LVwG W VGW-031/101/10189/2023

VGW-031/101/10189/2023State Administrative CourtAug 30, 2023

Regest

Bescheidbeschwerde, Straferkenntnis, Aufhebung, Kurzparkzone, Kurzparknachweis

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/101/10189/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.101.10189.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.07.2023, Zl. MA67/…/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1, … in Wien, C.-Straße, innerhalb der dort befindlichen Geschäftsstraße ab, sodass es am 14.01.2023 (Samstag), 08:14 Uhr an einem Werktag dort stand. In dieser Geschäftsstraße gilt Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie samstags (werktags) von 08:00 bis 12:00 Uhr eine Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 1,5 Stunden. Die Tatörtlichkeit befindet sich auf der C.straße zwischen der D.-straße und der E.-gasse. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Inhaber eines „Parkpickerls“ für den Bezirk, welches auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges korrekt angebracht war. Im Fahrzeug befand sich keine Parkscheibe bzw kein sonstiger Kurzparknachweis, aus welchem hervorging, wann der Beschwerdeführer das Fahrzeug dort abstellte.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich sowohl aus dem unbedenklichen Behördenakt als auch aus dem im Internet öffentlich einsehbaren Stadtplan der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/geschaeftsstrassen.html#neunzehn, zuletzt abgerufen am 30.08.2023). Dass keine Parkscheibe oder Ähnliches im Fahrzeug vorhanden war, gestand der Beschwerdeführer zu.

3. Rechtslage

Die gegenständlich wesentliche Bestimmung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung BGBl. Nr. 857/1994 idF BGBl. II Nr. 145/2008 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

Die wesentliche Bestimmung der Parkometerabgabeverordnung (ABl 2022/39) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die gegenständliche Rechtsfrage betrifft den Umstand, ob es stets zwingend notwendig ist einen Kurzparknachweis („Parkscheibe“) im abgestellten Fahrzeug zu haben oder nicht. Grundsätzlich ist der Argumentation der belangten Behörde zuzustimmen, weil es schließlich für deren Kontrollorgane erkennbar sein muss, zu welcher Zeit ein Fahrzeug abgestellt wurde, um die Einhaltung der Bestimmungen der Kurzparkzonen gewährleisten zu können. Dies ist auch gesetzlich gedeckt.

4.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist in diesem konkreten Fall jedoch zutreffender, zielt sie im Endeffekt auf den Telos der Norm ab. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die korrekte zeitmäßige Abstellung von Fahrzeugen kontrollieren zu können. Laut der bestehenden Geschäftsstraßenregelung beginnt die Kurzparkzone dort um 08:00 Uhr. Nach der oben zitierten Bestimmung der Parkometerabgabeverordnung ist innerhalb der ersten 15 Minuten kein Abgabenbetrag zu entrichten. Diese Bestimmungen sind jedoch teleologisch insofern zu reduzieren, als im gegenständlichen Fall unmissverständlich klar ist, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug noch um 08:14 Uhr ohne Entrichtung einer Abgabe abstellen durfte, weil er sich noch innerhalb der 15-minütigen abgabefreien Frist befand. Das Anbringen einer Parkscheibe, um diesen Umstand zusätzlich zu belegen, nämlich, dass das Fahrzeug noch innerhalb der 15-minütigen Frist steht, ist somit nicht notwendig, weil es sich bereits aus der gegenständlichen Kurzparkzonenregelung selbst ergibt. Eine solche Bestrafung würde am Telos der Norm vorbeigehen. Das Handeln bzw Nichthandeln des Beschwerdeführers bildet somit im konkreten Fall keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

4.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben. Während die belangte Behörde auf eine solche verzichtete, beantragte sie der Beschwerdeführer. Allerdings stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war (§ 44 Abs 2 VwGVG).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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