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VGW-123/095/10057/2023•LVwG W VGW-123/095/10057/2023
VGW-123/095/10057/2023State Administrative CourtAug 10, 2023
Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Zuschlagsentscheidung, Lieferaufträge, Oberschwellenbereich Sektorenbereich, Rahmenvereinbarung, Lose, Zurückziehung, Klaglosstellung, Einstellung, Pauschalgebühren, Ersatz, Anspruch, einstweilige Verfügung, Interessenabwägung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eva Schreiner als Vorsitzende und seine Richter Dr. Lukas Diem als Berichter und Mag. Gero Schmied als Beisitzer über den Antrag der A. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 31.7.2023 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.7.2023 betreffend das Vergabeverfahren der Wiener Netze GmbH „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Beton- und Schachtdeckel, Nr. WN-...“, Los …, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.7.2023 betreffend das Vergabeverfahren der Wiener Netze GmbH „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Beton- und Schachtdeckel, Nr. WN-...“, Los …, wird wegen Klaglosstellung der Antragstellerin eingestellt.
II. Die Auftraggeberin, Wiener Netze GmbH, hat der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WVRG 2020 die entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.801,– binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Auftraggeberin, Wiener Netze GmbH, führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung letztlich zur losweisen Vergabe von Lieferaufträgen für insgesamt drei Lose (jeweils in Form einer Rahmenvereinbarung) nach den Bestimmungen des BVergG 2018 für den Oberschwellenbereich im Sektorenbereich durch („Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Beton- und Schachtdeckel, Nr. WN-...“). Auch im Hinblick auf das Los … befindet sich der geschätzte Auftragswert im Oberschwellenbereich, wobei der in § 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannte Wert um weniger als das Zehnfache überschritten wird.
Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens (1. Stufe) auf dem Beschaffungsportal der Wiener Stadtwerke sowie im Supplement S zum Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 10.3.2023 versandt. Die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge endete (nach zwischenzeitigen Erstreckungen der Teilnahmeantragsfrist) mit 18.4.2023, 11:00 Uhr.
Die geeigneten Bewerber je Los wurden zur zweiten Verfahrensstufe, darunter hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Los … die Antragstellerin, A. Gesellschaft m.b.H., und die präsumtive Zuschlagsempfängerin, B. GmbH Co. KG., zugelassen und zur Abgabe eines Angebotes eingeladen. Die Frist zur Abgabe der Erstangebote endete (nach zwischenzeitiger Verlängerung der Erstangebotsfrist) am 28.6.2023.
Die Verhandlungen fanden zwischen dem 3.7.2023 und 12.7.2023 statt. Die Zuschlagsentscheidung zu Los … zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde am 19.7.2023 mitgeteilt.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung hat die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 31.7.2023 eingebracht und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Los … beantragt. Zugleich hat sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der der Auftraggeberin untersagt werden soll, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag betreffend Los … zu erteilen. Diese Anträge sind am 31.7.2023 um 12:49 Uhr per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt. Für diese Anträge hat sie in Summe € 3.801,– (davon € 2.534,– für den Nachprüfungsantrag sowie € 1.267,– für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) an Pauschalgebühren entrichtet.
Der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden jeweils mit Schreiben vom 31.7.2023 der Nachprüfungsantrag übermittelt und zugleich die Möglichkeit eingeräumt, zum Nachprüfungsantrag Stellung zu nehmen.
Die Auftraggeberin hat am 3.8.2023 die Zuschlagsentscheidung zu Los … vom 19.7.2023 zurückgenommen. Dies begründet die Auftraggeberin damit, dass sie die Vorhalte der Antragstellerin im Rahmen des Vergabeverfahrens näher technisch prüfen und evaluieren werde und zu diesem Zweck die Zuschlagsentscheidung zu Los … zurückgenommen habe.
Diesen Umstand hat die Auftraggeberin dem Verwaltungsgericht Wien in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2023 mitgeteilt.
Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jeweils am 3.8.2023 zur Kenntnis gebracht.
Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme vom 7.8.2023 mit näherer Begründung ausgeführt, dass infolge Klaglosstellung durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung die Voraussetzungen gemäß § 15 WVRG 2020 für einen Gebührenzuspruch vorliegen würden.
Die Auftraggeberin hat daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 8.8.2023 u.a. ausgeführt, dass dem Antrag der Antragstellerin auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin nicht in dieser Form stattgegeben werden könne. Vielmehr wäre gemäß § 14 Abs. 8 WVRG 2020 bei entsprechend rechtzeitiger Zurückziehung die Hälfte der Pauschalgebühr zu ersetzen.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den verwaltungsgerichtlichen Akt und sind unstrittig.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Verfahrens):
Die Antragstellerin hat am 31.7.2023 den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag eingebracht. Die Auftraggeberin hat am 3.8.2023, somit während des anhängigen Verfahrens (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2021/04/0126, Rz 16), die Zuschlagsentscheidung zu Los … vom 19.7.2023 zurückgenommen.
Da die Auftraggeberin die bekämpfte Entscheidung beseitigt hat, ist das Nachprüfungsverfahren wegen Klaglosstellung der Antragstellerin einzustellen (vgl. im Kontext des BVergG 2018 ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 195).
2. Zu Spruchpunkt II. (Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren):
2.1. Zu den Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag:
Gemäß § 15 Abs. 1 WVRG 2020 hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 14 WVRG 2020 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag nicht zurückgezogen. Bereits aus diesem Grund ist die Frage des Gebührenersatzes entgegen den Ausführungen der Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 8.8.2023 nicht nach § 14 Abs. 8 WVRG 2020 zu beurteilen. Vielmehr richtet sich dieser vorliegend nach § 15 Abs. 1 WVRG 2020 (vgl. zudem zum Unterschied zwischen einem Gebührenersatz und einer Rückerstattung von Pauschalgebühren im vergleichbaren Kontext des BVergG 2018 VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0147).
Die Antragstellerin ist, wie bei Punkt 2. dargelegt, gemäß § 15 Abs. 1 WVRG 2020 während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden.
Der Nachprüfungsantrag war, wie dies auch aus der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 3.8.2023 hervorgeht, für die Klaglosstellung ursächlich („die Auftraggeberin [wird] die Vorhalte der Antragstellerin im Rahmen des Vergabeverfahrens näher technisch prüfen und evaluieren. Zu diesem Zwecke hat die Auftraggeberin daher am 3.8.2023 die Zuschlagsentscheidung Los … vom 19.7.2023 zurückgenommen“). Da somit auch diese Voraussetzung (siehe VwGH 9.5.2023, Ra 2021/04/0126, Rz 17) erfüllt ist und beim Gebührenersatz für den Nachprüfungsantrag nicht auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (vgl. im vergleichbaren Kontext des S.VKG 2018 VwGH 28.3.2023, Ro 2021/04/0036), hat die Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1 WVRG 2020 Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag.
Die Antragstellerin hat für den Nachprüfungsantrag den gesetzlich geforderten Betrag (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 erster Satz WVRG 2020 iVm § 1 neunte Zeile WVPVO 2020) in Höhe von € 2.534,– an Pauschalgebühren entrichtet. In Bezug auf den Nachprüfungsantrag hat die Auftraggeberin der Antragstellerin diesen Betrag zu ersetzen.
2.2. Zu den Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Gemäß § 15 Abs. 2 WVRG 2020 besteht Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Es ist somit eine hypothetische Prüfung des Ausgangs des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Verfügung vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 28.3.2023, Ro 2021/04/0036).
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zurückgezogen. Bereits aus diesem Grund ist die Frage des Gebührenersatzes entgegen den Ausführungen der Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 8.8.2023 nicht nach § 14 Abs. 8 WVRG zu beurteilen. Vielmehr richtet sich dieser vorliegend nach § 15 Abs. 2 WVRG 2020.
Die Antragstellerin wurde, wie bereits dargelegt, während des anhängigen Verfahrens iSd § 15 Abs. 2 Z 1 WVRG 2020 klaglos gestellt.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre iSd § 15 Abs. 2 Z 2 WVRG 2020 auch stattzugeben gewesen:
Der Antragstellerin haben die Antragsvoraussetzungen iSd § 25 Abs. 1 WVRG 2020 nicht offenkundig gefehlt. Die von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag behaupteten Rechtswidrigkeiten erschienen bei ihrem Vorliegen insgesamt und von vornherein nicht ungeeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel dargelegt und im Ergebnis auch begründet ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der Zuschlagserteilung einzuräumen gewesen wäre.
Die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung haben auch den formalrechtlichen Anforderungen des § 25 Abs. 2 WVRG 2020 entsprochen.
Eine nach § 26 Abs. 1 WVRG 2020 durchzuführende Interessenabwägung hätte ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ergeben. Gemäß § 26 Abs. 3 WVRG 2020 wäre die beantragte Untersagung der Zuschlagserteilung während des Nachprüfungsverfahrens als das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzusehen gewesen.
Somit sind sowohl die Voraussetzungen der Z 1 als auch der Z 2 des § 15 Abs. 2 WVRG 2020 erfüllt. Folglich hat die Antragstellerin auch Anspruch auf Ersatz der für die Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.
Die Antragstellerin hat für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den gesetzlich geforderten Betrag (§ 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 erster Satz WVRG 2020 iVm § 1 neunte Zeile WVPVO 2020) in Höhe von € 1.267,– an Pauschalgebühren entrichtet. In Bezug auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Auftraggeberin der Antragstellerin diesen Betrag zu ersetzen.
2.3. Im Ergebnis hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von ihr in Höhe von € 3.801,– entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WVRG 2020 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal gegenständlich eine klar aus dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen abzuleitende Entscheidung ohne über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu treffen war.
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