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VGW-241/021/RP07/1526/2023•LVwG W VGW-241/021/RP07/1526/2023
VGW-241/021/RP07/1526/2023State Administrative CourtFeb 22, 2023
Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; anrechenbares Einkommen; Haushaltseinkommen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 02.01.2023, zur Zl. MA 50-WBH …/22, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2023 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 119,16 zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 07.10.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.390,72 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 432,03 monatlich.
Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 150,59 betrage, und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen.
Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) im Wesentlichen vor, dass er nur AMS Geld in Höhe von Euro 873,31 monatlich erhalte. Er könne sich nicht erklären, wie die Behörde auf ein Einkommen von Euro 1.390,72 komme. Er habe keine weiteren Einkommen außer den AMS-Bezug.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In ihrem Vorlageschreiben gibt die Behörde Folgendes an:
„Der Antragsteller bezieht seit 15.11.2022 Arbeitslosengeld. Für Oktober und November 2022 hat der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung erhalten, welche im September 2022 ausbezahlt wurde (siehe Lohnzettel von September bzw. Beschwerde Blatt Nr. 13).
Laut vorliegender Kontoauszüge für den Zeitraum September bis November 2022 hat der Beschwerdeführer diverse Eigenerläge und Überweisungen in Höhe von 3.844,12 € erhalten. Zusätzlich hat er im selben Zeitraum zahlreiche Gutschriften von Sportanbietern – in Summe 2.781,44 € - erhalten. Hierbei handelt es sich laut Erklärung vom 28.12.2022 um Gewinne von Glückspielanbietern (siehe Beschwerde Blatt Nr. 4). Da eine gewisse Regelmäßigkeit vorhanden ist, wurde diese als Einkommen angerechnet. Die angeblichen Rückzahlungen von teilweise geborgten Geld (3844,12€) wurde hingegen nicht zur Einkommensberechnung herangezogen.
Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 1. Hst gefördert. Alternativ wäre auch eine Berechnung nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) möglich“
Eine Einsicht in das Behördenportal des AMS hat ergeben, dass der Bf bis 14.02.2023 täglich Euro 27,01 erhält. Mit 15.02.2023 wurde der Bezug wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beendet.
Von der MA 40 wurde der Bescheid vom 26.01.2023 über die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) angefordert.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der nunmehrige Rechtsmittelwerber stellte am 7.10.2022 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989. Beigelegt wurden die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom AMS (Euro 27,01 Taggeld) und eine Bestätigung über den Wohnungsaufwand vom 20.12.2022.
Aus der Wohnungsaufwandsbestätigung geht hervor, dass nach dem I. Hauptstück des WWFSG 1989 Euro 138,18 anrechenbar und nach dem III. Hauptstück ein Faktor von 4,55 Euro (sohin Euro 208,89) anrechenbar sind. Bei der Berechnung nach dem I. Hauptstück ist der Teilbetrag für den Eigenmittelersatzkredit der Baukosten in Höhe von Euro 73,92 anrechenbar.
Der Beschwerdeführer bewohnt alleine die antragsgegenständliche, geförderte Genossenschaftswohnung im Ausmaß von 45,91 m2 Wohnnutzfläche.
Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge des Bf im Zeitraum 01.09.2022 bis 30.11.2022 erging von der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben, bekannt zu geben, woher die Gutschriften und Eigenerläge stammen. In seinem Antwortscheiben gab der Bf an, dass es sich bei den Gutschriften einerseits um Gewinne von Glücksspielanbietern und andererseits um Geld von seiner Familie handelt, welches er ihnen zuvor geborgt hatte. Er meine, dass es sich dabei um kein Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 handelt.
In der Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen, in dem die Behörde die Eingänge von Gewinne Paypal/Interwetten von September und Oktober 2022 in Höhe von Euro 2.781,44 (Einkommen für 2 Monate) als Einkommensgrundlage zur Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen hat. Das monatliche anrechenbare Haushaltseinkommen wurde daher mit Euro 1.390,72 angenommen.
Der Bf bezog bis 14.02.2023 Taggeld vom AMS in Höhe von Euro 27,01. Darüber hinaus erhält er seit 19.01.2023 Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung (WMG). Bei der Einkommensberechnung der MA 40 wurden keine weiteren/ sonstigen Einkommen bzw. Geldzuflüsse angerechnet.
Mit 15.02.2023 wurde der Bezug des AMS wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beendet.
Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und des Einkommensteuergesetzes EStG 1988 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
–
freiwillig oder
–
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden.
§ 27 (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH
a)
für Jungfamilien,
b)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c)
für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
d)
für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f)
für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher
der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,
der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,
der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1
dient.
Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.
Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.
(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.
(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid die Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück des WWFSG 1989 vor. Einkommensgrundlage waren die Eingänge von Gewinne Paypal/Interwetten von September und Oktober 2022 in Höhe von Euro 2.781,44. Das monatliche anrechenbare Haushaltseinkommen wurde daher mit Euro 1.390,72 angenommen.
Laut der im Akt einliegenden Aufzeichnungen der Behörde wurden für September 2022 Euro 2.559,80 und für Oktober 2022 Euro 221,64 als Einkommen für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen. Für November 2022 wurden keine Gewinne aus Paypal/Interwetten angerechnet.
Aus den im Akt einliegenden Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass im September 2022 Beträge zwischen Euro 2,40 und 127,00 als SEPA Lastschriften PayPal Europe … vom Konto des Bf abgebucht wurden. Als Gutschriften wurden von der PayPal Europe … insgesamt Euro 2.559,80 auf das Konto des Bf überwiesen. Dies in Einzelbuchungen zwischen Euro 2,40 und 650,00.
Im Oktober 2022 wurden Beträge zwischen Euro 2,40 und 100,00 als SEPA Lastschriften PayPal Europe … vom Konto des Bf abgebucht. Die beiden Gutschriften in diesem Monat waren insgesamt Euro 221,64.
Im November 2022 wurden keine Gewinne auf das Konto des Bf überwiesen.
Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 27,01 erhielt. Weiters ist als erwiesen anzusehen, dass die MA 40 bei ihrer Berechnung der Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nach dem Zuflussprinzip keine weiteren Einkommen außer den AMS-Bezug berücksichtigt hat.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Bf kein gewerbsmäßiges Glücksspiel betreibt, um seinen Lebensunterhalt damit zu bestreiten, zumal er seit 15.02.2023 in einem Angestelltenverhältnis in Vollbeschäftigung steht. Es waren daher die Gewinneingänge auf dem Konto des Bf, die sich meist im zweistelligen Eurobetrag bewegen, nicht zum Haushaltseinkommen gemäß § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 hinzuzurechnen. Diese wurden als Vermögen gewertet, das kein anrechenbares Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 darstellt.
Die Durchrechnung beider Varianten durch das erkennende Gericht, sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Hauptstück des WWFSG 1989 hat ergeben, dass die Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück für den Bf günstiger ist.
Es war daher mit einem Einkommen von monatlich Euro 810,30 die Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 zu berechnen. Aus diesem anrechenbaren Haushaltseinkommen ergibt sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 31,43. Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 150,59 weshalb eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 119,16 zuzuerkennen war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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