LVwG W VGW-031/068/5812/2023

VGW-031/068/5812/2023State Administrative CourtOct 27, 2023

Regest

Straßenverkehrsordnung, Vorschriftszeichen, Halten und Parken verboten, Zusatz, ausgenommen, Ladetätigkeiten, Fahrtenbuchauswertung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/5812/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.068.5812.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1972, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11.4.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.

I. Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass am 23.2.2023 zwischen 7 Uhr und 7:13 Uhr ein weißer Mercedes-Benz Kleinbus mit dem behördlichen Kennzeichen ...1 in Wien, C.-gasse ONr. 12 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt) v. 6-17h ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt war, obwohl während dieser Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs war die Firma D. GmbH mit Sitz in E., F.-straße. Diese erteilte mit Schreiben vom 10.3.2023 dem Magistrat der Stadt Wien, MA 67 (belangte Behörde) auf dessen Anfrage dahingehend Auskunft, dass das Fahrzeug von Herrn A. B., geb. 1972 (im Folgenden: Beschwerdeführer), an dieser Örtlichkeit abgestellt worden sei (MA67 – AS 19).

Mit Straferkenntnis vom 11.4.2023, GZ. ... verhängte die belangte Behörde eine Strafe in Höhe von € 78,- über den Beschwerdeführer, weil er diesen Kleinbus in Wien, C.-gasse 12 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen, sodass das Fzg am 23.2.2023 von 6 Uhr bis 7:30 Uhr abgestellt gewesen sei.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an seinem 1. Arbeitstag von seinem Chef, G. H. ein sogenannter Fahrerchip ausgehändigt wurde, der gleichzeitig als Fahrererkennung dient, um festzustellen, welcher Fahrer mit welchem Auto für die Firma unterwegs ist. Nach einiger Zeit meldete der Beschwerdeführer, dass er den Chip verloren habe, worauf der Disponent der Firma ihm einen anderen Chip gab, der im System der Firma D. GmbH unter dem Namen des Beschwerdeführers registriert wurde. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer jedoch den Chip nicht verloren, sondern in einem Fahrzeug liegen gelassen, worauf ein anderer Fahrer, Herr I. J., den Chip gefunden und ohne das Wissen des Beschwerdeführers verwendete, obwohl Herr J. bereits einen Chip unter seinem eigenen Namen erhalten hatte. Somit wurden eine Zeit lang zwei Fahrzeuge der Firma mit dem Namen A. B. benutzt, wobei jener Chip den der echte B. nicht benutzte auf den Namen „A. BB.….“ lautete und jener Chip, den der Beschwerdeführer benutzte, auf „A. B.“ lautete. In der Fahrtenbuchauswertung für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ...1 scheint auf, dass das Fahrzeug am 22.2.2023 um 18:11 Uhr in der C.-gasse 11, Wien von jemandem, der den Chip „A. BB.….“ verwendete, abgestellt wurde und am nächsten Tag um 7:37 Uhr wiederum unter Verwendung desselben Chips weggefahren wurde (./III, Seite 3).

Zur Erteilung der Lenkerauskunft wurden somit von Herrn H. die Daten des falschen Chips herangezogen - der Beschwerdeführer hatte das Fahrzeug somit nicht an der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit abgestellt.

Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich StVO. 1960 KFG. 1967 auf, jedoch keine wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit a StVO (VGW – ON 10).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MA67“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Mit Schreiben, eingelangt an 1.6.2023 (VGW – ON 13), erklärte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, H., wie es zur Erteilung der falschen Lenkerauskunft gekommen sei, was er bei seiner hg. zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erneut darlegen konnte.

Der Fuhrparkleiter des BF legte im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft und plausibel dar, dass mittlerweile eine Unsitte bei den Lenkern bestehe, untereinander Chips zu tauschen bzw. sogar leere Chips zu verwenden, weshalb er nun allen mit Kündigung gedroht hat, die ein zweites Mal bei Verwendung eines fremden Chips erwischt werden.

Belegt wird das Ganze auch mit einem Auszug aus dem digitalen Fahrtenbuch des zum damaligen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeteilten und von ihm gelenkten Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ...2, mit welchem er am 23.2.2023 und 5:33 Uhr in K. startete und seine Fahrt am selben Tag um 6:03 Uhr in Wien, L.-gasse beendete (VGW – ON 13) und dem Umstand, dass das Fahrzeug ...1 von jemandem benutzt wurde, der einen alten Chip des Beschwerdeführers nutzte, welcher auf den Namen „A. BB.….“ lautete (./III, Seite 3).

Somit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das angelastete Fahrzeug an der zur Last gelegten Tatörtlichkeit nicht abgestellt hatte.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II.Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Geldstrafe verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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