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VGW-101/092/1684/2023•LVwG W VGW-101/092/1684/2023
VGW-101/092/1684/2023State Administrative CourtFeb 15, 2023
Akteneinsicht; Parteistellung; Anzeigenlegerin; rechtliches Interesse; Strafverfolgung; öffentliches Interesse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde der A. GesmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 7.12.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Akteneinsicht vom 18.4.2022 gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 18.4.2022 beantragte die A. GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn B. C., einen Informationsbericht zum Verlauf ihrer Anzeige gegen die Firma D. und Firma E. vom 17.5.2017 betreffend Verstöße gegen das Kraftfahrliniengesetz und Akteinsicht in diese Angelegenheit.
2. Mit weiteren Schreiben vom 5.12.2022 beantragte die A. GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn B. C., dass der Antrag auf Akteneinsicht vom 18.4.2022 „als offizieller Akt angenommen wird“.
3. Mit Bescheid vom 7.12.2022, Zl. ..., wies der Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Akteneinsicht vom 18.4.2022 betreffend die Anzeige vom 17.5.2017 gemäß § 17 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG zurück. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung zusammengefasst damit, dass die A. GesmbH als Anzeigenlegerin keine Parteistellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren habe und damit kein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Der Bescheid vom 7.12.2022 wurde der A. GesmbH, zH. B. C., am 15.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der A. GesmbH (frist- und formgerecht) Beschwerde erhoben. Darin bringt die beschwerdeführende Partei auszugsweise Folgendes vor:
„[….]
a. Diese Anzeigen sind nicht von B. C., sondern von A. GesmbH.
b. Wenn Konkurrenzfirmen tagtäglich Gesetze brechen und Firma A. neben anderem auch finanziellen Schaden zufügen und von den zuständigen Behörden nicht daran gehindert, sondern sogar unterstützt werden und diese Behörden möglicherweise auch unsere Anzeigen vertuschen, dann ist unser Benehmen als erzwungen zu betrachten.
Betrifft Firma A. GesmbH und nicht B. C..
Aus unserer Sicht sind Firma A. sowie B. C. als Privatbeteiligter sehr wohl als Partei anzuerkennen. Außerdem geht es auch um das, dass ein schwer messbarer Verdacht besteht, dass nicht nur diese sondern wahrscheinlich auch unzählige Anzeigen als vertuscht anzunehmen sind. Und wenn wir keine Akteinsicht nehmen können, wie können wir dann rechtliche Schritte vornehmen, wie z.B. Strafanzeigen bzw. zivilrechtlichen Schaden beanspruchen. […]“
5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt elektronisch zur Entscheidung vor.
6. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Die entscheidungserheblichen Feststellungen gründen im Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist.
II. Rechtslage:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:
„II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
[…]
Privatanklagesachen
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche
§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.“
III. Das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:
1. Wie vom Verwaltungsgericht Wien festgestellt, begehrte die beschwerdeführende Partei Akteneinsicht in jene Verfahren, die von ihr durch Anzeige vom 17.5.2017 eingeleitet wurden.
2. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG kommt, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, das Recht auf Akteneinsicht nur den Verfahrensparteien zu.
Als derartige Verwaltungsvorschrift kommt im gegenständlichen Fall das Kraftfahrliniengesetz (KflG) in Betracht. Eine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung (Legalparteien) ist dem Kraftfahrliniengesetz jedoch nicht zu entnehmen. Das Kraftfahrlinienrecht ist Teil des Verkehrsaufsichtsrechtes und sieht als solches implizite Parteienrechte für den Konzessionswerber bzw. -inhaber, den Verkehrsleiter und Fahrzeuglenker vor, nicht jedoch für den Anzeigenleger im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung (siehe zu den Parteienrechte im Konzessionserteilungsverfahren etwa VwGH 08.4.2019, Ra 2018/03/0086; VwSlg 8760 A/1975; im Zurücknahmeverfahren VwGH 23.3.1988, 87/03/0271; allgemein auch VwGH 20.9.1989, 89/03/0175, sowie VwSlg 5859 A/1962).
3. Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind laut den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes der Beschuldigte (§ 32 VStG), der Privatankläger (§ 56 Abs. 1 VStG), der Privatbeteiligte (§ 57 VStG) und der Verfallsbeteiligte (§ 17 VStG). Die beschwerdeführende Partei fällt jedoch unter keinen der angeführten Personenkreise. Weder ist die A. GesmbH Beschuldigte in den zur Anzeige gebrachten (möglichen) Verwaltungsstrafverfahren, noch liegt hier eine Privatanklage im Sinne des § 56 VStG vor. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei wird durch die Anzeigenlegung auch nicht die Stellung als Privatbeteiligte begründet. Gemäß § 57 Abs. 1 VStG setzt nämlich die Stellung als Privatbeteilige voraus, dass nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden ist. Im gegenständlichen Fall sieht jedoch keine Bestimmung des zur Anwendung kommenden Kraftfahrliniengesetzes (KflG) solch einen Ausspruch vor. Daher ist weder die A. GesmbH noch der Geschäftsführer Herr C. Privatbeteiligter. Die Parteistellung als Verfallsbeteiligter kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
4. Parteien sind gemäß § 8 AVG auch jene Personen, die nicht bloß eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nähmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, sondern darüber hinaus in der gegenständlichen Sache einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse haben (vgl. etwa VwSlg 17.415 A/2008). Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. VwGH 9.6.1995, 95/02/0146).
§ 8 AVG knüpft damit an das Bestehen materieller Berechtigungen an und verleiht deren Träger die prozessuale Stellung einer Partei. Um dies beurteilen zu können, muss die im konkreten Fall anzuwendende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden, welche die Parteistellung ausdrücklich regeln (Legalparteistellung) oder subjektive öffentliche Rechte einräumen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, kommt im konkreten Fall das Kraftfahrliniengesetz zur Anwendung. Das Kraftfahrliniengesetz enthält jedoch keine Definition der Legalpartei(en). Auch werden der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Zusammenhang nach dem Kraftfahrliniengesetz keine prozessualen Rechte explizit eingeräumt, sodass ihr keine Stellung als Legalpartei zukommt.
5. Die A. GesmbH bringt weiters vor, dass sie ein rechtliches Interesse daran hat, ob die von ihr zur Anzeige gebrachten Fälle weiterverfolgt werden, weil der Verdacht bestehe, dass „unzählige Anzeigen als vertuscht anzunehmen sind“. Das Recht auf Akteneinsicht sei zudem zu gewähren, um unter Umständen weitere rechtliche Schritte wie zum Beispiel Strafanzeigen bzw. zivilrechtliche Schritte einleiten zu können.
Den Bedenken der beschwerdeführenden Partei ist zu entgegnen, dass die Strafverfolgung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Auch das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts, begründet keine Parteistellung (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN). In diesem Zusammenhang kann deshalb nur von einer mittelbaren Einwirkung in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei gesprochen werden. Die A. GesmbH kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihr gewünschten Weise tätig wird.
Auch der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten ließe (VwGH 22.02.1999, 98/17/0355 mwN).
Somit kommt der A. GesmbH als Anzeigenlegerin von möglichen Verwaltungsübertretungen mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht zu.
6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es der beschwerdeführenden Partei allenfalls möglich ist, die von ihr begehrte Information von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des Wiener Auskunftspflichtgesetzes zu erlangen.
7. Die mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0292).
8. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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