LVwG W VGW-001/059/8778/2023

VGW-001/059/8778/2023State Administrative CourtNov 7, 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Versammlungsgesetz, Versammlung, Klimademo, Klimanotstand, Auflösung, Strafverfügung, Einspruch, Straffrage, Straferkenntnis, Schuldfrage, Unzuständigkeit, Aufhebung, Strafhöhe, Herabsetzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/059/8778/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.059.8778.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau A. B., C., D.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 29.01.2023, Zahl VStV/...5/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den Schuldspruch ersatzlos behoben wird. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde, soweit die Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt wird, Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabgesetzt. Der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auferlegte Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens reduziert sich auf € 10.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Strafverfügung LPD Wien, GZ VStV/...5/2022, vom 06.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,– bzw. für den Fall, dass jene uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen 12 Stunden verhängt.

Vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschuldigten wurde dagegen fristgerecht Einspruch erhoben, wobei sich sowohl die Begründung des Einspruches als auch das Begehren ausschließlich auf die Höhe der verhängten Strafe bezieht und deren Herabsetzung unter Hinweis auf die ungünstige Einkommens- und Vermögenslage sowie das der Tatbegehung zugrunde liegende Motiv (Anliegen des Klimaschutzes) begehrt wird.

Ungeachtet des nur gegen das Strafmaß gerichteten Einspruches wurde der Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.01.2023, zugestellt am 13.01.2023, welche unbeantwortet blieb, mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.01.2023 erneut die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung wiederum eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,– bzw. für den Fall, dass jene uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 12 Stunden verhängt.

Mit der nunmehr erhobenen Beschwerde vom 17.02.2023 wird die Rechtmäßigkeit der Bestrafung mit näherer Begründung bestritten und begehrt, das angefochtene Straferkenntnis als nichtig bzw. rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu und hierbei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, wobei die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ebenso zu berücksichtigen seien wie das „hehre Motiv“ der Handlungen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 28.06.2023) vor.

Wie beantragt, wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 17.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und im Anschluss an letztere das Erkenntnis mündlich verkündet.

Fristgerecht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen:

Mit Strafverfügung vom 06.12.2022, GZ VStV/...5/2022, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt:

„1.Datum/Zeit: 31.10.2022, 17:12 Uhr

Ort:1010 Wien, Rechte Wienzeile 1a

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema “Letzte Generation“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 16:50 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 17.12 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

Wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungG 1953 wurde deshalb gem. § 19 leg. cit. eine Geldstrafe iHv € 300 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 2 Tagen 12 Stunden verhängt bzw. auferlegt.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch. Dieser Einspruch war sowohl nach seiner Begründung als auch nach dem Begehren ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin wiederum mit der nämlichen Tatanlastung nach §§ 14 Abs. 1 und 19 VersammlungsG mit Geldstrafe iHv € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) bestraft. Außerdem wurde gem. § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag iHv € 30 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin ist zur Tatzeit unbescholten. Die Einkommens- und Vermögenslage ist ungünstig. Sorgepflichten wurden nicht behauptet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich nach dem unbedenklichen, vom Verwaltungsgericht Wien eingesehenen Akteninhalt und dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen:

Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, gemäß § 49 Abs 2 VStG darüber zu entscheiden.

Dass der Einspruch der Beschwerdeführerin allein gegen die Strafhöhe gerichtet war, ergibt sich nach dem Inhalt des Einspruchs aus dem Verwaltungsakt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252, mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, oder in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).

Beim vorliegend verfassten Einspruch gegen die Strafverfügung handelte es sich, wenngleich keine ausdrückliche Erklärung (bspw. „Einspruch bezüglich der Höhe der Strafe“) vorliegt, sowohl nach dem Wortlaut der gesamten Begründung in Zusammenhalt mit dem nur auf Reduzierung der Strafe gerichteten Antrag und der Ankündigung der Beschwerdeeinbringung nur für den Fall, dass die Strafe der Höhe nach unverändert bestehen bliebe, um ein allein gegen das Strafausmaß gerichtetes Rechtsmittel im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG.

Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß oder die Art der Strafe angefochten, hat jene Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, nur über deren angefochtenen Teile das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und neu zu entscheiden; die übrigen Teile – sohin insbesondere der Schuldspruch – erwachsen hingegen in Rechtskraft. Macht die Berufungsbehörde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG; vgl. etwa auch VwGH 25.4.2002, 2000/15/0084).

Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, mit dem Straferkenntnis vom 29.01.2023 ausschließlich über die Strafhöhe abzusprechen. Indem jene aber im gegenständlichen Fall, wie sich aus der Tatanlastung im Spruch und der hierzu gegebenen Begründung ergibt, auch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Insoweit ist das Straferkenntnis daher – in der Schuldfrage - zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde wäre also rechtens nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen gewesen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 19 VersG 1953).

Das durch 14 Abs. 1 VersG 1953 geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an der geordneten und gesetzesmäßigen Ausübung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts sich zu versammeln bzw. daran, dass die durch eine gesetzwidrig abgehaltene Versammlung gestörte öffentlichen Ordnung rasch wiederhergestellt wird. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als erheblich einzustufen, die Intensität der Beeinträchtigung nach den in der Anzeige dargestellten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Umständen durchschnittlich.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind im konkreten Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering sind (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065).

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, für deren Verwirklichung bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), vorsätzlich begangen wurde (vgl. etwa VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN).

Das Vorliegen von Milderungsgründen vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Inwiefern die Nichtbeachtung der Verpflichtung, nach behördlicher Auflösung der Versammlung den Versammlungsort sogleich zu verlassen, ein „hehres“ Tatmotiv darstellen soll, wie in der Beschwerde behauptet, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Ein „achtenswerter Beweggrund“ bei Begehung der konkreten Tathandlung liegt somit nicht vor (vgl. etwa VwGH 26.5.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183).

Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die Beschwerdeführerin zur Tatzeit unbescholten ist. Dem Vorbringen zur ungünstigen Einkommens- und Vermögenslage wird gleichfalls Glauben geschenkt. Somit war die Bemessung der Geldstrafe diesen Umständen Rechnung tragend zu korrigieren. Um eine angemessene Relation zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war diese gleichfalls herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den hierzu angegebenen Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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