LVwG W VGW-124/072/10525/2023

VGW-124/072/10525/2023State Administrative CourtAug 23, 2023

Regest

Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren, vorherige Bekanntmachung, Oberschwellenbereich, Lose, Lieferauftrag, Auswahlentscheidung, Nachprüfungsantrag, einstweilige Verfügung, drohender Schaden, vorläufige Maßnahmen, Interessensabwägung, unumkehrbare Tatsachen, Untersagung, Rahmenvereinbarung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-124/072/10525/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.124.072.10525.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...), Los 1, der Stadt Wien – Wiener Gesundheitsverbund, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den

BESCHLUSS

gefasst

I.Der Stadt Wien – Wiener Gesundheitsverbund als Auftraggeberin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...), Los 1, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Die Stadt Wien, Wiener Gesundheitsverbund, führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern betreffend die Lieferung von Endoprothetikprodukten an die Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes, … (Ausschreibungsnummer ...).

Die Vergabe erfolgt in drei Losen. Gegenstand von Los 1 ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit bis zu fünf UnternehmerInnen zur Lieferung von 900 – 1650 Stück primären Hüftgelenksendoprothesen. Der Leistungsgegenstand umfasst neben der Lieferung der im Los genannten Endoprothesen auch damit im Zusammenhang stehende und notwendige (Dienst-)Leistungen für die Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes. Es handelt sich laut Bekanntmachung um einen Lieferauftrag.

Mit Schreiben vom 04.08.2023 hat die Auftraggeberin die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 1 (in der Folge: Auswahlentscheidung) übermittelt. Gleichzeitig hat sie das Dokument "Los 1 - Qualitätsbewertung der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartner*innen" übermittelt, in dem die konkreten angebotenen Implantate und die Bewertung der Qualitätskriterien (Registerdaten der angebotenen Produkte und Qualitätsaspekte) offengelegt wurden. Demgemäß soll die Rahmenvereinbarung in Los 1 mit den folgenden Unternehmen auf Grundlage folgender angebotener Implantate abgeschlossen werden:

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

Die A. GmbH (in der Folge: Antragstellerin) wurde in der angefochtenen Auswahlentscheidung für Los 1 auf dem fünften Rang gereiht. Gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen wurde das Abrufvolumen festgelegt. Die Antragstellerin ist nach ihrem Vorbringen zwar Rahmenvereinbarungspartner, jedoch sei das Abrufvolumen mit „0“ ausgewiesen worden, da die Auftraggeberin (zusammengefasst) die Punktebewertung nicht nachvollziehbar vorgenommen habe. Aus diesem Grund focht die Antragstellerin die Auswahlentscheidung mittels Nachprüfungsantrag an.

Die Antragstellerin wies im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin drohenden Schaden nach. Weiters führte sie die subjektiv-öffentlichen Rechte an, in denen sie sich durch die angefochtene Entscheidung als verletzt erachtet und stellte die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung dar.

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt. Sie hat zum Sachverhalt, zum Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung, zur Zulässigkeit des Antrags und zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf ihr Vorbringen im Nachprüfungsantrag verwiesen.

Die Auftraggeberin habe im vorliegenden Fall, weil einem Antrag auf Nichtigerklärung keine aufschiebende Wirkung zukäme, die Möglichkeit, nach Ablauf der Stillhaltefrist die Rahmenvereinbarung für Los 1 abzuschließen. In diesem Fall würde die Antragstellerin ihre Chance auf Abschluss der Rahmenvereinbarung in einem vergaberechtskonformen Verfahren und damit auf Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb endgültig verlieren. Dadurch drohe der Antragstellerin auch ein bedeutender Schaden in der Höhe des entgangenen Gewinns und in Gestalt des Verlustes eines wichtigen Referenzprojektes.

Der Einstweiligen Verfügung stünden keine überwiegenden Interessen der Auftraggeberin oder anderer Bieter entgegen. Die Interessenabwägung müsste zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. Die vorübergehende Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung stelle das gelindeste Mittel dar, mit dem der verfolgte Zweck erreicht werden könne. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühr für die Erlassung der Einstweiligen Verfügung entrichtet.

Beantragt werde, der Auftraggeberin bei sonstiger Nichtigkeit zu untersagen, die Rahmenvereinbarung mit den in der Auswahlentscheidung angeführten Unternehmen abzuschließen und ihr den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters aufzutragen.

Der Auftraggeberin wurde der Schriftsatz der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Sie hat sich nicht gegen die Erlassung einer Einstweilige Verfügung ausgesprochen.

Gemäß § 25 Abs. 1 WVRG 2020 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 18 nicht offensichtlich fehlen, durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 26 Abs. 1 WVRG 2020 hat das Verwaltungsgericht Wien vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung abzuweisen. (…)

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 8 Abs. 1 WVRG 2020 gegeben, wobei gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2020 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung Einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen.

In rechtlicher Hinsicht waren im Verfahren auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung die §§ 25 bis 27 des WVRG 2020 anzuwenden. Dabei waren die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der Einstweiligen Verfügung gegen die einer solchen Erlassung entgegenstehenden Interessen insbesondere der Antragsgegnerin sowie allfällige öffentliche Interessen abzuwägen.

Der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist rechtzeitig und erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 25 WVRG 2020. Eine Pauschalgebühr wurde entrichtet, deren Höhe ist noch Gegenstand des Verfahrens.

Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der Einstweiligen Verfügung, wonach es der Auftraggeberin bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens untersagt ist, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen, da andernfalls unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden und die Antragstellerin selbst für den Fall, dass sie im Nachprüfungsverfahren obsiegt, keine Möglichkeit mehr hätte, allfällige Nachteile, die sie aufgrund der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten im Vergabeverfahren erlitten hat, zu vermeiden.

Die Auftraggeberin hat gegen die Erlassung der Einstweiligen Verfügung nichts eingewendet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Weiterführung des Vergabeverfahrens bestünde.

Da der Antragstellerin somit bei Fortsetzung des Vergabeverfahrens ein unmittelbarer Schaden droht und ihr die übrigen Antragsvoraussetzungen nicht offenkundig fehlen, war die beantragte Einstweilige Verfügung spruchgemäß zu erlassen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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