LVwG W VGW-101/020/11450/2022

VGW-101/020/11450/2022State Administrative CourtSep 21, 2023

Regest

Straßenverkehrsordnung, Fahrzeug, Ausnahmegenehmigung, Parkpickerl, Saisonpickerl, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Mittelpunkt des Lebensinteresses

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/020/11450/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.020.11450.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 22.08.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hauptstraßen B iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, im 23. Wiener Gemeindebezirk bezieht, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.20022 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den 23. Wiener Gemeindebezirk, bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: ... (A) gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO vorlägen oder nicht, sei grundsätzlich ein sehr strenger Maßstab anzuwenden. Es werde sowohl das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, als auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes abzustellen, vorausgesetzt. Nicht zuletzt sei darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei demder Antragstellerin um dendie Zulassungsbesitzerin bzw. Leasingnehmer*in handle oder im Besitz eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges sei. Auf Grund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sei festgestellt worden, dass sich der Hauptwohnsitz von Frau A. B., in C., D.-weg, befinde. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen richteten sich die innerhalb offener Frist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde und der Berufung. In der hier zu behandelnden Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegte Sachverhalt vorweg dahingehend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge auch kurz: BF) ihren Hauptwohnsitz in C., D.-weg, und einen Nebenwohnsitz am E., Parzelle ..., in 1230 Wien habe, wohin sie in der warmen Jahreszeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlege. Mit schriftlichem Antrag vom 22.08.2022 habe die BF die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung („Saisonpickerl") für den 23. Wiener Gemeindebezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: ... (A) beantragt.

Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt wird vorgebracht, seitens der Stadt Wien sei ursprünglich ein sogenanntes „Saisonpickerl" Personen nur unter der Voraussetzung eines Hauptwohnsitzes in Wien und außerdem nur dann, wenn sich der Nebenwohnsitz in einer Kleingartenanlage befunden habe, erteilt worden. Die Stadt Wien habe den Standpunkt vertreten, dass ausgewiesene Kleingartengebiete seit jeher ein „Spezifikum der Wiener Lebensweise" darstellen würden und den Menschen in städtischen Lagen eine Erholung im Grünen ermöglichen sollten. Es entspräche nach der Argumentation der Stadt Wien dem praktischen Verhalten vieler Betroffener, während der warmen Jahreszeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen von einer Wohnung (Hauptwohnsitz) in den Kleingarten (Nebenwohnsitz) zu verlegen. Die Erteilung eines Parkpickerls für den Nebenwohnsitz für die Monate März bis Oktober beschränke sich somit auf diese klar determinierten Fälle. Schon diese Rechtsansicht sei unhaltbar gewesen, weil die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen von einer Wohnung (Hauptwohnsitz) an den Nebenwohnsitz in der warmen Jahreszeit auch dem praktischen Verhalten vieler Betroffener entspräche, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der warmen Jahreszeit vom Hauptwohnsitz in eine kleingartenähnliche Siedlung verlegt hätten.

Nunmehr könne ein sog. „Saisonpickerl" dann beantragt werden, wenn der Nebenwohnsitz in einem „Erholungsgebiet Badehütte", in einer „Gartensiedlung" oder „Gartensiedlung Gemeinschaftsanlage" liege. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall, ihr Nebenwohnsitz am E. befinde sich in einem solchen Gebiet, nämlich in einem „Erholungsgebiet Badehütte".

Die Behörde stelle sich jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es müsse bei diesem Saisonpickerl der Hauptwohnsitz in Wien liegen.

Es könne nicht zweifelhaft sein, dass auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien hätten, während der warmen Jahreszeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen von ihrem Hauptwohnsitz in einen Kleingarten oder eine kleingartenähnliche Siedlung verlegen würden. Die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz in C. habe, gegenüber Personen, die in Wien - in welchem Bezirk auch immer - ihren Hauptwohnsitz hätten, habe keinerlei sachliche Rechtfertigung und finde auch in den maßgeblichen Bestimmungen der StVO keine Grundlage.

§ 45 Abs. 4 StVO sehe vor, dass ein Antragsteller in dem „gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet" wohne und „dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" haben müsse.

Die Bestimmung des gesamten Straßennetzes des 23. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beantragen könnten, erfolge durch die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 23. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Liesing) vom 9.12.2021 bzw.14.7.2022. Das in dieser Verordnung umschriebene Gebiet sei vereinfacht gesagt der 23. Bezirk.

Stelle die Behörde nun in diesem Zusammenhang, wie bei der Beschwerdeführerin, auf den Hauptwohnsitz ab, dann stünde dies der Erteilung eines Saisonpickerls auch an Personen mit Hauptwohnsitz in den Bezirken 1-22 entgegen. Die Berufungswerberin wohne, nicht anders als etwa Personen, die in Wien in einem anderen als dem 23. Bezirk ihren Hauptwohnsitz hätten, in den Sommermonaten an ihrem Nebenwohnsitz im 23. Bezirk und verlege in dieser Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den Nebenwohnsitz beim E.. Sie habe daher ebenso wie die seitens der Stadt Wien unsachlich bevorzugten Personen mit Hauptwohnsitz in Wien einen Anspruch auf das von ihr beantragte „Saisonpickerl"; dies stehe im Gegensatz zu der von der Behörde offenbar gewählten Auslegung auch im Einklang mit dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der StVO und sei auch nicht sachlich ungerechtfertigt und gleichheitswidrig.

Hervorzuheben sei hier noch, dass § 45 Abs. 4 StVO gerade nicht auf den Hauptwohnsitz abstelle. Der Antragsteller müsse nur in dem gemäß der Verordnung umschriebenen Gebiet wohnen - was bei der Beschwerdeführerin ebenso der Fall sei wie bei Personen mit Hauptwohnsitz in den Bezirken 1-22 in Wien und Nebenwohnsitz am E.; und es müsse nach Abs. 4 leg. cit. dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegen.

Aus § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes ergäbe sich nicht nur, was unter einem Hauptwohnsitz zu verstehen sei, nämlich jene Unterkunft, an der sich jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sondern es ergäbe sich daraus auch ebenso deutlich, dass diese Voraussetzung - die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen - auf mehrere Wohnsitze zutreffen könne!

Festgehalten wurde noch, dass es evident sei, dass die Beschwerdeführerin ein persönliches Interesse daran habe, in der Zeit, in der sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an ihren Nebenwohnsitz beim E. verlege, auch in der Nähe ihres Nebenwohnsitzes zu parken, nicht anders, als es bei Personen mit Hauptwohnsitz in einem der anderen Wiener Bezirke und Nebenwohnsitz in einem Kleingarten udgl. der Fall sei.

Beantragt wurde daher, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2022 Folge gegeben und ihr eine Ausnahmegenehmigung für den 23. Wiener Gemeindebezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen ... (A) erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., beantragte am 22.08.2022 eine Ausnahmegenehmigung für den 23. Wiener Gemeindebezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: ... (A) von der dort verordneten Kurzparkzone. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in C., D.-weg, ihr Nebenwohnsitz in Wien 23., E., Parzelle ... befindet sich in einem „Erholungsgebiet Badehütte". Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen: ... (A) mit Standort in C.. Mit angefochtenem Bescheid wurde die Ausnahmegenehmigung verweigert.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aber auch aus dem Antrag und der Beschwerde selbst. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an dieser Sachverhaltsdarstellung in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Punkten zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt ihrem gesamten Vorbringen zu Grunde legt und ausdrücklich auf einzelne Punkte davon Bezug nimmt.

Mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 23. Wiener Gemeindebezirk – GebietsVO Donaustadt, ABl. 49/2021, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Verordnung betreffend Parkraumbewirtschaftung im 23. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Liesing) geändert wird vom 14.07.2022, ABl 2022/28 wurde (im Einzelnen näher abgegrenzt) das Straßennetz des 23. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in – in der Verordnung zu bezeichnenden – nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO beantragen können.

Eine Bewilligung kann gemäß § 45 Abs. 4 StVO in der geltenden Fassung BGBl. I 122/2022 für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

§ 45 (4) StVO vor Inkrafttreten von BGBl. 518/1994 lautete: „Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.“

Mit BGBl. 518/1994 erhielt diese Bestimmung folgenden Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Original):

„Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder …“

Die Regierungsvorlage zu dieser 19. Novelle wurde unter anderem wie folgt begründet (Hervorhebungen nicht im Original):

„… Nunmehr ist vorgesehen, die Bewilligung auf die Dauer von höchstens 2 Jahren zu erteilen. Dies führt nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern auch zu einer Erleichterung für die Antragsteller. Des weiteren wird nunmehr auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen (auf den Hauptwohnsitz) abgestellt. Weitere Voraussetzung ist, daß ein persönliches Interesse nachgewiesen wird, in der Nähe gerade dieses Wohnsitzes zu parken. Ein solches liegt etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt. Daraus folgt auch, daß 1 Person nur 1 Bewilligung erhalten kann, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer derartigen Bewilligung wegfällt. …“

Im Erkenntnis vom 08.11.1995, 94/03/0245 führte der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle aus, es entspräche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in dem Sinne zu verstehen ist, den § 66 Abs. 1 JN hiefür gesetzt habe. Demnach sei der Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Begriff des Wohnsitzes schließe demnach ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setze einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr könne auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Eine Person könne auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeute, dass der alte Wohnsitz aufgegeben worden sei. Das Tatbestandsmerkmal "wohnhaft" knüpfe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an den Begriff des Wohnsitzes an. Ein Antragsteller sei in einem Gebiet "wohnhaft", wenn die Voraussetzungen eines Wohnsitzes erfüllt seien. Entscheidend sei somit lediglich, ob sich ein Antragsteller in dem betreffenden Gebiet niedergelassen habe, und zwar mit der Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen. § 45 Abs. 4 StVO 1960 idF vor der 19. StVO-Novelle habe es nicht ausgeschlossen, dass ein Antragsteller in mehreren Gebieten "wohnhaft" sei.

Im Erkenntnis vom 29.11.1995, 95/03/0130 (zur Rechtslage nach der 19. StVO-Novelle) ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht des dortigen Beschwerdeführers, § 45 Abs. 4 StVO 1960 i.d.F. der 19. StVO-Novelle würde - entgegen der Vorgängerbestimmung - nicht an den Wohnsitz anknüpfen, nicht gefolgt. Das Tatbestandsmerkmal "in dem ... Gebiet wohnt" entspräche inhaltlich dem "in dem ... Gebiet wohnhaft ... sein" i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO 1960 vor der StVO-Novelle, welches dahingehend zu verstehen sei, dass der Antragsteller im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben müsse. Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragstellers sei durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben müsse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde der Ausdruck Wohnsitz, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, stets in dem Sinne verstanden, den § 66 Abs. 1 JN hiefür gesetzt hat. § 45 Abs. 4 StVO 1960 i.d.F. der 19. StVO-Novelle stelle somit u.a. auch auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab.

Im dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.05.1996, 95/02/0532 zugrunde liegenden Vorbringen der dortigen Beschwerdeführerin im Verwaltungsgsverfahren wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe ihren ordentlichen Wohnsitz in Oberwart. Sie studiere an der Wirtschaftsuniversität in Wien und habe einen Wohnsitz im Studentenheim "Haus Burgenland" in Wien 6. Der Begründung der Behörde, dass eine Person, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens deklariere, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen eben nicht in Wien bzw. in dem entsprechenden Gemeindebezirk habe, was dadurch bekräftigt werde, dass die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug nicht in Wien, sondern im Burgenland zugelassen habe, was im Sinne der entsprechenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften den Schluss gerechtfertigt erscheinen lasse, dass dort auch der überwiegende Standort sei, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt werde, trat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen, wenn sie in ihrer Beschwerde darauf verwies, dass es genüge, um "Bewohner" des 6. Bezirkes zu sein, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Sie habe den belangten Behörden in ausreichendem Maße dargelegt, dass dies aufgrund ihrer studiumsbedingten Unterkunftnahme in der Bürgerspitalgasse der Fall sei. Schon daraus ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin selbst zugestehe, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im 6. Wiener Gemeindebezirk gelegen sei, sodass die belangten Behörden im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verneint hätten.

Klarstellend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.07.1996, 96/02/0221 aus, die Regelung im § 45 Abs. 4 StVO habe weder durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 504/1994 (vgl. Art. 151 Abs. 9 B-VG in der zit. Fassung) noch durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994 (vgl. dessen Art. VIII), die beide nach der 19. StVO-Novelle in Kraft getreten seien, eine Änderung erfahren. Schon die Wortinterpretation des § 45 Abs. 4 StVO führe zu dem Ergebnis, dass in diesem Regelungszusammenhang nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden sei) in Betracht komme (arg.: ..."den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat"...). Bei der Beurteilung, an welchem Ort sich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" eines Antragstellers befinde, seien daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nur dessen berufliche, sondern auch die privaten Lebensumstände zu berücksichtigen. Auch komme dem Umstand, dass das Kraftfahrzeug nicht in Wien, sondern in Oberösterreich zugelassen worden sei, wesentliche Bedeutung zu, zumal im Lichte der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch jene Behörde zu erfolgen habe, in deren örtlichen Sprengel sich der dauernde Standort des Fahrzeuges befinde. Schon daraus ergäbe sich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht im 9. Wiener Gemeindebezirk gelegen ist, sodass die belangten Behörden im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen verneint hätten.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO kommt nur in Betracht, wenn sämtliche in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So wird vorausgesetzt, dass der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Wie schon der Regierungsvorlage zur 19. StVO Novelle entnommen werden kann, stellte der Gesetzgeber hinsichtlich der geänderten Formulierung bei den Antragsvoraussetzungen betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen auf den Hauptwohnsitz ab. Der Verwaltungsgerichtshof, der zur Formulierung „Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft … sein …“ in § 45 Abs. 4 StVO idF vor der 19. StVO Novelle aussprach, § 45 Abs. 4 StVO 1960 idF vor der 19. StVO-Novelle habe es nicht ausgeschlossen, dass ein Antragsteller in mehreren Gebieten "wohnhaft" sei, hat nach der 19. StVO Novelle in seiner Rechtsprechung erkannt, die Wortinterpretation des § 45 Abs. 4 StVO führe zu dem Ergebnis, dass in diesem Regelungszusammenhang nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden sei) in Betracht komme und dabei auch dem Ort der Zulassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges erhebliche Bedeutung beigemessen.

Ausgehend von den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur 19. StVO Novelle und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in C., sohin nicht im Gebiet der Stadt Wien hat, eine Ausnahmebewilligung ausdrücklich für einen bloßen Nebenwohnsitz beantragte und der Antrag für ein in C. zugelassenes Kraftfahrzeug gestellt wurde, nicht in Betracht und wurde daher zu Recht von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid verweigert. Liegt aber bereits eine unabdingbare Voraussetzung für die begehrte Bewilligung nicht vor, braucht auf die Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ebensowenig eingegangen werden wie auf die behauptete unsachliche Bevorzugung anderer Antragsteller.

Die Beschwerde war daher, soweit eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gegeben ist, abzuweisen. Über die Berufung ist von der zuständigen Behörde gesondert zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des dahingehenden Antrages der Beschwerdeführerin getroffen werden, da die aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, 2015/12/0026).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der hier interessierenden Frage, wie die Formulierung „… in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat …“ weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen, oben ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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