LVwG W VGW-031/075/14781/2022

VGW-031/075/14781/2022State Administrative CourtApr 3, 2023

Regest

Zulassungsbesitzer; Fahrzeug; Sorgfaltspflicht; Überlassung; Lenkberechtigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/075/14781/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.075.14781.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bier über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 21. Oktober 2022, Zl. VStV/…/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG)

zu Recht:

I.1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 900,– auf € 200,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und 13 Stunden auf zwei Tage und zwölf Stunden herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Zitierung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG die Fundstelle "BGBl. 267/1967, idF BGBl. I 19/2019" und bei der Zitierung des § 134 Abs. 1 KFG die Fundstelle "BGBl. 267/1967, idF BGBl. I 9/2017" zu ergänzen ist.

II.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 20,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 21. Oktober 2022, Zl. VStV/…/2022, wurde der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W1, dieses Fahrzeug C. D. zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitze. Das Fahrzeug sei am 6. Mai 2022, um 00.10 Uhr, in 1090 Wien, Währinger Gürtel 16, auf der Gürtelfahrbahn in Richtung Spittelau, von C. D. gelenkt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen und 13 Stunden verhängt. Gemäß § 64 VStG wurden € 90,– als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21. November 2022, mit der die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, sie habe das Fahrzeug C. D. zum Lenken überlassen, da sie berechtigterweise habe annehmen dürfen, dass dieser eine gültige Lenkberechtigung besitze. Er habe ihr einen Führerschein vorgewiesen. Sollte dieser Führerschein gefälscht sein, hätte das die Beschwerdeführerin objektiv nicht erkennen können. Hätte die Beschwerdeführerin auch nur erahnt, dass C. D. keine gültige Lenkberechtigung besitze, so hätte sie ihm das Fahrzeug nicht zum Lenken überlassen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu das Aussprechen einer Ermahnung.

3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

4. Das Verwaltungsgericht führte am 8. und am 22. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teilgenommen hat. Am 22. Februar 2023 wurden der Zeuge C. D. sowie die Zeugin E. B. einvernommen.

5. Mit Schreiben jeweils vom 24. Februar 2023 stellte das Verwaltungsgericht Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, und die Fahrschule F. zur Klärung des Vorliegens einer Lenkberechtigung des C. D..

6. Die Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, und der Fahrschule F. jeweils vom 28. Februar 2023 wurden den Parteien mit Schreiben vom 2. März 2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

7. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2023 Gebrauch und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Die belangte Behörde verzichtete mit E-Mail vom 14. März 2023 auf eine Stellungnahme.

II.Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen W-1. Dieses Fahrzeug überlies die Beschwerdeführerin ihrer Tochter E. B. zum Gebrauch.

2. E. B. war in einer Beziehung mit C. D. und wohnte mit ihm in einer Wohnung, so auch am 6. Mai 2022. C. D. lenkte das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 auch bereits vor dem 6. Mai 2022 mehrmals. Davon war die Beschwerdeführerin in Kenntnis, sie hat sich damit abgefunden.

3. Unter anderem wurde das Fahrzeug am 6. Mai 2022, um 00.10 Uhr, von C. D. in 1090 Wien, Währinger Gürtel 16, auf der Gürtelfahrbahn in Richtung Spittelau, gelenkt. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem Zeitpunkt davor war C. D. im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B.

4. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter haben vor diesem Zeitpunkt von C. D. den Nachweis für seine Lenkberechtigung verlangt. Die Beschwerdeführerin hat nie in einen Führerschein von C. D. Einsicht genommen.

5. C. D. ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit Firmenfahrzeugen gefahren.

6. Für die Beschwerdeführerin scheinen insgesamt vier im Tatzeitpunkt rechtskräftige und im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs. 2 KFG und § 20 Abs. 2 StVO auf.

7. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.150,. Sie verfügt über kein Vermögen und hat Sorgepflichten für eine Tochter.

III.Beweiswürdigung

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, Würdigung des Parteienvorbringens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin als Partei und der Zeuge D. sowie die Zeugin B. einvernommen wurden.

2. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass sie Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W1 ist. Dass sie dieses Fahrzeug ihrer Tochter zum Lenken überlassen hat, beruht auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die mit den Angaben der Zeugin B. übereinstimmen. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nicht daran.

3. Übereinstimmend und glaubhaft haben die Beschwerdeführerin und die Zeugin B. auch angegeben, dass C. D. mit der Zeugin B. eine Beziehung führte, gemeinsam wohnte und das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 mehrmals lenkte. Der gemeinsame Wohnsitz ergibt sich auch aus dem Zentralen Melderegister. Zum Lenken gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, C. D. sei "mehrere Male" bzw. "immer wieder ohne Probleme" mit dem Fahrzeug gefahren. Sie bestreitet nicht, dass sie davon Kenntnis hatte. Die Zeugin B. führt diesbezüglich aus, meistens seien sie gemeinsam mit dem Fahrzeug gefahren, dann habe C. D. gelenkt. Sonst habe er immer gefragt, ob er das Fahrzeug haben kann. Der Zeuge D. bestätigt, dass er bei gemeinsamen Fahrten mit der Zeugin B. das Fahrzeug gelenkt habe und gibt an, er sei "mehrmals" bzw. "öfter" mit dem Fahrzeug gefahren. Das Verwaltungsgericht zweifelt daher nicht daran, dass C. D. das Fahrzeug mehrmals gelenkt hat und die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis war. Dass sie sich auch damit abgefunden hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, sie hätte Vorkehrungen getroffen, um das Lenken des Fahrzeuges durch C. D. zu verhindern. Sie behauptet zwar, es habe ein Konsens zwischen ihr und der Zeugin B. gegeben, wonach das Fahrzeug nicht an Personen überlassen werden darf, die keine Lenkberechtigung haben. Dass die Beschwerdeführerin selbst oder die Zeugin B. aber Schritte unternommen hätten, um diesen Fall auszuschließen, haben sie aber nicht behauptet. Vielmehr berufen sich beide darauf, sie hätten sich drauf verlassen, dass C. D. im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

4. Dass C. D. das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ergibt sich aus der Anzeige vom 21. Juni 2022 und wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.

Der Zeuge D. gibt in der mündlichen Verhandlung zwar an, er habe das Fahrzeug am 6. Mai 2022 nicht gelenkt. Die Angaben des Zeugen zu seiner Lenkberechtigung und zum Lenken des Fahrzeuges am 6. Mai 2022 sind für das erkennende Gericht aber insgesamt nicht glaubhaft, zumal er offensichtlich falsche Angaben macht.

So behauptet er, er habe die Fahrprüfungen bei der Fahrschule F. gemacht. Den Führerschein der Klasse B habe er am 24. Juli 2020 bestanden, die Führerscheinklasse AM habe er zwei Jahre davor bestanden. Er könne die bezughabenden Dokumente dem Gericht vorlegen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung hat der Zeuge aber nichts vorgelegt.

Vielmehr hat die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 mitgeteilt, dass C. D. nicht im Besitz einer gültigen österreichischen Lenkberechtigung ist. Er habe zwar unter der Führerscheinnummer "…" am 19. Oktober 2020 über die Fahrschule F., G., einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse A gestellt, dieser wurde aber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Diese Angaben wurden mit E-Mail vom 28. Februar 2023 noch einmal bestätigt und dahingehend ergänzt, dass C. D. am 6. November 2019 zur theoretischen Prüfung für die Führerscheinklasse A angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Dies entspricht auch dem Auszug aus dem Zentralen Führerscheinregister, dem zu entnehmen ist, dass C. D. keine Lenkberechtigung erteilt wurde. Zudem hat auch die Fahrschule F. mit E-Mail vom 28. Februar 2023 die Auskunft erteilt, dass C. D. die Führerscheinausbildung zwar begonnen, die Fahrprüfung aber nicht absolviert habe. Der in einem übermittelten "Kundeninfo" ist zu entnehmen, dass C. D. von April 2018 bis Jänner 2020 Leistungen der Fahrschule in Anspruch genommen hat, nicht aber im Juli 2020. Für das Verwaltungsgericht Wien steht daher fest, dass C. D. nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.

Die Aussagen des Zeugen D. sind sohin offensichtlich falsch und zweifelt das erkennende Gericht aus diesem Grund und aufgrund des Eindruckes, den es in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen D. gewonnen hat, auch nicht daran, dass er zum 6. Mai 2022 falsche Angaben macht und das Fahrzeug an diesem Tag um 00.10 Uhr ohne Lenkberechtigung gelenkt hat.

5. Dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter vor diesem Zeitpunkt von C. D. den Nachweis für seine Lenkberechtigung verlangt und Einsicht in einen Führerschein genommen haben, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung. Diese führt aus, sie selbst habe den Führerschein von C. D. nie gesehen. Sie könne sich lediglich daran erinnern, einen vorläufigen Führerschein gesehen zu haben, diesbezüglich wisse sie aber nicht, für welche Führerscheinklasse dieser erteilt wurde. Sie habe ihn nie gefragt, ob er im Besitz eines Führerscheines sei, sondern darauf schlicht vertraut. Dies unter anderem deshalb, weil C. D. auch mit Firmenfahrzeugen gefahren sei.

Den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sich erinnern zu können, dass sie den Führerschein mehrmals gesehen habe, weil sich die Zeugin B. um die Tilgung der Schulden und behördliche Erledigungen von C. D. gekümmert habe, bei denen sie den Führerschein benötigt habe, widerspricht die Zeugin B.. Es habe sich dabei um die Scheckkarte betreffend die Aufenthaltsbewilligung des C. D. gehandelt, die die Beschwerdeführerin möglicherweise aufgrund der ähnlichen Farbe mit einem Führerschein verwechselt habe. Diesen Umstand bestätigt auch C. D., der angibt, dass weder bei der Beantragung seines Passes noch bei sonstigen Behördengängen oder bei der Tilgung seiner Schulden die Vorlage seines Führerscheines erforderlich gewesen sei. Zudem gibt er an, er könne sich nicht daran erinnern, der Beschwerdeführerin den Führerschein gezeigt zu haben.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben ist für das erkennende Gericht auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, kurz nachdem der Zeuge D. die Führerscheinprüfung bestanden habe, in ihrem Lokal den Führerschein von C. D. gesehen bzw. in die Hand genommen habe.

Darüber hinaus räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, den Führerschein von C. D. jedenfalls kurz vor der Tatzeit nicht gesehen zu haben. Das im Zuge der Beschwerde vorgelegte Lichtbild, auf dem ein für C. D. ausgestellter Führerschein zu sehen sei, habe die Beschwerdeführerin erst nach dem 6. Mai 2022 gesehen. C. D. habe es ihr im November 2022 übermittelt, nachdem sie Kenntnis vom Verwaltungsstrafverfahren erlangt habe.

6. Dass C. D. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit Firmenfahrzeugen gefahren ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, an denen das erkennende Gericht nicht zweifelt.

7. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus der Übersicht vom 22. November 2022 im verwaltungsbehördlichen Akt.

8. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Sorgepflichten der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (Beilage ./1).

IV.Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. 267, lauten in den hier anzuwendenden Fassungen BGBl. I 19/2019 (betreffend § 103) und BGBl. I 9/2017 (betreffend § 134) – auszugsweise – wie folgt:

"§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. - 2.[…]

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

a)die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;

b) – c) […]

4. – 5. […]

(2) – (9) […]

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) – (7) […]"

V.Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen. Der Tatort und die Tatzeit richten sich hiebei nach dem "Lenken", in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers (vgl. VwSlg. 16.088 A/2003).

2. C. D. hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 am 6. Mai 2022, um 00.10 Uhr, in 1090 Wien, Währinger Gürtel 16, auf der Gürtelfahrbahn in Richtung Spittelau, gelenkt. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

3. Die Beschwerdeführerin bringt im Verfahren vor, sie habe das Fahrzeug nicht C. D., sondern ihrer Tochter, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, "überlassen". Dieses Vorbringen entlastet die Beschwerdeführerin nicht, gibt sie doch selbst an, bereits vor dem Tatzeitpunkt davon in Kenntnis gewesen zu sein, dass nicht nur ihre Tochter, sondern auch C. D. das Fahrzeug mehrmals gelenkt haben. Sie hat ihr Fahrzeug daher nicht nur ihrer Tochter überlassen, sondern auch C. D..

4. Da die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges ist, hat sie das objektive Tatbild des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG erfüllt.

5. § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges; seine Verletzung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Das "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet (vgl. VwGH 22.6.2018, Ra 2018/02/0192 mwN). Es ist allerdings nicht notwendig, die Verschuldensform im Spruch des Straferkenntnisses zu präzisieren (vgl. VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211).

Unter anderem war das Delikt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall verwirklicht, in dem der Zulassungsbesitzer die Schlüssel eines im Freien abgestellten Kleinkraftrades frei zugänglich stecken ließ (sohin nicht ordnungsgemäß verwahrte) und hierbei seiner Überzeugungspflicht nicht nachkam, da er den späteren Lenker des Kleinkraftrades im Zuge der telefonisch erfolgten Überlassung nicht einmal danach gefragt hatte, ob dieser eine Lenkberechtigung besitzt (vgl. VwGH 22.6.2018, Ra 2018/02/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Fall, dass die Zulassungsbesitzerin ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder die Schlüssel nicht übergeben, sondern dieser sich die Schlüssel einfach genommen und das Fahrzeug dann in Betrieb genommen hat, die Annahme gerechtfertigt, dass die Zulassungsbesitzerin in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel das Tatbild des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat (vgl. VwSlg. 16088 A/2003; VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211). Der Verwaltungsgerichtshof bejahte einen bedingten Vorsatz auch in einem Fall, in dem das Firmenfahrzeug an einen Dienstnehmer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Beförderung von Firmenmitarbeitern überlassen wurde, obwohl das Vorliegen einer Lenkberechtigung weder bei der Einstellung des Dienstnehmers noch vor der erstmaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges überprüft worden ist (vgl. VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0001).

6. Die Beschwerdeführerin war schon vor dem Tatzeitpunkt in Kenntnis davon, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 nicht nur von ihrer Tochter, sondern auch von C. D. gelenkt wird und hat sich damit abgefunden. Dass sie das Lenken des Fahrzeuges durch C. D. untersagt hätte oder Vorkehrungen dafür getroffen habe, dass dieser das Fahrzeug nicht lenken kann, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie hat damit in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht das Tatbild des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht (vgl. VwSlg. 16088 A/2003; VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211).

7. Insoweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie sei der festen Überzeugung gewesen, C. D. sei im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen, weil er auch in seinem Beruf Fahrzeuge gelenkt habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, nicht genügt. Der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen (VwSlg. 8505 A/1973; VwGH 11.5.1990, 89/18/0200). Sich zu überzeugen heißt sich Gewissheit zu verschaffen (vgl. VwSlg. 8505 A/1973).

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass es nicht hinreicht, sich ausschließlich auf die Angaben der Person, der das Fahrzeug überlassen wird, oder dritter Personen sowie besonders darauf verlassen zu haben, dass sich die Person bereits in anderen Unternehmen als Kraftfahrer betätigt habe, und auf Grund dieser Tatsache den Eindruck gehabt zu haben, sie sei im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung (vgl. VwSlg. 8505 A/1973).

8. Im Übrigen kann auch das erstmals im November 2022 von C. D. an die Beschwerdeführerin übermittelte Lichtbild, auf dem eine einem Führerschein ähnelnde Scheckkarte abgebildet ist und das bei der Beschwerdeführerin den Eindruck erweckt hat, es handle sich um eine gültige Lenkberechtigung, die Beschwerdeführerin nicht entlasten, weil sie erst nach dem Überlassen und dem Lenken des Fahrzeuges durch C. D. am 6. Mai 2022 Einsicht in dieses Lichtbild genommen hat.

9. Wie festgestellt wurde, hat sich die Beschwerdeführerin daher nicht durch Einsichtnahme in den Führerschein des C. D. darüber Gewissheit verschafft, ob er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

10. Die Beschwerdeführerin hat daher auch das subjektive Tatbild des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG erfüllt.

11. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

12. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

13. Im Beschwerdefall ist für die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden und sohin gemäß § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Fassung BGBl. I 9/2017 ein Strafrahmen bis zu € 5.000,– bzw. für den Fall, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen heranzuziehen.

14. Mit der übertretenen Norm soll die Sicherheit des Straßenverkehrs garantiert werden, dieses öffentliche Interesse wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.

15. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist keinesfalls als gering zu werten, da – wie bereits dargelegt – von bedingtem Vorsatz auszugehen war.

16. Angesichts nicht nur geringen Verschuldens scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein aus. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in nicht unerheblichem Maß – wie eben dargestellt – öffentliche Interessen beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098)

17. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist angesichts der Vormerkungen nicht heranzuziehen. Die belangte Behörde hat insgesamt sechs Vormerkungen als erschwerend gewertet. Zwei dieser Vormerkungen sind im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht aber bereits getilgt und dürfen daher nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Vormerkungen entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht einschlägig und daher nicht als erschwerend zu werten.

18. Ferner hat die belangte Behörde das vorsätzliche Verhalten der Beschwerdeführerin als erschwerend gewertet. Insofern die Erfüllung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG einen bedingten Vorsatz fordert, ist dieser schon Teil des Tatbildes und darf daher bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet werden. Dass die Beschwerdeführerin einen darüberhinausgehenden Vorsatz in Form von Wissentlichkeit oder Willentlichkeit gefasst hätte, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es sind daher keine Erschwerungsgründe hervorgekommen.

19. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aber hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für eine Tochter hat. Diese Umstände waren bei der Strafbemessung erstmals zu berücksichtigen.

20. Aufgrund des persönlichen Eindruckes, den die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf das erkennende Gericht gemacht hat, ist aus spezialpräventiven Überlegungen und angesichts der zuvor genannten Gründe die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die ungünstigen persönlichen Verhältnisse und die Sorgepflichten nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/11/0141).

21. Eine weitere Herabsetzung kommt angesichts des durchschnittlichen Verschuldens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht in Betracht. Die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

22. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 20,– festzusetzen, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

23. Infolge des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

24. Die genauen Fundstellen der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Übertretungs- und Strafsanktionsnormen waren zu ergänzen (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041).

25. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Überlassen eines Fahrzeuges zum Lenken ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.