LVwG W VGW-042/055/2154/2023

VGW-042/055/2154/2023State Administrative CourtMay 12, 2023

Regest

Arbeitnehmerschutzvorschriften; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Unwirksamkeit; überlappende Verantwortungsbereiche; Zustand der Fluchtwege

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-042/055/2154/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.042.055.2154.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 10. Februar 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12. Jänner 2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsstättenverordnung (AStV), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 31. März 2023,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich des Schuldausspruches und des Strafausspruches wie folgt lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-Gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 20. September 2022 in der Arbeitsstätte E., F.-straße, nicht dafür gesorgt hat, dass die beiden (mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 10. November 2016, Zl. ..., festgelegten) Fluchtwege für höchstens 120 Personen eine nutzbare Mindestbreite von 1,2 m aufweisen, da diese Fluchtwege entlang der Längsachsen des Verkaufsraumes, angrenzend an die Trennwand Richtung Lager und Sozialbereich und an der gegenüberliegenden Seite angrenzend an die Trennwand zum Nachbargeschäft durch Lagerungen derart eingeschränkt waren, dass teilweise nur mehr eine nutzbare Breite von ca. 0,80 m verblieb, obwohl am 20. September 2022 zumindest zwei Arbeitnehmerinnen in der Arbeitsstätte anwesend waren, die auf den Fluchtweg hätten angewiesen sein können.

Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG, BGBl. 1994/450 idF BGBl. I 2012/118, iVm § 18 Abs. 1 Z 2 AStV, BGBl. II 1998/368, iVm § 19 Abs. 1 Z 2 AStV, BGBl. II 1998/368, (iVm dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 10. November 2016, Zl. ...) iVm § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafsatz ASchG, BGBl. 1994/450 idF BGBl. I 2012/118, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 830,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt.“

Zudem hat der Tatort „Wien, D.-Gasse“ zu lauten.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 166,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2023, Zl. ..., zugestellt an den Vertreter des Beschwerdeführers am 17. Jänner 2023, erkannte der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer für schuldig, eine Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 2 AStV (iVm dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 10. November 2016, Zl. ...) iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen zu haben. Die Behörde nahm es hierbei als erwiesen an, dass die C. GmbH als Arbeitgeberin am 20. September 2022 in der Arbeitsstätte E., F.-straße, die beiden Fluchtwege entlang der Längsachsen des Verkaufsraumes, angrenzend an die Trennwand Richtung Lager und Sozialbereich und an der gegenüberliegenden Seite angrenzend an die Trennwand zum Nachbargeschäft durch Lagerungen, derart eingeschränkt habe, dass diese teilweise eine nutzbare Breite von weniger als 1,2 m, nämlich nur mehr ca. 0,80 m aufwiesen, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle zumindest zwei Arbeitnehmerinnen in der Arbeitsstätte anwesend gewesen seien, die auf den Fluchtweg hätte angewiesen sein können. Diese Fluchtwege seien mit dem letzten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 10. November 2016, Zl. ..., so festgelegt, wodurch § 18 Abs. 1 Z 2 AStV übertreten worden sei, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen hätten, dass Fluchtwege für höchstens 120 Personen eine nutzbare Mindestbreite von 1,2 m aufweisen müssten.

Im Hinblick auf diese Übertretung verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Beschwerdeführer mit dem genannten Straferkenntnis gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafsatz ASchG eine Geldstrafe iHv EUR 830,– (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und verpflichtete ihn gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv EUR 83,–. Begründend verwies die Behörde hierzu im Wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Oberösterreich ... vom 10. Oktober 2022, in welcher der im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführte Sachverhalt dargestellt sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestellung von Frau G. H. zur verantwortlichen Beauftragten erweise sich als unwirksam, da neben dieser auch Frau I. J. zur verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Filiale bestellt worden sei, wobei kein Widerruf der Bestellung vorliege und insofern von überlappenden Zuständigkeitsbereichen auszugehen sei.

Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte der Magistrat der Stadt Wien die als besonders hoch einzuschätzende Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und ging in Ermanglung von Angaben des Beschwerdeführers von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.

2. In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 10. Februar 2023 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Frau G. H. mit einer, vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelten, Bestellungsurkunde vom 1. August 2022 als verantwortliche Beauftragte bestellt worden sei. Durch diese Bestellung von Frau G. H. sei – wenngleich nicht eindeutig, so doch in ableitbarer Weise – die vorangegangene Bestellung von Frau I. J. (mit Bestellungsurkunde vom 1. Juli 2022) widerrufen worden. Hierbei müsse beachtet werden, dass die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 23 ArbIG im Gegensatz zur Bestellung nicht das Einlangen der schriftlichen Mitteilung hierüber beim Arbeitsinspektorat voraussetze.

Aus der Verantwortlichkeit von Frau G. H. folge sodann auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde, da der für eine Filiale Verantwortliche an diesem Ort handlungspflichtig sei und der Tatort insofern nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung liege. Überdies erweise sich die Strafbemessung als rechtswidrig, zumal die Behörde weder die geringe Schuld des Beschwerdeführers noch die Milderungsgründe nach § 34 Abs. 1 Z 13, 15 und 16 StGB berücksichtigt habe.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 14. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

4. Am 31. März 2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin des Arbeitsinspektorates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen Frau G. H. als Zeugin einvernommen wurde. Am Ende dieser Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2016 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugter Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-Gasse.

2. Am 20. September 2022 waren in der Filiale E., F.-straße, der C. GmbH die beiden mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 10. November 2016, Zl. ..., festgelegten Fluchtwege entlang der Längsachsen des Verkaufsraumes, angrenzend an die Trennwand Richtung Lager und Sozialbereich und an der gegenüberliegenden Seite angrenzend an die Trennwand zum Nachbargeschäft, durch Lagerungen derartig eingeschränkt, dass diese teilweise eine nutzbare Breite von weniger als 1,2 m, nämlich nur mehr ca. 0,80 m, aufwiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren zumindest zwei Arbeitnehmerinnen in der Arbeitsstätte anwesend, die auf den Fluchtweg angewiesen sein konnten.

Bereits zuvor wurde die C. GmbH mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Oberösterreich ... vom 31. August 2022 unter anderem aufgefordert, Verkehrs- und Fluchtwege verengende Lagerungen zu entfernen (Punkt 4. des Schreibens), da bei einer Erhebung am 25. August 2022 entsprechende Übertretungen festgestellt worden seien.

3. Mit Vereinbarung vom 1. Juli 2022 wurde Frau I. J. (geb. am ...), welche in K., L.-straße, wohnt und über keine Außenvertretungsbefugnis für die C. GmbH verfügt, zur verantwortlichen Beauftragten der C. GmbH bestellt. Gemäß „§ 2“ dieser Vereinbarung erstreckt sich der räumliche Zuständigkeitsbereich von Frau J. auf näher genannte Filialen, darunter die Filiale „... E.“. Nach „§ 3“ der Vereinbarung ist Frau J. für die „Einhaltung sämtlicher zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften verantwortlich“, wobei im Rahmen einer beispielhaften Aufzählung („insbesondere“) die „ArbeitnehmerInnenschutzgesetze sowie aufgrund dessen erlassene Verordnungen“ genannt sind. Zufolge „§ 4“ der Vereinbarung verfügt Frau J. unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Bezirksleiterin über die entsprechende Anordnungsbefugnis, um die zur Einhaltung sämtlicher, insbesondere der in der Vereinbarung genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die von Frau J. und dem Beschwerdeführer unterfertigte Vereinbarung, welche in „§ 5“ eine ausdrückliche Zustimmungserklärung von Frau J. enthält, ist am 29. Juni 2022 per E-Mail beim Arbeitsinspektorat Oberösterreich ..., beim Arbeitsinspektorat NÖ – Wald- und Mostviertel und beim Arbeitsinspektorat Vorarlberg eingelangt. Entsprechend dem Begleittext der EMail sollten mit dieser Mitteilung „die aktuellen Zuständigkeitsbereiche unserer Bezirksleiterin Frau J. ab 01.07.2022 bekannt“ gegeben werden (der Betreff der E-Mail lautet: „Verantwortlich Beauftragter gem. § 9 VStG und § 23 Abs. 1 ArbIG“).

4. Bereits zuvor war eine mit 1. Februar 2022 datierte, im Wesentlichen idente Vereinbarung zur Bestellung von Frau I. J., welche in „§ 2“ einen geringeren (die Filiale ... E. umfassenden) räumlichen Zuständigkeitsbereich ausweist, an das Arbeitsinspektorat übermittelt worden.

5. Das Dienstverhältnis zwischen der C. GmbH und Frau I. J. endete am 31. August 2022.

6. Mit Vereinbarung vom 1. August 2022 wurde Frau G. H. (geb. am ...), welche in K., Am M., wohnt und über keine Außenvertretungsbefugnis für die C. GmbH verfügt, zur verantwortlichen Beauftragten der C. GmbH bestellt. Gemäß „§ 2“ dieser Vereinbarung erstreckt sich der räumliche Zuständigkeitsbereich von Frau H. auf näher genannte Filialen, darunter die Filiale „... E.“. Nach „§ 3“ der Vereinbarung ist Frau H. für die „Einhaltung sämtlicher zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften verantwortlich“, wobei im Rahmen einer beispielhaften Aufzählung („insbesondere“) die „ArbeitnehmerInnenschutzgesetze sowie aufgrund dessen erlassene Verordnungen“ genannt sind. Zufolge „§ 4“ der Vereinbarung verfügt Frau H. unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Bezirksleiterin über die entsprechende Anordnungsbefugnis, um die zur Einhaltung sämtlicher, insbesondere der in der Vereinbarung genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die von Frau G. H. und dem Beschwerdeführer unterfertigte Vereinbarung, welche in „§ 5“ eine ausdrückliche Zustimmungserklärung von Frau H. enthält, ist am 3. August 2022 per E-Mail beim Arbeitsinspektorat Oberösterreich ..., beim Arbeitsinspektorat Salzburg und beim Arbeitsinspektorat Oberösterreich ... eingelangt. Entsprechend dem Begleittext der E-Mail sollten mit dieser Mitteilung „die aktuellen Zuständigkeitsbereiche unserer Bezirksleiterin Frau H. ab 01.08.2022 bekannt“ gegeben werden (der Betreff der E-Mail lautet: „Verantwortlich Beauftragter gem. § 9 VStG und § 23 Abs. 1 ArbIG“).

7. Frau G. H. wurde in ihrer Funktion als Bezirksleiterin eine mit 24. Mai 2022 datierte „Kündigungsvollmacht“ ausgestellt, welche – dem Text der Vollmacht entsprechend – „die Befugnis zum Abschluss und zur Beendigung von Arbeitsverträgen, insbesondere zum Ausspruch von Kündigungen von Mitarbeitern, welche im Filialbereich tätig sind, für die und im Namen der C. GmbH“ umfasst. Diese Kündigungsvollmacht ist durch die Geschäftsführung jederzeit frei widerruflich und endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, in dem Frau H. oder die C. GmbH das Arbeitsverhältnis beenden. In diesem Fall ist die Vollmacht an die Geschäftsführung zurückzuführen. Eine entsprechende Kündigungsvollmacht wird allen Bezirksleitern der C. GmbH ausgestellt.

In ihrer Position als Bezirksleiterin ist Frau H. einer der drei Verkaufsleiterinnen der C. GmbH untergeordnet, welche wiederum der Geschäftsleitung unterstehen. Insgesamt verfügt die C. GmbH über 190 Filialen in Österreich, von denen sich aktuell zwölf im Verantwortungsbereich von Frau H. befinden (eine weniger als nach „§ 2“ der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten vom 1. August 2022).

Die Bestellung der Waren für die einzelnen Filialen erfolgt zentral von Deutschland aus und orientiert sich am Umsatz. Frau H. hat in ihrer Funktion als Bezirksleiterin keine Möglichkeit darauf Einfluss zu nehmen, wie viel an Lieferung eine bestimmte Filiale erhält und über wie viel Vorrat diese verfügt. In der Zeit um den angelasteten Tatzeitpunkt langten in der verfahrensgegenständlichen Filiale besonders viele Lieferungen ein, die den Grund für die genannten Fluchtwegsverengungen bildeten.

Vom Schreiben des Arbeitsinspektorates Oberösterreich ... vom 31. August 2022 hat Frau H. keine Kenntnis erlangt.

8. Der Beschwerdeführer wies zum angelasteten Tatzeitpunkt nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist für eine Tochter sorgepflichtig.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie der weiteren Schriftsätze der Parteien und Einvernahme der Zeugin G. H. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1. Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers bei der C. GmbH stützen sich auf die im Akt einliegenden Firmenbuchauszüge und die Ausführungen des Beschwerdeführers.

2. Die Feststellungen zu den Bestellungen von Frau I. J. und Frau G. H. zu verantwortlichen Beauftragten, zum Inhalt der Bestellungsurkunden, zur Übermittlung der Bestellungsurkunden an das Arbeitsinspektorat und zum Begleittext der Bekanntgaben stützen sich auf die im Akt einliegenden und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 31. März 2023) Bestellungsurkunden samt Begleitschreiben.

3. Die Feststellungen zur Funktion von Frau G. H. bei der C. GmbH und zu deren Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten fußen auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen Frau H. als Zeugin einvernommen wurde, sowie auf der von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegte Kündigungsvollmacht. Die Feststellungen zum Schreiben des Arbeitsinspektorates Oberösterreich ... vom 31. August 2022 und zur (fehlenden) Kenntnis von Frau H. von diesem Schreibens ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des genannten Schriftsatzes und den Ausführungen von Frau H. bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 31. März 2023)

4. Die Feststellungen zum Ausscheiden von Frau I. J. aus der C. GmbH gründen sich auf die von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren erstatteten Ausführungen, an denen kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist, sowie auf den im Akt einliegenden Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungsträger, dem zufolge das Dienstverhältnis zwischen Frau J. und der C. GmbH am 31. August 2022 geendet hat.

5. Die Feststellungen, wonach am 20. September 2022 in der Filiale E., F.-straße, bestimmte Fluchtwege in einem näher bezeichneten Ausmaß durch Lagerungen verengt waren sowie zur Anwesenheit von Arbeitnehmerinnen, die auf die Fluchtwege angewiesen sein hätten können, stützen sich auf die im Akt einliegende Dokumentation der bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates vorgefundenen Umstände. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden diese Tatsachen zu keiner Zeit bestritten.

6. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf einer Schätzung, da der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen wollte. Die Feststellungen zu den Sorgepflichten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) haben Fluchtwege für höchstens 120 Personen eine nutzbare Mindestbreite von 1,2 m aufzuweisen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 AStV haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen: Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 AStV erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,– bis EUR 8.324,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,– bis EUR 16.659,– zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

3. Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

In diesem Sinn setzt der rechtswirksame Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person als verantwortliche Beauftragte gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG (grundsätzlich) das Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über deren Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis beim zuständigen Arbeitsinspektorat voraus. Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate richtet sich hierbei gemäß § 15 Abs. 1 ArbIG – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – danach, in welchem Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich § 23 ArbIG nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht auf Vertretungsorgane iSd § 9 Abs. 1 VStG, sondern ausschließlich auf den Fall des nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten, also den der „anderen Personen“ in der Diktion des Verwaltungsstrafgesetzes (u.a. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081). Die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans zum verantwortlichen Beauftragten hängt somit nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab (VwSlg 15.075 A/1999).

Gemäß § 23 Abs. 2 ArbIG können Arbeitnehmer/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

Gemäß § 23 Abs. 3 ArbIG hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach § 23 Abs. 1 ArbIG dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ist aus § 9 Abs. 4 VStG zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Unterbleibt eine solche klare Abgrenzung, liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verwaltungsstrafbehörden nicht in die Lage versetzt werden sollen, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (VwGH 9.8.1994, 94/11/0207; VwSlg 14.236 A/1995; VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238; 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076; vgl. auch VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201).

Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Der Voraussetzung einer möglichst klar definierten Verantwortlichkeit ist jedenfalls dann nicht Rechnung getragen, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können (VwSlg 14.236 A/1995; vgl. auch VwSlg 14.981 A/1998; VwGH 3.9.1998, 95/09/0307; 19.3.2013, 2011/02/0238; 24.4.2015, 2011/17/0201; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076; weiters u.a. VwSlg 18.226 A/2011; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 512; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band2 [2000] § 9 VStG, Anm 11, E 156, 167).

Wurden sohin mehrere Personen für denselben, in einem konkreten Fall relevanten Bereich zu verantwortlichen Beauftragten bestellt, erweisen sich diese Bestellungen als unwirksam. In diesem Fall trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 VStG die außenvertretungsbefugten Organe der juristischen Person (VwSlg 15.075 A/1999; VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300; 24.4.2015, 2011/17/0201).

Das Arbeitsinspektorat trifft keine Verpflichtung, auf eine Mitteilung über eine unwirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der Aufforderung zu reagieren, eine wirksame Bestellung vorzunehmen (u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300). Ob eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person ausgelöst hat, ist immer von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).

5. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde für das Verwaltungsstrafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes als Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären (u.a. VwGH 12.7.2012, 2011/02/0029; weiters z.B. VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092).

Im Übrigen wäre auch dann, wenn ein verantwortlicher Beauftragter nicht nur für eine, sondern für mehrere Filialen als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der Sitz des Unternehmens (und nicht der Standort der Filiale) als Tatort heranzuziehen (VwGH 10.10.1995, 95/02/0280; vgl. auch VwGH 10.9.2004, 2001/02/0107, und VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0070).

6. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, da er als außenvertretungsbefugtes Organ der C. GmbH den im Rahmen der Feststellungen präzisierten, den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Zustand der Fluchtwege verantworten muss.

Hierbei kann vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt – nicht von einer wirksamen Bestellung von Frau H. zur verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG ausgegangen werden: Da von Seiten der C. GmbH innerhalb eines Monates zwei verschiedene Personen mit im Wesentlichen identen Vereinbarungen und sohin auch mit überlappenden Verantwortungsbereichen als verantwortliche Beauftragte bekannt gegeben wurden, fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten klaren Abgrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. VwGH 16.1.1996, 96/02/0009). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann die zweite dieser Bestellungen (gemäß der Bestellungsurkunde vom 1. August 2022) nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht als Widerruf der ersten Bestellung gewertet werden. Im Gegenteil, legen die Begleittexte jener EMail-Nachrichten, mit denen die Bestellungsurkunden an das Arbeitsinspektorat übermittelt wurden, die Absicht einer kumulativen Verantwortlichkeitsübertragung nahe (vgl. hierzu VwGH 9.7.1998, 98/03/0117, zu einer vergleichbaren Konstellation ohne einen engen zeitlichen Zusammenhang wie er im vorliegenden Fall besteht).

In diesem Zusammenhang sind auch die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach die Behörde durch eine eindeutige Erklärung über den Verantwortungsbereich von mitunter aufwendigen (unternehmensinterne Vorgänge betreffenden) Ermittlungen befreit werden soll. Dies kommt in verstärkter Weise in den Regelungen des § 23 ArbIG zum Ausdruck, denen offenkundig die gesetzgeberische Absicht zugrunde liegt, das Arbeitsinspektorat mit einem eindeutigen Bild über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf eine bestimmte juristische Person auszustatten (vgl. ErlRV 813 BlgNR 18. GP, 31 ff., Zu § 23 ArbIG).

In diesem Sinn bleibt es im vorliegenden Fall und bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt bei der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob und inwiefern (unter anderem aufgrund des zwischenzeitlichen Ausscheidens von Frau J. aus der C. GmbH) zusätzliche Gründe für die unwirksame Bestellung als verantwortliche Beauftragte vorliegen (vgl. hierzu VwSlg 14123 A/1994; weiters VwSlg 16.514 A/2004, wonach der Mitteilung des Widerrufes an die Behörde keine konstitutive Wirkung zukommt). Ein derartiger (für die Behörde nicht erkennbarer) Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung als verantwortliche Beauftragte bei einer von mehreren für den selben Verantwortungsbereich bekannt gegebenen Personen kann jedenfalls nicht dazu führen, dass eine aufgrund von überlappenden Verantwortungsbereichen unklare – und damit schon von vornherein unwirksame (vgl. VwGH 19.12.1997, 96/02/0173) – Bestellung nachträglich als hinreichend klar (und damit als rechtswirksam) anzusehen ist.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt dabei nicht, dass auch ohne ausdrücklichen Widerruf einer früheren Bestellung klar ableitbar sein kann, welche Person konkret zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde (vgl. z.B. VwGH 30.7.1992, 91/19/0239, zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für eine bestimmte Filiale mehr als ein Jahr nach der Bestellung einer anderen Person als verantwortlichen Beauftragten für sämtliche Filialen). In der vorliegenden Konstellation ist derartiges allerdings nicht anzunehmen. Vielmehr ergab sich aufgrund der (im Wesentlichen) identen Bestellungsurkunden und des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Bestellungen für die Behörde keine hinreichende Klarheit darüber, welche Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft.

Bei diesem Ergebnis – bei dem im Sinn der oben dargelegten Judikatur keine Bedenken an der Zuständigkeit der belangten Behörde erkennbar sind – kann auch dahinstehen, ob Frau H. im Hinblick auf ihre Funktion bei der C. GmbH als „leitende Angestellte“ iSd § 23 Abs. 2 ArbIG anzusehen ist (vgl. zu dieser Frage u.a. VwSlg 14.236 A/1995; VwGH 25.2.2002, 2001/04/0253).

7. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

Da die C. GmbH mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Oberösterreich ... vom 31. August 2022 unter anderem aufgefordert wurde, Verkehrs- und Fluchtwege verengende Lagerungen zu entfernen, was allerdings nicht beachtet wurde, kann im vorliegenden Fall von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden (vgl. VwGH 29.3.1996, 95/02/0605).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

8. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

9. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Sicherheit und am Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt keinesfalls als gering erachtet werden.

In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 Z 13, 15 und 16 StGB nicht ausreichend gewürdigt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Milderungsgründe nach § 34 Abs. 1 Z 13 und 15 StGB bei Ungehorsamsdelikten, deren Verwirklichung keinen Erfolgseintritt voraussetzt, nicht in Frage kommen (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205, zu § 34 Abs. 1 Z 13 StGB; VwGH 21.8.2014, 2011/17/0070, zu § 34 Abs. 1 Z 15 StGB). Inwiefern der Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 16 StGB anzunehmen sein soll, ist nicht erkennbar, hat sich der Beschwerdeführer doch in keiner Art und Weise selbst gestellt, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde (vielmehr wurden die angelasteten Umstände bei zwei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat festgestellt). In gleicher Weise lässt sich auch keine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsaufklärung nachvollziehen.

Der Beschwerdeführer weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf und ist für eine Tochter sorgepflichtig.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).

Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist – erweist sich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von rund zehn Prozent des Strafrahmens nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch bei Berücksichtigung der Sorgepflichten als tat- und schuldangemessen. Ebenso ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

10. Die Spruchkorrekturen dienen lediglich der Präzisierung des Tatvorwurfes bei gleichzeitiger Bereinigung nicht notwendiger Elemente sowie der Angabe der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassungen der angewendeten Rechtsvorschriften (u.a. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013; 18.10.2022, Ra 2022/11/0121). Ein Austausch des Tatvorwurfes ist damit nicht verbunden.

11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.3. bis IV.10 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage der dargelegten (eindeutigen) Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden.

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