LVwG W VGW-112/102/7033/2023

VGW-112/102/7033/2023State Administrative CourtJul 31, 2023

Regest

Baurecht, Abweichung, Vorschriftswidrigkeit, Bauauftrag, Sachverhaltsänderung, Herstellung des aufgetragenen Zustandes, Bescheiderlassung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/102/7033/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.112.102.7033.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Siegert über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Mag. B. C., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 17.05.2023, Zl. ..., betreffend einen Bauauftrag gemäß 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO)

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 17.05.2023, Zl. ... wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 BO aufgetragen die Feuerstätte im Keller, welche an die Abgasanlage lfd. Nr. 20 angeschlossen ist, zu entfernen und die stillgelegte Abgasanlage lfd. Nr. 20 ordnungsgemäß zu verschließen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass die betreffende Abgasanlage bereits am 10.04.2023 verschlossen worden sei, die inkriminierte Vorschriftswidrigkeit somit am 17.05.2023 nicht mehr bestanden habe und daher weder verfahrens- noch bescheidgegenständlich sein könne.

Mit Schreiben vom 04.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht aufgefordert einen Nachweis der behaupteten Verschließung der Abgasanlage vorzulegen.

Mit Schreiben vom 11.07.2023 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der D. GmbH vor, wonach die Wand-Kaminöffnung in Wien, E.-gasse/Top 4a am 10.4.2023 mittels verzinkter Wandkapsel ordnungsgemäß verschlossen wurde. In weiterer Folge bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Liegenschaft Wien, E.-gasse Top 4a, um das im Verfahren gegenständliche und von der Behörde im Bescheid als „Kellerabteil“ bezeichnete Objekt handle und legte dementsprechende Pläne vor.

Mit Schreiben vom 20.07.2023 wurde die Bestätigung der D. GmbH samt Äußerung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 24.07.2023 bestätigte die belangte Behörde, dass dem Bauauftrag entsprochen wurde.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, E.-gasse, GSt. Nr. ... in EZ ..., Kat. Gem. F..

Im Objekt Top 4a in Wien, E.-gasse befindet sich die Abgasanlage lfd. Nr. 20. Diese wurde am 10.04.2023 stillgelegt und ordnungsgemäß mittels verzinkter Wandkapsel von der Firma D. GmbH verschlossen. Der gegenständliche Bescheid ist mit 17.05.2023 datiert.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus gesamten Akteninhalt, dem eingeholten Grundbuchsauzug sowie insbesondere aus der vorgelegten Bestätigung der D. GmbH. Der Sachverhalt ist unstrittig.

IV.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 25/2014, ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über einen baupolizeilichen Auftrag Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung des Auftrages durch die belangte Behörde grundsätzlich zu berücksichtigen. Wird aber jener Zustand hergestellt, der dem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes dar. In einem solchen Fall darf – schon aus Gründen des Rechtsschutzes desjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt – die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. etwa VwGH 7.8.2013, 2013/06/0075; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116; 28.4.2022, Ra 2022/06/0056). Im vorliegenden Fall wurde jedoch der im gegenständlichen Bescheid aufgetragene Zustand bereits vor Erlassung des Bescheides hergestellt, weshalb keine Sachverhaltsänderung iSd Rechtsprechung vorliegt. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde lag kein Sachverhalt vor, welcher die Erlassung des gegenständlichen Bauauftrages begründet hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung von Bauaufträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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