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VGW-101/050/4477/2022•LVwG W VGW-101/050/4477/2022
VGW-101/050/4477/2022State Administrative CourtFeb 8, 2023
Auskunftsbegehren; Eignung; Auskunftspflicht; Recht auf Information; Auskunftsverweigerung; Mutwilligkeit; Interessenabwägung; Amtsverschwiegenheit; Recht, subjektives; Meinungsfreiheit; Medien; Journalist; öffentliches Interesse; Geschäftsgeheimnis; Datenschutz; Entscheidungspflicht, Verletzung der; Säumnisbeschwerde; Realakt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Säumnisbeschwerde des Herrn W. G., vom 5. April 2022 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2022 sowie 30. November 2022
zu Recht erkannt:
I.Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.
II.Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 4 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 20/1988 in der Fassung LGBl. 33/2013 wird ausgesprochen, dass die Auskunft antragsgemäß zu erteilen ist.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit E-Mail vom 29. April 2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer eine erste Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 18 in seiner Funktion als Redakteur des „GB.“, der …, hinsichtlich der Veröffentlichung einer Pilotstudie auf die unter https://blog.stadtentwicklung.wien.gv.at/ein-strassenlabor-zum-wiener-supergraetzl/ Bezug genommen wurde, dahingehend, wo er diese Studie finde und wie es mit der praktischen Umsetzung des Projektes „Supergrätzl- Volkertviertel“ aussehe.
Seitens einer Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 18 erging am 14. Mai 2021 eine Antwort dahingehend, dass er gebeten werde, sich betreffend das Projekt Supergrätzl-Volkertviertel direkt mit dem Büro des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk in Verbindung zu setzen. Daraufhin richtete der nunmehrige Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 ein E-Mail an einen Mitarbeiter des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk, verwies auf die Antwort der Magistratsabteilung 18 und stellte auch die dort Frage, wo er diese Studie finden könne bzw. wann mit der praktischen Umsetzung des Projektes Supergrätzl-Volkertviertel zu rechnen sei.
Dieses wurde seitens des Mitarbeiters des Bezirksvorstehers mit E-Mail vom 20. Mai 2021 folgendermaßen beantwortet:
„Betreff: Supergrätzl Volkert- und Alliiertenviertel
Sehr geehrter Herr G.,
die Studie wurde nicht veröffentlicht, da das Projekt nicht in der Form umgesetzt wird. Ich übermittle Ihnen die Stellungnahme von Bezirksvorsteher N. dazu:
Die Aufwertung und Begrünung des Volkertviertels ist ein langfristiges, wichtiges Projekt, bei dem es in den letzten Jahren abseits des Supergrätzls bereits zahlreiche Maßnahmen wie Verkehrsberuhigung bei Schulen (ua. Fußgängerzone Lessing-gasse), Einbahnumdrehungen und Begrünung durch neue Straßenbäume gegeben hat. Daran wird weitergearbeitet und einzelne Maßnahmen aus dem Supergrätzl-Konzept auch umgesetzt. Bereits als Einzelmaßnahme fixiert ist, die Volkertstraße neben dem Gymnasium komplett für den Verkehr zu sperren, wofür der Bus 5B über die Vereinsgasse umgeleitet wird.
Beim Superblock-Modell war angedacht, den Bus nicht mehr direkt am Volkertmarkt vorbeizuführen, eine für mich unmögliche Variante mit negativen Auswirkungen auf den Markt und die Anrainerlnnen. Ein Nachteil des Supergrätzl-Konzepts ist auch, dass die Zukunft der Heinestraße nicht ausreichend mitbedacht wurde. In der historischen Allee wird vielfach zu schnell gefahren. Hier will ich ebenfalls den Bedürfnissen nach Verkehrsberuhigung und besseren Überquerungen nachkommen.
Ich finde es nicht fair, unsere Ressourcen für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nur in das Volkertviertel zu stecken. Begrünungsmaßnahmen und Umgestaltungen werden in allen Wohnvierteln gewünscht, allerdings geht es da häufig ums Geld. Die diesbezüglichen Initiativen und Förderungen seitens der Stadt Wien heiße ich daher sehr willkommen. Dabei muss man aber für alle Grätzl übergreifend denken.“
Mit E-Mail vom 17. August 2021 tituliert mit „Mein Auskunftsbegehren an BV N.“ bezog sich der Beschwerdeführer auf die Antwort des Mitarbeiters des Bezirksvorstehers, wonach die Studie längst fertig aber nicht veröffentlicht sei und begehrte ausdrücklich aufgrund des Wiener Auskunftspflichtgesetzes Auskunft in Form der schriftlichen Übermittlung der genannten Studie. In eventu begehrte er, dass sein Begehren unverzüglich an die dafür zuständige Stelle weitergeleitet würde. Falls seinem Begehren nicht stattgegeben würde, begehrte er die Zustellung eines entsprechenden Bescheides.
Daraufhin erreichte den Beschwerdeführer ein Brief vom 27. August 2021 unterzeichnet von Bezirksvorsteher N. mit folgendem Text:
„Herr
W. G.
…
Wien, am 27.8.2021
BV ...
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Studie befindet sich noch im Entwurfsstadium und wurde noch nicht offiziell abgeschlossen. Daher wird derzeit von einer Veröffentlichung abgesehen. Auch kommt das Gesetz über die Auskunftspflicht nach Auskunft unseres Juristen somit nicht zur Anwendung.“
Mit E-Mail vom 16. September 2021 bestätigte der nunmehrige Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk vom 27. August 2021 und stellte klar, dass er nicht einfach „angefragt“, sondern ein Auskunftsbegehren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz gestellt habe. Mehr noch für den Fall, dass ihm die gewünschte Auskunft verweigert würde, habe er weiters beantragt, ihm diese Weigerung per Bescheid zukommen zu lassen. Der guten Ordnung halber hielt er fest, dass er seinen Antrag weiterhin aufrechterhalte und die fristgerechte Übermittlung des im Gesetz geforderten Bescheides erwarte.
Daraufhin erging am 22. Oktober 2021 ein Mail des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk an die Redaktion des „GB.“ mit folgendem Inhalt:
„Von: post@bv02.wien.gv.at
Gesendet: 22. Oktober 2021 16:15
An: redaktion@gb..at
Betreff: GB. Ausgabe Herbst 201
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der letzten Ausgabe vom Herbst 2021 wurde ein Mitarbeiter des Büros der Bezirksvorstehung ohne seine Zustimmung namentlich genannt. Herr S. ist Mitarbeiter der Stadt Wien und somit keine Person des öffentlichen Lebens. Unter Berufung auf die Persönlichkeitsrechte von Herrn S. ersuche ich in meiner Funktion als Büroleiterin somit dringend, zukünftige namentliche Nennungen von Mitarbeiterlnnen des Büros der Bezirksvorstehung zu unterlassen bzw. bereits vorhandene aus dem Internet zu entfernen.
Zudem darf ich Sie im Auftrag von Herrn Bezirksvorsteher A. N. darüber informieren, dass wir von zukünftigen Inseratenschaltungen mit sofortiger Wirkung Abstand nehmen bzw. diese hiermit widerrufen. Auch ersuchen wir, weitere Zusendungen des GB. an die Bezirksvorstehung zu unterlassen.“
Das Redaktionsteam des GB. sandte daraufhin am 2. November 2021 ein E-Mail an den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk mit folgendem Inhalt:
„Betreff: GB.
Sehr geehrter Herr N.,
seit 20 Jahren erscheint vierteljährlich das GB. und wird kostenfrei an die Bewohner*innen des Volkert- und Alliiertenviertels verteilt. Das Redaktionsteam arbeitet ehrenamtlich und parteiunabhängig, die anfallenden Druck- und Verteilkosten werden durch Inserate finanziert.
Die „lokalste Zeitung Wiens" will einen Beitrag zur Förderung aktiver und demokratischer Bürger*innenbeteiligung leisten und all jenen eine Plattform bieten, die an einer weiteren positiven Entwicklung unseres lebenswerten Grätzls interessiert sind.
Seit der ersten Ausgabe vor 20 Jahren unterstützt uns auch die Bezirksvorstehung mit einem Inserat pro Ausgabe. Nun hat uns Frau R. in Ihrem Auftrag darüber informiert, dass Sie mit sofortiger Wirkung von einer zukünftigen Inseratenschaltung Abstand nehmen und auch keine GB. mehr zugesendet haben möchte.
Wir sind darüber sehr erstaunt und fragen uns und Sie: Weshalb möchten Sie unsere Zeitung nach 20 Jahren nun nicht mehr finanziell unterstützen? Und weshalb sollen wir Ihnen keine Ausgaben des GB. mehr zukommen lassen? Immerhin geht es doch hier besonders um die Anliegen der Bewohner*innen des Volkert- und Alliiertenviertels.
Mit freundlichen Grüßen
das Redaktionsteam des GB.“
Am 28. Jänner 2022 richtete daraufhin der nunmehrige Beschwerdeführer an den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk eine „Säumnisbeschwerde“ wegen der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Bescheiderlassung hinsichtlich seines Antrages auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz und stellte den Antrag das Gericht möge feststellen, dass er in seinem Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz verletzt worden sei, indem die belangte Behörde ihm bis heute weder die von ihm begehrte Auskunft erteilt noch ihm einen Bescheid habe zukommen lassen, weshalb sie die Auskunft verweigere.
Weiters wurde beantragt, das Gericht möge in dieser Angelegenheit selbst einschreiten und der belangten Behörde die unverzügliche Zustellung der „Pilot-Studie Supergrätzl-Volkertviertel“ an seine Adresse auftragen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, in eventu einen Bescheid mit der Begründung der Ablehnung des Auskunftsbegehrens übermitteln, in eventu der belangten Behörde auftragen, das Versäumnis unverzüglich nachzuholen und ihm entweder die begehrte Auskunft oder einen entsprechenden Ablehnungsbescheid zuzustellen.
Begründend wurde damals ausgeführt, dass im September 2020 hunderte Menschen im Grätzl, so auch die Redaktion des „GB.“, an einer Pilotstudie Supergrätzl-Volkertviertel teilgenommen haben. Darüber sei seitens der Redaktion in der Winterausgabe (2020/4) berichtet worden. In der Sommerausgabe (2021/2) habe man die Ergebnisse dieses Projektes präsentieren wollen. Es sei recherchiert worden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Presseaussendung der APA mit näherer Adresse.
Alle Stellen, an denen er sich um Auskunft zur „Supergrätzl Studie“ bemüht habe, beispielsweise auch die MA 18, hätten ihn an den Pressereferenten des Herrn Bezirksvorsteher N. verwiesen. Daher habe er ihn kontaktiert. Der Pressesprecher habe ihm vom Bezirksvorsteher ausrichten lassen, dass die Studie nicht veröffentlicht werde. Als Grund sei geltend gemacht worden, dass das Projekt „nicht in der Form umgesetzt“ würde. Der Pressereferent habe in seinem E-Mail vom 20. Mai 2021 keinen Zweifel daran gelassen, dass die Studie zu dem Zeitpunkt bereits fertiggestellt war und der Bezirksvorsteher habe sich in dessen Stellungnahme selbst auf die Studie berufen. So habe der Bezirksvorsteher aus dieser Studie bereits im August 2021 weitreichende Schlüsse habe ziehen können –, nämlich, dass sie nicht umgesetzt werden würde – dann wäre wohl auch sein Auskunftsbegehren mit der Übermittlung mit der Studie im damaligen Zustand zufriedengestellt gewesen. Dieser Übermittlung sei zu keinem Zeitpunkt ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse, die Studie nicht zu veröffentlichen, im Wege gestanden. Auch der Bezirksvorsteher habe keine Geheimhaltungsinteresse angeführt. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Studie trotzdem geheim halte. Das überwiegende Verschulden an der Säumnis bei der Auskunftserteilung liege daher bei der belangten Behörde, weshalb Säumnisbeschwerde beantragt wurde.
Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt.
Am 2. März 2022 wurden vielmehr der Magistratsabteilung 18 durch den Bezirksvorsteher die Säumnisbeschwerde und andere Unterlagen übermittelt. Davon wurde der Beschwerdeführer durch Brief des Bezirksvorstehers am 9. März 2022 informiert. Dies mit dem Bemerken, dass die Säumnisbeschwerde vom 18. Jänner 2022 (sic !) zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 18 – Stadtentwicklung und Stadtplanung abgetreten worden sei, da die besagte Studie von dieser Magistratsabteilung erstellt wurde.
In der Folge erging am 1. April 2022 ein Mail der Magistratsabteilung 18 an die Redaktion des GB. bzw. nunmehrigen Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr G.!
Die Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung (MA 18) ist von Herrn Bezirksvorsteher des 2. Bezirks, Herrn N., über Ihr Auskunftsbegehren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz betreffend die Studie Volkertviertel in Kenntnis gesetzt worden.
Als auftraggebende Dienststelle für diese Studie wird Ihnen zuständigkeitshalber seitens der Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung gemäß § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz folgende Information mitgeteilt:
Das Pilotgebiet Volkertviertel im 2. Bezirk wurde ausgewählt, da es sich aufgrund seiner Größe und Struktur eignete, um verkehrsorganisatorische und freiraumpla-nerische Maßnahmen zur Umsetzung eines Superblock-Konzepts in Wien auf exemplarischer Ebene zu untersuchen. Für das beispielhafte Planungsgebiet Vol-kertviertel im 2. Bezirk wurde seitens der Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung eine Pilotstudie erarbeitet, die mittlerweile - in Ergänzung der Ihnen bereits seitens des Bezirkes mitgeteilten Auskunft - abgeschlossen ist. Eine Umsetzung der Planungen dieser Studie wird - wie ebenfalls bereits mitgeteilt - nicht erfolgen.
Zum jetzigen Zeitpunkt können Sie auf die Website des Supergrätzl Volkertviertels alle weiteren zur Verfügung stehenden Informationen finden:
https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/supergraetzl.html.
Gemäß den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes erhalten Sie mit diesem Schreiben die dem aktuellen Wissensstand zu Ihrem Auskunftsbegehren vorhandene Information, eine Übermittlung der Studie ist gemäß den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes nicht vorgesehen.“
Daraufhin verfasste der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2022 erneut eine Säumnisbeschwerde, diesmal direkt an das Verwaltungsgericht Wien adressiert, nicht so wie die Säumnisbeschwerde vom 28. Jänner, welche an den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk adressiert war. Er bezeichnete als belangte Behörden den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk bzw. die Magistratsabteilung 18 und stellte wegen der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Bescheiderstellung hinsichtlich seines Antrages auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, wegen Verletzung in seinem Recht auf Entscheidung, den Antrag, das Gericht möge feststellen, dass er in seinem Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz verletzt worden sei, indem die belangte Behörde ihm bis heute weder die von ihm begehrte Auskunft erteilt habe noch ihm einen Bescheid habe zukommen lassen, weshalb sie die Auskunft verweigere, sowie in dieser Angelegenheit selbst zu entscheiden und der belangten Behörde die unverzügliche Zustellung der „Pilotstudie Supergrätzl Volkertviertel“ an seine Adresse aufzutragen bzw. ihm einen Bescheid mit der Begründung der Ablehnung seines Auskunftsbegehrens zu übermitteln.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus wie bereits in seiner Beschwerde vom 28. Jänner 2022. Ergänzend führte er aus, dass er am 9. März vom Bezirksvorsteher Post erhalten habe, wonach die Säumnisbeschwerde an die zuständige MA 18 weitergeleitet worden sei. Der Bezirksvorsteher habe aber bereits zu dem Zeitpunkt als bei ihm erstmals um die Studie angefragt wurde, wissen müssen, dass nicht er, sondern die MA 18 in dieser Frage zuständig sei. Trotzdem habe er es verabsäumt, sein Auskunftsbegehren, wie im Wiener Auskunftspflichtgesetz vorgesehen, an die zuständige Abteilung weiterzuleiten. Erst nachdem die Säumnisbeschwerde (vom 28. Jänner 2022, Anm.) bei ihm eingegangen sei, habe er das getan und da habe er sich auch noch Zeit für die Weiterleitung Zeit gelassen.
Zu seinem Begehren, das zur Säumnisbeschwerde geführt habe, nämlich der Übermittlung der Pilotstudie Supergrätzl-Volkertviertel, stehe in diesem Schreiben lapidar, dass diese Studie unter Verschluss gehalten werde. Was fehle sei der entsprechende Bescheid über die Ablehnung, seinem Auskunftsbegehren nachzukommen. Der Beschwerdeführer wies nochmals daraufhin, dass er ursprünglich (am 6. Mai 2021) bei der MA 18 nachgefragt habe, wo er denn die Pilotstudie erhalten könne. Mit dieser Anfrage habe er sich direkt an den Leiter der Magistratsabteilung 18 gewendet. Zur Antwort habe er erhalten, dass er sich an den Bezirksvorsteher wenden solle. Der Leiter der MA 18 habe schon im Mai letzten Jahres gewusst haben müssen, dass nicht der Bezirksvorsteher, sondern vielmehr die Magistratsabteilung 18 zuständige Behörde zur Erteilung der gewünschten Auskunft sei. Das Verhalten sowohl des Bezirksvorstehers als auch der MA 18 lasse keinen anderen Schluss zu, als dass beide Stellen nicht gewillt sind, sich an das Wiener Auskunftspflichtgesetz zu halten und ihm einen Bescheid zukommen zu lassen, mit dem sie begründen, weshalb sie die Studie nicht übermitteln können. Deshalb werde die Beschwerde nunmehr direkt an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet und dahingehend erweitert, dass auch die MA 18 als belangte Behörde angeführt werde.
Mit Schreiben vom 14. April 2022 übermittelte daraufhin das erkennende Gericht die Säumnisbeschwerde an die Magistratsabteilung 18 und es wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit geboten binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und den bezughabenden Akt vorzulegen.
Daraufhin erreichte das erkennende Gericht ein Schreiben seitens der Magistratsabteilung 18 datiert mit 28. April 2022, in dem die Chronologie der Vorgänge zusammengefasst wurde und erläuternd festgehalten wurde wie folgt:
„Die Anfrage von Herrn G. aus 2021 wurde als Medienanfrage an den Bezirk weitergeleitet. In der Zwischenzeit hat die MA 18 den Akt als zuständige Behörde vom Bezirk übernommen und fungiert auch als Auftraggeberin der Studie und in diesen Funktionen erging die Antwort an Herrn G..
Zum Zeitpunkt der Anfrage im April 2021 befand sich die Studie noch in Überarbeitung und war somit noch nicht fertiggestellt.
Da Herrn G. mit Schreiben vom 01.04.2022 Auskunft erteilt wurde, ist somit nach dem Auskunftspflichtgesetz kein Bescheid zu erlassen.
Inhalte:
Superblocks sind definierte Gebiete in alltagsräumlich abgrenzbaren Teilen der Bestandsstadt. Sie haben einen fußläufig erschließbaren, verkehrsberuhigten Kern mit hoher Aufenthaltsqualität.
Verkehrliche Maßnahmen unterbinden den motorisierten Durchzugsverkehr, während Fuß- und Radverkehr gefördert und der öffentliche Verkehr an den Außenkanten optimiert wird. Durch die sukzessive Neuaufteilung des Straßenraums werden Maßnahmen für mehr Aufenthaltsqualität, Bewegungsfreiheit und Klimawandelanpassung umsetzbar.
Als Ausgangssituation für das Pilotprojekt wurden die Vorarbeiten zu Superblocks aus Barcelona, Berlin und Wien beschrieben. Das Potenzial von Superblock-Konzepten für Wien wurde anhand relevanter Inhalte und Überschneidungen mit übergeordneten Wiener Planungsstrategien aufgezeigt.
Als Grundlage für zukünftige Umsetzungsprozesse von Planungsprojekten im Supergrätzl-Maßstab wurden innovative Bürger*innen-Beteiligungsformate entwickelt und in einer öffentlichen Informationsveranstaltung getestet. Diese hatte vom 18-20 September 2020 auch stattgefunden.
Das Interesse an der Informationsveranstaltung sowie das positive Echo aus der Befragung zeigen das Potenzial für die Umsetzung zukünftiger Pilotprojekte.
Das Pilotgebiet Volkertviertel im 2. Bezirk wurde ausgewählt, da es sich aufgrund seiner Größe und Struktur eignete, um verkehrsorganisatorische und freiraumplanerische Maßnahmen zur Umsetzung eines Superblock-Konzepts in Wien auf exemplarischer Ebene zu untersuchen. Hingewiesen wird auf nähere Informationen unter: https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/supergraetzl.html
Es wurde eine Grobkostenschätzung für die bauliche Umsetzung durchgeführt sowie eine Wirkungsanalyse zur Evaluierung von Supergrätzl-Projekten entwickelt. Zudem wurden innovative Bürger*innen-Beteiligungsformate entwickelt und getestet. Der Bericht schließt mit Empfehlungen zu Herangehensweise, Prozessgestaltung und Kommunikation für zukünftige Supergrätzl-Projekte in Wien ab.“
Dem beigelegt war die Korrespondenz zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der Magistratsabteilung 18 sowie die Informationen des Bezirksvorstehers zum bisherigen Aktenverlauf vom 2. März 2022. Darin war auch enthalten ein E-Mail einer Mitarbeiterin des Bezirksvorstehers an die Magistratsdirektion vom 3. Februar 2022, mit dem der Magistratsdirektion die Säumnisbeschwerde zur Kenntnis gebracht wurde. Dies mit der Bitte um Rückmeldung wie weiter vorzugehen sei. Die Antworten der Magistratsdirektion auf diese Anfrage ergingen am 7. Februar sowie 15. Februar 2022.
Die Magistratsabteilung 18 erstattete somit nur eine Stellungnahme, legte jedoch keinen Akt vor, sondern nur ein Konvolut an E-Mails bzw. Kopien von Schreiben. Die gewünschte Auskunft oder auch ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass die Auskunft nicht erteilt wird, erfolgte jedoch nach Wissenstand des Gerichtes bis dato nicht, weder seitens des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk noch durch die MA 18.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 5. Oktober 2022 sowie 30. November 2022. Der Beschwerdeführer sowie der Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk und die Magistratsabteilung 18 waren als Parteien, Herr T. S. MA als Zeuge geladen. Die Magistratsabteilung 18 entschuldigte sich für die Verhandlung mit E-Mail vom 4. Oktober 2022.
Zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2022 übermittelte der Beschwerdeführer nochmals ein umfangreiches Konvolut an E-Mails und Schreiben.
Das erkennende Gericht fertigte in Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Ausdruck von der Website der Stadt Wien „wien.at – Verkehr Stadtentwicklung – Vorhaben und Projekte an, der sich wie folgt darstellte:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image002.png
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 gab zunächst der Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk zu Protokoll, dass die Magistratsabteilung 18 diese Studie in Auftrag gegeben hat und auch federführend für das Projekt im Volkertviertel war. Daher gehe man von der Bezirksvorstehung davon aus, dass maßgeblich die MA 18 aktiv werden müsste. Es bestehe gemäß § 103 WStV nur ein Mitwirkungsrecht, eine Einsicht kann nur die Magistratsabteilung 18 ermöglichen und nicht die Bezirksvorstehung. Er habe mit der MA 18 Frau DI I. H. Kontakt gehabt. Da sei ihm gesagt worden, dass die MA 18 mit Herrn G. diese Sache hinsichtlich der Studie abklären würde. Am 20. Mai 2021 sei ihm die Studie bekannt gewesen, weil sie ihm von der MA 18 auch vorgestellt wurde. Damals sei die Studie vorhanden gewesen. In dem E-Mail vom 27. August 2021 war mit der Auskunft über das Projekt, dass die Studie noch nicht abgeschlossen ist, gemeint, dass das Projekt nicht abgeschlossen sei. Wenn in dem E-Mail von der Auffassung „unseres Juristen“ die Rede ist, so sei das der Jurist in der Magistratsdirektion gewesen. Bezüglich dieser Anfrage an die Magistratsdirektion befinde sich nichts im Akt, da dies telefonisch geschehen ist. Eine nähere Begründung dafür sei nicht bekannt, dies habe seine Büroleitung betreut. Er betonte nochmals, dass diese Studie alleine in der MA 18 ressortiere und er daher über diese Studie nicht verfügen könne und auch nicht werde.
Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin, dass es ihm egal sei, ob er von der MA 18 oder von der Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk diese Studie erhalte, es sei ihm jedoch nicht egal, wann er diese Studie bekomme. Die MA 18 sei nicht mit ihm in Kontakt getreten, in dem Sinne, dass man mit ihm gesprochen hätte, sondern er habe nur das E-Mail vom 1. April 2022 bekommen, welches auch im Akt liege.
Daraufhin gab der Bezirksvorsteher zu Protokoll wie folgt:
„Wenn ich gefragt werde, ob ich der Meinung bin, dass allfällige Geheimhaltungsverpflichtungen wie etwa Amtsverschwiegenheit der Zurverfügungstellung der Studie entgegenstehen, so meine ich, dass dem nicht der Fall ist. Mir würde auch sonst kein Grund einfallen, weshalb ich die Studie nicht dem Herrn G. zur Verfügung stellen sollte.“
Abschließend wurde festgehalten, dass die Bezirksvorstehung über die MA 18 Herrn G. innerhalb der nächsten zwei Wochen die Studie, wie in der Anfrage bzw. Säumnisbeschwerde genannt, physisch oder in Form einer Datei zur Verfügung gestellt werde. Darüber werde dem Gericht berichtet. Sollte wider Erwarten dies nicht erfolgen, sei ebenfalls innerhalb von zwei Wochen dem Gericht ein Bericht zu erstatten. In letzterem Fall werde eine weitere Verhandlung stattfinden, dies möglichst zeitnah.
Der Magistratsabteilung 18 wurde ein Exemplar des Verhandlungsprotokolles zur Verfügung gestellt.
Am 20. Oktober 2022 erreichte das erkennende Gericht ein E-Mail seitens des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Frau Dr. Gamauf-Boigner,
in obiger Sache möchte ich Sie über den Stand der Dinge nach Ablauf der Zweiwochenfrist informieren.
Gestern mittags habe ich von der MA 18 eine Mail erhalten (sie wurde auch an Sie weitergeleitet), dass ich mir einen Termin zwecks „Ergebnispräsentation" der Studie ausmachen soll. Ich habe darauf geantwortet (die Antwort haben Sie ebenfalls erhalten), dass mir die Studie „physisch oder in Dateiform" auszuhändigen ist und ich sie heute abholen werde.
Heute habe ich mit der MA 18 unter der angegebenen Telefonnummer Kontakt aufgenommen. Das Protokoll dieser Telefonate liegt bei.
Ich habe die Unterbrechung der Verhandlung am 5.10.2022 als Ihren Versuch verstanden, „Gerechtigkeit statt Recht herzustellen":
Mir geht es nicht darum, bestätigt zu bekommen, dass ich mit meinem Auskunftsbegehren „im Recht" bin, vor allem deshalb nicht, weil ich weiß, dass sich das Verfahren durch alle Instanzen ziehen und daher noch lange dauern wird.
Mir geht es darum, die Studie zu erhalten, damit wir unseren Leserlnnen darüber berichten können. Wie ich an die Studie komme, ist dabei zweitrangig, was zählt ist, dass ich sie (zeitnah) erhalte. Das wäre der „Gerechtigkeitsaspekt" in dieser Angelegenheit.
Indem Sie die Verhandlung unterbrochen haben, haben Sie — so sehe ich es jedenfalls — eine letzte Möglichkeit eröffnet, dass ich die Studie bald erhalte. Diese Möglichkeit unterlaufen BV N. und die MA 18 aber — für mich erwartungsgemäß. Ihr Versuch, für den ich Ihnen sehr dankbar bin, ist also leider fehlgeschlagen.“
Dem beigelegt war ein Gesprächsprotokoll mit folgendem Wortlaut:
„2022-10-20 Ich bemühe mich estmal telefonisch, zu Herrn DI Ho. vorzudringen, was mir erwartungsgemäß — nicht gelingt.
08:40 Ich rufe bei der im gestrigen Mail angegebenen Telefonnummer 01/4000 ... an. Die Dame sagt keinen Namen, aber „bei mir sind Sie richtig". Sie möchte in zwei Minuten zurückrufen, weil sie noch etwas nachschauen möchte.
08:42 Frau Sa. ruft mich zurück, ihre Telefonnummer lautet 01/4000 .... Herr Ho. hat heute keine Zeit, sagt sie und „wie wäre es nächste Woche Donnerstag?" Ich erkläre ihr, dass die abgelaufen ist. Entweder ich kann mir heute die Studie abholen oder die Sache geht bei Gericht weiter. Frau Sa. möchte wieder Rücksprache halten und verspricht, nochmal zurückzurufen.
08:55 Frau Sa. teilt mit, dass zur Zeit „niemand im Haus ist" (gemeint: niemand, der/die zuständig ist) und dass sie mich verlässlich innerhalb der nächsten halben Stunde nochmal kontaktieren wird. Ob das passt?
Ich verweise auf das Gerichtsprotokoll und dass ich jedenfalls bis zu Mittag wissen möchte, ob ich heute noch die Studie abholen kann. Ansonsten würde ich das Gericht darüber informieren, dass weiter verhandelt werden muss. Und für die Übergabe muss auch „niemand" (Besonderer) im Haus sein. Frau Sa. bedankt sich für meine Geduld, ich mich für ihre Bemühungen.
11:30 Ich rufe Frau Sa. an. „Ich habe nicht auf Sie vergessen. Ich frage gleich bei der Abteilungsleitung nach und melde mich in fünf Minuten bei Ihnen" sagt sie.
12:15 Frau Sa. ruft mich zurück und stellt mich durch zu Herrn Ho.. Dieser teilt mir mit, dass mir die MA 18 die Studie nicht übergeben wird, das einzige „Angebot", das er für mich hat, ist die gestrige Mail: Ergebnispräsentation, keinesfalls aber wird er mir eine Datei oder einen Ausdruck geben. Ich frage nach, ob er für diesen Fall zuständig ist und er bejaht.
Ich weise ihn auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz hin, darauf, dass bei der Verhandlung am 5.10.2022 festgehalten worden ist, dass ich die Studie physisch zu erhalten habe — er meint, da gibt es unterschiedliche Rechtsstandpunkte. Ich kündige ihm also an, dass die Verhandlung fortgesetzt werden wird und dass ich ihn als Zeugen beantragen und in der Verhandlung befragen werde.“
Am 19. Oktober 2022 erreichte das erkennende Gericht ein E-Mail der Magistratsabteilung 18 mit folgendem Inhalt:
„W. G.Rathausstraße 14-16,
E-Mail: redaktionagb..at1082 Wien
Telefon: +4314000 8018
Fax: +43 14000 99 8018
postama18.wien.gv.at www.stadtentwicklung.wien.at
MA 18 - … Wien, 19. Oktober 2022
Studie Supergrätzl Volkertviertel
Guten Tag!
Im Namen der Stadtplanung und Stadtentwicklung Wien dürfen wir Sie zur Ergebnispräsentation der Pilotstudie Supergrätzl einladen. Damit die Terminabstimmung stattfinden kann, bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail sekretariatama18.wien.gv.at oder telefonisch unter 01/4000 ....
Unter dem folgenden Link finden Sie vorab die Infobroschüre „Das Supergrätzl — Wiener Straßenräume transformieren".
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image003.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image004.jpghttps://smartcity.wien.gv.at/wp-content/uploads/sites/3/2022/08/Supergraetzl Infobroschuere-1.pdf
Mit freundlichen Grüßen
der Abteilungsleiter:
Dl in I. H.(interimistisch)
Dl C. Ho., Bakk.
Nachrichtlich an:
Bezirksvorstehung des 2. Wiener Gemeindebezirks
Büro der Geschäftsgruppe für Innovation, Stadtplanung und Mobilität
Verwaltungsgericht Wien
E-Mail: post@vgw.wien.qv.at
(GZ: VGW-101/050/4477/2022-9, W. G.)“
In Gefolge der Kommunikation seitens des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 erfolgte seitens der erkennenden Richterin ein Telefonat mit Frau DI H. von der Magistratsabteilung 18. In diesem ersuchte diese das E-Mail vom 19. Oktober 2022 als Mitteilung im Sinne des Auftrages im Verhandlungsprotokoll vom 5. Oktober anzusehen. Die Ausfolgung der Studie sei tatsächlich nicht geschehen. Es wurde ihr mitgeteilt, dass es eine fortgesetzte Verhandlung geben werde und jedenfalls ein Vertreter der Magistratsabteilung 18 erscheinen soll. Sie gab an, dass dies DI Ho. sein wird.
Ebenfalls erfolgte am 24. Oktober 2022 ein Telefonat mit Frau R. von der Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk, in dem mitgeteilt wurde, dass seitens der Bezirksvorstehung alles an die Magistratsabteilung 18 übergeben worden sei. Sie sagte zu, dies auch schriftlich mitzuteilen.
Wie in der Verhandlung vom 5. Oktober 2022 vorgesehen, erging eine Ladung an sämtliche Parteien für die Verhandlung vom 30. November 2022. In Vorbereitung darauf erreichte das erkennende Gericht ein E-Mail des Rechtsanwaltes Dr. He. vom 28. November 2022 mit folgendem Inhalt:
Von: EXTERN Dr. He.
Gesendet: Montag, 28. November 2022 11:36
An: VGW Post post@vgw.wien.gv.at
Cc: Ho. C. C..Ho.@wien.gv.at
Betreff: GZ: VGW-101/050/4477/2022, Geschäftsabteilung VGW-F, Richterin Frau Dr. Gamauf-Boigner, /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image005.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image006.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image007.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image008.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image005.jpgVollmachtsbekanntgabe, Schriftsatz und Urkundenvorlage, Antrag auf Einstellung des Verfahrens
Auskunftswerber: W. G.,
…
Antragsgegner:
Stadt Wien, Rathaus
1082 Wien
Vertreten durch MA 18
Stadtentwicklung und
Stadtplanung
Rathausstraße 14-16
1082 Wien
Diese vertreten durch
RA Dr. W. He.
…
Mobil +43 (0)… Mail office@ra-he..at
Vollmacht erteilt gem. § 8 RAO
Wegen: Säumnisbeschwerde nach dem Wr. Auskunftspflichtgesetz
1)Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an RA Dr. W. He. durch die vertretungsbefugten Organe der Stadt Wien und durch den Leiter der MA 18
2)Vorlage von Urkunden zum Nachweis der versuchten Auskunftserteilung an den Auskunftswerber samt Aktenvermerk und Mail desselben über die grundlose Ablehnung der Annahme der Auskunftserteilung
3)Antrag auf Einstellung des Verfahrens
Der im Rubrum genannte Rechtsanwalt wurde bevollmächtigt und beauftragt, die Interessen der Stadt Wien und des Herrn Dl C. Ho. als Leiter der Magistratsabteilung 18 im Verfahren vor dem VG Wien GZ VGW -101/050/4477/2022 W. G. wahrzunehmen und zu vertreten.
Als Beilage ,/1 wird elektronisch vorgelegt die Einladung an den Auskunftswerber vom 19.10.2022 zur persönlichen Präsentation der internen Teile der Pilotstudie „ Supergrätzl" und die öffentlich zugängliche Infobroschüre samt Link an den Auskunftswerber über die nicht internen Teile.
Als Beilage ./2 wird elektronisch vorgelegt die Absage des Auskunftswerbers vom 19.10.2022, 20 Uhr 33, er habe „ eine Präsentation nie begehrt" und er wolle physisch am nächsten Tag etwas abholen.
Dazu wird ausgeführt, daß ausdrücklich im Wiener Auskunftspflichtgesetz die mündliche Beauskunftung vorzuziehen ist, ebenso die telefonische. Siehe hiezu § 3 Abs.l leg.cit.
Darüber hinaus ist eine RICHTIGE und VOLLSTÄNDIGE Auskunft zu erteilen. Da aber der interne Teil der Pilotstudie ( wie schon der Name „intern" sagt) erläute-rungs- und erklärungsbedürftig ist, wurde der Auskunftswerber zu einer Präsentati-on eingeladen.
Die belangte Behörde darf und kann in Entsprechung des Gesetzes keine bruch-stückhafte und unvollständige, daher unrichtige Auskunft erteilen.
B e w e i s: Zeuge Dl C. Ho., stellig gemacht am 30.11.2022, weitere Beweise vorbehalten;
Da aber laut Beilage ./3 auch ein persönliches Telefonat des Leiters der zuständigen MA 18 mit dem Auskunftswerber keine Änderung des Annahmeverzuges/Verweigerung der Beauskunftung in korrekter Form beim Auskunftswerber bewirkte, ist das Verfahren mangels Mitwirkung des Betroffenen ohne weitere Beweisaufnahme EINZUSTELLEN, was hiemit ausdrücklich beantragt wird.
Zu guter Letzt beantragt die Stadt Wien unter Anwendung des § 1 Abs. 5 des Wr. Auskunftspflichtgesetzes die Feststellung der Mutwilligkeit und ggf. die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Auskunftswerber wegen Strapazierung des Verwaltungsgerichtes trotz Fehlens jeglicher Beschwer und trotz /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230208_VGW_101_050_4477_2022_00/image009.jpgNichtmitwirkung am Verfahren aus Justamentsstandpunkten.
Die Einstellung des Verfahrens wird beantragt.
Wien, am 28.11.2022 Stadt Wien
Dl C. Ho.“
Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer, sowie für die Magistratsabteilung 18 Herr DI C. Ho., dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. He..
Die Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk war entschuldigt.
Die Verhandlung vom 30. November 2022 stellte sich dar wie folgt:
Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.
Verlesen wird das E-Mail vom 28.11.2022 seitens der MA 18 und deren Vertreter.
Ebenfalls wird das E-Mail vom 19.10.2022 des Bf an das erkennende Gericht verlesen.
Überdies werden verlesen die beiden Aktenvermerke über die Telefonate der Richterin mit Frau Dipl.-Ing. H. vom 24.10.2022 sowie mit Frau R. im Büro des BV für den 2. Bezirk ebenfalls vom 24.10.2022.
Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.
Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Eine Erörterung der Sache ist nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters der MA 18 nicht von Nöten. Es wurde dem Bf die Möglichkeit gegeben, an einer Ergebnispräsentation hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Studie teilzunehmen. Diese Möglichkeit hat der Bf nicht wahrgenommen. Damit ist das Verfahren einzustellen. Die Klärung der Zuständigkeiten und des Wirkungskreises innerhalb des Magistrats der Stadt Wien und der Stadt Wien für die Erteilung von Auskünften nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz ist nicht von dem Verwaltungsgericht Wien durchzuführen, sondern ergibt sich aus der Stadtverfassung. Diese ist dem Verwaltungsgericht Wien wohl hinlänglich bekannt. Da das erkennende Gericht bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 VGW-001/050/26848/2014 die unmittelbare Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls zur EMRK erkannt hat, beruft sich jetzt die belangte Behörde auf Art. 6 EMRK und begehrt ein faires Verfahren.
Herr Dipl.-Ing. Ho. gibt zu Protokoll:
„Es wurde seitens der MA 18 eine Machbarkeitsstudie bzw. Pilotstudie zum Thema Supergrätzl, vor allem zuerst am Beispiel Volkertviertel extern in Auftrag gegeben. Die Auftragserteilung erfolgte im Juni 2020. Der Auftrag hat von Anfang an zwei Ergebnisse vorgesehen, nämlich eine Infobroschüre und einen Ergebnisbericht. Die Infobroschüre war für die Veröffentlichung gedacht, der Ergebnisbericht hingegen nur für die interne Dokumentation der Arbeiten seitens des Auftragnehmers. Der Ergebnisbericht lag im November 2021 vor, die Infobroschüre im August 2022. Der Verweis des Bf an die BV für den 2. Bezirk war ein Fehler, der daher rührte, dass man die Anfrage als Medienanfrage wertete.“
Über Vorhalt des Schreibens der MA 18 vom 01.04.2022 gibt Herr Dipl.-Ing. Ho. an, dass er dieses Schreiben nicht in dieser Art verfasst hätte, da die Studie ja noch nicht abgeschlossen war. Es entzieht sich meiner Kenntnis, weshalb kein Bescheid in dieser Angelegenheit ergangen ist. Der Ergebnisbericht war Grundlage für die Infobroschüre. Der Ergebnisbericht beinhaltet Teile, die ohne Erläuterung für die Öffentlichkeit nicht verständlich wäre. Der Ergebnisbericht könnte irreführende Formulierungen enthalten, die tatsächlich zu Missverständnissen führen könnten. Dieser Ergebnisbericht hat einen Umfang von etwa 60 Seiten. Ich bin mir nicht sicher, ob tatsächlich Geschäftsgeheimnisse durch die Beauskunftung in Gefahr gebracht würden. Es wäre wohl doch für die Stadt Wien problematisch, wenn der Inhalt des Ergebnisberichtes vom Bf falsch verstanden würde.
Der rechtsfreundliche Vertreter der MA 18 gibt zu Protokoll:
„In dem Bericht, den ich nur überflogen habe, sind Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Medienagentur enthalten, die vom Geheimnisschutz des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz umfasst sind. In der angebotenen Präsentation würde der Ergebnisbericht um diese bereinigt sein. Auch wenn der Bericht selbst hinsichtlich der allfällig gefährdeten Geheimnisse bereinigt würde, wäre er immer noch nicht zur Veröffentlichung geeignet, weil er zum Teil missverständlich oder auch nur kursorisch formuliert ist. Es wird aber angeboten, den Bericht in dieser bereinigten Version und mit der Möglichkeit Fragen zu stellen dem Bf zu präsentieren. Es gäbe dazu Präsentationsfolien, der Bericht im Wortlaut würde nicht vorgestellt. Die Präsentationsfolien würden dem Bf ausgehändigt werden.“
Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
„Ich finde es unerhört, dass unterstellt wird, dass ein Bürger dieser Stadt nicht dazu fähig sein soll diesen Bericht zu lesen und zu verstehen. Es wäre ja durchaus möglich auch nachzufragen. Ich gewinne den Eindruck, dass der Bericht auch heute hier im Gerichtssaal vorhanden ist. Es wäre wohl möglich, den Bericht um die allfälligen Geheimnisse zu schwärzen und ihn dann zur Verfügung zu stellen. Ich darf aber auch darauf verweisen, dass ein zur Verfügung stellen in schriftlicher Form durchaus auch von den oberen Instanzen als möglich angesehen wird.“
Der rechtsfreundliche Vertreter der MA 18 gibt zu Protokoll:
„Das Vorbringen des Bf wird auf das Schärfste zurückgewiesen. Es gibt höchstgerichtliche Judikatur, die eindeutig klarmacht, dass der Auskunftsberechtigte keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form der Auskunft hat und dass der Mündlichkeit jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Durch die heute neuerlich angebotene Präsentation und Aushändigung der Präsentationsfolien nach Fragestellung und Erläuterungen ist das berechtigte Auskunftsbegehren des Antragstellers vollkommen gedeckt und daher das Verfahren einzustellen.“
Es wurde festgehalten, dass die Entscheidung des Gerichtes schriftlich ergehen werde.
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Mit E-Mail vom 29. April 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an die Magistratsabteilung 18 mit dem Hinweis, dass ihm aus der Homepage der Stadt Wien, wien.gv.at, konkret unter https://blog.stadtentwicklung.wien.gv.at/ein-strassenlabor-zum-wiener-supergraetzl bekannt wurde, dass es eine Pilotstudie zu dem Wiener Supergrätzl im Volkertviertel geben soll und er fragte an, wo er diese Studie finden könne.
Diesbezüglich wurde er seitens der Magistratsabteilung 18 an die Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk verwiesen. Die Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk informierte ihn am 20. Mai 2021 mit einem E-Mail dahingehend, dass die Studie nicht veröffentlicht wurde, da das Projekt nicht in der Form umgesetzt wird. Daraufhin erging das offizielle Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers an die Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk mit E-Mail vom 17. August 2021. In diesem E-Mail beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich Auskunft in Form der schriftlichen Übermittlung der genannten Studie. In eventu die unverzügliche Weiterleitung seines Begehrens an die dafür zuständige Stelle. Überdies stellte er einen Antrag, dass ihm, falls dem Begehren nicht entsprochen wird, ein entsprechender Bescheid ausgestellt wird.
Auf diesen formellen Antrag erfolgte ein Brief des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk an den Beschwerdeführer, mit dem Inhalt, dass die Studie noch nicht abgeschlossen ist und das Gesetz über die Auskunftspflicht nicht zur Anwendung kommt.
Am 28. Jänner 2022 richtete der Beschwerdeführer an den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk eine Säumnisbeschwerde wegen der Überschreitung der gesetzlichen Frist für die Bescheiderlassung hinsichtlich seines Antrages nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Brief vom 9. März 2022 durch den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk mitgeteilt, dass die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 18 – Stadtentwicklung und Stadtplanung abgetreten wurde, da die besagte Studie von dieser erstellt wurde. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt.
Mit E-Mail vom 1. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der MA 18 gemäß § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz mitgeteilt, dass für das beispielhafte Planungsgebiet Volkertviertel im 2. Bezirk seitens der Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung eine Pilotstudie erarbeitet wurde, eine Umsetzung der Planungen dieser Studie nicht erfolgte und auf der Website zum Supergrätzl-Volkertviertel alle weiteren zur Verfügung stehenden Informationen zu finden sind. Diesbezüglich wurde auf die Homepage verwiesen unter der Adresse https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/supergraetzl.html. Es wurde dem Beschwerdeführer weder die Studie zur Verfügung gestellt noch ein Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft erlassen.
Auch dem erkennenden Gericht wurde die Studie nicht zur Verfügung gestellt.
Dennoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Pilotstudie der Magistratsabteilung 18 für Stadtentwicklung und Stadtplanung betreffend das Planungsgebiet Volkertviertel im 2. Bezirk zur Umsetzung eines Superblock-Konzeptes existiert. Die Studie analysiert das Volkertviertel hinsichtlich notwendiger Planungsgrundlagen und schuf strategische Grundlagen für Superblock-Umsetzungen in Wien und entwickelte Methoden für zukünftige Umsetzungsprozesse von Planungsprojekten im Superblock-Maßstab. Beispielhaftes Planungsgebiet war dabei das Volkertviertel im 2. Bezirk begrenzt durch die Straßenabschnitte Taborstraße 62-80, am Tabor 2-34, Nordbahnstraße 34-48, Mühlfeldgasse 1-15 und Heinestraße 1-23.
Der Beschwerdeführer ist Redakteur der ... mit dem Namen „GB.“. Das Auskunftsbegehren erging im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit. Im September 2020 haben hunderte Menschen im Grätzl, so auch die Redakteure des „GB.“ an einer „Pilotstudie des Supergrätzl Volkertviertel“ teilgenommen und es wurde im GB. „Winterausgabe 2020/4“ darüber berichtet. In der Sommerausgabe 2021/2 sollten die Ergebnisse dieses Projektes präsentiert werden, deswegen wurde recherchiert. Das Ergebnis des Auskunftsbegehrens sollte demnach journalistisch verwertet werden.
Diese Feststellungen ergaben sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das vorgelegte Konvolut von E-Mails und Briefen, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörden und die Erörterung des Beschwerdegegenstandes mit den Verfahrensparteien in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen sowie Einsichtnahme in der Homepage der Stadt Wien unter wien.at Verkehr und Stadtentwicklung Vorhaben und Projekte sowie eine Veröffentlichung des PID der Stadt Wien mit dem ein Artikel des Standard vom 14. Juni 2022 veröffentlicht wurde.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen, dass es eine Pilotstudie zum „Supergrätzl-Volkertviertel“ gibt, die auch in physischer Form bzw. auf einen Datenträger vorhanden ist, ergibt sich aus den Äußerungen der belangten Behörden im E-Mail-Verkehr bzw. Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer, der Aussage des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 sowie Festhaltungen auf der Homepage der Stadt Wien „wien.at – Verkehr und Stadtentwicklung - Vorhaben und Projekte“, in welche das erkennende Gericht im Rahmen der Vorbereitungen auf die öffentliche mündliche Verhandlung Einsicht und einen Ausdruck zum Akt genommen hat. Die Feststellungen zu dessen Inhalt beruhen auf diesem Ausdruck. Auch die Aussage des DI Ho. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 widerspricht diesen Beweisergebnissen nicht, hat er doch ausgeführt, dass seitens der Magistratsabteilung 18 eine Machbarkeitsstudie bzw. Pilotstudie zu dem Thema Supergrätzl vor allem zum Beispiel Volkertviertel in externen Auftrag gegeben wurde. Wenn nun aber erstmals in der zweiten mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass der Auftrag von Anfang an zwei Ergebnisse vorgesehen habe, nämlich eine Infobroschüre und einen Ergebnisbericht, welcher nur für die interne Dokumentation der Arbeiten seitens des Auftragnehmers gedacht war, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch im gesamten Schriftverkehr von April 2020 an nie die Rede davon, dass diese Pilotstudie in zwei Teile geteilt war bzw. dass ein Teil der Pilotstudie nur für den internen Gebrauch der Behörde gedacht war. Immer war von einer „Pilotstudie“ die Rede auch seitens der Magistratsabteilung 18. Dafür spricht auch die Aussage des Bezirksvorstehers für den 2. Bezirk in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022, in der dieser kein Problem sah, dem Beschwerdeführer die Studie zu übermitteln auch machte er keinen Vorbehalt hinsichtlich einer allfälligen Zweiteilung der Studie, in eine Infobroschüre und einen internen Ergebnisbericht. Auch die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde der Magistratsabteilung 18, wonach der Ergebnisbericht Teile beinhaltet, die ohne Erläuterungen für die Öffentlichkeit nicht verständlich wären bzw. irreführende Formulierungen enthalten könnten, die tatsächlich zu Missverständnissen führen können, sind nicht nachvollziehbar und für das erkennende Gericht nicht haltbar. All diese Vorbehalte hätten dem Beschwerdeführer schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden können. Hätten allenfalls auch das Zögern bei der Herausgabe der Studie erklären können, was jedoch im Zeitraum von beinahe zwei Jahren nie erfolgt ist. Ebenfalls als nicht nachvollziehbar wird angesehen, weshalb ein Ergebnisbericht bzw. eine Pilotstudie zu einem verkehrs- und stadtplanerischen Vorhaben für die Öffentlichkeit bzw. ein Redakteur einer Stadtzeitung missverständlich oder unverständlich seien sollte und könnte. Wurde dies doch auch ohne nähere Erklärung lediglich behauptet.
Weiters wird festgestellt, dass von allfälligen Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz, die einer Beauskunftung im Rahmen der Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen würden, nicht auszugehen ist. Hat doch der Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 vollkommen unbefangen ausgesagt, dass ihm solche aufgrund seiner Kenntnis der Studie nicht bekannt wären. Auch der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 gab an, dass er nicht sicher sei, ob tatsächlich Geschäftsgeheimnisse durch die Beauskunftung in Gefahr gebracht würden, ebenso konnte der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde, der Magistratsabteilung 18 dies nicht nachvollziehbar dartun, da er lediglich angab, den Bericht nur überflogen zu haben und nicht konkret angeben konnte, weshalb bzw. welche Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Medienagentur, von der auch nicht bekannt gegeben wurde, um wen es sich dabei handelt, tatsächlich bestehen könnten. Es hat also der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde der Magistratsabteilung 18 selbst zugestanden, dass er den Bericht nur überflogen hat. Dies ist auch nachvollziehbar, ist doch davon auszugehen, dass RA Dr. He. in größter Eile zugezogen wurde, wofür spricht, dass er erst zwei Tage vor der Verhandlung ein E-Mail – nicht einmal einen formellen Schriftsatz – mit nur äußerst kursorischem allgemeinem Vorbringen – eingebracht hat. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich bestehender Geschäftsgeheimnisse wurde daher nicht erstattet und auch im gesamten Verfahren war nicht davon die Rede, dass eine Auskunft aus dem Grund nicht erfolgen könnte, weil Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Verschwiegenheitspflichten dagegensprechen.
Die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und wurde von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Artikel 20 Abs. 4 und 5 B-VG lautet:
„(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
(5) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.“
1. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (ab hier: Wr. APG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
[…]"
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 9 der Wiener Stadtverfassung LGBl 28/1968 idF. LGBl 25/2022 sind die Bezirksvorsteher zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde als Organe berufen.
Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich auf die Übermittlung der Pilotstudie betreffend das Supergrätzl-Volkertviertel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes jedenfalls fertig gestellt ist und sowohl dem Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk wie auch der Magistratsabteilung 18 vorliegt und bekannt ist. Diese Studie wird auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens als eine Einheit angesehen, deren Übermittlung in Schriftform oder auf einem Datenträger problemlos möglich sein sollte. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Studie nicht mit öffentlichen Geldern finanziert worden sein könnte.
Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus § 3 Auskunftspflicht-GrundsatzG und § 1 Abs. 5 Wr. APG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in § 1 Abs. 1 Wr. APG nahe, das dem des § 4 Abs. 3 BMG entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Somit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspflicht sowohl die Magistratsabteilung 18 wie auch den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk betrifft.
Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wr. APG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht. Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).
Für das Verwaltungsgericht Wien steht außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Wr. APG umfasst und damit grundsätzlich die Auskunft zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer muss hierfür kein besonderes persönliches oder rechtliches Interesse geltend machen.
Diesbezüglich sei auch auf Artikel 20 Abs. 5 B-VG verwiesen, wonach alle mit Aufgaben der Bundes- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe Studien, Gutachten und Umfragen, die diese in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Artikel 20 Abs. 3 geboten ist. Es liegt also ganz offensichtlich in der Intention des Verfassungsgesetzgebers, dass ein Gutachten wie das vorliegende der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
§ 1 Wr. APG liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist, sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wiener Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform – im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ab hier: EGMR) – auszulegen ist (VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).
Mutwilligkeit iSd § 1 Abs. 5 Wr. APG liegt vor, wenn mit dem gestellten Auskunftsbegehren ein vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützter Zweck verfolgt wird (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0020). Die Behörde nimmt mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht ins Treffen geführt, dass einer Auskunftserteilung ein Verweigerungstatbestand iSd § 1 Abs. 5 Wr. APG entgegenstehen würde. Weder hat der Beschwerdeführer das – in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehende – Auskunftsbegehren mutwillig gestellt, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs wesentlich beeinträchtigen könnte, zumal mit einer schlichten Übermittlung der Studie das Auskunftsbegehren ohne ersichtlichen administrativen Aufwand erfüllt werden könnte.
Schließlich hat sich die belangte Behörde (MA 18) im angefochtenen Bescheid für ihre Auskunftsverweigerung ausschließlich auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten iSd § 1 Abs. 1 Wr. APG gestützt. Das Vorliegen solcher gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten ist in einem nächsten Schritt zu prüfen.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Der in Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit und die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten vorzunehmenden Interessenabwägung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit für eine Wiener Bezirkszeitung gestellt hat. Dieser Umstand ist von Bedeutung, weil bei der Abwägung zu prüfen ist, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).
Art. 10 Abs. 1 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR dahingehend auszulegen ist, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften ( vgl. dazu VwGH vom 26.3.2021, Ra 2020/03/0020) und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "social watchdog" [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen. Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – auf Grund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind. (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).
Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es – auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt – zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann (vgl. erneut VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Aus dem Objekt des Auskunftsbegehrens, nämlich der Übermittlung der Studie ergibt sich zwingend, dass in diesem Fall eine mündliche Auskunftserteilung nicht in Frage kommt. Dem steht nach den Erläuternden Bemerkungen zum Wr. APG auch der Wortlaut des § 3 Abs.1 Wr. APG nicht entgegen, ist dort doch festgehalten, dass die Form der Auskunftserteilung durch das Gesetz nicht zwingend festgelegt ist, sondern nur im Sinne der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis eine mündliche oder telefonische Erledigung dort gefordert ist, wo dies möglich ist. Es ist also keineswegs von einem Primat der mündlichen Auskunftserteilung auszugehen. Die Auskunftserteilung durch Übermittlung der Studie ist demnach auf Grund des Gegenstandes der Auskunft das Mittel der Wahl, wird doch damit der tatsächliche Aufwand der belangten Behörden möglichst geringgehalten.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der darin angeführten Rechtsprechung des EGMR ist angesichts der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Auskunftswerber vorweg von einem hohen öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargestellt, dass die von ihm begehrten Informationen anderweitig nicht verfügbar sind, für die Vorbereitung weiterer journalistischer Tätigkeiten erforderlich sind und die begehrten Informationen auf Grund ihres Zusammenhangs mit Stadtentwicklungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse sind.
Diesem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung sind die von der belangten Behörde nur vage und extrem spät im Verfahren ins Treffen geführten, geheimhaltungswürdigen Umstände gegenüberzustellen. Da dem Verwaltungsgericht Wien der Inhalt der in Frage stehenden Pilotstudie und auch die Identität des Vertragspartners nicht bekannt ist, ist das Verwaltungsgericht Wien in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Vorbringen der belangten Behörde zu schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen angewiesen.
Die belangte Behörde MA 18 führt gegen eine Auskunftserteilung ins Treffen, dass einer Übermittlung der Studie möglicherweise die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehe. Konkrete Angaben, die eine Interessensabwägung erst ermöglichen würden, wurden dazu nicht gemacht. Der Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk hingegen sieht keinen Grund für die Annahme, dass Geheimhaltungsverpflichtungen der Übermittlung der Studie entgegenstehen.
Es werden mit diesem rein formalen Vorbringen nur grundsätzlich schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter vorgebracht. Welche konkreten negativen wirtschaftlichen Konsequenzen dem Studienverfasser aus einer Auskunftserteilung erwachsen, welchem Nachteil gegenüber konkurrierenden Unternehmen er in der Folge etwa ausgesetzt wäre, wird aber mit den Ausführungen der belangten Behörde nicht näher dargelegt und erschließt sich auch nicht aus dem Wesen bzw. Gegenstand der Studie.
Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Identität des Studienautors wurden nicht vorgebracht und auch das erkennende Gericht sieht keinen Grund, dass die Wahrung des Datenschutzes hinsichtlich der Identität des Studienautors der Auskunftspflicht der belangten Behörden entgegensteht.
Den vom Vertreter der belangten Behörde Magistratsabteilung 18 ins Treffen geführten Bedenken, wonach die Erläuterungs- und Erklärungsbedürftigkeit der Studie der Erfüllung des Auskunftsbegehrens entgegensteht, kann nicht gefolgt werden, sieht doch das Gesetz eine solche Einschränkung der Auskunftspflicht nicht vor. Vielmehr spricht dieser genannte, in seinem Inhalt nicht näher erörterte und damit nicht nachvollziehbare Umstand für die Zurverfügungstellung der Studie; besteht doch ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren welche Folgerungen die Pilotstudie für oder gegen die Umsetzung des Projektes Supergrätzl-Volkertviertel schließt.
Die von der belangte Behörde MA 18 angebotene Ergebnispräsentation der Studie stellt gegenüber dem Auskunftsbegehren ein Aliud dar, eine Entscheidung über eine seitens der belangten Behörde geänderten Auskunft kann nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. dazu VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005). Es war daher auf dieses Angebot der belangten Behörde MA 18 nicht näher einzugehen.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich; wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) erhoben, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (VwGH 4.6.2021, Ra 2021/05/0069, mwN).
Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 57). Entspricht das auskunftspflichtige Organ entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Wr. APG dem Auskunftsbegehren nicht bzw. nicht im begehrten Umfang, hat sie gemäß § 3 Abs. 3 Wr. APG hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erlässt die Behörde den Bescheid innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug (vgl. wiederum VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rz. 58, zu § 4 Auskunftspflichtgesetz).
Maßgeblich für das Vorliegen der Säumnis ist daher die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der begehrten Auskunft in Form der Übermittlung der Pilotstudie langte bei der Bezirksvorstehung für den 2. Bezirk am 17. August 2021 ein. Dies nachdem der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 18 mit E-Mail vom 14. Mai 2021 die Zuständigkeit hinsichtlich der Auskunft verneint und den Beschwerdeführer an den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk verwiesen hat. Auf die Säumnisbeschwerde vom 28. Jänner 2022, die bereits nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz an den Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk gerichtet worden war, reagierte dieser zunächst gar nicht und erst in weiterer Folge mit Weiterleitung an die Magistratsabteilung 18 am 2. März 2022. Es ist daher davon auszugehen, dass Säumnisbeschwerde vom 28. Jänner 2022 auch die Magistratsabteilung 18 umfasste, dies unter Beachtung des § 3 Abs. 4 Wr. APG. Es ist somit davon auszugehen ist, dass sowohl die Magistratsabteilung 18 wie auch der Bezirksvorsteher für den 2. Bezirk aufgrund des Auskunftsbegehrens vom August 2021 säumig waren.
Bis dato wurde weder die Auskunft erteilt noch ein Bescheid erlassen, dass die Auskunft verweigert wird.
Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassender Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt) für die Erteilung einer Auskunft kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden. Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht keine Auskunft, sondern die Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß dem Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt) begehrt, hat die auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrages. Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (vgl. dazu VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Gegenständlich begehrte der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 28. Jänner 2022 (ergänzt am 5. April 2022) das Verwaltungsgericht möge wegen der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Bescheiderlassung hinsichtlich seines Antrages auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz feststellen, dass er in seinem Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz verletzt worden ist, indem die belangte Behörde ihm bis dato weder die von ihm begehrte Auskunft erteilt, noch ihm einen Bescheid zukommen hat lassen, weshalb sie die Auskunft verweigerte, in eventu begehrte er ihm einen Bescheid mit der Begründung der Ablehnung seines Auskunftsbegehrens zu übermitteln.
Ausgehend vom oben zitierten Wortlaut des der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Antrages wird damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom angerufenen Verwaltungsgericht tatsächlich der Rechtsakt, der Erlassung eines Bescheides mit der Begründung der Ablehnung des Auskunftsbegehrens begehrt, zu welchem das Verwaltungsgericht zuständig ist und daher auch im Wege einer Säumnisbeschwerde zuständig gemacht werden kann. Ein vom Verwaltungsgericht gestellter Antrag kann daher Inhalt einer Säumnisbeschwerde sein. Der Anspruch auf Erteilung der Auskunft besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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