LVwG W VGW-152/099/8601/2022

VGW-152/099/8601/2022State Administrative CourtJul 4, 2023

Regest

Staatsbürgerschaft; Erwerb durch Anzeige; Opfer des NS-Regimes; Hauptwohnsitz

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/099/8601/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.099.8601.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ... 1949, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch ... Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.04.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und gemäß § 58c Abs. 3 iVm. Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 7 StbG mit 24.9.2020 erworben hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Am 24.9.2020 langte bei der Wiener Landesregierung (im Folgenden: die belangte Behörde) ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular ein, mit welchem der Beschwerdeführer, Herr A. B., unter Anführung näherer Angaben und Vorlage von Unterlagen sowie unter Bezugnahme auf § 58c Abs. 1a StbG anzeigte, Nachkomme in direkter absteigender Linie eines Vorfahren zu sein, der sich als österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser mit Hauptwohnsitz in Österreich vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten oder erlitten hatte bzw. weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

2. Mit Bescheid vom 21.4.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 39 StbG fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Anzeige vom 24.9.2020, eingelangt am 24.9.2020, gemäß § 58c Abs. 1a StbG nicht erworben hat. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass jener in der Anzeige genannte verfolgte Vorfahre, sein Vater C. D., nach Österreich deportiert und im Konzentrationslager (im Folgenden: KZ) Mauthausen interniert worden sei. Nach der Befreiung des KZ Mauthausen habe er Österreich noch 1945 verlassen und sei nach Ungarn zurückgekehrt. Dieser Aufenthalt im Bundesgebiet könne nicht als Hauptwohnsitz qualifiziert werden, weil eine Niederlassungsabsicht nicht habe nachgewiesen werden können. Ein sonstiger längerfristiger Aufenthalt in Wien in den 1920er bzw. 1930er Jahren habe entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG seien dementsprechend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 1a StbG erwerben könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ... Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 23.6.2022 die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, die am 5.7.2022 bei der belangten Behörde einlangte und in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Hauptwohnsitz“ in § 58c Abs. 1 StbG verfehlt sei und bei einer – näher begründeten – „gebotenen teleologischen Reduktion des Hauptwohnsitzerfordernisses auf objektive Merkmale“ ein Hauptwohnsitz des Vaters des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden könne. Zudem sei auch auf Grundlage der engen Auslegung der belangten Behörde von einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auszugehen, weil der Vater des Beschwerdeführers nicht nur wenigstens monatelang faktisch im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sondern dieser Aufenthalt auch vom Entschluss getragen gewesen sei, während der Suche nach seinen Familienangehörigen – seiner Frau und seiner Tochter – und auch darüber hinaus in Österreich zu bleiben. Zudem sei der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt worden, weil keine näheren Ermittlungen zur Niederlassungsabsicht des Vaters des Beschwerdeführers nach Kriegsende sowie zur Verfolgung ehemaliger (ausländischer) KZ-Häftlinge in den Jahren 1945 und 1946 gepflogen worden seien.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 30.9.2022 und am 9.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde teilnahmen.

Sachverhalt

Es konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

1. Der Beschwerdeführer wurde am ... 1949 in E., Ungarn, als Sohn des C. D. und der F. G. geboren.

2. Der Vater des Beschwerdeführers, C. D., wurde am ... 1898 in H., Ungarn als Sohn des J. D., geboren am ... 1864, und der K. L., geboren am ... 1867, geboren. Der Vater des Beschwerdeführers hatte die ungarische Staatsbürgerschaft, seine Religion war mosaisch.

3. Auf Grund seiner jüdischen Herkunft wurde der Vater des Beschwerdeführers nach Österreich deportiert und im KZ Mauthausen gefangen gehalten. Um den Zeitraum 30.6.1945 wurde der Vater des Beschwerdeführers als ehemaliger politischer Häftling und Insasse des wahrscheinlich temporär für befreite KZ-Häftlinge genutzten Lagers Kaiserjägerkaserne (Wels) geführt. Im Juli 1945 wurde der Vater des Beschwerdeführers in das Lager Dornach bei Linz verlegt.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich ab Juli 1945 bis zu seiner Rückkehr nach Ungarn fehlen nähere behördliche Dokumentationen. Anzunehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum in Österreich nach seiner Frau und seiner Tochter gesucht hat, die ebenfalls aus H. deportiert worden waren. Soweit der Beschwerdeführer keine Gewissheit darüber hatte, ob sie nach Auschwitz oder in ein Lager in der Nähe von Wien mit besseren Überlebenschancen deportiert worden waren, wartete er im Bundesgebiet auf seine Familie. Nach Ungarn wollte er trotz des in Österreich erlittenen Unrechts (Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches durch Internierung im KZ Mauthausen) auch deshalb nicht zurück, weil seine wirtschaftliche Existenz dort zerstört worden war. Er wollte sich in Österreich oder in einem anderen Staat im Westen mit seiner Familie niederlassen, er hatte auch Kontakte nach Wien und beherrschte die deutsche Sprache.

Schließlich kehrte der Vater des Beschwerdeführers Ende 1945 oder Anfang 1946 – im Februar 1946 war er wohl bereits in Ungarn – nach Ungarn zurück, wo der Beschwerdeführer 1949 zur Welt kam. Die Rückkehr erfolgte nicht in Form einer Deportation, sondern freiwillig, wenngleich anzunehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers von den österreichischen Behörden zur Rückkehr gedrängt wurde.

Dass der Vater des Beschwerdeführers sich in das Ausland, nach Ungarn, begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches erlitten hat, konnte festgestellt werden, erfolgte seine Ausreise doch nach der vergeblichen Suche nach seiner Familie und auf Druck der österreichischen Behörden, wodurch er in Österreich auch nach dem 8.5.1945 nicht mehr Fuß fassen konnte und die Verfolgung dementsprechend nachwirkte. Die erlittene Verfolgung war dementsprechend für seine Rückkehr nach Ungarn kausal.

4. Vor seiner Deportation aus Ungarn in das KZ Mauthausen war der Vater des Beschwerdeführers nicht längerfristig im Bundesgebiet aufhältig. Festgestellt werden konnte lediglich ein Aufenthalt in Wien von 8.9.1922 bis 15.10.1922, ein vom Beschwerdeführer vorgebrachter mehr als zweijähriger Aufenthalt in Wien ab 1924 sowie ein mehr als sechsmonatiger Aufenthalt in Wien nach 1934 lassen sich nicht nachweisen.

5. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat in den letzten zwanzig Jahren in Ungarn gelebt und sich in den letzten zwanzig Jahren in keinem anderen Land länger als acht Monate aufgehalten. Es konnte weiters kein Verhalten festgestellt werden, das im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG seinem Antrag abträglich erscheint.

6. Die Anzeige des Beschwerdeführers gemäß § 58c StbG langte am 24.9.2020 bei der belangten Behörde ein.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

1. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen im Verwaltungsakt befindlicher Geburtsurkunde (AS 28).

2. Die personenbezogenen Daten des Vaters des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Geburtsurkunde (AS 37) bzw. einer Auskunft der MA 8 (AS 42).

3. Die Feststellungen zur Deportation des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Internierung im KZ Mauthausen beruhen auf einem Gutachten des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus (AS 43, „Memo“). Obwohl im Gutachten hervorgehoben wird, dass ein „unmittelbarer Nachweis für die Haft der Ankerperson im KZ Mauthausen bzw. einem seiner Nebenlager“ nicht ermittelt werden konnte, untermauert dieses auf Grundlage einiger Indizien letztlich dennoch schlüssig und mit hinreichender Deutlichkeit das oben dargestellte Beweisergebnis. Das Gutachten belegt auf Basis von weiteren angeschlossenen Dokumenten zudem die Internierung des Vaters des Beschwerdeführers im Lager Kaiserjägerkaserne (Wels) sowie dessen Verlegung ins Lager Dornach bei Linz.

Dass der Vater bereits Ende 1945 oder Anfang 1946 nach Ungarn zurückgekehrt ist, stützt sich auf die insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, und die Tatsache, dass laut einer weiteren Auskunft der MA 8 (AS 56) keine Meldung für ihn im Bundesgebiet ab dem Jahr 1945 vorlag, und letztlich auch auf die Geburt des Beschwerdeführers im Jahr 1949 in Ungarn.

Hinsichtlich des Zeitraums nach der Entlassung des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Lager Dornach bei Linz und vor der Rückkehr nach Ungarn stützen sich die Feststellungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Prof. M. in der mündlichen Verhandlung. Insofern stehen die teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 7: Österreich im Mai 1945 verlassen; AS 77: „stay in Austria or somewhere in the West or in Israel“) der Tatsache gegenüber, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge Prof. M., der den Vater des Beschwerdeführers während eines Krankenhausaufenthalts besuchte und sich mit diesem über sein Leben und das Leben der Mutter des Zeugen austauschte, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einhellig angeben konnten, dass der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Befreiung aus dem KZ Mauthausen in Österreich verblieben ist, um nach seiner Familie zu suchen. Sowohl der Zeuge Prof. M. – kontrastierend zur Geschichte seiner eigenen Mutter – als auch der Beschwerdeführer konnten glaubhaft angeben, dass der Vater des Beschwerdeführers trotz erlittener Verfolgung in Österreich bleiben wollte und hier seinen Lebensmittelpunkt wählen wollte. Dessen Rückkehr nach Ungarn führten sowohl der Zeuge Prof. M. als auch der Beschwerdeführer darauf zurück, dass der Vater des Beschwerdeführers von den österreichischen Behörden dazu gedrängt worden war.

Auch ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Gutachten von Frau Dozentin Dr. N. O., in dem (auch) die Lebenssituation der jüdischen Bevölkerung in Österreich nach 1945 nachvollziehbar dargestellt wird, deutet darauf hin, dass es gängige Praxis gewesen sein könnte, jüdische ehemalige KZ-Häftlinge auch noch nach der Befreiung außer Landes zu drängen.

Vor dem Hintergrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung ist auch der Behauptung auf Seite 11 der Beschwerde zu folgen, wonach die „notorischen Übergriffe und sonstige Repressalien gegen vormalige KZ-Häftlinge […] den Vater des Beschwerdeführers letztlich [veranlassten], sich nach erlittener Verfolgung aus begründeter Furcht vor nachwirkender nationalsozialistischer Verfolgung nach Ungarn zu begeben“. Soweit vorgebracht wurde, dass seine Ausreise nach der vergeblichen Suche nach seiner Familie und auf Druck der österreichischen Behörden erfolgte und vor dem Hintergrund, dass es im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, die Überlegungen des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 1945 vollständig zu rekonstruieren, wird anzunehmen sein, dass er in Österreich auch nach dem 8.5.1945 nicht mehr Fuß fassen konnte und die Verfolgung dementsprechend nachwirkte, und er Österreich nicht etwa aus anderen Gründen wieder verlassen hat.

4. Die Feststellungen zum angeblichen Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in Wien im Zeitraum 1924 bis 1934 stützen sich auf die zweimalige Auskunft der MA 8 (AS 42 und 56).

5. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt beruhen auf den im Akt einliegenden Auskünften, insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen ungarischen Strafregisterbescheinigung in beglaubigter deutscher Übersetzung, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG seinem Antrag abträgliches Verhalten gesetzt haben könnte, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

6. Die Feststellung zum Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde beruht auf dem Akteninhalt (AS 11 ff).

Rechtslage

1. Die §§ 58c und 64a Abs. 35 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 48/2022, lauten wie folgt:

§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.

(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.

(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.

§ 64a.

(35) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.

2. Art. 6 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 115/2013, lautet wie folgt:

Artikel 6. […]

(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

3. § 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 104/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1. […]

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

[…]

Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorgaben auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage des StbG zu erkennen, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige noch auf § 58c Abs. 1a StbG idF BGBl. I Nr. 96/2019 gestützt hatte und auch ungeachtet dessen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 7 StbG mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde festzustellen wäre.

2. In der Beschwerde wird insbesondere jener Auslegung der belangten Behörde entgegengetreten, wonach die Internierung des Vaters des Beschwerdeführers in einem auf heutigem Bundesgebiet gelegenen KZ keinen Hauptwohnsitz begründet.

Das Abstellen auf einen „Hauptwohnsitz im Bundesgebiet“ im derzeit geltenden § 58c Abs. 1 StbG geht auf das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, zurück und beruht ausweislich der Gesetzesmaterialien (StenProtNR 20. GP 88. Sitzung 328) auf der Definition eines begünstigten Personenkreises im damals geltenden § 10 Abs. 4 Z 2 StbG. Grundgelegt wurde diese Definition in § 10 Abs. 4 Z 2 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 (vgl. ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 8). Der Begriff „Hauptwohnsitz“ findet sich in der geltenden Fassung des StbG noch an weiteren Stellen (zB in § 11a Abs. 2 Z 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG), ohne, dass eine Legaldefinition erfolgt (vgl. dagegen § 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961). Die Gesetzesmaterialien zum StbG führen nicht explizit aus, was unter „Hauptwohnsitz“ zu verstehen ist.

Vor diesem Hintergrund spricht eine systematische Interpretation dafür, den Hauptwohnsitzbegriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG heranzuziehen, ist doch gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe jeweils die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012); eine Abweichung von diesem Auslegungsprinzip ist im vorliegenden Fall nicht indiziert (vgl. Thienel in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 6 B-VG [1. Lfg 1999], Rz 91 f).

Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch AB 1421 BlgNR 27. GP 7, wo es heißt: „Die Meldung eines Hauptwohnsitzes hat dabei wie auch in anderen Rechtsbereichen lediglich Indizwirkung.“ Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dem Ausdruck „Hauptwohnsitz“ im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem B-VG ergebende Verständnis zugrunde gelegt werden muss (VwSlg. 16116 A/2003; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0026).

Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG wird ein Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Das hervorgehobene Kriterium der Absicht (psychisches Element des Hauptwohnsitzbegriffes; vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0141) findet sich auch in § 1 Abs. 7 MeldeG sowie in § 66 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, dem für die Entwicklung des verfassungsgesetzlichen Hauptwohnsitzbegriffs ebenfalls Bedeutung zukommt (Thienel, Art 6 B-VG, Rz 79). Eine absichtliche Niederlassung setzt bereits nach dem Wortlaut eine freie Disposition über das Verbleiben an einem bestimmten Ort voraus. Insofern ist auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl begründet, wonach ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort – wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings – kein Wohnsitz ist (VwGH 26.9.2007, 2007/21/0238; vgl. bereits VwGH 19.11.1990, 90/19/0009; 11.5.2009, 2008/18/0522); systematische, historische oder teleologische Argumente, die dagegen in Anschlag gebracht werden könnten, fehlen. Zudem ist eine hier relevante Änderung des Hauptwohnsitzbegriffs des Art. 6 Abs. 3 B-VG aus Art. 6 Abs. 4 B-VG nicht ableitbar, mögen die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung auch teilweise missverständlich formuliert sein (vgl. IA 1527/A 24. GP 53 f; AB 2381 BlgNR 24. GP 1f; näher auch Bertel, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021], Art 6 B-VG Rz 14); denn letztlich wird Art. 6 Abs. 4 B-VG allein als Klarstellung zu verstehen sein, wie die Bestimmung des (Haupt-)Wohnsitzes bei festgenommenen oder angehaltenen Personen im Bereich des Wahlrechts vorzunehmen ist.

Neben dem bereits angeführten subjektiven psychischen Element des Hauptwohnsitzbegriffs ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein objektives Kriterium zu beachten. In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 4.9.2008, 2006/01/0064). Es ist somit bei der Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt, im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0939; 19.9.2013, 2011/01/0261; vgl. auch VfSlg. 20.104/2016).

Auf den vorliegenden Fall gewendet ergibt sich daraus, dass die verbrecherische zwangsweise Internierung des Vaters des Beschwerdeführers im KZ Mauthausen nicht geeignet war, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen.

3. Anders verhält es sich bezüglich des Zeitraums von Juli 1945 bis Ende 1945 bzw. Jänner 1946. Ein animus domiciliandi ist im Beweisverfahren hinreichend klar hervorgekommen, wobei diese Wertung dadurch verstärkt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers ungeachtet seiner zwangsweisen Verschleppung durch ein verbrecherisches Regime nach Österreich dennoch auch nach seiner Befreiung in Österreich verbleiben wollte und sich gerade nicht wegen der erlittenen Verfolgung außer Landes begeben hat. Auch aus objektiver Hinsicht genügt ein Aufenthalt von mehreren Monaten unter den gegebenen Umständen – Vermutung seiner Familie in Österreich, wirtschaftliche Existenz in Ungarn vollends zerstört – für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte sich im Bundesgebiet in der Absicht niedergelassen, hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Das Tatbestandsmerkmal des Hauptwohnsitzes iSd. § 58c Abs. 1 StbG ist dementsprechend zwar nicht durch die Internierung im KZ Mauthausen erfüllt, allerdings sehr wohl durch den Aufenthalt im Bundesgebiet in der zweiten Hälfte des Jahres 1945.

4. Die zur Begründung des Hauptwohnsitzes gewonnenen Beweisergebnisse könnten vordergründig bewirken, dass ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfüllt ist. Trotz des Drucks, den die österreichischen Behörden auf den Vater des Beschwerdeführers ausgeübt haben, ist zwar noch von einer freiwilligen Ausreise nach Ungarn auszugehen, wäre doch im gegenteiligen Fall auch das Tatbestandsmerkmal des „in das Ausland begeben“ nicht gegeben. Die zuständige Gesetzgebung hat darüber hinaus aber noch vorgesehen, dass das Verlassen des Bundesgebiets auf bestimmte Beweggründe zurückzuführen ist.

Die diesbezügliche Regelung geht – soweit ersichtlich – zurück auf das Bundesgesetz vom 18. Jänner 1946, womit das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 abgeändert wird (2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle). Darin ist bereits der im vorliegenden Fall relevante Beweggrund – untechnisch „NS-Verfolgung“ – enthalten, der zweite Beweggrund betrifft die hier nicht einschlägige Zeit des Ständestaates (Austrofaschismus). In leicht abgewandelter Form finden sich die beiden Beweggründe in § 2 Abs. 3 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 (Kundmachung der Bundesregierung vom 4. November 1949 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Staatsbürgerschaftsrechtes, BGBl. Nr. 276/1949) wieder, woran wiederum § 58c StbG bis zur Neufassung durch das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (StbG-Novelle 1993), BGBl. Nr. 521/1993, anknüpft. § 58c Abs. 1 StbG idF BGBl. Nr. 521/1993 inkorporiert legistisch erstmals die beiden Beweggründe, woran bei nachfolgenden Novellen nicht mehr gerüttelt wird.

In Kontinuität seit der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle aus dem Jahre 1946 bzw. seit dem Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 verlangt der Gesetzeswortlaut, dass zwischen dem Verlassen des Bundesgebietes und der erlittenen oder zu befürchtenden „NS-Verfolgung“ ein kausaler Zusammenhang bestehen muss (arg: „weil“). Ein konditionaler Zusammenhang im Sinne der bloßen Tatsache der „NS-Verfolgung“ genügt danach für die Feststellung der Staatsbürgerschaft nicht. Diesem Auslegungsergebnis stehen weder systematische, historische noch teleologische Überlegungen entgegen, soll doch gerade die „NS-Verfolgung“ ausschlaggebend für den Entschluss gewesen sein, das Bundesgebiet zu verlassen und nicht andere, etwa wirtschaftliche oder familiäre, Gründe (vgl. zuletzt AB 1421 BlgNR XXVII. GP 6).

Soweit die Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers nach den gewonnenen Beweisergebnissen sich auf die vergebliche Suche nach seiner Familie und das Drängen auf Heimkehr nach Ungarn durch die österreichischen Behörden zurückführen lässt, könnte vordergründig der kausale Zusammenhang zwischen Ausreise und dem Beweggrund der „NS-Verfolgung“ fehlen. Eine solche Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches in der Haltung der österreichischen Behörden zu sehen, verbietet sich insbesondere vor dem Hintergrund der Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945, des Verfassungs-Überleitungsgesetzes — V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, und dem Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), StGBl. Nr. 18/1945. Selbst wenn die österreichischen Behörden im Lichte des Gutachtens von Frau Dozentin Dr. N. O. von (ehemaligen) Mitgliedern der NSDAP durchsetzt gewesen sein sollten, konnten die jeweiligen Amtswalter nicht als Organe der in der zweiten Jahreshälfte 1945 bereits aufgelösten NSDAP auftreten. Ungeachtet der Fristverlängerung für die Ausreise von vor dem 9.5.1945 auf vor dem 15.5.1955 durch das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, muss die „NS-Verfolgung“ somit weiterhin vor dem 9.5.1945 erlitten worden (oder zu befürchten gewesen) sein, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

Zu beachten ist allerdings das Konzept der „nachwirkenden Verfolgung“, das dem § 58c StbG seit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019 immanent ist. Lautet doch die Begründung in den Gesetzesmaterialien zum Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, das auf einem Initiativantrag beruht, der im Plenum des Nationalrates abgeändert wurde, auszugsweise wie folgt:

„Begründung

Zu Z 1 (§ 58c Abs. 1)

Die geltende Fassung von § 58c Abs. 1 definiert jene als „verfolgt“, die sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 ins Ausland begeben haben aus Gründen der Verfolgung im Sinne des Gesetzes.

Diese Festlegung ist zu eng, da sie weder Fälle der verhinderten Rückkehr nach Österreich (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den begünstigten Pensionen nach § 500 ff ASVG) noch Fälle der verspäteten Ausreise (ebenfalls im Sinne dieser Judikatur) berücksichtigt.

Damit sind nach geltendem Recht sowohl Personen, denen aus Gründen der Verfolgung die Rückkehr nach Österreich nach 1938 nicht mehr möglich war, als auch jene Personen, die beispielsweise 1945 aus dem KZ befreit wurden und erst später ausgewandert sind, nicht erfasst.

In der vorgeschlagenen Neufassung des Abs. 1 wird aus diesem Grund die Wortfolge „vor dem 9. Mai 1945“ durch die Wortfolge „vor dem 15. Mai 1955“ ersetzt, um auch dem genannten Personenkreis unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, die als Folge der erlittenen Verfolgung erst nach dem Kriegsende am 9. Mai 1945 emigriert sind (beispielsweise weil sie in Österreich aufgrund der Nachwirkungen der Verfolgung nicht mehr Fuß fassen konnten).

Darüber hinaus wird der begünstigte Personenkreis der Definition von § 10 Abs. 4 Z 2 StbG angeglichen und nimmt somit Bedacht auf die spezifische Situation von Menschen, die als Nachfahren von Bürgern der Donaumonarchie zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, aber ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten und auf Grund des Naziregimes ihre Heimat Österreich, deren Staatsbürger sie zu diesem Zeitpunkt nicht waren, verlassen mussten […]“

Soweit die Erweiterung des Zeitraums, in dem die Kausalität des Beweggrunds der „NS-Verfolgung“ für die Ausreise zu prüfen ist, damit begründet wird, dass auch die „nachwirkende Verfolgung“ erfasst werden soll, und diesem Auslegungsergebnis weder Wortlaut, Systematik noch Teleologie des § 58c StbG entgegenstehen, ist davon auszugehen, dass auch jene Personen, die sich zwischen dem 9.5.1945 und dem 15.5.1955 ins Ausland begeben haben, von § 58c StbG erfasst sind, sofern die davor erlittene oben näher bezeichnete Verfolgung dafür als kausal angesehen werden kann.

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Grund davor erlittener „NS-Verfolgung“ nach Ungarn zurückgekehrt ist.

5. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person, die gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StBG die Staatsbürgerschaft erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

6. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG, sind doch keine dort aufgezählten Erteilungshindernisse (bzw. im konkreten Fall: Feststellungshindernisse) im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

7. § 58c Abs. 5 StbG ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig.

8. Die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG iVm. § 58c Abs. 3 StbG sind dementsprechend im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb gemäß § 58c Abs. 7 StbG festzustellen war, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Anzeige bei der Behörde (§ 39 StbG), das ist der 24.9.2020, erworben hat.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).

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