LVwG W VGW-031/068/2834/2023

VGW-031/068/2834/2023State Administrative CourtSep 29, 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Halte- und Parkverbot, Zusatztafel, Elektrofahrzeug, Ladestation, Ladevorgang

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/2834/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.068.2834.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1969, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 07.02.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 78,– auf EUR 37,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,– das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. 1969 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), das auf die Firma C. GmbH zugelassene Elektrofahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gelenkt hatte und in Wien, gegenüber D.-platz ONr. 15 abgestellt hatte, sodass es sich dort am 26.8.2022 um 20:53 Uhr befand (MA 67 – AS 20 f.).

An dieser Örtlichkeit steht eine Elektroladestation, vor welcher fahrbahnseitig sich ein 10m langer Bereich befindet, welcher mit dem Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „von 8:00 bis 22:00 Uhr, ausgenommen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230929_VGW_031_068_2834_2023_00/image001.png“ (Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges) und einer Zusatztafel „10m -“ beschildert ist.

Bei der gegenständlichen Elektroladestation handelt es sich um eine Ladesäule der Wien Energie. Das gegenständliche Modell verfügt über zwei steckdosenförmige Ladebuchsen (Konnektor 1 und 2), um welche jeweils Ledkontrollleuchten ringförmig angeordnet sind. Diese leuchten in den Farben Grün, wenn sie Ladebereitschaft signalisieren, Blau während des Ladevorganges und blinkend Blau Grün nach Abschluss des Ladevorganges bzw. wenn nach Anstecken des Ladekabels mehr als 300 Sekunden vergehen, bevor eine Authentifizierung des Nutzers erfolgt ist. Zusätzlich sind rote Ledlichter streifenförmig angebracht, welche aufleuchten, sollte das Fahrzeug 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges weiterhin angeschlossen bleiben bzw. die Authentifizierung des Nutzers nicht rechtzeitig erfolgte. Diese Beschreibung, als auch, dass nach 15min eine Parkstrafe droht, findet sich in der Anleitung zur Nutzung der Ladesäulen auf der Website von Wien Energie. Zudem wird nach Beginn und nach Abschluss des Ladevorganges über die entsprechende App von Wien Energie eine Push Nachricht an das Mobiltelefongerät des registrierten Nutzers versendet.

Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug gegen 20:00 Uhr an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit ab und schloss das Ladekabel seines Fahrzeugs zuerst um 20:00:26 Uhr an die Buchse Nr. 1 und um 20:00:58 Uhr an die Buchse Nr. 2 (MA 67 – AS 47).

Nachdem aus nicht näher festgestellten Gründen der Ladevorgang an der Buchse (Konnektor 1) nicht funktionierte, steckte der BF das Ladekabel seines Fahrzeuges an die untere Buchse (Konnektor 2) an und unternahm sechs Versuche den Ladevorgang mit seiner App zu starten. Die ersten vier Versuche schlugen deshalb fehl, weil er in der App versehentlich Konnektor 1 ausgewählt hatte. Die zwei letzten Versuche schlugen deshalb fehl, weil zu diesem Zeitpunkt die 300 Sekunden Toleranzzeit zwischen Anstecken des Ladekabels an die Buchse und Authentifizierung mittels App verstrichen waren. Dass der Ladevorgang nicht gestartet wurde, hätte der BF aufgrund des Verhaltens der LED-Leuchten auf der Ladestation erkennen müssen, da er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits von dieser entfernt hatte, hätte er den fehlgeschlagenen Ladeversuch dadurch erkennen müssen, dass die Push-Nachricht, welche nach Beginn des Ladevorgangs an den Nutzer versendet wird, bei ihm nicht eingelangt ist. Dementsprechend hätte er mangels Einlangen dieser Nachricht zum Fahrzeug zurückkehren müssen, um das Ladekabel ab- und wieder anzustecken, um innerhalb der nunmehr neu zu laufen beginnenden 300 Sekunden die Authentifizierung nunmehr hinsichtlich des richtigen Konnektors vorzunehmen.

Am 26.8.2022 um 20:53 Uhr nahm ein Parkraumüberwachungsorgan wahr, dass das Elektrofahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... an der verfahrensggstdl. Örtlichkeit im Bereich des Halteverbots abgestellt und an die Ladesäule angesteckt war, obwohl die kreisförmigen Ladekontrolllampen blau/grün leuchteten und auch bereits die rote LED-Zeile aufleuchtete, weshalb eine Anzeige wegen Überschreitung der zulässigen Stellzeit erstattet wurde.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – ON 4 f.).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MA 67“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig]

Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften und schlüssigen Angaben der fachkundigen Auskunftsperson der Wien Energie in der heutigen mündlichen Verhandlung, welcher aufgrund ausgehobener Daten des Drittanbieters, welcher die Applikation für Mobiltelefonnutzer bereitstellt, darlegen konnte, aufgrund welcher Umstände die Authentifizierung des BF im gegenständlichen Fall fehlschlug.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist dem Akt (VGW – ON 4 f.) zu entnehmen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO idF BGBl I Nr. 123/2015 ist das Halten und das Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO.

Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO idF BGBl I Nr. 18/2019 zeigt folgende Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230929_VGW_031_068_2834_2023_00/image002.jpg

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er sein Fahrzeug in einem Halteverbot ausgenommen Fahrzeuge zur Verrichtung eines Ladevorganges abgestellt hatte ohne, dass es an seinem Fahrzeug zu einem derartigen Ladevorgang gekommen ist, aufgrund mehrerer fahrlässiger Fehler des BF im Zuge der Authentifizierung zur Initiierung des Ladevorganges.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an einer regulierten Nutzung der vorhandenen Ladestationen. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer mit Elektrofahrzeugen keinesfalls als gering zu werten, weshalb eine Ermahnung nicht in Betracht zu ziehen ist.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Allerdings wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mangels expliziter Erwähnung im Straferkenntnis nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig und kündigte an in Zukunft im Zusammenhang mit der Authentifizierung mehr Sorgfalt walten zu lassen, er war auch von Anfang an geständig und haben sowohl das Parkraumüberwachungsorgan als auch die fachkundige Auskunftsperson der Wien Energie das Verfehlen der 300 Sekunden Toleranzzeit um einige Sekunden als Pech bezeichnet, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Strafe indizieren.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II.H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 12.05.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde und der Bundesministerin f. Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 16.5.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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