LVwG W VGW-102/012/13005/2022

VGW-102/012/13005/2022State Administrative CourtOct 9, 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Wegweisung, Durchsetzung, körperlicher Zwang, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Demonstration, Versammlung, Androhung, ex-ante-Betrachtung, Störung der öffentlichen Ordnung, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, journalistische Tätigkeit, Versammlungsfreiheit, Abwägung, Verhältnismäßigkeit, gelindere Mittel, Ausgleich, Rechtswidrigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/012/13005/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.012.13005.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen die Wegweisung am 10.9.2022 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien in Wien, C.-ring, Höhe D.-park,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtliches Verfahrensgesetz –VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Wegweisung rechtswidrig war.

II.Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 Abs. 1 und 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7.6.2023, VGW-KO-..., mit EUR 172,- bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 21.4.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die englische Sprache auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-..." binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei EUR 737,60 an Schriftsatzaufwand, EUR 922,- an Verhandlungsaufwand und EUR 172,- als Ersatz der in Punkt II. auferlegten Barauslagen binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichts-hofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 20.10.2022, welcher am 21.10.2022 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhob Herr A. B. (im Folgenden: BF) durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde (im Folgenden: BfV) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG gegen die durch Organe der LPD Wien am 10.9.2022 vorgenommene Amtshandlung. Er habe am 10.9.2022 gemeinsam mit anderen Personen als Journalist in der Wiener Innenstadt eine Demonstration dokumentiert. Nachdem er von einer Gruppe von Versammlungsteilnehmer:innen beschimpft und körperlich bedrängt worden sei, sei er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert worden, den Ort zu verlassen. Daraufhin habe das Organ ihn ohne Androhung und Ankündigung unvermittelt am Oberarm ergriffen, um ihn mehrmals in Richtung des Gehsteigs zu stoßen. Der BF habe mehrmals darauf hingewiesen, dass er Journalist sei, und habe seinen Presseausweis deutlich sichtbar getragen. Die Amtshandlung sei vom Organ mit einem Verdacht auf Ordnungsstörung begründet worden. Außerdem sei ins Treffen geführt worden, dass ein Abstand von 50 Metern zu der angemeldeten Versammlung einzuhalten sei. Die Beamt:innen hätten den BF weiterhin aufgehalten um die Identität der anderen Mitglieder der Gruppe festzuhalten. Der BF sei dadurch gehindert gewesen, seiner journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Die Landespolizeidirektion Wien habe wenig später ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 81 Abs. 1 SPG bzw. § 76 Abs. 1 StVO gegen den BF und die anderen Gruppenmitglieder eingeleitet. Rechtlich führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Wegweisung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren sei. Dieser Befehl sei wenige Sekunden später durch das Ergreifen am Oberarm und das Schieben in Richtung Gehsteig zwangsweise durchgesetzt worden. Die Amtshandlung sei an den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SPG zu messen. Bei der Befugnisausübung sei die Stellung des BF als Journalist gänzlich unberücksichtigt geblieben. Der BF habe die Versammlung nur beobachtet und dokumentiert, ohne ein berechtigtes Ärgernis zu erregen und so die öffentliche Ordnung zu stören. Für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit habe daher nicht der geringste Anlass bestanden. Der BF habe sich ruhig und passiv verhalten. Ebenso könne der Sachverhalt nicht unter § 38 Abs. 1 oder 2 SPG subsumiert werden. Die Amtshandlung sei daher dem Grunde nach rechtswidrig. Selbst wenn die Wegweisung dem Grunde nach rechtmäßig gewesen wäre, wäre sie wegen der fehlenden Androhung und Ankündigung der zwangsweisen Durchsetzung rechtswidrig. Der BF stellte den Antrag festzustellen, dass die Wegweisung am 10.9.2022 rechtswidrig war, in eventu festzustellen, dass die zwangsweise Durchsetzung der Wegweisung ohne vorangehende Androhung und Ankündigung rechtswidrig war, und beantragte Kostenersatz.

2. Mit Schreiben vom 25.10.2022 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder LPD Wien) die Beschwerde und ersuchte um Vorlage der Verwaltungsakten binnen zwei Wochen. Der belangten Behörde wurde darin auch die Möglichkeit eingeräumt, binnen derselben Frist eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Die belangte Behörde erstattete Gegenschrift, welche am 5.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass § 38 Abs. 3 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wegweisung eines Störers vom öffentlichen Ort ermächtige. Der Störer sei vom Ort der Störung wegzubringen, ohne dass das Gesetz den Zielort genau bestimme. Die Auswahl des Zielorts liege im Auswahlermessen des Organs und müsse nicht der Ort sein, den der Betroffene bevorzugt hätte. Im konkreten Fall sei es durch das Einhalten eines zu geringen Abstands zu den die Versammlung sichernden Exekutivbediensteten in Verbindung mit Wortkonfrontationen zu einem Stören der Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Sicherungsaufgaben gekommen. Das Verhalten habe bei den Versammlungsteilnehmern Ärgernis erregt und sei objektiv zur Ärgerniserregung geeignet gewesen. Die Störung sei auch darin begründet gewesen, dass zunächst davon ausgegangen wurde, dass es sich um eine Gegendemonstration und nicht eine Agitation des BF handle. Eine Rechtfertigung des provozierenden Verhaltens des BF durch die Pressefreiheit sei nicht zutreffend. Eine Berichterstattung wäre auch ohne Beeinträchtigung der eingesetzten Beamten möglich gewesen. Der Schutz von Amtspersonen vor ungerechtfertigten Angriffen und Störungen ihrer Amtshandlungen stelle eine Voraussetzung für ein ungestörtes Zusammenleben und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung dar. Vor diesem Hintergrund hätte von einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs. 1 SPG ausgegangen werden dürfen. Die Aufforderung an den BF sei rechtskonform gewesen. Der einschreitende Beamte habe durch das Ausstrecken seines Armes erwirkt, dass eine unabdingbare Mindestdistanz zum BF nicht unterschritten wurde. Der Körperkontakt sei nicht vom uniformierten Einsatzbeamten erzwungen worden. Die LPD Wien stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und verzeichnete Kosten.

Im Zuge der Gegenschrift legte sie den Verwaltungsstrafakt PAD/.../VStV vor. Sie übermittelte außerdem vier Videos über die Amtshandlung. Die Videos wurden dem BfV mittels CD übermittelt.

4. Mit Schriftsatz vom 14.4.2023 erstattete der BfV eine Replik, in der er den Sachverhalt anhand einer Aufzeichnung eines Live-Streams, die zusammen mit einem zweiten Video vorgelegt wurde, schildert. Des Weiteren legte er die Mitteilungen über die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF und die anderen bei der Amtshandlung am 10.9.2022 anwesenden Personen vor. Rechtlich führte er im Wesentlichen aus, die Dokumentation einer Demonstration durch Journalist:innen sei im Lichte der Rechtsprechung des VwGH nicht objektiv geeignet, ein Ärgernis iSd § 81 Abs. 1 SPG zu erregen. Vielmehr werde dadurch die freie Meinungsäußerung (Pressefreiheit) legitim ausgeübt. Es könne dem BF nicht zugerechnet werden, dass sich die Versammlungsteilnehmer:innen durch seine bloße Anwesenheit provoziert fühlten. Ein störendes Verhalten könne auch nicht darin gesehen werden, dass sich der BF umgedreht und seine Begleiter zu filmen begonnen haben, als er angefeindet wurde. Dies sei auch aus dem Blickwinkel der an der Spitze der Demonstration befindlichen Polizisten erkennbar gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der BF und seine Begleiter eine Gegendemonstration seien. Es sei ex ante nicht vertretbar gewesen, dass die Beamten an der Spitze der Demonstration Verstärkung anforderten. Das Unterschreiten der Individualdistanz zum einschreitenden Beamten habe sich erst nach der Wegweisung ereignet und könne daher nicht Grund für das ursprüngliche Einschreiten sein.

Der Schriftsatz wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.5.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Ein Link zum Abrufen der durch den BfV vorgelegten Videos wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.4.2023 übermittelt.

5. Am 21.4.2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche öffentliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF, des BfV und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Darin wurden die Zeug:innen E. (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache), F., G., H., I. und J. einvernommen und ein Teil der vom BfV vorgelegten Aufzeichnung des Livestreams abgespielt. Der BfV beantragte die Tragung der Kosten für die Dolmetscherin durch die belangte Behörde.

6. Am 27.4.2023 langte ein weiterer Schriftsatz des BfV beim Verwaltungsgericht Wien ein, im Zuge dessen fünf weitere Videos vorgelegt wurden. Im Wesentlichen führte der BfV aus, dass das Vorbringen der LPD Wien, die Beamten seien zum Schutz des Bf und seiner Begleiter:innen eingeschritten, am tatsächlichen Sachverhalt vorbeigehe und nicht der ursprünglich erstatteten Gegenschrift entspreche.

7. Am 23.6.2023 wurde die mündliche öffentliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF, des BfV und der Behördenvertreterin fortgesetzt und die Zeugen K. und L. vernommen. Am gleichen Tag legte der BfV ein Schreiben des Kontrollinspektors K. an den BF betreffend Urheberrechtsverletzungen vor.

8. Der belangten Behörde wurden die Eingaben des BfV vom 27.4.2023 und vom 23.6.2023 inklusive Beilagen und Videodateien mit Schreiben vom 29.6.2023 übermittelt. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 14.7.2023 insofern Stellung, als dass die Behauptung, sie habe in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen maßgeblich geändert, nicht stimme, weshalb das Vorbingen des BfV völlig unmotiviert erscheine. Hinsichtlich der Videos verwies die belangte Behörde auf das bisherige Vorbringen. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem BfV mit Schreiben vom 7.9.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt.

II.Sachverhalt

1. Der BF, Herr A. B., ist Journalist. In den letzten Jahren berichtete er vermehrt über Covid-19-Maßnahmengegner:innen und ihre Versammlungen. Im Zuge dessen wurde er wiederholt von Personen aus dieser Szene angefeindet.

2. Am Nachmittag des 10.09.2022 begleitete der BF eine angemeldete Demonstration gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, um diese zu dokumentieren. Herr M. E., Herr N. F., Herr A. I. und Herr A. J. begleiteten den BF, um im Falle von Anfeindungen durch Versammlungsteilnehmer:innen diese zu dokumentieren und deeskalierend einzuschreiten zu können. Frau O. G. war als Fotografin des BF anwesend, sie wurde von Herrn P. H. begleitet. Der BF trug eine schwarze Jacke, eine schwarze Hose und eine schwarze Kappe. Er trug keine Sonnenbrille und keine FFP2-Maske. Seinen Presseausweis trug er sichtbar um den Hals. Seine Begleiter:innen waren vorwiegend dunkel, jedoch nicht ausschließlich schwarz, gekleidet. Ein Begleiter trug etwa eine dunkelblaue Jacke und eine hellbraune Hose, ein anderer ein weißes T-Shirt und einen weißen Hut. Die Begleiter:innen trugen FFP2-Masken. Einige Begleiter:innen trugen dunkle Kopfbedeckungen oder Sonnenbrillen bzw. beides.

3. Bei der Demonstration am 10.9.2022 war Oberstleutnant L. als Einsatzkommandant im Einsatz und leitete die Kompanie, welche aus 100-120 Personen bestand. Er befand sich an der Spitze des Demonstrationszuges. Kontrollinspektor K. war als Zugskommandant der zweiten Einsatzeinheit, welche bei Bedarf unterstützend hinzugezogen werden konnte, eingesetzt.

4. Der BF und seine Begleiter:innen gingen zunächst neben dem Demonstrationszug, um gegen 16:45 Uhr an die Spitze des Zuges zu gelangen. Dabei filmten sie nicht. An der Spitze des Demonstrationszuges angelangt begleiteten sie diesen. Dabei filmten sie nicht und bewegten sich mit Blickrichtung nach vorne in die gleiche Richtung wie der Demonstrationszug. Sie hielten dabei ca. zwei bis drei Meter Abstand zu den Polizeibeamt:innen, welche an der Spitze der Demonstration eine Reihe bildeten. Sie hielten sich in der Nähe der Polizeibeamt:innen auf, weil sie sich dort am sichersten fühlten. Der Anfang des Demonstrationszuges, an dem ein großes Banner getragen wurde, befand sich ca. 20 Meter hinter ihnen. Im Bereich zwischen der Reihe der Polizeibeamt:innen und dem Banner, in dem sich die Gruppe des BF aufhielt, bewegten sich auch einzelne Demonstrierende. Die Gruppe des BF befand sich in Gehrichtung des Demonstrationszuges auf der linken, äußeren Straßenseite, somit auf der Innenseite des Rings (die Demonstration bewegte sich gegen die normalerweise geltende Fahrtrichtung).

5. Nach kurzer Zeit näherten sich etwa zehn Demonstrierende der Gruppe des BF auf ein bis zwei Meter, feindeten sie verbal an (z.B. „Antifa, Antifa! Und warum du Arsch, du?“) und filmten sie. In Reaktion darauf drehten sich der BF und seine Begleiter:innen um und gingen rückwärts weiter (sich weiterhin in Gehrichtung des Demonstrationszuges bewegend, jedoch mit Blick in Richtung der Demonstrierenden), um die Personen, von denen sie angefeindet wurden, im Blick behalten zu können. Der BF und einer seiner Begleiter:innen filmten diese ab diesem Zeitpunkt. Einige Demonstrierende näherten sich der Gruppe auch auf unter einen Meter Abstand. Ein Ordner versuchte kurz, diese Personen ein wenig von der Gruppe des BF zu trennen. Der BF und seine Begleiter:innen blieben passiv und ließen sich nicht auf ein Gespräch mit den Demonstrierenden ein. Sie führten keine Banner oder Schilder mit sich und riefen keine Slogans.

6. Kurz nachdem die Gruppe des BF begonnen hatte, rückwärts zu gehen, hielt die Reihe der Polizeibeamt:innen an der Spitze des Demonstrationszuges an. Der BF und seine Gruppe wurden zu diesem Zeitpunkt weiterhin von den Demonstrierenden bedrängt, konnten aber etwa zwei Meter vor der Reihe der Polizeibeamt:innen anhalten. Dort gingen die Anfeindungen der Demonstrierenden gegen den BF und seine Gruppe weiter. Als sich die Polizeibeamt:innen wieder in Bewegung setzten, gingen auch der BF und seine Gruppe mit etwa fünf bis zehn Meter Abstand zu den Polizeibeamt:innen weiter. Sie gingen wieder rückwärts, teilweise mit ausgestreckten Armen, um die Demonstrierenden auf Abstand zu halten. Dabei wurden sie weiterhin von einigen Demonstrierenden angefeindet. Erneut schritt ein Ordner ein, um ein wenig Abstand zur Gruppe des BF zu gewährleisten. Als die Reihe der Polizeibeamt:innen wieder anhielt, hielt auch die Gruppe des BF an und blieb mit etwa zwei Meter Abstand stehen. Als die Polizeibeamt:innen weitergingen, gingen auch der BF und seine Begleiter:innen weiter. Die Gruppe der Demonstrierenden blieb weiterhin in der Nähe, nun mit etwas mehr Abstand. Zu den Polizeibeamt:innen hielten der BF und seine Begleiter:innen nun etwa zwei bis drei Meter Abstand. Zwischen der Gruppe des BF und dem Anfang des Demonstrationszuges (Banner) lagen etwa zehn bis 20 Meter.

7. Auf Aufforderung des Verantwortlichen der Demonstration, Herrn Q. R., der angab, dass die Gruppe des BF seine Demonstration störe, gab Oberstleutnant L. (Funkname „X.“) per Funk durch, dass in Wien, S.-ring, beim T. Hotel mehrere schwarz bekleidete Personen die Demonstration stören würden, und forderte Verstärkung an. Er selbst nahm zu diesem Zeitpunkt lediglich akustisch und visuell eine Auseinandersetzung der Gruppe des BF mit Demonstrierenden wahr, konnte jedoch nicht feststellen, wie diese gestartet hatte und wer dafür verantwortlich war. Er wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass es sich um den BF handelte und dass dieser Journalist ist.

8. Aufgrund des Funkspruchs wurden KI K. und seine Kolleg:innen durch ihren Kompaniekommandanten („Y.“), der den Funkspruch von „X.“ gehört hatte, per Funk an die Spitze des Demonstrationszuges kommandiert. Sie bekamen die Information, dass es dort zu Problemen gekommen sei. KI K. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits über Funk gehört, dass Demonstrierende und Polizeibeamt:innen bedrängt worden seien. KI K. kannte den BF zu diesem Zeitpunkt nicht und wusste nicht von seiner journalistischen Tätigkeit. Der erste Eindruck von KI K. als er an der Spitze des Demonstrationszuges ankam war, dass es sich bei der Gruppe des BF wegen der dunklen Kleidung und der teilweisen Vermummung um die „Antifa“ handelte. Er fragte bei Oberstleutnant L. persönlich nach, ob die Gruppe des BF eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Das bejahte dieser und sagte, er solle die Gruppe 50 Meter wegbringen. KI K. nahm zu diesem Zeitpunkt wahr, dass die Gruppe des BF unmittelbar vor den Demonstrierenden rückwärtsging und filmte bzw. den Demonstrierenden die Mobiltelefone direkt vors Gesicht hielt. In seiner Wahrnehmung hatten einige Demonstrierende eine Menschenkette gebildet, um die restlichen Demonstrierenden vor den Störern zu schützen. Er konnte jedoch nicht verstehen, was gesprochen wurde, ging jedoch davon aus, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen kommen würde. Aufgrund des Funkspruchs und der Rücksprache mit Oberstleutnant L. ging er davon aus, dass die Gruppe des BF Auslöser der Probleme sei. Die Demonstrierenden nahm er überwiegend als Pensionist:innen wahr. Der von Oberstleutnant L. genannte Einsatzgrund erschien KI K. im Lichte seiner Beobachtungen vor Ort schlüssig. Bevor er einschritt, hatte er nur etwa 4 Sekunden Zeit, um die Situation zu beurteilen.

9. KI K. zog daraufhin mit zehn bis fünfzehn Polizeibeamt:innen eine Sperrkette zwischen die Gruppe des BF und die Gruppe der sie anfeindenden Demonstrierenden. Ausschlaggebend für die Maßnahme waren für KI K. die Angaben von Oberstleutnant L. und das Bild, dass sich ihm vor Ort in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit bot. Ziel der Sperrkette war etwaige Angriffe hintanzuhalten, eine Eskalation zu vermeiden und einen ruhigen und ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. In Reaktion auf das Einschreiten der Polizeibeamt:innen drehte sich der BF um und ging in Gehrichtung blickend weiter. KI K. und die Polizeibeamt:innen gingen hinter ihm her. Als sich der BF kurz danach umdrehte, um mit KI K. zu sprechen, ergriff KI K. den BF an seinem rechten Oberarm und schob ihn weiter, wodurch der BF leicht nach hinten strauchelte. Die Gruppe des BF wurde durch die Polizeibeamt:innen sodann langsam von der Demonstration abgedrängt. Dabei gingen der BF und seine Begleiter:innen rückwärts, die Polizeibeamt:innen vorwärts. Der BF filmte die Amtshandlung und redete unablässig auf KI K. ein. Einige Demonstrierende folgten den Polizeibeamt:innen und der Gruppe des BF weiterhin und hießen die Amtshandlung lautstark gut. KI K. gab dem BF und seinen Begleiter:innen während sie sich gemeinsam weiterbewegten die Anweisung, sich 50 Meter zu entfernen. Er drohte nicht mit Konsequenzen, sollte der Aufforderung nicht Folge geleitstet werden. Der BF verwies wiederholt auf seine Tätigkeit als Journalist und seinen Presseausweis und fragte nach der rechtlichen Grundlage der Amtshandlung. KI K. gab an, der BF störe eine angemeldete Kundgebung und dass die Gruppe des BF „komplett schwarz vermummt“ sei. Er sah die Rechtsgrundlage für sein Einschreiten vor allem in der Verwirklichung einer Ordnungsstörung durch die Gruppe des BF. KI K. sagte auf Frage des BF, ob er Zwangsgewalt anwende, nicht, dass er das weder bejahen noch verneinen könne.

10. KI K. hielt während des Gesprächs und dem Abdrängen immer wieder seinen Arm mit ausgestreckter Handfläche in einer abgewinkelten Stellung vor sich, um den BF zu leiten und anzuschieben, um ihn dadurch in die von ihm gewünschte Richtung zu lenken, und um die Distanz zum BF zu wahren. Vereinzelt kam es dabei auch zu leichten Stößen des BF durch KI K.. KI K. drohte sein körperliches Einwirken auf den BF nicht an. Ebenso kündigte er das körperliche Einwirken nicht an.

11. Die Polizeibeamt:innen leiteten die Gruppe des BF anschließend zur Adresse Wien, U.-gasse, um dort in Ruhe Identitätsfeststellungen durchzuführen. Als die Polizeibeamt:innen und die Gruppe des BF stehen blieben, fragte der BF KI K., ob dieser das SPG kenne. Als Reaktion darauf fragte KI K. den BF, ob er die Verwaltungsübertretung Ordnungsstörung, das Versammlungsgesetz und Vermummungen kenne. KI K. wies im Zuge dessen auch auf die Sonnenbrille und die FFP2-Masken der Begleiter:innen des BF hin. Die Polizeibeamt:innen beriefen sich bei der darauffolgenden Identitätsfeststellung darauf, dass der Einsatzleiter eine Ordnungsstörung festgestellt hätte. KI K. nahm davor per Funk Kontakt zu Oberstleutnant L. auf, der bestätigte, dass er eine Ordnungsstörung wahrgenommen habe.

III.Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen über die berufliche Tätigkeit des BF, seine Berichterstattung über Covid-19-Maßnahmengegner:innen und die Anfeindungen gegen seine Person ergeben sich aus dessen Beschwerdevorbringen und wurden von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass der BF wiederholt angefeindet wurde, bestätigte auch der Zeuge E. (VHP vom 21.4.2023, S 9). Es kamen auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben auf.

2. Dass der BF die Demonstration begleitet hat, um sie zu dokumentieren, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Wer seine Begleiter:innen waren und was ihre Aufgabe war, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und den Zeugenaussagen der Begleiter:innen (vgl. VHP vom 21.4.2023, S 9, 12, 14, 17 und 19). Die Kleidung des BF und seiner Begleiter:innen ist in den vorgelegten Videos erkennbar. Ebenso wurde die Kleidung in der Anzeige vom 10.9.2022 (LPD AS 3) festgehalten.

3. Die Feststellung betreffend die Aufgaben von Oberstleutnant L. und KI K. am 10.9.2022 ergeben sich aus deren Zeugenaussagen (VHP vom 23.6.2023, S 3 und 8), die mit der internen Dokumentation der LPD Wien übereinstimmen.

4. Die Position des BF und seiner Begleiter:innen im Verhältnis zum Demonstrationszug und den Polizeibeamt:innen ist in der vom BfV vorgelegten Videoaufzeichnung „Facebook Livestream der Versammlung am 10.9.2022“ nachvollziehbar. So sind sie von Minute 49:38 bis 49:59 dieser Aufzeichnung dabei zu sehen, wie sie am Demonstrationszug vorbeigehen. Ab Minute 51:06 sind sie an der Spitze des Demonstrationszuges, zwischen der Reihe von Polizeibeamt:innen, die vor dem Demonstrationszug gehen, und dem großen Banner, das den Anfang des Demonstrationszuges markiert, zu sehen. Dass sich der BF in der Nähe der Polizeibeamt:innen aufhielt, weil es ihm dort am sichersten vorkam, brachte er in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor (VHP vom 21.4.2023, S 5). Das ist aufgrund der geschilderten Anfeindungen, welche im Video seh- und hörbar sind, auch schlüssig. Die Uhrzeit ergibt sich aus der interne Dokumentation der LPD Wien.

5. Dass der BF und seine Begleiter:innen von Demonstrierenden angefeindet werden ist ebenfalls auf dem Video „Facebook Livestream der Versammlung am 10.9.2022“ seh- und hörbar (z.B. Minute 51:15 „Unsere Spezialisten sind wieder da“; Minute 51:28 „Die verstecken sich schon wieder hinter Masken. Die haben was zu verbergen“). Ab Minute 51:27 ist ersichtlich, dass sich der BF und seine Begleiter:innen nach und nach umdrehen, weil sich ihnen immer mehr Demonstrierende nähern. Ab Minute 51:45 gehen der BF und seine Begleiter:innen rückwärts mit Blick zu den Demonstrierenden. Ab Minute 52:00 ist zu hören, dass ein Demonstrierender „Antifa, Antifa. Und warum du Arsch, du?“ ruft. In Minute 52:16 ist erkennbar, wie ein Ordner (blitzblaue Jacke; Megafon) versucht, die Demonstrierenden, die den BF und seine Gruppe anfeinden, ein wenig von der Gruppe des BF zu trennen. Dass sich der BF und seine Begleiter:innen während der Anfeindungen durchwegs passiv verhalten, ist im vorgelegten Livestream ersichtlich. Ebenso decken sich die Aussagen des BF und der Zeugen E., F., H., I. und J. dahingend (VHP vom 21.4.2023, S 5, 9, 11, 13, 16, 17 und 20). Dass der BF und seine Begleiter:innen keine Plakate hochhoben oder Slogans riefen, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an (VHP vom 21.4.2023, S 5). Ein solches Verhalten ist auch auf den Videos nicht ersichtlich. Die belangte Behörde bestritt weder das passive Verhalten des BF und seiner Gruppe, noch, dass sie Plakate hochhielten oder Slogans riefen.

6. Das Anhalten der Polizeibeamt:innen an der Spitze des Zuges erfolgt im Video „Facebook Livestream der Versammlung am 10.9.2022“ bei Minute 52:35. Dass der BF und seine Gruppe noch vor dieser Reihe anhalten können, ist in Minute 52:48 erkennbar. Ab Minute 53:10 sind wieder Anfeindungen hörbar („Da soll man noch von Männern reden. Männer sind das keine. Ich glaub, das sind eher Mädchen.“). Bei Minute 53:21 setzten sich die Beamt:innen wieder in Bewegung. Dass der BF und seine Gruppe ihnen mit etwa fünf bis zehn Meter Abstand folgen, ist ab Minute 53:31 ersichtlich. Der erneut einschreitende Ordner ist bei Minute 54:30 kurz erkennbar. Bei Minute 55:39 hält die Reihe der Polizeibeamt:innen erneut an. Dass der Abstand von etwa zwei Meter durch die Gruppe des BF nicht unterschritten wird, ist ab Minute 55:48 ersichtlich. Dass sich der Abstand der Demonstrierenden zum BF und seiner Gruppe etwas vergrößerst ist ab Minute 56:46 erkennbar. Ebenso ist der Abstand zu den Polizeibeamt:innen erkennbar. Das Verhalten jener Demonstrierenden, die sich der Gruppe des BF immer wieder annähern, diese beschimpfen und filmen, ist auch auf den vom BfV vorgelegten Videos „BF wird bedrängt 1“ und „BF wird bedrängt 2“ aus der Perspektive des BF und seiner Begleiter:innen zu sehen. Der Abstand der Gruppe des BF zum Banner vor dem Einschreiten von KI K. ist mithilfe des Videos „BF wird bedrängt 2“ abschätzbar.

7. Die Feststellungen über die Abgabe des Funkspruchs durch Oberstleutnant L., die Interaktion mit Herrn R. und die unmittelbaren Wahrnehmungen von Oberstleutnant L. ergeben sich aus dessen Aussage in der Verhandlung (VHP vom 23.6.2023, S 8f). Dass Oberstleutnant L. von der journalistischen Tätigkeit des BF wusste, ergibt sich aus seiner Aussage, dass ihm Kolleg:innen gesagt hätten, um wen es sich handle (VHP vom 23.6.2023, S 9). Dass er vom schwierigen Verhältnis großer Gruppen der Cornona-Maßnahmengegner:innen zu bestimmten Teilen der Presse nichts wusste, ist nicht glaubhaft, zumal dieser Umstand während der Pandemiejahre ein auch medial viel diskutiertes Thema war und ihm solche Tatsachen im Rahmen seiner Tätigkeit als hochrangiger Polizeibeamter bewusst sein mussten. Der Inhalt des Funkspruchs ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. und die durch ihn verfasste Anzeige vom 10.9.2022 (LPD AS 1-4) und den durch ihn verfassten Bericht vom 7.11.2022 (LPD AS 25-27).

8. Die Feststellungen über die Anforderung von KI K. und seinen Kolleg:innen per Funk, über die Informationen, die KI K. im Zeitpunkt des Einschreitens hatte, und die Einschätzung der Situation durch KI K. ergeben sich aus der Anzeige vom 10.9.2022 (LPD AS 1-4), dem Bericht vom 7.11.2022 (LPD AS 25-27) und den sehr glaubhaften Aussagen von KI K. in der mündlichen Verhandlung (VHP vom 23.6.2023, S 3f). Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass KI K. bei seiner Ankunft an der Spitze des Demonstrationszuges Rücksprache mit Oberstleutnant L. hielt. Dass KI K. den BF im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht kannte und nicht von seiner journalistischen Tätigkeit wusste, gab er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, zumal er auch angab, den BF aus heutiger Sicht in einer solchen Situation nicht mehr als Bedrohung zu sehen. Dass KI K. nur etwa 4 Sekunden Zeit hatte, um die Situation einzuschätzen, gab er in der mündlichen Verhandlung an (VHP vom 23.6.2023, S 10).

9. Die Angaben des BF und von KI K. über die Anzahl an Polizeibeamt:innen (VHP vom 21.4.2023, S 6; VHP vom 23.6.2023, S 3) decken sich mit der internen Dokumentation der LPD Wien (LPD AS 25). Die Feststellung über den Grund und das Ziel der Sperrkette ergibt sich aus der Anzeige vom 10.9.2022 (LPD AS 1). Das Einschreiten von KI K. und seinen Kolleg:innen ist im Livestream ab Minute 57:24 verfolgbar, das Straucheln des BF bei Minute 57:34. Bei Minute 57:38 ist erkennbar, dass KI K. den BF am linken Unterarm ergriff. In der von der belangten Behörde vorgelegten Videoaufzeichnung des Livestreams „…“ ist von Minute 00:23 bis 00:26 eindeutig erkennbar, dass der BF, wie von ihm in der Beschwerdebehauptung vorgebracht, von KI K. am Oberarm ergriffen und nachhinten geschoben wurde. Ab Minute 57:41 wird die Gruppe des BF bereits durch die Polizeibeamt:innen abgedrängt, dabei leitet KI K. den BF durch seinen abgewinkelten rechten Arm. Ab Minute 58:00 ist zu erkennen, dass die Polizeibeamt:innen den BF und seine Gruppe weiter von der Demonstration abdrängen. Dass einige Demonstrierende der Gruppe noch eine Weile folgen, ist ebenfalls auf den vorgelegten Videos sichtbar. Der Gesprächsverlauf zwischen KI K. und dem BF ist im vom BfV vorgelegten Videos „Video der Amtshandlung aus der Perspektive des BF“ und „Aufforderung an BF“ hörbar. Dass KI K. nicht aussagte, dass er die Anwendung von Zwangsgewalt weder verneinen noch bejahen könnte, ist im Video „Aufforderung an den BF“ hörbar. Dort antwortet er nämlich – entgegen der Erinnerung der Zeugin G. (VHP vom 21.4.2023, S 14) – mit dieser Formulierung auf die Frage des BF, ob er wisse, dass sein Handeln rechtswidrig sei. Dass der BF KI K. seinen Presseausweis zeigte, ist im vom BfV vorgelegten Video „BF wird abgedrängt“ deutlich erkennbar (Minute 00:54). KI K. gab in der Verhandlung an, dass er sich bei der Amtshandlung auf die Verwaltungsübertretung „Ordnungsstörung“ stützte (VHP vom 23.6.2023, S 5). Ein Androhen von Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung, sich 50 Meter zu entfernen, ist in den vorgelegten Aufzeichnungen nicht hörbar.

10. In Minute 58:17 ist eine ruckartige Bewegung des BF nach hintern sichtbar. Im Video „Aufforderung an BF“ ist bei Minute 01:17 ein leichtes Stoßen des BF durch KI K. erkennbar. Die Schilderungen der Zeug:innen E., F., G., H. und I., der BF sei angeschoben bzw. weitergestoßen worden, sind – trotz des Umstandes, dass laut diesen Schilderungen das Schieben bzw. Stoßen zum Teil heftiger ausfallen sei, als es die Videoaufzeichnungen zeigen – mit diesen Feststellungen vereinbar, zumal die Zeug:innen angaben, dass sie das Geschehen nicht mehr genau in Erinnerung hätten bzw. keinen einwandfreien Blick darauf hatten (vgl. VHP vom 21.4.2023, S 9f, 11f, 14, 16 und 17). Das leichte Stoßen des BF durch KI K. schilderte auch der Zeuge I., der angab, knapp am BF gegangen zu sein (VHP vom 21.4.2023, S 17). Dass KI K. den BF wiederholt mit seinem Arm weiterschiebt ist im Video „Aufforderung an BF“ in Minute 00:17, 00:24-00:30, 00:40-00:43, 01:13, 01:18 und 01:20 ersichtlich. Die Angaben in der Anzeige (LPD AS 1-4) decken sich im Wesentlichen mit dem Videomaterial. Dass KI K. sein körperliches Einwirken weder androhte noch ankündigte, gab er in der mündlichen Verhandlung an (VHP vom 23.6.2023, S 7). Auch ist ein Androhen und Ankündigen in den vorgelegten Videos nicht hörbar.

11. Der Ablauf der Amtshandlung in der U.-gasse ist der Anzeige vom 10.9.2023 zu entnehmen (LPD AS 2f). Der Gesprächsverlauf nach der Anhaltung ist im Video „Rechtsgrundlage Identitätsfeststellung“ nachvollziehbar. Dass sich die Polizeibeamt:innen auf die Information eines dritten Beamten berufen, ist in Minute 00:59 des Videos hörbar. Dass Rücksprache mit Oberstleutnant L. gehalten wurde ergibt sich aus dem Bericht vom 7.11.2022 (LPD AS 27).

IV.Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, lauten:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. […]

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. […]

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(1a) […]

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. - 4. […]

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

[…]

Artikel 132. (1) […]

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 148/2021, lauten:

Wegweisung

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

[…]

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(1a) Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann.

(3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:

1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;

2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.

(4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder

2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.

(5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.

(6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 68/2021, lauten:

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

V.Rechtliche Erwägungen

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085).

1.2. Die Wegweisung stellt gemäß § 38 SPG einen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Allein daraus, dass ein Sicherheitswacheorgan eine Aufforderung zum Verlassen einer Örtlichkeit ausspricht, kann aber noch nicht auf das Vorliegen der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit einer Wegweisung iSd § 38 SPG 1991 geschlossen werden. Vielmehr liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hiebei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 29.6.2000, 96/01/0596).

1.3. Indem der einschreitende Beamte, KI K., dem BF bestimmt aufforderte, sich 50 Meter von der Versammlung zu entfernen, und ihn wiederholt am Arm ergriff, ihn weiterschob und vereinzelt auch stieß, damit sich dieser in die von ihm gewollte Richtung bewegt, somit körperlichen Zwang auf den BF ausübte, setzte er einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

1.4. Die Beschwerde des BF war daher zulässig und die Amtshandlung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2.1. In Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerden geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganze konkret vorgenommene Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527).

2.2. KI K. stützte sich im Zuge der Wegweisung dem BF gegenüber auf die Störung der öffentlichen Ordnung. Zu einem späteren Zeitpunkt erwähnte er auch das Versammlungsgesetz, indem er auf die Vermummung einiger Begleiter:innen des BFs hinwies, jedoch ergibt sich daraus keine Rechtsgrundlage für eine Wegweisung. Die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme ist daher anhand von § 38 SPG zu beurteilen.

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 SPG (Wegweisung) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. § 81 Abs. 1 SPG sieht außerdem die Strafbarkeit ebendieses Verhaltens (Störung der öffentlichen Ordnung) vor. § 81 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3 SPG erteilt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerdem parallel zu § 38 Abs. 1 SPG die Befugnis, Menschen, die bei der Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurden und die trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen, als gelinderes Mittel wegzuweisen anstatt sie festzunehmen.

3.2. §§ 38 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SPG in der heute geltenden Fassung wurden im Zuge der Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 6/2016, in das SPG eingefügt. Die Materialien der Novelle führen zusammengefasst aus, dass die Befugnis in § 38 Abs. 1 SPG neu geschaffen wurde, um die Wegweisung von der Strafbarkeit gemäß § 81 Abs. 1 SPG zu entkoppeln. Eine Wegweisung gem. § 38 Abs. 1 SPG kann also unabhängig von der Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG erfolgen. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 81 Abs. 1 SPG wurde dahingehend geändert, dass für die Strafbarkeit kein (intentionales) „besonders rücksichtsloses Verhalten“ erforderlich ist, sondern auf die grundsätzliche Eignung des Verhaltens, negative Auswirkungen auf die Betroffenen zu zeitigen („berechtigtes Ärgernis“), abgestellt wird. Hinzukommt, dass durch das Verhalten eine (ungerechtfertigte) Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen in wahrnehmbarer Weise, erfolgt sein muss. Die Eignung des Verhaltens des Täters zur Erregung berechtigten Ärgernisses ist von der unmittelbaren Vorgängerbestimmung von § 81 Abs. 1 SPG, dem Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG idF BGBl. 232/1977, übernommen. Dabei soll nicht jedes störende Verhalten die Strafbarkeit begründen. Grundvoraussetzung ist, dass das Verhalten die Eignung besitzt, öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Eignung bestimmt sich am Gefühl eines Durchschnittsmenschen und muss objektiv begründet sein. Es ist nicht ausreichend, dass einzelne Dritte verärgert sind. Das Verhalten muss vielmehr objektiv zur Ärgerniserregung geeignet sein und konkret auch ein solches Ärgernis erregt haben, um eine Ordnungsstörung zu begründen. Ein berechtigtes Ärgernis setzt überdies voraus, dass die Bewertung nicht auf einer höchst subjektiven Auffassung beruhen darf (vgl. AB 1229 BlgNR 25. GP 4).

3.3. Der VfGH hat zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG, der Vorgängerbestimmung von § 81 Abs. 2 SPG, ausgesprochen, dass aufgrund der sich aus Art. 11 EMRK ergebenden verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, Versammlungen behördlich zu schützen, der Verwaltungsstraftatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung dahin zu verstehen ist, dass ein der Ausübung des Versammlungsrechtes zuwiderlaufendes Verhalten als Ordnungsstörung zu werten ist. Das Verbot der Ordnungsstörung ermächtigt (im Einklang mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK) die Behörde, Maßnahmen zur Abwehr von Störungen einer Versammlung zu treffen (vgl. VfSlg. 12.501).

4.1. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht all jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sei mussten (ex-ante Sicht des handelnden Organs) (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 59 mwN). Die Rechtsmäßigkeit von Amtshandlungen ist im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivorgans zu werten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373 mwN).

4.2. KI K. setzte die vom BF angefochtenen Amtshandlungen (Wegweisung mittels Befehl sowie darauffolgende zwangsweise Durchsetzung durch Abdrängen, Schieben bzw. Stoßen des BF) und war somit das einschreitende Organ. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist daher aus seinem Blickwinkel im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlung zu bewerten. Oberstleutnant L. hingegen forderte nur Verstärkung an, setzte jedoch selbst keinen Befehls- oder Zwangsakt gegen den BF.

5.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob KI K. aufgrund des sich ihm an Ort und Stelle bietenden Bildes vertretbar davon ausgehen konnte, dass das Verhalten des BF eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt und daher die Behörde gem. Art. 11 EMRK verpflichtet war, Maßnahmen zum Schutz der Versammlung zu setzen (vgl. VfSlg. 12.501):

5.2. KI K. hörte vor seinem Einschreiten über Funk, dass Demonstrierende und Polizeibeamt:innen bedrängt worden seien. Er wurde an die Spitze des Demonstrationszuges beordert mit der Begründung, dass es dort zu Problemen gekommen sei. Dort angekommen nahm er mehrere dunkel bekleidete und teilweise durch Masken, Sonnenbrillen und Kopfbedeckungen vermummte Personen wahr, die direkt vor einigen Demonstrierenden rückwärtsgingen und sie filmten bzw. ihnen Mobiltelefone zum Filmen vor das Gesicht hielten. Er hielt es aufgrund der Bekleidung dieser Personen für wahrscheinlich, dass es sich um die „Antifa“ handelte. Er meinte, dass einige Demonstrierende sogar eine Menschenkette zum Schutz der Demonstration vor den dunkel gekleideten Personen gebildet hätten. In seiner Wahrnehmung standen die beiden Gruppen kurz vor einer körperlichen Auseinandersetzung. Vor Ort bekam er von Oberstleutnant L. die Auskunft, dass die dunkel gekleideten Personen Verwaltungsübertretungen begangen hätten und 50 Meter weggebracht werden sollten. Er kannte den BF zu diesem Zeitpunkt nicht und wusste nichts von seiner Tätigkeit als Journalist. Als er mit seinen Kolleg:innen die Sperrkette zwischen die beiden Gruppen eingezogen hatte, musste er aufgrund der ständigen Vorwärtsbewegung des Demonstrationszuges innerhalb weniger Sekunden entscheiden, wie er die Situation entschärfen und eine allfällige körperliche Auseinandersetzung der beiden Gruppen verhindern könne.

Auf Grund dieser Wahrnehmungen und der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen konnte KI K. bei seinem Einschreiten vertretbar annehmen, dass der BF und seine Begleiter:innen dem linken Spektrum angehörten und eine körperliche Auseinandersetzung der beiden Gruppen unmittelbar bevorstand. Das aus seiner Sicht vorliegende Verhalten der Gruppe des BF (unmittelbare Nähe zu den Demonstrierenden, aufdringliches Hinhalten der Kameras) durfte ihm dabei als geeignet erscheinen, ein öffentliches Ärgernis zu erregen, weil es geeignet war, der Ausübung des Versammlungsrechtes der anwesenden Demonstrierenden zuwiderzulaufen und damit die Versammlung zu stören (VfSlg. 12.501 zum Vorliegen der Störung der öffentlichen Ordnung durch die Störung einer Versammlung). Diese Bewertung beruhte auch nicht auf einer höchst subjektiven Auffassung, weil auch andere Personen, insbesondere andere Polizeibeamt:innen während eines Einsatzes im Zuge einer Demonstration, in der Situation, in der sich KI K. befand, die Gruppe des BF als störend wahrgenommen hätten. Aufgrund seiner (sich im Nachhinein als falsch herausstellenden) Wahrnehmung, dass einige Demonstrierende es für notwendig erachtet hatten, eine Schutzkette zwischen der Gruppe des BF und dem Demonstrationszug einzuziehen, konnte er auch vertretbar davon ausgehen, dass der äußere Ablauf der Versammlung durch die Anwesenheit des BF und seiner Begleiter:innen geändert worden war.

5.3. Dem Vorbringen des BF, die Empfindungen der einschreitenden Beamten seien bei der Beurteilung des Verhaltens, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen, irrelevant und es käme nur auf den Blick einer unbefangenen Person an, ist entgegenzuhalten, dass dem vom BF angeführten Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1991, 91/10/0207, zufolge die Sicht der intervenierenden Beamt:innen nur im Hinblick auf das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung irrelevant ist, nicht hingegen für das Tatbestandsmerkmal der Eignung des Verhaltens zur Erregung eines öffentlichen Ärgernisses.

Hinzukommt, dass das Erkenntnis lediglich die Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung der Störung der öffentlichen Ordnung erläutert und damit Vorgaben für die Beurteilung der Strafbarkeit im Zuge eines Strafverfahrens aufstellt. Die Strafbarkeit wird dabei nach einem Ermittlungsverfahren anhand aller – sich auch erst im Nachhinein ergebender – Feststellungen abstrakt beurteilt. Im Zuge der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde ist hingegen die Rechtmäßigkeit der Wegweisung aus Sicht des einschreitenden Organs im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlung zu beurteilen (siehe Punkt V.4.1. zur ex-ante-Betrachtung). Dabei wird darauf hingewiesen, dass dem Umstand, dass das Verhalten des BF und seiner Begleiter:innen aus heutiger Sicht nicht geeignet war, den Tatbestand des § 81 Abs. 1 SPG zu erfüllen, insofern entsprochen wurde, als die entsprechenden Strafverfahren eingestellt wurden.

5.4. Auch musste KI K. bei der Aussprache der Wegweisung und der zwangsweisen Durchsetzung nicht davon ausgehen, dass die Ordnungsstörung durch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, insbesondere durch die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit, gerechtfertigt war:

Der BF trug zwar seinen Presseausweis sichtbar um den Hals, jedoch ist es KI K. nicht vorwerfbar, dass er den Ausweis in den wenigen Sekunden, die ihm zur Verfügung standen, um einzuschätzen, ob er einschreiten würde oder nicht, nicht beachtete. KI K. musste daher bei der Aussprache der Wegweisung nicht davon ausgehen, dass das Verhalten des BF durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt war. Ebenso musste er, obwohl er davor vermutete, dass der BF und seine Begleiter:innen Gegendemonstrant:innen waren, nicht von einer Rechtfertigung durch die Ausübung des Versammlungsrechtes ausgehen, weil der Demonstrationszug angemeldet war und seiner Meinung nach friedlich verlief, während die Gruppe des BF aus seiner Sicht diese friedliche Versammlung zu stören suchte.

Auch während der zwangsweisen Durchsetzung der Wegweisung wies der BF mehrmals auf seine journalistische Tätigkeit und seinen Presseausweis hin und machte KI K. dadurch auf Umstände aufmerksam, die sein Verhalten unter Umständen rechtfertigen konnten. Aus Sicht von KI K. war es jedoch auch zu diesem Zeitpunkt vertretbar, die Wahrheit dieser Aussagen und die Echtheit bzw. Aussagekraft des Presseausweises anzuzweifeln, zumal er während der zwangsweisen Durchsetzung nicht die Kapazitäten hatte, um diese zu überprüfen oder mit dem BF zu diskutieren. Seine Priorität war es zu Recht, die beiden Gruppen zu trennen und eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch der Umstand, dass die Gruppe des BF keine Banner mitführte oder Slogans rief, musste ihn nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass es sich um Journalist:innen handelte.

Eine Rechtfertigung des Verhaltens des BF durch die Inanspruchnahme verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte war für KI K. somit weder bei der Aussprache der Wegweisung noch während ihrer zwangsweisen Durchsetzung ersichtlich.

5.5. In einer ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des einschreitenden Beamten war somit vertretbar von einer Störung der öffentlichen Ordnung iSd § 38 Abs. 1 SPG auszugehen und die Voraussetzungen für eine Wegweisung gem. § 38 Abs. 1 SPG grundsätzlich gegeben.

6.1. Der VfGH stellt für eine Wegweisung wegen Störung einer Versammlung in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.501 Schranken auf, wenn das ordnungsstörende Verhalten in Ausübung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gesetzt wurde. Diese sind darin zu finden, dass die Maßnahmen zur Erreichung des Zieles, den ungestörten Verlauf der Versammlung zu gewährleisten, geeignet und adäquat sein müssen und über dieses Ziel nicht hinausgehen dürfen. Die zur Wahrnehmung der Schutzpflicht von den Behörden zu ergreifenden polizeilichen Maßnahmen müssen ferner in praktischer Konkordanz mit jenen Grundrechten (etwa der Meinungsäußerungsfreiheit oder dem Eigentumsrecht) stehen, in die durch die Maßnahmen eingegriffen wird; die Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass sie den geringstmöglichen Eingriff in andere Grundrechte bewirken. Eine Versammlung ist mit jenen Mitteln zu schützen, die bei objektiver Betrachtung einen angemessenen Ausgleich zwischen den zu wahrenden, vielfach divergierenden Interessen (jenen des Veranstalters und der ihm nahestehenden Versammlungsteilnehmer, jenen der „Störer“ und jenen der Allgemeinheit) bewirken. Außerdem ist zu berücksichtigen, über welche Einsatzmöglichkeiten die Behörde jeweils verfügt und welche ihr zumutbar sind. Aus dem zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass es dabei einerseits auf die besondere Art der jeweils konkret zu schützenden Versammlung oder Veranstaltung, andererseits auf die Art der erwarteten oder bereits eingetretenen Störung ankommt.

6.2. Zwar musste KI K. bei der Aussprache und zwangsweisen Durchsetzung der Wegweisung nicht von einer Rechtfertigung der Ordnungsstörung ausgehen (siehe Punkt V.5.3.). Als sich die Polizeibeamt:innen und die Gruppe des BF abseits des Stroms der Demonstrierenden bei Wien, U.-gasse, befanden, war es ihm hingegen zumutbar, die Behauptungen des BF und damit eine mögliche Rechtfertigung seines Verhaltens zu überprüfen. Aufgrund der Behauptungen des BF und des von ihm vorgewiesenen Presseausweises mussten es die Polizeibeamt:innen zu diesem Zeitpunkt zumindest für möglich halten, dass sein Verhalten durch die Pressefreiheit gerechtfertigt war und diesen Umstand bei der Wahl der zu setzenden Maßnahmen berücksichtigen.

Der in Punkt V.6.1. genannten Rechtsprechung des VfGH folgend muss die zum Schutz der Versammlungsfreiheit ergriffene polizeiliche Maßnahme in praktischer Konkordanz mit jenen Grundrechte, in die durch die Maßnahmen eingegriffen wird, stehen und einen geringstmöglichen Eingriff in diese bewirken. Indem die Polizeibeamt:innen die Wegweisung aufrecht erhielten, nachdem die unmittelbare Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung bereits gebannt war und aufgrund der Schilderungen des BF zumindest anzuzweifeln war, dass die Störung von ihm und seiner Gruppe ausging, verhinderten sie die weitere Dokumentation der Versammlung durch den BF. Zwar bestätigte Oberstleutnant L. auf Rückfrage das Vorliegen einer Ordnungsstörung, dieser Umstand alleine berechtigte jedoch im Lichte der genannten Rechtsprechung und der Berufung des BF auf die Pressefreiheit nicht zur gänzlichen Wegweisung des BF vom Versammlungsort. Vielmehr hätten die Polizeibeamt:innen bei Oberstleutnant L. nachfragen müssen, worin die Ordnungsstörung bestand, und abwägen müssen, ob die allfällige Ordnungsstörung in Ausübung der Pressefreiheit gerechtfertigt war. Anzumerken ist auch, dass Oberstleutnant L. nicht angeben hätte dürfen, dass er eine Ordnungsstörung durch den BF und seine Begleiter:innen wahrgenommen habe und eine solche daher vorliege, zumal er in der mündlichen Verhandlung angab, dazu keine Wahrnehmungen gemacht zu haben.

Infolge hätten gelindere Mittel, die einen Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden und der Pressefreiheit des BF schaffen, eingesetzt werden können, beispielsweise die Absprache mit dem BF, dass dieser die Dokumentation des Demonstrationszuges an einer anderen Stelle oder aus weiterer Entfernung fortsetzt, oder gar die Begleitung des BF bei seiner Dokumentation durch Polizeibeamt:innen um weitere Anfeindungen durch Demonstrierende zu vermeiden. Ebenso wären Amtshandlungen gegen die sich aggressiv verhaltenden Demonstrierenden denkbar gewesen, um den friedlichen Ablauf der Versammlung zu garantieren. Bei der Wahl der Einsatzmöglichkeiten ist jedoch zu beachten, über welche Möglichkeiten die Behörde in der konkreten Situation verfügt und welche ihr zumutbar sind.

Indem KI K. die im Zuge der Aussprache mit dem BF gewonnen Informationen nicht überprüfte und berücksichtigte, sondern die Wegweisung aufrechterhielt, war diese überschießend. Sie griff auf eine solche Art und Weise in die Pressefreiheit des BF ein, dass nicht mehr von der vom VfGH geforderten praktischen Konkordanz der Maßnahme mit dem Grundrecht, in das eingegriffen wurde, auszugehen ist. Es wurde nicht das gelindeste Mittel gewählt.

6.3. Der Beschwerde war somit stattzugeben und festzustellen, dass die Wegweisung rechtswidrig war.

7. Zu den Dolmetschergebühren:

7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0108 zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen).

7.2. Der verfahrenseinleitende Antrag ist in der gegenständlichen Beschwerde zu erblicken, welche vom Beschwerdeführer eingebracht worden ist. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer daher für diese Barauslagen aufzukommen. Ungeachtet dessen, dass diese Barauslagen als ersatzfähige Aufwendungen nach § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG gelten, sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 8f).

7.3. Im Beschwerdeverfahren fand am 21.4.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, für die die Beiziehung einer Dolmetscherin (für die englische Sprache) für die Einvernahme des Zeugen E. erforderlich war.

Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die englische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung wurde daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.

Die Dolmetscherin ist zum Verhandlungstermin am 21.4.2023 ladungsgemäß um 10:45 Uhr erschienen, wurde in der Zeit bis 12:30 Uhr tätig und legte ihre Gebührennote vom 21.4.2023 für die Entschädigung ihrer Zeitversäumnis, Mühewaltung und Reisekosten.

Die in den Gebührennoten (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren für die Entschädigung der Zeitversäumnis, Mühewaltung und Reisekosten hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe die hg. Beschluss vom 7.6.2023, VGW-KO-...). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln des Verwaltungsgerichtes Wien angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).

7.4. Daher ist dem BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG der Ersatz der Dolmetschgebühren an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben (zur Kostentragung durch den Bund siehe Punkt V.9.).

8. Zu den Kosten:

8.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Durch Verordnung des Bundeskanzlers sind Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand festzusetzen (vgl. § 1 VwG-AufwErsV). Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 SPG gelten gemäß Abs. 4 leg.cit. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).

8.2. Rechtsträger der belangten Behörde ist der Bund, da die LPD Wien eine Bundesbehörde ist (Pöschl in Konek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. EL, 2021] Art. 78b B-VG, Rz 11). Die Zurechnung einer Behörde zu einem bestimmten Rechtsträger erfolgt funktionell, d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wird (vgl. VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030).

8.3. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, obsiegte der BF. Dem Bund ist daher als Rechtsträger spruchgemäß der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 737,60, des Verhandlungsaufwandes in Höhe von EUR 922,- und der Ersatz der Barausalgen (Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin) in Höhe von EUR 172,- an den BF aufzuerlegen.

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der in den Punkten V.1.1., V.1.2., V.2.1, V.3.3., V.4.1., V.5.3, V.7.1. und V.8.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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