LVwG W VGW-101/007/111/2023

VGW-101/007/111/2023State Administrative CourtMar 20, 2023

Regest

Verein; Kinderbetreuungseinrichtung; Zivildienstpflichtige; Zuteilung; Anerkennungskriterium; Bedarfsdeckung; Auslastung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/007/111/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.007.111.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Verein A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 16.11.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die ordentliche Revision an den VwGH ist nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 16.11.2022 wurde der Antrag vom 03.03.2022 der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Einrichtung als geeigneter Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Abs. 1-3 iVm Abs. 5 ZDG abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein A. (VRegNr: ...) bezweckt die Betreuung von Kindern in einer Kindergruppe. Der Verein betreibt auf Grundlage eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien (MA 11) vom 10.10.2013 eine Kinderbetreuungseinrichtung.

Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind (§ 4 Abs. 1 ZDG). In Betracht kommen als Einrichtungen – neben Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften – Einrichtungen juristische Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 4 Abs. 2 ZDG). § 4 Abs. 3 ZDG nennt Eignungskriterien für Einrichtungen.

§ 4 Abs. 5 ZDG normiert ein weiteres Anerkennungskriterium: Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen.

Unter Bedachtnahme auf die generelle Bedarfsdeckung in einem Bundesland ist vor einer Anerkennung auch darauf zu achten, inwieweit bereits anerkannte Einrichtungen ausgelastet sind oder noch Kapazität zur Aufnahme von Zivildienstpflichtigen haben. Benötigen bereits anerkannte Einrichtungen dringend Zivildienstpflichtige, kann dies nach den Gesetzesmaterialien für die Neuanerkennung von Einrichtungen ein Hindernis sein (BlgNR 871 XXIV. GP., 4).

Die zitierte Bestimmung gewährleistet somit einen Bestandschutz für bestehende Einrichtungen. Diese wurden nach der zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung bestehenden Sach- und Rechtslage etabliert. Ein Bestandschutz scheint zum Erhalt eines funktionierenden Systems auch gerechtfertigt.

Im Vergleich zu § 4 ZDG normiert § 8 ZDG lediglich Zuweisungskriterien. Diese richten sich an die ZISA; die Anerkennungskriterien werden hingegen gemäß § 4 ZDG vom Landeshauptmann als Behörde vollzogen.

Zur Berücksichtigung der Auslastung sind insbesondere Faktoren wie die Zahl der Zivildienstplätze sowie die Zahl der Zivildienstpflichtigen gegenüberzustellen.

Die ZISA hat bereits im Behördenverfahren eine negative Stellungnahme abgegeben; sie wurde auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen. Die ZISA hat ihre Einschätzung nachvollziehbar erläutert und bekräftigt.

Zur bisherigen Auslastung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesland Wien ist festzustellen, dass die bestehenden anerkannten Einrichtungen ihren Bedarf nach Zivildienern aktuell unzureichend decken können.

Dem ZDG lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Untersuchung der Auslastung darauf Bedacht zu nehmen wäre, dass die konkrete Sparte (hier: Kinderbetreuung) relevant wäre.

Soweit Zuteilungsgrundsätze innerhalb anerkannter Einrichtungen bei Bestehen einer aktuellen Notwendigkeit einer Zuteilung im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe den Vorrang geben, ist dies für die Frage der Anerkennung einer Einrichtung unbeachtlich.

Selbst wenn diese Zuteilungsgrundsätze im Anerkennungsverfahren relevant wären, wäre damit für die Beschwerde nichts gewonnen, weil die beschwerdeführende Partei eine Einrichtung mit einem Zweck betreibt, der von den Vorzugskategorien des § 8 ZDG nicht erfasst sind.

Aus dem Vergleich mit anderen Einrichtungen, die denselben oder auch andere Zwecke in unterschiedlichen Zuweisungssparten verfolgen, lässt sich nichts gewinnen, weil für diese eine andere Sachlage und allenfalls auch andere Rechtslage bezüglich der Anerkennungsvoraussetzungen bestanden hat. Aus einer allfälligen Unrechtmäßigkeit zugunsten anderer Rechtsträger, die anerkannt sind, kann ein Anerkennungswerber für sich nichts gewinnen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht hat am 01.03.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sogleich das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde den Beschwerdevertretern sowie den Behördenvertretern unmittelbar ausgefolgt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.