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VGW-111/055/14311/2022; VGW-111/V/055/14313/2022; VGW-111/V/015/14587/2022•LVwG W VGW-111/055/14311/2022; VGW-111/V/055/14313/2022; VGW-111/V/015/14587/2022
VGW-111/055/14311/2022; VGW-111/V/055/14313/2022; VGW-111/V/015/14587/2022State Administrative CourtNov 15, 2023
Baubehördliche Bewilligung, Baulinie, Teilabbruch, Zubau, Nachbarn, Miteigentümer, benachbarte Liegenschaft, rechtserhebliche Einwendungen, Parteistellung, subjektiv-öffentliche Rechte, Überschreitung der Gebäudehöhe, Unzulässigkeit der Dachaufbauten, Verfahrensverstöße, Planänderung, Projektreduktion, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde 1. der Frau Mag. A. B., 2. des Herrn C. D., beide vertreten durch Dr. E. F., und 3. des Herrn Dr. E. F., vom 17. November 2022 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung II, vom 7. Oktober 2022, Zl. ..., mit welchem gemäß § 70 BO sowie in Anwendung des Wr. Garagengesetzes 2008 – aufgrund der mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 20. September 2022, Zl. ..., erteilten Bewilligung iSd § 69 BO für eine Beibehaltung der Überschreitung der Baulinie im Ausmaß von bis zu 2,77 m – die Bewilligung für einen Teilabbruch und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse ONr. ..., EZ ..., Gst. Nr. ...9/2 und ...9/4, Kat. Gem. H., erteilt wurde (mitbeteiligte Partei als Bauwerberin bzw. Liegenschaftseigentümerin: I. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. März 2023 und am 19. Oktober 2023
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das mit Ansuchen vom 31. Mai 2021 beantragte Bauvorhaben entsprechend den als Bestandteil dieses Erkenntnisses anzusehenden, mit dem Sichtvermerk des Verwaltungsgerichtes Wien versehenen modifizierten Einreichplänen (Plannummer: 01, 02 und 03, datiert mit 10. Mai 2023) bewilligt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022, Zl. ..., erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) sowie in Anwendung des Wr. Garagengesetzes 2008 – aufgrund der mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 20. September 2022, Zl. ..., erteilten Bewilligung iSd § 69 BO für eine Beibehaltung der Überschreitung der Baulinie im Ausmaß von bis zu 2,77 m – die Bewilligung für einen Teilabbruch und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse ONr. ..., EZ ..., Gst. Nr. ...9/2 und ...9/4, Kat. Gem. H..
2. In ihren gegen den genannten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien gerichteten Beschwerden vom 17. November 2023 rügen die Beschwerdeführer, dass die vorgesehene Firsthöhe an der Straßenfront 0,29 m über dem zulässigen Ausmaß von 18,88 m liege, wofür keine Ausnahme gemäß § 69 BO erteilt worden sei. Dabei sei die maximal zulässige Firsthöhe vom tatsächlich ausgeführten Schnittpunkt der straßenseitigen Fassade mit der Dachfläche zu bemessen. Dieser Höchstwert gelte unabhängig von der Höhe der Hoffront bis zu einer Tiefe von 15 m.
Des Weiteren überschreite das aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer nur geringfügig in seiner Höhe reduzierte Treppenhaus im zweiten Dachgeschoß weiterhin das bautechnisch notwendige Ausmaß von 2,10 m iSd § 81 Abs. 6 BO in Verbindung mit Punkt 2.4 der OIB-Richtlinie 4. Diese Überschreitung wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführer auf den hofseitigen Gebäudeumriss aus und verletzte ihre subjektiv-öffentlichen Rechte.
Da die Haltestellenanbindung im zweiten Dachgeschoß zur Gänze innerhalb des 2,90 m breiten Treppenhauses liege, sei es unzulässig, den abgetrennten Schleusenbereich zur Wohnung Top Nr. 22 teilweise als Treppenhaus zu bezeichnen. Hierbei könne der Umstand, dass Art. V Abs. 4 BO den Anbau eines Aufzugsschachtes bei bestehenden Gebäuden erleichtere, nichts an der tatsächlich eingereichten Positionierung des Aufzugsschachtes ändern.
Jener Bereich von 0,54 m, der vor dem an der Fassade angebauten Aufzugsschacht, aber außerhalb der Haltestellenanbindung liege und einen Teil des abgetrennten Schleusenbereiches zur Wohnung Top Nr. 22 darstelle, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht als Treppenhaus, sondern als ein weiterer raumbildender Aufbau anzusehen. Bei dessen Berücksichtigung überschritten die raumbildenden Aufbauten des zweiten Dachgeschoßes das zulässige Drittel von 6,01 m um 0,54 m.
Schließlich seien der Behörde auch wesentliche Verfahrensverstöße anzulasten. Die Beschwerdeführer hätten am 2. März 2022 ausführliche schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erstattet. Erst geraume Zeit später sei eine mündliche Verhandlung für den 22. April 2022 anberaumt worden, dies mit dem Hinweis, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführer aufgrund der Einwendungen nicht erforderlich sei und die Parteistellung aufrecht bleibe. Bei der Durchsicht des angefochtenen Bescheides habe sich nun herausgestellt, dass die Behörde im selben Bauverfahren nach einer Planänderung eine weitere Verhandlung für den 9. Juni 2022 anberaumt habe, zu welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht geladen worden sei.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wo die Unterlagen am 21. November 2022 einlangten.
4. Mit Schriftsatz vom 29. November 2022 brachte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der im Behördenakt ausgewiesenen Bauwerberin zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu erstatten. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 informierte der Vertreter der Bauwerberin das Verwaltungsgericht Wien darüber, dass die I. GmbH das Eigentum an der Bauliegenschaft erworben habe und in die Rechtsstellung der bisherigen Bauwerberin eingetreten sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29. Dezember 2022 trat die I. GmbH dem Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich entgegen.
5. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die bisherige Bauwerberin sowie die I. GmbH, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens bekannt zu geben, ob es zusätzlich zur Rechtsnachfolge im Eigentum an der Bauliegenschaft auch zu einem Wechsel der Bauwerberstellung gekommen ist und allenfalls darauf bezogene Dokumente (Anzeige des Bauwerberwechsels) vorzulegen. Hierauf gab der Rechtsvertreter der Bauwerberin mit E-Mail vom 27. Jänner 2023 bekannt, dass der Bauwerberwechsel derzeit in Arbeit, aber noch nicht final durchgeführt sei.
6. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien Herrn Dipl.-Ing. J. K. als bautechnischen Amtssachverständigen um Erstattung von Befund und Gutachten bis 3. März 2023 zu näher bezeichneten Fragen mit Relevanz für den vorliegenden Fall. In Entsprechung dieses Ersuchens legte der Amtssachverständige dem Verwaltungsgericht Wien am 22. März 2023 sein mit 21. März 2023 datiertes Gutachten vor, welches mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. März 2023 an die Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
7. Am 24. März 2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte vortrugen und Herr Dipl.-Ing. J. K. als Amtssachverständiger sein Gutachten erörterte.
8. Am 19. Mai 2023 legte die Bauwerberin dem Verwaltungsgericht Wien – unter Beilage eines Schriftsatzes, in dem die vorgenommenen Modifikationen beschrieben werden – geänderte Einreichpläne vor. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023 informierte das Verwaltungsgericht Wien die Verfahrensparteien über die Vorlage geänderter Einreichpläne und die Möglichkeit der Akteneinsicht. Zugleich wurde eine Parie der vorgelegten Pläne an den Amtssachverständigen übermittelt, welcher ersucht wurde, bis 21. Juli 2023 darzulegen, ob und inwiefern sich die von der Bauwerberin vorgenommenen Planänderungen auf die Ausführungen in seinem Gutachten vom 21. März 2023 (und seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. März 2023) auswirken. Sofern notwendig, wurde der Amtssachverständige mit einer neuerlichen Beurteilung der im Gutachtensauftrag enthaltenen Fragen beauftragt. In Entsprechung dieses Ersuchens legte der Amtssachverständige dem Verwaltungsgericht Wien am 4. Oktober 2023 ein Ergänzungsgutachten vor, welches durch das Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom selben Tag an die Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
9. Am 19. Oktober 2023 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzt. An deren Ende erklärte der erkennende Richter das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG für geschlossen und die Verfahrensparteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (welche am selben Tag beim Magistrat der Stadt Wien einlangte) ersuchte die L. GmbH (FN ...) gemäß § 70 BO um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein mit „Sanierung des Bestandes, Teilabbruch, Aufstockung“ beschriebenes Bauvorhaben auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse ONr. ..., EZ ..., Gst. Nr. ...9/2 und ...9/4, Kat. Gem. H. (in der Folge: Bauliegenschaft).
2. Die Bauliegenschaft steht aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. August 2022 im Alleineigentum der I. GmbH (FN ...). Im Jänner des Jahres 2023 wurde bei der belangten Behörde ein Bauwerberwechsel von der L. GmbH auf die I. GmbH angezeigt.
3. Nach Maßgabe des am 29. September 2000 beschlossenen Plandokuments Nr. ... (Pr. ZI. ...) ist auf der Bauliegenschaft im Abschnitt zwischen der Baulinie an der G.-gasse und einer hofseitigen Baufluchtlinie (bzw. zwischen der Baulinie und einer Grenzlinie im nordöstlichen Liegenschaftsbereich) die Widmung Bauland – Gemischtes Baugebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise, festgesetzt. Im hofseitigen Bereich der Liegenschaft findet sich für einen ca. 5 m x 9 m großen Abschnitt, welcher sich auf der Nachbarliegenschaft fortsetzt, die Widmung Bauland – Gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse I, Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe auf 5,5 m, geschlossene Bauweise, mit der zusätzlichen Anordnung „BB 2“. Im restlichen hofseitigen Liegenschaftsteil ist die Widmung „G“ (gärtnerische Ausgestaltung) mit der besonderen Bestimmung „BB 1“ ausgewiesen. Die Liegenschaft befindet sich zur Gänze in einer Wohnzone. Eine Schutzzone ist für die Bauliegenschaft nicht verordnet.
4. Das für die Bauliegenschaft maßgebliche Plandokument Nr. ... (beschlossen am 29. September 2000) statuiert folgende weitere Vorgaben mit Relevanz für den vorliegenden Fall:
„3.4. Im gesamten Plangebiet darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden, soweit nichts anderes bestimmt ist, der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen.
[…]
4.1. Innerhalb der als Bauland gewidmeten und mit G/BB1 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von unterirdischen Baulichkeiten untersagt.
4.2. In den mit BB2 bezeichneten Bereichen sind die Dachflächen gemäß dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden.“
5. Die die G.-gasse begrenzenden Baulinien weisen im Bereich vor der Bauliegenschaft einen Abstand von 11,38 m zueinander auf.
6. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 28. Mai 2020, Zl. ..., wurde das Grundstück Nr. ...9/2 der EZ ... gemäß § 13 Abs. 2 lit. a BO als Bauplatz genehmigt.
7. Auf der Bauliegenschaft befindet sich ein Bestandsgebäude, welches im Zuge des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens abgeändert werden soll. Dieses Gebäude wurde vor dem 9. Dezember 2004 errichtet und überragt die Baulinie an der G.-gasse um 2,41 m bis 2,77 m.
Der vor die Baulinie ragende Bauteil des Bestandsgebäudes wird durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht erhöht. Der beabsichtigte vertikale Zubau des Straßentraktes beschränkt sich auf den Bereich hinter der Baulinie.
8. Im Hinblick auf das Ansuchen vom 31. Mai 2021 erteilte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. Oktober 2022, Zl. ..., gemäß § 70 BO sowie in Anwendung des Wr. Garagengesetzes 2008 – aufgrund der mit Bescheid des Bauausschusses vom 20. September 2022, Zl. ..., erteilten Bewilligung iSd § 69 BO für eine Beibehaltung der Überschreitung der Baulinie durch die Bestandsgeschoße an der Front G.-gasse im Ausmaß von bis zu 2,77 m – die Bewilligung für einen Teilabbruch und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse ONr. ..., EZ ..., Gst. Nr. ...9/2 und ...9/4, Kat. Gem. H..
8.1. Nach den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden (mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen) Bauplänen umfasst das bewilligte Bauvorhaben einen Teilabbruch samt Neuerrichtung der hofseitigen Bebauung sowie eine Aufstockung des Bestandsgebäudes mit einem zusätzlichen Hauptgeschoß und einem zweigeschoßigen Dachgeschoßzubau.
8.2. An seiner Straßenfront erreicht das verfahrensgegenständliche Gebäude – ausweislich der Pläne – eine Höhe von 14,38 m, an seiner Hoffront eine Höhe von 16 m. Der oberste Abschluss des Daches liegt auf einer Höhe von 20.07 m.
8.3. Im Rahmen des Bauvorhabens soll im hofseitigen Bereich des Gebäudes (innerhalb des mit Bauklasse III gewidmeten Liegenschaftsteiles) ein neues Treppenhaus mit einer Außenabmessung in den oberen Geschoßen von 3,04 m und einer Breite im Inneren von 2,50 m entstehen. Durch den Erhalt des Bestandsgebäudes, welches eine Geschoßhöhe von 3,74 m aufweist, müssen durch den Treppenlauf jeweils eineinhalb Geschoße überwunden werden, was zusätzlich zu den Podesten auch einen Erschließungsgang (mit einer projektierten lichten Breite von 1,25 m) erfordert.
8.4. Im Anschluss an dieses Treppenhaus soll ein als Kombination aus Massivwänden und einer Stahl-Glaskonstruktion ausgeführter Aufzugsschacht mit sechs Haltestellen vom Erdgeschoß bis in das Dachgeschoß und einer (aus technischer Sicht mindestens erforderlichen) Überfahrtshöhe von 3,50 m errichtet werden, der die hofseitige Baufluchtlinie um 1,50 m überragt, eine Breite von 2,12 m aufweist und innerhalb des mit Bauklasse I gewidmeten Bereiches der Bauliegenschaft situiert ist.
8.5. Im Bereich des obersten Podestes, auf welches der Ausstieg aus dem Aufzugsschacht führt, weist das Treppenhaus eine Raumhöhe von 2,12 m auf. Über dem Treppenlauf ergibt sich für einen kleinen v-förmigen – an der Gebäudefront nicht in Erscheinung tretenden – Bereich zwischen dem Gebäudeteil über diesem Podest und dem projektierten (fiktiven) Dachumriss eine Überschreitung der Mindestraumhöhe von 2,10 m, was sich nur durch eine aus bautechnischer Sicht nicht vernünftig umsetzbare Planung vermeiden ließe.
8.6. Der genannte Aufzugsschacht ist im Bereich der oberen Geschoße um 40 cm seitlich gegenüber dem Treppenhaus versetzt. Diese (versetzte) Lage wurde den Planungen zugrunde gelegt, um im Erdgeschoß des Gebäudes einen Ausgang in den Garten (mit Kleinkinderspielplatz) zu ermöglichen. Zusammengerechnet nehmen das Treppenhaus und der Bereich im Anschluss an den Aufzugsschacht (gegen das Gebäudeinneren) eine Breite von 3,44 m ein. Der Bereich mit einer Breite von 0,40 m im Anschluss an den Aufzugsschacht, welcher erforderlich ist, um den Ausstieg aus dem Aufzug zu ermöglichen, kann von der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden, da er sich aus dieser Blickrichtung hinter dem Aufzugsschacht befindet.
8.7. Die aus bautechnischer Sicht erforderliche Mindestbreite eines Treppenhauses bemisst sich unter Berücksichtigung von zwei Treppenläufen mit jeweils mindestens 1,20 m Breite, einer Wandstärke des Raumabschlusses des Treppenhauses von jeweils 0,27 m und der zwischen den Treppenläufen erforderlichen Handläufe mit ca. 3 m.
8.8. An der 18,04 m breiten Hoffront des Gebäudes sollen seitlich des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes zwei raumbildende Dachaufbauten mit einer Länge von 0,97 m sowie 5,04 m hergestellt werden. Das in dem 5,04 m langen raumbildenden Dachaufbau vorhandene Fenster wurde der Größe der darunterliegenden Gebäudefenster angepasst.
8.9. Insgesamt wurden drei Giebelflächen am verfahrensgegenständlichen Gebäude projektiert (hinsichtlich des Straßentraktes an den seitlichen Grundgrenzen und hinsichtlich des hofseitigen Zubaus an der hinteren Grundgrenze), die jeweils für sich genommen einen Flächeninhalt von weniger als 50 m2 und zusammen eine Summe von weniger als 100 m2 aufweisen.
8.10. Schließlich kommt es im Zuge des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zu Änderungen der Raumeinteilungen und der Raumwidmungen im Bestandsgebäude. Hierdurch sollen im Gebäude insgesamt 21 Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von ca. 1.480 m2 und ein Büro entstehen.
8.11. Da in den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Plänen keine (hinreichenden) Höhenangaben der angrenzenden Verkehrsfläche ausgewiesen sind (dem Lageplan sind keine Höhenangaben zu entnehmen, in der Straßenansicht findet sich lediglich eine Kotierung der mittleren Höhe der G.-gasse mit 5,04 über Wiener Null, wobei die G.-gasse ein abfallendes Niveau ausweist), lässt sich die Höhe des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an der Baulinie nicht mit der zur Prüfung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Sicherheit nachvollziehen. Darüber hinaus wurde für den über eine Tiefe von 15 m ab der Baulinie hinausragenden Zubau keine Fassadenabwicklung iSd § 81 Abs. 2 BO durchgeführt.
9. Die Beschwerdeführer sind Mit- bzw. Wohnungseigentümer der Liegenschaft Wien, M.-gasse ONr. ..., EZ ..., Gst. Nr. ...3/2 und ...3/3, Kat. Gem. H., welche in nordwestlicher Richtung auf einer Länge von ca. 8,8 m unmittelbar an die hofseitige Grundgrenze der Bauliegenschaft anschließt. Die Liegenschaft Wien, M.-gasse ONr. ..., ist ebenso wie die Bauliegenschaft als Bauland gewidmet, wobei zum Teil die gärtnerische Ausgestaltung („G“) festgesetzt wurde. Dieser Liegenschaft ist die Hoffront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt, die südwestliche Seitenfront des hofseitigen Zubaus, welcher bis zur hinteren Grundgrenze reicht, steht normal zur hinteren Grenze mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer.
10. Nach einer Verständigung gemäß § 70 Abs. 2 BO vom 8. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführer durch eine am 24. März 2022 von ihrem Rechtsvertreter (dem Drittbeschwerdeführer) übernommene Ladung zur Bauverhandlung am 22. April 2022 geladen. Im Vorfeld dieser Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 2. März 2022 (in Vertretung durch ihren Rechtsbeistand) Einwände gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, in denen sie unter anderem eine geringere Breite der G.-gasse aufgrund der Überbauung der Baulinie sowie eine unzulässige Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses geltend machen.
11. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – nach der mündlichen Verhandlung am 24. März 2023 – wurde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben von der Bauwerberin insofern abgeändert, als die Höhe des Dachgeschoßzubaus nunmehr 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe an der Straßenfront zu liegen kommt. Konkret befindet sich der obere Abschluss des Daches in Folge dieser Änderung auf einer Höhe von 18,88 m (anstelle von 20,07 m vor der Projektmodifikation) über der ausgeführten Gebäudehöhe an der Straßenfront zur G.-gasse von 14,38 m.
Zudem wurden auf den Plänen Kotierungen zur Höhe der Verkehrsfläche vor der Bauliegenschaft ergänzt, denen zufolge die straßenseitige Gebäudehöhe mit 14,38 m über der Projektnull angegeben wird, welche 5,04 m über Wiener Null entspricht. Die hofseitige Front des projektierten Gebäudes zeigt eine Höhe von 16 m bzw. 15,75 m über dieser gemittelten Gehsteighöhe, jene Gebäudeteile, welche über eine Tiefe von 15 m ab der Baulinie hinausragen, erreichen (bei einer Berechnung nach der Methode des § 81 Abs. 2 BO) eine Höhe von 15,85 m.
Weiters wurde im Zuge der Projektmodifikation auch die zuvor mit 2,12 m bemessene Durchgangshöhe hinter dem Auszugsschacht auf 2,22 m erweitert, um entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen in einem Gutachten vom 21. März 2023 (der die Raumhöhe von 2,12 m als für die Herstellung einer Aufzugsschachttüre knapp bemessen erachtete) die Errichtung der vorgeschriebenen Aufzugsschachttüre von mindestens 2 m lichter Höhe zu ermöglichen.
Schließlich wurde auch der projektierte Teilabbruch im hinteren Bereich der Liegenschaft in den Grundrissen und Schnitten stringent dargestellt.
12. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19. Oktober 2023 erklärte der Vertreter der Beschwerdeführer, bei Verwirklichung des Vorhabens in der modifizierten Form keine Einwendungen mehr dagegen zu haben.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren Schriftsätze der Parteien, Einholung von Stellungnahmen der Parteien, Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien, Einholung von Sachverständigengutachten und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. März 2023 und am 19. Oktober 2023, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und der Amtssachverständige seine Gutachten erörterte und ergänzende Ausführungen tätigte.
1. Die Feststellungen zum Bauansuchen stützen sich auf den Inhalt des Behördenaktes, jene zum Bauwerberwechsel auf die Ausführungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. März 2023 (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls), an denen kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist.
2. Die Feststellungen zum beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhaben stützen sich auf das im Akt einliegende Bewilligungsansuchen und die dem Ansuchen zugrundeliegenden Einreichpläne, auf die Beschreibung des Bauvorhabens im angefochtenen Bescheid (hinsichtlich der Situierung des Aufzugsschachtes vor dem Hintergrund des erforderlichen Hofzuganges und der Abstimmung der Fenstergröße in Bezug auf den raumbildenden Dachaufbau vgl. Seite 13 des Bescheides) und die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Baupläne, auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. J. K. in seinem Gutachten vom 21. März 2023 und auf die Ergänzungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. März 2023 und am 19. Oktober 2023. Die Beschwerdeführer (und die belangte Behörde) sind dem Vorbringen des Amtssachverständigen in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten.
3. Die Feststellung, wonach die konkrete Situierung des Aufzugsschachtes einen Ausgang in den Hofbereich ermöglichen soll, gründet sich – neben den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Seite 13) – auf die Ausführungen von Seiten der Bauwerberin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. März 2023 (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Funktion des Bereiches vor dem Aufzugsschacht und zur fehlenden Wahrnehmbarkeit des vor dem Aufzugsschacht liegenden Bereiches mit einer Länge von ca. 40 cm stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. März 2023 (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
4. Die Feststellung, wonach das auf der Bauliegenschaft vorhandene Bestandsgebäude vor dem 9. Dezember 2004 errichtet wurde, stützt sich auf die insofern unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 13 des Bescheides) und auf die Ausführungen von Seiten der Bauwerberin in einer (im Akt einliegenden) Stellungnahme vom 18. Mai 2021.
5. Die Feststellungen zur Genehmigung eines Bauplatzes auf der Bauliegenschaft stützen sich auf den im Behördenakt einliegenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Mai 2020.
6. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Bauliegenschaft fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig.
7. Die Feststellungen zur Widmung der Bauliegenschaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und in das Plandokument Nr. .... Die Feststellungen zu den weiteren Vorgaben des Plandokuments Nr. ... sind diesem zu entnehmen.
8. Die Feststellungen zum Abstand zwischen den die G.-gasse begrenzenden Baulinien im Bereich vor der Bauliegenschaft stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 21. März 2023 (Seite 5). Diese Tatsache blieb im Verfahren unstrittig.
9. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft Wien, M.-gasse ONr. ..., fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Widmung dieser Liegenschaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und in das Plandokument Nr. ..., jene zur Lage der Liegenschaft im Verhältnis zur Bauliegenschaft (bzw. zum Bauvorhaben) stützen sich auf eine Einsichtnahme in die Baupläne und in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien sowie auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 21. März 2023 (Seite 4) bzw. auf die ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. März 2023 (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
10. Die Feststellungen zur Verständigung gemäß § 70 Abs. 2 BO, zur Bauverhandlung am 22. April 2022, zur Ladung der Beschwerdeführer und zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen stützen sich auf den Akteninhalt und sind unstrittig.
11. Die Feststellungen zu den von der Bauwerberin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Projektänderungen gründen sich auf die verbale Beschreibung dieser Änderungen in einem gesonderten Schriftsatz, die Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. J. K. in seinem ergänzenden Gutachten vom 4. Oktober 2023, eine Einsichtnahme in die von der Bauwerberin vorgelegten adaptierten Pläne und die Erörterung der Modifikationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2023.
12. Die Feststellungen zur Äußerung des Vertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19. Oktober 2023, der zufolge er bei Verwirklichung des Vorhabens in der modifizierten Form keine Einwendungen mehr dagegen habe, stützen sich auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls (Seite 2).
IV. Rechtsgrundlagen
Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. 1930/11 idF LGBl. 2020/61, lauten:
„8. Teil
Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze
Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe
§ 75. (1) Die Bauklasseneinteilung setzt die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete fest.
(2) Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen:
in Bauklasse I mindestens 2,5 m, höchstens 9 m,
in Bauklasse II mindestens 2,5 m, höchstens 12 m,
in Bauklasse III mindestens 9 m, höchstens 16 m,
in Bauklasse IV mindestens 12 m, höchstens 21 m,
in Bauklasse V mindestens 16 m, höchstens 26 m.
(3) […]
(4) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächstgelegenen Baufluchtlinie darf, auch wenn sich nach den Bebauungsbestimmungen eine größere Gebäudehöhe ergäbe, an diesen Linien die Gebäudehöhe nicht mehr betragen als:
a) in der Bauklasse I und II das um 2 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
b) in der Bauklasse III das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
c) in der Bauklasse IV bei einem Abstand dieser Fluchtlinien bis 15 m das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien, bei einem Abstand dieser Fluchtlinien von mehr als 15 m das um 4 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
d) in der Bauklasse V und VI das doppelte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien.
Bei ungleichem Abstand dieser Fluchtlinien gilt für diese Berechnung das mittlere Maß. Sind für gegenüberliegende Grundflächen verschiedene Bauklassen festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung für die niedrigere Bauklasse anzuwenden. Ist für Grundflächen an einer Straßenseite keine Bauklasse festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung der an der anderen Straßenseite festgesetzten Bauklasse anzuwenden. Ist für Grundflächen an beiden Straßenseiten keine Bauklasse festgesetzt, gelten die Bestimmungen der lit. d.
(4a) […]
[…]
Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(3) […]
(4) Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, im Gartensiedlungsgebiet von 25°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
(5) […]
(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden; mit weiteren raumbildenden Aufbauten darf der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.
(7) […]
[…]
Parteien
§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
(2) [...]
(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(4) [...]
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.
(3) […]“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Aufgrund der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens am 31. Mai 2021 ist die Bauordnung für Wien gemäß Art. III Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 2021, LGBl. 2021/70, in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht zum einen nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und zum anderen nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (u.a. VwGH 21.9.2007, 2006/05/0042; VwSlg 17.711 A/2009; VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108).
Im Fall der Bauordnung für Wien ist hierbei auf § 134 Abs. 3 dritter Satz BO zu verweisen, wonach die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann als Parteien anzusehen sind, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie – unbeschadet des § 134 Abs. 4 BO – gemäß § 70 Abs. 2 BO bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Dabei sind nach § 134 Abs. 3 siebenter Satz BO als „benachbarte Liegenschaften“ im Bauland jene anzusehen, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Fall einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 134 Abs. 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Verfahren nach der Bauordnung für Wien nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen iSd § 134a BO Nachbar- und Parteistellung, womit er auch nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein kann und über Parteienrechte verfügt. Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, können auch Verfahrensfehler für die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Rechte gegeben wäre (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282).
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften iSd § 134 Abs. 3 BO im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ausschließlich durch folgende Bestimmungen begründet, sofern sie dem Schutz der benachbarten Eigentümer (Miteigentümer) dienen: a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche; b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe; c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
Diese in § 134a BO – taxativ (VwGH 28.5.2013, 2012/05/0120; 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) – aufgezählten Nachbarrechte werden durch die darin enthaltene Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ (weiter) eingeschränkt. Im Konkreten bedeutet dies, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa VwGH 25.9.2012, 2010/05/0142; 28.4.2015, 2012/05/0108).
Diese Beschränkungen sind auch vom Verwaltungsgericht zu beachten, denn: Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie durch Nachbarn in Bauverfahren – ist das Verwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (u.a. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/06/0264).
3. In der vorliegenden Beschwerdesache ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als Miteigentümer einer Liegenschaft, welche direkt an die Bauliegenschaft angrenzt, wobei sich die Liegenschaften jeweils im Bauland befinden, als Nachbarn der projektgegenständlichen Liegenschaft anzusehen sind (vgl. § 134 Abs. 3 BO). Zudem haben die Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung rechtserhebliche Einwendungen iSd § 134a BO erhoben, durch welche sie Parteistellung zum Themenbereich der zulässigen Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b BO) erlangt haben.
Im Rahmen ihrer Parteistellung machen die Einschreiter in ihrer Beschwerde eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (bzw. der zulässigen Firsthöhe) und die Unzulässigkeit der projektierten Dachaufbauten geltend. Nach dem Inhalt der Beschwerde wenden sie sich hierbei lediglich gegen den Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien und nicht (auch) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk (vgl. hierzu VwGH 23.11.2009, 2008/05/0094), welcher eine Überschreitung der Baulinie an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zugekehrten Straßenfront betrifft.
Unter Beachtung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Planänderungen, welche als bloße Projektreduktion zur Herstellung der Bewilligungsfähigkeit iSd § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG zulässig sind (vgl. u.a. VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108; 25.8.2020, Ra 2019/05/0229), erweisen sich die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen als nicht berechtigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vertreter der Beschwerdeführer infolge der Projektmodifikation in der Verhandlung am 19. Oktober 2023 bekannt gab, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens in der modifizierten Form keine Einwände mehr dagegen zu haben.
4. Zur behaupteten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe:
4.1. Da das verfahrensgegenständliche Gebäude unmittelbar an der Baulinie zur G.-gasse situiert ist, erfolgt die Berechnung der Gebäudehöhe (zunächst) nach den Vorgaben des § 81 Abs. 1 BO (idF der Novelle LGBl. 2018/69). Demnach gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß § 81 Abs. 6 BO bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß § 81 Abs. 2 BO zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 BO ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Für die über 15 m ab der Baulinie hinausragenden Teile des Gebäudes wird die zulässige Gebäudehöhe nach den Vorgaben des § 81 Abs. 2 BO ermittelt. Nach dieser Bestimmung (idF der Novelle LGBl. 2018/69) darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer sein als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe. Die höchste zulässige Gebäudehöhe darf an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
4.2. Hinsichtlich der Gebäudehöhe kann ein Nachbar nur die Einhaltung seiner Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen, woran auch der Umstand, dass die „Fassadenabwicklung“ nach § 81 Abs. 2 BO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert (u.a. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0002; 25.8.2020, Ra 2019/05/0229).
4.3. Unter Beachtung der Regelungen in § 81 Abs. 1 BO und § 75 Abs. 4 BO errechnet sich für das verfahrensgegenständliche Gebäude, welches zum größten Teil im Abschnitt zwischen der Baulinie gegen die in diesem Bereich 11,38 m breite G.-gasse und einer inneren Baufluchtlinie situiert ist, wobei sowohl für diesen Abschnitt der Bauliegenschaft als auch für den an der G.-gasse gegenüberliegenden Bereich die Bauklasse III ausgewiesen ist, eine zulässige Gebäudehöhe an der Straßenfront zur G.-gasse von 14,38 m (Maß des Abstandes zwischen den Baulinien von 11,38 m vergrößert um 3 m gemäß § 75 Abs. 4 lit. b BO). Da das projektierte Gebäude an seiner Straßenfront zur G.-gasse eine (in den Plänen ausreichend klar dargestellte) Höhe von 14,38 m erreicht, werden diese Vorgaben eingehalten.
Entgegen dem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführer bleibt bei dieser Berechnung die Überbauung der Baulinie durch das Bestandsgebäude (vgl. hierzu § 83 BO) ohne Relevanz, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung in § 75 Abs. 4 BO der Abstand zwischen den Fluchtlinien (im gegebenen Fall: zwischen den Baulinien) heranzuziehen ist (vgl. § 75 Abs. 4 lit. a BO: „Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien“; vgl. auch VwGH 31.7.2007, 2007/05/0023).
Davon abgesehen ist der Bereich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, welcher vor der Baulinie (auf der G.-gasse) zu liegen kommt, von dem beabsichtigten vertikalen Zubau nicht betroffen. Die Erhöhung des Gebäudes auf 14,38 m erfolgt – feststellungsgemäß – erst im Bereich der Bauliegenschaft hinter der Baulinie.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine Berechnung nach der von den Beschwerdeführern argumentierten Methode zwar bloß eine Verringerung der zulässigen Gebäudehöhe an der Straßenfront zur Folge hätte und nicht – wie unten näher ausgeführt – an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Hoffront, da sich aber der zulässige obere Dachabschluss – wie ebenfalls unten näher ausgeführt – nach der Gebäudehöhe an der Straßenfront bemisst, kann auch dieser Aspekt subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer berühren.
4.4. An der hofseitigen Gebäudefront darf gemäß § 75 Abs. 4 iVm § 81 Abs. 5 BO die bauklassenmäßig zulässige Gebäudehöhe von 16 m (vgl. § 75 Abs. 2 BO) ausgeschöpft werden (VwGH 30.7.2019, Ra 2018/05/0273). Da die insofern zulässige Höhe nicht überschritten wird – die hofseitige Front des projektierten Gebäudes zeigt eine Höhe von 16 m bzw. 15,75 m über der gemittelten Gehsteighöhe –, liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Nachbarrechten vor.
4.5. Für den über eine Tiefe von 15 m ab der Baulinie hinausragenden Gebäudeteil ergibt sich nach der Berechnungsmethode des § 81 Abs. 2 BO eine gemittelte Gebäudehöhe von 15,85 m (und sohin von weniger als 16 m), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Nachbarrechte vorliegen kann.
5. Zur behaupteten Überschreitung des zulässigen oberen Dachabschlusses:
5.1. Nach Punkt 3.4. des maßgeblichen Plandokuments darf der höchste Punkt des Daches bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Regelung im Bebauungsplan im Sinne des letzten Satzes des § 81 Abs. 1 BO („sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt“).
5.2. Infolge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Projektmodifikation liegt der oberste Abschluss des Daches mit einer Höhe von 18,88 m nicht mehr als 4,5 m über der gemäß § 81 Abs. 1 BO und § 75 Abs. 4 BO mit einer geringeren Höhe von 14,38 m ausgeführten Gebäudehöhe an der Straßenfront. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die vorgenommene Planung als rechtmäßig (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2018/05/0273).
6. Zur behaupteten Unzulässigkeit der projektierten raumbildenden Dachaufbauten:
6.1. Gemäß § 81 Abs. 4 BO (idF der Novelle LGBl. 2018/69) darf durch das Gebäude jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach § 81 Abs. 1 bis 3 BO für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
Gemäß § 81 Abs. 6 BO (idF der Novelle LGBl. 2018/69) darf der nach den § 81 Abs. 1 bis 5 BO zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden; mit weiteren raumbildenden Aufbauten darf der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei den in § 81 Abs. 6 BO genannten Aufbauten „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt – weshalb diese Wortfolge nicht so zu verstehen sei, dass sich eine Überschreitung nur dann als zulässig erweist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann. Vielmehr sei, so der Verwaltungsgerichtshof, jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig, wobei sich dieses Ausmaß an der Funktion der Stiegenhäuser bzw. Aufzugsschächte orientiere (VwGH 25.9.2012, 2010/05/0076; 25.9.2012, 2011/05/0107; 27.2.2013, 2011/05/0095; 23.7.2013, 2010/05/0102; 30.10.2018, Ra 2017/05/0039).
6.3. Dabei bezeichnet der Begriff „Treppenhaus“ im Sinn des § 81 Abs. 6 BO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Gebäudeteil, welcher der vertikalen Erschließung mehrerer Geschoße dient – was auch Stiegenaufgänge zur Verbindung einzelner Geschoße einer Wohnung oder sonstiger begehbarer Ebenen, wie eines begehbaren Flachdaches oder einer Galerie, miteinschließt (vgl. hierzu VwGH 21.12.2010, 2009/05/0089; 31.1.2012, 2009/05/0104; 25.9.2012, 2010/05/0076; 27.2.2013, 2011/05/0095; 23.7.2013, 2010/05/0102; 30.10.2018, Ra 2017/05/0039).
6.4. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Nachbar einen Widerspruch zu § 81 Abs. 6 BO nur hinsichtlich jener raumbildenden Dachaufbauten geltend machen kann, die an einer ihm zugewandten Seite des Gebäudes projektiert sind. Sofern dies nicht zutrifft, vermag eine allfällige unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses nicht in ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn einzugreifen (VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0229; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294).
6.5. Im vorliegenden Fall bestehen vor dem Hintergrund des § 81 Abs. 6 BO keine Bedenken an der Zulässigkeit des projektierten Aufzugsschachtes und des projektierten Treppenhauses, da diese im Hinblick auf ihre Funktion das zulässige Ausmaß nicht überschreiten (vgl. zur notwendigen Schachtkopfhöhe von mindestens 3,5 m auch den Leitfaden von August 2016, Zl. MA 37/533687-2016; zur Mindestraumhöhe von 2,10 m vgl. Punkt 11.3 der OIB-Richtlinie 3 iVm §§ 1 f. der Wr. Bautechnikverordnung 2020, LGBl. 2020/4, iVm § 122 BO). Die Drittelbeschränkung des § 81 Abs. 6 BO kommt für diese Bauteile nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2011, 2008/05/0174; 25.9.2012, 2011/05/0107).
6.6. Des Weiteren überschreiten die zwei raumbildenden Dachaufbauten mit einer Länge von 0,97 m bzw. 5,04 m an der 18,04 m breiten Hoffront des Gebäudes, welche seitlich des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes hergestellt werden sollen, für sich betrachtet nicht das zulässige Drittel gemäß § 81 Abs. 6 BO. Nach der geltenden Rechtslage ist es grundsätzlich nicht mehr von Relevanz, welche Funktion diese raumbildenden Dachaufbauten erfüllen (Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] § 81 BO, Zu Abs. 6).
6.7. Da keine gesetzliche Vorschrift eine Kombination von Aufzugsschacht und Treppenhaus bzw. eine spezielle Konfiguration dieser Bauteile im Verhältnis zueinander anordnet, sind keine Bedenken an der um ca. 40 cm versetzten Ausführung des Aufzugsschachtes im Verhältnis zum Treppenhaus entstanden. Der aufgrund dieser Ausführung erforderliche Bereich vor dem Aufzugsschacht (gegen das Gebäudeinnere), welcher einen Ausstieg aus dem Aufzug ermöglicht, darf als „Haltestellenanbindung“ iSd § 81 Abs. 6 BO den zulässigen Gebäudeumriss iSd § 81 Abs. 1 und 4 BO überschreiten.
6.8. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der geplante Aufzugsbau aufgrund des Errichtungszeitpunktes des Bestandsgebäudes (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2004/33) selbst dann gemäß § 70 BO zu bewilligen wäre, wenn er die zulässige Gebäudehöhe nicht einhalten sollte.
6.9. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen (nicht dagegen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien) ausführen, dass die projektierten raumbildenden Dachaufbauten iSd § 81 Abs. 6 BO nicht den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen, machen sie lediglich stadtgestalterische Aspekte geltend, welche kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 134a BO begründen:
Da in der geltenden Fassung des § 81 Abs. 6 BO – entgegen der früheren Rechtslage – keine zu den allgemeinen Vorgaben hinzutretende, § 69 BO entsprechende Ausnahmebewilligung mehr vorgesehen ist, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge sich Nachbarn im Fall einer solchen Ausnahmebewilligung auch auf Ortsbildaspekte berufen können, nicht darauf übertragen werden. Nach der geltenden Rechtslage beschränkt sich der Gesetzgerber in § 81 Abs. 6 BO vielmehr auf die Statuierung allgemeiner Anordnungen über die zulässige Dachfiguration, hinsichtlich derer sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 85 BO als einschlägig erweist: Ebenso wie der Nachbar besondere Beschränkungen der an sich zulässigen Gebäudehöhe, die sich aus den Vorgaben des § 85 BO ergeben, nicht geltend machen kann – in Zusammenschau der Bestimmungen enthalten § 81 und 85 BO die Anordnung, dass die in § 81 BO vorgesehene zulässige Gebäudehöhe nur ausgeschöpft werden darf, wenn dem nicht die Ortsbilderwägungen des § 85 BO entgegenstehen – (u.a. VwGH 13.4.2010, 2008/05/0152; 3.5.2011, 2008/05/0253; zu überdimensionierten Giebelflächen siehe VwSlg 14.975 A/1998), gilt dies auch hinsichtlich der Wortfolge „wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen“ in § 81 Abs. 6 BO (vgl. hierzu auch VwGH 20.5.2013, 2012/05/0120, wo der Gerichtshof einem entsprechenden Vorbringen der Behörde nicht entgegentrat; ferner VwGH 29.9.2015, 2013/05/0171, zur Errichtung von Staffelgeschoßen, VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135, zur blickundurchlässigen Ausgestaltung von Einfriedungen, und VwGH 27.2.2002, 2001/05/1067, zu einer früheren Fassung des § 75 Abs. 9 BO).
Ergänzend sei hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die – allgemeinen – Vorgaben des § 81 Abs. 6 BO eine Überschreitung des Gebäudeumrisses im dort geregelten Ausmaß erlauben, bei deren Einhaltung ein Verfahren nach § 69 BO nicht erforderlich ist (VwGH 6.9.2011, 2008/05/0174). Im Gegensatz zu den vom Bauausschuss zu bewilligenden Abweichungen von generell-abstrakten Bestimmungen des Bebauungsplanes (bzw. des Gesetzes) nach § 69 (bzw. nach § 81 Abs. 6 aF BO) in einem konkreten Einzelfall, welche potentiell einen stärkeren Eingriff in subjektiv-öffentliche Nachbarrechte darstellen als dies bei Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes bzw. des Gesetzes möglich wäre, normiert § 81 Abs. 6 BO in der geltenden Fassung bloß generell-abstrakte Vorgaben, die – ebenso wie alle anderen Vorgaben, welche die Bauordnung für Wien an ein Bauvorhaben stellt – in jedem Fall erfüllt sein müssen, damit sich die geplante Bauführung als zulässig erweist. Ob unter Beachtung dieser Vorgaben die an und für sich zulässige Ausnutzung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe aufgrund von schönheitlichen Rücksichten unterschritten werden muss, betrifft nicht die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Fenstergestaltung der darunterliegenden Hauptgeschoße im Bereich der raumbildenden Dachaufbauten (mit einem insofern einheitlichen Erscheinungsbild) fortgesetzt wird und der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, nach der Planmodifikation keine Einwände mehr gegen das Vorhaben zu erheben.
7. Allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, Begründungs- und Feststellungsmängel sind im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an den Sachverständigen sowie an die mitbeteiligte Partei zu richten.
8. Da die Einreichpläne im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens modifiziert wurden, liegen – wie aus dem eindeutigen Integrationsakt im Spruch dieses Erkenntnisses hervorgeht – nur mehr die geänderten Pläne der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien zugrunde, welche an die Stelle des bekämpften Bescheides tritt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses (in Verbindung mit dem Vermerk auf den modifizierten Plänen) klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Entscheidung auf das geänderte Projekt bezieht (VwGH 7.9.2004, 2004/05/0137).
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten V.1. bis V.8. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes noch nicht eindeutig geklärten Frage, ob und inwiefern Nachbarn iSd § 134 Abs. 3 BO die Beachtung der Tatbestandsmerkmale „wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen“ in § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO – welche die Zulässigkeit „weiterer raumbildender Aufbauten“ beschränken – als subjektiv-öffentliches Recht iSd § 134a Abs. 1 lit. b BO geltend machen können, stellt sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, da die Beschwerdeführer derartiges im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht mehr geltend gemacht haben und der Vertreter der Beschwerdeführer in Folge der Planmodifikation erklärte, bei plangemäßer Ausführung keine Einwände gegen das Bauvorhaben mehr geltend zu machen.
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