LVwG W VGW-101/060/15502/2022

VGW-101/060/15502/2022State Administrative CourtSep 20, 2023

Regest

Schulkostenbeiträge, Vorschreibung, Pflichtschule, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Sprengelangehörigkeit, Pflichtschulerhaltung, Beitragspflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/060/15502/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.060.15502.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Marktgemeinde A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 56, vom 24.10.2022, Zl. ..., betreffend einer Angelegenheit nach dem Wiener Schulgesetz (WSchG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

1.1. Mit gegenüber der Marktgemeinde A. (nunmehr Beschwerdeführerin) erlassenen Bescheid (Mandatsbescheid) des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 56) vom 28.6.2022 erfolgte eine Vorschreibung für die Bezahlung eines Schulkostenbeitrags für den Besuch der Schülerin (die Pflichtschülerin B. C.) einer Wiener Pflichtschule im Schuljahr 2021/2022.

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom 11.7.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung.

1.3. Der daraufhin erlassene und in Beschwerde gezogene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 56) vom 24.10.2022 enthält folgenden Spruch:

„Der Marktgemeinde A. wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 49 und 50a Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, der Schulkostenbeitrag für den Besuch einer Wiener Pflichtschule im Schuljahr 2021/2022 für die Pflichtschülerin B. C., mit Hauptwohnsitz in der dortigen Gemeinde, in der Höhe von insgesamt EUR 4.494,23 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.“

In der Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Pflichtschülerin B. C. im zentralen Melderegister seit 5.12.2016 einen bestehenden Hauptwohnsitz an der Adresse A., D.-Straße, habe, ebenfalls aber auch seit 5.12.2016 an der Adresse Wien, E.-Gasse einen Nebenwohnsitz habe. Sie besuche seit dem Schuljahr 2019/2020 die Wiener Pflichtschule in Wien, F.-gasse. Aufgrund des Nebenwohnsitzes in Wien, E.-Gasse, von dem aus der Schulbesuch erfolge, sei die oben angeführte Schülerin gemäß § 47 Abs. 1 Wiener Schulgesetz in Wien sprengelangehörig und seien die Kriterien des Paragrafen § 50a Wiener Schulgesetz erfüllt. Gemäß § 50a Wiener Schulgesetz sei daher von der Gebietskörperschaft, in welcher sich der Hauptwohnsitz der Schülerin befinde, ein entsprechender Schulkostenbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. zu leisten. Die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung durch die Hauptwohnsitzgemeinde, wie in § 48 Abs. 2 Wiener Schulgesetz geregelt, sei daher im gegenständlichen Fall nicht erforderlich gewesen.

1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.11.2022 über ihre Rechtsvertreterin Beschwerde.

Darin wird zusammengefasst wiedergegeben ausgeführt, dass sich im Gemeindegebiet der Marktgemeinde A. mit der NMS A. / G. eine eigene öffentliche Pflichtschule befinden würde, deren Erhaltung die Marktgemeinde A. als Mitglied der Mittelschule Gemeinde A. – G. zum größten Teil tragen würde. Eine Beitragspflicht anderer Gebietskörperschaften dürfte auf Grundlage des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes nur unter der Voraussetzung vorgesehen werden, dass die andere Gebietskörperschaft nicht selbst an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sei. § 50a Wiener Schulgesetz normiere die grundsatzgesetzlich gebotene Einschränkung nicht, wodurch diese Bestimmung § 8 Abs. 2 Satz 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz verletzen würde. Angeregt werde deswegen ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG.

Auch seien die Ermittlungen der belangten Behörde, ob tatsächlich ein Nebenwohnsitz bestehen würde, unzureichend, da die Einvernahme des Vaters der Schülerin B. C. zur Klärung, ob diese einen Nebenwohnsitz in Wien verfüge, nicht erfolgt sei.

1.5. Der dargestellte Verfahrensgang und der dabei wiedergegebene Inhalt von Urkunden ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.

2. Sachverhalt

2.1. Die Pflichtschülerin B. C., geboren am ...2009, hat seit 5.12.2016 einen bestehenden Hauptwohnsitz an der Adresse A., D.-Straße. Seit 5.12.2016 hat sie zudem unter der Adresse Wien, E.-Gasse einen Nebenwohnsitz. Diese Adresse ist auch der Wohnsitz ihrer Großmutter und diente auch dem Zweck vom Nebenwohnsitz aus die Schule in Wien zu besuchen. Die Häufigkeit der Übernachtungen bei der Großmutter während der Schulwoche wechselte, sodass es manchmal lediglich zwei- bis dreimal in der Woche der Fall war, manchmal dann aber wiederum jeden Tag von Montag bis Freitag. Während der Pandemie übernachtete B. C. erst wieder nach ihrer Impfung (Impfungen für unter 12jährige waren im Dezember 2021 möglich und die Impfung erfolgte, sobald eine solche für Sie möglich war) und jener der Großmutter. Die Impfung erfolgte, sobald diese für die genannten Personen zugänglich war, somit im Jahr 2021. Danach übernachtete B. C. wieder entweder zweimal, dreimal oder viermal wöchentlich bei ihrer Großmutter. Im Schuljahr 2021/2022 besuchte sie die Wiener Pflichtschule in Wien, F.-gasse.

2.2. Im Mandatsbescheid vom 28.6.2022 hält die belangte Behörde fest, dass die Aufwendungen für allgemeinbildende Pflichtschulen im Jahr 2020 insgesamt EUR 443.796.415,60 betrugen. Bei einer Zahl von Schülerinnen und Schüler von 98.748 entfällt laut Darstellung auf eine Schülerin bzw. einen Schüler ein anteilsmäßiger Betrag in der Höhe von EUR 4.494,23.

2.3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. dessen Änderung (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz; 2.1.) ergeben sich aus der Aktenlage und den glaubhaften Ausführungen des Vaters von B. C., Herrn H. C., bei seiner Zeugenaussage vor Gericht. Diese steht zwar im Widerspruch zum Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstands vom 16.8.2022 (Umzug der Familie im Dezember 2016 vom A. nach Wien), was aber offenbar ein Irrtum sein muss. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass es kein Vorbringen vom Vertreter der Beschwerdeführerin betreffend den Umzug von Wien nach A. im Dezember 2016 der Familie C. gibt. Die Häufigkeit der Übernachtungen hat der Zeuge H. C. im persönlichen Eindruck glaubhaft darstellen können, dabei insbesondere, weil er konstruktiv an der Beantwortung der Fragen mitwirkte und die Antworten nicht eingelernt wirkten, sondern spontan aber auch mit nachvollziehbarem Nachdenkpausen, wenn es um zeitliche Einordnungen ging, was die Glaubhaftigkeit der Auskünfte zusätzlich stützt.

Die Darstellung der Kosten für den Schulbetrieb (2.2.) ergeben sich aus dem Mandatsbescheid und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wiener Schulgesetzes, LGBl. Nr. 16/1979 i. d. F. LGBl Nr. 17/2023, lauten:

Sprengelangehörigkeit

§ 47. (1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Lehrling nach seinem Lehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.

Schulkostenbeiträge

§ 49. (1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe festzusetzen, dass er die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.

(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind jeweils der Rechnungsabschluss der Gemeinde Wien für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die Schülerinnen- und Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.

§ 50a. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 47 Abs. 1), hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder

2. eine der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerin oder ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

3.2. Daraus folgt:

Die auch noch im Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig gewesene B. C. wohnte zum Zweck des Schulbesuchs auch während dieses Schuljahres im ... Wiener Gemeindebezirk und war somit Sprengelangehörige zum Schulsprengel für das Gebiet der Gemeinde Wien (§ 47 Abs. 1 Wiener Schulgesetz). Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „lediglich zum Schulbesuch […] innerhalb des Schulsprengels wohnen“ (§ 50a Wiener Schulgesetz) ist auch auf die Wohnverhältnisse der B. C. als erfüllt anzusehen, weil von einer im Schnitt („zweimal, dreimal oder viermal“) dreimaligen Nächtigung pro Woche auszugehen ist, was bei fünf Schultagen pro Woche noch immer für die Mehrheit an Schultagen am Wohnsitz in Wien für den Schulbesuch gewohnt wird. Insofern war von der Marktgemeinde A. ein Schulkostenbeitrag gemäß § 50a Wiener Schulgesetz zu leisten, da auch kein Ausnahmefall des § 50a Z 1 oder 2 Wiener Schulgesetz vorliegt.

Die Darlegung des Schulkostenbeitrags im Mandatsbescheid erfolgte in Entsprechung der Vorgaben § 49 Wiener Schulgesetz und war somit diesem Verfahren zugrunde zu legen.

3.3. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin:

§ 8 Abs. 2 1. bis 3. Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz lauten:

„Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.“

Wie bereits von der belangten Behörde mitgeteilt wurde (Schreiben vom 19.12.2022), kann es nicht das Ziel des § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sein, dass der Schulerhalter der aufnehmenden Pflichtschule einer Wohnsitzgemeinde nur deshalb keine Schulkostenbeiträge vorschreiben kann, weil die Wohnsitzgemeinde an einer anderen als der aufnehmenden Pflichtschule beteiligt ist. Im Ergebnis werden durch die Formulierung des § 50a Wiener Schulgesetz die rechtlichen Wirkungen des § 8 Abs. 2 3. Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz („Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort“), nicht geändert. Die verfassungsrechtlichen Bedenken werden somit nichtgeteilt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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