkehrsverbotes ausgenommen sind, hat er auch den subjektiven Tatbestand dieser Übertretung erfüllt.

Es ist einem Autolenker, der auf einem Abstellplatz zufährt, zumutbar, den Inhalt von den ruhenden Verkehr betreffenden Verkehrsverboten, auch wenn in einer Zusatztafel unterschiedliche sachliche und zeitliche Geltungsbereiche angegeben sind, wahrzunehmen oder zumindest bei Unklarheiten noch nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu überprüfen, ob der Abstellvorgang vom Geltungsbereich der Verordnung tatsächlich ausgenommen ist.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann kein Zweifel daran bestehen, dass der zeitliche und sachliche Geltungsbereich des hier übertretenen Verkehrsverbotes von einem Fahrzeuglenker bei Aufwendung der im Straßenverkehr möglichen und zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres erfassbar ist.

Da keine Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht und war daher die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch den Abstellvorgang zum Zweck des Aufladens eines Elektrofahrzeuges ist die Verkehrsfläche für Ladevorgänge mit Lastfahrzeugen nicht zur Verfügung gestanden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er die Zusatztafel missverstanden hat, kann nicht von nur geringfügigem Verschulden ausgegangen werden, da die Erfassung des Geltungsbereiches bei Aufwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der nur mit etwas mehr als einem Zehntel des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen Geldstrafe auch unter der Annahme des Vorliegens des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht in Betracht.

Dies schon im Hinblick darauf, dass weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat, noch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens als unbedeutend oder geringfügig angesehen werden konnten.

Aus denselben Erwägungen war gemäß § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen.

Da die Rechtslage aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur höchstgerichtlichen Judikatur steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

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